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{'item': 'L506 2309366-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlL506 2309366-1 Spruch, L506 2309366-1/3E L506 2309363-1/3E L506 2309361-1/3E L506 2309359-1/3E L506 2309357-1/3E

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß 3 Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß 3 Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch drei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß 3 Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. IV. Der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch vier. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß 3 Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. V. Der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch fünf. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß 3 Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Die Beschwerdeführer (nachfolgend BF) gehören der Volksgruppe der Palästinenser an; sie sind staatenlos und im Libanon geboren und aufgewachsen. Sie stellten am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der BF1 für die minderjährigen BF2-5 als deren gesetzlicher Vertreter jeweils einen Antrag stellte.
  4. Die Beschwerdeführer (nachfolgend BF) gehören der Volksgruppe der Palästinenser an; sie sind staatenlos und im Libanon geboren und aufgewachsen. Sie stellten am römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der BF1 für die minderjährigen BF2-5 als deren gesetzlicher Vertreter jeweils einen Antrag stellte.
  5. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF1 an, dass sich seine Wohnung in unmittelbarer Nähe einer bedrohten Moschee sowie einer Sicherheitsdienststelle der Hamas befinde. Es sei daher öfter zu Hausdurchsuchungen gekommen; sie könnten dort auch nicht mehr arbeiten und sei die Lage angespannt. Da er Palästinenser sei, habe er keine Arbeitsrechte und würden sie auch ausgebeutet werden. Im Rückkehrfall fürchte er, eingesperrt zu werden. Für die minderjährigen BF 2-5 wurden keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht.
  6. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der BF1 gab zu seinen Ausreisegründen an, Hamasmitglieder hätten ihn für den Gazakrieg rekrutieren wollen; auch habe er aufgrund seines Unfalles und einer Beinverletzung den Lebensunterhalt für seine Familie nicht mehr sichern können. UNRWA habe die Schulen im Flüchtlingsgebiet gesperrt und könnten die Kinder die Schule nicht mehr besuchen.
  7. Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der BF1 gab zu seinen Ausreisegründen an, Hamasmitglieder hätten ihn für den Gazakrieg rekrutieren wollen; auch habe er aufgrund seines Unfalles und einer Beinverletzung den Lebensunterhalt für seine Familie nicht mehr sichern können. UNRWA habe die Schulen im Flüchtlingsgebiet gesperrt und könnten die Kinder die Schule nicht mehr besuchen. Die Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie der BF
  8. Der BF gab an, seit seiner Geburt bei UNRWA registriert zu sein, ebenso seien seine Frau und die Kinder registriert, dies gelte für das Flüchtlingslager XXXX ; er habe alle 3 Monate 250-300 Dollar von UNRWA erhalten und sei er gezwungen gewesen, das Einsatz-bzw. Schutzgebiet von UNRWA zu verlassen; UNRWA habe ihm keine sichere persönliche Lage oder gute Lebensverhältnisse gewährleisten können. Der BF gab an, seit seiner Geburt bei UNRWA registriert zu sein, ebenso seien seine Frau und die Kinder registriert, dies gelte für das Flüchtlingslager römisch 40 ; er habe alle 3 Monate 250-300 Dollar von UNRWA erhalten und sei er gezwungen gewesen, das Einsatz-bzw. Schutzgebiet von UNRWA zu verlassen; UNRWA habe ihm keine sichere persönliche Lage oder gute Lebensverhältnisse gewährleisten können. Der BF1 legte seinen palästinensischen Personalausweis im Original und eine UNRWA-Familien - Registrierung im Original sowie eine aktuelle Version von Jänner 2025 die BF1-5 betreffend vor.
  9. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer 1-5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  10. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer 1-5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF1 feststehe, dieser staatenloser Palästinenser aus dem Libanon sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und muslimischen, sunnitischen Glaubens sei. Der BF habe eine Frau und den sechs Kinder; der BF lebe mit nunmehr vier Kindern in Österreich; Ferner wurde festgehalten, dass der BF und seine Familie als anerkannte palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert seien (AS 249). Hinsichtlich der BF2-5 wurde festgestellt, dass deren Identität nicht feststehe. Diese seien staatenlose Palästinenser aus dem Libanon und gehören der arabischen Volksgruppe sowie der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung an und seien bei UNRWA registriert. In der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF1 hinsichtlich seines Fluchtvorbringens eine asylrelevante Gefährdung der BF1-5 nicht festgestellt habe werden können. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst mit der besonderen Vulnerabilität einer Familie mit vier minderjährigen Kindern; vor allem der Südlibanon sei derzeit von einer unsicheren und schwierigen humanitären Lage betroffen. Aufgrund der aktuellen prekären Sicherheits- und Versorgungslage speziell von palästinensischen Familien, welche sich in Flüchtlingslagern im Südlibanon aufgehalten, in Verbindung mit dem aktuellen Gesundheitszustand des BF1 und der daraus resultierenden aktuellen schweren Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt könne der Lebensunterhalt der BF nicht gesichert werden. Eine Übersiedlung in nördlich gelegene Flüchtlingslager sei aufgrund der mangelnden Platzkapazität speziell für vulnerable Personen erschwert möglich.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst mit der besonderen Vulnerabilität einer Familie mit vier minderjährigen Kindern; vor allem der Südlibanon sei derzeit von einer unsicheren und schwierigen humanitären Lage betroffen. Aufgrund der aktuellen prekären Sicherheits- und Versorgungslage speziell von palästinensischen Familien, welche sich in Flüchtlingslagern im Südlibanon aufgehalten, in Verbindung mit dem aktuellen Gesundheitszustand des BF1 und der daraus resultierenden aktuellen schweren Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt könne der Lebensunterhalt der BF nicht gesichert werden. Eine Übersiedlung in nördlich gelegene Flüchtlingslager sei aufgrund der mangelnden Platzkapazität speziell für vulnerable Personen erschwert möglich. Mit Spruchpunkt III. wurde für die BF 1-5 jeweils eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde für die BF 1-5 jeweils eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  11. Gegen Spruchpunkt I. des oa. Bescheide erhob der BF1 für sich und die BF 2-5 durch seine Vertretung binnen offener Frist Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
  12. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oa. Bescheide erhob der BF1 für sich und die BF 2-5 durch seine Vertretung binnen offener Frist Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurde ua der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den BF 1-5 jeweils den Status des Asylberechtigten zuerkennen.
  13. Gegenständliche Beschwerden langten samt den bezug habenden Verwaltungsakten am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  14. Gegenständliche Beschwerden langten samt den bezug habenden Verwaltungsakten am römisch 40 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsakte unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF1, der Bescheidinhalte sowie der Inhaltes der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden. Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF 1-
  17. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  19. Zur Person der jeweiligen Beschwerdeführer wird festgestellt: Der Beschwerdeführer 1 ist der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer 2-
  20. Die Beschwerdeführer 1-5 gehören der Volksgruppe der Palästinenser an und sind sunnitische Moslems; sie sind staatenlos und im Libanon geboren und aufgewachsen. Die Identität des BF1 steht fest. Die Identität der BF2-5 steht nicht fest. Die Beschwerdeführer 1-5 sind beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)) im Libanon als Flüchtlinge registriert. Sie lebten vor ihrer Ausreise im UNRWA Camp XXXX im Südlibanon und haben Leistungen von UNRWA erhalten. Sie lebten vor ihrer Ausreise im UNRWA Camp römisch 40 im Südlibanon und haben Leistungen von UNRWA erhalten. Der Beschwerdeführer 1 stellte für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer 2-5 am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer 1 stellte für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer 2-5 am römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Beschwerdeführern 1-5 wurde mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Den Beschwerdeführern 1-5 wurde mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Das BFA begründete die jeweilige Zuerkennung des subsidiären Schutzes für die BF 1-5 mit der allgemeinen Lage, vor allem der Versorgungslage im Libanon, deren Herkunft aus dem Südlibanon, den persönlichen Merkmalen der BF 1-5 und deren besonderer Vulnerabilität bzw. dem Umstand dass der BF1 aufgrund seines Gesundheitszustandes den Unterhalt für die Familie derzeit nicht sichern kann und eine Übersiedlung in nördlich gelegene Flüchtlingslager aufgrund der mangelnden Platzkapazität speziell für vulnerable Personen erschwert möglich ist. Der BF1 leidet an einer Lähmung der Streckmuskulatur des Fußes und der Zehen. Die BF 2-5 sind gesund. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführer 1-5 auf; sie sind unbescholten. 2.
  21. Zum Herkunftsstaat der BF: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.01.2025: Gibt es Angriffe auf das Palästinenserlager Tyrus, Burj al Shamali Lager durch Israel oder andere Akteure? Wie ist die allgemeine Sicherheitssituation im o.a. Lager? • Quellenlage/Quellenbeschreibung: Zum besseren Verständnis der Sicherheitslage wurden auch bei der Suche aufgefundene Informationen zu Sicherheitsvorfällen in der Stadt Burj al-Shamali und im benachbarten Tyrus sowie in der Region Tyrus berücksichtigt, zumal aus manchen Meldungen nicht hervorgeht, wie nahe am Lager sich die Sicherheitsvorfälle ereigneten. Die Schwächung der Hizbullah, der Fall des Assad-Regimes in Syrien, der Krieg in Gaza sowie die Frage nach der zukünftigen Rolle besonders des Iran im Libanon bilden aktuell den Hintergrund der Sicherheitsentwicklungen – ebenso wie die Frage, ob der Waffenstillstand zwischen Hizbullah und Israel mittelfristig halten wird, zumal sich dieser noch in der Umsetzungsphase befindet und laut L’Orient seither 42 Menschen bei israelischen Militäraktionen ums Leben kamen. Aus diesem Hintergrund ergeben sich Unwägbarkeiten für die Sicherheitslage im Libanon, wie der Medienbeobachtung seit Langem zu entnehmen ist. Auch die palästinensischen Flüchtlingslager als Orte mit einem jeweils eigenen Machtgefüge sind von den Entwicklungen betroffen, denn in verschiedenen Lagern waren/sind auch die Hamas und weitere Gruppen mit Verbindungen zur Hizbullah, dem Iran und/oder einer Nähe zum kürzlich gefallenen Assad-Regime in Syrien aktiv. Aufgrund der zahlreichen Kampfhandlungen mit Involvierung israelischer Streitkräfte im Raum Libanon, Palästinensische Gebiete und Syrien sowie weiterer Ereignisse in der Region (Sturz Assads in Syrien) stehen lokale sicherheitsrelevante Ereignisse in deren Schatten und laufen Gefahr, nicht so stark in den Fokus der medialen Berichterstattung zu geraten wie es vor dem 7.10.2023 (Hamas geführter Terrorangriff auf Israel) der Fall gewesen wäre. Hinweise wurden auch zu den beiden anderen palästinensischen Flüchtlingslagern bei Tyrus, al-Buss und al-Rashidiyyeh gefunden und als Ergänzungen berücksichtigt, aber nicht systematisch recherchiert, weil dies den Rahmen der Recherchen gesprengt hätte. Hinzu kommen offene Fragen, wie, ob alle PalästinenserInnen, die aus Burj al-Shamali seit Ende September 2023 geflüchtet waren, wieder zurückkehren konnten, und ob eine etwaige Rückkehr oder deren Ausbleiben mit der Sicherheitslage oder anderen Faktoren (etwaige Zerstörungen u.v.m.) zusammenhängt. Mit Stand 19.1.2025 war im Burj al-Shamali-Lager zumindest eine Feier anlässlich des Waffenstillstandes zwischen Hamas und Israel geplant (siehe https://today.lorientlejour.com/article/1444108/gaza-cease-fire-celebrationsscheduled- in-lebanese-palestinian-camps.html, Zugriff 20.1.2025). Viele Quellen zu dem Krieg zwischen Hizbullah und Israel verwenden den Begriff „Grenze“. Gemäß UNIFIL (United Nations Interim Force In Lebanon) handelt es sich nur um eine Demarkationslinie, die keiner etwaigen späteren Grenzziehung zwischen Israel und Libanon vorgreift. Die UN-Truppen sind die Wächter dieser temporären Linie.: • Zusammenfassung: Der bewaffnete Schlagabtausch zwischen Israel und der Hizbullah Mitte September 2024 eskalierte, als Pager und Handfunkgeräte der Hizbullah angegriffen wurden. Deren Führung, einschließlich Generalsekretär Hassan Nasrallah, wurden getötet. Israel führte zwischen Mitte September und November 5.700 Luftschläge im Libanon durch (Anm.: einezwischen Mitte September und November 5.700 Luftschläge im Libanon durch Anmerkung, eine Zahl der Raketen- und Drohnenangriffe seitens der Hizbullah und ihrer Verbündeten fehlt). Im Zeitraum seit dem 7.10.2023 (Anm.: dem Datum des Terrorangriffs der Hamas auf Israel)Im Zeitraum seit dem 7.10.2023 Anmerkung, dem Datum des Terrorangriffs der Hamas auf Israel) ereigneten sich insgesamt 19.258 Gewaltvorfälle: - 14.714 israelische (Luft-)Schläge, - 4.134 Schläge der Hezbollah und 410 bewaffnete Auseinandersetzungen. Der Südlibanon war besonders von den Luftangriffen betroffen. Am 1.10.2024 startete eine israelische Bodenoffensive, die 34 Städte und Dörfer entlang der israelisch-libanesischen „Grenze” (Anm.: die Demarkatsionslinie „Blue Line” – sieheder israelisch-libanesischen „Grenze” Anmerkung, die Demarkatsionslinie „Blue Line” – siehe oben) betraf. Am 27.11.2024 begann ein Waffenstillstand, nachdem die israelischen Truppen im östlichen Sektor bis zum Litani-Fluss und in das Gebiet Wadi Saluki vorgerückt waren. Im Zeitraum
  22. bis 10.1.2025 kam es zu 25 Sicherheitsvorfällen vor allem entlang oder nahe der Blauen Linie mit insgesamt fünf Toten. Im Libanon befanden sich damals 45.067 Menschen in den betroffenen Gebieten. Ein sicherheitsrelevantes Ereignis fand weiter nördlich statt, und zwar östlich von Tyrus. ACLED verzeichnete mit Stand 20.1.2025 von 1.1.2024 bis 27.11.2024 54 israelische Militäraktionen in der Stadt Tyrus und Umgebung durch Israel – hauptsächlich Luftschläge, dazu fünf Bombardements durch Artillerie oder Raketen. Getroffen wurden die Hizbullah und andere Kräfte sowie libanesische und palästinensische ZvilistInnen. Unter den Todesopfern befanden sich auch der Bürgermeister und sein Stellvertreter der Stadt Burj al-Shamali. Am 22.11.2024 ordnete das israelische Militär das Verlassen des Lagers Burj al-Shamali an, wo sich damals noch 2.332 Familien aufhielten. Das palästinensische Flüchtlingslager Rashidieh (Anm.: ebenfalls bei Tyrus) war am 26.11.2024 Ziel israelischer Luftschläge mitRashidieh Anmerkung, ebenfalls bei Tyrus) war am 26.11.2024 Ziel israelischer Luftschläge mit Opfern. Zwischen
  23. und 27.11.2024 gab es keine Opfer unter UNRWA-MitarbeiterInnen. Das UNRWA-Sicherheitsteam beobachtet genau die Sicherheitslage und die Wege der MitarbeiterInnen, um deren Sicherheit sicherzustellen. In dem Zeitraum gab es auch keine Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit UNRWA-Einrichtungen. Am 21.11.2024 traf ein Luftschlag ein Gebäude im El Buss-Lager (Anm.: auch bei Tyrus),Am 21.11.2024 traf ein Luftschlag ein Gebäude im El Buss-Lager Anmerkung, auch bei Tyrus), was drei Todesfälle zur Folge hatte – einer davon ein Palästinenser aus dem Libanon. Hinzu kamen zahlreiche Verletzte. Am 23.11.2024 wurden zwei palästinensische Jugendliche aus dem Rashidieh-Lager bei einem Luftschlag am Strand von Tyrus getötet. Am 26.11.2024 traf ein israelischer Luftschlag ein Gebäude im Rashidieh-Lager, was zu mehreren Todesopfern unter palästinensischen Flüchtlingen führte. Am 3.12.2024 positionierten sich im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens Mitglieder der libanesischen Streitkräfte in der Stadt Tyrus. Seit 27.11.2025 fanden vor allem israelische Luftaufklärungsoperationen mit Flugzeugen und Drohnen statt. Liveuamap zeigte mit Stand 17.1.2025 verschiedene rezente sicherheitsrelevante Ereignisse, darunter mehrere Meldungen über das Vorrücken der libanesischen Streitkräfte zur Blauen Linie und eine israelische Militäraktion, bei welcher in großem Stil der Ort Khiam durchkämmt wurde. Hinzu kamen mehrere israelische Bombardierungen und Sprengungen von Gebäuden und ein Drohnenangriff. Mit Berichtsstand 17.1.2025 haben die UN-Friedenstruppen [Anm.: konkret UNIFIL] im Libanon seit Beginn des Waffenstillstands zwischen Israel und der Hizbullah über 100 Waffenlager ausgehoben, die der Hizbullah und anderen bewaffneten Organisationen zugeschrieben werden. Die UNO-Resolution 1701 sieht unter anderem vor, dass sich die Hizbullah hinter den Litani-Fluss aus dem Südlibanon zurückzieht. Während des Kriegs befanden sich auch die UN-Truppen immer wieder unter Beschuss. Unter diesen befinden sich auch 163 ÖsterreicherInnen. Bezüglich der internen Sicherheit weist UNRWA darauf hin, dass die Verwaltung und die Sicherheit im Flüchtlingslager Burj al-Shamali den palästinensischen Gruppen obliegt. Der Zugang für Personen wie Baumaterial wird von den libanesischen Streitkräften kontrolliert. Die zivilen Lagerverwaltungen („Volkskomitees“) einiger Lager begannen ab dem 7.10.2023 mit Notfalltraining, stellten Notstandspläne auf und untersuchten die Möglichkeiten, Schutzräume für ZivilistInnen einzurichten. Besonders in Burj al-Shamali war die Angst vor Luftschlägen groß, denn in dem Lager war starker Widerstand gegen die israelische Invasion (des Libanon) von 1982 geleistet worden. Sowohl Fatah wie auch Hamas führten militärische Vorbereitungen für den Fall der Ausweitung des Kriegs durch. Eine große Zahl an palästinensischen Jugendlichen nahm unter dem Kommando von Hizbullah-Offizieren an den Kampfhandlungen mit Israel teil – jedoch mit GPS-Sendern ausgestattet, um Alarm zu schlagen, wenn diese versuchen sollten (Israel) zu infiltrieren oder sonst eine angeordnete Grenze zu überschreiten. Einer als im Bericht als „neutral“ eingestuften Einschätzung zufolge setzt die Hamas in den Lagern ihre Projekte um, ohne sich darum zu kümmern, ob die Ergebnisse den Erwartungen der PalästinenserInnen entsprechen. Die Hamas gründete auch mitten im Gaza-Krieg die „Al-Aqsa Vanguards“ (Anm.: Vorhut der „al-Aqsa-Flut”. „Al-Aqsa-Flut” ist die„Al-Aqsa Vanguards“ Anmerkung, Vorhut der „al-Aqsa-Flut”. „Al-Aqsa-Flut” ist die Eigenbezeichnung des Terrorangriffs der Hamas und ihrer Verbündeten auf Israel am 7.10.2023), was sowohl in libanesischen Kreisen wie auch unter manchen PalästinenserInnen für Schock sorgte. Die Hamas kündigte für drei Tage im Dezember 2023 Rekrutierungen in den palästinensischen Flüchtlingslagern Beddawi im Nordlibanon, und Mieh-Mieh, östlich von Sidon, an. Die al-Qassam-Brigaden (Anm.: der militärische FlügelMieh-Mieh, östlich von Sidon, an. Die al-Qassam-Brigaden Anmerkung, der militärische Flügel der Hamas) eröffneten zudem offizielle Niederlassungen in den Lagern, was die mit ihr konkurrierenden Fraktionen schwächt – einschließlich der Fatah. Der Libanon soll, mit Stand Jänner 2024, auch ungefähr 15 Mitglieder des Hamas-Politbüros beherbergen. Eine israelische Drohne griff einen Kommandaten der al-Qassam-Brigaden, Khalil Hamid Kharaz (Abu Khaled), aus dem Rashidieh-Lager und drei weitere Personen an, darunter Personen, die in die Finanzierung jihadistischer Gruppen involviert gewesen waren. Derartige salafistische Jihadisten breiten sich im Südlibanon und den palästinensischen Flüchtlingslagern aus und unterstützen die Hamas. Die Hamas nutzt die Möglichkeit, ihren Einfluss auszubauen, solange sie die Sympathien der jungen Leute im Libanon hat. Die Souveränität des Libanon ist dabei, aufgrund der Unterstützung durch die Hizbullah oder ihre regionalen Verbündeten (Anm.: der Iran, Qatar),Unterstützung durch die Hizbullah oder ihre regionalen Verbündeten Anmerkung, der Iran, Qatar), kein Thema. Gemäß UNRWA tragen der Mangel an Verwaltung in den palästinensischen Flüchtlingslagern, das Fehlen einer Justiz und eines Systems zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das festgefahrene Justizsystem des Libanon zu einem wachsenden Schutzrisiko bei, gegen das nichts unternommen wird. Das Maß an Gewalt gegen Kinder und geschlechtsbasierte Gewalt ist Berichten zufolge hoch, aber die Betroffenen zögern aufgrund des Stigmas und der Angst vor einem Mangel an Vertraulichkeit und vor Repressalien oft, Unterstützung zu suchen. • Einzelquellen: ACLED berichtete am 12.12.2024, dass der bewaffnete Schlagabtausch zwischen Israel und der Hizbullah Mitte September 2024 eskalierte, als die Pager und Handfunkgeräte der Hizbullah angegriffen wurden. Ihre Führung, einschließlich Generalsekretär Hassan Nasrallah, wurde getötet. Israel führte zwischen Mitte September und November 5.700 Luftschläge im Libanon durch (Anm.: eine Zahl der Raketen- und Drohnenangriffe seitensLuftschläge im Libanon durch Anmerkung, eine Zahl der Raketen- und Drohnenangriffe seitens der Hizbullah und ihrer Verbündeten fehlt). Insgesamt waren es von Jänner bis November 2024 über 12.650 Luftschläge – großteils im Südlibanon. Am 1.10.2024 starte eine israelische Bodenoffensive, die 34 Städte und Dörfer entlang der israelisch-libanesischen „Grenze” (Anm.: die Demarkatsionslinie „Blue Line” – siehe oben)israelisch-libanesischen „Grenze” Anmerkung, die Demarkatsionslinie „Blue Line” – siehe oben) betraf. Am 27.11.2024 begann ein Waffenstillstand, nachdem die israelischen Truppen im östlichen Sektor bis zum Litani-Fluss und in das Gebiet Wadi Saluki vorgerückt waren. • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (12.12.2024): A year of multi-front conflict: Israeli military operations in Gaza, the West Bank, and Lebanon, https://acleddata.com/conflictwatchlist- 2025/israel-palestine-lebanon/, Zugriff 171.2025 ACLED veröffentlichte am 15.1.2025 Informationen und Kartenmaterial, wonach es im Zeitraum vom 4.
  24. bis 10.1.2025 zu 25 Sicherheitsvorfällen mit insgesamt fünf Toten kam. Im Libanon befanden sich damals 45.067 Menschen in den betroffenen Gebieten. Aus der Karte ist ersichtlich, dass sich die Vorfälle vor allem entlang oder nahe der Blauen Linie zutrugen. Ein sicherheitsrelevantes Ereignis fand nördlicher statt, nämlich östlich von Tyrus. ACLED verzeichnet für den Zeitraum seit dem 7.10.2023 (Anm.: dem Datum desACLED verzeichnet für den Zeitraum seit dem 7.10.2023 Anmerkung, dem Datum des Terrorangriffs der Hamas auf Israel) 19.258 Gewaltvorfälle: - 14.714 israelische (Luft-)Schläge, - 4.134 Schläge der Hezbollah, 410 bewaffnete Auseinandersetzungen. ACLED – - Armed Conflict Location & Event Data Project (15.1.2025): Israel-Hezbollah situation update: 4 – 10 January 2025, https://acleddata.com/2024/10/10/situation-update-israel-hezbollahconflict/, Zugriff 17.1.2025 UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) berichtete am 2.12.2024 über die humanitäre Lage im Lager Burj al-Shamali während der Kampfhandlungen und nach dem Waffenstillstand seit 27.11.
  25. Am 22.11.2024 ordnete das israelische Militär die Räumung des Lagers Burj al-Shamali an, wo sich damals noch 2.332 Familien aufhielten. Das palästinensische Flüchtlingslager Rashidieh (Anm.: ebenfalls bei Tyrus) war am 26.11.2024 Ziel israelischer Luftschläge mitRashidieh Anmerkung, ebenfalls bei Tyrus) war am 26.11.2024 Ziel israelischer Luftschläge mit Opfern. Zwischen 20.
  26. und 27.11.2024 gab es keine Opfer unter UNRWA-MitarbeiterInnen. Das UNRWA-Sicherheitsteam beobachtet die Sicherheitslage und die Bewegungen der MitarbeiterInnen genau, um deren Sicherheit zu gewährleisten. In dem Zeitraum gab es auch keine Sicherheitsvorfälle in Zusammenhang mit UNRWA-Einrichtungen. Die reguläre Öffnung der medizinischen Grundversorgungseinrichtungen stand am 28.11.2025 noch aus. Am 21.11.2024 traf ein Luftschlag ein Gebäude im El Buss-Lager (Anm.: auch bei Tyrus),Am 21.11.2024 traf ein Luftschlag ein Gebäude im El Buss-Lager Anmerkung, auch bei Tyrus), was drei Todesfälle zur Folge hätte – darunter ein Palästinenser aus dem Libanon – nebst zahlreichen Verletzten. Am 23.11.2024 wurden zwei palästinensische Jugendliche aus dem Rashidieh-Lager bei einem Luftschlag am Strand von Tyrus getötet. Am 26.11.2024 forderte ein israelischer Luftschlag auf ein Gebäude im Rashidieh-Lager mehrere Todesopfer unter palästinensischen Flüchtlingen. UNRWA – The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2.12.2024): UNRWA Situation Report #15 on the Lebanon Emergency Response, https://www.unrwa.org/resources/reports/unrwa-situation-report-15- lebanon-emergency-response, Zugriff 17.1.2025 Liveuamap zeigte mit Stand 17.1.2025 verschiedene rezente sicherheitsrelevante Ereignisse, darunter mehrere Meldungen (versinnbildlicht durch das Gewehrsymbol in Orange, das „Bewaffnete“ bedeutet) über das Vorrücken der libanesischen Streitkräfte zur Blauen Linie. Das blaue Gewehrsymbol steht für eine israelische Militäraktion, bei welcher in großem Stil der Ort Khiam durchkämmt wurde. Das Symbol für eine Explosionswolke in Blau bezeichnet israelische Bombardierungen und Sprengungen von Gebäuden. Das Bombensymbol in Blau betrifft eine Meldung über einen israelischen Drohnenangriff. Anm.: Nicht alle Symbole für dieses Datum sind gut sichtbar. Der Tag stellt ein Beispiel darAnmerkung, Nicht alle Symbole für dieses Datum sind gut sichtbar. Der Tag stellt ein Beispiel dar für kürzliche Informationen zur Sicherheitslage im Südlibanon. Livauamap (17.1.2025): Lebanon, https://lebanon.liveuamap.com/,Zugriff 17.1.2025 UNRWA weist in einer Information vom Dezember 2023 darauf hin, dass die Verwaltung und die Sicherheit im Flüchtlingslager Burj al-Shamali den palästinensischen Gruppen obliegt. Der Zugang für Personen wie Baumaterial wird von den libanesischen Streitkräften kontrolliert. UNRWA - The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (12.2023): Burj Shemali Camp,Updated December
  27. https://www.unrwa.org/where-wework/lebanon/burj-shemali-camp, Zugriff 20.1.2025 Gemäß einer Information von UNRWA vom Juli 2023 tragen der Mangel an Verwaltung in den palästinensischen Flüchtlingslagern, das Fehlen einer Justiz und eines Systems zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das festgefahrene Justizsystem des Libanon zu einem wachsenden Schutzrisiko bei, gegen das nichts unternommen wird. Das Maß an Gewalt gegen Kinder und geschlechtsbasierte Gewalt ist Berichten zufolge hoch, aber die Betroffenen zögern aufgrund des Stigmas und der Angst vor einem Mangel an Vertraulichkeit und vor Repressalien oft, Unterstützung zu suchen. • UNRWA – The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (7.2023): Where We Work – Lebanon, https://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon, Zugriff 20.1.2025 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) sammelt, analysiert und kartiert Informationen zu Krisen und Konflikten in Afrika, Süd- und Südostasien und im Nahen Osten und stellt Datensätze zu konfliktbezogenen Vorfällen bereit. Einem Datenauszug für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 20.1.2025 sind Informationen zur Sicherheitslage zu entnehmen: ACLED verzeichnete mit Stand 20.1.2025 zwischen 1.1.2024 und 27.11.2024 54 israelische Militäraktionen in der Stadt Tyrus und Umgebung durch Israel – hauptsächlich Luftschläge, dazu fünf Bombardments durch Artillerie oder Raketen. Getroffen wurden die Hizbullah und andere Kräfte sowie libanesische und palästinensische ZvilistInnen. Unter den Todesopfern befanden sich auch der Bürgermeister der Stadt Burj al-Shamali und sein Stellvertreter. Am
  28. und
  29. September explodierten von der Hizbollah ausgegebene Pager und Handfunkgeräte per Fernzündung durch Israel. Auch Burj al-Shamali bzw. die Straße dorthin war Schauplatz von zwei damit in Verbindung stehenden Sicherheitsvorfällen. Am 3.12.2024 positionierten sich im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens Mitglieder der libanesischen Streitkräfte in der Stadt Tyrus. Seit 27.11.2025 fanden vor allem israelische Luftaufklärungsoperationen mit Flugzeugen und Drohnen statt. Seit 1.1.2024 kam es zu weiteren Vorfällen wie dem Abfangen einer Rakete aus dem Raum Tyrus durch Israel, Hizbullah-Angriffen auf eine Drohne oder dem Durchbrechen der Schallmauer über Tyrus durch israelische Flugzeuge. Weitere sicherheitsrelevante Ereignisse umfassten einen bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Milizen der Clans der al Zaia und al Tahhan, einmal Unruhen sowie sechs friedliche Demonstrationen. ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2025):2024-01-01-2025-01-20-Lebanon-Tyr, https://acleddata.com/data-exporttool/,Zugriff 20.1.2025 Die Website des Österreichischen Rundfunks ORF veröffentlichte am 17.1.2025 einen Bericht, wonach die UN-Friedenstruppen im Libanon seit Beginn des Waffenstillstands zwischen Israel und der Hizbullah über 100 Waffenlager ausgehoben haben, die der Hizbullah und anderen bewaffneten Organisationen zugeschrieben werden. Die UNOResolution 1701 sieht unter anderem vor, dass sich die Hizbullah hinter den Litani-Fluss aus dem Südlibanon zurückzieht. Während des Kriegs befanden sich auch die UN-Truppen immer wieder unter Beschuss. Unter diesen befinden sich auch 163 ÖsterreicherInnen. Die UNO-Friedenstruppen im Südlibanon haben seit dem Inkrafttreten der Waffenruhe zwischen der Hisbollah und Israel mehr als hundert Waffendepots entdeckt. UNO-Generalsekretär Antonio Guterres erklärte bei einem Besuch des UNIFIL-Hauptquartiers in der Stadt Nakura, dass sie der proiranischen Hisbollah oder anderen bewaffneten Gruppen gehörten. Waffen, die in der Gegend zwischen der Grenze zu Israel und dem Litani-Fluss gelagert würden und die weder der libanesischen Regierung noch UNIFIL gehörten, stellten einen eklatanten Verstoß gegen die UNOResolution 1701 dar, so Guterres. • Der UNO-Chef mahnte alle Seiten zur Einhaltung der Resolution an,um nachhaltige Sicherheit für den Libanon und Israel zu gewährleisten.Guterres verurteilte Angriffe auf das UNO-Personal. Auch israelische Militäraktionen auf libanesischem Territorium stellten einen Verstoß gegen die UNO-Resolution dar, so Guterres. • In dem Krieg zwischen Israel und der Hisbollah standen die UNOFriedenstruppen, darunter rund 163 Österreicherinnen und Österreicher, öfter unter Beschuss. Dabei wurden auch Blauhelmsoldaten verletzt.Israel und die Hisbollah hatten sich Ende November auf eine Waffenruhe geeinigt. Die mühsam ausgehandelte Vereinbarung sieht unter anderem vor, dass sich die Hisbollah gemäß UNO-Resolution 1701 hinter den Litani-Fluss etwa 30 Kilometer nördlich der israelisch-libanesischen Grenze zurückzieht. • ORF (17.1.2025): UNO: Über hundert Waffendepots im Südlibanon entdeckt, https://orf.at/stories/3382100/, Zugriff 20.1.2025 Al Jazeera ist ein Medienkonzern aus Qatar, der als Sprachrohr qatarischer Interessen gilt. Einem Bericht vom 28.7.2024 zufolge bombardierte die israelische Luftwaffe eigenen Angaben zufolge ein Waffenlager und Infrastruktur der Hizbollah u.a. in Burj al-Shamali nahe Tyrus. Al Jazeera (28.7.2024): Israel says it bombed Hezbollah sites deep inside Lebanon, https://www.aljazeera.com/news/2024/7/28/israel-says-itbombed- hezbollah-sites-deep-inside-lebanon, Zugriff 20.1.2025 Ein Beitrag auf der Website der Arab Reform Initiative vom 17.1.2024 ist in der Terminologie der Hamas, Hizbullah etc. gehalten (Anm.: und versteigt sich in der Aussage, dass dieder Hamas, Hizbullah etc. gehalten Anmerkung, und versteigt sich in der Aussage, dass die Hamas keine Terrororganisation wäre), bietet aber trotz dieser Parteilichkeit aufgrund der in den Lagern geführten Gespräche Innenansichten zu den Vorgängen in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Libanon, einschließlich Bemerkungen zu Burj al- Shamali ab dem 7.10.
  1. Demnach begannen die zivilen Lagerverwaltungen („Volkskomitees“) einiger Lager mit Notfalltraining, stellten Notstandspläne auf und untersuchten die Möglichkeiten,Schutzräume für ZivilistInnen einzurichten. Besonders in Burj al-Shamali war die Angst vor Luftschlägen groß, denn in dem Lager wurde starker Widerstand gegen die israelische Invasion (des Libanon) von 1982 geleistet. Sowohl die Fatah wie auch Hamas führten militärische Vorbereitungen für den Fall der Ausweitung des Kriegs durch. Eine große Zahl an palästinensischen Jugendlichen nahm unter dem Kommando von Hizbullah-Offizieren an den Kampfhandlungen mit Israel teil – jedoch mit GPS-Sendern ausgestattet, um Alarm zu schlagen, wenn diese versuchen sollten, (Israel) zu infiltrieren oder sonst eine angeordnete Grenze zu überschreiten. Einer im Bericht als „neutral“ eingestuften Einschätzung zufolge setzt die Hamas in den Lagern ihre Projekte um, ohne sich darum zu kümmern, ob die Ergebnisse den Erwartungen der PalästinenserInnen entsprechen. Die Hamas gründete auch mitten im Gaza-Krieg die „Al-Aqsa Vanguards“ (Anm.: Vorhut derDie Hamas gründete auch mitten im Gaza-Krieg die „Al-Aqsa Vanguards“ Anmerkung, Vorhut der „al-Aqsa-Flut”. Die „Al-Aqsa-Flut” ist die Eigenbezeichnung des Terrorangriffs der Hamas und ihrer Verbündeten auf Israel am 7.10.2023), was sowohl in libanesischen Kreisen wie auch unter manchen PalästinenserInnen für Schock sorgte. Die Hamas kündigte für drei Tage im Dezember 2023 Rekrutierungen in den palästinensischen Flüchtlingslagern Beddawi im Nordlibanon, und Mieh-Mieh, östlich von Sidon, an. Die al-Qassam-Brigaden (Anm.: der militärische Flügel der Hamas) eröffneten zudemDie al-Qassam-Brigaden Anmerkung, der militärische Flügel der Hamas) eröffneten zudem offizielle Niederlassungen in den Lagern, was die mit ihr konkurrierenden Fraktionen schwächt – einschließlich der Fatah. Der Libanon soll auch ungefähr 15 Mitglieder des Hamas-Politbüros beherbergen. Eine israelische Drohne griff einen Kommandaten der al-Qassam-Brigaden, Khalil Hamid Kharaz (Abu Khaled), aus dem Rashidieh-Lager und drei weitere Personen an. Später stellte sich heraus, dass einige von den dreien in die Finanzierung jihadistischer Gruppen involviert waren. Derartige salafistische Jihadisten breiten sich aktuell im Südlibanon und den palästinensischen Flüchtlingslagern aus und unterstützen die Hamas. Die Hamas nutzt die Möglichkeit, ihren Einfluss auszubauen, solange sie die Sympathien der jungen Leute im Libanon hat. Die Souveränität des Libanon ist dabei, aufgrund der Unterstützung durch die Hizbullah oder ihre regionalen Verbündeten (Anm.: der Iran, Qatar),Unterstützung durch die Hizbullah oder ihre regionalen Verbündeten Anmerkung, der Iran, Qatar), kein Thema. Arab Reform Initiative (Kortam, Marie) (17.1.2024): Operation Al- Aqsa Flood in Lebanon’s Palestinian Camps: Emotion and Reason, Solidarity and Militancy, https://www.arabreform. net/publication/operation-al-aqsa-flood-in-lebanons-palestiniancamps- emotion-and-reason-solidarity-and-militancy/, Zugriff 23.1.2025 Der israelische Think Tank The International Institute for Counter-Terrorism (ICT) veröffentlichte im Dezember 2024 einen Bericht, wonach die Hamas sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern (des Libanon) als „stabiliserende Kraft“ aus mehreren Gründen etablieren konnte: - die Schwäche der Fatah, schwindende finanzielle Unterstützung durch die Palästinensische Autonomiebehörde, verringerte Effizienz der Palestinian National Security Forces (Anm.: der Autonomiebehörde).Palestinian National Security Forces Anmerkung, der Autonomiebehörde). Es werden auch von Israel im Libanon getötete Hamas-Mitglieder aufgelistet – darunter auch solche aus den drei Flüchtlingslagern bei Tyrus: - ein Mann aus dem al-Buss-Lager, der auch die Gewerkschaft der UNRWA-LehrerInnen im Libanon leitete, - ein Hamas- Kommandant, ebenfalls aus Rashidieh, - ein in Burj al-Shamali aktives Hamas-Mitglied, - ein Kommandant der al-Qassam-Brigaden in Rashidieh. ICT – The International Institute for Counter-Terrorism (Barak, Michael; Noy, Oz; Levy, Moshe; Saar, Ezra, Azanj, Eitan, Karmon, Ely (12.2024): Palestinian Refugee Camps in Lebanon, Palestinian Terrorist Organizations Desk, https://ict.org.il/wpcontent/ uploads/2024/12/Barak_Palestinian-Refugee-Camps-in- Lebanon_December_15_2024-1.pdf, Zugriff 20.1.2025 Ein UN-Bericht vom 8.3.2024 erwähnt die Tötung mehrerer Mitglieder der al-Qassam- Brigaden, einschließlich ihres stellvertretenden Kommandanten im Libanon nahe Tyrus am 21.11.
  2. Er berichtet auch, dass am 20.1.2023 ein Hizbullah-Mitglied und ein Zivilist auf der Straße zwischen Bazuriyah und Burj al-Shamali getötet wurden. Zudem begann UNRWA in den Gebieten Tyrus und Sidon mit der Ausstattung von Schulen als potenzielle Notunterkünfte. UN Security Council (8.3.2024): Implementation of Security Council resolution 1701
(2006)during the period from 21 October 2023 to 20 February 2024; Report of the Secretary-General [S/2024/222],
  1. März 2024 https://www.ecoi.net/en/file/local/2106564/n2405583.pdf, Zugriff 20.1.2025 Die libanesische Tageszeitung L’Orient Today (L’Orient Le Jour) berichtete am 22.1.2025 auf Basis eigener Recherchen, dass im Libanon seit Beginn des Waffenstillstands 42 Menschen bei israelischen Luftschlägen getötet wurden (Anm.: Es fehlen Angaben, wie vieleMenschen bei israelischen Luftschlägen getötet wurden Anmerkung, Es fehlen Angaben, wie viele davon ZivilistInnen waren). L’Orient Today (22.1.2025): In the space between the ruins, in Lebanese cities bombed by Israel, a pulse returns, https://today.lorientlejour.com/article/1444529/mourning-moving-forwardstanding- still-life-in-lebanon-resumes-amid-the-ruins.html, Zugriff 22.1.2025 Können bei UNRWA registrierte Flüchtlinge vom o.a. Lager in andere Palästinenser Lager im Libanon ausweichen? • Quellenlage/Quellenbeschreibung: Bezüglich eines Umzugs in ein anderes Flüchtlingslager würden sich Fragen nach der dortigen Sicherheitslage und der Verfügbarkeit von Wohnraum stellen. Mehrere der zwölf UNRWA-Lager befinden sich in oder bei Städten, die wiederholt von israelischen Luftschlägen betroffen waren/sind oder waren selbst von israelischen Militäreinsätzen betroffen. Manche Flüchtlingslager, wie z.B. besonders Ain al-Hilweh sind seit Langem bekannt für interne Sicherheitsvorfälle und als Rückzugsort verschiedenster Terrorgruppen. In anderen Lagern könnte die interne wie auch die externe Sicherheitslage besser und stabiler sein – dies kann bei Bedarf bei Nennung eines konkreten Lagers recherchiert werden. Die Stabilität der örtlichen Sicherheitslage kann je nach Lager variieren und kann auch von der Einhaltung des Waffenstillstandes zwischen Israel und der Hizbullah abhängen. Die jeweiligen Lagerräte/Volkskomitees (bestehend aus den mächtigsten bewaffneten Gruppen im Lager) sind traditionell zuständig, einen Zuzug zu bewilligen, sofern Wohnraum zur Verfügung stehen sollte. Bei alleinstehenden jungen Männer kann es Vorbehalte geben (auch aus Sicherheitsbedenken). Es wäre auch eine Umzugserlaubnis bei der für Palästinenser zuständigen libanesischen Behörde einzuholen. Bei Nennung eines konkreten Lagers können nähere Informationen über die dortigen Zustände recherchiert werden. Seit 2019 zogen vermehrt LibanesInnen in die palästinensischen Flüchtlingslager, die sich sonst keine Unterkunft mehr leisten konnten. Aktuell benötigen viele Menschen – LibanesInnen, PalästinenserInnen und SyrerInnen – winterfeste, leistbare Unterkünfte nach der Zerstörung ihrer Wohnungen. Hinzu kommen Notunterkünfte von UNRWA für insgesamt 3.316 Menschen in Schulen, die PalästinenserInnen (aus dem Libanon wie aus Syrien), LibanesInnen und syrischen Flüchtlingen zugänglich sind. Bei Bedarf können nähere Informationen zur Sicherheitslage in den Lagern, in denen sich die Schulen befinden, zur Verfügung gestellt werden. Es geht aus den gefundenen Informationen nicht hervor, ob und wie lange die Behelfsunterkünfte noch zur Verfügung stehen. Einige allgemeine Informationen als Hintergrundinformationen konnten gefunden werden, die einen Überblick geben, wo sich aktuell PalästinenserInnen aus von Kampfhandlungen betroffenen Gebieten hinflüchteten bzw. wie UNRWA den Geflohenen hilft oder helfen möchte, zumal die angegebenen erfolgenden oder geplanten Hilfsleistungen Einblick in die Unterkunftssituation geben. Die Umsetzung von UNRWA-Hilfe ist von der Sicherheitslage, der Zustimmung des Gaststaats und der Finanzierung abhängig, wie die Berichte über Jahre aus dem gesamten UNRWA-Mandatgebiet einschließlich Libanon veranschaulichen. Dabei ist die Finanzierungslage von UNRWA seit Langem von einem einerseits stark gestiegenen Finanzierungsbedarf und andererseits von wiederkehrenden Finanzierungslücken sowie von weiteren Herausforderungen (z.B. dem Ruf nach einer Abschaffung der eigentlich als temporär konzipierten UN-Organisation) betroffen. Hierzu siehe auch als Hintergrundinformation (auch zum Thema „Schutz“ durch UNRWA): •• BFA Staatendokumentation (9.10.2024): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Jordanien: UNRWA-Mandatsgebiet (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East): Syrien, Jordanien, Libanon, Westjordanland (inkl. Ost-Jerusalem), Gaza-Streifen Aktuelle Finanzlage und Finanzierungsausblick, neuer Vorfall bzgl. UNRWA-Mitarbeiter mit Führungsfunktion in der Hamas, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116302/JORD_LIBA_SYRI_PALG_RF _SOL_UNRWA-Finanzlage Update_2024_10_09_KE.pdf, Zugriff 24.1.2025 Aufgrund der Bedeutung der UN-Organisation UNRWA für die Versorgung der bei ihr registrierten palästinensischen Flüchtlinge (und in Krisen auch anderer Bevölkerungsgruppen) ergab sich bei der Recherche ein Schwerpunkt auf Informationen, die von UNRWA selbst zur Verfügung gestellt werden. Zusammenfassung: Der Libanon hat seit September 2024 seinen schwersten Konflikt der letzten 20 Jahre in Form der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hizbullah und Israel erlebt. Wohnungen, Gesundheitseinrichtungen und Infrastruktur für Wasser wurden dabei zerstört. 900.000 Menschen flohen innerhalb des Libanon, 600.000 gingen nach Syrien, darunter auch Tausende Palästinenser aus dem Libanon und Syrien. Trotz des Waffenstillstandes seit 27.11.2024 bleibt die Lage prekär, und es kommt weiterhin zu Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien. Die Stabilität des Libanon, Syriens und Jordaniens ist stark mit ihren Nachbarstaaten verwoben. UNRWA stellte in ihrem Spendenaufruf Pläne vor, Hilfsleistungen in verschiedensten vom Krieg betroffenen Bereichen anzubieten – z.B. Winterhilfe für Unterkünfte, Reparaturen der Lagerinfrastruktur und juristische Hilfe für UNRWA-Flüchtlinge, denen Dokumente fehlen. UNRWA stellte im Libanon mit Stand 27.11.2024 Notunterkünfte für 3.316 Personen (990 Familien) in Schulen zur Verfügung. 1.132 PalästinenserInnen aus dem Libanon fanden dort Obdach, dazu 722 PalästinenserInnen aus Syrien, 699 SyrerInnen und 689 LibanesInnen. Im Fall der drei Flüchtlingslager in Tyrus befanden sich die nächstgelegenen Notunterkünfte für Familien gemäß Karte in vier Schulen in Sidon. Gleichzeitig waren die UNRWA-Kliniken im Gebiet Sidon in Nabatieh, Ghazieh und Adloun aus Sicherheitsgründen geschlossen. Einzelquellen: UNRWA definierte im Jahr 2019 ihren Schutz für die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon vor allem als Hilfe für vulnerable Personen, die Koordination und Zurverfügungstellung von Leistungen für psychische Gesundheit, psychosoziale Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, den Schutz von Kindern, die Überwachung grenzüberschreitender Personenbewegungen und den Einsatz für die Rechte von PalästinenserInnen bei Entscheidungsträgern. • UNRWA - The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (Update 2.2019): Protection in Lebanon, https://www.unrwa.org/activity/protection-lebanon, Zugriff 17.1.2025 UNRWA berichtete am 24.12.2024 im Rahmen ihres Spendenaufrufs für Notfallhilfe für Libanon, Syrien und Jordanien, dass der Libanon seit September 2024 seinen schwersten Konflikt der letzten 20 Jahre in Form der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hizbullah und Israel erlebt hatte. Wohnungen, Gesundheitseinrichtungen und Infrastruktur für Wasser wurden dabei zerstört. 900.000 Menschen flohen innerhalb des Libanon, 600.000 gingen nach Syrien, darunter auch Tausende Palästinenser aus dem Libanon und Syrien. Trotz des Waffenstillstandes seit 27.11.2024 bleibt die Lage prekär, und es kommt weiterhin zu Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien. Die Stabilität des Libanon, Syriens und Jordaniens ist stark mit ihren Nachbarstaaten verwoben. UNRWA weitet seine Hilfe für Übergangsquartiere für über 57.000 palästinensische Flüchtlinge im Libanon und Syrien aus, die durch jüngste Konflikte vertrieben wurden, und möchte die Primärgesundheitseinrichtungen dem aktuellen krisenbedingten Bedarf anpassen. UNRWA plant auch Winterhilfe für Unterkünfte, Reparaturen in den Lagern in Syrien und Libanon und juristische Unterstützung für 13.520 PalästinenserInnen mit Problemen beim Zugang zu Dokumenten. UNRWA - The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (24.12.2024): Syria Lebanon and Jordan Emergency Appeal 2025, https://www.unrwa.org/resources/emergencyappeals/ syria-lebanon-and-jordan-emergency-appeal-2025, Zugriff 17.1.2025 UNRWA stellte mit Stand 27.11.2024 Notunterkünfte für 3.316 Personen (990 Familien) in Schulen zur Verfügung. 1.132 PalästinenserInnen aus dem Libanon fanden dort Obdach, dazu 722 PalästinenserInnen aus Syrien, 699 SyrerInnen und 689 LibanesInnen. Im Fall der drei Flüchtlingslager in Tyrus befanden sich die nächstgelegenen Notunterkünfte für Familien gemäß Karte in vier Schulen in Sidon. Gleichzeitig waren die UNRWA-Kliniken im Gebiet Sidon in Nabatieh, Ghazieh und Adloun aus Sicherheitsgründen geschlossen. • [...] • Overall Situation • The International Organization for Migration (IOM) reports a total of 899,725 IDPs (51 per cent female and 49 per cent male) as of 25 November. The implications of the ceasefire will be reflected in the next situation report. • As of 27 November, 990 households, representing 3,316 people, were registered in UNRWA emergency shelters across the country, indicating a minor increase for the first time in several weeks. This is likely due to the intensity of airstrikes over the reporting period. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zum Libanon mit der Gesamtaktualisierung vom 07.03.2023 Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
  2. Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19
  3. Laut einem Bericht des libanesischen Gesundheitsministerium (MoPH) zur Beobachtung von COVID-19-Infektionen im Libanon betrug die COVID-19 bedingte Belegung der Intensivstationen in der Woche vom 13.2.2023 bis zum 20.2.2023 13 %. Die lokale PCR-Positivitätsrate lag bei 8,4 %. 71,2 % der Bevölkerung haben laut offiziellen Daten mindestens eine COVID-19 Impfdosis erhalten (MoPH 20.2.2023). Das Gesundheitsministerium hat eine Hotline für Aufklärung und Fragen zu COVID-19 eingerichtet (MoPH 2023). Der Libanon hat im Januar 2021 eine elektronische Plattform für Bürger und Einwohner eingerichtet, die sich gegen COVID-19 impfen lassen wollen (AN 29.1.2021; vgl. MoPH 28.1.2021). Ähnlich wie in vielen anderen Ländern wurde eine App zur29.1.2021; vergleiche MoPH 28.1.2021). Ähnlich wie in vielen anderen Ländern wurde eine App zur Ermittlung von Kontaktpersonen, „Ma3an“, entwickelt, um Menschen zu benachrichtigen, die möglicherweise mit COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Auf kommunaler Ebene haben die lokalen Gemeinden die Aufgabe der Nachverfolgung von Fällen und der Verhängung von Quarantänen übernommen (RAND 6.5.2022).
  4. Im Libanon traf die Pandemie mit der Wirtschaftskrise zusammen. Die Krankenhäuser befanden sich bereits in einer schwierigen Situation, was sich auf alle gesundheitsbezogenen Aspekte, auch auf COVID-19 Patienten, auswirkte. Unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie wurde deutlich, dass private Krankenhäuser keine Abteilung für COVID-19 Patienten öffnen wollten, und der libanesische Staat war nicht in der Lage, sie dazu zu verpflichten, zumal die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellten öffentlichen Gelder aufgebraucht waren und in der Vergangenheit nicht vollständig an diese Krankenhäuser gezahlt wurden. Es dauerte Wochen, bis einige private Krankenhäuser beschlossen, einige Abteilungen für COVID-19-Patienten zu öffnen (HBS 2.12.2022). Die COVID-19-Krise verschärfte auch die bereits bestehenden Ungleichheiten in den Bereichen Beschäftigung und Bildung und verringerte die Chancen für viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen (UNICEF 6.2022). Besonders schwerwiegende Auswirkungen hatte COVID-19 auf Flüchtlingsgemeinschaften, insbesondere auf Frauen und Mädchen, was durch die grundlegenden Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, noch verstärkt wurde: Bewegungsfreiheit, Schutz, Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beschäftigung. Auch über die Pandemie hinaus deuten Schätzungen von Hilfsstudien darauf hin, dass COVID-19 noch lange Zeit unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Flüchtlingsfrauen im Libanon haben wird, insbesondere auf diejenigen, die Gewalt ausgesetzt waren (HBS 2.12.2022). Quellen: - AN - Arab News (29.1.2021): Lebanon launches online platform for vaccine registration, https://www.arabnews.com/node/1800166/middle-east, Zugriff 21.2.2023 - HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (20.2.2023): Monitoring of COVID-19 Infection In Lebanon – 20/2/2023, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/127/43750/monitoring-of-covid-19-, Zugriff 21.2.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon]
(2023): Novel Coronavirus 2019, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/2/24870/novel-coronavirus-2019-, Zugriff 21.2.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (28.1.2021): COVID-19 Vaccine Platform (Presentation), https://www.moph.gov.lb/userfiles/files/Prevention/nCoV-%202019/Covid19_Vaccine_Process(2 020)-1-1.pdf, Zugriff 21.2.2023 - RAND (6.5.2022): Lebanon: Challenges and Successes in COVID-19 Pandemic Response, https://www.rand.org/blog/2022/05/lebanon-challenges-and-successes-in-covid-19- pandemic.html, Zugriff 21.2.2023 - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.2022): Synthesis of the crisis impact on the Lebanese labour market and potential business, employment and training opportunities, https://www.unicef.org/lebanon/media/8726/file/ILO%20UNICEF%20Synthesis%20report%20EN %20.pdf, Zugriff 21.2.2023 Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am
  1. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021). Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des
  2. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des
  3. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des
  4. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, - 41/75 –BE-0311-141 südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. STdie von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vergleiche ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021). Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023). Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021). Quellen: - 21Vote (21.2.2023): Ongoing Middle East Elections - Lebanon Indirect Presidential Election (by parliament): Continuing, https://21votes.com/middle-east-110/, Zugriff 1.3.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
  5. https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3% Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023 - BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon election: Hezbollah and allies lose parliamentary majority, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-61463884, Zugriff 1.3.2023 - CH - Chatham House (11.8.2021): Lebanon’s politics and politicians, https://www.chathamhouse.org/2021/08/lebanons-politics, Zugriff 28.2.2023 - ELNET (5.5.2021): Gemeinsam gegen Hisbollah – eine Bestandsaufnahme für Deutschland, Österreich und die Schweiz, https://elnet-deutschland.de/themen/politik/gemeinsam-gegenhisbollah- eine-bestandsaufnahme-fuer-deutschland-oesterreich-und-die-schweiz/, Zugriff 1.3.2023 - FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023 - OT - L’Orient Today (17.5.2022): Lebanon elects a new Parliament: A breakdown of divisions, winners and losers, https://today.lorientlejour.com/article/1299886/lebanon-elects-a-newparliament. html, Zugriff 1.3.2023 - REACH - REACH Initiative (6.4.2022): Lebanon: 2021 Multi-Sector Needs Assessment - April 2022, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-2021-multi-sector-needs-assessment-april-2022, Zugriff 23.1.2023 - Reuters (26.1.2023): Lebanese protest as fate of blast probe hangs in balance, https://www.reuters.com/world/middle-east/lebanese-protest-anger-over-efforts-hamstringblast- probe-2023-01-26/, Zugriff 1.3.2023 - ST - Der Standard (12.5.2021): Österreich verbietet sämtliche Hisbollah-Symbole, https://www.derstandard.at/story/2000126602629/oesterreich-verbietet-saemtliche-hisbollahsymbole, Zugriff 1.3.2023 - ToI - The Times of Israel (16.10.2021): A who’s who of the groups involved in Beirut violence that left 7 dead, https://www.timesofisrael.com/the-groups-involved-in-deadly-beirut-violence-thatleft- 7-dead/, Zugriff 1.3.2023 - 43/75 –BE-0311-141 - USIP - United States Institute of Peace (8.6.2022): Lebanon’s Election Offers Lessons for Now and the Future, https://www.usip.org/publications/2022/06/lebanons-election-offers-lessons-nowand- future, Zugriff 1.3.2023 -WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit- Strategie.html, Zugriff 23.1.2023 Sicherheitslage
  6. [Anm.: Für Informationen bzgl. der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern siehe Kapitel 20.2 „Palästinensische Flüchtlinge“] Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).
  7. Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al- Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023).
  8. Südlibanon
  9. Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023).
  10. Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022).
  11. Nordlibanon
  12. Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022).
  13. Grenzgebiet zu Syrien
  14. Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanonnode/ libanonsicherheit/204048, Zugriff 16.2.2023 - AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tensionisrael, Zugriff 16.2.2023 - Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israelalma. org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/, Zugriff 16.2.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/theworld- factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 16.2.2023 - CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-series-economiccrisis- to-continue-to-negatively-affect-security-environment, Zugriff 16.2.2023 - CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703, Zugriff 16.2.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023): Reisehinweise für Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reiseinformation/ libanon/reisehinweise-libanon.html#edafd977b, Zugriff 16.2.2023 - ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollahlebanon- and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5- 2022/, Zugriff 16.2.2023 - NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisis-continues/, Zugriff 16.2.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (UDOL 28.9.2022). Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeitennach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland istTodesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 5.12.2022). Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2021 die Rekrutierung und den Einsatz von 32 Jungen im Alter von 11 bis 17 Jahren durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(24), Fath al- Islam
(3), Hizbollah
(2), Jund Ansar Allah
(1), Saraya al-Muqawama7
(1)und Da'esh
(1)(UNGA & UNSC 23.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_d ie_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/theworld- factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 1.2.2023 - UDOL - United States Department of Labor [USA] (28.9.2022): 2021 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082757.html, Zugriff 1.2.2023 - UNGA - United Nations General Assembly & UNSC - United Nations Security Council (23.6.2022): Children and armed conflict - Report of the Secretary-General (A/76/871-S/2022/493), https://childrenandarmedconflict.un.org/wp-content/uploads/2022/07/Secretary-General- Annual-Report-on-children-and-armed-conflict.pdf, Zugriff 1.2.2023 Allgemeine Menschenrechtslage
  1. Libanon ist eines der 51 Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN), die am 26.6.1945 die UN-Charta unterzeichnet haben (UN o.D.). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von
  2. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022).
  3. Die Libanesen haben eine starke Vorstellung von sich selbst als Mitglieder eines repräsentativen und demokratischen Systems (IACL 18.10.2022). Der Libanon verfügt über eine starke und lebendige Zivilgesellschaft mit den vielfältigsten und aktivsten NGOs der Region (RDPP 12.12.2022). Allerdings bringt die tiefgreifende Wirtschaftskrise katastrophale Folgen für die Menschenrechte im Land mit sich (HRW 12.1.2023). Laut eines UN Sonderberichts über extreme Armut und Menschenrechte im Libanon, ist der libanesische Staat, einschließlich seiner Zentralbank, für grundlegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der unnötigen Verarmung der Bevölkerung, verantwortlich, die sich aus der von Menschen verursachten Wirtschafts- und Finanzkrise ergeben haben (OHCHR 11.4.2022). Die Reaktion der Behörden auf die sich verschärfende Wirtschaftskrise im Libanon hat das Recht der Einwohner auf Gesundheit und sogar ihr Recht auf Leben in den akutesten Momenten der Treibstoff- und Medikamentenknappheit nicht gewährleistet (AI 29.3.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören zudem glaubwürdige Berichte über: schwerwiegende politische Eingriffe in die Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, sowie Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind; schwerwiegende und - 47/75 –BE-0311-141 weit verbreitete Korruption auf hoher Ebene; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- Personen und Intersexuelle (LGBTI) und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).
  4. Im Januar 2021 wurde die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des allgemeinen Überprüfungsverfahrens des UN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“, UPR) überprüft. Die Antworten der Regierung in diesem Rahmen wurden von Menschenrechtsgruppen negativ aufgenommen; insbesondere seien die Zuständigkeit von Militärstrafgerichten über Zivilisten aufrechterhalten und UPR-Empfehlungen betreffend der Gleichbehandlung der Geschlechter nicht umgesetzt worden (AA 5.12.2022). Obwohl die Rechtsstruktur die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen und Korruption begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem. Regierungsbeamte genießen ein gewisses Maß an Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Umgehung oder Beeinflussung von Gerichtsverfahren. Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Mit Stand Dezember 2021 hatte das NHRI die ihm zugewiesenen Aufgaben noch nicht aufgenommen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
  5. https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3% Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 1.2.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 1.2.2023 - IACL - The International Association of Constitutional Law (18.10.2022): Lebanon: A Century of a Constitutional Contradiction, https://blog-iacl-aidc.org/new-blog-3/2022/10/18/lebanon-acentury- of-a-constitutional-contradiction, Zugriff 1.2.2023 - OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Olivier De Schutter, (A/HRC/50/38/Add.1), https://lebanon.un.org/sites/default/files/2022- 05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENGPublished% 20May2022.pdf, Zugriff 1.2.2023 - RDPP - Region Development & Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina Olesen Yurtaslan & Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and Lebanon. A - 48/75 –BE-0311-141 longitudinal qualitative study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023 - UN - United Nations (o.D.): About the United Nations in Lebanon, https://lebanon.un.org/en/about/about-the-un, Zugriff 1.2.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 1.2.2023 IDPs und Flüchtlinge
  6. Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor (USDOS 12.4.2022). Dennoch ist der Libanon nach wie vor das Land, das die meisten Flüchtlinge pro Kopf der Bevölkerung aufnimmt (UNHCR 10.2022; vgl. TNH 26.9.2022). Die Regierung schätztpro Kopf der Bevölkerung aufnimmt (UNHCR 10.2022; vergleiche TNH 26.9.2022). Die Regierung schätzt die Zahl der syrischen Flüchtlinge auf 1,5 Mio. und die Zahl der Flüchtlinge anderer Nationalitäten auf 12.
  7. Dazu zählen unter anderem 6.878 Flüchtlinge aus dem Irak und 2.379 Flüchtlinge aus dem Sudan (UNHCR 10.2022). Hinzu kommen ca. 210.000 im Land lebende palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 21.10.2022). Libanon ist bislang keiner internationalen Konvention zur Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). Als Reaktion auf den Anstieg der irakischen Flüchtlinge im Libanon im Jahr 2003 unterzeichnete die libanesische Regierung ein Memorandum of Understanding (MoU) mit dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), in der der Libanon erklärte, dass er kein Asylland sei, sondern lediglich ein Transitland für Asylsuchende aus Drittländern. Das MoU verpflichtete das UNHCR, die Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit der libanesischen Generaldirektion für Sicherheit zu registrieren und ihnen eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Als 2011 Tausende von Syrern, die vor Krieg und Verfolgung flohen, in den Libanon kamen, war die Vereinbarung von 2003 nicht aktualisiert worden, und das UNHCR musste im Libanon ohne eine formelle Vereinbarung arbeiten. Ohne einen Mechanismus, der sicherstellt, dass Aufenthaltsgenehmigungen ordnungsgemäß ausgestellt werden, sehen sich die Flüchtlinge häufig mit unlauteren Praktiken der Mitarbeiter der allgemeinen Sicherheitsbehörden konfrontiert, die willkürlich zusätzliche Dokumente oder Gebühren verlangen und teilweise sogar die Ausstellung von Genehmigungen ohne Begründung verweigern (TIMEP 8.12.2022).
  8. Im Libanon haben 80 % der Flüchtlinge keine legalen Aufenthaltspapiere. Dies ist eine unmittelbare Folge davon, dass die libanesische Regierung dem UNHCR 2015 untersagt hat, die im Libanon ankommenden Syrer zu registrieren (RBC 5.8.2022). Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie im Libanon im Februar 2020 hat die syrische und palästinensische Bevölkerung disproportional getroffen; die Sterberate war vier- bzw. dreimal so hoch wie der nationale Durchschnitt (AA 5.12.2022). Trotz Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für syrische Flüchtlinge durch Abkommen wie den Libanon Compact haben die COVID-19-Pandemie und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage zu einer Verschlechterung der Bedingungen für Flüchtlinge - 49/75 –BE-0311-141 beigetragen (RBC 5.8.2022). NGOs und UN-Organisationen berichten weiterhin über Fälle sexueller Belästigung und Ausbeutung von Flüchtlingen durch Arbeitgeber und Vermieter, einschließlich der Zahlung von Löhnen unterhalb des Mindestlohns, übermäßig langer Arbeitszeiten, Schuldknechtschaft und des Drucks auf Familien, einer frühen Verheiratung ihrer Töchter zuzustimmen, um die wirtschaftliche Not zu lindern (USDOS 12.4.2022).
  9. Im Jahr 2019 gab der Oberste Verteidigungsrat (HDC) den Sicherheitsdiensten Anweisungen zur verstärkten Durchsetzung der Bauvorschriften. Dies führte zur Zerstörung von Tausenden von Flüchtlingsunterkünften. Bis 31.8.2021 waren Berichten zufolge mindestens 115 Flüchtlingsfamilien von den Anweisungen zum Abriss von festen Strukturen in Zentral- und Nord-Bekaa betroffen. Einige Flüchtlingskinder leben und arbeiten auf der Straße. Angesichts des schlechten wirtschaftlichen Umfelds, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der geringen Möglichkeiten für Erwachsene, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sind viele syrische Flüchtlingsfamilien darauf angewiesen, dass ihre Kinder Geld für die Familie verdienen, indem sie betteln oder kleine Gegenstände auf der Straße verkaufen. Flüchtlingskinder sind stärker als libanesische Kinder von Ausbeutung, geschlechtsspezifischer Gewalt und Kinderarbeit bedroht, da sie im Vergleich zu ihren Eltern, die oft keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, eine größere Bewegungsfreiheit haben (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
  10. https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3% Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023 - RBC - ReBuild Consortium (5.8.2022): Refugees in Lebanon – problems and some solutions, https://www.rebuildconsortium.com/refugees-in-lebanon-problems-and-some-solutions/, Zugriff 26.1.2023 - TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum Legal Framework, https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, Zugriff 26.1.2023 - TNH - The New Humanitarian (26.9.2022): Debunking the dangerous myth that refugees are an economic burden in Lebanon, https://www.thenewhumanitarian.org/opinion/2022/09/26/Syrianrefugees- Lebanon-economics, Zugriff 6.3.2023 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.2022): Lebanon Fact Sheet – October 2022, https://reporting.unhcr.org/document/3918, Zugriff 26.1.2023 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (21.10.2022): Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-theirlives- search-dignity-enar, Zugriff 26.1.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 26.1.2023 Palästinensische Flüchtlinge
  11. Die palästinensischen Flüchtlinge sind meist Nachkommen jener Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen. Die meisten sind sunnitische Muslime, aber einige sind auch Christen (USDOS 2.6.2022). Im Libanon leben rund 210.000 Palästinensische Flüchtlinge. Dazu zählen 180.000 Palästina-Flüchtlinge aus dem Libanon (PRL) und 30.000 Palästina-Flüchtlinge aus Syrien (PRS), die dort als Ausländer betrachtet werden (UNRWA 21.10.2022; vgl. UNICEF o.D.a, ECHOSyrien (PRS), die dort als Ausländer betrachtet werden (UNRWA 21.10.2022; vergleiche UNICEF o.D.a, ECHO 11.11.2022). Laut Angaben der Volks- und Wohnungszählung in palästinensischen Lagern und Versammlungen im Libanon (PHHCCG), die vom libanesisch-palästinensischen Dialogkomitee (LPDC) in Zusammenarbeit mit der Zentralverwaltung für Statistik (CAS) und dem palästinensischen Zentralbüro für Statistik (PCBS) durchgeführt wurde, lebten im Jahr 2017 174.422 palästinensische Flüchtlinge im Libanon (Al-Shabaka 7.3.2022; vgl. PCBS 21.12.2017).Flüchtlinge im Libanon (Al-Shabaka 7.3.2022; vergleiche PCBS 21.12.2017).
  12. Es gibt vier Gruppen von palästinensischen Flüchtlingen im Libanon (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016):
  13. „Registrierte“ Flüchtlinge („Palestinensische Flüchtlinge“) (PRL), sind beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) und den libanesischen Behörden registriert (UNHCR 2.2016). Im Libanon sind mehr als 479.000 Flüchtlinge beim UNRWA registriert (UNRWA o.D.a; vgl. AA 5.12.2022). Es wird jedoch geschätzt, dass sich viele von ihnenregistriert (UNRWA o.D.a; vergleiche AA 5.12.2022). Es wird jedoch geschätzt, dass sich viele von ihnen nicht mehr im Land aufhalten (UNHCR 2.2016; vgl. AA 5.12.2022). UNRWA definiert Palästina-nicht mehr im Land aufhalten (UNHCR 2.2016; vergleiche AA 5.12.2022). UNRWA definiert Palästina- Flüchtlinge als Personen, die zwischen dem
  14. Juni 1946 und dem
  15. Mai 1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Palästina hatten und die infolge des Konflikts von 1948 [Nakba] sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben (UNRWA o.D.b; vgl. UNRWA 6.12.2022).auch ihre Lebensgrundlage verloren haben (UNRWA o.D.b; vergleiche UNRWA 6.12.2022).
  16. „Nicht registrierte“ palästinensische Flüchtlinge, sind nicht beim UNRWA registriert sind, aber bei den libanesischen Behörden (UNHCR 2.2016). Dazu zählen vor allem Palästinenser, die infolge des Sechs-Tage-Kriegs von 1967 und danach vertrieben wurden (UNRWA 6.12.2022). Schätzungsweise 35.000 palästinensische Flüchtlinge sind beim Directorate General of Political and Refugees Affairs (DPRA), nicht aber beim UNRWA registriert. Nicht registrierte Palästinenser erhalten Berichten zufolge dieselben Aufenthaltsgenehmigungen wie die beim UNRWA registrierten; allerdings wird ihnen ein anderes Reisedokument (Laissez Passer) ausgestellt, das für ein Jahr gültig ist und dreimal verlängert werden kann (UNHCR 2.2016).
  17. „Non-ID“ palästinensische Flüchtlinge, haben keine Ausweispapiere und sind weder beim UNRWA noch bei den libanesischen Behörden registriert (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016).UNRWA noch bei den libanesischen Behörden registriert (UNRWA 6.12.2022; vergleiche UNHCR 2.2016). Die schätzungsweise 3.000 bis 5.000 „Non-ID“-Palästinenser werden oft als die am meisten gefährdeten Palästinenser im Libanon angesehen werden. Diese Palästinenser kamen in den 1960er Jahren in das Land und besitzen keine formal gültigen Ausweispapiere (USDOS 12.4.2022; vgl. UNRWA o.D.c). In den meisten Fällen bot das UNRWA den Palästinensern ohne Papiere dennoch medizinische Grundversorgung, Schul- und Berufsausbildung an. Bei den meisten dieser Personen handelte es sich um Männer, von denen viele mit vom UNRWA registrierten Flüchtlingen oder libanesischen Staatsbürgerinnen verheiratet waren, die den Flüchtlingsstatus oder die Staatsbürgerschaft nicht auf ihre Ehemänner oder Kinder übertragen konnten (USDOS 12.4.2022). „Non-ID“-Palästinenser laufen Gefahr, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden, sobald sie die Lager verlassen. Auch wenn auf Drängen (nicht zuletzt der EU) bisher ca. 1.000 Identitätsnachweise ausgestellt wurden, bleibt die Rechtsstellung der betroffenen Personen unverändert prekär (AA 5.12.2022).
  18. Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS), sind ab 2011 in den Libanon gekommen (UNHCR 2.2016). Die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) erleichterte die Einreise von PRS in den Libanon in der Anfangsphase (2011-2013) des Syrien-Konflikts. Seit 2013 wurden PRS, die in den Libanon einreisen wollten, Beschränkungen auferlegt. Seit 2014 werden Einreisevisa an der syrischlibanesischen Grenze nur noch an PRS erteilt, die entweder einen verifizierten Botschaftstermin im Libanon, ein vorab genehmigtes Visum der DGS oder ein Flugticket und ein Visum für ein Drittland haben. Die meisten Visa wurden nur für einen 24-stündigen Transit erteilt. Es gibt keine offiziellen Bewegungsbeschränkungen für PRS im Land. PRS ohne legalen Status waren jedoch de facto mit Hindernissen konfrontiert, vor allem mit der Gefahr der Verhaftung an Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge sind palästinensische Flüchtlinge aus Syrien aufgrund ihres fehlenden Rechtsstatus im Libanon von Inhaftierung und Geldstrafen und/oder der gewaltsamen Rückkehr nach Syrien bedroht (UNRWA 21.10.2022). PRS erhalten von UNRWA eine begrenzte Grundunterstützung, darunter Nahrungsmittelhilfe, Bargeld und Winterhilfe, z.B. in Form von Bargeld zum Kauf von Heizmaterial (USDOS 12.4.2022). Das UNRWA stellt PRS-Familien einen monatlichen Mehrzweck-Barzuschuss in Höhe von 100 USD pro Familie und zusätzlich 27 USD für jedes Familienmitglied pro Monat zur Deckung der Lebensmittelkosten zur Verfügung (UNRWA o.D.d). [Anm.: Durch die hohe Inflation nimmt die Kaufkraft des Geldes stark ab vgl. hierzu aucho.D.d). [Anm.: Durch die hohe Inflation nimmt die Kaufkraft des Geldes stark ab vergleiche hierzu auch Kapitel 21 Grundversorgung und Wirtschaft].
  19. Lebensbedingungen und rechtliche Lage Nach der jüngsten UNRWA-Erhebung gelten 93 % aller Palästina-Flüchtlinge im Libanon als arm. Sehr viele palästinensische Flüchtlingsfamilien sind nicht mehr in der Lage, sich eine sekundäre Gesundheitsversorgung zu leisten. Einige lassen lebensrettende Behandlungen ausfallen, um keine Schulden anzuhäufen (UNRWA 21.10.2022). Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt (AA 5.12.2022). Palästinensische Flüchtlinge, darunter auch Kinder, haben aber nur eingeschränkte soziale und bürgerliche Rechte und keinen Zugang zu staatlich bereitgestellten Gesundheits-, Bildungs- oder anderen sozialen Diensten (USDOS 12.4.2022). Sie dürfen, anders als andere Ausländer, im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden erwerben (AA 5.12.2022). Palästina- Flüchtlinge dürfen im Libanon 39 Berufe nicht ausüben, unter anderem in den Bereichen Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Ergotherapie und Recht (UNRWA 21.10.2022). Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die palästinensische Bevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfsleistungen anderer NGOs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab (AA 5.12.2022). Da sie formell nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzen, können die palästinensischen Flüchtlinge auch nicht die gleichen Rechte wie andere im Libanon lebende und arbeitende Ausländer beanspruchen (UNRWA o.D.a). Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann noch an ihre Kinder weitergeben (AA 5.12.2022). Am 3.6.2019 stellte der ehemalige libanesische Arbeitsminister Camille Abu Suleiman eine Kampagne mit dem Titel „Nur Ihre Landsleute können Ihnen helfen, Ihr Geschäft anzukurbeln“ vor. Im Rahmen dieser Kampagne, die angeblich Teil der Bemühungen zur Regulierung ausländischer Arbeitskräfte ist, wurde Unternehmen und anderen Einrichtungen eine einmonatige Frist eingeräumt, um Mitarbeiterlisten zu „korrigieren“ und undokumentierte nicht-libanesische Arbeitnehmer zu registrieren. Am 10.7.2019 begann eine landesweite Razzia, bei der viele Unternehmen in ausländischem Besitz, insbesondere syrische und palästinensische, gewaltsam geschlossen wurden. Daraufhin kam es unter anderem in den großen Lagern von Rashidieh und Ein el-Hilweh im Südlibanon sowie in Nahr el-Bared im Norden zu Massendemonstrationen. Am 8.12.2021 kündigte der aktuelle geschäftsführende libanesische Arbeitsminister Mustafa Bayram einen Ministerbeschluss an, der es Palästinensern, die im Libanon geboren und beim Innenministerium registriert sind, ermöglichen würde, in Berufen zu arbeiten, die bisher nur libanesischen Staatsangehörigen offen standen. Im Februar 2022 focht die Maroniten-Liga Bayrams die Entscheidung an und legte beim Schura-Rat Einspruch ein, um die Entscheidung rückgängig zu machen. Der Schura-Rat gab dem Einspruch statt und setzte die Umsetzung des Beschlusses aus (Al- Shabaka 7.3.2022). Palästinensische Flüchtlingslager 45 % der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon leben in den zwölf Flüchtlingslagern des Landes: in der Nähe von Beirut (Mar Elias Camp, Burj Barajneh Camp, Dbayeh Camp, Shatila Camp), von Tripoli (Nahr el-Bared Camp, Beddawi Camp), von Sidon (Ein El Hilweh Camp, Mieh Mieh Camp), von Tyros (El-Buss Camp, Rashidieh Camp, Burj Shemali Camp) und von Baalbek (Wavel Camp). Die Bedingungen in den Lagern sind katastrophal und gekennzeichnet durch Überbelegung, schlechte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Armut und fehlenden Zugang zur Justiz. Das UNRWA verwaltet und kontrolliert die Lager nicht, da dies in die Zuständigkeit der Behörden des Gastlandes fällt (UNRWA o.D.a). Die Sicherheitsbedingungen in einigen Lagern haben sich im Laufe der Jahre verschlechtert. Die Gewalt und der Gebrauch von Waffen haben zugenommen. Viele Flüchtlinge haben auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgegriffen, unter anderem auf den Konsum von Drogen (UNRWA 21.10.2022). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Ausnahme stellt das Lager Nahr El Bared dar, das unter libanesischer Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung (AA 5.12.2022). Die den zwölf offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im Land zugewiesene Fläche hat sich seit 1948 nur geringfügig verändert, obwohl sich die Bevölkerungszahl vervierfacht hat. Folglich leben die meisten palästinensischen Flüchtlinge in überbevölkerten Lagern, von denen einige in den vergangenen Konflikten schwer beschädigt wurden (USDOS 12.4.2022). Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mieh-Mieh und Ein El Hilweh zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, Abdullah-Azzam-Brigaden, Ansar Allah etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen entgegen der bisherigen per Abkommen geregelten Praxis, immer häufiger ein, weil die eigentlich zuständigen palästinensischen Sicherheitsbehörden zunehmend überfordert scheinen (AA 5.12.2022). Die Gebäude in den Lagern sind alt und jederzeit einsturzgefährdet, die Infrastruktur ist unzureichend, die Wasserqualität schlecht und die Abfallentsorgung nicht vorhanden. Aufgrund der schlechten Wohnverhältnisse und der fehlenden sanitären Einrichtungen in den Lagern sind übertragbare Krankheiten unter den Flüchtlingen ebenfalls weit verbreitet (WRMEA 28.1.2022). Einzelne Hinweise deuten auch darauf hin, dass Kinderarbeit in den palästinensischen Flüchtlingslagern weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
  20. https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3% Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023 - Al-Shabaka (7.3.2022): The Mobilizing Power of Palestinians in Lebanon, https://alshabaka. org/commentaries/the-mobilizing-power-of-palestinians-in-lebanon/, Zugriff 24.1.2023 - ECHO - Directorate-General for European Civil Protection and Civil Aid Operations (11.11.2022): Where We Work – Lebanon, https://civil-protection-humanitarianaid. ec.europa.eu/where/middle-east/lebanon_en, Zugriff 24.1.2023 - PCBS - Palestinian Central Bureau of Statistics (21.12.2017): New census: 174422 Palestinian refugees in Lebanon, http://www.pcbs.gov.ps/post.aspx?lang=en&ItemID=3013, Zugriff 24.1.2023 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2016): The situation of Palestinian Refugees in Lebanon, http://www.refworld.org/pdfid/56cc95484.pdf, Zugriff 25.1.2023 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (21.10.2022): Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-theirlives- search-dignity-enar, Zugriff 24.1.2023 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.a): Where We Work, https://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon, Zugriff 24.1.2023 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.b): Palestine Refugees, https://www.unrwa.org/palestine-refugees, Zugriff 25.1.2023 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.c): Protection Baseline Study of Non - ID Palestinians in Lebanon (Local/International), https://www.unrwa.org/sites/default/files/isp_protection_baseline_study_of_non_id_palestinian s_in_lebanon.pdf, Zugriff 25.1.2023 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.d): Palestine refugees from Syria in Lebanon, https://www.unrwa.org/palestine-refugees-syria-lebanon, Zugriff 25.1.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html, Zugriff 25.1.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 25.1.2023 -WRMEA - Washington Report On Middle East Affairs (28.1.2022): Palestinians Continue to Suffer in Lebanese Refugee Camps, https://www.wrmea.org/jordan-lebanon-syria/palestinians-continueto- suffer-in-lebanese-refugee-camps.html, Zugriff 25.1.2023
  21. Grundversorgung und Wirtschaft
  22. Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sichschlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vergleiche NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieserseit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).
  23. Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in19.1.2023; vergleiche TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine- Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Libanon zähltdie Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).
  24. Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vgl. WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten dieKursverfall zu retten (WKO 10.2022; vergleiche WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).
  25. Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vgl. ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug5.12.2022; vergleiche ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vgl. UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vgl. HRW 12.1.2023).grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).
  26. Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vgl. KAKEsyrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vergleiche KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).
  27. Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vgl. HRW 12.1.2023).es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).
  28. Die Gespräche zwischen der libanesischen Regierung und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) haben zu einer Einigung über ein Unterstützungsprogramm im Wert von rund 3 Mrd. USD für die nächsten 46 Monate geführt. Ein finanzieller Sanierungsplan zum Schutz der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft wurde jedoch nicht aufgenommen (DW 19.1.2023). Der Libanon muss außerdem noch entscheidende Struktur- und Finanzreformen durchführen, die erforderlich sind, um 3 Mrd. USD an IWF-Hilfe freizusetzen (TNN 17.1.2023).
  29. Versicherungsdienstleistungen Das libanesische Sozialschutzsystem ist ein zweigeteiltes Modell, das eine Sozialversicherung für die Bessergestellten und Sozialhilfe für die extrem Armen vorsieht, während ein großer Teil der Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen ausgeschlossen ist. Die Sozialversicherung umfasst eine Reihe von beitragsabhängigen Programmen über den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF), die an eine formelle Beschäftigung in einem Arbeitsmarkt gebunden sind, der überwiegend informell ist, sodass viele keinen Anspruch auf das Programm haben (HRW 12.12.2022). Laut einer Studie der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) können - 58/75 –BE-0311-141 lediglich 22,2 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Stichprobe als formell bezeichnet werden, während 67,4 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig sind. Syrer und Palästinenser weisen mit 95 % bzw. 93,9 % einen extrem hohen Anteil an informeller Beschäftigung auf (ILO 12.8.2021). Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP) (AA 5.12.2022). Trotz des alarmierenden Ausmaßes der Ernährungsunsicherheit ist die Abdeckung gering: Nach eigenen Angaben des Programms profitieren 3,5 % der Bevölkerung von dem Programm (HRW 12.12.2022). Anderen Angaben zufolge erhalten derzeit lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat im Rahmen des NPTP. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden (AA 5.12.2022). Während der Covid-19-Pandemie initiierte die Regierung außerdem das Programm Emergency Social Safety Net (ESSN), das mit einem Weltbankdarlehen in Höhe von 246 Millionen USD für drei Jahre finanziert wurde, um den Schutz und die Bereitstellung von Sozialleistungen für extrem arme Haushalte auszuweiten. Die Einführung des Programms begann im März 2022 mit dem Ziel, bis 2025 786.000 Personen, etwa 11,6 % der Bevölkerung, mit Bargeld zu unterstützen (HRW 12.12.2022). Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogramms „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert zudem weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 5.12.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
  30. https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3% Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 23.1.2023 - ABCNews (19.1.2023): Lebanese pound hits new low as political deadlock persists, https://abcnews.go.com/International/wireStory/lebanese-pound-hits-time-low-deadlockpersists- 96527522, Zugriff 20.1.2023 - ACAP - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon _impact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 20.1.2023 - DW - Deutsche Welle (19.1.2023): Lebanon's middle class vanishes as economy collapses, https://www.dw.com/en/lebanons-middle-class-vanishes-as-economy-collapses/a-64442064, Zugriff 23.1.2023 - EUI - European Union Institute (12.1.2022): Lebanon: How the Post War’s Political Economy Led to the Current Economic and Social Crisis, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/73856/QM- 01-22-031-EN-N.pdf, Zugriff 20.1.2023 - 59/75 –BE-0311-141 - GoL & UN - Government of Lebanon and the United Nations [Lebanon] (1.2022): Lebanon Crisis Response Plan 2022-2023, https://www.3rpsyriacrisis.org/wp-content/uploads/2022/06/LCRP- 2022_FINAL.pdf, Zugriff 23.1.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.12.2022): Lebanon: Rising Poverty, Hunger Amid Economic Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/12/lebanon-rising-poverty-hunger-amid-economic-crisis, Zugriff 23.1.2023 - ILO - International Labour Organization (12.8.2021): Assessing Informality and Vulnerability among Disadvantaged Groups in Lebanon: A Survey of Lebanese, and Syrian and Palestinian Refugees, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---robeirut/ documents/publication/wcms_816649.pdf, Zugriff 23.1.2023 - KAKE (20.1.2023): Lebanon to restore UN payments 'immediately' after losing voting rights in General Assembly, https://www.kake.com/story/48197739/lebanon-to-restore-un-paymentsimmediately- after-losing-voting-rights-in-general-assembly, Zugriff 23.1.2023 - NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-arerunning- out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 20.1.2023 - PC - Purlitzer Center (27.12.2022): My Money or Your Life: The Bank Robbers of Beirut, https://pulitzercenter.org/stories/my-money-or-your-life-bank-robbers-beirut, Zugriff 23.1.2023 - SL - Statistics Lebanon Ltd, Hrsg.: Country of Origin Information Unit (Staatendokumentation), BFA
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