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{'item': 'L503 2296806-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 9§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlL503 2296806-1 SpruchL503 2296806-1/3E, L503 2296806-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) vom 15.5.2024 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) für das Kalenderjahr 2023

§ 9BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 2.044,00 vorgeschrieben.1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) vom 15.5.2024 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) für das Kalenderjahr 2023

Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 2.044,00 vorgeschrieben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass alle Dienstgeber in Österreich, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet seien, auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten einzustellen. Die beschäftigten Personen sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe seien im Berechnungsbeleg angeführt. Der Berechnungsbeleg sei Bestandteil der Bescheidbegründung.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 7.6.2024 fristgerecht Vorstellung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe gegen den Grundsatz „ultra posse nemo tenetur“ und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG verstoße. Auf dem Arbeitsmarkt seien keine potentiellen Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation verfügbar, die einen Grad der Behinderung von 50 v.H. hätten. Konkret am Firmensitz der BF bzw. im entsprechenden Einzugsgebiet gebe es keine 20 Personen, die auch die Arbeit im Betrieb, die zu überwiegenden Teil aus schwerer körperlicher Arbeit (Fließband, Schlachtbetrieb) bestehe, ausführen könnten. Aber auch, was die Situation im Bundesgebiet anbelange, stehe die Zahl der begünstigten Behinderten außer jedem Verhältnis zur Zahl der durch die Beschäftigungspflicht geschaffenen Arbeitsplätze und der Belastung der Dienstgeber mit der Ausgleichstaxe bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht. Zwischen den vorgeschriebenen Pflichtstellen und den dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Personen mit begünstigter Behinderteneigenschaft bestehe eine Lücke von über 25.000 Personen. Beantragt wurde in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen sowie die zeugenschaftliche Befragung von zwei namentlich genannten Zeuginnen der BF. Viele Personen würden auch trotz Berechtigung gar keinen Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft stellen und würde deren Beschäftigung nicht auf die Pflichtzahl angerechnet werden. Mit der Ausgleichstaxe würden Dienstgeber bestraft, die sich nicht im Ballungszentrum ansiedeln. Auch sei die Staffelung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Beschäftigten unsachlich.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 7.6.2024 fristgerecht Vorstellung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe gegen den Grundsatz „ultra posse nemo tenetur“ und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG verstoße. Auf dem Arbeitsmarkt seien keine potentiellen Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation verfügbar, die einen Grad der Behinderung von 50 v.H. hätten. Konkret am Firmensitz der BF bzw. im entsprechenden Einzugsgebiet gebe es keine 20 Personen, die auch die Arbeit im Betrieb, die zu überwiegenden Teil aus schwerer körperlicher Arbeit (Fließband, Schlachtbetrieb) bestehe, ausführen könnten. Aber auch, was die Situation im Bundesgebiet anbelange, stehe die Zahl der begünstigten Behinderten außer jedem Verhältnis zur Zahl der durch die Beschäftigungspflicht geschaffenen Arbeitsplätze und der Belastung der Dienstgeber mit der Ausgleichstaxe bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht. Zwischen den vorgeschriebenen Pflichtstellen und den dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Personen mit begünstigter Behinderteneigenschaft bestehe eine Lücke von über 25.000 Personen. Beantragt wurde in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen sowie die zeugenschaftliche Befragung von zwei namentlich genannten Zeuginnen der BF. Viele Personen würden auch trotz Berechtigung gar keinen Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft stellen und würde deren Beschäftigung nicht auf die Pflichtzahl angerechnet werden. Mit der Ausgleichstaxe würden Dienstgeber bestraft, die sich nicht im Ballungszentrum ansiedeln. Auch sei die Staffelung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Beschäftigten unsachlich. Abschließend wurde beantragt, von der ausgesprochenen Vorschreibung der Ausgleichstaxe Abstand zu nehmen.
  3. Mit Bescheid vom 25.6.2024 verpflichtete das SMS die BF für das Kalenderjahr 2023

§ 9BEinst

G (abermals) zur Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 2.044,00.3. Mit Bescheid vom 25.6.2024 verpflichtete das SMS die BF für das Kalenderjahr 2023

Paragraph 9, BEinstG (abermals) zur Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 2.044,

  1. Begründend führte das SMS insbesondere aus, nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sei es für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Beschäftigungspflicht nicht ausreichend erfüllt wurde. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  2. Mit Schriftsatz ihrer Vertretung vom 26.7.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 25.6.
  3. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Staffelung der Taxe sei nicht mit ihrem Zweck als Belastungsausgleich für die Mehrbelastung durch die Beschäftigung von begünstigten Behinderten vereinbar. § 1 BEinstG begründe eine gesetzliche Handlungspflicht und habe der Gesetzgeber sich nicht für die Form einer Abgabe entschieden. Sodann wurde abermals ins Treffen geführt, dass der Bescheid gegen den Grundsatz „ultra posse nemo tenetur“ und sohin gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG verstoße, zumal ein Rechtsunterworfener nicht zu einer Verpflichtung gezwungen werden könne, die er nicht erfüllen könne. Es stünden am Arbeitsmarkt keine geeigneten begünstigten Behinderten zur Verfügung und seien diese auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu finden. Die Ausgleichstaxe sei nur vorzuschreiben, wenn die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG objektiv möglich sei und dem Arbeitgeber ein subjektiv vorwerfbarer Pflichtverstoß gegen eine Pflicht, die vom Rechtsunterworfenen erfüllt werden kann, anzulasten sei.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Staffelung der Taxe sei nicht mit ihrem Zweck als Belastungsausgleich für die Mehrbelastung durch die Beschäftigung von begünstigten Behinderten vereinbar. Paragraph eins, BEinstG begründe eine gesetzliche Handlungspflicht und habe der Gesetzgeber sich nicht für die Form einer Abgabe entschieden. Sodann wurde abermals ins Treffen geführt, dass der Bescheid gegen den Grundsatz „ultra posse nemo tenetur“ und sohin gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG verstoße, zumal ein Rechtsunterworfener nicht zu einer Verpflichtung gezwungen werden könne, die er nicht erfüllen könne. Es stünden am Arbeitsmarkt keine geeigneten begünstigten Behinderten zur Verfügung und seien diese auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu finden. Die Ausgleichstaxe sei nur vorzuschreiben, wenn die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG objektiv möglich sei und dem Arbeitgeber ein subjektiv vorwerfbarer Pflichtverstoß gegen eine Pflicht, die vom Rechtsunterworfenen erfüllt werden kann, anzulasten sei. Zur konkreten Situation in der Region der BF und in ihrer Unternehmensgruppe wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Unternehmensgruppe der BF auferlegt worden sei, insgesamt rund 25 begünstigte Behinderte einzustellen. Die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die gesamte Unternehmensgruppe betrage jährlich EUR 85.000,
  4. Konkret auch im Einzugsgebiet der BF gebe es keine entsprechende Anzahl an Personen, welche die geforderten Eigenschaften eines begünstigten Behinderten erfüllen würden und selbst wenn es diese gebe, so hieße das nicht, dass diese auch in den Betrieb aufgenommen werden könnten, da sie darüber hinaus die im Betrieb erforderliche Qualifikation aufweisen müssten. Zudem handle es sich um schwere körperliche Arbeit (Fließbandarbeit oder Arbeit im Schlachtbetrieb). Zum Beweis der fehlenden begünstigten Behinderten am allgemeinen Arbeitsmarkt wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei namentlich genannten Zeuginnen der BF beantragt. Schließlich wurden statistische Ausführungen ins Treffen geführt und wurde im Ergebnis festgehalten, dass für fast 25% der geschaffenen Pflichtstellen nicht einmal theoretisch eine Person mit den geforderten Eigenschaften zur Verfügung stehe. Als Beweis wurden der Geschäftsbericht des SMS, die Kennzahlen des Sozialministeriumservice sowie ein Beitrag von der Webseite der WKÖ herangezogen. Dieses Missverhältnis sei nicht gerechtfertigt und liege insoweit ein Exzess vor. Es würden Dienstgeber, welche nicht im Ballungsgebiet angesiedelt sind, bestraft. Es sei zudem nicht einmal von der eigens geschaffenen Möglichkeit, diese Unsachlichkeit mittels Verordnung zu entschärfen, Gebrauch gemacht worden. Die Rechtslage sei somit unsachlich. Abschließend brachte die BF noch vor, es liege im gegenständlichen Fall ein Sachverhalt mit Bezug zum Unionsrecht vor, zumal der Betrieb unweit der Grenze zur Tschechischen Republik angesiedelt sei und ein erheblicher Teil der Mitarbeiter tschechische Staatsbürger seien, von denen in der Praxis keine Nachweise im Falle anrechenbarer Behinderter erbracht würden. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts stelle sich die seitens der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 9 BEinstG im Lichte des Art. 20 der GRC, sowie der Art. 49 und 57 AEUV als gleichheitswidrig inländerdiskriminierend und denkunmöglich dar.Abschließend brachte die BF noch vor, es liege im gegenständlichen Fall ein Sachverhalt mit Bezug zum Unionsrecht vor, zumal der Betrieb unweit der Grenze zur Tschechischen Republik angesiedelt sei und ein erheblicher Teil der Mitarbeiter tschechische Staatsbürger seien, von denen in der Praxis keine Nachweise im Falle anrechenbarer Behinderter erbracht würden. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts stelle sich die seitens der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Paragraph 9, BEinstG im Lichte des Artikel 20, der GRC, sowie der Artikel 49 und 57 AEUV als gleichheitswidrig inländerdiskriminierend und denkunmöglich dar. Es wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben bzw. allenfalls mit einer Zurückverweisung vorgehen.
  5. Am 1.8.2024 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die BF beschäftigte im Jänner 2023 insgesamt 25 Dienstnehmer, im Februar 2023 25 Dienstnehmer, im März 2023 25 Dienstnehmer, im April 2023 23 Dienstnehmer, im Mai 2023 23 Dienstnehmer, im Juni 2023 24 Dienstnehmer, im Juli 2023 24 Dienstnehmer, im August 2023 26 Dienstnehmer, im September 2023 24 Dienstnehmer, im Oktober 2023 25 Dienstnehmer, im November 2023 28 Dienstnehmer und im Dezember 2023 31 Dienstnehmer. Unter den erwähnten Dienstnehmern befand sich während sämtlicher Monate des Jahres 2023 kein einziger begünstigter Behinderter.
  7. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die BF ist dem vom SMS angenommenen Sachverhalt, insbesondere der Aufschlüsselung ihrer Dienstnehmer, nicht entgegentreten und bestehen auch in objektiver Hinsicht keine Hinweise darauf, dass der vom SMS angenommene Sachverhalt falsch wäre.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 9 BEinstG durch den Senat.

§ 19bAbs 4 BEinst

G haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§§ 9und 9a BEinst

G je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 9, BEinstG durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz 4, BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraphen 9 und 9 a BEinstG je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BEinstG lauten: § 1.

(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. [...]Paragraph eins,
(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. [...] § 4.
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4,
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der

Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der

Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. § 5.

(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen. [...]Paragraph 5,
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen. [...] § 9.
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. [...]Paragraph 9,
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. [...]
(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro [

BGBl. II Nr. 418/2022 für 2023: 292 Euro]. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro [

BGBl. II Nr. 418/2022 für 2023: 411 Euro]) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro [

BGBl. II Nr. 418/2022 für 2023: 435 Euro]. [...]

(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro [

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2022, für 2023: 292 Euro]. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro [

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2022, für 2023: 411 Euro]) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro [

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2022, für 2023: 435 Euro]. [...] 3.

  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Zunächst ist im Hinblick auf den Einwand der BF, § 9 BEinstG sei mit dem Sachlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, auf die Entscheidung des VfGH vom 27.11.2023, E2997/2023, zu verweisen. Der VfGH hielt darin fest, dass gegen §9 BEinstG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden könne. Wenn ein Unternehmen auf Grund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen könne, mache dies die Regelung noch nicht unsachlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (VfGH 27.11.2023, E2997/2023 mwN).3.3.
  3. Zunächst ist im Hinblick auf den Einwand der BF, Paragraph 9, BEinstG sei mit dem Sachlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, auf die Entscheidung des VfGH vom 27.11.2023, E2997/2023, zu verweisen. Der VfGH hielt darin fest, dass gegen §9 BEinstG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden könne. Wenn ein Unternehmen auf Grund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen könne, mache dies die Regelung noch nicht unsachlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (VfGH 27.11.2023, E2997/2023 mwN). Ergänzend ist zum Einwand, die Einstellung von begünstigten Behinderten sei für die BF eine unmöglich zu erbringende Leistung, auf die jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 26.11.2024, Ra 2024/11/0015, hinzuweisen. Demnach bestehe der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe

§ 9BEinst

G darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist. Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (VwGH 26.11.2024, Ra 2024/11/0015 mwN). Dies gilt somit auch unzweifelhaft für den Einwand der BF, in ihrem (ländlichen) Einzugsgebiet gebe es bereits dem Grunde nach zu wenige begünstigte Behinderte.Ergänzend ist zum Einwand, die Einstellung von begünstigten Behinderten sei für die BF eine unmöglich zu erbringende Leistung, auf die jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 26.11.2024, Ra 2024/11/0015, hinzuweisen. Demnach bestehe der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe

Paragraph 9, BEinstG darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist. Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (VwGH 26.11.2024, Ra 2024/11/0015 mwN). Dies gilt somit auch unzweifelhaft für den Einwand der BF, in ihrem (ländlichen) Einzugsgebiet gebe es bereits dem Grunde nach zu wenige begünstigte Behinderte. Schließlich sind auch die von der BF vorgebrachten europarechtlichen Bedenken nicht nachvollziehbar. Sitz und Betrieb der BF befinden sich in Österreich und üben die Dienstnehmer der BF ihre Beschäftigung – unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsbürgerschaft - in Österreich auf Basis innerstaatlicher Vorschriften aus und schränkt § 9 BEinstG die BF in der Auswahl ihrer Beschäftigten weder in Bezug auf deren Wohnsitz, noch in Bezug auf deren Staatsbürgerschaft ein. § 2 Abs 1 Z 1 BEinstG sieht auch ausdrücklich eine Gleichstellung von Unions- bzw. EWR-Bürgern mit österreichischen Staatsbürgern vor. Abgesehen davon sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach der Zweck der Grundfreiheiten der Europäischen Union unter anderem ist, sicherzustellen, dass ein Mitgliedstaat Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten bzw. Waren aus diesen nicht schlechter behandelt als seine Staatsbürger bzw. Waren im Inland. Der dahinterstehende Gedanke verbietet es jedoch nicht grundsätzlich, dass ein Mitgliedstaat seine Rechtsunterworfenen Regelungen unterwirft, die in anderen Mitgliedstaaten nicht bestehen, mögen diese Regelungen auch im Ergebnis eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Keineswegs ist daher jede staatliche Regelung - etwa solche über höchstzulässige Arbeitszeiten oder von Dienstgebern zu leistende Abgaben -, die im Ergebnis höhere Kosten bzw. eine ungünstigere Kostenstruktur für innerstaatlich wirtschaftstreibende Unternehmen im Vergleich zu den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen und im Ausland wirtschaftlich tätigen Konkurrenzunternehmen nach sich zieht, geeignet, eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit oder gar der Warenverkehrsfreiheit zu bewirken. Die §§ 1 Abs. 1, 4 und 9 Abs. 2 BEinstG sind auch in sich nicht diskriminierend konzipiert, weil sie jeden Dienstgeber erfassen, der im Inland Dienstnehmer beschäftigt (Hinweis E vom

  1. April 2014, 2011/11/0010), und bewirken insbesondere keine Schlechterstellung von im EWR-Raum tätigen Dienstgebern gegenüber österreichischen Dienstgebern (VwGH 16.6.2014, 2013/11/0149).Schließlich sind auch die von der BF vorgebrachten europarechtlichen Bedenken nicht nachvollziehbar. Sitz und Betrieb der BF befinden sich in Österreich und üben die Dienstnehmer der BF ihre Beschäftigung – unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsbürgerschaft - in Österreich auf Basis innerstaatlicher Vorschriften aus und schränkt Paragraph 9, BEinstG die BF in der Auswahl ihrer Beschäftigten weder in Bezug auf deren Wohnsitz, noch in Bezug auf deren Staatsbürgerschaft ein. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG sieht auch ausdrücklich eine Gleichstellung von Unions- bzw. EWR-Bürgern mit österreichischen Staatsbürgern vor. Abgesehen davon sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach der Zweck der Grundfreiheiten der Europäischen Union unter anderem ist, sicherzustellen, dass ein Mitgliedstaat Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten bzw. Waren aus diesen nicht schlechter behandelt als seine Staatsbürger bzw. Waren im Inland. Der dahinterstehende Gedanke verbietet es jedoch nicht grundsätzlich, dass ein Mitgliedstaat seine Rechtsunterworfenen Regelungen unterwirft, die in anderen Mitgliedstaaten nicht bestehen, mögen diese Regelungen auch im Ergebnis eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Keineswegs ist daher jede staatliche Regelung - etwa solche über höchstzulässige Arbeitszeiten oder von Dienstgebern zu leistende Abgaben -, die im Ergebnis höhere Kosten bzw. eine ungünstigere Kostenstruktur für innerstaatlich wirtschaftstreibende Unternehmen im Vergleich zu den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen und im Ausland wirtschaftlich tätigen Konkurrenzunternehmen nach sich zieht, geeignet, eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit oder gar der Warenverkehrsfreiheit zu bewirken. Die Paragraphen eins, Absatz eins, 4 und 9 Absatz 2, BEinstG sind auch in sich nicht diskriminierend konzipiert, weil sie jeden Dienstgeber erfassen, der im Inland Dienstnehmer beschäftigt (Hinweis E vom
  2. April 2014, 2011/11/0010), und bewirken insbesondere keine Schlechterstellung von im EWR-Raum tätigen Dienstgebern gegenüber österreichischen Dienstgebern (VwGH 16.6.2014, 2013/11/0149). Zusammenfassend bestehen somit weder verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen § 9 BEinstG, noch kann gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, mit Erfolg eingewendet werden, auf Grund der Eigenart des Betriebs sei die Einstellung von begünstigten Behinderten eine unmöglich zu erbringende Leistung.Zusammenfassend bestehen somit weder verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen Paragraph 9, BEinstG, noch kann gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, mit Erfolg eingewendet werden, auf Grund der Eigenart des Betriebs sei die Einstellung von begünstigten Behinderten eine unmöglich zu erbringende Leistung. 3.3.
  3. Vor dem Hintergrund des Gesagten erübrigt sich auch, dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Bereich der Arbeitsmarktvermittlung zum Beweis dafür nachzukommen, dass am allgemeinen österreichischen Arbeitsmarkt nicht so viele begünstigte Behinderte iSd BEinstG vorhanden sind, wie Pflichtstellen durch das Gesetz vorgeschrieben wurden bzw. zum Beweis dafür, dass im Einzugsgebiet der BF nicht ausreichend Begünstigte Behinderte angesiedelt seien; ebenso wenig braucht dem diesbezüglichen Antrag auf zeugenschaftliche Befragung von näher genannten Personen der BF nachgekommen werden. Diese Aspekte sind rechtlich von keiner Bedeutung. 3.3.
  4. Aus den unstrittigen Feststellungen zu den beschäftigten Personen ergibt sich, dass im Jahr 2023 bei der BF in den Monaten Jänner, Februar, März, August, Oktober, November und Dezember mindestens 25 Personen beschäftigt waren, darunter keine einzige Person, die als begünstigter Behinderter iSd BEinstG zu qualifizieren ist. Da die Beschäftigungspflicht

§ 1Abs 1 BEinst

G im Jahr 2023 in den genannten Monaten damit nicht erfüllt ist, erfolgte die Vorschreibung der Ausgleichstaxe

§ 9BEinst

G im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht.Da die Beschäftigungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG im Jahr 2023 in den genannten Monaten damit nicht erfüllt ist, erfolgte die Vorschreibung der Ausgleichstaxe

Paragraph 9, BEinstG im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht. Aus der festgestellten Anzahl der Dienstnehmer ergibt sich aus § 1 Abs 1 BEinstG für die Monate Jänner, Februar, März, August, Oktober, November und Dezember 2023 ein Pflichtzahlschlüssel von 25 und eine Pflichtzahl von jeweils 1.Aus der festgestellten Anzahl der Dienstnehmer ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG für die Monate Jänner, Februar, März, August, Oktober, November und Dezember 2023 ein Pflichtzahlschlüssel von 25 und eine Pflichtzahl von jeweils

  1. Da die BF im gesamten Jahr 2023 keinen einzigen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten beschäftigte, kam sie ihrer Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG in den genannten 7 Monaten nicht nach. Bei einer monatlichen Ausgleichstaxe von EUR 292,00 (Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die weniger als 100 Dienstnehmer beschäftigen) pro offener Pflichtstelle ergibt sich somit ein Ausgleichstaxenbetrag von EUR 2.044,00.Da die BF im gesamten Jahr 2023 keinen einzigen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten beschäftigte, kam sie ihrer Beschäftigungspflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG in den genannten 7 Monaten nicht nach. Bei einer monatlichen Ausgleichstaxe von EUR 292,00 (Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die weniger als 100 Dienstnehmer beschäftigen) pro offener Pflichtstelle ergibt sich somit ein Ausgleichstaxenbetrag von EUR 2.044,
  2. 3.3.
  3. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Das BVw

G konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine auszugsweise zitierte, ständige und umfangreiche Rechtsprechung des VwGH (z. B. VwGH 26.11.2024, Ra 2024/11/0015, 16.6.2014, 2013/11/0149) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend die Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Das BVw

G konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine auszugsweise zitierte, ständige und umfangreiche Rechtsprechung des VwGH (z. B. VwGH 26.11.2024, Ra 2024/11/0015, 16.6.2014, 2013/11/0149) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend die Ausgleichstaxe nach Paragraph 9, BEinstG stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. Was die von der BF gestellten Beweisanträge anbelangt, so sei auf die obigen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.2. verwiesen, wonach die Beweisanträge lediglich auf Umstände abzielen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2296806.1.00

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