RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW612 2256750-4 Spruch, W612 2256750-4/2EW612 2256753-4/2EW612 2256745-4/2EW612 2256747-4/2E W612 2256750-4/2E, W612 2256753-4/2E, W612 2256745-4/2E, W612 2256747-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von
- XXXX , geboren am XXXX ,
- XXXX , geboren am XXXX ,
- XXXX , geboren am XXXX ,
- XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Äthiopien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zahlen
- 1189470410/250078615,
- 1211250203/250078629,
- 1278572404/250078637,
- 1305601600/250078645, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von
- römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Äthiopien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch römisch 40 alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zahlen
- 1189470410/250078615,
- 1211250203/250078629,
- 1278572404/250078637,
- 1305601600/250078645, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erster Antrag auf internationalen Schutz: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit spätestens 22.05.2018 (zunächst mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte) im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.
- Am 29.08.2020 reiste die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, in das österreichische Bundesgebiet ein; der gemeinsame Sohn, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, wurde am XXXX in Österreich geboren.1.
- Am 29.08.2020 reiste die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, in das österreichische Bundesgebiet ein; der gemeinsame Sohn, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, wurde am römisch 40 in Österreich geboren. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer brachte im Hinblick auf den Ablauf der Gültigkeit der Rot-Weiß-Rot-Karte ( XXXX ) am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Rot-Weiß-Rot-Karte ein. Dieser Antrag wurde am XXXX abgewiesen.1.
- Der Erstbeschwerdeführer brachte im Hinblick auf den Ablauf der Gültigkeit der Rot-Weiß-Rot-Karte ( römisch 40 ) am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Rot-Weiß-Rot-Karte ein. Dieser Antrag wurde am römisch 40 abgewiesen. 1.
- In weiterer Folge stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich sowie für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 28.05.2021 Anträge auf internationalen Schutz. In der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo sowie aufgrund von Verfolgung durch politische Gegner verlassen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann politisch verfolgt werde und sie dadurch ebenfalls einer Verfolgung ausgesetzt sei. 1.
- Am 14.12.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gedemütigt und beschimpft worden sei; er werde auch von staatlicher Seite gesucht. Er habe als Mitglied einer politischen Partei Probleme mit der Regierung bekommen. Weiters habe er für eine Wahl im Jahr 2020 Werbung gemacht. Er sei im Jahr 2018 als Manager der Ethiopian Airlines für Österreich und Osteuropa nach Wien gekommen und zuletzt am 02.06.2020 in Äthiopien gewesen. Da unbekannte Männer mehrmals zu seiner damals noch in Äthiopien aufhältigen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, nachhause gekommen seien und sie bedroht hätten, sei diese ebenso nach Österreich gekommen. Daraufhin sei er (der Erstbeschwerdeführer) gekündigt worden und man habe ihn aufgefordert, wieder nach Äthiopien zurückzukehren; er habe dies jedoch abgelehnt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Probleme im Jahr 2020 begonnen hätten. Nachdem unbekannte Männer ihren Mann gesucht hätten, habe sie Angst bekommen und ihren Wohnort gewechselt. 1.
- Am XXXX wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Viertbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Für diesen brachte die Zweitbeschwerdeführerin am 27.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1.
- Am römisch 40 wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Viertbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Für diesen brachte die Zweitbeschwerdeführerin am 27.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 19.05.2022 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt VI.).1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 19.05.2022 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom 08.02.2023, GZ. W296 2256750-1/9E, W296 2256753-1/10E, W296 2256745-1/8E und W296 2256747-1/8E, als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Fluchtvorbringen keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht hätten.
- Folgeantrag auf internationalen Schutz: 2.
- Am 21.03.2023 stellten die Beschwerdeführer Folgeanträge auf internationalen Schutz. In der diesbezüglichen Erstbefragung am selben Tag führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er würde als Mitglied einer oppositionellen Partei mit einer terroristischen Partei in Verbindung gebracht und bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihres Mannes ebenfalls verhaftet werden würde, obwohl sie kein Mitglied einer politischen Partei sei. Eine Einvernahme der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterblieb in weiterer Folge. 2.
- Mit Bescheiden vom 25.05.2023 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).2.
- Mit Bescheiden vom 25.05.2023 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.
- Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welchen mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2023, GZ. W275 2256750-2/3E, W275 2256753-2/3E, W275 2256745-2/3E und W275 2256747-2/3E, stattgegeben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. 2.
- Am 29.02.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, an seiner alte Adresse in Äthiopien einen Brief erhalten zu haben, welcher einen Haftbefehl darstelle; seine (bisherigen) Fluchtgründe würden nach wie vor bestehen. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. 2.
- Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 15.03.2024 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten. 2.
- Mit Bescheiden vom 15.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Erst- und Viertbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt und gegen den Erst- und Viertbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Erst- und Viertbeschwerdeführers nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.).2.
- Mit Bescheiden vom 15.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Erst- und Viertbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt und gegen den Erst- und Viertbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Erst- und Viertbeschwerdeführers nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit zwei weiteren Bescheiden vom 15.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit zwei weiteren Bescheiden vom 15.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.
- Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2024, GZ. W275 2256750-3/5E, W275 2256753-3/5E, W275 2256745-3/4E und W275 2256747-3/4E, in Bezug auf den Erst- und Viertbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurden und in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2023 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.2.
- Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2024, GZ. W275 2256750-3/5E, W275 2256753-3/5E, W275 2256745-3/4E und W275 2256747-3/4E, in Bezug auf den Erst- und Viertbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurden und in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2023 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren vom 08.02.2023 nicht eingetreten sei. 2.
- Mit Beschluss vom 03.09.2024 wies der Verwaltungsgerichtshof die Anträge der Beschwerdeführer, für die außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab.
- Gegenständliches Verfahren: 3.
- Am 16.01.2025 stellten die Beschwerdeführer einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der diesbezüglichen Erstbefragung am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er am Anfang legal nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten, aber in Folge des Krieges im Norden von Äthiopien mit den Oromo eine Rückkehr unmöglich gewesen sei. Er sei gegen die äthiopische Regierung, die die Menschen gegeneinander aufhetze und die Oromo inhaftiere oder umbringe. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, inhaftiert und umgebracht zu werden, und er habe jetzt zwei Kinder, was das Ganze noch schlimmer mache. Die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien ihm seit ca. 2020 bekannt und er habe ein Dokument, welches er schon einmal vorgezeigt habe, auf dem stehe, dass er zu Hause von der Behörde gesucht werde. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann habe und auch aus dem Gebiet der Volksgruppe der Oromo stamme und daher verfolgt werde. Da ihr Mann von der dortigen Regierung gesucht werde, drohe ihr das gleiche. Für die gemeinsamen minderjährigen Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) wurden von der Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 3.
- Am 18.02.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es aufgrund der derzeitigen Situation in Äthiopien unmöglich sei, nach Hause zu gehen. Er gehöre zu der ethnischen Gruppe der Oromo und es sei sehr gefährlich für ihn und seine Familie. Die Situation habe sich verschlechtert, weil wegen der Asylantragstellung würden sie als Gegner betrachtet werden. Alle Führer und Unterstützer seien verhaftet worden und die Situation der Oromo sei seit 2020 schlechter geworden. Er habe bereits bekannt gegeben, dass er ein Parteimitglied sei. In der Amhara Region habe 2023 der Krieg begonnen, weil die Amhara Völker in der Oromo Region gelebt hätten und gemeinsam mit der Regierung Aktivisten der Oromo getötet hätten. Anfang 2024 habe es Friedensverhandlungen im Ausland gegeben, die gescheitert seien. Er sei von Parteimitgliedern diskret informiert worden, nicht zurückzukehren. Auch seine Familie stehe ständig unter Beobachtung und herrsche große Angst. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Sie und ihr Mann seien „ausgebildete Leute“ und Oromos und im Land nicht gerne gesehen. Viele Oppositionelle würden spurlos verschwinden, getötet oder ins Gefängnis kommen. Ihr Mann sei Politiker und Parteimitglied. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten. 3.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.03.2025 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 16.01.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).3.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.03.2025 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 16.01.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass aus dem gesamten Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren insgesamt kein neues Fluchtvorbringen hervorgehe und sich die Beschwerdeführer vollinhaltlich auf die Gründe ihres Vorverfahrens bezogen und lediglich angegeben hätten, dass sich die Situation noch verschlimmert habe. Aus den aktuellen Länderberichten sei nicht ersichtlich, dass eine generelle Verfolgung von Personen mit oppositioneller Gesinnung durch die äthiopische Regierung stattfinde und handle es sich bei einem Anteil der Oromo von 35,8 % um die größte Volksgruppe in Äthiopien. Eine neu entstandene Gefährdung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert und liege somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass aus dem gesamten Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren insgesamt kein neues Fluchtvorbringen hervorgehe und sich die Beschwerdeführer vollinhaltlich auf die Gründe ihres Vorverfahrens bezogen und lediglich angegeben hätten, dass sich die Situation noch verschlimmert habe. Aus den aktuellen Länderberichten sei nicht ersichtlich, dass eine generelle Verfolgung von Personen mit oppositioneller Gesinnung durch die äthiopische Regierung stattfinde und handle es sich bei einem Anteil der Oromo von 35,8 % um die größte Volksgruppe in Äthiopien. Eine neu entstandene Gefährdung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert und liege somit entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. 3.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2025 binnen offener Frist Beschwerde. Darin bekräftigen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erneut, dass sie Angst hätten, bei Rückkehr nach Äthiopien zu „verschwinden“, und auch Angst um ihre Kinder hätten. Die äthiopische Armee führe seit Februar 2025 größere Militäroperation zur Zerschlagung der Oromo Liberation Army (OLA) unter Einsatz von Artillerie und ohne Rücksicht auf die Bevölkerung durch. In dieser Situation hätten die Beschwerdeführer berechtigte Angst vor Verfolgung. Wäre die Situation der eskalierenden Gewalt in Oromia vom Bundesamt erhoben worden und daraus zutreffend geschlossen worden, dass Parteiaktivisten, wie der Erstbeschwerdeführer, gegen den ein Haftbefehl vorliege, deshalb aktuelle Verfolgung erleiden, hätte eine anderslautende, ihnen zumindest subsidiären Schutz gewährende Entscheidung getroffen werden können. Überdies würden die Beschwerdeführer über ein hohes Maß an Integration verfügen und sei sohin auch bereits die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. 3.
- Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 02.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer sowie auch in die Entscheidungen der vorangegangenen (Folge)Anträge auf internationalen Schutz (insbesondere Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023, GZ: W296 2256750-1/9E, W296 2256753-1/10E, W296 2256745-1/8E, W296 2256747-1/8E und vom 06.06.2024, GZ: W275 2256750-3/5E, W275 2256753-3/5E, W275 2256745-3/4E, W275 2256747-3/4E), der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2025 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2025, die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, dem Beschwerdeschriftsatz vom 21.04.2025 und Einsichtnahme in das bereits den hier angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Äthiopien, Gesamtaktualisierung am 08.01.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.08.
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Äthiopien, gehören der Volksgruppe der Oromo an und bekennen sich zum christlich protestantischen Glauben. Ihre Erstsprache ist Amharisch; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen zudem Oromya und Englisch. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit dem Jahr 2017 verheiratet und ihre gemeinsamen minderjährigen Söhne, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, sind am XXXX bzw. am XXXX in Österreich geboren.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit dem Jahr 2017 verheiratet und ihre gemeinsamen minderjährigen Söhne, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, sind am römisch 40 bzw. am römisch 40 in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus XXXX , Äthiopien, wo er zwölf Jahre lang die Grundschule besuchte und mit Matura abschloss. Anschließend absolvierte er das Universitätsstudium „Economy“ und arbeitete in weiterer Folge etwa zehn Jahre (bis März 2021) bei den Ethiopian Airlines. Er ist Mitglied des Oromo Federalist Congress (OFC) in Äthiopien.Der Erstbeschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Äthiopien, wo er zwölf Jahre lang die Grundschule besuchte und mit Matura abschloss. Anschließend absolvierte er das Universitätsstudium „Economy“ und arbeitete in weiterer Folge etwa zehn Jahre (bis März 2021) bei den Ethiopian Airlines. Er ist Mitglied des Oromo Federalist Congress (OFC) in Äthiopien. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX , Äthiopien geboren und besuchte im Herkunftsland ebenso zwölf Jahre lang die Grundschule, die sie mit Matura abschloss. Danach schloss sie die Universitätsstudien „Journalismus“ und „Business Management“ ab. Vor ihrer Ausreise im Jahr 2020 war sie bei einem internationalen Getränkehersteller tätig.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 , Äthiopien geboren und besuchte im Herkunftsland ebenso zwölf Jahre lang die Grundschule, die sie mit Matura abschloss. Danach schloss sie die Universitätsstudien „Journalismus“ und „Business Management“ ab. Vor ihrer Ausreise im Jahr 2020 war sie bei einem internationalen Getränkehersteller tätig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren vor ihrer Ausreise in Addis Abeba wohnhaft. Die Mutter und die fünf Geschwister des Erstbeschwerdeführers sind ebenso wie drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in Äthiopien aufhältig. Es besteht Kontakt zu den genannten Familienangehörigen. Ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt in den USA. In Österreich geht der Erstbeschwerdeführer einer legalen Vollzeitbeschäftigung nach und die Zweitbeschwerdeführerin macht eine Ausbildung zur Pflegeassistentin. Der Drittbeschwerdeführer besucht den Kindergarten und der Viertbeschwerdeführer die Kinderkrippe. Die Beschwerdeführer wohnen im gemeinsamen Haushalt in XXXX und sind selbsterhaltungsfähig. Sie besuchen regelmäßig die Kirche.In Österreich geht der Erstbeschwerdeführer einer legalen Vollzeitbeschäftigung nach und die Zweitbeschwerdeführerin macht eine Ausbildung zur Pflegeassistentin. Der Drittbeschwerdeführer besucht den Kindergarten und der Viertbeschwerdeführer die Kinderkrippe. Die Beschwerdeführer wohnen im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 und sind selbsterhaltungsfähig. Sie besuchen regelmäßig die Kirche. Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über keine weiteren familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer haben sich erste Deutschkenntnisse angeeignet und der Erstbeschwerdeführer schloss die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 ab, die Zweitbeschwerdeführerin auf dem Niveau A
- Die Beschwerdeführer sind gesund; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafrechtlich unbescholten und die minderjährigen Beschwerdeführer strafunmündig. 1.
- Zum Aufenthalt und den rechtskräftigen entschiedenen Asylverfahren der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin waren bei ihrer Ausreise im Besitz eines äthiopischen Reisepasses. Der Erstbeschwerdeführer hielt sich nach legaler Einreise seit Mai 2018 zunächst mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte im österreichischen Bundesgebiet auf und war zuletzt im Juni 2020 in Äthiopien. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste im August 2020 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Ausstellung einer neuen Rot-Weiß-Rot-Karte wurde im Mai 2021 abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten in weiterer Folge für sich sowie für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 28.05.2021 Anträge auf internationalen Schutz. Für den in Österreich weiters nachgeborenen minderjährigen Viertbeschwerdeführer brachte die Zweitbeschwerdeführerin am 27.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Ihre Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 19.05.2022 zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer erlassen. Auch die hiergegen erhobenen Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023, abgewiesen und festgestellt, dass sich das vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin behauptete Fluchtvorbringen –Probleme im Herkunftsland aufgrund der politischen Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers sowie aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Oromo – als unglaubhaft erwiesen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK geraten würden.Ihre Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 19.05.2022 zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer erlassen. Auch die hiergegen erhobenen Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023, abgewiesen und festgestellt, dass sich das vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin behauptete Fluchtvorbringen –Probleme im Herkunftsland aufgrund der politischen Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers sowie aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Oromo – als unglaubhaft erwiesen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK geraten würden. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis vom 08.02.2023, GZ. W296 2256750-1/9E, W296 2256753-1/10E, W296 2256745-1/8E, W296 2256747-1/8E, beweiswürdigend sehr detailliert aus, dass die von den Beschwerdeführern geäußerte Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers beim Oromo Federalist Congress (OFC) als nicht glaubhaft erachtet werde, weil sich das Vorbringen als äußerst vage und oberflächlich darstellte. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zwischen den Angaben der Vernehmung vor der Behörde und der Aussage des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht Differenzen respektive Steigerungen aufschienen und es sich beim Erstbeschwerdeführer um ein „normales“ Mitglied des Oromo Federalist Congress handle, dem keine politisch und taktisch höherwertigen Entscheidungsbefugnisse zukommen. Weiters wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer zwar vor der Jahrtausendwende, zuletzt 1997, zweimal inhaftiert gewesen sei, doch, dass die damalige politische Situation eine andere gewesen sei (Friedensabkommen der Zentralregierung mit den Oromo) und er jedes Mal freigelassen worden sei und weiterhin jahrelang vor Ort ohne weitere Probleme gelebt habe. Eine pauschale Bedrohung und/oder Verfolgung der – vor allem einfachen – Mitglieder des OFC sei nicht gegeben gewesen. Außerdem sei es denkunmöglich gewesen, dass eine von der Zentralregierung politisch verfolgte Person von eben derselben Regierung in eine derart hohe Führungsfunkton eines staatlich kontrollierten Unternehmens – Manager der Ethiopien Airlines – befördert worden wäre und ist auch aus diesem Grund die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft und im Ergebnis auszuschließen. Ungeklärt blieb weiters sowohl seitens des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin, wie beide Beschwerdeführer häufig problemlos von 2018 bis 2020 in Äthiopien ein- und ausreisen konnten, wenn sie politisch verfolgt worden wären. Insbesondere zumal der Erstbeschwerdeführer auch von Ende März bis 02.06.2020 durchgängig in Addis Abeba war und trotz behaupteter Verfolgung nicht verhaftet wurde. Zudem war auffällig, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft erklären konnten, wieso sie (individuelle oder Gruppen-)Verfolgung nicht unmittelbar nach deren jeweiliger Einreise in das Bundesgebiet vor den österreichischen Behörden bekanntgegeben und sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. diesen erst – im Fall des Erstbeschwerdeführers – drei Jahre bzw. – im Fall der Zweitbeschwerdeführerin – neun Monate später gestellt hatten, wenn die Regierung in Äthiopien bereits im Jahr 2018 vermeintlich angefangen habe, den Erstbeschwerdeführer zu verfolgen. Aufgrund der vagen Angaben auf Nachfragen und zu Details der Fluchtgeschichte war jedenfalls anzunehmen, dass diese sich tatsächlich nicht zugetragen habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum es für die weiteren Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers laut seinen Angaben im Herkunftsland problemlos möglich sei, ein normales Leben zu führen. Schließlich führte das Bundesverwaltungsgericht auch beweiswürdigend aus, dass generell den Länderberichten keine generelle Verfolgung von Personen mit oppositioneller Gesinnung zu entnehmen sei. Wenngleich sich aus den Länderberichten ergebe, dass bis 2018 zahlreiche Oppositionelle verhaftet wurden, so sei aus diesen ferner ersichtlich, dass am 07.08.2018 Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) ein Versöhnungsabkommen unterzeichneten und einen Waffenstillstand verkündeten. Auch eine Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo habe nicht festgestellt werden können, weil ein Drittel der Äthiopier dieser Volksgruppe angehöre und es sich bei den Oromo um die größte Volksgruppe im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer handle. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukomme und könne nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern in Äthiopien gegenwärtig eine asylrechtlich relevante Gefährdung drohe. Die Erkenntnisse erwuchsen mangels Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft. In Folge stellten die Beschwerdeführer am 21.03.2023 Folgeanträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl letztlich mit Bescheiden vom 15.04.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024, GZ. W275 2256750-3/5E, W275 2256753-3/5E, W275 2256745-3/4E und W275 2256747-3/4E, als unbegründet abgewiesen, weil keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren vom 08.02.2023 eingetreten sei.In Folge stellten die Beschwerdeführer am 21.03.2023 Folgeanträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl letztlich mit Bescheiden vom 15.04.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024, GZ. W275 2256750-3/5E, W275 2256753-3/5E, W275 2256745-3/4E und W275 2256747-3/4E, als unbegründet abgewiesen, weil keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren vom 08.02.2023 eingetreten sei. 1.
- Zum gegenständlichen – zweiten – Folgeantrag auf internationalen Schutz: Die Beschwerdeführer kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und sind seit der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Sie verblieben im Bundesgebiet und stellten am 16.01.2025 erneut Folgeanträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 31.03.2025 vollinhaltlich negativ entschieden hat. Im Laufe der nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz behauptete der Erstbeschwerdeführer ein Fortbestehen seiner Fluchtgründe, auf die sich auch die Zweitbeschwerdeführerin stützt, ein konkret auf ihre Person bezogenes Vorbringen zu neuen oder geänderten Fluchtgründen, die über die bereits im ersten Asylverfahren entschiedenen Gründe hinausgehen oder von diesen abweichen, wurde nicht erstattet, sondern ihr Fluchtvorbringen vom ersten Asylverfahren wiederholt. Für die minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe dargelegt. Soweit eine Verschlechterung der Situation für Oromo behauptet wurde, mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Länderberichte an einem glaubhaften Kern. Das Vorliegen eines Haftbefehls wurde bereits im letzten Verfahren als unglaubhaft gewertet und wurde auch gegenständlich nicht glaubhaft dargetan. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des vorangegangenen inhaltlichen Asylverfahrens nicht in einem relevanten Ausmaß geändert. Den Beschwerdeführern drohen auch keine Sanktionen aufgrund einer Asylantragstellung oder wegen ihres Aufenthaltes im Ausland. Die Beschwerdeführer haben bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch keine sonstige konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung zu erwarten. Da sich auch hinsichtlich der Situation in Äthiopien keine für den vorliegenden Fall relevante Änderung ergeben hat (siehe unten 1.4.), wird festgestellt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer nicht geändert hat. Den Beschwerdeführern droht im Falle der Rückkehr nicht, als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder in eine ausweglose Lage zu geraten. Sie leiden weiterhin an keinen lebensbedrohenden oder schweren Erkrankungen und sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über einen Hochschulabschluss und sind arbeitsfähig. Zudem haben die Beschwerdeführer in Äthiopien nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien: Auszug aus von dem vom Bundesamt ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 08.01.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.8.2024: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Kurzinformation vom 21.8.2024 Konflikt zwischen Regierung und Amharen Die Sicherheitslage in der Region Amhara ist aufgrund der anhaltenden Zusammenstöße zwischen den Truppen der äthiopischen Nationalen Verteidigungskräfte (ENDF) und den als Fano bekannten lokalen Milizen weiterhin unbeständig. Obwohl die meisten Zusammenstöße in ländlichen Gebieten stattfinden, wurde von Zusammenstößen in mehreren Gebieten berichtet, was dazu führte, dass die Hauptverbindungsstraßen zwischen der Region und anderen Regionen zeitweise von ENDF- oder Fano-Milizen geschlossen wurden. Außerdem wurde der am 5.8.2023 verhängte sechsmonatige Ausnahmezustand bis Mai 2024 verlängert. Über diesen Zeitraum hinaus, hat die Regierung keine Verlängerung des Ausnahmezustands beantragt, und dieser ist mit Anfang Juni 2024 nicht mehr in Kraft. Die Fano ist eine ethno-nationalistische Miliz, die behauptet, die Amhara, die zweitgrößte Gemeinschaft Äthiopiens, zu vertreten, in der sie breite Unterstützung genießt. Praktisch gesehen sind die heutigen Fano-Milizen während der Massenproteste von 2016-2018 gegen das frühere Regime der Tigray People's Liberation Front (TPLF) entstanden. Viele Mitglieder wurden während dieser Zeit verhaftet, aber im November 2020 wurden die Fano im Krieg gegen die TPLF ein Verbündeter der ENDF. Die Fano wurde während des Krieges mit der TPLF, der im November 2022 mit einem Friedensabkommen endete, legitimiert und teilweise institutionalisiert, was die Reihen der Bewegung stärkte. Die Miliz ist jedoch nach wie vor stark zersplittert, verfügt über keine formale Struktur und koordiniert die einzelnen Gruppen kaum. Im April 2022, während des Waffenstillstands mit der TPLF, leitete die Regierung ein umfassendes Vorgehen gegen die Fano ein, da sie diese als Bedrohung für ihre Autorität ansah. Tausende von Milizionären wurden eingesperrt, während andere untergetaucht sind. Außerdem kam es zu Zusammenstößen, bei denen Fano-Kämpfer Polizeistationen angriffen. Aufgrund von zivilen Unruhen haben die Behörden an mehreren Orten verschiedene Beschränkungen verhängt, darunter auch Beschränkungen des mobilen Internetzugangs. Die Fano-Kräfte sind bei weitem nicht entwaffnet, sondern stärker bewaffnet als zuvor. Sie operieren in fast allen Teilen der äthiopischen Amhara-Region, auch in Gebieten, die sich in unmittelbarer Nähe der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba befinden. Allein die Zahl der bewaffneten Fano-Kräfte hat einen bemerkenswerten Anstieg zu verzeichnen. Manche Schätzungen gehen davon aus, dass es weit über 400.000 sein könnten. Die Militärkampagne der Regierung Abiy Ahmed in der äthiopischen Region Amhara hat zu umfangreichen Zerstörungen und Menschenrechtsverletzungen geführt. Wie von angesehenen Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, kam es zu zahlreichen außergerichtlichen Hinrichtungen und Drohnenangriffen auf die Zivilbevölkerung. Es gab auch mehrere Fälle, in denen Einrichtungen und Infrastruktur, die soziale Dienste anbieten, gezielt angegriffen und beschädigt wurden. Trotz alledem fügen die Fano-Kräfte den Regierungstruppen weiterhin Verluste zu. Im Frühling 2024 hat die Regierung Berichten zufolge mehr als 90.000 neue Truppen in die Region entsandt, um die Fano-Kräfte bis Ende Mai 2024 auszuschalten; dazu ist es nicht gekommen. Die Fano-Kräfte genießen in der Region und darüber hinaus die Unterstützung der Bevölkerung. Äthiopische Sicherheitskräfte haben weit verbreitete Angriffe auf medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen in der Amhara-Region verübt, die einem Kriegsverbrechen gleichkommen. Die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast der Kämpfe zwischen dem äthiopischen Militär und der als Fano bekannten Amhara-Miliz, die im August 2023 begannen. Gemäß Amnesty International werden seit Beginn des jüngsten bewaffneten Konflikts vor einem Jahr in der Amhara-Region unvermindert Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass Fortschritte im Hinblick auf eine individuelle Rechenschaftspflicht zu verzeichnen sind. Mit Stand August 2024 gibt es in diesem Konflikt weitere Menschenrechtsverletzungen, was von der äthiopischen Regierung bestritten wird. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. In Amhara muss jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen. Situation der Amharen in Äthiopien Die Einführung eines föderalen Systems 1995 bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung und der Dominanz der amharischen Volksgruppe. Angesichts eines vormals überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigriner (ca. sechs Prozent der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromos ca. 35 Prozent; Amharen ca. 27 Prozent) traditionell politisch unterrepräsentiert. Es kommt nach wie vor zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, vor allem im Westen und Süden Äthiopiens (speziell zwischen Amharen und Oromos, sowie Afaris und Somalis) und in Grenzregionen, bei denen es im Wesentlichen um Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) geht. In Oromia sind militante Amhara-Kämpfer an der Ermordung von Oromo-Zivilisten und der Vertreibung von Zehntausenden von Menschen in Gebieten an der Grenze zu Amhara beteiligt. Es gibt Berichte über weitverbreitete Tötungen von Zivilisten, massenhafte Zwangsvertreibungen und ethnische Säuberungen, Vergewaltigungen und andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, Plünderungen und Zerstörung von Eigentum durch Amhara-Milizen und mit ihnen verbundene Gruppen im westlichen Tigray. Situation der Frauen Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt bzw. werden ihre Rechte durch die Gesetzgebung geschützt. In der Praxis bestehen nach wie vor erhebliche Defizite. Diskriminierung von Frauen ist weit verbreitet, vor allem in ländlichen Regionen, wo 80 Prozent der Bevölkerung leben. Äthiopien rangiert bei dem globalen Gender Development Index (Verhältnis von weiblichen zu männlichen Human Development Index (HDI)-Werten) auf Platz 173 von
- Gesetze beinhalten diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als rechtliches Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über fünf Jahren. In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer. Die Alphabetisierungsrate von Frauen liegt deutlich unter der Alphabetisierungsrate der Männer. Dies führt dazu, dass Frauen öfter als Männer in Armut leben. Die COVID-19-Pandemie hat sich zudem negativ auf die bereits bestehenden Ungleichheiten ausgewirkt, insbesondere bei Gesundheit, bei sexuellen und reproduktiven Rechten und der Integration von Frauen im Arbeitsmarkt. Der Zugang von Frauen zu Erwerbsarbeit, Krediten und der Möglichkeit, ein eigenes Unternehmen zu besitzen oder zu führen, wird durch geringere Bildungschancen und gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen eingeschränkt. Zu diesen Beschränkungen gehört das Verbot, in als gefährlich geltenden Berufen und in bestimmten Branchen wie Bergbau und Landwirtschaft zu arbeiten. Es gibt mehrere Initiativen, die darauf abzielen, den Zugang von Frauen zu diesen wichtigen Instrumenten der wirtschaftlichen Selbstbestimmung zu verbessern. Bei der Bezahlung im beruflichen Bereich existiert ein Gender Gap. Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne. Die Regierung von PM Abiy setzt sich für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hat mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde seit 2018 erstmalig ein weibliches Staatsoberhaupt. Frauen haben 41,3 Prozent der Sitze im House of Represetatives und 30,6 Prozent der Sitze im House of Federation inne, aber der Anteil der weiblichen Kandidaten im Unterhaus lag bei den Wahlen 2021 bei knapp 16 Prozent. Frauen sind in gewählten und ernannten Positionen weiterhin deutlich unterrepräsentiert. Im Bereich der Bildung werden Frauen und Mädchen diskriminiert. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten. Häusliche Gewalt wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt. Vergewaltigung in der Ehe ist kein Straftatbestand, bzw. können Schutzbestimmungen gegen häusliche Gewalt zu Ahndung innerehelicher Vergewaltigung herangezogen werden; dies tun Richter nur fallweise. Für Vergewaltigung besteht ein Strafmaß von 5 bis 20 Jahre Haft. Im Zuge des Nordäthiopien-Konflikts gab es zahlreiche Berichte über den systematischen Einsatz sexualisierter Gewalt, vor allem gegen Frauen, als Kriegswaffe durch alle Konfliktparteien. Dies betrifft auch andere Konfliktregionen. Traditionelle Praktiken zum Schaden/Nachteil von Frauen, wie die weibliche Genitalverstümmelung, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber, insbesondere in ländlichen Gegenden, weiterhin vor. Brautraub scheint im Zuge der politischen Unruhen wieder zuzunehmen. In Äthiopien wird jede Form weiblicher Genitalverstümmlung praktiziert. Insgesamt sind 68 Prozent der Frauen und Mädchen betroffen (Stand 2016). Rückkehr Die Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Es sind bisher keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Eine Rückkehr wird jedoch häufig im direkten persönlichen (familiären) Umfeld als Scheitern gewertet. Es gibt viele Berichte über Personen, die nach einer Rückführung erneut den Weg nach Europa suchen. Für schutzbedürftige Rückkehrende, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten. Äthiopien hat sich beim Valletta-Gipfel 2015 und in der gleichzeitig unterzeichneten „Common Agenda on Migration and Mobility“ zu verbesserter Kooperation bei der Rücknahme eigener Staatsangehöriger aus der EU verpflichtet. Mitte 2016 schloss die EU mit Äthiopien zusätzlich eine sog. Migrationspartnerschaft („EU-Migration Compact“), deren Grundprinzip mehr EU-Unterstützung bei der Bekämpfung von Fluchtursachen sowie von Menschenhandel und -schmuggel einerseits gegen verbesserte äthiopische Rücknahmebereitschaft andererseits ist. Aus dem in Valletta 2015 aufgelegten EU-Treuhandfonds finanziert die EU u. a. Eine regionale „Facility on Sustainable and Dignified Return and Reintegration in support of the Khartoum Process“, die von IOM umgesetzt wird. Hinzu kommt ein über die ILO umgesetztes EU-Programm zur Reintegrationsunterstützung. Unter dem EU-Treuhandfonds wird auch in Äthiopien seit 2018 ein (2020 wegen der COVID-19-Pandemie teilweise umgewidmetes) Projekt mit dem Returnee and Reintegration Service (RRS) “Sustainable Reintegration support to Ethiopian returnees from Europe and support to vulnerable displaced populations affected by COVID19” gefördert. Kurzinformation vom 25.1.2021 Laut UNO brauchen mindestens 2,3 Millionen Menschen im Bundesstaat Tigray dringend Hilfe. Erreichen konnte sie in den Monaten November 2020 bis Jänner 2021 aber lediglich 77.
- Nach anderen Angaben sind sogar 4,5 Millionen Menschen dringend auf Hilfe angewiesen – das sind nahezu alle Bewohner von Tigray. Zwei Millionen Menschen gelten als vertrieben, nur rund 60.000 gelang die Flucht in den Sudan. Einerseits gilt: Wenn keine sofortige Nothilfe mobilisiert wird, könnten Hunderttausende verhungern. Andererseits ist es aber gerade die äthiopische Regierung selbst, die derartige Hilfe verhindert. Lebensmittellieferungen für den Bundesstaat Tigray werden entweder geplündert oder zerstört. Andere Lieferungen werden durch die Bundesregierung in den Bundesstaat Amhara umgeleitet. Nach Meldungen aus Tigray verhungern bereits Menschen, z.B. im Bezirk Adwa. Der von Addis Abeba für Tigray eingesetzte Übergangspräsident Mula Nega ist derweil zurückgetreten, da man seiner Meinung nach die Menschen in Tigray zu Tode hungern lasse und gegen die durch ausländische Truppen verübte sexuelle Gewalt nichts getan werde. Tausende sind bislang im Konflikt in Tigray ums Leben gekommen. Die Leiterin der Notfallabteilung von Ärzte ohne Grenzen sagt, dass die Zahl an zivilen Opfern extrem hoch ist. Laut Augenzeugen plündern eritreische Soldaten – die zu tausenden an der Seite der äthiopischen Bundesregierung gegen die Tigray People’s Liberation Front (TPLF) kämpfen – und sie töten in Tigray Männer und Buben. Die Plünderungen haben zur Entstehung von Hunger beigetragen. Immer wieder gibt es – unbestätigte – Berichte über Massaker, Folter, Vergewaltigung und Entführung – zuletzt etwa hinsichtlich hunderter Morde beim Weltkulturerbe St. Maria von Zion. Allerdings dürfen nach wie vor kaum Journalisten nach Tigray, Versorgungs- und Kommunikationswege sind eingeschränkt. Eritreische Flüchtlinge in den Lagern Mai Aini und Adi Harush werden nicht versorgt, von Bewaffneten belästigt und manche auch zwangsweise nach Eritrea gebracht. Der Zugang zu den Lagern Shimbela und Hitsats ist weiterhin gar nicht möglich, zumindest Teile dieser Lager sind in Brand gesetzt worden. Insgesamt ist ein typischer Guerillakrieg entstanden. In einigen Gebieten kommt es zu Kampfhandlungen. Gemäß dem Experten Martin Plaut hat sich der Krieg in Tigray zu einem uneingeschränkten Konflikt ausgeweitet. Die TPLF kämpft nicht nur gegen die Bundesarmee und Milizen aus dem Bundesstaat Amhara, sondern auch gegen eritreische und somalische Soldaten. Letztere sind aber vermutlich nicht freiwillig am Kriegsschauplatz und dienen Eritrea als Kanonenfutter. Jedenfalls ist die TPLF bisher trotzdem in der Lage, größere Teile des Bundesstaates Tigray zu halten. Eritrea hat derweil in Teilen der besetzten Gebiete (z.B. in Irob) die eigene Fahne gehisst und Menschen angewiesen, sich eritreische Papiere zu besorgen. Menschen werden angewiesen, die eritreische Herrschaft zu akzeptieren oder das Land zu verlassen. Dabei besetzt Eritrea auch Teile tief in äthiopischem Gebiet – etwa Sheraro. Gleichzeitig kommt es auch in anderen äthiopischen Bundesstaaten immer öfter zu schweren, ethnisch motivierten Auseinandersetzungen. Und auch regional zieht der Krieg immer weitere Kreise. Die Spannungen mit dem Sudan eskalieren zunehmend. Die Grenze war immer schon umstritten. Bereits im November waren Truppen tief auf äthiopisches Territorium vorgedrungen. Berichtet wird in diesem Zusammenhang von Plünderungen, Morden und dem Verbrennen von Ernten. Die äthiopische Luftwaffe hat begonnen, Angriffe gegen die sudanesische Armee zu fliegen. Immer öfter wird über einen möglichen Krieg zwischen beiden Ländern spekuliert. Generell ist die Angst vor einem Bürgerkrieg und dem Zerfall Äthiopiens groß – etwa bei Experten des US Institute for Peace. Derweil ist der äthiopische Premier Abiy seit 23.12.2020 nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten. Politische Lage Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat. Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt. Äthiopien ist politisch sehr fragil. Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel. Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen. Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen. Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes. Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren. Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba. Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern. Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben. Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand. Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen. Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert. Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt. Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt. Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen. Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet. Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
- und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft. Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen. Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird – der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff. Sicherheitslage Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet. Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht. Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden. Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert. Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten. Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben. Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden. Somali Regional State (SRS / Ogaden) und Oromia Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung. Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga. Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Es kam damals zu interkommunaler Gewalt zwischen ethnischen Somalis und in der Stadt lebenden Hochländern und zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten. Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen, darunter auch Priester. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen. Zudem besteht Minengefahr und das Risiko von Entführungen. Rund um den Grenzübergang Moyale kam es mehrfach, zuletzt Mitte Dezember 2018, zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region sowie den Sicherheitskräften, bei denen zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren. Auch am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden. Im Süden Äthiopiens hatte es in jüngster Vergangenheit mehrfach blutige Zusammenstöße zwischen Angehörigen der Ethnien der Oromo und der Somali gegeben. Hintergrund ist der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). Im Grenzgebiet der Oromo- und Somali-Regionen kommt es schon seit Anfang 2017 verstärkt zu gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstößen beider Volksgruppen. Betroffen sind vor allem die Gebiete Moyale, Guji, Bale, Borena, Hararghe und West Guji. Der Grenzkonflikt zwischen den Regionen Oromia und dem SRS hat sich verschärft. Für die Region Oromia wurde ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen. In den Regionen Oromia und Amhara kann es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei kommen. Zudem kommt es häufiger zu Entführungen an der somalisch-kenianischen Grenze, sowie grenzüberschreitender Stammesauseinandersetzungen. In den Oromo-und Amhara-Regionen kommt es des Öfteren zu teils gewalttätigen Demonstrationen und Protestaktionen. Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten im SRS geflohen. Damit steigt die Gesamtzahl auf über 700.000, die in den letzten Jahren vor interkommunaler Gewalt geflohen sind, so die neueste Displacement Tracking Matrix für Äthiopien. Die meisten kamen aus der Region Oromia. Insgesamt wurden im SRS fast 1,1 Millionen Menschen vertrieben, wenn auch andere Ursachen wie Dürre und Überschwemmungen berücksichtigt werden. Gambella / Benishangul-Gumuz In diesen Gebieten sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien, welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im April 2016 sind Konflikte im Nordwesten von Gambella aufgeflammt und haben über 200 Todesopfer gefordert. In der Gambella-Region kommt es regelmäßig zu Stammeskonflikten. Mittlerweile hat sich durch die hohe Präsenz von Regierungstruppen und Sicherheitskräften die Lage beruhigt. Von nicht notwendigen Reisen in die Region Gambella wie auch in die Region Benishangul-Gumuz rät das deutsche Außenministerium weiter ab. In jüngerer Vergangenheit wurden schätzungsweise 240.000 Menschen aufgrund interkommunalen Gewalt in der Zone Kamashi und aus der Region Benishangul-Gumuz vertrieben. Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt gibt es weiterhin Berichte über Konflikte. Das schweizerische Außenministerium rät, die Grenzgebiete zum Sudan, zum Südsudan und zu Kenia großräumig zu meiden. Das österreichische Außenministerium spricht für diese Gebiete von einem hohen Sicherheitsrisiko. Andere Regionen An der Grenze zwischen der Region Oromia und der Southern Nations Nationalities and Peoples Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen. Insgesamt erhöhte sich die Zahl an IDPs in Äthiopien deswegen zwischen Jänner und Juli 2018 um etwa 1,4 Millionen Menschen. Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden. Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen zwischen zwei ethnischen Gruppen: den Gedeo, einer ethnischen Minderheit mit Sitz hauptsächlich in der SNNPR, und den Guji, einer Untergruppe der Oromo, der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens. Die Gedeo sind in erster Linie Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrieren sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten. Die interkommunale Gewalt, die am 13.4.2018 begann und bis Juni 2018 an den Grenzen der Zonen Gedeo (SNNPR) und West Guji (Region Oromia) anhielt, hat fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa 142.000 Menschen wurden unmittelbar nach dem 4.8.2018 in der somalischen Region vertrieben. Nach zwei Jahrzehnten relativer Ruhe brachen im April 2018 Kämpfe über die benachbarten Verwaltungszonen Gedeo und West Guji aus. Bewaffnete Banden und Jugendgruppen griffen Dörfer an und zwangen rund 300.000 Menschen, ihre Häuser zu verlassen. Während der genaue Auslöser noch unklar ist, haben die Regierungsbehörden nach einer kurzen Untersuchung einige Verhaftungen vorgenommen und die Situation für gelöst erklärt, so dass die Menschen mit der Rückkehr nach Hause beginnen konnten. Wenige Monate später, im Juni 2018, brach die Gewalt erneut aus, in noch stärkerem Ausmaß. Über 800.000 Menschen wurden zur Flucht gezwungen. Viele Menschen erlebten Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und Mord. Ganze Dörfer wurden niedergebrannt. Der Konflikt, der am stärksten von interkommunaler Gewalt betroffen ist, hat sich in den letzten Monaten verschärft. Das österreichische Außenministerium nennt für die Region Amhara sowie für das Gebiet Konso in der SNNPR ein hohes Sicherheitsrisiko. Zuletzt kam es am
- und 14.12.2018 zu gewalttätigen Zusammenstößen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen sind im Süden Äthiopiens nach Angaben staatlicher Stellen mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt worden. Viele Menschen sind über die Grenze nach Kenia geflohen. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter. Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen. Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird. Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen. Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen. Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten. Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS). Ermittler des Menschenrechtsrates berichten, dass Gefängnisbeamte Häftlinge schlagen und foltern. Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten. Allgemeine Menschenrechtslage Menschenrechte und Freiheiten sind als unverletzbar und unveräußerlich in der äthiopischen Verfassung von 1995 genannt. Explizit werden Grundrechte wie Religionsfreiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Verbot von unmenschlicher Behandlung und Recht auf Privatheit aufgeführt. Die Verfassung garantiert also die Menschenrechte, dies deckt sich jedoch nicht mit der Realität. Trotzdem ist die Menschenrechtssituation in Äthiopien unbefriedigend. Dies gilt vor allem für die Rechtsstaatlichkeit (Vorführung vor Gericht, Verfahrensdauer) und die Behinderung und Verfolgung von Journalisten. Es erfolgen Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne fristgerechte gerichtliche Überprüfung. Lange Gerichtsverfahren sind verbreitet. Hierfür ist auch eine überlastete Justiz verantwortlich. Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötung, Verschwindenlassen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; Verweigerung eines fairen öffentlichen Prozesses; Verletzung der Persönlichkeitsrechte; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung und Gewalt gegen Frauen; Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Orientierung. Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um Beamte, die andere Menschenrechtsverletzungen als Korruption begangen haben, zu verfolgen oder anderweitig zu bestrafen. Straffreiheit ist ein Problem; es kommt nur zu einer begrenzten Anzahl von Anklagen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte oder von Beamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Legale Voraussetzungen zur Verbesserung der Menschenrechte sind erfolgt. Die Menschenrechtskommission des Parlaments ist ebenso wie das Amt des Ombudsmanns eingerichtet. Frauenrechte sind in der Verfassung verankert. Von einer Umsetzung dieser rechtlich festgeschriebenen Menschenrechte ist Äthiopien jedoch weit entfernt: Weibliche Genitalverstümmelung und sehr frühe Verheiratung sind zwar offiziell verboten, jedoch weiterhin Realität für viele Mädchen und junge Frauen. Bei Protesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen in Addis Abeba im September 2018 wurden rund 1.200 Menschen verhaftet. Diese Verhaftungen erfolgten teils willkürlich, was die Fortschritte in Menschenrechtsfragen unter Premierminister Abiy Ahmed ernsthaft gefährden könnte. Der im vergangenen Jahr mehrmals ausgerufene Ausnahmezustand schränkte die Meinungs- und Versammlungsfreiheiten weitestgehend ein und verlieh den Sicherheitskräften weitreichende neue Befugnisse: u.a. Durchsuchungen und Verhaftungen ohne richterlichen Beschluss, Unterbindung von Kommunikationswegen und von Versammlungen. Allerdings wurde der Ausnahmezustand im Juni 2018 aufgehoben. Die Medienlandschaft Äthiopiens wird dominiert von staatlichen oder regierungsfreundlichen Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern. Die staatlichen Medien werden von der Ethiopian Radio and Television Agency (ERTA) und der Ethiopian Press Agency betrieben. Es gibt private Radiosender, aber nur staatliche Fernsehsender. Die Zukunft im Mediensektor ist seit dem Amtsantritt Abiys unklar. Es lassen sich erste Anzeichen einer liberaleren Politik und freieren Berichterstattung beobachten. Es gibt aber Hinweise darauf, dass die Regierung ihr Anti-Terrorismus-Gesetz dazu nutzt, die Meinungs- und Pressefreiheit auszuhebeln und Oppositionelle mundtot zu machen. Darüber hinaus gibt es Berichte über die politische Instrumentalisierung von Hilfsgütern seitens der Regierung und Zwangsumsiedlungen ganzer Dörfer zugunsten ausländischer Investoren. Internetzensur und -überwachung sind nach wie vor Thema, es ist seit dem Amtsantritt des Premiers Abiy Ahmed aber eine leichte Entspannung zu beobachten. Die Abschaltung des Internets im Zusammenhang mit lokalen gewaltsamen Auseinandersetzungen ist auch unter dem neuen Regierungschef gängige Praxis. Im August 2018 wurde als Reaktion auf die Unruhen in der Region Somali das Internet zeitweise abgeschaltet. Im Anschluss wurde Mitte September 2018 im Stadtgebiet das mobile Internet für zwei Tage abgeschaltet. Auch das Anti-Terror-Gesetz schränkt die Meinungsfreiheit im Internet ein. Hierfür wird auch der Telefon- und Internetverkehr überwacht. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche nicht satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann. Die äthiopische Regierung nutzt ihr Monopol in der Telekommunikation und verschiedene modernste Technologien um nicht nur die Bespitzelung bekannter Oppositioneller oder Kritiker im eigenen Land voranzutreiben, sondern ebenso zur Überwachung der äthiopischen Normalbevölkerung und Äthiopiern im Ausland. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz („Anti-Terror-Proklamation“) auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus, denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Die Pressegesetzgebung ist restriktiv. Jahrelang hatte die Pressefreiheit in Äthiopien stetig abgenommen. Aus Angst vor Repressalien und Verhaftungen zensierten sich nicht wenige äthiopische Journalisten selbst, veröffentlichten nicht zu sensiblen Themen. Im Worldwide Press Freedom Index der Reporter ohne Grenzen belegt Äthiopien in 2018 Rang 150 von 180 untersuchten Ländern. Erste Maßnahmen des Premiers Abiy Ahmed lassen jedoch auf eine Verbesserung der Situation hoffen: Mehrere hundert bislang gesperrte - überwiegend regierungskritische - Internetseiten sind inzwischen freigegeben worden, mehrere namhafte Journalisten wurden aus Gefängnissen entlassen. Die von der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit wird behindert. Unabhängige Tätigkeit von nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden auf unterschiedlichste Art und Weise schikaniert und untergraben. Demonstrationen werden häufig gewaltsam beendet und Teilnehmer willkürlich verhaftet. Die Sicherheitskräfte setzten dabei teilweise auch scharfe Munition ein. Es gibt Berichte aus der Region Somali über außergerichtliche Hinrichtungen inhaftierter Personen und über außergerichtliche Hinrichtungen von 34 Angehörigen der Wolkait in der Region Tigray. Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis offenbar unterlaufen. Von verschiedenen Seiten wurden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär erhoben. Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten. Das äthiopische Parlament hat am Montag, den 24.12.2018, ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission verabschiedet, deren Hauptaufgabe es sein wird, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren. Laut Angaben des UN-Büros für humanitäre Angelegenheiten (OCHA) sind derzeit in Äthiopien mindestens 2,4 Millionen Menschen wegen interkommunaler Gewalt vertrieben worden. Trotz der überraschenden Massenfreilassung von Häftlingen ist davon auszugehen, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen, zum großen Teil ohne Anklage, inhaftiert bleibt – Menschenrechtsorganisationen sprechen von mehreren tausend Personen. Verifizieren lassen sich diese Zahlen nicht. Schwerpunktmäßig betroffen sind junge Männer, auch Schüler und Studenten in den Regionen Oromia und Amhara. Das 2009 erlassene äthiopische NGO-Gesetz und die damit einhergehenden Verwaltungsvorschriften aus dem Jahr 2011 haben die Aktivitäten von NGOs, die aufgrund des niedrigen wirtschaftlichen Entwicklungsstands Äthiopiens auf ausländische Finanzierung angewiesen sind, fast zum Erliegen gebracht. Angesichts Antiregierungsproteste im Laufe des Jahres 2016, hatte die äthiopische Regierung die Überwachung von zivilgesellschaftlichen Bewegungen und Organisationen intensiviert und deren Arbeit z.T. erheblich erschwert. Neben Verhaftungswellen im Rahmen des Ausnahmezustandes, gab es auch Gesetzesverschärfungen z.B. ein neues Gesetz zu Internetkriminalität). Ein Prozess zur Überarbeitung des NGO-Gesetzes wurde eingeleitet. Unter Premierminister Dr. Abiy Ahmed scheint sich die Lage für zivilgesellschaftliche Organisationen zu verbessern. Im Rahmen seiner dialog- und versöhnungsorientierten Politik hat er auch NGOs zu Gesprächen und Beteiligung an Reformprozessen eingeladen. Opposition Mit der Amtseinführung von Abiy Ahmed Ali als Premierminister wuchsen zunächst die Hoffnungen auf eine nationale Aussöhnung zwischen den ethnischen Gruppen. Abiy, selbst ethnischer Oromo, erteilte im Rahmen seiner Dialog- und Aussöhnungsstrategie einer OLF-zugehörigen Oppositionsgruppe Amnestie (GIZ 9.2018a). Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren. Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die Oromo Liberation Front (OLF) wurden entkriminalisiert. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden, darunter der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba sowie andere, teilweise seit mehreren Jahren inhaftierte Regierungskritiker, die v.a. auf Grundlage der drakonischen Anti-Terror-Gesetzgebung verurteilt worden waren. Premierminister Abiy hat diese Politik fortgesetzt: Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“, überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt. Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF ein Versöhnungsabkommen. Die ONLF, die für eine Autonomie des in der Region Somali gelegenen Ogaden kämpft, verkündete am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand. Die Führung OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Mehr als 20 Jahre hatte die OLF im Untergrund gewirkt und regelmäßig Anschläge begangen. Sie war deshalb auch als terroristische Vereinigung verboten. Am 15.9.2018 haben Zehntausende Menschen in der Hauptstadt Addis Abeba, die Rückkehr früherer Oromo-Rebellen aus dem Exil gefeiert. Neben Oromo-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurden, soll es vereinzelt zu Ausschreitungen zwischen der größten Volksgruppe in Äthiopien, den Oromo und Minderheiten gekommen sein; rund 1.200 Personen wurden verhaftet. Die Neuaufteilung von ministeriellen Ressorts und die Neubesetzung seines Kabinetts, sowie seine Bereitschaft zum Dialog mit der Opposition, können als Zeichen politischer Veränderung gedeutet werden. Inwieweit Abiy Ahmed und die gesamte Regierung den massiven Herausforderungen tatsächlich gewachsen sind, bleibt aber abzuwarten. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die Kräfte, die weiterhin gegen nationale Einigung und die Regierung arbeiten. Darüber hinaus, wurde es am 22.11.2018 ein starkes politisches Symbol an die Opposition übermittelt. Premierminister Abiy Ahmed kündigte die Ernennung von Birtukan Mideksa, zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission [National Electoral Board of Ethiopia (NEBE)] an. Birtukan Mideksa kehrte Anfang November 2018 aus sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurück. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (überfüllte Gefängnisse, ungenügende hygienische Verhältnisse und medizinische Versorgung etc.), teilweise lebensbedrohlich und mit europäischen Standards nicht zu vergleichen. In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind landestypisch sehr einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung von Angehörigen, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs bei den Inhaftierten abgeben. Zu den größten Problemen zählen massive Überbelegung und unzureichende Nahrungsmittel-, Wasser- und medizinische Versorgung sowie mangelhafte sanitäre Anlagen. Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird. Viele Frauen werden während ihrer Haftzeit Opfer von Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch. Minderjährige werden zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten, häufig in Militärcamps, wo auch sogenannte „Umerziehungsmaßnahmen“ angewandt werden. Jugendstrafanstalten existieren praktisch nicht. Es gibt regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekannten Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Äthiopisches Sicherheitspersonal, einschließlich Sicherheitskräfte und Geheimdienstbeamte in Zivilkleidung, Bundespolizei, Sonderpolizei und Militär foltern politische Gefangene in offiziellen und geheimen Haftzentren, um Geständnisse oder die Herausgabe von Informationen zu erzwingen. Während dem Ausnahmezustand sollen inhaftierte Personen bei Verhören malträtiert und misshandelt worden sein. Es kommt vor, dass Häftlinge wegen der durch Folter zugefügten Verletzungen oder an Hunger sterben. Einzelne berichten von Misshandlungen in Untersuchungshaft. Diese Vorwürfe werden in der Regel nicht weiter untersucht. Zudem wird berichtet, dass mehrere inoffizielle Haftanstalten, meist in Militärcamps existieren. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz besuchte im Laufe des Jahres 2017 Gefängnisse im ganzen Land. Die Regierung hat anderen internationalen Menschenrechtsorganisationen den Zugang zu Gefängnissen nicht gestattet. Im Jänner 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, das berüchtigte Maekelawi-Gefängnis in Addis Abeba, in dem insbesondere auch offenbar aus politischen Gründen verhaftete Gefangene verhört wurden, zu schließen und in ein Museum umzuwandeln. Das Maekelawi-Gefängnis wurde unmittelbar nach Amtsantritt Abiys im April geschlossen. Im August 2018 wurde auch das bis dahin für Folter berüchtigte Jail Ogaden in der Region Somali geschlossen. Religionsfreiheit Fast alle Äthiopier sind tief gläubige Menschen, für die ihr Glaube fester Bestandteil ihres Alltags ist. Die zwei größten Glaubensgemeinschaften sind die äthiopisch-orthodoxen Christen (ca. 43%) und überwiegend sunnitische Muslime (ca. 34%). Die übrigen 23% gehören überwiegend anderen christlichen Kirchen oder traditionellen Religionen an. Die orthodoxe Kirche bildet in Äthiopien die größte einzelne Konfession im Land und herrscht besonders in den Regionen Tigray und Amhara sowie in einigen Teilen der Region Oromia vor. Die sunnitischen Muslime, die etwa ein Drittel der äthiopischen Bevölkerung ausmachen, sind in den Regionen Oromia, Somali und Afar vorherrschend. Evangelikale und pfingstkirchliche Christen stellen etwa 9% der Bevölkerung und leben hauptsächlich im Südwesten. Die Verfassung kodifiziert die Trennung von Religion und Staat, legt Religionsfreiheit fest, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass die Regierung sich nicht in die Ausübung einer Religion einmischt und dass keine Religion in die Angelegenheiten des Staates eingreift. Der Grundsatz der Trennung von Staat und Religion ist in Artikel 11 der äthiopischen Verfassung aus dem Jahr 1993 festgeschrieben. In Artikel 27 wird die Gewissens- und Religionsfreiheit aller äthiopischen Bürger anerkannt, einschließlich der Freiheit, die eigene Religion oder den eigenen Glauben, allein oder in Gemeinschaft, durch Gottesdienste, Einhaltung von Riten und Bräuchen und Lehre zu praktizieren und zu verbreiten. Die Verfassung untersagt die Erteilung von Religionsunterricht an Schulen, sowohl an öffentlichen als auch an privaten Schulen. In den meisten Kirchen und Moscheen ist der Religionsunterricht gestattet. Das Gesetz verbietet außerdem die Gründung politischer Parteien auf religiösen Grundlagen. Äthiopien ist für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt. Generell sind bislang keine nennenswerten interreligiösen Spannungen in Äthiopien zu verzeichnen. Im Allgemeinen können Glaubensgemeinschaften ihre Religion ohne größere Einschränkungen ausüben, obwohl einige Minderheiten über eine als diskriminierend empfundene Behandlung geklagt haben. Die Festnahme militanter Muslime und die Überwachung muslimischer Gemeinden durch den Staat scheinen ausschließlich auf den berechtigten Sicherheitsinteressen des Staates zu beruhen, nicht auf dem Wunsch, religiöse Aktivität zu unterbinden. Allerdings werden Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen religiösen Gruppen teils gewaltsam ausgetragen. In den Bundesstaaten Oromia und im Somali Regional State (SRS) schwelt ein international kaum wahrgenommener Konflikt. Die Gewalttätigkeiten sind religiös und ethnisch aufgeladen. Am 4.8.2018 begannen interkommunale Auseinandersetzungen im SRS, als es in der somalischen Region Jijiga zu ethnischen Konflikten kam, bei denen rund 30 Menschen starben. Vor allem die äthiopisch-orthodoxe Kirche war von der Gewalt betroffen. In der Region schwelt seit Jahrzehnten ein Konflikt um Landrechte und es kommt zu gewaltsamen, ethnischen Spannungen, welche Hunderte Tote gefordert hat. Vonseiten der um Einfluss fürchtenden (muslimischen) Somali, gab es Angriffe auf christliche Einrichtungen. Die Oromo (größtenteils Christen) fielen wiederum durch gewaltsame Übergriffe auf Somali auf, beide Seiten vermeldeten zahlreiche Tote. Nach Angaben der lokalen Medien wurden mindestens sieben orthodoxe Kirchen angegriffen und in Brand gesteckt. Lokale Quellen sprachen von mindestens sechs ermordeten Priestern und mehreren getöteten Gläubigen. Alleine in der Regionalhauptstadt Jijiga suchten rund 35.000 Personen Schutz in und um Kirchen. Andere flüchteten in Nachbarregionen, es kam zu einem Exodus von Bewohnern des SRS, die nicht ethnische Somali sind. Am 23.1.2018 kamen eine Reihe von Menschen ums Leben, als es bei einer orthodoxen Zeremonie in der Stadt Woldiya etwa 500 km nördlich der Hauptstadt Addis Abeba zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Gottesdienstteilnehmern kam. Berichten zufolge begann während einer Prozession eine große Zahl junger Menschen, Parolen gegen die Regierung auszurufen. Laut offizieller Berichterstattung eröffneten Soldaten das Feuer, woraufhin Gewalt ausbrach und sieben Menschen starben. Andere Quellen geben die Zahl der Toten viel höher an – mit bis zu
- Quellen vor Ort deuteten jedoch an, dass der Vorfall nicht im Zusammenhang mit Religion stand. Ethnische Minderheiten Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß. Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus. Auch wenn keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis feststellbar ist, gibt es jedoch nicht verifizierbare Berichte, dass kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden. Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien werden teils gewaltsam ausgetragen, und weder die Zentralregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte permanent zu gewährleisten. Es kam z.B. bereits mehrfach zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen umgesiedelten Äthiopiern aus dem Hochland und der einheimischen Bevölkerung in Gambella. Im Sommer 2018 ist die Bilanz bezüglich ethnischer Versöhnung auch in anderen Teilen des Landes ernüchternd: An der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia kommt es immer wieder zu Gewaltexzessen, auch an der Grenze zwischen Oromia und der Southern Nations', Nationalities' and Peoples' Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen. Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden. Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen z.B. zwischen den Gedeo und den Guji. Die Gedeo sind Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrierten sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten, bzw. der Streit um Weideland und andere Ressourcen. In der Somali Region kam es auch zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten. Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen. Am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden. Mitte Dezember 2018, kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region. Die Polizei in Äthiopien berichtete, dass sie im Zuge von Untersuchungen angeblicher Gräueltaten des ehemaligen Regionalpräsidenten der Region Somali, Abdi Mohamed Omar, ein Massengrab mit 200 Leichen an der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia gefunden hat. Abdi Mohamed Omar wird beschuldigt, für Verhaftungen, Folter und Vergewaltigungen von Somali in der Region Somali verantwortlich gewesen zu sein. Zudem habe er den ethnischen Konflikt angeheizt, indem er Somali-Nomaden gegen Oromo-Bauern aufhetzte. Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen und Kinder Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetze diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre. Unter Premierminister Abiy Ahmed ist es im Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu ersten symboltträchtigen Veränderungen innerhalb der Regierung gekommen: Bei einer Kabinettsumformung im Oktober 2018 wurden erstmals besonders bedeutende Ministerposten an Frauen vergeben, darunter das Verteidigungsministerium sowie das neu geschaffene Friedensministerium, das u. a. den Geheimdienst kontrolliert. Das Kabinett besteht nun zur Hälfte aus Frauen. Ebenfalls Symbolwirkung hatte die Wahl von Sahle-Work Zewde zur ersten Staatspräsidentin des Landes. In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen allerdings eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen haben Führungspositionen inne. Die Situation von Frauen ist oft von körperlich sehr harter Arbeit, Benachteiligung und Bevormundung, von traditioneller Rollenzuschreibung und Gewalterfahrungen geprägt. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen nur über sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten. In den Städten ist die Situation der meisten Frauen deutlich besser als auf dem Land. Vor allem in der noch in der Entstehung befindlichen neuen Mittelschicht sind die Töchter mindestens genauso gut ausgebildet wie die Söhne. Berufstätige Mütter sind in Addis Abeba an der Tagesordnung. Dennoch sind auch viele urbane Frauen von Benachteiligung und Gewalt betroffen: Sie bekommen weniger Lohn für die gleiche Arbeit. Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem in Äthiopien und wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt. Vergewaltigung in der Ehe ist kein Strafdelikt. Traditionelle Praktiken zum Nachteil von Frauen, wie Beschneidung, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber, insbesondere in ländlichen Gegenden, weiterhin vor. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist illegal, aber die Regierung setzt dieses Verbot nicht konsequent durch. FGM ist weit verbreitet. Aktuell sind etwa drei Viertel aller Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten. FGM ist seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 15 Euro) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Trotz sinkender Zahlen bleibt FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet. Die Zahlen schwanken zwischen 56% und über 70% landesweit. In städtischen Gebieten ist FGM weniger verbreitet. Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zum Südsudan) ist FGM am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen FGM durch und haben sich zum Ziel gesetzt schädliche traditionell oder kulturell bedingte Praktiken, bis zum Jahr 2025 endgültig abzuschaffen.Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist illegal, aber die Regierung setzt dieses Verbot nicht konsequent durch. FGM ist weit verbreitet. Aktuell sind etwa drei Viertel aller Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten. FGM ist seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 gemäß Artikel 565, mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 15 Euro) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Trotz sinkender Zahlen bleibt FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet. Die Zahlen schwanken zwischen 56% und über 70% landesweit. In städtischen Gebieten ist FGM weniger verbreitet. Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zum Südsudan) ist FGM am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen FGM durch und haben sich zum Ziel gesetzt schädliche traditionell oder kulturell bedingte Praktiken, bis zum Jahr 2025 endgültig abzuschaffen. Bewegungsfreiheit Obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vorsieht, kam es während des Ausnahmezustands zu Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit. Diese Beschränkungen wurden mit dem Ende des Ausnahmezustands aufgehoben. Bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgt eine genaue Personen- und Passkontrolle mit digitaler Erfassung. An den wenigen Grenzübergängen der Landgrenze wird die Ein- und Ausreise manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen passierbar, der Verlauf der Grenzen ist nicht demarkiert. Opfer staatlicher Repressionen können ihren Wohnsitz in andere Landesteile verlegen, um einer lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Der niedrige Entwicklungsstand, Schwierigkeiten beim Landerwerb und ethnische sowie sprachliche Abgrenzungen machen die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen mitunter schwierig. In größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich. Grundversorgung Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt, auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe. Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung. Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen. Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von
- Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt. Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird. Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten. Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt. Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt. Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 – Minimal, Stufe 2 – Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 – Emergency, Stufe 5 – Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft. Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden. Vor allem im medizinischen Bereich stellt die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte (brain drain) ein Problem dar. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren. Ernsthafte Krankheiten und Verletzungen werden im Ausland behandelt. Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Vorschusszahlung). Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden. Viele Menschen sind von häufigen Durchfällen betroffen. Diese stellen bei Kindern die häufigste Todesursache dar. Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Andere Herausforderungen bleiben Malaria, Hepatitis, Meningitis, Bilharziose sowie HIV/AIDS. HIV/AIDS ist in Äthiopien stark verbreitet. Äthiopiens Regierung unternimmt in Zusammenarbeit mit internationalen Gebern große Anstrengungen im Kampf gegen HIV/AIDS. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen. Der Zugang zu den wesentlichen Medikamenten ist nur einem Teil der Bevölkerung möglich. Fast die Hälfte der Bevölkerung muss mehr als 15 Kilometer zurücklegen, um zum nächstgelegenen Gesundheitsposten zu gelangen. Rückkehr Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt – soweit bekannt – ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten. Dokumente Sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ sind relativ leicht erhältlich. Gegen Zahlungen können auch Zeugen für Aussagen vor Gericht oder Behörden gekauft werden. Es kommt häufig vor, dass äthiopische Beamte – auf Bitte – Urkunden ausstellen, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Weit verbreitet sind auch falsche Bescheinigungen z.B. von privaten Arbeitgebern (z.B. über Arbeitsverhältnisse, Einkommen etc.). Komplettfälschungen von Ausweisdokumenten oder Urkunden sind in Äthiopien wegen ihrer schlechten Qualität meist als solche erkennbar. Weitaus schwerer aufzudecken, aber weit stärker verbreitet sind echte Dokumente mit falschem Inhalt – v.a. Personenstandsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden) und Pässe – die auf der Grundlage von unrichtigen Dokumenten und/oder von Zeugenaussagen ausgestellt wurden. Geburtsurkunden werden erst seit einigen Jahren und nicht in allen Fällen auf der Grundlage von Geburtsbescheinigungen von Krankenhäusern ausgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen den Beschwerdeführern, ihrer Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu ihren Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführers im Laufe der vorangegangenen Verfahren sowie des nunmehr gegenständlichen Asylverfahrens (AS 5-6 in W612 2256750-4 und in W612 2256753-4; Seite 10 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023; Seite 6 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024). Die Identität der Beschwerdeführer konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente bereits in den vorhergehenden ersten Asylverfahren festgestellt werden (Kopie des äthiopischen Reisepasses des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in W296 2256750-1 und in W296 2256753-1; Auszug aus dem Geburtseintrag des Drittbeschwerdeführers in W296 2256745-1, Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers in W296 2256747-1). Auch die Feststellungen zur Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin und dass es sich um die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführer handelt, ergibt sich aus den unstrittigen Feststellungen im ersten Asylverfahren und der damit in Bezug vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde in W296 2256750-1; Seite 11 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023). Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführer in Äthiopien (insbesondere zum Geburtsort, zur Bildung und Berufstätigkeit, zum letzten Aufenthaltsort), der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers sowie zu ihren familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat stützen sich gleichfalls auf den stringenten Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe der vorangegangenen Verfahren und den vorgelegten Bestätigungen. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich keine Hinweise die Feststellungen in den Vorverfahren in Zweifel zu ziehen (Seite 10-11 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023; Seite 6-7 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024). Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Deutschkenntnisse) beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften und unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt in Verbindung mit den vorgelegten Integrationsunterlagen sowie in Zusammenschau des Erkenntnisses im ersten Asylverfahren und Folgeantragsverfahren (AS 59 und 63-65 in W612 2256750-4; AS 51 in W612 2256753-4). Dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über weitere familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und ist Gegenteiliges auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergibt sich auch aus aktuellen Melderegisterauszügen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführer beruhen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in den bisherigen Verfahren, wonach sie gesund seien, in Äthiopien gearbeitet haben und auch in Österreich der Erstbeschwerdeführer einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht und die Zweitbeschwerdeführerin eine Ausbildung zur Pflegeassistentin macht. Etwaige Vorerkrankungen, Gebrechen oder andere Leiden wurden weder vom Erstbeschwerdeführer noch von der Zweitbeschwerdeführerin für sich oder für die minderjährigen Beschwerdeführer vorgebracht, noch medizinische Unterlagen vorgelegt (AS 55 in W612 2256750-4; AS 49 in W612 2256753-4). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stützt sich auf eine aktuelle Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind aufgrund ihres Alters strafunmündig (drei bzw. vier Jahre). Schließlich ist hinsichtlich der Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Punkt 1.1.) insgesamt festzuhalten, dass keine relevanten Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 08.02.2023 hervorgekommen sind und diese Feststellungen im Wesentlichen auch vom Bundesamt der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. 2.
- Die Feststellungen zur legalen Einreise des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet, zum ersten Asylverfahren und zum weiteren Verfahrenslauf beruhen auf dem unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten – insbesondere auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2023, GZ: W296 2256750-1/9E, W296 2256753-1/10E, W296 2256745-1/8E, W296 2256747-1/8E. Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurden nicht ergriffen. Die Feststellung des letzten Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers in Äthiopien beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers im ersten Asylverfahren (Seite 11 und 55 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023). 2.
- Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin trotz Verpflichtung zur Ausreise mit ihren minderjährigen Kindern im Bundesgebiet verblieben sind, gründet auf ihren diesbezüglichen Angaben und ihren durchgehenden gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Feststellungen zu den nunmehr gegenständlichen Folgeantragstellungen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz am 16.01.2025 und der weitere Verfahrenslauf beruhen auf dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsakts. Dass den Beschwerdeführern in Äthiopien keine Verfolgung aus Konventionsgründen droht, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen, die ersten Anträge auf internationalen Schutz abweisenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023, wo die Beschwerden gegen die negativ entschiedenen Bescheiden abgewiesen und somit bestätigt wurden. In der Zwischenzeit stellten die Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, die allesamt wegen entschiedener Sachte letztlich mit Bescheiden vom 15.04.2024 zurückgewiesen und die dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.06.2024 abgewiesen wurden. Die Beurteilung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe war bereits Gegenstand der vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere des inhaltlich geprüften ersten Asylverfahrens. Auch im nun gegenständlichen Verfahren stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine maßgebliche, asylrelevante Änderung in Bezug auf die Lage in Äthiopien sowie auf das Vorbringen der Beschwerdeführer fest. Diese Einschätzung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht aus nachfolgenden Gründen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich sowohl in der Erstbefragung am 16.01.2025 als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.02.2025 auf die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu ihrem ersten Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe gestützt und diese wiederholend dargelegt (AS 8 und AS 55-57 in W612 2256750-4; AS 9 und 49-51 in W612 2256753-4). Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, auf welches sich auch die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer stützen, aufgrund der politischen Aktivität des Erstbeschwerdeführers und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu der ethnischen Gruppe der Oromos, die von der äthiopischen Regierung verfolgt, inhaftiert oder sogar umgebracht würden, in Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, wurde bereits nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht in den Erkenntnissen vom 08.02.2023, W296 2256750-1/9E, W296 2256753-1/10E, W296 2256745-1/8E und W296 2256747-1/8E, ausführlich gewürdigt und als nicht glaubhaft gewertet (Seite 56-66 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023). Auch auf Nachfrage bei der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt, seit wann die Änderung der Situation und ihrer Fluchtgründe bekannt sind, gab sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese seit etwa 2020, sohin bereits vor ihrem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, bekannt seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin machten auch durchgehend nur äußerst vage und oberflächliche Angaben zur allgemeinen Situation in Äthiopien und zu einer Verschlechterung der Situation, die nachgefragt teilweise auch seit 2020 bestehe (AS 8 und AS 55-57 in W612 2256750-4; AS 9 und 49-51 in W612 2256753-4). Eine Sachverhaltsänderung, welche die Durchbrechung