RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlG314 2302679-1 Spruch, G314 2302679-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Haračić + Partners d.o.o., gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Haračić + Partners d.o.o., gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht: A) Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang stattgegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am XXXX .2024 wurde Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, bei einer finanzpolizeilichen Baustellenkontrolle in XXXX ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten und wegen des Verdachts der unerlaubten Erwerbstätigkeit festgenommen. Am nächsten Tag wurde er zu diesem Vorwurf polizeilich vernommen. Am römisch 40 .2024 wurde Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, bei einer finanzpolizeilichen Baustellenkontrolle in römisch 40 ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten und wegen des Verdachts der unerlaubten Erwerbstätigkeit festgenommen. Am nächsten Tag wurde er zu diesem Vorwurf polizeilich vernommen. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2024 wurde er aufgefordert, sich zu der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass er zur Ausreise bis XXXX .2024 verpflichtet sei, was aktenwidrig damit begründet wurde, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der BF reiste noch am XXXX .2024 aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus. Am XXXX .2024 übermittelte er dem BFA eine Stellungnahme per E-Mail, in der er die Fragen laut dem Schreiben vom XXXX .2024 beantwortete.Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2024 wurde er aufgefordert, sich zu der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass er zur Ausreise bis römisch 40 .2024 verpflichtet sei, was aktenwidrig damit begründet wurde, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der BF reiste noch am römisch 40 .2024 aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus. Am römisch 40 .2024 übermittelte er dem BFA eine Stellungnahme per E-Mail, in der er die Fragen laut dem Schreiben vom römisch 40 .2024 beantwortete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig erließ es gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zur illegalen Arbeitsaufnahme in den Schengenraum eingereist und im Zuge einer Baustellenkontrolle bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle weder bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen noch habe er über die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt. Außerdem habe er kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig erließ es gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zur illegalen Arbeitsaufnahme in den Schengenraum eingereist und im Zuge einer Baustellenkontrolle bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle weder bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen noch habe er über die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt. Außerdem habe er kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde am XXXX .2024 der Österreichischen Post AG als Zustelldienst übergeben und mit internationalem Rückschein an die Wohnadresse des BF in XXXX zugestellt, wo er ihm am XXXX .2024 zukam.Dieser Bescheid wurde am römisch 40 .2024 der Österreichischen Post AG als Zustelldienst übergeben und mit internationalem Rückschein an die Wohnadresse des BF in römisch 40 zugestellt, wo er ihm am römisch 40 .2024 zukam. Am XXXX .2024 langte beim BFA die Stellungnahme der vom BF bevollmächtigten Haračić + Partners d.o.o., einer bosnisch-herzegowinischen Rechtsanwaltskanzlei, ein, in der auch ein in Österreich lebender Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde. Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte das BFA diesen zur Vorlage der dem BF erteilten Aufenthaltstitel auf. Er antwortete, dass er keine Auskunft über den Aufenthalt geben könne. Das BFA widerholte die Aufforderung daraufhin an die Haračić + Partners d.o.o. als Rechtsvertretung des BF. Am römisch 40 .2024 langte beim BFA die Stellungnahme der vom BF bevollmächtigten Haračić + Partners d.o.o., einer bosnisch-herzegowinischen Rechtsanwaltskanzlei, ein, in der auch ein in Österreich lebender Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte das BFA diesen zur Vorlage der dem BF erteilten Aufenthaltstitel auf. Er antwortete, dass er keine Auskunft über den Aufenthalt geben könne. Das BFA widerholte die Aufforderung daraufhin an die Haračić + Partners d.o.o. als Rechtsvertretung des BF. Daraufhin erhob der BF über die Haračić + Partners d.o.o. als seine Vertretung eine mit XXXX .2024 datierte und am XXXX .2024 in Bosnien und Herzegowina zur Post (BH Pošta d.o.o.) gegebene Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024, die am XXXX .2024 an die österreichische Post übergeben wurde und am XXXX .2024 beim BFA einlangte. Diese richtet sich erkennbar nur gegen das in Spruchpunkt III. des Bescheids erlassene Einreiseverbot. Der BF beantragt dessen räumliche Beschränkung auf das österreichische Bundesgebiet, eine Verkürzung oder anderweitige Abmilderung. Gegen die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids) wendet er sich demgegenüber nicht. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er bei einem international tätigen Unternehmen mit Sitz in XXXX beschäftigt sei, für das er immer wieder rechtmäßig in anderen europäischen Staaten gearbeitet habe. Zur Zeit der Erlassung des Einreiseverbots sei er im Besitz einer kroatischen Aufenthaltsgenehmigung gewesen. Außerdem sei ihm eine ungarische Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Im XXXX 2024 habe sich eine dringende Anforderung an seinen Arbeitgeber zum Tausch von zwei Klimaanlagen in Österreich ergeben. Da nicht ausreichend Zeit für die Beschaffung von Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung gestanden sei, habe der Arbeitgeber des BF mehrere Mitarbeiter – darunter auch den BF – ohne Arbeitserlaubnis zur Unterstützung nach Österreich entsandt. Die Arbeiten dort hätten nicht länger als ein paar Tage dauern sollen. Als mildernd sei zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er nicht freiwillig nach Österreich gereist sei, sondern aufgrund einer Anordnung seines Vorgesetzten. Der Arbeitgeber des BF habe die Verantwortung für die Entsendung des BF und der anderen Mitarbeiter nach Österreich ohne entsprechende Bewilligung übernommen und die deshalb ausgesprochenen Verwaltungsstrafen bezahlt. In den letzten Jahren habe es (auch in anderen europäischen Staaten) keinen vergleichbaren Vorfall gegeben. Der Arbeitgeber des BF sei mit Arbeiten an einem Einkaufszentrum in Ungarn im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2025 beauftragt worden. Wenn dem BF die Einreise nach Ungarn verwehrt werde, würde dies zu finanziellen Verlusten seines Arbeitgebers und zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen. Daraufhin erhob der BF über die Haračić + Partners d.o.o. als seine Vertretung eine mit römisch 40 .2024 datierte und am römisch 40 .2024 in Bosnien und Herzegowina zur Post (BH Pošta d.o.o.) gegebene Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024, die am römisch 40 .2024 an die österreichische Post übergeben wurde und am römisch 40 .2024 beim BFA einlangte. Diese richtet sich erkennbar nur gegen das in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids erlassene Einreiseverbot. Der BF beantragt dessen räumliche Beschränkung auf das österreichische Bundesgebiet, eine Verkürzung oder anderweitige Abmilderung. Gegen die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids) wendet er sich demgegenüber nicht. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er bei einem international tätigen Unternehmen mit Sitz in römisch 40 beschäftigt sei, für das er immer wieder rechtmäßig in anderen europäischen Staaten gearbeitet habe. Zur Zeit der Erlassung des Einreiseverbots sei er im Besitz einer kroatischen Aufenthaltsgenehmigung gewesen. Außerdem sei ihm eine ungarische Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Im römisch 40 2024 habe sich eine dringende Anforderung an seinen Arbeitgeber zum Tausch von zwei Klimaanlagen in Österreich ergeben. Da nicht ausreichend Zeit für die Beschaffung von Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung gestanden sei, habe der Arbeitgeber des BF mehrere Mitarbeiter – darunter auch den BF – ohne Arbeitserlaubnis zur Unterstützung nach Österreich entsandt. Die Arbeiten dort hätten nicht länger als ein paar Tage dauern sollen. Als mildernd sei zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er nicht freiwillig nach Österreich gereist sei, sondern aufgrund einer Anordnung seines Vorgesetzten. Der Arbeitgeber des BF habe die Verantwortung für die Entsendung des BF und der anderen Mitarbeiter nach Österreich ohne entsprechende Bewilligung übernommen und die deshalb ausgesprochenen Verwaltungsstrafen bezahlt. In den letzten Jahren habe es (auch in anderen europäischen Staaten) keinen vergleichbaren Vorfall gegeben. Der Arbeitgeber des BF sei mit Arbeiten an einem Einkaufszentrum in Ungarn im Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 beauftragt worden. Wenn dem BF die Einreise nach Ungarn verwehrt werde, würde dies zu finanziellen Verlusten seines Arbeitgebers und zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Mit Eingabe vom XXXX .2024 reichte der BF dem BVwG eine ungarische Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung (in ungarischer Sprache ohne Übersetzung) nach. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 reichte der BF dem BVwG eine ungarische Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung (in ungarischer Sprache ohne Übersetzung) nach. Feststellungen: Der BF heißt XXXX und ist ein am XXXX in XXXX geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist verheiratet und Vater einer Tochter im Kleinkindalter. Er lebt mit seiner Familie in XXXX . Sein Lebensmittelpunkt liegt in Bosnien und Herzegowina. Er hat in Österreich keine privaten oder familiären Anknüpfungen.Der BF heißt römisch 40 und ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist verheiratet und Vater einer Tochter im Kleinkindalter. Er lebt mit seiner Familie in römisch 40 . Sein Lebensmittelpunkt liegt in Bosnien und Herzegowina. Er hat in Österreich keine privaten oder familiären Anknüpfungen. Der BF ist seit XXXX bei einem Unternehmen mit Sitz in XXXX als XXXX beschäftigt und wurde seither in dieser Funktion wiederholt auf Baustellen in anderen Staaten, insbesondere Kroatien und Ungarn, eingesetzt, wobei er jeweils über die erforderlichen Bewilligungen (Aufenthaltsberechtigung, arbeitsmarktbehördliche Bewilligung) verfügte. Der BF ist seit römisch 40 bei einem Unternehmen mit Sitz in römisch 40 als römisch 40 beschäftigt und wurde seither in dieser Funktion wiederholt auf Baustellen in anderen Staaten, insbesondere Kroatien und Ungarn, eingesetzt, wobei er jeweils über die erforderlichen Bewilligungen (Aufenthaltsberechtigung, arbeitsmarktbehördliche Bewilligung) verfügte. Der BF reiste am XXXX .2024 über Kroatien nach Österreich ein, wo er für seinen Arbeitgeber Arbeiten an einer Baustelle in XXXX verrichtete. Er verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder ein Visum noch über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für diese Beschäftigung. Er war in Bosnien und Herzegowina krankenversichert; seine Beschäftigung war der österreichischen Sozialversicherung nicht gemeldet. Am XXXX .2024 wurde er gemeinsam mit anderen Mitarbeitern seines Arbeitgebers bei dieser Beschäftigung im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle betreten. Es war das erste Mal, dass der BF in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachging. Er ist im Bundesgebiet straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Am XXXX .2024 reiste er aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus.Der BF reiste am römisch 40 .2024 über Kroatien nach Österreich ein, wo er für seinen Arbeitgeber Arbeiten an einer Baustelle in römisch 40 verrichtete. Er verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder ein Visum noch über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für diese Beschäftigung. Er war in Bosnien und Herzegowina krankenversichert; seine Beschäftigung war der österreichischen Sozialversicherung nicht gemeldet. Am römisch 40 .2024 wurde er gemeinsam mit anderen Mitarbeitern seines Arbeitgebers bei dieser Beschäftigung im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle betreten. Es war das erste Mal, dass der BF in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachging. Er ist im Bundesgebiet straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Am römisch 40 .2024 reiste er aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus. Dem BF war für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2024 eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in Ungarn erteilt worden. Im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 verfügte er über eine Arbeitsgenehmigung in Kroatien. Aktuell besitzt er eine von XXXX .2025 bis XXXX .2027 gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Ungarn. Dem BF war für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in Ungarn erteilt worden. Im Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 verfügte er über eine Arbeitsgenehmigung in Kroatien. Aktuell besitzt er eine von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2027 gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Ungarn. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des BVwG sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der aktenkundige internationale Rückschein betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF ist mit XXXX .2024 datiert, wurde aber – wie der Vergleich mit anderen aktenkundigen Unterschriften des BF zeigt – nicht von ihm unterschrieben. Es ist nicht bekannt, von wem die Unterschrift auf dem Rückschein stammt, zumal der Name nicht leserlich angegeben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF den Bescheid –wie er selbst angibt – erst am XXXX .2024 erhalten hat, womit allfällige Zustellmängel jedenfalls gemäß § 7 ZustG geheilt wären. Der aktenkundige internationale Rückschein betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF ist mit römisch 40 .2024 datiert, wurde aber – wie der Vergleich mit anderen aktenkundigen Unterschriften des BF zeigt – nicht von ihm unterschrieben. Es ist nicht bekannt, von wem die Unterschrift auf dem Rückschein stammt, zumal der Name nicht leserlich angegeben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF den Bescheid –wie er selbst angibt – erst am römisch 40 .2024 erhalten hat, womit allfällige Zustellmängel jedenfalls gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt wären. Die Postaufgabe der Beschwerde in Bosnien und Herzegowina ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk am Kuvert. Das Datum der Übergabe der Sendung an die Österreichische Post AG konnte anhand der im Internet unter https://www.post.at/s/sendungssuche abrufbaren Sendungsdetails zur Sendungsnummer XXXX nachvollzogen werden. Die Postaufgabe der Beschwerde in Bosnien und Herzegowina ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk am Kuvert. Das Datum der Übergabe der Sendung an die Österreichische Post AG konnte anhand der im Internet unter https://www.post.at/s/sendungssuche abrufbaren Sendungsdetails zur Sendungsnummer römisch 40 nachvollzogen werden. Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass, der dem BVwG als Kopie vorliegt, hervor. Seine familiären Verhältnisse können anhand der Angaben in der Beschwerde und der Stellungnahme vom XXXX .2024 festgestellt werden. Aus letzterer ergibt sich auch das Fehlen nennenswerter privater oder familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet. Damit übereinstimmend bestand laut ZMR nie eine Wohnsitzmeldung im Inland. Da der BF auch angegeben hat, er wolle nie außerhalb von Bosnien und Herzegowina leben, ist davon auszugehen, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt hat.Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass, der dem BVwG als Kopie vorliegt, hervor. Seine familiären Verhältnisse können anhand der Angaben in der Beschwerde und der Stellungnahme vom römisch 40 .2024 festgestellt werden. Aus letzterer ergibt sich auch das Fehlen nennenswerter privater oder familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet. Damit übereinstimmend bestand laut ZMR nie eine Wohnsitzmeldung im Inland. Da der BF auch angegeben hat, er wolle nie außerhalb von Bosnien und Herzegowina leben, ist davon auszugehen, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Arbeitsvertrag des BF vom XXXX wurde mit der Beschwerde samt deutscher Übersetzung vorgelegt. Da darin auf einen zuvor bestehenden Arbeitsvertrag vom XXXX Bezug genommen wird, kann der Darstellung des BF, er sei seit XXXX für denselben Arbeitgeber tätig, gefolgt werden. Der Arbeitsvertrag des BF vom römisch 40 wurde mit der Beschwerde samt deutscher Übersetzung vorgelegt. Da darin auf einen zuvor bestehenden Arbeitsvertrag vom römisch 40 Bezug genommen wird, kann der Darstellung des BF, er sei seit römisch 40 für denselben Arbeitgeber tätig, gefolgt werden. Die Grenzkontrollstempel über die Einreise des BF nach Kroatien am XXXX .2024 und über seine Ausreise am XXXX .2024 sind in seinem Reisepass nachvollziehbar. Eine Ausreisebestätigung der Österreichischen Botschaft in Sarajewo wurde vorgelegt. Die Grenzkontrollstempel über die Einreise des BF nach Kroatien am römisch 40 .2024 und über seine Ausreise am römisch 40 .2024 sind in seinem Reisepass nachvollziehbar. Eine Ausreisebestätigung der Österreichischen Botschaft in Sarajewo wurde vorgelegt. Der BF gab sowohl bei der polizeilichen Einvernahme am XXXX .2024 als auch in seiner Stellungnahme vom XXXX .2024 an, er habe sich seit XXXX .2024 im Bundesgebiet aufgehalten. Da kein anderer Zweck seiner Einreise ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass er von XXXX . 2024 bis zur Betretung am XXXX .2024 hier einer unerlaubten Beschäftigung auf der Baustelle in XXXX nachgegangen ist, zumal er während dieser Zeit offenbar über keine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Staat verfügte. Der BF gab sowohl bei der polizeilichen Einvernahme am römisch 40 .2024 als auch in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2024 an, er habe sich seit römisch 40 .2024 im Bundesgebiet aufgehalten. Da kein anderer Zweck seiner Einreise ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass er von römisch 40 . 2024 bis zur Betretung am römisch 40 .2024 hier einer unerlaubten Beschäftigung auf der Baustelle in römisch 40 nachgegangen ist, zumal er während dieser Zeit offenbar über keine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Staat verfügte. Die Betretung des BF bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am XXXX .2024 ergibt sich aus den aktenkundigen Polizeiberichten und wird auch von ihm selbst zugestanden. Auch in der Beschwerde wird vorgebracht, dass ihn sein Arbeitgeber ohne Arbeitserlaubnis nach Österreich entsendet habe. Die Betretung des BF bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am römisch 40 .2024 ergibt sich aus den aktenkundigen Polizeiberichten und wird auch von ihm selbst zugestanden. Auch in der Beschwerde wird vorgebracht, dass ihn sein Arbeitgeber ohne Arbeitserlaubnis nach Österreich entsendet habe. Eine Krankenversicherung des BF in Bosnien und Herzegowina ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit dort glaubhaft. Eine Meldung zur österreichischen Sozialversicherung liegt nicht vor. Die festgestellten, dem BF in Kroatien und in Ungarn erteilten Aufenthaltstitel samt Arbeitserlaubnis wurden vorgelegt. Aus dem IZR geht hervor, dass dem BF in Österreich nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Es gibt auch keine Hinweise auf ein ihm erteilten Visum oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Da ihm aber wiederholt entsprechende Bewilligungen in anderen Staaten erteilt wurden, ist seine Behauptung, er sei zuvor auch in anderen Staaten nie einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, durchaus glaubhaft. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am XXXX .2024 zugestellt. Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war somit der XXXX .
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