A) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 69, Absatz eins, FPG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die Voraussetzungen einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle, da er keinen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen hätte können und somit unweigerlich dem Sozialsystem zur Last fallen würde. Im konkreten Fall seien damit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 06.12.2024 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass sich der BF nicht durchgehend über drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er stelle keine Gefährdung oder finanzielle Belastung für den österreichischen Staat dar. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes sei es für den BF nicht leicht eine Arbeitsstelle in Österreich zu finden. Die belangte Behörde hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unverhältnismäßig und somit rechtswidrig sei. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 16.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 14.03.2025 langte eine Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF am 09.03.2025 nach Rumänien zurückgereist sei und legte undatierte Fotos sowie medizinische Unterlagen, welche einen Termin für März 2025 in Rumänien bestätigen sollen, als Beweis dafür vor. Am 11.04.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des BF teilnahm. Der BF ist entschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG., „§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“„§ 53a.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“, „§ 53a.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021). Da der BF nach Zustellung des Bescheides und Mitteilung über die Ausreiseverpflichtung – und somit nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – glaubhaft mit 09.03.2025 seiner Ausreiseverpflichtung
FPG nachgekommen ist, wurde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.Da der BF nach Zustellung des Bescheides und Mitteilung über die Ausreiseverpflichtung – und somit nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – glaubhaft mit 09.03.2025 seiner Ausreiseverpflichtung
Paragraph 70, FPG nachgekommen ist, wurde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Da der Erledigungsanspruch somit nach Beschwerdeeinbringung verloren ging, ist das Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterzuführen und
GVG mit Beschluss als gegenstandlos geworden einzustellen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607).Da der Erledigungsanspruch somit nach Beschwerdeeinbringung verloren ging, ist das Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterzuführen und
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als gegenstandlos geworden einzustellen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607). Das Beschwerdeverfahren war daher
1 wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher
Paragraph 69, Absatz eins, wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2306030.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.