Obsah (12)
Art. 133§ 67§ 70§ 39§ 13§ 52§ 61§ 66Art 8§ 10§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlG316 2303535-1 Spruch, G316 2303535-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.11.2024 wurde gegen den bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , alias XXXX (im Folgenden: BF)
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.11.2024 wurde gegen den bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , alias römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 29.11.2024 vor. Mit Eingabe vom 06.02.2025 wurde durch die Rechtsvertreterin des BF mitgeteilt, dass das Vollmachtverhältnis nicht mehr aufrecht ist. Am 05.03.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch durchgeführt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger und in Bulgarien geboren. Er spricht Türkisch als Muttersprache sowie unter anderem Bulgarisch, ist ledig und hat keine Sorgepflichten. 1.
- In Bulgarien besuchte der BF 4 Jahre die Volksschule und 3 Jahre eine Fachschule für Automechaniker, diese beendete er jedoch nicht. 1.
- Die Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX , und sein Vater, XXXX , beide StA. Bulgarien, leben in Österreich und waren erstmals mit XXXX .2010 bzw. XXXX .2009 und sind seit zumindest Anfang 2015 durchgehend mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ab 2014 (Mutter) bzw. 2015 (Vater) waren die Eltern des BF weitestgehend erwerbstätig oder bezogen Arbeitslosengeld.1.
- Die Mutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und sein Vater, römisch 40 , beide StA. Bulgarien, leben in Österreich und waren erstmals mit römisch 40 .2010 bzw. römisch 40 .2009 und sind seit zumindest Anfang 2015 durchgehend mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ab 2014 (Mutter) bzw. 2015 (Vater) waren die Eltern des BF weitestgehend erwerbstätig oder bezogen Arbeitslosengeld. So wie jeweils schon in der Vergangenheit, lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und wird von ihnen finanziert bzw. finanziell unterstützt. Des Weiteren leben Tanten und Onkel sowie Cousinen und Cousins in Österreich. Der BF führt seit 6 Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Seine Lebensgefährtin hat bulgarische Wurzeln, wurde jedoch in Österreich geboren und war noch nie in Bulgarien. 1.
- Der BF war das erste Mal von XXXX .2013 bis XXXX .2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seitdem war der BF ohne berücksichtigungswürdige Unterbrechungen durchgehend mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.1.
- Der BF war das erste Mal von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seitdem war der BF ohne berücksichtigungswürdige Unterbrechungen durchgehend mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. 1.
- In folgenden Zeiträumen ging der BF für insgesamt etwa 1 Jahr und 7 Monate im Bundesgebiet einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach: XXXX .2018 – XXXX .2018 Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter römisch 40 .2018 – römisch 40 .2018 Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter XXXX .2020 – XXXX .2020 Arbeiter römisch 40 .2020 – römisch 40 .2020 Arbeiter XXXX .2020 – XXXX .2021 Arbeiter römisch 40 .2020 – römisch 40 .2021 Arbeiter XXXX .2021 – XXXX .2021 Arbeiter römisch 40 .2021 – römisch 40 .2021 Arbeiter XXXX .2021 – XXXX .2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter römisch 40 .2021 – römisch 40 .2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter XXXX .2021 – XXXX .2021 Arbeiter römisch 40 .2021 – römisch 40 .2021 Arbeiter XXXX .2021 – XXXX .2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter römisch 40 .2021 – römisch 40 .2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter XXXX .2022 Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter römisch 40 .2022 Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter XXXX .2022 – XXXX .2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter Von XXXX .2022 – XXXX .2022, XXXX .2023 – XXXX .2023 und seit XXXX .2023 befindet sich der BF in der bedarfsorientierten Mindestsicherung und ist krankenversichert. Aktuell bekommt er keine Mindestsicherung ausbezahlt.Von römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022, römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 und seit römisch 40 .2023 befindet sich der BF in der bedarfsorientierten Mindestsicherung und ist krankenversichert. Aktuell bekommt er keine Mindestsicherung ausbezahlt. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2024 bis zumindest XXXX .2024 war der BF beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet.Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2024 bis zumindest römisch 40 .2024 war der BF beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. 1.
- Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich ab dem Jahr 2010 in Österreich. 1.
- Er beantrage am XXXX .2020 und XXXX .2022 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und verfügt seit dem XXXX .2022 über eine (unbefristete) Anmeldebescheinigung „sonstige Angelegenheiten (§ 51 Abs. 1 Z 2 NAG)“. 1.
- Er beantrage am römisch 40 .2020 und römisch 40 .2022 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und verfügt seit dem römisch 40 .2022 über eine (unbefristete) Anmeldebescheinigung „sonstige Angelegenheiten (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)“. 1.
- Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch engagiert er sich ehrenamtlich. Früher war er in einem Kickboxverein aktiv. 1.
- In Bulgarien hat der BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Die Familie des BF besitzt in Bulgarien ein Haus und er reiste lediglich für Urlaubsaufenthalte nach Bulgarien, zuletzt etwa im Sommer
- 1.
- Im Strafregister der Republik scheinen zwei Verurteilungen des BF auf: 1) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2017, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB, des Betruges nach § 146 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 480,00) verurteilt. 1) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahles nach Paragraphen 15, 127, StGB, des Betruges nach Paragraph 146, StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 480,00) verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF I. am XXXX .2013 versuchte eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Parfüm im Gesamtwert von EUR 42,45 Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen;römisch eins. am römisch 40 .2013 versuchte eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Parfüm im Gesamtwert von EUR 42,45 Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen; II. am XXXX 2016 eine namentlich bekannten Person mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsachen seiner Fähigkeit und Willigkeit zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen als Verkäufer zu einer Handlung, die den Genannten am Vermögen schädigte, und zwar zum Kauf von unerlaubten Suchtgiften, nämlich Cannabis und Kokain gegen Entgelt in der Höhe von EUR 30,00 verleitete, obwohl er wusste, dass es sich bei der von ihm angebotenen Substanz nicht um Suchtgift handelte;römisch zwei. am römisch 40 2016 eine namentlich bekannten Person mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsachen seiner Fähigkeit und Willigkeit zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen als Verkäufer zu einer Handlung, die den Genannten am Vermögen schädigte, und zwar zum Kauf von unerlaubten Suchtgiften, nämlich Cannabis und Kokain gegen Entgelt in der Höhe von EUR 30,00 verleitete, obwohl er wusste, dass es sich bei der von ihm angebotenen Substanz nicht um Suchtgift handelte; III. vorschriftswidrig Suchtgift für den persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, nämlich am XXXX .2011 1,5 Gramm Marihuana sowie am XXXX .2013 1,3 Gramm Marihuana.römisch drei. vorschriftswidrig Suchtgift für den persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, nämlich am römisch 40 .2011 1,5 Gramm Marihuana sowie am römisch 40 .2013 1,3 Gramm Marihuana. 2) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 35 Monaten verurteilt.2) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 35 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF und ein Mittäter am XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ihrem Opfer fremde bewegliche Sachen, und zwar eine Laptoptasche mit 120,7 Gramm brutto Heroin und EUR 70,00 Bargeld mit Gewalt wegnahmen, indem ihm der BF auf den Hinterkopf und sein Mittäter auf den Rücken schlug und sie ihm die Tasche samt Inhalt nach einem Gerangel entrissen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF und ein Mittäter am römisch 40 .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ihrem Opfer fremde bewegliche Sachen, und zwar eine Laptoptasche mit 120,7 Gramm brutto Heroin und EUR 70,00 Bargeld mit Gewalt wegnahmen, indem ihm der BF auf den Hinterkopf und sein Mittäter auf den Rücken schlug und sie ihm die Tasche samt Inhalt nach einem Gerangel entrissen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Seinen Mittäter lernte der BF vor etwa 17 Jahren in Bulgarien kennen und konsumierte mit diesem seit einigen Jahren regelmäßig Heroin. Aufgrund ihrer Suchtmittelabhängigkeit und ihrer tristen finanziellen Situation fassten sie den Entschluss einen Suchtmittelkauf anzubahnen, im Zuge dessen sie dem Verkäufer das Suchtmittel unter Anwendung von Gewalt abnehmen und sich die Beute teilen. Der BF verfügte über die notwendigen Kontakte und erhielt von einem Unbekannten auf sein Mobiltelefon die Adresse, an welcher er einen Suchtmittelverkäufer treffen könne. In der Anwendung der körperlichen Gewalt gegen das Opfer zeigte der BF mehr Initiative, was dann auch darin mündete, dass er durch Stichverletzungen schwer verletzt wurde. Als erschwerend wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe, als mildernd die geständige Verantwortung. Festgestellt wird, dass der BF dazu neigt sein eigenes Handeln herunterzuspielen und sich als Opfer darzustellen. 1.
- Der BF befand sich vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 in Untersuchungshaft und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in Strafhaft. 1.
- Der BF befand sich vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 in Untersuchungshaft und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in Strafhaft. Beim BF lag eine psychische und Verhaltensstörung durch Opioide und Cannabinoide, dazu ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain vor. Beginnend mit XXXX .2023 wurde ihm
§ 39Abs.
1 SMG ein Strafaufschub bis XXXX .2025 gewährt, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen, und zwar ärztlicher Behandlung einschließlich Entzugsbehandlung, Psychotherapie, klinisch-psychologischer sowie psychosozialer Beratung und Betreuung, zu unterziehen. Der Aufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der BF vorerst für die Dauer von 6 Monaten einer stationären Behandlung mit Einzeltherapiemaßnahmen, Gruppentherapiesitzungen, begleitenden Harnkontrollen, sowie der Etablierung einer Tagesstruktur mit Beschäftigungs- und Arbeitstherapie zu unterziehen hat. Sodann war die Behandlung zumindest 18 Monate als psychotherapeutische Behandlung mit wöchentlichen Einzelsitzungen und engmaschigen Harnkontrollen fortzusetzen.Beim BF lag eine psychische und Verhaltensstörung durch Opioide und Cannabinoide, dazu ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain vor. Beginnend mit römisch 40 .2023 wurde ihm
Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub bis römisch 40 .2025 gewährt, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen, und zwar ärztlicher Behandlung einschließlich Entzugsbehandlung, Psychotherapie, klinisch-psychologischer sowie psychosozialer Beratung und Betreuung, zu unterziehen. Der Aufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der BF vorerst für die Dauer von 6 Monaten einer stationären Behandlung mit Einzeltherapiemaßnahmen, Gruppentherapiesitzungen, begleitenden Harnkontrollen, sowie der Etablierung einer Tagesstruktur mit Beschäftigungs- und Arbeitstherapie zu unterziehen hat. Sodann war die Behandlung zumindest 18 Monate als psychotherapeutische Behandlung mit wöchentlichen Einzelsitzungen und engmaschigen Harnkontrollen fortzusetzen. 1.
- Im Alter von 18 oder 19 Jahren begann der BF Suchtmittel zu konsumieren, zunächst Cannabis, danach Heroin. Seit dem Jahr 2015 wurde in zumindest 7 Fällen von der weiteren Verfolgung des BF wegen Suchtgiftdelikten – teils vorläufig teils endgültig – nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) zurückgetreten. Seit XXXX 2023 befindet sich der BF in Substitutionstherapie in Form einer Dauertherapie und nimmt hierfür regelmäßig Termine – etwa alle 3 Wochen – wahr. Dies wird auch aktuell fortgeführt.Seit römisch 40 2023 befindet sich der BF in Substitutionstherapie in Form einer Dauertherapie und nimmt hierfür regelmäßig Termine – etwa alle 3 Wochen – wahr. Dies wird auch aktuell fortgeführt. Der BF wurde am XXXX .2023 in ein stationäres Therapieprogramm aufgenommen und konnte dieses mit XXXX .2023 erfolgreich beenden. Direkt danach wechselte er in die ganztätige ambulante Phase und seit XXXX .2024 war er in die rein ambulante Therapieform integriert und nahm an einer wöchentlich stattfindenden psychotherapeutischen Gruppe teil. Im Rahmen der rein ambulanten Therapieform hielt sich der BF ordnungsgemäß an alle Vorgaben und Regeln und nahm seine wöchentlichen Termine stets pünktlich wahr. Er arbeitete aktiv am Therapieprogramm mit, war motiviert, kooperativ und engagiert. Es wurden regelmäßig Harntests gemacht und kam es zu keinen Rückfällen. Die ambulante Therapie wurde mit XXXX .2025 positiv abgeschlossen.Der BF wurde am römisch 40 .2023 in ein stationäres Therapieprogramm aufgenommen und konnte dieses mit römisch 40 .2023 erfolgreich beenden. Direkt danach wechselte er in die ganztätige ambulante Phase und seit römisch 40 .2024 war er in die rein ambulante Therapieform integriert und nahm an einer wöchentlich stattfindenden psychotherapeutischen Gruppe teil. Im Rahmen der rein ambulanten Therapieform hielt sich der BF ordnungsgemäß an alle Vorgaben und Regeln und nahm seine wöchentlichen Termine stets pünktlich wahr. Er arbeitete aktiv am Therapieprogramm mit, war motiviert, kooperativ und engagiert. Es wurden regelmäßig Harntests gemacht und kam es zu keinen Rückfällen. Die ambulante Therapie wurde mit römisch 40 .2025 positiv abgeschlossen. Es handelt sich gegenständlich um die erste Suchttherapie des BF.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Ein gültiger bulgarischer Lichtbildausweis lautend auf XXXX ist in Kopie aktenkundig und wird dieser im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als authentisch klassifiziert. In den vorliegenden Akten – so etwa den Strafurteilen – findet der Name XXXX Verwendung. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 05.03.2025 stellte sich heraus, dass Türkisch die Muttersprache des BF ist, wenngleich er auch – aber nicht so gut – Bulgarisch spricht. Sein Familienstand ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.2.
- Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Ein gültiger bulgarischer Lichtbildausweis lautend auf römisch 40 ist in Kopie aktenkundig und wird dieser im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als authentisch klassifiziert. In den vorliegenden Akten – so etwa den Strafurteilen – findet der Name römisch 40 Verwendung. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 05.03.2025 stellte sich heraus, dass Türkisch die Muttersprache des BF ist, wenngleich er auch – aber nicht so gut – Bulgarisch spricht. Sein Familienstand ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellung zur Schulbildung des BF in Bulgarien basiert auf seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. 2.
- Die Personalien der Eltern des BF konnten der handschriftlichen Stellungnahme des BF vom 04.03.2020 entnommen werden und ist ein gültiger bulgarischer Personalausweis der Mutter aktenkundig. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten der Eltern basieren auf den zu ihrer Person aktuellen Sozialversicherungsdatenauszügen sowie Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellung, dass der BF und seine Eltern in gemeinsamen Haushalt leben, basiert auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach er mit seinen Eltern zusammenlebe und ergibt sich entsprechendes auch aus den zum BF und seinen Eltern eingeholten aktuellen ZMR-Auszügen. Insbesondere seit 2016 weisen der BF und seine Eltern weitestgehend gleiche Wohnsitzmeldungen auf und war daher davon auszugehen, dass bereits in der Vergangenheit ein gemeinsamer Haushalt bestand. In der handschriftlichen Stellungnahme des BF vom 04.03.2020 wurde unter anderem vorgebracht, dass er bei seinen Eltern wohne, keine Miete, zahle, diese berufstätig seien und ihn – auch finanziell – immer unterstützt hätten. Auch in der Beschwerdeverhandlung brachte der BF glaubhaft vor mit seinen Eltern zusammenzuleben und durch diese seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Zusammenschau mit den zu den Eltern des BF eingeholten Sozialversicherungsdatenauszügen und den daraus hervorgehenden Erwerbstätigkeiten, konnte festgestellt werden, dass der BF – so wie auch schon in der Vergangenheit – von seinen Eltern finanziert bzw. finanziell unterstützt wird. Des Weiteren brachte er vor, dass seine Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins in Österreich leben. Auch die Feststellung zur Beziehung des BF und seiner Lebensgefährtin basieren auf seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF basieren auf einem aktuellen ZMR-Auszug. 2.
- Die Feststellungen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit sowie dem Bezug von Mindestsicherung basieren auf dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Aus genanntem Auszug ergibt sich auch, dass der BF aufrecht krankenversichert ist. Da er vorbrachte, aktuell keine Mindestsicherung zu beziehen und aus dem Sozialversicherungsdatenauszug seit Oktober 2023 keine Beitragsgrundlagen mehr hervorgehen, war festzustellen, dass der BF aktuell keine Mindestsicherung ausbezahlt bekommt. Der Bestätigung über die Vormerkung zur Arbeitssuche vom 24.06.2024 konnte entnommen werden, dass der BF in den festgestellten Zeiträumen als arbeitssuchend gemeldet war. 2.
- Bezüglich der Feststellung zum Lebensmittelpunkt des BF seit dem Jahr 2010 ist auf die glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung hinzuweisen, wonach er jedenfalls bereits mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet sei, seit dem Jahr 2010 „fix“ in Österreich sei, zunächst einfach bei seinen Eltern gewohnt habe und immer nur für einen Urlaub bzw. immer nur für wenige Tage in Bulgarien gewesen sei. Wenngleich Wohnsitzmeldungen erst ab XXXX 2013 vorliegen, ist sein Aufenthalt anhand einer polizeilichen Meldungen vom XXXX .2011, GZ: XXXX , dokumentiert. Für einen Aufenthalt des BF ab dem Jahr 2010 sprechen auch die erstmaligen Wohnsitzmeldungen seines Vaters mit XXXX .2009 und seiner Mutter mit XXXX .
- Seine Mutter gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zudem an, dass der BF seit 14 oder 15 Jahren in Österreich sei. Letztlich können auch die Deutschkenntnisse des BF als Indiz für einen bereits länger andauernden Aufenthalt gewertet werden.2.
- Bezüglich der Feststellung zum Lebensmittelpunkt des BF seit dem Jahr 2010 ist auf die glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung hinzuweisen, wonach er jedenfalls bereits mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet sei, seit dem Jahr 2010 „fix“ in Österreich sei, zunächst einfach bei seinen Eltern gewohnt habe und immer nur für einen Urlaub bzw. immer nur für wenige Tage in Bulgarien gewesen sei. Wenngleich Wohnsitzmeldungen erst ab römisch 40 2013 vorliegen, ist sein Aufenthalt anhand einer polizeilichen Meldungen vom römisch 40 .2011, GZ: römisch 40 , dokumentiert. Für einen Aufenthalt des BF ab dem Jahr 2010 sprechen auch die erstmaligen Wohnsitzmeldungen seines Vaters mit römisch 40 .2009 und seiner Mutter mit römisch 40 .
- Seine Mutter gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zudem an, dass der BF seit 14 oder 15 Jahren in Österreich sei. Letztlich können auch die Deutschkenntnisse des BF als Indiz für einen bereits länger andauernden Aufenthalt gewertet werden. Angemerkt wird, dass die Angaben des BF in der aktenkundigen handschriftlichen Stellungnahme vom 04.03.2020 (Eltern würden seit 2014 in Österreich leben, er sei erstmals 2016 in Österreich gewesen und habe seit 2018 einen Nebenwohnsitz) vor dem Hintergrund der dargestellten Beweisergebnisse – insbesondere der Meldedaten des BF und seiner Eltern – nicht nachvollziehbar sind. Selbiges gilt für die Angaben zum Aufenthalt des BF in der polizeilichen Meldung vom XXXX .2020 (GZ: XXXX ), wonach er schon seit 2 Jahren in Österreich lebe. Auch die Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach seine Eltern bereits seit 30 Jahren in Österreich seien, finden in deren Melde- und Sozialversicherungsdaten keine Deckung. Des Weiteren decken sie sich nicht mit den Angaben seiner Mutter, welche vor der belangten Behörde angab seit 20 Jahren mit ihrem Mann in Österreich zu sein.Angemerkt wird, dass die Angaben des BF in der aktenkundigen handschriftlichen Stellungnahme vom 04.03.2020 (Eltern würden seit 2014 in Österreich leben, er sei erstmals 2016 in Österreich gewesen und habe seit 2018 einen Nebenwohnsitz) vor dem Hintergrund der dargestellten Beweisergebnisse – insbesondere der Meldedaten des BF und seiner Eltern – nicht nachvollziehbar sind. Selbiges gilt für die Angaben zum Aufenthalt des BF in der polizeilichen Meldung vom römisch 40 .2020 (GZ: römisch 40 ), wonach er schon seit 2 Jahren in Österreich lebe. Auch die Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach seine Eltern bereits seit 30 Jahren in Österreich seien, finden in deren Melde- und Sozialversicherungsdaten keine Deckung. Des Weiteren decken sie sich nicht mit den Angaben seiner Mutter, welche vor der belangten Behörde angab seit 20 Jahren mit ihrem Mann in Österreich zu sein. Insgesamt konnte aufgrund der Angaben des BF – dieser vermittelte einen glaubhaften Eindruck – in Kombination mit den Meldedaten seiner Eltern, dessen nachweislichen Aufenthalt im Jahr 2011, den ab dem Jahr 2013 vorliegenden Wohnsitzmeldungen und den ab dem Jahr 2018 vorliegenden Sozialversicherungsdaten mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einem Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2010 ausgegangen werden. 2.
- Die Feststellungen zur Anmeldebescheinigung des BF basieren auf dem IZR-Auszug vom 02.12.2024 und der aktenkundigen Anmeldebescheinigung vom XXXX .
- 2.
- Die Feststellungen zur Anmeldebescheinigung des BF basieren auf dem IZR-Auszug vom 02.12.2024 und der aktenkundigen Anmeldebescheinigung vom römisch 40 .
- 2.
- Dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, konnte festgestellt werden, da die Beschwerdeverhandlung weitgehend auf Deutsch geführt werden konnte und die anwesende Dolmetscherin lediglich bei einzelnen Verständigungsschwierigkeiten hinzugezogen wurde. In der Beschwerdeverhandlung brachte er zu Vereinsmitgliedschaften und ehrenamtlichen Engagement befragt vor, dass er früher Kickboxer gewesen sei, jetzt jedoch nicht mehr. 2.
- In der Beschwerdeverhandlung gab der BF glaubhaft an, nur für Urlaubsaufenthalte in Bulgarien gewesen zu sein. Wenngleich er auch angab seit 5, 6 oder 7 Jahren nicht mehr in Bulgarien gewesen zu sein, war in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde von 3 Jahren die Rede – sohin war vom letztmaligen Aufenthalt im Sommer 2021 auszugehen. Im Wesentlichen gleichlautend gab er in der Beschwerdeverhandlung und niederschriftlichen Einvernahme an, in Bulgarien keine Familie zu haben. Zwar kenne er die Nachbarin bzw. habe Bekannte, aber keine Freunde. Es gebe ein Haus von seinen verstorbenen Großeltern, wo sie sich aufgehalten haben, wenn sie in Bulgarien seien. In diesem Sinne wurde auch von der Mutter des BF vor der belangten Behörde angegeben, dass die Familie in Bulgarien über keine Verwandten mehr verfüge. Insgesamt konnte sohin festgestellt werden, dass der BF in Bulgarien über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, wenngleich seine Familie dort ein Haus besitzt. 2.
- Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF basieren auf dem Strafregisterauszug vom 02.12.2024 sowie den jeweils aktenkundigen Strafurteilen. Dass der BF dazu neigt sein eigenes Handeln herunterzuspielen und sich selbst als Opfer darzustellen, geht aus dessen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht hervor. So wurde vor der belangten Behörde vorgebracht: „Es tut mir leid. Diese Zeit war ich drogensüchtig. Ich hatte wenig Geld, um Drogen zu kaufen. Der Dealer hat mich dreimal in den Arm gestochen. Ich brauchte das Geld zum Drogenkaufen. Ich hatte 15 Euro zu wenig und mein Freund hat dem Dealer die Tasche weggenommen, ich stand daneben. 5 Minuten später hat mich der Dealer in den Arm gestochen, ich kam in das AKH, wo ich 2 Wochen war“. In der Beschwerdeverhandlung wurde vorgebracht: „Ich habe damals Heroin konsumiert und bin zum Dealer gegangen. Er wollte damals aber mehr Geld von mir und deswegen haben wir ihm dann die Tasche weggenommen. Er hat mich dann auch mit dem Messer verletzt. […] Ich habe mich schon [beim Opfer] entschuldigt, aber her hat mich ja auch verletzt und ist sicher jetzt auch irgendwo im Gefängnis. Ich musste sogar operiert werden“. Aus den Feststellungen bzw. Erwägungen des Strafgerichtes geht jedoch eindeutig hervor, dass der BF nicht nur danebenstand, sondern im Hinblick auf die Gewaltanwendung sogar mehr Initiative als sein Mittäter zeigte. Des Weiteren, dass die Tatbegehung wohl geplant war und nicht bloß aufgrund einer hohen Geldforderung des Dealers erfolgte. 2.
- Die Feststellungen zur Untersuchungs- und Strafhaft des BF sowie dem gewährten Strafaufschub basieren auf der Verständigung vom Strafantritt vom XXXX .2023 sowie dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX . Genanntem Beschluss konnten auch die drogenbedingten psychischen Leiden des BF entnommen werden.2.
- Die Feststellungen zur Untersuchungs- und Strafhaft des BF sowie dem gewährten Strafaufschub basieren auf der Verständigung vom Strafantritt vom römisch 40 .2023 sowie dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 . Genanntem Beschluss konnten auch die drogenbedingten psychischen Leiden des BF entnommen werden. 2.
- Dass der BF im Alter von 18 oder 19 Jahren begann Suchtmittel zu konsumieren – zunächst Cannabis, später Heroin – brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor. Die Feststellungen zu den Rücktritten von der Verfolgung des BF nach dem Suchtmittelgesetz basieren auf der Kriminalpolizeilichen Aktenindex Auskunft vom 17.01.
- Die Feststellung zur Substitutionstherapie des BF konnte aufgrund des Arztbriefes von Dr. XXXX vom XXXX .2025 getroffen werden. Aus dem Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass er die Substitutionstherapie weiterführen wird und eine Stufenweise Herabsetzung der Substitutionsmedikation anstrebt.Die Feststellung zur Substitutionstherapie des BF konnte aufgrund des Arztbriefes von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .2025 getroffen werden. Aus dem Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass er die Substitutionstherapie weiterführen wird und eine Stufenweise Herabsetzung der Substitutionsmedikation anstrebt. Die Feststellungen zur Therapie des BF im Rahmen des Aufschubes nach § 39 SMG basieren auf den Therapiebestätigungen des „ XXXX “ vom XXXX .2024 und 03.03.
- Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung für stationäre und ambulante Therapie bei Abhängigkeitserkrankungen.Die Feststellungen zur Therapie des BF im Rahmen des Aufschubes nach Paragraph 39, SMG basieren auf den Therapiebestätigungen des „ römisch 40 “ vom römisch 40 .2024 und 03.03.
- Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung für stationäre und ambulante Therapie bei Abhängigkeitserkrankungen. Dass es sich um seine erste Suchttherapie handelte, brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor und sind keine gegenteiligen Hinweise aktenkundig.
- Rechtliche Beurteilung: Vorab ist zum in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anzumerken, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde
§ 13Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt, die Behörde die aufschiebende Wirkung jedoch unter gewissen Voraussetzungen im Bescheid ausschließen kann. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist gegenständlich nicht erfolgt.Vorab ist zum in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anzumerken, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde
Paragraph 13, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt, die Behörde die aufschiebende Wirkung jedoch unter gewissen Voraussetzungen im Bescheid ausschließen kann. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist gegenständlich nicht erfolgt. Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 10Abs.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner bulgarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
§ 2Abs.
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner bulgarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Wie den Feststellungen entnommen werden kann und unter Punkt 2.
- näher erläutert wird, befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF seit dem Jahr 2010 in Österreich, weshalb zu prüfen ist, ob gegenständlich der in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anwendbar ist. Demnach ist bei einem seit zehn Jahren im Bundesgebiet vorliegenden Aufenthalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass „die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde“. Wie den Feststellungen entnommen werden kann und unter Punkt 2.
- näher erläutert wird, befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF seit dem Jahr 2010 in Österreich, weshalb zu prüfen ist, ob gegenständlich der in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anwendbar ist. Demnach ist bei einem seit zehn Jahren im Bundesgebiet vorliegenden Aufenthalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass „die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde“. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegende Sach- und Rechtslage vergleiche sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist). Vom Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes – im gegenständlichen Fall Mai 2025 – zurückgerechnet, ist damit ein zehnjähriger Zeitraum bis Mai 2015 zu beurteilen. Für den genannten Aufenthalt ist jedenfalls von einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Der BF war lediglich während Urlaubsaufenthalten in Bulgarien und haben die urlaubsbedingten kurzzeitigen Abwesenheiten nicht dazu geführt, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des BF in einen anderen Mitgliedstaat verlagert hat (vgl. EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn 33).Für den genannten Aufenthalt ist jedenfalls von einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Der BF war lediglich während Urlaubsaufenthalten in Bulgarien und haben die urlaubsbedingten kurzzeitigen Abwesenheiten nicht dazu geführt, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des BF in einen anderen Mitgliedstaat verlagert hat vergleiche EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn 33). Des Weiteren ist auch von einem rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen.
§ 52Abs.
1 Z 2 NAG sind Unionsbürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51 und 53a) sind, aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie unter anderem Verwandter des EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres sind und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Es kommt für die Angehörigeneigenschaft nach Art. 2 Z. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des
- Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022 mit Verweis auf EuGH
- Jänner 2014, Flora May Reyes, C- 423/12).Des Weiteren ist auch von einem rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind Unionsbürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51 und 53 a) sind, aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie unter anderem Verwandter des EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres sind und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Es kommt für die Angehörigeneigenschaft nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des
- Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022 mit Verweis auf EuGH
- Jänner 2014, Flora May Reyes, C- 423/12). Wie den Feststellungen entnommen werden kann, waren die Eltern des BF seit zumindest Anfang 2015 durchgehend mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ist aufgrund der in den Jahren 2015 bis 2020 weitestgehend vorliegenden Erwerbstätigkeit bzw. des ansonsten vorliegenden Bezuges von Arbeitslosengeld von einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht der Eltern nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auszugehen. Bis zur Vollendung des
- Lebensjahres am XXXX .2015 konnte sich der BF jedenfalls auf § 52 Abs. 1 Z 2 NAG stützen. Da der BF jedoch auch nach Vollendung des
- Lebensjahres (weiterhin) von seinen Eltern finanziert bzw. finanziell unterstützt wurde, ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen konnte, weiterhin von seinen Eltern abhängig war und ihm von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wurde. Dies etwa durch die entgeltlose Bereitstellung einer Unterkunft und finanzielle Unterstützung. Die Verurteilung des BF im Jahr 2017 wegen versuchten Diebstahls, Betrugs und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 480,00 vermochte nicht zu einem Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach § 55 Abs. 3 NAG führen. Hierdurch war nämlich noch keine „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG gegeben, worunter eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu verstehen ist (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058). In diesem Sinne sah sich auch die belangte Behörde offenkundig nicht veranlasst mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF vorzugehen. In den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2018 konnte er sich auf ein originäres unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG stützen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass ihm etwa ab dem Jahr 2020 das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG zukam, weshalb sich sein Aufenthalt auch fortan als rechtmäßig erweist.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, waren die Eltern des BF seit zumindest Anfang 2015 durchgehend mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ist aufgrund der in den Jahren 2015 bis 2020 weitestgehend vorliegenden Erwerbstätigkeit bzw. des ansonsten vorliegenden Bezuges von Arbeitslosengeld von einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht der Eltern nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auszugehen. Bis zur Vollendung des
- Lebensjahres am römisch 40 .2015 konnte sich der BF jedenfalls auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG stützen. Da der BF jedoch auch nach Vollendung des
- Lebensjahres (weiterhin) von seinen Eltern finanziert bzw. finanziell unterstützt wurde, ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen konnte, weiterhin von seinen Eltern abhängig war und ihm von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wurde. Dies etwa durch die entgeltlose Bereitstellung einer Unterkunft und finanzielle Unterstützung. Die Verurteilung des BF im Jahr 2017 wegen versuchten Diebstahls, Betrugs und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 480,00 vermochte nicht zu einem Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG führen. Hierdurch war nämlich noch keine „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG gegeben, worunter eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu verstehen ist vergleiche VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058). In diesem Sinne sah sich auch die belangte Behörde offenkundig nicht veranlasst mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF vorzugehen. In den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2018 konnte er sich auf ein originäres unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG stützen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass ihm etwa ab dem Jahr 2020 das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG zukam, weshalb sich sein Aufenthalt auch fortan als rechtmäßig erweist. Im Ergebnis wäre sohin von einem ununterbrochenen und rechtmäßigen zehnjährigen Aufenthalt im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG auszugehen.Im Ergebnis wäre sohin von einem ununterbrochenen und rechtmäßigen zehnjährigen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG auszugehen. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)). Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes im Jahr 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 35 Monaten verurteilt und befand sich zwischen November 2022 und März 2023 – sohin für etwa 4 Monate – in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Beginnend mit März 2023 wurde ihm ein Strafaufschub nach dem Suchtmittelgesetz gewährt. Er befand sich in der Folge für rund 8 Monate in einem stationären Therapieprogramm, direkt danach in der ganztägigen und ab April 2024 in der rein ambulanten Phase, welche mit März 2025 abgeschlossen wurde. Aktuell befindet er sich nicht mehr in Haft. Aufgrund der lediglich kurzen Dauer der verbüßten Freiheitsstrafe und dem Umstand, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF bereits seit dem Jahr 2010 – sohin bereits mehr als zehn Jahre vor seiner rezenten Delinquenz bzw. Inhaftierung – in Österreich befand, kann gegenständlich nicht von einer Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthaltes ausgegangen werden. Die Haftstrafe führte nicht zu einem Abriss der zuvor geknüpften Integrationsverbindung. Im Ergebnis kommt dem BF somit der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a Unionsbürgerrichtlinie bzw. des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu.Im Ergebnis kommt dem BF somit der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie bzw. des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu.
§ 67Abs.
1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(
- n)Straftat(
- en)bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(
- n)Straftat(
- en)bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht insbesondere dessen gerichtliche Verurteilung wegen Raubes bzw. das dieser zu Grunde liegende Verhalten vor dem Hintergrund seiner Vorverurteilung wegen versuchtem Diebstahl, Betrug und unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbüger-Richtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbüger-Richtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Es wird nicht übersehen, dass es sich bei dem vom BF begangenen Raub um ein Gewaltverbrechen handelt und ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Des Weiteren wird nicht verkannt, dass der BF geplant vorging, in der Anwendung der körperlichen Gewalt mehr Initiative als sein Mittäter zeigte und eine Tendenz dazu aufweist, sein Handeln herunterzuspielen und sich selbst als Opfer darzustellen. Es wird nicht übersehen, dass es sich bei dem vom BF begangenen Raub um ein Gewaltverbrechen handelt und ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Des Weiteren wird nicht verkannt, dass der BF geplant vorging, in der Anwendung der körperlichen Gewalt mehr Initiative als sein Mittäter zeigte und eine Tendenz dazu aufweist, sein Handeln herunterzuspielen und sich selbst als Opfer darzustellen. Zum Verbrechen des schweren Raubes hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine besonders gravierende Straffälligkeit handelt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272). Gegenständlich wurde der BF jedoch wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB verurteilt und war hinsichtlich des Tatbestandes keine Qualifikation erfüllt. So wurde der BF etwa nicht im Rahmen einer kriminellen Vereinigung tätig, es wurde keine Waffe verwendet und schwere Verletzungsfolgen blieben aus. Zum Verbrechen des schweren Raubes hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine besonders gravierende Straffälligkeit handelt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272). Gegenständlich wurde der BF jedoch wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verurteilt und war hinsichtlich des Tatbestandes keine Qualifikation erfüllt. So wurde der BF etwa nicht im Rahmen einer kriminellen Vereinigung tätig, es wurde keine Waffe verwendet und schwere Verletzungsfolgen blieben aus. Des Weiteren muss im gegenständlichen Fall berücksichtigt werden, dass der Tatentschluss aufgrund von Suchtmittelabhängigkeit in Verbindung mit einer tristen finanziellen Lage getroffen wurde und sich der BF zuletzt sieben Monate lang in stationärer Therapie und danach für etwa fünf Monate in ganztätig ambulanter Therapie befand. Auch die daran anschließende rein ambulante Therapie mit wöchentlich stattfindender psychotherapeutischer Gruppentherapie wurde positiv abgeschlossen. Im Rahmen der rein ambulanten Therapie hielt sich der BF an alle Vorgaben und Regeln, arbeitete aktiv, motiviert und kooperativ am Therapieprogramm mit und kam es zu keinen Rückfällen. Zudem befindet sich der BF seit dem Jahr 2023 in einer Substitutionstherapie. Zwar weist er bereits eine längere Suchtgifthistorie auf und wurde im Jahr 2017 einmal wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt, doch handelt es sich gegenständlich um die erste Suchttherapie des BF und machte er vor dem erkennenden Gericht einen in diesem Zusammenhang sehr bemühten Eindruck. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist gegenständlich nicht ersichtlich, dass die vom BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist bzw. außergewöhnliche Umstände im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen. Dies gilt auch in Zusammenschau mit der Vorverurteilung des BF aus dem Jahr 2017 wegen Betrugs, versuchten Diebstahls und unerlaubtem Umgangs mit Suchtgiften. Der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist somit nicht erfüllt und wird die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet nicht nachhaltig und maßgeblich gefährdet.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist gegenständlich nicht ersichtlich, dass die vom BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist bzw. außergewöhnliche Umstände im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen. Dies gilt auch in Zusammenschau mit der Vorverurteilung des BF aus dem Jahr 2017 wegen Betrugs, versuchten Diebstahls und unerlaubtem Umgangs mit Suchtgiften. Der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist somit nicht erfüllt und wird die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet nicht nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit bereits dem Grunde nach als unzulässig. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).
§ 66Abs.
3 FPG setzt auch eine Ausweisung eines EWR-Bürgers, welcher seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte voraus, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und war gegen den BF sohin auch nicht mit einer Ausweisung vorzugehen.
Paragraph 66, Absatz 3, FPG setzt auch eine Ausweisung eines EWR-Bürgers, welcher seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte voraus, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und war gegen den BF sohin auch nicht mit einer Ausweisung vorzugehen. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Dem BF wurde von der belangten Behörde
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes erteilt.Dem BF wurde von der belangten Behörde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes erteilt.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzt, Spruchpunkt I. jedoch ersatzlos zu beheben war, ist Spruchpunkt II. die Grundlage entzogen und war der Bescheid im Ergebnis ersatzlos aufzuheben.Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzt, Spruchpunkt römisch eins. jedoch ersatzlos zu beheben war, ist Spruchpunkt römisch zwei. die Grundlage entzogen und war der Bescheid im Ergebnis ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2303535.1.00