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{'item': 'W608 2297315-1'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 24§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW608 2297315-1 Spruch, W608 2297315-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. I

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  2. In weiterer Folge wurde mit Aktenvermerk vom 09.05.2023 das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G wegen Untertauchens des Beschwerdeführers eingestellt. 2. In weiterer Folge wurde mit Aktenvermerk vom 09.05.2023 das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG wegen Untertauchens des Beschwerdeführers eingestellt.

  1. Am 23.05.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt.
  2. Am 23.05.2023 fand eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  3. Am 11.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2024, Zl. 1338318708-224014583, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2024, Zl. 1338318708-224014583, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, fristgerecht Beschwerde.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 12.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W608 neu zugewiesen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 01.04.2025 eine mündliche Verhandlung an.
  10. Am 31.03.2025 wurde eine Vollmachtsauflösung des MigrantInnenverin St. Marx an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Ladung zum Verhandlungstermin am 01.04.2025 ausgehändigt worden sei.
  11. Der Beschwerdeführer erschien am 01.04.2025 nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass diese auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge mit Ladungen vom 14.04.2025 eine mündliche Verhandlung am 13.05.2025 an.
  13. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung (in der Abgabeeinrichtung eingelegt; Beginn der Abholfrist: 18.04.2025) an die laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister aufrechte aktuelle Zustelladresse ordnungsgemäß zugestellt. Die Ladung wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben.
  14. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2024 von der Grundversorgung abgemeldet, seit 18.04.2025 ist er auch im Zentralen Melderegister nicht mehr gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt. Der Beschwerdeführer hat seinen derzeitigen Aufenthalt im Verfahren weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts erforderlich.
  16. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug) – beide Auszüge ergaben keinen Aufschluss über den aktuellen Aufenthalt des Beschwerdeführers.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 24Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 2 1. Satz Asyl

G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, war das Verfahren fallgegenständlich

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen.Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, war das Verfahren fallgegenständlich

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Losung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Losung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W608.2297315.1.00

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