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{'item': 'G316 2307532-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 28a§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlG316 2307532-1 Spruch, G316 2307532-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.01.2025 wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.01.2025 wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei zudem erwerbslos und befinde sich derzeit in Haft. Schließlich verfüge er über keine verfahrensrelevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall daher Art. 8 EMRK nicht.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei zudem erwerbslos und befinde sich derzeit in Haft. Schließlich verfüge er über keine verfahrensrelevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall daher Artikel 8, EMRK nicht. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er in Zukunft nach seiner Haftentlassung seinen Beruf als Maschinenbauer in der Schifffahrtindustrie weiter ausüben wolle, zumindest am Donauteilstück von Serbien bis zum Schwarzen Meer, weshalb das erlassene Einreiseverbot diesem Umstand entgegenstehen würde. Der BF erkläre sich bereit nach seiner Haftentlassung das österreichische Bundesgebiet freiwillig umgehend zu verlassen und nach Serbien zu reisen. Er erhebe daher auch keine Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung. Der BF wäre erstmalig straffällig geworden und verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er sei sich auch dem Unrecht seiner Taten bewusst und bereue diese sehr. Die begangenen Straftaten habe er aus finanzieller Not ausgeübt. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er in Zukunft nach seiner Haftentlassung seinen Beruf als Maschinenbauer in der Schifffahrtindustrie weiter ausüben wolle, zumindest am Donauteilstück von Serbien bis zum Schwarzen Meer, weshalb das erlassene Einreiseverbot diesem Umstand entgegenstehen würde. Der BF erkläre sich bereit nach seiner Haftentlassung das österreichische Bundesgebiet freiwillig umgehend zu verlassen und nach Serbien zu reisen. Er erhebe daher auch keine Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung. Der BF wäre erstmalig straffällig geworden und verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er sei sich auch dem Unrecht seiner Taten bewusst und bereue diese sehr. Die begangenen Straftaten habe er aus finanzieller Not ausgeübt. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF wurde in XXXX (Bosnien-Herzegowina) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Bosnien-Herzegowina) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.2. Der BF ist Maschinentechniker und war bis zu seiner Festnahme im September 2024 in der Schifffahrtindustrie tätig. 1.3. Der BF reiste zwischen Juni und Juli 2024 zur Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde er wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert.1.3. Der BF reiste zwischen Juni und Juli 2024 zur Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 wurde er wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert. 1.4. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.1.4. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF A./ vorschriftswidrig Suchtgift I./ zumindest seit Mitte Juni 2024 bis XXXX .09.2024 einer Vielzahl von Abnehmern in einer Vielzahl an Angriffen zum Grammpreis von EUR 36,00 bis EUR 70,00 überließ, nämlich ca. 4 Kilogramm Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftatenrömisch eins./ zumindest seit Mitte Juni 2024 bis römisch 40 .09.2024 einer Vielzahl von Abnehmern in einer Vielzahl an Angriffen zum Grammpreis von EUR 36,00 bis EUR 70,00 überließ, nämlich ca. 4 Kilogramm Kokain in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten II./ am XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besaß, und zwar 1.445 g Kokain, indem er es in seiner Wohnung bunkerte.römisch zwei./ am römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besaß, und zwar 1.445 g Kokain, indem er es in seiner Wohnung bunkerte. Im Rahmen der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen sowie das deutliche Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge gewertet. 1.

  1. Der BF befindet sich derzeit (seit September 2024) in Haft in einer Justizanstalt. Er verfügte außerhalb seiner Anhaltung in Strafhaft nie über einen gemeldeten Hauptwohnsitz und verfügt über keinerlei persönliche Bindungen zu Österreich. Er war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien. Es leben – abgesehen von seinen Cousins, zu denen er keinen Kontakt hält – keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. In Serbien ( XXXX ) leben die zwei erwachsenen Kinder des BF. In Serbien ( römisch 40 ) leben die zwei erwachsenen Kinder des BF.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Die Feststellungen zum seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.
  4. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  5. Die Feststellungen zum Zeitpunkt und zum Zweck der Einreise nach Österreich sowie zur Festnahme ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  6. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie der seiner Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ XXXX . 2.
  7. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie der seiner Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 . Die zu seiner derzeitigen Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug sowie dem aktenkundigen Auszug der Vollzugsinformation. 2.
  8. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, war keine Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen. Die Konstatierungen zu seinen in Serbien lebenden erwachsenen Kindern beruhen auf seinen Angaben im gesamten Verfahren.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  10. Eingangs wird festgehalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. richtet, weshalb die anderen Spruchpunkte (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung) des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
  11. Eingangs wird festgehalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. richtet, weshalb die anderen Spruchpunkte (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung) des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die nicht gewährte Frist einer freiwilligen Ausreise und der Frage der aufschiebenden Wirkung sowie der Rechtsmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes zu beschränken. 3.
  12. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides: 3.
  13. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)

(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. (…)

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die aufschiebende Wirkung, welche sich auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung bezieht, nicht in Betracht. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise

§ 52Abs.

8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass

§ 55Abs.

4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise

Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach erfüllt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Zur gegenständlichen Straftat des BF ist dazu zunächst auszuführen, dass in Bezug auf Drogenhandel der VwGH wiederholt festgehalten hat, dass dieser ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Aufgrund der Suchtmitteldelinquenz des BF ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens im Bundesgebiet ist jedenfalls eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, ausgesprochen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim BF aber gerade nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, als er die strafbaren Handlungen über einen Zeitraum von 2 Monaten setzte. Besonders schwer fallen die Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes (Verkauf von 4 Kg Kokain an eine Vielzahl von Abnehmern), die Teilhaberschaft an einer organisierten Tätergruppe sowie der Tatzeitraum von zwei Monaten sowie das vom BF konkrete gesetzte Verhalten ins Gewicht. Außerdem hat er die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht, besessen und dabei einzig seinen finanziellen Vorteil gesucht. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Dieses Handeln zeugt von einer massiven kriminellen Energie des BF und bestätigt, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF laut seinen eigenen Angaben zur Begehung des von ihm gesetzten Suchtgiftdeliktes einreiste, kann eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, weshalb dem BF auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Wenn auch beim BF nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihm verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich dem Suchtgifthandel mit großen Mengen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Im Strafurteil wurde zudem ein diversionelles Vorgehen nach dem
  2. Hauptstück der StPO ausgeschlossen. Vom Strafgericht wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd berücksichtigt. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Im gegenständlichen Fall bestehen somit keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Ausmaß des im Gewinnstreben betriebenen Suchtgifthandels. Da keine maßgebliche Veränderung der finanziellen Situation des BF im Zeitpunkt seiner Haftentlassung zu erwarten ist, muss schon aus diesem Grund von der auch im Entlassungszeitpunkt noch vorliegenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Hinzu kommt die evidente Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtmittelkriminalität.Im gegenständlichen Fall bestehen somit keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Ausmaß des im Gewinnstreben betriebenen Suchtgifthandels. Da keine maßgebliche Veränderung der finanziellen Situation des BF im Zeitpunkt seiner Haftentlassung zu erwarten ist, muss schon aus diesem Grund von der auch im Entlassungszeitpunkt noch vorliegenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Hinzu kommt die evidente Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtmittelkriminalität. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der BF verfügt – abgesehen von Cousins, zu denen er laut eigenen Angaben keinen Kontakt hält – im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Ferner verfügte er – abgesehen von seiner Zeit in Haft ab September 2024 – zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert, weshalb auch keinerlei Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich erkennbar sind. Der BF wurde zudem in Bosnien und Herzegowina geboren und wuchs in Serbien auf, wo er auch erwerbstätig war. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin Bezugspunkte zu seinem Herkunftsstaat aufweist und dort zumindest über einen Bekanntenkreis verfügt. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse – wie die von ihm angeführte, sich durch das erlassene Einreiseverbot ergebende Schmälerung der Ausübungsmöglichkeiten seines Berufes in Bezug auf Bulgarien und Rumänien – sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, hinzunehmen. Der BF bezog diese Einschränkung zudem offenbar nicht seine Überlegungen bei der Begehung des Suchtgifthandels mit ein und nahm sie vielmehr in Kauf. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das mit 8 Jahren befristete Einreiseverbot als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt somit im unteren Bereich des Strafrahmens. Hinzu kommt, dass der BF bis zur begangenen Straftat einen ordentlichen Lebenswandel führte und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis ablegte. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt somit im unteren Bereich des Strafrahmens. Hinzu kommt, dass der BF bis zur begangenen Straftat einen ordentlichen Lebenswandel führte und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis ablegte. Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte achtjährige Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass der BF erstmalig in Erscheinung getreten ist – bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabzusetzen war. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2307532.1.00

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