Obsah (18)
§ 28§ 53Art 133§ 68§ 76§ 9§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 1§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlL515 2152174-7 Spruch, L515 2152174-7/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! A) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
§ 53Abs. 1, 2 und 3 FPG Fremdemdenpolizeigesetz, BGBl Nr. 100/2005 (FPG) idg
F wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, 2 und 3 FPG Fremdemdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP" genannt) ist ein georgischer Staatsangehöriger und reiste rechtswidrig im November 2016 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo sie am 05.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) als nunmehr belangte Behörde („bB“) vom 09.03.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Außerdem wurde der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) als nunmehr belangte Behörde („bB“) vom 09.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Außerdem wurde der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 13.04.2017 verurteilte das Landesgericht XXXX die bP zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall 12 dritter Fall, 15 StGB in sieben Fällen, begangen in XXXX zwischen 20.01.2017 und 25.02.2017, teilweise als Beteiligter.Am 13.04.2017 verurteilte das Landesgericht römisch 40 die bP zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall 12 dritter Fall, 15 StGB in sieben Fällen, begangen in römisch 40 zwischen 20.01.2017 und 25.02.2017, teilweise als Beteiligter. Die gegen den vorgenannten Bescheid der bB erhobene Beschwerde wies das Bundesver-waltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.05.2017, Zl. L515 2152174 1/6E, rechtskräftig ab. 1.
- Am 19.05.2017 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen die bP im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft. Am 24.05.2017 wurde die bP aus der Strafhaft entlassen und der Festnahmeauftrag vollzogen. Die bP wurde am 24.05.2017 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte es das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung beginnend mit 25.05.
- Der Bescheid wurde der bP durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt. Im Anschluss wurde die bP aus der Festnahme entlassen. Am 01.08.2017 kehrte die bP unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Georgien zurück. 1.
- Am 11.08.2017 reiste die bP erneut über Italien in den Schengenraum ein und wurde die bP am 30.04.2019 in Österreich betreten und festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 01.05.2019, Zl. XXXX ; verhängte das BFA über die bP die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.Mit Mandatsbescheid vom 01.05.2019, Zl. römisch 40 ; verhängte das BFA über die bP die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Schubhaftbescheid wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2019, Zl. W112 2218508-1/21E, wegen Begründungsmängel aufgehoben, unter einem stellte es jedoch fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.
- Mit Bescheid vom 03.05.2019, Zl. XXXX , erließ das BFA gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die bP, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die bP. 1.
- Mit Bescheid vom 03.05.2019, Zl. römisch 40 , erließ das BFA gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die bP, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die bP. Am 23.05.2019 wurde die bP nach Georgien abgeschoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E, wurde die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen; die Entscheidung erwuchs am darauffolgenden Tag in Rechtskraft. Die gegen dieses Erkenntnis in der Folge eingebrachte ao. Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 4.3.2020, Zl. Ra 2019/21/0307-7, zurückgewiesen. 1.
- Am 21.9.2020 wurde die bP im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten und einer Identitätsabklärung unterzogen, nachdem sie versucht hatte, ihre Identität vor den Beamten der LPD XXXX zu verschleiern. Nach Durchsuchung ihrer mitgeführten Tasche konnte schließlich eine ID Karte gefunden werden, durch welche ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Über die bP wurde die Schubhaft angeordnet. 1.
- Am 21.9.2020 wurde die bP im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten und einer Identitätsabklärung unterzogen, nachdem sie versucht hatte, ihre Identität vor den Beamten der LPD römisch 40 zu verschleiern. Nach Durchsuchung ihrer mitgeführten Tasche konnte schließlich eine ID Karte gefunden werden, durch welche ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Über die bP wurde die Schubhaft angeordnet. 1.
- Am 27.9.2020 reiste die bP neuerlich freiwillig nach Georgien aus. 1.
- Am 21.11.2020 wurde die bP abermals einer Personenkontrolle unterzogen. Nachdem sie die Beamten der LPD erblickte, versuchte sie, sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen und konnte schließlich mit den an sie gerichteten Worten ‘Polizei, bleiben Sie stehen!‘ angehalten werden. Danach versuchte die bP, ihre Identität zu verschleiern, und wies sich mit einer namentlich auf eine andere Person ausgestellten polnischen ID-Karte aus. Die bP wurde daraufhin festgenommen. In der Folge wurde über sie mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2020, XXXX , gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Folge wurde über sie mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2020, römisch 40 , gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 11.12.2020, Zl. W154 2218508-2/6E, statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. In Erledigung der dagegen erhobenen Revision des BFA hob der Verwaltungsgerichtshof vorgenanntes ho. Erkenntnis mit do. Erkenntnis vom 19.7.2021, Ra 2021/21/0033-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften – konkret: Unterbleiben der mündlichen Verhandlung trotz von der Einschätzung des BFA in seinem Bescheid zum Vorliegen eines nur durch Schubhaft abdeckbaren Sicherungsbedarfs abweichender (auch beweiswürdigender) Beurteilung – auf. Im zweiten Verfahrensgang wies das BVwG mit Erkenntnis vom 19.07.2022, Zl. 2218508-2/14E, die Beschwerde der bP gegen den Mandatsbescheid des BFA (rechtskräftig) ab. 1.
- Am 22.11.2020 stellte die bP nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.12.2020, Zl. XXXX , wies das BFA diesen Folgeantrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zusammengefasst stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die b
P keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und ihr Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise.Mit Bescheid vom 10.12.2020, Zl. römisch 40 , wies das BFA diesen Folgeantrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zusammengefasst stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die bP keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und ihr Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Mit ho. Erkenntnis vom 05.01.2021, W233 2152174-3/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP in allen Spruchpunkten abgewiesen. Am 11.03.2021 wurde bP nach Georgien abgeschoben. 1.
- Anfang 2022 kehrte die bP abermals nach Österreich zurück und reiste mit Unterstützung der BBU am 30.02.2022 freiwillig nach Polen aus. 1.
- Am 09.11.2022 wurde die bP nach abermaliger Einreise in das Bundesgebiet in XXXX von der Polizei festgenommen und es wurde wider die bP mit Bescheid vom 10.11.2022 die Schubhaft verhängt. Am 11.11.2022 wurde die bP infolge einer Covid19-Erkrankung aus der Schubhaft entlassen.1.
- Am 09.11.2022 wurde die bP nach abermaliger Einreise in das Bundesgebiet in römisch 40 von der Polizei festgenommen und es wurde wider die bP mit Bescheid vom 10.11.2022 die Schubhaft verhängt. Am 11.11.2022 wurde die bP infolge einer Covid19-Erkrankung aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Am 22.11.2022 wurde von der georgischen Botschaft ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung („Heimreisezertifikat“ [auch „HRZ“]) für die bP ausgestellt. 1.
- Am 21.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. 1.
- Am 21.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. 1.
- Am 23.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Aufhebung der „2017 erlassenen“ Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots gem. § 68 Abs. 2, in eventu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und wurde die rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben. Der Antrag wurde bei der bB eingebracht.1.
- Am 23.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Aufhebung der „2017 erlassenen“ Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots gem. Paragraph 68, Absatz 2,, in eventu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und wurde die rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben. Der Antrag wurde bei der bB eingebracht. 1.
- Am 01.02.2023 wurde der bP die Einreise nach Deutschland verweigert. Der illegale Aufenthalt wurde festgestellt und die Festnahme ausgesprochen. Die bP wurde am 01.02.2023 in weiterer Folge von den österreichischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. 1.
- Mit dem in den Akten ersichtlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 01.02.2023, wurde gegen die bP
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit ho., am 10.2.2023 mündlich verkündeten und am 13.4.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis ho. Erkenntnis L515 2218508-3/20E abgewiesen. In diesem Verfahren wurde die bP vom erkennenden Richter im Hinblick auf das angestrebte Familienleben in Österreich nach-drücklich –jedoch erfolglos- auf die Wichtigkeit eines zukünftig rechtskonformen Verhaltens hingewiesen, zumal sich jedes weitere rechtswidrige Verhalten qualifiziert nachteilig auf die Umsetzung dieses Wunsches auswirken würde.1.16. Mit dem in den Akten ersichtlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 01.02.2023, wurde gegen die bP
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit ho., am 10.2.2023 mündlich verkündeten und am 13.4.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis ho. Erkenntnis L515 2218508-3/20E abgewiesen. In diesem Verfahren wurde die bP vom erkennenden Richter im Hinblick auf das angestrebte Familienleben in Österreich nach-drücklich –jedoch erfolglos- auf die Wichtigkeit eines zukünftig rechtskonformen Verhaltens hingewiesen, zumal sich jedes weitere rechtswidrige Verhalten qualifiziert nachteilig auf die Umsetzung dieses Wunsches auswirken würde. 1.
- Am 2.2.2023 brachte die bP einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Mandatsbescheid vom 7.2.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit ho. Beschluss vom 13.2.2023 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes festgestellt. Mit Bescheid der bB vom 2.3.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von 2 „Jahr/Jahren“ erlassen und die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt.Mit Bescheid der bB vom 2.3.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 2 „Jahr/Jahren“ erlassen und die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. 1.
- Am 16.2.2023 wurde die bP nach Georgien abgeschoben. 1.
- Der Antrag vom 23.12.2022 auf Aufhebung der „2017 erlassenen“ Rückkehr-entscheidung und des Einreiseverbots gem. § 68 Abs. 2, in eventu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wurde seitens der bB meritorisch geprüft und „zurückgewiesen“.1.
- Der Antrag vom 23.12.2022 auf Aufhebung der „2017 erlassenen“ Rückkehr-entscheidung und des Einreiseverbots gem. Paragraph 68, Absatz 2,, in eventu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wurde seitens der bB meritorisch geprüft und „zurückgewiesen“. Gegen den genannten Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die bP davon aus, dass die Voraussetzungen des § 60 FPG vorliegen würden. Die bP hätte bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des Einreiseverbotes, nämlich am 23.5.2019 das Bundesgebiet verlassen, weshalb das Einreiseverbot noch bis 23.5.2023 laufen würde.Gegen den genannten Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die bP davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, FPG vorliegen würden. Die bP hätte bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des Einreiseverbotes, nämlich am 23.5.2019 das Bundesgebiet verlassen, weshalb das Einreiseverbot noch bis 23.5.2023 laufen würde. Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 11.7.2023, L515 2152174-5/14E
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Formulierung im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass der verfahrensleitende Antrag abzuweisen und es sich bei der im Spruch genannten Rechtssache um das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E handelt, welches am 28.9.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E abgeschossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (richtig: § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) wird abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 11.7.2023, L515 2152174-5/14E
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Formulierung im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass der verfahrensleitende Antrag abzuweisen und es sich bei der im Spruch genannten Rechtssache um das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E handelt, welches am 28.9.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E abgeschossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (richtig: Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) wird abgewiesen. In Bezug auf die Berechnung des Endes des Einreiseverbotes ging das ho. Gericht im Hinblick auf des Regelungszweckes des § 53 Abs. 4 FPG davon aus, dass sich die bP hierbei nicht auf jene Zeiträume berufen kann, in denen sie nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet und vor dem Ende der Frist nach Österreich zurückkehrte (vgl. hierzu auch § 60 Abs 2, Satz 1 letzter Halbsatz). In diesem Zeitraum sei nach ho. Ansicht von einer Hemmung der Frist auszugehen, weshalb der Rechtsvertretung nicht gefolgt werden kann, dass das hier in Frage kommende Ausreiseverbot bereits mit 23.5.2021 beendet war.In Bezug auf die Berechnung des Endes des Einreiseverbotes ging das ho. Gericht im Hinblick auf des Regelungszweckes des Paragraph 53, Absatz 4, FPG davon aus, dass sich die bP hierbei nicht auf jene Zeiträume berufen kann, in denen sie nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet und vor dem Ende der Frist nach Österreich zurückkehrte vergleiche hierzu auch Paragraph 60, Absatz 2,, Satz 1 letzter Halbsatz). In diesem Zeitraum sei nach ho. Ansicht von einer Hemmung der Frist auszugehen, weshalb der Rechtsvertretung nicht gefolgt werden kann, dass das hier in Frage kommende Ausreiseverbot bereits mit 23.5.2021 beendet war. 1.
- Die bP brachte am 24.7.2024 über ihre Gattin erneut einen Antrag auf die Aufhebung des bestehenden Einreiseverbotes ein, welcher mit Bescheid der bB vom 2.10.2024 abgewiesen wurde und am 14.11.2024 in Rechtskraft erwuchs. 1.
- Am 10.10.2024 –also vor Ablauf des bestehenden Einreiseverbotes (dieses wäre am 22.3.2025 abgelaufen) bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat betreten und wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt. Im Rahmen einer Einvernahme vor einem Organwalter der belangten Behörde gab sie an, sie wäre 4 – 5 Monate, bevor sie die Straftat beging, von Frankreich kommend, wo sie sich ca. 2 Monate aufgehalten hätte, in das Bundesgebiet eingereist, um bei ihrer Gattin leben zu können. Vor ihrem Aufenthalt in Frankreich hätte sie sich in Griechenland aufgehalten und dort gearbeitet. 1.
- Am 5.11.2024 wurde die bP vom LG für XXXX , XXXX gem. §§ 127, 130, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.
- Am 5.11.2024 wurde die bP vom LG für römisch 40 , römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Strafgericht sah es zusammengefasst als erwiesen an, dass sich die bP im Zeitraum vom 20.
- -10.10.2024 zum Nachteil der XXXX Rasierklingen und Parfums im Wert von über € 3.000,-- rechtswidrig aneignete und sich durch die wiederholte Tatbegehung ein nicht gering-fügiges Einkommen verschaffen wollte, welche nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den Wert von € 400,-- pro Monat übersteigt. Das Strafgericht sah es zusammengefasst als erwiesen an, dass sich die bP im Zeitraum vom 20.
- -10.10.2024 zum Nachteil der römisch 40 Rasierklingen und Parfums im Wert von über € 3.000,-- rechtswidrig aneignete und sich durch die wiederholte Tatbegehung ein nicht gering-fügiges Einkommen verschaffen wollte, welche nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den Wert von € 400,-- pro Monat übersteigt. Der Milderungsgrund wegen Unbescholtenheit wurde wegen vorausgegangener Delinquenz nicht angenommen. Als mildernd wurde jedoch das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet, Erschwernisgründe wurden keine festgestellt. Im Rahmen einer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP, nachdem sie bei der Begehung der bereits genannten Straftat auf frischer Tat betreten wurde, an, sie hätte die Straftat begangen, um ihre Suchtmittelabhängigkeit zu finanzieren (AS 78). I.2.
- Im Rahmen eines aufgrund der Delinquenz und der rechtswidrigen Wiedereinreise der bP eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde
§ 9BFA-VG in Bezug auf die b
P eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien
§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(2)Z 1, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.2.1. Im Rahmen eines aufgrund der Delinquenz und der rechtswidrigen Wiedereinreise der bP eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde
Paragraph 9, BFA-VG in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(2)Ziffer eins, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 FPG wurde in Bezug auf die bP ein zeitlich befristetes Einreiserbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde in Bezug auf die bP ein zeitlich befristetes Einreiserbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. I.2.
- Die bB ging davon aus, dass aufgrund der Delinquenz und des beschriebenen Vorlebens der bP die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in den Herkunftssaat Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor.römisch eins.2.
- Die bB ging davon aus, dass aufgrund der Delinquenz und des beschriebenen Vorlebens der bP die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in den Herkunftssaat Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor. Weiters sei die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. I.
- Gegen die Spruchpunkte III – V des angefochtenen Bescheides wurde eine Beschwerde eingebracht. Die bP verwies insbesondere auf die familiären Bindungen zu ihrer im Bundesgebiet legal aufhältigen Gattin und ging davon aus, dass sich der Umfang der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form eines Einreiseverbotes als unverhältnismäßig darstelle.römisch eins.
- Gegen die Spruchpunkte römisch drei – römisch fünf des angefochtenen Bescheides wurde eine Beschwerde eingebracht. Die bP verwies insbesondere auf die familiären Bindungen zu ihrer im Bundesgebiet legal aufhältigen Gattin und ging davon aus, dass sich der Umfang der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form eines Einreiseverbotes als unverhältnismäßig darstelle. I.
- Nach Verhängung der Schubhaft wurde die bP am 8.11.2024 wurde die bP nach Georgien abgeschoben.römisch eins.
- Nach Verhängung der Schubhaft wurde die bP am 8.11.2024 wurde die bP nach Georgien abgeschoben. I.
- Mit ho. Erkenntnis vom 9.4.2025 GZ L515 2152174-7/4Z wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt III und V des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch eins.
- Mit ho. Erkenntnis vom 9.4.2025 GZ L515 2152174-7/4Z wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei und römisch fünf des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. I.
- Mit E-Mail vom 24.4.2025 brachte die bP eine als Beschwerdeergänzung zu qualifizierende „[d]emütige Bitte um Aufhebung des Einreiseverbotes“ ein. Hierin schilderte sie im Wesentlichen ihren bisherigen Lebenslauf, ihr verfahrensrechtliches Schicksal und verwies auf ihre privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Sie zeige Reue über begangene Fehler und wünsche einen Neuanfang.römisch eins.
- Mit E-Mail vom 24.4.2025 brachte die bP eine als Beschwerdeergänzung zu qualifizierende „[d]emütige Bitte um Aufhebung des Einreiseverbotes“ ein. Hierin schilderte sie im Wesentlichen ihren bisherigen Lebenslauf, ihr verfahrensrechtliches Schicksal und verwies auf ihre privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Sie zeige Reue über begangene Fehler und wünsche einen Neuanfang. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Ethnie der Armenier angehörigen georgischen Staatsbürger, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt. In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Person und zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP verweisen. In Österreich ist die nunmehrige Gattin der bP und deren volljähriger Sohn, beide österreichische Staatsbürger, aufhältig. Die bP lebte zeitweise –dann wann es faktisch möglich war- mit der Lebensgefährtin zusammen. Ihn Bezug auf den Sohn der Lebensgefährtin galt dies bis zu jenem Zeitpunkt, als er eine eigene Wohnung bezog. Der erkennende Richter gewann in dem im Jahre 2023 geführten Schubhaftverfahren den Eindruck, dass zwischen der bP und der Gattin eine emotionale Bindung besteht und diese emotionale Bindung für die bP eine wesentliche Triebfeder darstellt, sich wiederholt über das Fremden- und Niederlassungsrecht hinwegzusetzen, um im Stande des rechtswidrigen Aufenthalts zumindest kurzfristig eine Lebensgemeinschaft mit der Zeugin führen zu können. Nach Einschätzung des ho. Gerichts hatte sich damals –und wohl auch gegenwärtig zumindest bei der bP- nicht die Einsicht durchgesetzt, dass das –wenn auch in seiner faktischen Umsetzung kompliziertere und allenfalls eine zeitlich befristete Trennung bedingende- Anstreben einer legalen Zusammenführung den auf durch Rechtsbruch geschaffenen faktischen Zusammensein vorzuziehen ist. Laut ihren Angaben verfügt sie in Österreich über einen Bekannten- und Freundeskreis. Ferner steht fest, dass die bP über ein soziales Netz in Österreich verfügt, das ihr in der Vergangenheit regelmäßig einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte. Sie ist mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist der deutschen Sprache im eingeschränkten Umfang mächtig. In Bezug auf die Delinquenz der bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verweisen. Die bP setzte sich seit dem Jahr 2016 wiederholt über fremden- und melderechtliche Bestimmungen hinweg, wurde im Inland delinquent und ist sichtlich nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, bzw. ist sie hierzu nicht bereit, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhofft. Insbesondere zeigte sie wiederholt ihre Bereitschaft, sich durch das Schaffen von Fakten gezielt über die Bestimmungen des FPG und des NAG hinwegzusetzen. Die bP reiste um die Mitte des Jahres 2024 erneut in das Bundesgebiet ein. Zuvor hielt sie sich in Frankreich und Griechenland auf. Es deutet nichts darauf hin, dass bei der bP in Bezug auf ihr in der Vergangenheit gesetztes Verhalten zwischenzeitig ein relevanter Gesinnungswandel eingetreten wäre. Die gegenteiligen verbalen Beteuerungen klingen phrasenhaft bzw. stereotyp und vermögen nicht zu überzeugen. Sie wurden in der Vergangenheit bereits in ähnliche Form geäußert und wich im Anschluss das tatsächliche Verhalten von den verbalen Ankündigungen ab. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich sichtlich um einen sichtlich mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden Menschen. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die volljährigen bP hat auch Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, falls sie es ablehne, Landwirtschaft zu betreiben. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangs-schwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hat Zugang zum georgischen Gesundheitssystem und wurde bereits in einer Vielzahl im RIS veröffentlichen Erkenntnissen festgestellt, dass in Georgien Drogenentzugs- bzw. Substitutionsprogramme angeboten werden. Die bP hielt sich in der von der bB festgestellten Dauer im Bundesgebiet auf, wobei sie sich (abgesehen von der durch die unbegründete Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vorübergehende erfolge Legalisierung für die Dauer der Asylverfahren) rechtswidrig aufhielt. Die bP wurde in der beschriebenen Form delinquent und kann eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden. Die bP beging die oa. Straftaten um ihre Suchtmittelabhängigkeit finanzieren zu können. Qualifizierte private bzw. familiäre Bindungen in Bezug auf jene Staaten außer Österreich, in welche die bP aufgrund einer Ausschreibung im SIS nicht einreisen darf, sind nicht ersichtlich. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt.
- Beweiswürdigung II.2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Darüber hinaus wurde ho. ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt und erstattete das BFA die im Verfahrensgang auszugsweise wiedergegebene Gegenschrift zur Beschwerde, welche –soweit seitens der bP im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben– gleichermaßen als Erkenntnisquelle herangezogen wurde. Auch wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei die bP und ihre Lebensgefährtin als Zeugin jeweils einer Einvernahme unterzogen sowie deren Angaben und zur Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern dem ho. Beweisverfahren zugrunde gelegt wurden. Zentrale Berücksichtigung fanden überdies nachfolgende Entscheidungen in Bezug auf vorangegangene Asyl- bzw. Schubhaftbeschwerdeverfahren der bP vor dem ho. Gericht:römisch zwei.2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Darüber hinaus wurde ho. ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt und erstattete das BFA die im Verfahrensgang auszugsweise wiedergegebene Gegenschrift zur Beschwerde, welche –soweit seitens der bP im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben– gleichermaßen als Erkenntnisquelle herangezogen wurde. Auch wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei die bP und ihre Lebensgefährtin als Zeugin jeweils einer Einvernahme unterzogen sowie deren Angaben und zur Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern dem ho. Beweisverfahren zugrunde gelegt wurden. Zentrale Berücksichtigung fanden überdies nachfolgende Entscheidungen in Bezug auf vorangegangene Asyl- bzw. Schubhaftbeschwerdeverfahren der bP vor dem ho. Gericht: 1.) L515 2152174-1/6E vom 12.5.2017 2.) L529 2152174-2/12E vom 27.8.2019 3.) W233 2152174-3/2E vom 5.1.2021 4.) W112 2218508-1/21E vom 16.9.2019 iVm Erk. d. VwGH Ra 2019/21/0336-13 vom 28.5.20204.) W112 2218508-1/21E vom 16.9.2019 in Verbindung mit Erk. d. VwGH Ra 2019/21/0336-13 vom 28.5.2020 5.) W154 2218508-2/6E vom 11.12.2020 iVm Erk d. VwGH Ra 2021/21/0033-8 vom
- 7.2021 und W154 2218508-2/14E vom 19.7.20225.) W154 2218508-2/6E vom 11.12.2020 in Verbindung mit Erk d. VwGH Ra 2021/21/0033-8 vom
- 7.2021 und W154 2218508-2/14E vom 19.7.2022 6.) L515 2218508-3/20E vom 18.04.2023 7.) L515 2152174-5/14E vom 11.7.2023 II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Dieser wird seitens der bP und deren rechtsfreundliche Vertretung auch nicht bestritten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die seitens der bB gezogenen Schlüsse aus dem festgestellten Sachverhalt.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Dieser wird seitens der bP und deren rechtsfreundliche Vertretung auch nicht bestritten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die seitens der bB gezogenen Schlüsse aus dem festgestellten Sachverhalt. II.2.
- Die Ausführungen zum weiteren bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der BP ergibt sich aus der Einsichtnahme in die entsprechenden Verfahrensakte.römisch zwei.2.
- Die Ausführungen zum weiteren bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der BP ergibt sich aus der Einsichtnahme in die entsprechenden Verfahrensakte.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, rechtswidrigkeit des Aufenthaltes, Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, rechtswidrigkeit des Aufenthaltes, Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet. Zu A) II.3.1.1.Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes der bPrömisch zwei.3.1.1.Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes der bP Da die bP während der Gültigkeitsdauer eines aufrechten Einreiseverbotes in das Bundes-gebiet zurückkehrte, stellte sich ihr Aufenthalt trotz des Umstandes, dass georgische Staatsbürger unter gewissen Bedingungen zur visafreien Einreise und anschließenden visafreien Aufenthalts berechtigt sind, als rechtswidrig dar. Ebenso wäre der Aufenthaltszweck aufgrund der Delinquenz der bP von diesem visafreien Aufenthalt nicht abgedeckt. II.3.1.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungrömisch zwei.3.1.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung Mangels Einbringung einer Beschwerde trat in diesem Punkten Rechtskraft ein und liegt somit kein Beschwerdegegenstand vor. II.3.2.3. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a und Abs. 4 FPG nicht.römisch zwei.3.2.3. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a und Absatz 4, FPG nicht. II.3.3. Einreiseverbotrömisch zwei.3.3. Einreiseverbot § 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- (Anm.: aufgehoben durch den VfGH);
- Anmerkung, aufgehoben durch den VfGH);
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E
- November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E
- November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es nicht auf die bloße Tat-sache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlich-keitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine ausreichende Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor. Die bP wurde im Stande des rechtswidrigen Aufenthaltes wegen der bereits beschriebenen Straftaten verurteilt im beschriebenen Umfang verurteilt und wurden die bereits genannten Milderungs- und Erschwernisgründe festgestellt, wobei festzuhalten ist, dass es sich nicht um das erste seitens der bP begangen Eigentumsdelikt handelte. Damit ist jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Diese Tatsachen alleine indizieren bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Die bP wurde im Stande des rechtswidrigen Aufenthaltes wegen der bereits beschriebenen Straftaten verurteilt im beschriebenen Umfang verurteilt und wurden die bereits genannten Milderungs- und Erschwernisgründe festgestellt, wobei festzuhalten ist, dass es sich nicht um das erste seitens der bP begangen Eigentumsdelikt handelte. Damit ist jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Diese Tatsachen alleine indizieren bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Ferner ist in Bezug auf Vermögensdelikte festzuhalten, dass diese
kriminalstatistischer Evidenz zu den häufigsten Delikten überhaupt zählen und demgemäß ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform besteht, wobei im gegenständlichen Fall die besonders verwerfliche Form des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch in eine Wohnstätte vorliegt. Ferner ist in Bezug auf Vermögensdelikte festzuhalten, dass diese
kriminalstatistischer Evidenz zu den häufigsten Delikten überhaupt zählen und demgemäß ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform besteht, wobei im gegenständlichen Fall die besonders verwerfliche Form der gewerbsmäßigen Begehung vorliegt. Soweit die bP vorbringt, durch die Straftaten ihre Suchtmittelabhängigkeit finanziert zu haben, sie festgehalten, dass im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität ist die Erlassung eines [Anm. im dort genannten Fall] Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). Was für die im genannten Fall für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, muss für die Verfügung einer Rückkehrentscheidung ebenso gelten. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Soweit die bP vorbringt, durch die Straftaten ihre Suchtmittelabhängigkeit finanziert zu haben, sie festgehalten, dass im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität ist die Erlassung eines [Anm. im dort genannten Fall] Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). Was für die im genannten Fall für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, muss für die Verfügung einer Rückkehrentscheidung ebenso gelten. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist und muss dies auch in Bezug auf die dazugehörige Begleitkriminalität angenommen werden. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP Straftaten setzte, und sich auch von einer Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist und muss dies auch in Bezug auf die dazugehörige Begleitkriminalität angenommen werden. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP Straftaten setzte, und sich auch von einer Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich in entsprechenden Situationen wiederholt zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP voraussichtlich erst am 02.09.2021 aus der Haft entlassen wird und auch in der Vergangenheit die Zeiträume zwischen den Straftaten nicht mehr als zwei Jahre betrugen, bevor sie wieder delinquent wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP voraussichtlich erst am 02.09.2021 aus der Haft entlassen wird und auch in der Vergangenheit die Zeiträume zwischen den Straftaten nicht mehr als zwei Jahre betrugen, bevor sie wieder delinquent wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) und ist im Rahmen der Zukunftsprognose auch das sich ergebende Persönlichkeitsbild der bP zu verweisen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist im fremdenrechtlichen Verfahren grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Wie bereits erwähnt, liegt ein solches Wohlverhalten nicht vor und können die verbalen Beteuerungen der bP auf Besserung zum aktuellen Zeitraum im Lichte des Gesamtverhaltens der bP nicht überzeugen.Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) und ist im Rahmen der Zukunftsprognose auch das sich ergebende Persönlichkeitsbild der bP zu verweisen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist im fremdenrechtlichen Verfahren grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Wie bereits erwähnt, liegt ein solches Wohlverhalten nicht vor und können die verbalen Beteuerungen der bP auf Besserung zum aktuellen Zeitraum im Lichte des Gesamtverhaltens der bP nicht überzeugen. Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich wiederholte Delinquenz, sowie ein ständiges Ignorieren fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmunen negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP freigestanden, nicht – oder zumindest nicht im beschriebenen Ausmaß- delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben im Schoße der Familie in Österreich zu verbringen. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 3 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn"), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn"), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen. Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
- a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
- b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
- a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
- b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG im Lichte einer Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass in Bezug auf die bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung anzunehmen war bzw. zukünftig auch weiterhin ist und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152), zumal sie bereits in der Vergangenheit bereit war, ihren Unterhalt durch die Begehung einer Straftat zumindest aufzubessern. Auch wenn § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vom VfGH aufgehoben wurde, steht es dem ho. Gericht dennoch frei, diesen Umstand aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG den Umstand der der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung heranzuziehen, da im gegenständlichen Fall nicht eine allfällige Mittellosigkeit der bP an sich isoliert betrachtet, sondern deren Folgen für die Allgemeinheit, welche sich im konkreten Einzelfall aus einer basierend auf solchen Mittellosigkeit sich ergebenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung ergeben kann, herangezogen wird und zeigte die bP bereits durch ihr Verhalten, dass sie zur illegalen Mittelbeschaffung neigt. Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass in Bezug auf die bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung anzunehmen war bzw. zukünftig auch weiterhin ist und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist vergleiche das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152), zumal sie bereits in der Vergangenheit bereit war, ihren Unterhalt durch die Begehung einer Straftat zumindest aufzubessern. Auch wenn Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG vom VfGH aufgehoben wurde, steht es dem ho. Gericht dennoch frei, diesen Umstand aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG den Umstand der der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung heranzuziehen, da im gegenständlichen Fall nicht eine allfällige Mittellosigkeit der bP an sich isoliert betrachtet, sondern deren Folgen für die Allgemeinheit, welche sich im konkreten Einzelfall aus einer basierend auf solchen Mittellosigkeit sich ergebenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung ergeben kann, herangezogen wird und zeigte die bP bereits durch ihr Verhalten, dass sie zur illegalen Mittelbeschaffung neigt. Zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass die bP durch ihr beharrliches rechtswidrige Verhalten wiederholt beträchtliche Kosten verursachte, welche von der öffentlichen Hand zu tragen waren, sie dies sichtlich in Kauf nahm und dieser Umstand ebenso im Rahmen der Beurteilung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen ist. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann; demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere den öffentlichen Interessen widersprechende Handlungen der geschilderten Art aus fremdenrechtlicher Sicht in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier in jenem Umfang gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. Es ist davon auszugehen, dass das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Privaten bzw. familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/21/0349 mwN wie etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier in jenem Umfang gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. Es ist davon auszugehen, dass das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Privaten bzw. familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 21.1.2021, Ra 2020/21/0349 mwN wie etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam somit der aus dem dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungs-prognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der bP verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. Sollte die bP ihren legalen Aufenthalt in einem anderen Partnerstaat betreiben wollen, steht es ihr frei, sich hierum zu bemühen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es der Gattin der bP freisteht, die bP in Georgien zu besuchen, zumal sie als österreichische Staatsbürgerin zur visafreien Einreise berechtigt ist und stünde es ihr auch im Lichte des georgischen Fremdenrechts auch frei, sich dort einen längeren Zeitraum aufzuhalten. Ebenso steht es den bP frei, sich in anderen Drittstaaten zu treffen bzw. brieflich, telefonisch bzw. elektronisch in Kontakt zu bleiben. Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Aus den oa. Erwägungen ist die Dauer des von der bB gegenüber der bP verhängten Einreiseverbots im Ausmaß von 10 Jahren aus der Sicht des ho. Gerichts als zur lang bemessen zu betrachten Im Hinblick auf die getroffenen Ausführungen zum der (wiederholten) Delinquenz zugrunde liegenden Tatunrecht unter Berücksichtigung der vom Gericht festgestellten Strafmilderungs - und Erschwernisgründe sowie des Umstandes, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes aus verschiedenen Gesichtspunkten als zulässig bzw. geboten anzusehen ist, erschiene die von der bB festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen, wenn die bP im Bundesgebiet über keine relevanten privaten und insbesondere familiäre Bindungen in Form ihrer Gattin, welche österreichische Staatsbürgerin ist, verfügen würde. Es ist im gegenständlichen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass es im Lichte des Gesamtverhaltens der bP einer erheblich spürbaren Sanktion bedarf, welche jedenfalls in der oberen Hälfte des möglichen Zeitrahmens eines zu erlassenden Einreseverbotes liegt, andererseits sind auch insbesondere die familiären Umstände zu berücksichtigen. In diesem Lichte wird –in dubio für den Fremden- die zeitliche Geltungsdauer von 6 Jahren gewählt um eine entsprechende Balance zwischen den fremdenrechtlichen Bedürfnissen und den privaten Interessen der bP herzustellen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es die bP nunmehr selbst in der Hand hat, welche Richtung sie einschlägt: Wählt sie den Weg des rechtskonformen Verhaltens und kann sie nach Ablauf der entsprechenden Frist allenfalls die bB überzeugen, dass in Bezug auf sie ein Fall des § 60
(2)FPG vorliegen würde oder setzt sie ihr bisheriges Verhalten fort, was selbstredend weitere, strengere fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es die bP nunmehr selbst in der Hand hat, welche Richtung sie einschlägt: Wählt sie den Weg des rechtskonformen Verhaltens und kann sie nach Ablauf der entsprechenden Frist allenfalls die bB überzeugen, dass in Bezug auf sie ein Fall des Paragraph 60,
(2)FPG vorliegen würde oder setzt sie ihr bisheriges Verhalten fort, was selbstredend weitere, strengere fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. II.3.
- Soweit die Bezifferung der einzelnen Begründungspunkte im angefochtenen Bescheid zwischen dem Spruch und der Begründung divergiert, ist festzuhalten, dass hierunter der normative Gehalt des Bescheides nicht leidet und dieser zweifelsfrei erkennbar ist.römisch zwei.3.
- Soweit die Bezifferung der einzelnen Begründungspunkte im angefochtenen Bescheid zwischen dem Spruch und der Begründung divergiert, ist festzuhalten, dass hierunter der normative Gehalt des Bescheides nicht leidet und dieser zweifelsfrei erkennbar ist. II.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließ der Akt erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtet und stellen sich die hier getroffenen Ausführungen lediglich Abrundungen dar (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass sich der erkennende Richter bereits in der Vergangenheit einen persönlichen Eindruck von der bP verschaffte. Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Rechtsinstituts des Refouementschutzes im fremdenrechtlichen Verfahren bzw. des Einreiseverbotes abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Art. 8 EMRK, den Umfang der Anwendbarkeit des § 53 FPG, des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates, sowie der Frage der Erforderlichkeit einer Beschwerdeverhandlung orientiert sich das ho. Gericht jedoch an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Im Hinblick auf die Auslegung des Artikel 8, EMRK, den Umfang der Anwendbarkeit des Paragraph 53, FPG, des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates, sowie der Frage der Erforderlichkeit einer Beschwerdeverhandlung orientiert sich das ho. Gericht jedoch an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2152174.7.01