4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.08.2022 die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.08.2022 die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.09.2022 wurde diese von der belangten Behörde aufgefordert, den Antrag bei der Behörde persönlich einzubringen, eine Antragsbegründung und einen Nachweis über eine erfolgreich absolvierte Integrationsprüfung auf mind. Niveau A2 beizufügen, sowie die erforderlichen Identitätsdokumente vorzulegen. Am 18.10.2022 wurden via Fax folgende Unterlagen übermittelt: Antragsbegründung, Teilbesuchsbestätigung VHS Deutschkurs B1 vom 28.02.2019, Mitgliedsbestätigung des XXXX – Freie Christengemeinde - Pfingstgemeinde vom 31.05.2022, Arbeitsvorvertrag vom 20.09.2021 über eine in Aussicht gestellte Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit XXXX übermittelt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels der Reisepassvorlage gestellt.Am 18.10.2022 wurden via Fax folgende Unterlagen übermittelt: Antragsbegründung, Teilbesuchsbestätigung VHS Deutschkurs B1 vom 28.02.2019, Mitgliedsbestätigung des römisch 40 – Freie Christengemeinde - Pfingstgemeinde vom 31.05.2022, Arbeitsvorvertrag vom 20.09.2021 über eine in Aussicht gestellte Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit römisch 40 übermittelt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels der Reisepassvorlage gestellt. Am 01.03.2023 wurden ein weiterer Arbeitsvorvertrag vom 10.02.2023 über eine in Aussicht gestellte Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit XXXX sowie Insgesamt 6 Praktikumsbestätigungen vom 10.08.2021, 04.10.2021, 11.01.2022, 02.03.2022, 01.06.2022 und 03.10.2022 über angeblich unbezahlte Praktika in den Zeiträumen Juli-August 2021, Oktober-November 2021, Jänner-Februar 2022, März-April 2022, Juni-August 2022 und Oktober-November 2022 bei XXXX übermittelt.Am 01.03.2023 wurden ein weiterer Arbeitsvorvertrag vom 10.02.2023 über eine in Aussicht gestellte Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit römisch 40 sowie Insgesamt 6 Praktikumsbestätigungen vom 10.08.2021, 04.10.2021, 11.01.2022, 02.03.2022, 01.06.2022 und 03.10.2022 über angeblich unbezahlte Praktika in den Zeiträumen Juli-August 2021, Oktober-November 2021, Jänner-Februar 2022, März-April 2022, Juni-August 2022 und Oktober-November 2022 bei römisch 40 übermittelt. Am 10.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und am 08.09.2023 wurde via Fax ein Zeugnis über die Integrationsprüfung übermittelt. Am 13.08.2024 wurde via Mail folgende Unterlagen übermittelt: Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 15.07.2024, Schreiben XXXX Versicherung zur Service-Card, Empfehlungsschreiben von XXXX (StA. Kongo), XXXX (Verein XXXX ), XXXX (Verein XXXX ), Dr. XXXX (Psychologin/Psychotherapeutin), XXXX (StA. Kongo), XXXX (Mitglied der Kirchengemeinde), XXXX (Arbeitgeber)Am 13.08.2024 wurde via Mail folgende Unterlagen übermittelt: Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 15.07.2024, Schreiben römisch 40 Versicherung zur Service-Card, Empfehlungsschreiben von römisch 40 (StA. Kongo), römisch 40 (Verein römisch 40 ), römisch 40 (Verein römisch 40 ), Dr. römisch 40 (Psychologin/Psychotherapeutin), römisch 40 (StA. Kongo), römisch 40 (Mitglied der Kirchengemeinde), römisch 40 (Arbeitgeber) Am 11.10.2024 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihren gegenständlichen Antrag abzuweisen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihren gegenständlichen Antrag abzuweisen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen. Weiters wurden mehrere Fragen zur persönlichen Situation und zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gestellt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schriftstück wurde ihrem rechtsfreundlichen Vertreter nachweislich am 18.10.2024 zugestellt, am 31.10.2024 wurde eine Stellungnahme übermittelt. Am 07.02.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Säumnisbeschwerde ein. Diese wurde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet und diese zur Beschwerde- und Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert. Mit E-Mail des gleichen Tages wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Frist zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde übersehen worden sei. Der Antrag wäre entscheidungsreif und sei die Bescheiderstellung noch diese Woche beabsichtigt gewesen. Von der belangten Behörde wurde um Mitteilung ersucht, ob eine Fristverlängerung von ca. zwei Wochen eingeräumt werden könne, oder ob der Akt vorgelegt werden solle. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2025, GZ I424 2199121-2/4Z wurde die belangte Behörde unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 VwGVG aufgefordert, den gegenständlichen Verwaltungsakt vorzulegen und zur schriftliche Stellungnahme insbesondere dazu, ob aus Sicht der belangten Behörde die im gegenständlichen Fall aufgetretene Verzögerung auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei bzw. warum die Behörde die Ansicht vertrete, dass kein Verschulden vorliege. Insbesondere wurde um eine chronologische Darstellung der getätigten Verfahrensschritte ersucht und aufgefordert, im Falle von längerer Untätigkeit der Behörde darzustellen, warum es zu dieser Untätigkeit gekommen sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2025, GZ I424 2199121-2/4Z wurde die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG aufgefordert, den gegenständlichen Verwaltungsakt vorzulegen und zur schriftliche Stellungnahme insbesondere dazu, ob aus Sicht der belangten Behörde die im gegenständlichen Fall aufgetretene Verzögerung auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei bzw. warum die Behörde die Ansicht vertrete, dass kein Verschulden vorliege. Insbesondere wurde um eine chronologische Darstellung der getätigten Verfahrensschritte ersucht und aufgefordert, im Falle von längerer Untätigkeit der Behörde darzustellen, warum es zu dieser Untätigkeit gekommen sei. Am 12.03.2025 langte der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 zur GZ.: 1175262607/222865170 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.08.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der genannte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der BF am 03.03.2025 nachweislich zugestellt.Am 12.03.2025 langte der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 zur GZ.: 1175262607/222865170 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.08.2022 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der genannte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der BF am 03.03.2025 nachweislich zugestellt. Mit Beschluss vom 24.03.2025, GZ 424 2199121-2/6E wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) eingestellt.Mit Beschluss vom 24.03.2025, GZ 424 2199121-2/6E wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte Bundesgesetzblatt römisch eins. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (VwGVG) eingestellt. Gegen den am 25.02.2025 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde am 31.03.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben, und vorgebracht, die belangte Behörde sei aufgrund der Erlassung des Bescheides nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Stellung der Säumnisbeschwerde unzuständig. Mit Schreiben vom 03.04.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang und der darin enthaltenen, nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt zu I424 2199121-2 sowie insbesondere in die Säumnisbeschwerde.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt zu I424 2199121-2 sowie insbesondere in die Säumnisbeschwerde., , 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 16 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lautet: Paragraph 16, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lautet: „Nachholung des Bescheides § 16.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2199121.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.