3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2025 wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2025 wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde und führte aus, seit mehreren Jahren eine Beziehung zu seiner namentlich genannten Verlobten zu führen. Er habe mit dieser bei seinem Schwiegervater gelebt und könne nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe dort weiter wohnen. In Polen habe er keine Familie. Er habe in der Haft einen Deutschkurs besucht und dort gearbeitet. Er verfüge auch über mehrere Hundert Euro und habe daher genügend Geld für die erste Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, bis er wieder eine Arbeit finden würde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 19.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2025 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2025 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 31.03.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher der BF und die als Zeugin geladene Lebensgefährtin unentschuldigt fernblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB und der Urkundenunterdrückung
GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 01.06.2023 wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB und der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im September 2022 Waren im Wert von EUR 81,33 aus einem Baumarkt und im November 2022 und Mai 2023 Waren im Wert von EUR 33,03 und EUR 13,92 aus Lebensmittelgeschäften zu stehlen versuchte. Zudem unterdrückte er einen Personalausweis und einen Führerschein, welche er zuvor unabhängig voneinander fand. Bei der Strafbemessung wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend sowie das teilweise reumütige Geständnis im Vorverfahren und der Umstand, dass es bei den Diebstählen beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 127, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Dezember 2023 Aufpasserdienste leistete, während sein Mittäter das Schloss eines versperrten E-Bikes im Wert von EUR 1.700,00 mit einem Seitenschneider aufzubrechen versuchte, um dieses unrechtmäßig wegzunehmen, wobei sie bei frischer Tat betreten wurden. Weiters wurden beim BF bei der daraufhin erfolgten Festnahme zwei Bankomatkarten gefunden, über die er nicht verfügen durfte. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von drei Vergehen und 11 teils einschlägige Vorstrafen als erschwerend sowie das Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der teilweise Versuch als mildernd gewertet. Der BF wurde am 10.02.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.02.2025 wurde gegen den BF ein gelinderes Mittel
FPG angeordnet.Der BF wurde am 10.02.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.02.2025 wurde gegen den BF ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, FPG angeordnet. 1.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als polnischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als polnischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich seit August 2021 in Österreich aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich seit August 2021 in Österreich aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen zunächst seine mehrfachen und teil einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen wegen Fahren unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigungen, Diebstahl, Straßenverkehrsdelikten, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz und einfache Körperverletzung zwischen Februar 2009 bis April 2022 im Mittelpunkt. Bereits das diesen Strafurteilen zugrundeliegende Verhalten lässt darauf schließen, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen und vermochten diese Verurteilungen in Polen den BF nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Vielmehr wurde er auch in Österreich bereits zweimal (zuletzt im Februar 2024) wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und der Urkundenunterdrückung sowie des Diebstahls durch Einbruch und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB verurteilt. Vielmehr wurde er auch in Österreich bereits zweimal (zuletzt im Februar 2024) wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und der Urkundenunterdrückung sowie des Diebstahls durch Einbruch und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB verurteilt. Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere die begangenen Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere die begangenen Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Aufgrund dessen ist eine neuerliche Delinquenz konkret zu befürchten. Durch die wiederholte einschlägige Straffälligkeit des BF ist ein Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr somit nicht anzunehmen. Der BF hat durch das vom ihm begangene Verbrechen massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er hat seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt. Durch sein Verhalten hat er die österreichische Rechtsordnung missachtet und nahm eine Schädigung Dritter in Kauf um sich selbst finanziell zu bereichern. Hervorzuheben ist ebenso, dass der BF bereits bei seiner ersten Verurteilung in Österreich zu einer – unbedingten – Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihn die bereits existierenden Vorstrafen in Polen, welche teilweise mit bereits verspürtem Haftübel verbunden waren, nicht von der Begehung einer weiteren Straftat in Österreich abhalten konnten, indem er erneut wegen Eigentumsdelikten im Februar 2024 verurteilt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF verübte Tat ein Persönlichkeitsbild zeichnet, von dem davon auszugehen ist, dass er immer wieder mit dem Strafrecht in Berührung kommen wird. Dies wird nicht zuletzt durch die strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen, die teils einschlägig sind, untermauert. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine solche Tat, gerade im Lichte der Vorstrafenbelastung keineswegs auf eine einmalige Kurzschlusshandlung beruht und lässt dies auch hinsichtlich der anzustellenden Gefährdungsprognose auf eine Tatwiederholungsgefahr schließen. Im zuletzt ergangenen Strafurteil wurde zudem ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO ausgeschlossen. Vom Strafgericht wurde im Rahmen der letzten Verurteilung gegen den BF zwar das Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb als mildernd berücksichtigt. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Im gegenständlichen Fall wurde der BF erst am 10.02.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen, weshalb von einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum gegenständlich nicht ausgegangen werden kann. Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, dies auch da der seit der zuletzt begangenen Straftat (Dezember 2023) verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren ist. Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. Es bleibt zwar nicht unberücksichtigt, dass er in der Beschwerde vorbrachte, seine Straftaten zu bereuen. Allerdings konnte aus dieser bekundeten Reue – insbesondere im Lichte seines in der Vergangenheit gesetzten delinquenten Verhaltens – kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden. Der kriminelle Werdegang des BF, den bislang keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von weiteren Straftaten abhielt und der seinen Hang zu Vermögensdelinquenz auch in Österreich weiter auslebte, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der zu der für 31.03.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß geladene BF unentschuldigt nicht erschienen ist, wodurch er darauf verzichtet hat, einen positiven Gesinnungswandel vor dem erkennenden Gericht persönlich vorzubringen. Abgerundet wird das Persönlichkeitsbild schließlich durch sein eigenes Vorbringen in der Stellungnahme, in welcher er selbst einräumte, unangemeldeten Tätigkeiten (Schwarzarbeit) in Österreich nachzugehen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt (VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben besteht (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). An der Bekämpfung der "Schwarzarbeit" besteht ein Grundinteresse der Gesellschaft, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF führt zwar ein Familienleben mit seiner im selben Haushalt lebenden Lebensgefährtin, welche polnische Staatsangehörige ist. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Der BF führt zwar ein Familienleben mit seiner im selben Haushalt lebenden Lebensgefährtin, welche polnische Staatsangehörige ist. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt beim straffälligen BF vor. Eine Trennung von seiner Lebensgefährtin ist dem somit BF zumutbar. Das Familienleben, welches bereits durch seinen Haftaufenthalt eingeschränkt war, kann durch moderne Kommunikationsmittel oder Treffen des BF sowie seiner Lebensgefährtin außerhalb Österreichs bzw. durch Besuche in Polen fortgesetzt werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der BF die Trennung von seiner Lebensgefährtin durch die Begehung der strafbaren Handlungen vorsätzlich in Kauf nahm. Auch die Aufenthaltsdauer des BF reicht im Lichte der Schwere seiner Straftaten nicht aus, um das Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des BF zu bejahen. Dem BF musste auch bewusst sein, dass sein straffälliges Verhalten trotz seines Aufenthaltes seit 2021 im Bundesgebiet fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF und der daraus abzuleitenden Gefährdung öffentlicher Interessen bei der Interessensabwägung
2 BFA-VG daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF und der daraus abzuleitenden Gefährdung öffentlicher Interessen bei der Interessensabwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren, als nicht angemessen: Ein Aufenthaltsverbot
1 und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.Ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Die Schwere der vom BF begangenen Straftat an sich würde zwar ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seiner Aufenthaltsdauer und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich persönliche Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlich machen. Eine weitere Reduktion war jedoch auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Lebensgefährtin in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2307878.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.