4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.01.2025 wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.01.2025 wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei zudem erwerbslos und befinde sich derzeit in Haft. Schließlich verfüge er über keine verfahrensrelevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall daher Art. 8 EMRK nicht.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei zudem erwerbslos und befinde sich derzeit in Haft. Schließlich verfüge er über keine verfahrensrelevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall daher Artikel 8, EMRK nicht. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er in Zukunft nach seiner Haftentlassung seinen Beruf als Maschinenbauer in der Schifffahrtindustrie weiter ausüben wolle, zumindest am Donauteilstück von Serbien bis zum Schwarzen Meer, weshalb das erlassene Einreiseverbot diesem Umstand entgegenstehen würde. Der BF erkläre sich bereit nach seiner Haftentlassung das österreichische Bundesgebiet freiwillig umgehend zu verlassen und nach Serbien zu reisen. Er erhebe daher auch keine Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung. Der BF wäre erstmalig straffällig geworden und verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er sei sich auch dem Unrecht seiner Taten bewusst und bereue diese sehr. Die begangenen Straftaten habe er aus finanzieller Not ausgeübt. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er in Zukunft nach seiner Haftentlassung seinen Beruf als Maschinenbauer in der Schifffahrtindustrie weiter ausüben wolle, zumindest am Donauteilstück von Serbien bis zum Schwarzen Meer, weshalb das erlassene Einreiseverbot diesem Umstand entgegenstehen würde. Der BF erkläre sich bereit nach seiner Haftentlassung das österreichische Bundesgebiet freiwillig umgehend zu verlassen und nach Serbien zu reisen. Er erhebe daher auch keine Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung. Der BF wäre erstmalig straffällig geworden und verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er sei sich auch dem Unrecht seiner Taten bewusst und bereue diese sehr. Die begangenen Straftaten habe er aus finanzieller Not ausgeübt. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF wurde in XXXX (Bosnien-Herzegowina) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Bosnien-Herzegowina) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.2. Der BF ist Maschinentechniker und war bis zu seiner Festnahme im September 2024 in der Schifffahrtindustrie tätig. 1.3. Der BF reiste zwischen Juni und Juli 2024 zur Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde er wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert.1.3. Der BF reiste zwischen Juni und Juli 2024 zur Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 wurde er wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert. 1.4. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.1.4. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF A./ vorschriftswidrig Suchtgift I./ zumindest seit Mitte Juni 2024 bis XXXX .09.2024 einer Vielzahl von Abnehmern in einer Vielzahl an Angriffen zum Grammpreis von EUR 36,00 bis EUR 70,00 überließ, nämlich ca. 4 Kilogramm Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftatenrömisch eins./ zumindest seit Mitte Juni 2024 bis römisch 40 .09.2024 einer Vielzahl von Abnehmern in einer Vielzahl an Angriffen zum Grammpreis von EUR 36,00 bis EUR 70,00 überließ, nämlich ca. 4 Kilogramm Kokain in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten II./ am XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besaß, und zwar 1.445 g Kokain, indem er es in seiner Wohnung bunkerte.römisch zwei./ am römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besaß, und zwar 1.445 g Kokain, indem er es in seiner Wohnung bunkerte. Im Rahmen der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen sowie das deutliche Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge gewertet. 1.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die aufschiebende Wirkung, welche sich auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung bezieht, nicht in Betracht. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt somit im unteren Bereich des Strafrahmens. Hinzu kommt, dass der BF bis zur begangenen Straftat einen ordentlichen Lebenswandel führte und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis ablegte. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt somit im unteren Bereich des Strafrahmens. Hinzu kommt, dass der BF bis zur begangenen Straftat einen ordentlichen Lebenswandel führte und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis ablegte. Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte achtjährige Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass der BF erstmalig in Erscheinung getreten ist – bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabzusetzen war. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2307532.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.