Obsah (22)
§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 52aArt. 8§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlG308 2299021-1 Spruch, G308 2299021-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 53Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG auf zehn
(10)Jahre herabgesetzt wird. 1.A.) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG auf zehn
(10)Jahre herabgesetzt wird. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. 1.B.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.1.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen: 2.A.) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen. 2.B.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 nicht zulässig.2.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste zuletzt zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2022 in das Bundesgebiet ein. Am XXXX .2023 erlangte die belangte Behörde Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2023 wegen des Verdachts nach § 28a Abs. 2 und 3 SMG festgenommen und zur Anzeige gebracht wurde. Noch am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.
- Der Beschwerdeführer reiste zuletzt zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2022 in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .2023 erlangte die belangte Behörde Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 wegen des Verdachts nach Paragraph 28 a, Absatz 2 und 3 SMG festgenommen und zur Anzeige gebracht wurde. Noch am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu äußern. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2023 zugestellt. Er gab hierzu keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu äußern. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 zugestellt. Er gab hierzu keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zur Erlassung des gegenständlich bekämpften unbefristeten Einreiseverbotes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX .2023 in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei bis auf seine Meldung in einer Justizanstalt nie behördlich gemeldet gewesen und habe er seinen Aufenthalt ab seiner Einreise bis zu seiner Festnahme im Verborgenen geführt und habe somit gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. Er habe zudem Unterkunft in einer sogenannten Bunkerwohnung genommen. Er habe im österreichischen Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen und sei in weiterer Folge von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden. Durch das von ihm gesetzte Verhalten habe er das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen. Es könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mit Kokain, einer sogenannten harten Droge, gedealt habe. Derartige Straftaten hätten stets die Intention durch den unerlaubten Umgang oder Handel einen Vermögensvorteil zu erlangen und sei dies auch die Intention hinter seinem strafbaren Verhalten gewesen. Er habe die Sucht und das Leid anderer ausgenutzt, um sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Durch das Handeln mit hartem Suchtmittel habe er zudem die Volksgesundheit gefährdet. Eine Haftstrafe sei in seinem Fall unbedingt erforderlich gewesen, um ihm seine Schuld vor Augen zu führen und ein Umdenken zu einem künftig rechtstreuen Verhalten bewirken zu können. Er weise vier Vorverurteilungen auf, wovon zwei auf gleicher schädlicher Neigung erfolgt seien. Er sei bereits in der Schweiz drei Mal wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt sowie einmal zu einer unbedingten vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Auch in Deutschland sei er wegen des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Dass seiner Verurteilung zugrundeliegende persönliche Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, welche dem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Ein weiterer Grund für das gegenständliche Einreiseverbot sei seine mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Mittellosigkeit. Mit seinem gesamten persönlich gezeigten Verhalten beweise er, dass er nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung zu achten. Dies stelle eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar und könne nicht ungeahndet bleiben. In Anbetracht seines gesamten Verhaltens könne nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, zumal sich erst seine Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennbar bessern müsse. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, um nunmehr einen positiven Sinneswandel im Hinblick auf die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes bzw. auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften bewirken und den Beschwerdeführer zu einem straffreien Leben bewegen zu können. Es hätten auch keine relevanten familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden können, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Wege stehen würden. Begründend wurde im Wesentlichen zur Erlassung des gegenständlich bekämpften unbefristeten Einreiseverbotes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 .2023 in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei bis auf seine Meldung in einer Justizanstalt nie behördlich gemeldet gewesen und habe er seinen Aufenthalt ab seiner Einreise bis zu seiner Festnahme im Verborgenen geführt und habe somit gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. Er habe zudem Unterkunft in einer sogenannten Bunkerwohnung genommen. Er habe im österreichischen Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen und sei in weiterer Folge von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden. Durch das von ihm gesetzte Verhalten habe er das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen. Es könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mit Kokain, einer sogenannten harten Droge, gedealt habe. Derartige Straftaten hätten stets die Intention durch den unerlaubten Umgang oder Handel einen Vermögensvorteil zu erlangen und sei dies auch die Intention hinter seinem strafbaren Verhalten gewesen. Er habe die Sucht und das Leid anderer ausgenutzt, um sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Durch das Handeln mit hartem Suchtmittel habe er zudem die Volksgesundheit gefährdet. Eine Haftstrafe sei in seinem Fall unbedingt erforderlich gewesen, um ihm seine Schuld vor Augen zu führen und ein Umdenken zu einem künftig rechtstreuen Verhalten bewirken zu können. Er weise vier Vorverurteilungen auf, wovon zwei auf gleicher schädlicher Neigung erfolgt seien. Er sei bereits in der Schweiz drei Mal wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt sowie einmal zu einer unbedingten vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Auch in Deutschland sei er wegen des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Dass seiner Verurteilung zugrundeliegende persönliche Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, welche dem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Ein weiterer Grund für das gegenständliche Einreiseverbot sei seine mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Mittellosigkeit. Mit seinem gesamten persönlich gezeigten Verhalten beweise er, dass er nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung zu achten. Dies stelle eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar und könne nicht ungeahndet bleiben. In Anbetracht seines gesamten Verhaltens könne nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, zumal sich erst seine Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennbar bessern müsse. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, um nunmehr einen positiven Sinneswandel im Hinblick auf die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes bzw. auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften bewirken und den Beschwerdeführer zu einem straffreien Leben bewegen zu können. Es hätten auch keine relevanten familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden können, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Wege stehen würden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom XXXX .2024 amtswegig ein Rechtsberater
§ 52Abs.
1 BFA-VG zur Seite gestellt und das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom römisch 40 .2024 amtswegig ein Rechtsberater
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt und das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung,
§ 52aAbs.
2 BFA-VG ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, verständigt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung,
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, verständigt. Der gegenständliche Bescheid vom XXXX .2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 .2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchunkt IV. (keine Frist für die freiwillige Ausreise), Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und Spruchpunkt VI. (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots). Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchunkt römisch vier. (keine Frist für die freiwillige Ausreise), Spruchpunkt römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und Spruchpunkt römisch sechs. (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots). Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und nach der Entlassung aus der Strafhaft vorhabe ein normales Leben zu führen. Er akzeptiere die Entscheidung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung. Jedoch lebe seine Ehefrau sowie seine minderjährige Tochter in Ungarn und wären beide ungarische Staatsangehörige. Aus diesem Grund würde ein unbefristetes Einreiseverbot unverhältnismäßig in das
Art. 8EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den Beschwerdeführer nicht mündlich einvernommen habe. Dem Beschwerdeführer sei das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2023 übermittelt worden. Jedoch sei der Beschwerdeführer sprach- und rechtunkundig und hätte keinen Zugang zu einer Rechtsberatung gehabt, sohin hätte er auch keine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Ein unbefristetes Einreiseverbot hätte als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen, zumal das Strafgericht das volle mögliche Strafmaß nicht ausgeschöpft habe und der Beschwerdeführer auch ein Geständnis abgelegt und Reue gezeigt habe. Es bestehe keine Gefahr eines Rückfalles und sei der Beschwerdeführer bereit, freiwillig nach Albanien zurückzukehren und dort eine legale Tätigkeit aufzunehmen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und nach der Entlassung aus der Strafhaft vorhabe ein normales Leben zu führen. Er akzeptiere die Entscheidung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung. Jedoch lebe seine Ehefrau sowie seine minderjährige Tochter in Ungarn und wären beide ungarische Staatsangehörige. Aus diesem Grund würde ein unbefristetes Einreiseverbot unverhältnismäßig in das
Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den Beschwerdeführer nicht mündlich einvernommen habe. Dem Beschwerdeführer sei das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 übermittelt worden. Jedoch sei der Beschwerdeführer sprach- und rechtunkundig und hätte keinen Zugang zu einer Rechtsberatung gehabt, sohin hätte er auch keine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Ein unbefristetes Einreiseverbot hätte als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen, zumal das Strafgericht das volle mögliche Strafmaß nicht ausgeschöpft habe und der Beschwerdeführer auch ein Geständnis abgelegt und Reue gezeigt habe. Es bestehe keine Gefahr eines Rückfalles und sei der Beschwerdeführer bereit, freiwillig nach Albanien zurückzukehren und dort eine legale Tätigkeit aufzunehmen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
- Am XXXX .2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch, statt. Die belangte Behörde hat am XXXX .2024 einen Teilnahmeverzicht abgegeben (OZ 6).
- Am römisch 40 .2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch, statt. Die belangte Behörde hat am römisch 40 .2024 einen Teilnahmeverzicht abgegeben (OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren und ist Staatsangehöriger von Albanien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Schreiben des XXXX ., AS 17; vorliegende Kopie des gültigen albanischen Reisepasses, OZ 8; Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in römisch 40 (Albanien) geboren und ist Staatsangehöriger von Albanien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Schreiben des römisch 40 ., AS 17; vorliegende Kopie des gültigen albanischen Reisepasses, OZ 8; Verhandlungsniederschrift, S. 4). 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). Er verfügte bis zum XXXX .2025 über ein griechisches Visum und ist in Besitz einer ungarischen Steuerkarte (vgl. Kopie des gültigen albanischen Reisepasses und des Visums sowie Kopie der ungarischen Steuerkarte, OZ 8; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff).Er verfügte bis zum römisch 40 .2025 über ein griechisches Visum und ist in Besitz einer ungarischen Steuerkarte vergleiche Kopie des gültigen albanischen Reisepasses und des Visums sowie Kopie der ungarischen Steuerkarte, OZ 8; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste bereits erstmalig am XXXX .2018 in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach einem Aufgriff durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, stellte der Beschwerdeführer an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, „ XXXX “ zu heißen (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste bereits erstmalig am römisch 40 .2018 in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach einem Aufgriff durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, stellte der Beschwerdeführer an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, „ römisch 40 “ zu heißen vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff). Es konnte sodann im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2015 in Ungarn, am XXXX .2016 in Schweden und am XXXX .2017 in Frankreich aufgrund gestellter Asylanträge erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6).Es konnte sodann im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2015 in Ungarn, am römisch 40 .2016 in Schweden und am römisch 40 .2017 in Frankreich aufgrund gestellter Asylanträge erkennungsdienstlich behandelt wurde vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6). Mit Bescheid vom XXXX .2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da Frankreich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig war. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX .2018 in Rechtskraft und blieb unangefochten (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).Mit Bescheid vom römisch 40 .2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da Frankreich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig war. Diese Entscheidung erwuchs am römisch 40 .2018 in Rechtskraft und blieb unangefochten vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). Eine Überstellung nach Frankreich erfolgte nicht, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war und die Überstellungsfrist ablief (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, AS 39).Eine Überstellung nach Frankreich erfolgte nicht, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war und die Überstellungsfrist ablief vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, AS 39). Der Beschwerdeführer ließ seinen Nachnamen spätestens am XXXX .2019 ändern und einen neuen Reisepass ausstellen (vgl. Kopie gültiger albanischer Reisepass, OZ 8; Verhandlungsniederschrift, S. 8).Der Beschwerdeführer ließ seinen Nachnamen spätestens am römisch 40 .2019 ändern und einen neuen Reisepass ausstellen vergleiche Kopie gültiger albanischer Reisepass, OZ 8; Verhandlungsniederschrift, S. 8). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zuletzt zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2022 in das Bundesgebiet ein. Am XXXX .2023 erlangte die belangte Behörde Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2023 wegen des Verdachts nach § 28a Abs. 2 und 3 SMG festgenommen und zur Anzeige gebracht wurde und wurde sohin noch am selben Tag der Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer weist lediglich aufrechte Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf. Er war von XXXX .2023 bis XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX gemeldet und ist aktuell seit XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX gemeldet, weitere Meldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Er nahm während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes unangemeldet Unterkunft an der Adresse „ XXXX “ (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, AS 58; Festnahmeauftrag vom XXXX .2023, AS 2; Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zuletzt zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2022 in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .2023 erlangte die belangte Behörde Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 wegen des Verdachts nach Paragraph 28 a, Absatz 2 und 3 SMG festgenommen und zur Anzeige gebracht wurde und wurde sohin noch am selben Tag der Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer weist lediglich aufrechte Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf. Er war von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet und ist aktuell seit römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet, weitere Meldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Er nahm während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes unangemeldet Unterkunft an der Adresse „ römisch 40 “ vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, AS 58; Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2023, AS 2; Verhandlungsniederschrift, S. 4). 1.1.
- Er ging im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit am Bau nach, ohne über eine Arbeitsbewilligung oder einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.1.
- Er ging im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit am Bau nach, ohne über eine Arbeitsbewilligung oder einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 4). Der Beschwerdeführer war lediglich in der Zeit von XXXX .2018 bis XXXX .2018 im österreichischen Bundesgebiet als Asylwerber bzw. Flüchtling versichert. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet auch nicht krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025).Der Beschwerdeführer war lediglich in der Zeit von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 im österreichischen Bundesgebiet als Asylwerber bzw. Flüchtling versichert. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet auch nicht krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025). 1.1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in der Justizanstalt XXXX in Haft. Das Strafende ist für XXXX .2027 vorgesehen (vgl. Auskunft der JA XXXX vom XXXX .2025, OZ 7).1.1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Das Strafende ist für römisch 40 .2027 vorgesehen vergleiche Auskunft der JA römisch 40 vom römisch 40 .2025, OZ 7). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt (vgl. Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , AS 18 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2025):1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt vergleiche Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , AS 18 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2025): Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der Beschwerdeführer und die weiteren Mitangeklagten sind schuldig, sie haben in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, außer bei Punkt I./, mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 53 % Cocain und Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,87 % Delta-THC und 11,41 % THCA,Der Beschwerdeführer und die weiteren Mitangeklagten sind schuldig, sie haben in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, außer bei Punkt römisch eins./, mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 53 % Cocain und Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,87 % Delta-THC und 11,41 % THCA, I./ Der Beschwerdeführer und ein weiterer Mitangeklagter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 1.713 Gramm netto Kokain (mit einer Reinsubstanz von zumindest 1.142,60 Gramm Cocain) und 476,40 Gramm netto Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von zumindest 3,85 Gramm Delta 9-THC und 50,5 Gramm THCA), mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, am XXXX .2023 erworben und bis zum XXXX .2023 in der als Aufenthaltsadresse und Suchtgiftbunker dienenden Wohnung in XXXX , besessen;römisch eins./ Der Beschwerdeführer und ein weiterer Mitangeklagter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 1.713 Gramm netto Kokain (mit einer Reinsubstanz von zumindest 1.142,60 Gramm Cocain) und 476,40 Gramm netto Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von zumindest 3,85 Gramm Delta 9-THC und 50,5 Gramm THCA), mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, am römisch 40 .2023 erworben und bis zum römisch 40 .2023 in der als Aufenthaltsadresse und Suchtgiftbunker dienenden Wohnung in römisch 40 , besessen; II./ Der Beschwerdeführer und ein Mitangeklagter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 1.000 Gramm brutto Kokain, am XXXX 2023 einem verdeckten Ermittler zum Preis von EUR 36.000,00 angeboten, indem sie sich für ein Verkaufsgespräch trafen.römisch zwei./ Der Beschwerdeführer und ein Mitangeklagter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 1.000 Gramm brutto Kokain, am römisch 40 2023 einem verdeckten Ermittler zum Preis von EUR 36.000,00 angeboten, indem sie sich für ein Verkaufsgespräch trafen. III./ anderen in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwarrömisch drei./ anderen in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwar A./ Der Beschwerdeführer 1./ am XXXX .2023 einem verdeckten Ermittler 1 Gramm Kokain um EUR 80,00;1./ am römisch 40 .2023 einem verdeckten Ermittler 1 Gramm Kokain um EUR 80,00; 2./ am XXXX .2023 einem verdeckten Ermittler 2 Gramm Kokain unentgeltlich als Probe;2./ am römisch 40 .2023 einem verdeckten Ermittler 2 Gramm Kokain unentgeltlich als Probe; 3./ am XXXX 2023 einem verdeckten Ermittler 50 Gramm Kokain um insgesamt EUR 2.500,003./ am römisch 40 2023 einem verdeckten Ermittler 50 Gramm Kokain um insgesamt EUR 2.500,00 4./ im Zeitraum von XXXX 2023 bis zu seiner Festnahme am XXXX .2023 eine nicht mehr feststellbare, zumindest 100 Gramm betragende Menge;4./ im Zeitraum von römisch 40 2023 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2023 eine nicht mehr feststellbare, zumindest 100 Gramm betragende Menge; […]“ Der Beschwerdeführer beschloss trotz seiner bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen Anfang des Jahres 2023 aufgrund seiner tristen finanziellen Verhältnisse, seinen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift zu finanzieren. Das Strafgericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die mehrfache Tatbegehung bei Punkt III./A./, die Tatbegehung bei Punkt I./ in Bezug auf eine die 77- fache Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift, eine einschlägige Vorstrafe in der Schweiz und eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland. Hingegen als mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des in Punkt I./ angeführten Suchtgifts.Das Strafgericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die mehrfache Tatbegehung bei Punkt römisch drei./A./, die Tatbegehung bei Punkt römisch eins./ in Bezug auf eine die 77- fache Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift, eine einschlägige Vorstrafe in der Schweiz und eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland. Hingegen als mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des in Punkt römisch eins./ angeführten Suchtgifts. Das Strafgericht führte weiters in seinem Urteil aus, dass der zunehmende illegale Suchtgiftvertrieb sich zusehends zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor entwickelt, dessen wirksame Bekämpfung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Die Einnahme von illegalen Substanzen zieht bei den in der Regel jungen Konsumenten oftmals verheerende körperliche, psychische, berufliche und soziale Folgen nach sich. Es bedarf daher der Verhängung und Vollziehung empfindlicher Strafen, um einerseits Drogendealern das Unrecht ihres Suchtgifthandels deutlich vor Augen zu führen und andererseits andere potentielle Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Nur strenge, schuldadäquate Freiheitsstrafen zeigen mit der nötigen Deutlichkeit auf, dass sich der hohe erlösversprechende Suchtgifthandel zumindest für jene, die der Tat überführt werden, keineswegs lohnt und führen potenziellen Tätern die Diskrepanz zwischen dem strafrechtlichen Risiko und dem von ihnen aus den Straftaten erhofften Vorteilen nachdrücklich vor Augen. Gerade im Bereich des Drogenhandels existiert ein gut ausgebautes Kommunikationsnetz, sodass zu erwarten ist, dass potentielle, ebenso wie derzeit tätige Drogendealer von der Höhe und Art der zu erwartenden Strafen sowie der Rigorosität des Vollzuges Kenntnis erlangen und zumindest manche dadurch von der Begehung (weiterer) Straftaten im Suchtmittelbereich abgeschreckt werden. Beim Beschwerdeführer war im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung weiters gravierend zu werten, dass er die Taten binnen offener Probezeit begangen hat. 1.2.
- In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer bereits drei Mal wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer verurteilt (vgl. strafgerichtliches Urteil, AS 21).1.2.
- In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer bereits drei Mal wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer verurteilt vergleiche strafgerichtliches Urteil, AS 21). Weiters wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz durch das BG XXXX am XXXX .2014, AZ: XXXX , zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Artikel 19 Abs. 1 BetmG verurteilt (vgl. strafgerichtliches Urteil, AS 21).Weiters wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz durch das BG römisch 40 am römisch 40 .2014, AZ: römisch 40 , zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Artikel 19 Absatz eins, BetmG verurteilt vergleiche strafgerichtliches Urteil, AS 21). 1.2.
- In Deutschland wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des AG XXXX vom XXXX .2019, AZ: XXXX , wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit bis XXXX .2023 ausgesetzt wurde (vgl. strafgerichtliches Urteil, AS 21).1.2.
- In Deutschland wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 .2019, AZ: römisch 40 , wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit bis römisch 40 .2023 ausgesetzt wurde vergleiche strafgerichtliches Urteil, AS 21). 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger und trägt seit seiner Eheschließung im Jahr 2019 den Namen „ XXXX “. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. In Albanien absolvierte er acht Jahre Grundschule und fünf Jahre Berufsschule. Danach arbeitete der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2012 in einem Frisörsalon im Herkunftsstaat. Er war zuletzt als Bauarbeiter tätig und brachte dadurch ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen iHv ca. EUR XXXX bis EUR XXXX ins Verdienen (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Feststellungen im Strafurteil vom XXXX .2023, AS 21; Verhandlungsniederschrift, S. 6).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger und trägt seit seiner Eheschließung im Jahr 2019 den Namen „ römisch 40 “. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. In Albanien absolvierte er acht Jahre Grundschule und fünf Jahre Berufsschule. Danach arbeitete der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2012 in einem Frisörsalon im Herkunftsstaat. Er war zuletzt als Bauarbeiter tätig und brachte dadurch ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen iHv ca. EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 ins Verdienen vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Feststellungen im Strafurteil vom römisch 40 .2023, AS 21; Verhandlungsniederschrift, S. 6). 1.3.
- Er ist seit September 2019 mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX verheiratet und hat eine am XXXX geborene Tochter namens XXXX , welche ebenso ungarische Staatsangehörige ist. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau in Italien kennengelernt und in Albanien geehelicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Tochter leben in Ungarn. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau und seine Tochter zuletzt im Jahr 2021 persönlich gesehen, auch ein Besuch in der Justizanstalt im Bundesgebiet erfolgte bis dato nicht. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Ehefrau lediglich telefonischen Kontakt. Die Tochter des Beschwerdeführers ist der albanischen Sprache nicht mächtig und spricht ungarisch, aus diesem Grund kann sich dieser auch nicht mit ihr unterhalten. Mit seiner Ehefrau spricht der Beschwerdeführer Italienisch (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 8, S. 9).1.3.
- Er ist seit September 2019 mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet und hat eine am römisch 40 geborene Tochter namens römisch 40 , welche ebenso ungarische Staatsangehörige ist. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau in Italien kennengelernt und in Albanien geehelicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Tochter leben in Ungarn. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau und seine Tochter zuletzt im Jahr 2021 persönlich gesehen, auch ein Besuch in der Justizanstalt im Bundesgebiet erfolgte bis dato nicht. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Ehefrau lediglich telefonischen Kontakt. Die Tochter des Beschwerdeführers ist der albanischen Sprache nicht mächtig und spricht ungarisch, aus diesem Grund kann sich dieser auch nicht mit ihr unterhalten. Mit seiner Ehefrau spricht der Beschwerdeführer Italienisch vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 8, S. 9). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter nicht in Ungarn gelebt. Er war dort lediglich immer wieder zu Besuch (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 9).Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter nicht in Ungarn gelebt. Er war dort lediglich immer wieder zu Besuch vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 9). 1.3.
- In Italien leben weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers, nämlich ein Cousin und Cousinen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 7).1.3.
- In Italien leben weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers, nämlich ein Cousin und Cousinen vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 7). 1.3.
- Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige oder sonstige soziale Kontakte. Er gab auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst an, im Bundesgebiet niemanden zu haben und auch niemanden haben zu wollen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 10).1.3.
- Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige oder sonstige soziale Kontakte. Er gab auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst an, im Bundesgebiet niemanden zu haben und auch niemanden haben zu wollen vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 10). 1.3.
- Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige, darunter sein Vater, seine Tanten und Jugendfreunde. Insbesondere mit seinem Vater pflegt der Beschwerdeführer wöchentlichen Kontakt. Er verfügt in Albanien auch über eine eigene Wohnung, welche er von seiner Mutter geerbt hat und wo er auch bei einer Rückkehr wieder leben kann (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 10 und S. 11).1.3.
- Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige, darunter sein Vater, seine Tanten und Jugendfreunde. Insbesondere mit seinem Vater pflegt der Beschwerdeführer wöchentlichen Kontakt. Er verfügt in Albanien auch über eine eigene Wohnung, welche er von seiner Mutter geerbt hat und wo er auch bei einer Rückkehr wieder leben kann vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 10 und S. 11). Er verfügt auch über weiteres nennenswertes Eigentum im Herkunftsstaat, nämlich drei weitere Wohnungen, welche derzeit vermietet werden. Die Einnahmen für die Miete werden derzeit von seinem Vater verwaltet und könnte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von diesen Einnahmen leben (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 11).Er verfügt auch über weiteres nennenswertes Eigentum im Herkunftsstaat, nämlich drei weitere Wohnungen, welche derzeit vermietet werden. Die Einnahmen für die Miete werden derzeit von seinem Vater verwaltet und könnte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von diesen Einnahmen leben vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 11). 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 3). Der Beschwerdeführer selbst konsumierte bis zu seiner Inhaftierung mehrmals pro Woche Kokain. Er hat bis dato auch keine Suchtmitteltherapie absolviert. Er litt in der Vergangenheit auch unter einer Spielsucht und hat aus diesem Grund noch Schulden im Herkunftsstaat. Seine Tathandlungen tätigte er jedoch überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes (vgl. strafgerichtliches Urteil, AS 23; Verhandlungsniederschrift. S. 12, S. 14).Der Beschwerdeführer selbst konsumierte bis zu seiner Inhaftierung mehrmals pro Woche Kokain. Er hat bis dato auch keine Suchtmitteltherapie absolviert. Er litt in der Vergangenheit auch unter einer Spielsucht und hat aus diesem Grund noch Schulden im Herkunftsstaat. Seine Tathandlungen tätigte er jedoch überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes vergleiche strafgerichtliches Urteil, AS 23; Verhandlungsniederschrift. S. 12, S. 14). 1.3.
- Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch. Er hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs gemacht, er versteht die deutsche Sprache, kann diese aber nicht sprechen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 2, S. 12).1.3.
- Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch. Er hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs gemacht, er versteht die deutsche Sprache, kann diese aber nicht sprechen vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 2, S. 12). 1.3.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert und strebt er keinen weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet an (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 10).1.3.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert und strebt er keinen weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet an vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 10). 1.3.
- Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.3.
- Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2018, bestand gegen diesen kein aufrechtes Einreiseverbot (vgl. Bescheid der belangten Behörde, AS 39; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BVwG vom XXXX .2025, OZ 10; Mitteilung der belangten Behörde vom XXXX .2025, OZ 11).1.3.
- Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2018, bestand gegen diesen kein aufrechtes Einreiseverbot vergleiche Bescheid der belangten Behörde, AS 39; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BVwG vom römisch 40 .2025, OZ 10; Mitteilung der belangten Behörde vom römisch 40 .2025, OZ 11). 1.3.
- Vor seiner Einreise nach Österreich im XXXX 2022, war der Beschwerdeführer für sieben oder acht Monate in Spanien und auch in Italien aufhältig. Er pendelte immer zwischen Spanien und Italien um dort in der Baubranche zu arbeiten. In Griechenland hat der Beschwerdeführer lediglich ein Monat gewohnt, um auf sein Visum zu warten. Er hatte in den genannten Ländern keinen festen Wohnsitz (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff).1.3.
- Vor seiner Einreise nach Österreich im römisch 40 2022, war der Beschwerdeführer für sieben oder acht Monate in Spanien und auch in Italien aufhältig. Er pendelte immer zwischen Spanien und Italien um dort in der Baubranche zu arbeiten. In Griechenland hat der Beschwerdeführer lediglich ein Monat gewohnt, um auf sein Visum zu warten. Er hatte in den genannten Ländern keinen festen Wohnsitz vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid sowie im Strafurteil getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen albanischen Reisepasses. 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer bereits vier Verurteilungen in der Schweiz (davon eine einschlägig wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz) und eine weitere einschlägige Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Deutschland aufweist, ergab sich aus den Feststellungen des österreichischen strafgerichtlichen Urteiles. Der Beschwerdeführer führte diese auch selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus. 2.2.
- Es war feststellbar, dass der Beschwerdeführer einzig und allein mit dem Ziel in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, um sich hier durch den Handel mit Suchtmitteln seinen Lebensunterhalt sowie seine Suchtmittelabhängigkeit zu finanzieren. Der Beschwerdeführer strebte niemals einen weiteren Aufenthalt in Österreich an und unternahm auch keine Bemühungen dahingehend, diesen zu legalisieren. Er nahm vielmehr unangemeldet Unterkunft im Bundesgebiet und beging mehrere Straftaten, welche zu seiner Verurteilung führten. 2.2.
- Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer über ein maßgebliches Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus seiner Beschwerde, in welcher er keinerlei substantiiertes Vorbringen hierzu erstattete. 2.2.
- Feststellbar war aufgrund seines Vorbringens in der Beschwerde sowie seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er über ein Familienleben in Ungarn verfügt. Dort leben seine Ehefrau sowie seine minderjährige Tochter. Bezüglich seines bestehenden Familienlebens in Ungarn war weiters aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung feststellbar, dass er bis dato nicht dort gelebt oder dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat und zu seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter zuletzt im Jahr 2021 persönlichen Kontakt hatte. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder darüber hinausgehende private Bindungen des Beschwerdeführers außerhalb seines Herkunftsstaates bestehen nicht. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, dem vorliegenden Strafurteil und insbesondere den in der Beschwerde gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil 1.A.): 3.
- Vorweg ist auszuführen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich gegen Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet, sodass die Spruchpunkte I. bis III. (keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Abschiebung) bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
- Vorweg ist auszuführen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, sodass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Abschiebung) bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.3.2. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war teilweise stattzugeben und die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, dies aufgrund folgender Erwägungen: Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch dem Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch dem Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005).
§ 53
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Absatz 3, leg. cit. gem. Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von der des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von der des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). 3.3.3. Als Staatsangehöriger von Albanien ist der Beschwerdeführer Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
§ 53Abs.
3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
§ 53Abs.
3 Z 5 FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. 3.3.3. Als Staatsangehöriger von Albanien ist der Beschwerdeführer Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. In Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren, kann gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden.In Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren, kann gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden. Der Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt zugrunde, dass er im Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 vorschriftswidrig in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge und zwar 1.713 Gramm netto Kokain und 476,40 Gramm netto Cannabiskraut, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde am XXXX .2023 erworben und am XXXX .2023 besessen hatte sowie das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 1000 Gramm brutto Kokain am XXXX .2023 einem verdeckten Ermittler zum Preis von EUR 36.000,000 angeboten hat. Weiters hat der Beschwerdeführer anderen in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwar am XXXX .2023 1 Gramm Kokain um EUR 80,00, am XXXX .2023 2 Gramm Kokain unentgeltlich als Probe, am XXXX .2023 50 Gramm Kokain um insgesamt EUR 2.500,00 und im Zeitraum von XXXX 2023 bis zu seiner Festnahme am XXXX .2023 eine nicht mehr feststellbare, zumindest 100 Gramm betragende Menge. Der Beschwerdeführer wurde sohin im Bundesgebiet wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Strafgericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die mehrfache Tatbegehung, die Tatbegehung in Bezug auf eine die 77- fache Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift und die zwei einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des angeführten Suchtgifts. Beim Beschwerdeführer war im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung weiters gravierend zu werten, dass er die Taten binnen offener Probezeit begangen hat.Der Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt zugrunde, dass er im Zeitraum vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 vorschriftswidrig in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge und zwar 1.713 Gramm netto Kokain und 476,40 Gramm netto Cannabiskraut, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde am römisch 40 .2023 erworben und am römisch 40 .2023 besessen hatte sowie das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 1000 Gramm brutto Kokain am römisch 40 .2023 einem verdeckten Ermittler zum Preis von EUR 36.000,000 angeboten hat. Weiters hat der Beschwerdeführer anderen in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwar am römisch 40 .2023 1 Gramm Kokain um EUR 80,00, am römisch 40 .2023 2 Gramm Kokain unentgeltlich als Probe, am römisch 40 .2023 50 Gramm Kokain um insgesamt EUR 2.500,00 und im Zeitraum von römisch 40 2023 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2023 eine nicht mehr feststellbare, zumindest 100 Gramm betragende Menge. Der Beschwerdeführer wurde sohin im Bundesgebiet wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Strafgericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die mehrfache Tatbegehung, die Tatbegehung in Bezug auf eine die 77- fache Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift und die zwei einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des angeführten Suchtgifts. Beim Beschwerdeführer war im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung weiters gravierend zu werten, dass er die Taten binnen offener Probezeit begangen hat. In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer bereits drei Mal wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX .2019, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit bis XXXX .2023 ausgesetzt wurde.In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer bereits drei Mal wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 .2019, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit bis römisch 40 .2023 ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer beschloss trotz seiner bereits erfolgten einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen in der Schweiz und in Deutschland sowie der offenen Probezeit, Anfang des Jahres 2023 aufgrund seiner tristen finanziellen Verhältnisse sowie seiner Suchtmittelabhängigkeit, seinen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift zu finanzieren. Aufgrund der Begehung von besonders gravierenden Straftaten (Einreise ausschließlich zum Zweck des Suchtgiftverkaufs, vorschriftswidriges Anbieten von Suchtgift in einer 25-fache und das der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie die vorschriftswidrige Verschaffung von Suchtgift) geht vom Beschwerdeführer eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohnverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige Vorstrafen in der Schweiz und in Deutschland aufweist und die Tatbegehungen in Österreich noch während offener Probezeit begangen wurden. Nach den Vorschriften des FPG sind ausländische Verurteilungen unter den dort genannten Voraussetzungen inländischen Verurteilungen gleichzusetzen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932). Der § 53 Abs. 5 FPG normiert im letzten Satz „§ 73 StGB gilt“. Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischen Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244).Der Beschwerdeführer beschloss trotz seiner bereits erfolgten einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen in der Schweiz und in Deutschland sowie der offenen Probezeit, Anfang des Jahres 2023 aufgrund seiner tristen finanziellen Verhältnisse sowie seiner Suchtmittelabhängigkeit, seinen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift zu finanzieren. Aufgrund der Begehung von besonders gravierenden Straftaten (Einreise ausschließlich zum Zweck des Suchtgiftverkaufs, vorschriftswidriges Anbieten von Suchtgift in einer 25-fache und das der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie die vorschriftswidrige Verschaffung von Suchtgift) geht vom Beschwerdeführer eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohnverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige Vorstrafen in der Schweiz und in Deutschland aufweist und die Tatbegehungen in Österreich noch während offener Probezeit begangen wurden. Nach den Vorschriften des FPG sind ausländische Verurteilungen unter den dort genannten Voraussetzungen inländischen Verurteilungen gleichzusetzen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932). Der Paragraph 53, Absatz 5, FPG normiert im letzten Satz „§ 73 StGB gilt“. Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischen Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Aus den ausgeführten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sowie seiner tristen finanziellen Lage, zumal er sich aktuell in Strafhaft befindet, geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN).Aus den ausgeführten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sowie seiner tristen finanziellen Lage, zumal er sich aktuell in Strafhaft befindet, geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN). Ein Zeitraum des Wohlverhaltens lag ab der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich noch nicht vor. Die Verbüßung der Strafhaft ist in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 3.11.2004, 2004/18/0320). Somit konnte auch von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).Ein Zeitraum des Wohlverhaltens lag ab der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich noch nicht vor. Die Verbüßung der Strafhaft ist in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 3.11.2004, 2004/18/0320). Somit konnte auch von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Bundesgebiet in Haft und ist sein Strafende mit XXXX .2027 vorgesehen. Da sich der Beschwerdeführer sohin in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Bundesgebiet in Haft und ist sein Strafende mit römisch 40 .2027 vorgesehen. Da sich der Beschwerdeführer sohin in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. 3.3.
- Das Einreiseverbot greift nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert und seit seiner Einreise fast durchgehend in Haft ist. Er hat keine familiären Verbindungen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehen nach wie vor starke Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Albanien, wo er über Familienangehörige und Eigentumswohnungen verfügt. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Im Herkunftsstaat lebt insbesondere der Vater des Beschwerdeführers, zu welchem dieser regelmäßigen Kontakt hat. Auch gibt der Beschwerdeführer selbst an, über Eigentum im Herkunftsstaat zu verfügen und auch durch die Einnahmen der Vermietung gut leben zu können. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Enthaftung in Albanien auch wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten zu decken. Es kann auch angenommen werden, dass er dort auch soziale Unterstützung finden wird, zumal er einen Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Es wird ihm daher möglich sein sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.3.3.
- Das Einreiseverbot greift nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert und seit seiner Einreise fast durchgehend in Haft ist. Er hat keine familiären Verbindungen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehen nach wie vor starke Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Albanien, wo er über Familienangehörige und Eigentumswohnungen verfügt. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Im Herkunftsstaat lebt insbesondere der Vater des Beschwerdeführers, zu welchem dieser regelmäßigen Kontakt hat. Auch gibt der Beschwerdeführer selbst an, über Eigentum im Herkunftsstaat zu verfügen und auch durch die Einnahmen der Vermietung gut leben zu können. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Enthaftung in Albanien auch wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten zu decken. Es kann auch angenommen werden, dass er dort auch soziale Unterstützung finden wird, zumal er einen Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Es wird ihm daher möglich sein sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über ein aufrechtes Privat- oder Familienleben in Ungarn und somit in einem Staat, welcher vom Einreiseverbot betroffen ist. Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedsstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässig Eingriff – in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007; VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051).Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über ein aufrechtes Privat- oder Familienleben in Ungarn und somit in einem Staat, welcher vom Einreiseverbot betroffen ist. Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedsstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässig Eingriff – in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007; VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Bindungen in einen anderen „Schengen-Staat“ stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen „Schengen-Staates“ verfügt (vgl. EuGH 16.1.2018, C-240/17) (vgl. VwGH 27.08.2024, Ra 2024/17/0012).Bindungen in einen anderen „Schengen-Staat“ stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen „Schengen-Staates“ verfügt vergleiche EuGH 16.1.2018, C-240/17) vergleiche VwGH 27.08.2024, Ra 2024/17/0012). Der Beschwerdeführer verfügt in Ungarn über seine Ehefrau sowie seine minderjährige Tochter. Zu diesen hatte der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2021 persönlichen Kontakt und hielt sich nur zu Urlaubszwecken bei diesen in Ungarn auf. Vor seiner Einreise nach Österreich war der Beschwerdeführer, wie er selbst angab, in Spanien und Italien sowie im Herkunftsstaat aufhältig. Ein bestehendes Privatleben in Ungarn konnte nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt dort hatte. Zu seinem bestehenden Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor ca. vier Jahren persönlichen Kontakt zu seiner Tochter und Ehefrau hatte. Auch besteht lediglich telefonischer Kontakt zu seiner Ehefrau, zu seiner Tochter hat er keinen Kontakt, zumal diese nicht die Sprache des Beschwerdeführers spricht. Das Einreiseverbot greift somit auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Ungarn ein. Auch kann der Beschwerdeführer auch weiterhin, wie er es bereits seit vier Jahren macht, den Kontakt telefonisch sowie durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Seiner Ehefrau und Tochter steht es auch frei, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen oder bei diesem zu leben. Der Beschwerdeführer verfügt auch noch über Familienangehörige in Italien, zu welchen er aber kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis substantiiert darlegen konnte. Auch in Spanien oder Griechenland brachte er nicht vor, über ein maßgebliches Privat- oder Familienleben zu verfügen. Das griechische Visum des Beschwerdeführers ist bereits im XXXX 2025 abgelaufen.Der Beschwerdeführer verfügt auch noch über Familienangehörige in Italien, zu welchen er aber kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis substantiiert darlegen konnte. Auch in Spanien oder Griechenland brachte er nicht vor, über ein maßgebliches Privat- oder Familienleben zu verfügen. Das griechische Visum des Beschwerdeführers ist bereits im römisch 40 2025 abgelaufen. Insbesondere da der Beschwerdeführer nur deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier gewinnbringend Suchtgift zu verkaufen, ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen. Auch ist der Beschwerdeführer abhängig von Suchtmitteln und hat bis dato keine Suchtmitteltherapie absolviert. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Insbesondere da der Beschwerdeführer nur deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier gewinnbringend Suchtgift zu verkaufen, ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen. Auch ist der Beschwerdeführer abhängig von Suchtmitteln und hat bis dato keine Suchtmitteltherapie absolviert. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Bezüglich des Vorbringens der belangten Behörde, ein weiterer Grund für das gegenständliche Einreiseverbot sei seine mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Mittellosigkeit, stützt diese das Einreiseverbot unter anderem auf den vormaligen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, welcher bereits durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 06.12.2022, zu GZ: G264/2022, aufgehoben wurde. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG darauf abstelle, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folge. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot könne nur auf Antrag des Drittstaatsangehörigen später verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausreise. Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, sei schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt sei, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen dürfe und deswegen an der Einreise gehindert werde. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordne, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge (vgl. VfGH 06.12.2022, G264/2022).Bezüglich des Vorbringens der belangten Behörde, ein weiterer Grund für das gegenständliche Einreiseverbot sei seine mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Mittellosigkeit, stützt diese das Einreiseverbot unter anderem auf den vormaligen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, welcher bereits durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 06.12.2022, zu GZ: G264/2022, aufgehoben wurde. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG darauf abstelle, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folge. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot könne nur auf Antrag des Drittstaatsangehörigen später verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausreise. Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, sei schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt sei, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen dürfe und deswegen an der Einreise gehindert werde. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordne, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge vergleiche VfGH 06.12.2022, G264/2022). Demzufolge erweist sich die Stützung eines Einreiseverbotes auf den Umstand der Mittellosigkeit eines Fremden als nicht zulässig. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dem Umstand der Mittellosigkeit bei der Beurteilung der für die Erlassung eines Einreiseverbotes anzustrengenden Gefährlichkeitsprognose keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr kann dieser Umstand auch weiterhin, wenn auch nicht für sich allein, bei der Beurteilung des konkreten Gesamtverhaltens eines Fremden iSd. § 52 Abs. 2 FPG, wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen kann, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag.Demzufolge erweist sich die Stützung eines Einreiseverbotes auf den Umstand der Mittellosigkeit eines Fremden als nicht zulässig. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dem Umstand der Mittellosigkeit bei der Beurteilung der für die Erlassung eines Einreiseverbotes anzustrengenden Gefährlichkeitsprognose keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr kann dieser Umstand auch weiterhin, wenn auch nicht für sich allein, bei der Beurteilung des konkreten Gesamtverhaltens eines Fremden iSd. Paragraph 52, Absatz 2, FPG, wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen kann, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot ist angesichts der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig, zumal nicht von vornherein von der Wirkungslosigkeit des Strafvollzugs auszugehen ist. Bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren, fand das Strafgericht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren das Auslangen. Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Ehefrau und eine Tochter in Ungarn hat, welchen es aber auch wie bereits oben ausgeführt möglich ist, den Beschwerdeführer in Albanien zu besuchen oder mit diesem dort zu leben. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf zehn Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduzierung, insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorverurteilungen in der Schweiz und in Deutschland, kommt nicht in Betracht. Durch diese Herabsetzung bleibt die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot ist angesichts der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig, zumal nicht von vornherein von der Wirkungslosigkeit des Strafvollzugs auszugehen ist. Bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren, fand das Strafgericht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren das Auslangen. Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Ehefrau und eine Tochter in Ungarn hat, welchen es aber auch wie bereits oben ausgeführt möglich ist, den Beschwerdeführer in Albanien zu besuchen oder mit diesem dort zu leben. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf zehn Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduzierung, insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorverurteilungen in der Schweiz und in Deutschland, kommt nicht in Betracht. Durch diese Herabsetzung bleibt die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG auf zehn Jahre herabzusetzen war und wird somit auch dem Eventualantrag in der Beschwerde vom XXXX .2024, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, entsprochen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG auf zehn Jahre herabzusetzen war und wird somit auch dem Eventualantrag in der Beschwerde vom römisch 40 .2024, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, entsprochen. 3.4. Zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.
§ 55Abs.
4 FPG 2005 hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.3.4.1.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch
§ 55Abs.
4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch
Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.4.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich daher.3.4.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich daher. Zu Spruchteil 2.A.): Zurückweisung der Eventualanträge: Der in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG
§ 25aAbs. 1 Vw
GG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Daher ist der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen.Der in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Daher ist der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag, alle zu Lasten der beschwerdeführenden Partei gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt.Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag, alle zu Lasten der be