GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 03.03.2025, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm. Abs. 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 03.03.2025, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit dem am 26.03.2025 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.04.2025 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem eindeutigen und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird als maßgeblicher Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung (Spruchpunkt A.):
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. Im gegenständlichen Fall hat sich aus den in der Folge dargelegten Erwägungen ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat: Der belangten Behörde sind zahlreiche gravierende und auch augenscheinliche Mängel in der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und folglich in der Begründung ihrer Entscheidung vorzuwerfen. Es zeigt sich eine Divergenz zwischen dem vom BFA festgestellten und sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt einerseits und jenem Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung tatsächlich zu Grunde gelegt wurde, andererseits. Während sich die behördlichen Feststellungen noch weitgehend auf objektiv nachvollziehbare Tatsachen – insbesondere die Festnahme des BF, die andauernde Untersuchungshaft und das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren – beschränken, stützt sich die rechtliche Subsumtion darüber hinaus auf überschießende Annahmen, die in dieser Form nicht durch den festgestellten bzw. sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt gedeckt sind. So wird dem BF in der Begründung des Einreiseverbotes mehrfach die Begehung bestimmter, näher bezeichneter strafbarer Handlungen bereits als erwiesen unterstellt. Dem BF wird – sprachlich im Indikativ und nicht etwa im Konjunktiv formuliert – vorgeworfen, über einen langen Zeitraum hinweg organisierte, gewerbsmäßige Diebstähle in krimineller Vereinigung verübt zu haben, um sich finanziell zu bereichern, obwohl hinsichtlich dieser Vorwürfe derzeit ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren noch anhängig ist, eine strafgerichtliche Verurteilung des BF, mit der diese Vorwürfe als strafbares Verhalten festgestellt worden wären, aber nicht vorliegt. Daran vermögen weder die Verhängung der Untersuchungshaft (im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens), noch ein teilweises Geständnis des BF in bereits erfolgten Vernehmungen etwas zu ändern. Diese von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung grammatikalisch im Indikativ formulierten „Feststellungen“ betreffend ein dem BF in entscheidungsrelevanter Weise vorzuwerfendes strafrechtswidriges Verhalten implizieren jedenfalls, dass die belangte Behörde aufgrund des von ihr für die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts davon ausgegangen ist, dass der BF diese näher bezeichneten (Straf-)Taten auch tatsächlich begangen habe. Dies steht jedoch in klarem Widerspruch zur verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung
PO), wonach eine Person bis zur rechtkräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten hat, und führen hier zu einer unzulässigen Präjudizierung des Ausgangs eines möglichen gerichtlichen Strafverfahrens. Diese von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung grammatikalisch im Indikativ formulierten „Feststellungen“ betreffend ein dem BF in entscheidungsrelevanter Weise vorzuwerfendes strafrechtswidriges Verhalten implizieren jedenfalls, dass die belangte Behörde aufgrund des von ihr für die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts davon ausgegangen ist, dass der BF diese näher bezeichneten (Straf-)Taten auch tatsächlich begangen habe. Dies steht jedoch in klarem Widerspruch zur verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung
PO), wonach eine Person bis zur rechtkräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten hat, und führen hier zu einer unzulässigen Präjudizierung des Ausgangs eines möglichen gerichtlichen Strafverfahrens. Das Einreiseverbot wurde zudem im Spruch des Bescheides (Spruchpunkt III.) auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 FPG gestützt, was aber grundsätzlich nach den dort angeführten Tatbeständen nur zuträfe, wenn bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen würde. Eine solche ist im gegenständlichen Fall jedoch unstrittig nicht vorliegend. In der Begründung des Bescheides wiederum wird – anders als nach dem dargestellten Spruch – auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG verwiesen (Bescheid S. 17).Das Einreiseverbot wurde zudem im Spruch des Bescheides (Spruchpunkt römisch drei.) auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 FPG gestützt, was aber grundsätzlich nach den dort angeführten Tatbeständen nur zuträfe, wenn bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen würde. Eine solche ist im gegenständlichen Fall jedoch unstrittig nicht vorliegend. In der Begründung des Bescheides wiederum wird – anders als nach dem dargestellten Spruch – auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 FPG verwiesen (Bescheid S. 17). Die belangte Behörde hätte daher im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen des BF – unter Wahrung der Unschuldsvermutung – entweder von den aus der Aktenlage sich eindeutig ergebenden Sachverhalt ausgehen und eine differenzierte, nicht präjudizierende Würdigung des vorliegenden Ermittlungsstandes vornehmen müssen, oder aber den Ausgang des Strafverfahrens abwarten müssen. Darüber hinaus weist der angefochtene Bescheid auch inhaltliche Mängel auf: Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wurde im Spruch (Spruchpunkt I.) auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt, ohne sich dabei auf einen der in § 52 Abs. 4 FPG normierten, taxativ aufgezählten Tatbestände zu stützen.Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wurde im Spruch (Spruchpunkt römisch eins.) auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt, ohne sich dabei auf einen der in Paragraph 52, Absatz 4, FPG normierten, taxativ aufgezählten Tatbestände zu stützen. Begnügt sich der Spruch des Bescheides neben anderen Gesetzeszitaten auf eine Gesetzesbestimmung ohne Nennung eines der in Frage kommenden Ziffern, so liegt nicht schlechthin eine Rechtswidrigkeit vor, sondern nur dann, wenn auch die Begründung des Bescheides den Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht beseitigt. Für den Fall, dass eine Bestimmung mehrere Tatbestände aufweist, ist der maßgebliche Tatbestand (z.B. die betreffende Ziffer) zu nennen (vgl. VwGH 23. 10. 1986, 86/02/0008).Begnügt sich der Spruch des Bescheides neben anderen Gesetzeszitaten auf eine Gesetzesbestimmung ohne Nennung eines der in Frage kommenden Ziffern, so liegt nicht schlechthin eine Rechtswidrigkeit vor, sondern nur dann, wenn auch die Begründung des Bescheides den Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht beseitigt. Für den Fall, dass eine Bestimmung mehrere Tatbestände aufweist, ist der maßgebliche Tatbestand (z.B. die betreffende Ziffer) zu nennen vergleiche VwGH 23. 10. 1986, 86/02/0008). Aus der rechtlichen Beurteilung in der Bescheidbegründung ergibt sich, dass die belangte Behörde die angeordnete Rückkehrentscheidung auf die Ziffer 4 des § 52 Abs. 4 FPG gestützt hat, wonach der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagensgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegenstehe. Der Aufenthalt des BF stelle jedoch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
2 Z 1 und § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dar (siehe Bescheid S. 10).Aus der rechtlichen Beurteilung in der Bescheidbegründung ergibt sich, dass die belangte Behörde die angeordnete Rückkehrentscheidung auf die Ziffer 4 des Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt hat, wonach der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagensgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegenstehe. Der Aufenthalt des BF stelle jedoch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dar (siehe Bescheid S. 10). Der belangten Behörde ist dabei vorzuwerfen, dass eine Subsumtion ihrer Sachverhaltsannahmen unter den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG keine Grundlage im tatsächlich vorliegenden Sachverhalt findet, zumal dieser Tatbestand nur im Rahmen eines noch anhängigen aufenthaltsrechtlichen Verlängerungsverfahrens in Betracht kommt, was gegenständlich aber unzweifelhaft nicht der Fall ist (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227).Der belangten Behörde ist dabei vorzuwerfen, dass eine Subsumtion ihrer Sachverhaltsannahmen unter den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG keine Grundlage im tatsächlich vorliegenden Sachverhalt findet, zumal dieser Tatbestand nur im Rahmen eines noch anhängigen aufenthaltsrechtlichen Verlängerungsverfahrens in Betracht kommt, was gegenständlich aber unzweifelhaft nicht der Fall ist vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227). Bei einem aufrechten Aufenthaltstitel kommt allenfalls eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Ziffer 1 FPG in Betracht. Demnach ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung – und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FPG – (nur) zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Das bedeutet, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. dazu VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230, Rn. 12 mwN).Bei einem aufrechten Aufenthaltstitel kommt allenfalls eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 1 FPG in Betracht. Demnach ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung – und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG – (nur) zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Das bedeutet, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche dazu VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230, Rn. 12 mwN). Die belangte Behörde hätte daher die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG prüfen müssen.Die belangte Behörde hätte daher die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG prüfen müssen. Im Spruch des Bescheides (Spruchpunkt III.) wurde – wie bereits ausgeführt – das auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gestützt, wobei eine Anwendung dieser Tatbestände lediglich im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des BF in Frage kommt. In der Begründung des Einreiseverbotes wird zwar – entgegen der im Spruch genannten Bestimmungen – die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erwähnt. In den weiteren Ausführungen nimmt die belangte Behörde aber auf die organisierten und gewerbsmäßigen Diebstähle Bezug und weist explizit auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt und Eigentumskriminalität, hin.Im Spruch des Bescheides (Spruchpunkt römisch drei.) wurde – wie bereits ausgeführt – das auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gestützt, wobei eine Anwendung dieser Tatbestände lediglich im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des BF in Frage kommt. In der Begründung des Einreiseverbotes wird zwar – entgegen der im Spruch genannten Bestimmungen – die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG erwähnt. In den weiteren Ausführungen nimmt die belangte Behörde aber auf die organisierten und gewerbsmäßigen Diebstähle Bezug und weist explizit auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt und Eigentumskriminalität, hin. Durch die der belangten Behörde vorzuwerfende auffallende Sorgfaltswidrigkeit wurde weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren ordnungsgemäß ermittelt, noch entsprechend gewürdigt. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG). Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (Paragraph 60, AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und schließlich – je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens – einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise darlegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche umfassende Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen, unterbleiben. 2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 2.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G301.2310257.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.