Obsah (10)
Art. 133§ 3Art 131§ 6§ 28§ 9§ 16§ 19§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW102 2306958-1 Spruch, W102 2306958-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 01.02.2024 beantragte die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei), vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Beilage ./1 zum Antrag), die Oberösterreichische Landesregierung möge
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben „Asphaltmischanlage XXXX “ in der Marktgemeinde XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Mit Eingabe vom 01.02.2024 beantragte die römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei), vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Beilage ./1 zum Antrag), die Oberösterreichische Landesregierung möge
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben „Asphaltmischanlage römisch 40 “ in der Marktgemeinde römisch 40 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2024, Zl. AUWR-2024-44469/22-Schl, stellte die Oberösterreichische Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) fest, dass für das Vorhaben nach Maßgabe der dem Verfahren zu Grunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Gegen diesen Bescheid erhoben am 16.12.2024 116 Nachbar:innen (in Folge: BF1), vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1180 Wien, sowie die Marktgemeinde XXXX als Standortgemeinde (in Folge: BF2) jeweils Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhoben am 16.12.2024 116 Nachbar:innen (in Folge: BF1), vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1180 Wien, sowie die Marktgemeinde römisch 40 als Standortgemeinde (in Folge: BF2) jeweils Beschwerde. Mit Schreiben vom 31.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 04.02.2025 erfolgte die Beschwerdemitteilung. Mit Schriftsatz vom 20.02.2025 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung zu den Beschwerden. Am 11.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Allgemeine Vorhabensbeschreibung Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Marktgemeinde XXXX auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX , je KG XXXX , eine Asphaltmischanlage, deren Genehmigungskonsens sich insbesondere aus nachstehenden gewerberechtlichen Bescheiden ergibt:Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Marktgemeinde römisch 40 auf den Grundstücken Nr. römisch 40 und römisch 40 , je KG römisch 40 , eine Asphaltmischanlage, deren Genehmigungskonsens sich insbesondere aus nachstehenden gewerberechtlichen Bescheiden ergibt: - Bescheid der BH XXXX vom XXXX ;- Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 ; - Bescheid der BH XXXX vom XXXX , betreffend Aufstellung einer näher bezeichneten Asphaltmischanlage mit einer Stundenleistung von 160 Tonnen.- Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 , betreffend Aufstellung einer näher bezeichneten Asphaltmischanlage mit einer Stundenleistung von 160 Tonnen. Zur Erhöhung der beabsichtigten Stundenleistung für 240 t besteht ein laufendes gewerbe-rechtliches Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren bei der BH XXXX zur do. Zl. XXXX .Zur Erhöhung der beabsichtigten Stundenleistung für 240 t besteht ein laufendes gewerbe-rechtliches Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren bei der BH römisch 40 zur do. Zl. römisch 40 . Nunmehr soll diese Anlage auf den beiden genannten Grundstücken modernisiert bzw. ersetzt werden. Weiters soll eine mobile Brech- und Siebanlage am oben genannten Standort in XXXX als stationäre Anlage genehmigt werden.Weiters soll eine mobile Brech- und Siebanlage am oben genannten Standort in römisch 40 als stationäre Anlage genehmigt werden. 1.
- Zur Asphaltmischanlage: Der bestehenden Asphaltmischanlage wird zuvor aufbereitetes und bis zur Verarbeitung in überdachten Schüttboxen zwischengelagertes Asphaltmischgut zugeführt. Für die Materialeinbringung sind drei verschiedene Varianten möglich: - Die
- Möglichkeit ist, dass nur Material, das (seine Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 und der Recycling-Baustoffverordnung verloren hat und) am Ort der Übergabe untersucht wurde, in den Brecher kommt und in der Folge auch nur dieses in der Mischanlage verwertet wird. - Die
- Möglichkeit ist, dass in den Brecher auch Material gelangt, welches noch nicht untersucht ist. Dies wird erst nach dem Brechen auf seine Qualität beprobt und der Mischanlage zugefügt. Es kann daher auch Abfall in den Brecher eingebracht werden. - Eine weitere Variante ist, dass nicht nur Material der Qualität U-A in die Mischanlage kommt, sondern auch Material mit den Qualitäten U-B und B-D. Festgehalten wird, dass mit Eingangsmaterial im Ausmaß von etwa 86.400 t/a an natürlichen Neumineralien (ca. 54%) und ca. 64.000 t/a Recyclingmaterial (ca. 40%) gerechnet wird. Die verbleibenden 6% sind Bitumen-Steinmehl usw. Pro Mischvorgang werden maximal 20% des Recyclingmaterials der Qualitätsklasse B-D und somit Abfall verwertet. Bei einer Jahresproduktion von 160.000 t wird das eingesetzte B-D Material mit 5% des eingesetzten Recyclingmaterials, somit mit 3.200 t festgelegt. Die Wiederverwendung des B-D beinhaltenden Asphaltmischgutes wird ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 17 Z. 3 Recycling-Baustoffverordnung (RBV) erfolgen.Festgehalten wird, dass mit Eingangsmaterial im Ausmaß von etwa 86.400 t/a an natürlichen Neumineralien (ca. 54%) und ca. 64.000 t/a Recyclingmaterial (ca. 40%) gerechnet wird. Die verbleibenden 6% sind Bitumen-Steinmehl usw. Pro Mischvorgang werden maximal 20% des Recyclingmaterials der Qualitätsklasse B-D und somit Abfall verwertet. Bei einer Jahresproduktion von 160.000 t wird das eingesetzte B-D Material mit 5% des eingesetzten Recyclingmaterials, somit mit 3.200 t festgelegt. Die Wiederverwendung des B-D beinhaltenden Asphaltmischgutes wird ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 17, Ziffer 3, Recycling-Baustoffverordnung (RBV) erfolgen. Demzufolge kann die Projektwerberin zumindest teilweise Abfall (bis zu 20% pro Mischvor-gang) bei der Asphaltproduktion verwenden. 1.
- Zur mobilen Brech- und Siebanlage: Die mobile Brech- und Siebanlage wird künftig als stationäre Anlage betrieben. Es werden aus den jeweils zur Abtragung vorgesehenen befestigten Straßen zunächst einzelne Proben (Kernbohrungen) in repräsentativem Ausmaß gezogen. Weiters wird der Asphalt mit einer Fräsmaschine abgefräst oder mittels Bagger abgetragen. Die daraus resultierenden Asphaltschollen werden danach in der Brechanlage zerkleinert und sortiert gelagert. Anschließend erfolgt eine nochmalige Untersuchung
Recycling-Baustoffverordnung. Danach wird das untersuchte Material der Asphaltmischanlage zugeführt. Der oben erwähnte Abfall wird aus der Abtragung von LD-schlackenhaltigem Asphaltmaterial gewonnen, welches seinerzeit auf Autobahnen und übergeordneten Landstraßen verwendet wurde. Zu den jährlichen Mengenangaben betreffend die Verarbeitung in der Brech- und Siebanlage erfolgten keine Angaben. Festgehalten wird, dass der oben genannten Asphaltmischanlage Recyclingmaterial im Ausmaß von 64.000 t/a zugefügt wird. Dieses Recyclingmaterial beinhaltet 5% B-D Material (Abfall), weswegen es sich bei dem zuvor genannten Abfall um 3.200 t/a handelt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.02.2024 (samt Einreichunterlagen vom 24.10.2023, Beilage ./1), ergänzt durch Schriftsatz vom 19.04.2024, vom 09.07.2024 und vom 12.09.2024, der abfalltechnischen Stellungnahme der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 23.07.2024 sowie den im vorangegangenen und gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025. Die festgestellten Angaben wurden während des gesamten Verfahrens nicht bestritten. Hinsichtlich der Abfalleigenschaft der Eingangsmaterialien wird insbesondere auf die abfalltechnische Stellungnahme der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 23.07.2024 aus dem behördlichen Verfahren verwiesen, der zu entnehmen ist, dass eine Vermischung von Recyclingbaustoff der Qualitätsklasse B-D mit Recyclingbaustoffen besserer Qualität möglich ist (Recycling-Baustoffverordnung § 16 Abs. 3). Nach § 16 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung ist das Asphaltmischgut eindeutig zu bezeichnen, wobei die Bezeichnung nach ÖNORM B 3580-1 oder ÖNORM B 3580-2 zu erfolgen hat. In Punkt 9. „Kennzeichnung“ beider ÖNORMen ist angeführt, dass Asphaltmischgut der Qualitätsklasse D oder B-D erst die Abfalleigenschaft mit dem zulässigen Einbau verliert. In ÖNORM B 3580-1 steht weiters unter
- c)Asphaltmischgut, auch mit Asphaltgranulat B-D: Es dürfen Asphaltgranulate aller Qualitätsklassen eingesetzt werden, wobei das resultierende Asphaltmischgut die Grenzwerte für die Qualitätsklasse B-D einzuhalten hat. Daraus lässt sich ableiten, dass Asphaltmischgut, bei dem auch Recyclingmaterial der Qualitätsklasse B-D verwendet wurde (muss in diesem Fall jedenfalls kleiner als 20 Masse-% sein, da ansonsten eine Einhausung erforderlich ist), der Qualitätsklasse B-D zuzuordnen ist. D.h. weiters, bei Zugabe von Asphaltmischgut B-D wird Abfall hergestellt. Dies wurde seitens der BF1 und BF2 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene bestritten und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Hinsichtlich der Abfalleigenschaft der Eingangsmaterialien wird insbesondere auf die abfalltechnische Stellungnahme der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 23.07.2024 aus dem behördlichen Verfahren verwiesen, der zu entnehmen ist, dass eine Vermischung von Recyclingbaustoff der Qualitätsklasse B-D mit Recyclingbaustoffen besserer Qualität möglich ist (Recycling-Baustoffverordnung Paragraph 16, Absatz 3,). Nach Paragraph 16, Absatz 4, Recycling-Baustoffverordnung ist das Asphaltmischgut eindeutig zu bezeichnen, wobei die Bezeichnung nach ÖNORM B 3580-1 oder ÖNORM B 3580-2 zu erfolgen hat. In Punkt 9. „Kennzeichnung“ beider ÖNORMen ist angeführt, dass Asphaltmischgut der Qualitätsklasse D oder B-D erst die Abfalleigenschaft mit dem zulässigen Einbau verliert. In ÖNORM B 3580-1 steht weiters unter
- c)Asphaltmischgut, auch mit Asphaltgranulat B-D: Es dürfen Asphaltgranulate aller Qualitätsklassen eingesetzt werden, wobei das resultierende Asphaltmischgut die Grenzwerte für die Qualitätsklasse B-D einzuhalten hat. Daraus lässt sich ableiten, dass Asphaltmischgut, bei dem auch Recyclingmaterial der Qualitätsklasse B-D verwendet wurde (muss in diesem Fall jedenfalls kleiner als 20 Masse-% sein, da ansonsten eine Einhausung erforderlich ist), der Qualitätsklasse B-D zuzuordnen ist. D.h. weiters, bei Zugabe von Asphaltmischgut B-D wird Abfall hergestellt. Dies wurde seitens der BF1 und BF2 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene bestritten und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung:
Art 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren wie das gegenständliche nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, weshalb das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet.Nach Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren wie das gegenständliche nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, weshalb das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist
den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist
den Paragraphen 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtslage 3.1.
- Die hier relevanten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) lauten: Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden. […]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
§ 9Abs.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.[…],
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. […] Anhang 1 Der Anhang enthält die
§ 3
UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die
Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Z 2Ziffer 2 a) […] b) […] c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“
Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“
Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;
- d)[…]
- e)Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;
- f)[…]
- g)[…]
- h)[…] 3.1.2. Die hier relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten: Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]
(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes […]2. ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.2a. ist „stoffliche Verwertung
§ 16Abs.
7 und Anhang 1a“ jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.[…], 2. ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt., 2a. ist „stoffliche Verwertung
Paragraph 16, Absatz 7 und Anhang 1a“ jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung. […]
- ist „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.[…],
- ist „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. […] 3.
- Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden Die BF1 sind 116 Nachbar:innen und daher
§ 3Abs.
9 UVP-G 2000 dann, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
§ 19Abs.
1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Da die BF1 so nahe am Vorhaben wohnen oder dingliche Rechte besitzen, dass sie durch Errichtung oder Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden könnten, sind sie als Nachbar:innen des Vorhabens beschwerdeberechtigt. Die BF1 sind 116 Nachbar:innen und daher
Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 dann, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Da die BF1 so nahe am Vorhaben wohnen oder dingliche Rechte besitzen, dass sie durch Errichtung oder Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden könnten, sind sie als Nachbar:innen des Vorhabens beschwerdeberechtigt. Die BF2 ist Standortgemeinde und daher
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, legitimiert. Die Beschwerde erfolgte auch rechtzeitig und es lagen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, diese als unzulässig zu sehen.Die BF2 ist Standortgemeinde und daher
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, legitimiert. Die Beschwerde erfolgte auch rechtzeitig und es lagen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, diese als unzulässig zu sehen. Die Beschwerdelegitimationen sind somit gegeben, die Beschwerden erweisen sich auch nicht als verspätet und sind daher zulässig. 3.3. Zum gegenständlichen Vorhaben:
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht ist. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist also ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen (vgl. dazu VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089).
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht ist. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist also ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen vergleiche dazu VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Das gegenständliche Vorhaben umfasst die Änderung einer genehmigten und bestehenden Asphaltmischanlage durch Modernisierung bzw. Ersetzung der alten Anlage sowie die Errichtung einer mobilen Brech- und Siebanlage. 3.
- Zur Abfalleigenschaft der Eingangsmaterialien: Festgehalten wird, dass mit Eingangsmaterial im Ausmaß von etwa 86.400 t/a an natürlichen Neumineralien (ca. 54%) und ca. 64.000 t/a Recyclingmaterial (ca. 40%) gerechnet wird. Die verbleibenden 6% sind Bitumen-Steinmehl usw. Pro Mischvorgang werden maximal 20% des Recyclingmaterials der Qualitätsklasse B-D und somit Abfall verwertet. Bei einer Jahresproduktion von 160.000 t wird das eingesetzte B-D Material mit 5% des eingesetzten Recyclingmaterials, somit mit 3.200 t festgelegt. Die Wiederverwendung des B-D beinhaltenden Asphaltmischgutes wird ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 17 Z. 3 Recycling-Baustoffverordnung (RBV) erfolgen.Festgehalten wird, dass mit Eingangsmaterial im Ausmaß von etwa 86.400 t/a an natürlichen Neumineralien (ca. 54%) und ca. 64.000 t/a Recyclingmaterial (ca. 40%) gerechnet wird. Die verbleibenden 6% sind Bitumen-Steinmehl usw. Pro Mischvorgang werden maximal 20% des Recyclingmaterials der Qualitätsklasse B-D und somit Abfall verwertet. Bei einer Jahresproduktion von 160.000 t wird das eingesetzte B-D Material mit 5% des eingesetzten Recyclingmaterials, somit mit 3.200 t festgelegt. Die Wiederverwendung des B-D beinhaltenden Asphaltmischgutes wird ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 17, Ziffer 3, Recycling-Baustoffverordnung (RBV) erfolgen. Demzufolge kann die Projektwerberin zumindest teilweise Abfall (bis zu 20% pro Mischvor-gang) bei der Asphaltproduktion verwenden. Daraus lässt sich ableiten, dass Asphaltmischgut, bei dem auch Recyclingmaterial der Qualitätsklasse B-D verwendet wurde (muss in diesem Fall jedenfalls kleiner als 20 Masse-% sein, da ansonsten eine Einhausung erforderlich ist), der Qualitätsklasse B-D zuzuordnen ist. Folglich wird bei Zugabe von Asphaltmischgut B-D Abfall hergestellt (vgl. abfalltechnische Stellungnahme der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik aus dem Verfahren vor der belangten Behörde vom 23.07.2024).Demzufolge kann die Projektwerberin zumindest teilweise Abfall (bis zu 20% pro Mischvor-gang) bei der Asphaltproduktion verwenden. Daraus lässt sich ableiten, dass Asphaltmischgut, bei dem auch Recyclingmaterial der Qualitätsklasse B-D verwendet wurde (muss in diesem Fall jedenfalls kleiner als 20 Masse-% sein, da ansonsten eine Einhausung erforderlich ist), der Qualitätsklasse B-D zuzuordnen ist. Folglich wird bei Zugabe von Asphaltmischgut B-D Abfall hergestellt vergleiche abfalltechnische Stellungnahme der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik aus dem Verfahren vor der belangten Behörde vom 23.07.2024). 3.
- Zu prüfen waren im gegenständlichen Verfahren folgende Tatbestände des Anhangs 1 zum UVP-G 2000: 3.5.
- Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Abfallwirtschaft; sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“
Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung):3.5.1. Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Abfallwirtschaft; sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“
Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung):
§ 3Abs. 1 UVP-G 2000 i
Vm Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 ist die Errichtung von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d einer UVP zu unterziehen. Von einer UVP-Pflicht sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung ausgenommen (so wie von hier nicht weiter relevanten Schlüsselnummern).
Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 ist die Errichtung von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d einer UVP zu unterziehen. Von einer UVP-Pflicht sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung ausgenommen (so wie von hier nicht weiter relevanten Schlüsselnummern). Unter thermischer Behandlung wird die Behandlung des Abfalls mit thermischen Methoden verstanden, die den Zweck hat, seine chemischen, physikalischen und/oder biologischen Eigenschaften zu verändern (zB Verbrennung, Pyrolyse, jedoch nicht Sterilisation, siehe ÖNORM S 2100 vom 1. 9. 1997; vgl IA 168/A BlgNR 21. GP zu Z 1). Bei der thermischen Verwertung soll durch den thermolytischen Prozess nutzbare thermische Energie gewonnen werden. Entscheidend ist daher, dass die Verwertung auf Energiegewinnung abzielt (Bergthaler in Bergthaler u.a. Kap III Rz 58) (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Z 1 bis 3, Rz 21).Unter thermischer Behandlung wird die Behandlung des Abfalls mit thermischen Methoden verstanden, die den Zweck hat, seine chemischen, physikalischen und/oder biologischen Eigenschaften zu verändern (zB Verbrennung, Pyrolyse, jedoch nicht Sterilisation, siehe ÖNORM S 2100 vom 1. 9. 1997; vergleiche IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zu Ziffer eins,). Bei der thermischen Verwertung soll durch den thermolytischen Prozess nutzbare thermische Energie gewonnen werden. Entscheidend ist daher, dass die Verwertung auf Energiegewinnung abzielt (Bergthaler in Bergthaler u.a. Kap römisch drei Rz 58) (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Ziffer eins bis 3, Rz 21). Die chemisch-physikalische Behandlung bezeichnet die Behandlung des Abfalls mit chemisch-physikalischen Methoden mit dem Zweck, seine chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften zu verändern (zB Neutralisierung, Fällung, Extraktion, Reduktion, Oxidation, Verfestigung, Desinfektion, Sortierung, Eindampfen, Destillation, Sintern, Schmelzen, Verglasen; siehe ÖNORM S 2100 vom 1. 9. 1997; vgl IA 168/A BlgNR 21. GP zu Z 1) (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Z 1 bis 3, Rz 22). Die chemisch-physikalische Behandlung bezeichnet die Behandlung des Abfalls mit chemisch-physikalischen Methoden mit dem Zweck, seine chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften zu verändern (zB Neutralisierung, Fällung, Extraktion, Reduktion, Oxidation, Verfestigung, Desinfektion, Sortierung, Eindampfen, Destillation, Sintern, Schmelzen, Verglasen; siehe ÖNORM S 2100 vom 1. 9. 1997; vergleiche IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zu Ziffer eins,) (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Ziffer eins bis 3, Rz 22). Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung sind (ebenso wie nach Z 1 lit
- c)explizit ausgenommen [verwiesen wird auf die Kommentierung zu Z 1 Rz 22]. Damit will der Gesetzgeber einen Impuls zur Förderung der stofflichen Verwertung (Beitrag zur Ressourcenschonung, Kreislaufführung) setzen (Begründung IA 168/A 21. GP). Als Beispiel kann die Verwertung von Altpapier, Altglas oder Kunststoffen genannt werden (Baumgartner/Petek, UVP-G 351). Auch die Klärschlammkompostierung ist eine ausschließlich stoffliche Verwertung (US 24. 06. 2009, 1B/2009/10-7 Haag). Im UVP-Rs wird als Beispiel zudem der Einsatz von nicht gefährlichen Leichtmetallkrätzen, Kabeln, Nichteisenmetallschrott, Metallverpackungen in Anlagen zur Metallerzeugung oder der Einsatz von verdorbenen Pflanzenölen bzw des Inhalts von Fettabscheidern in Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoff angeführt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 2 (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 12-14).Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung sind (ebenso wie nach Ziffer eins, Litera c,) explizit ausgenommen [verwiesen wird auf die Kommentierung zu Ziffer eins, Rz 22]. Damit will der Gesetzgeber einen Impuls zur Förderung der stofflichen Verwertung (Beitrag zur Ressourcenschonung, Kreislaufführung) setzen (Begründung IA 168/A 21. Gesetzgebungsperiode Als Beispiel kann die Verwertung von Altpapier, Altglas oder Kunststoffen genannt werden (Baumgartner/Petek, UVP-G 351). Auch die Klärschlammkompostierung ist eine ausschließlich stoffliche Verwertung (US 24. 06. 2009, 1B/2009/10-7 Haag). Im UVP-Rs wird als Beispiel zudem der Einsatz von nicht gefährlichen Leichtmetallkrätzen, Kabeln, Nichteisenmetallschrott, Metallverpackungen in Anlagen zur Metallerzeugung oder der Einsatz von verdorbenen Pflanzenölen bzw des Inhalts von Fettabscheidern in Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoff angeführt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer 2, (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 12-14). Darüber hinaus ist nach Z 2 lit c (anders als nach Z 1 lit
- c)auch die mechanische Sortierung ausgenommen. Darunter ist eine Trennung der Bestandteile des Abfalls zu verstehen, ohne die Bestandteile bzw Stoffarten zu verändern; zB Trennung mittels Elektromagneten, Windsichtung oder händische Sortierung (vgl Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 180; Bergthaler in Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft2 Kap VI Rz 19; US 06. 11. 2000, 3/2000/10-12 Oberpullendorf) ((Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 2 (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 15).Darüber hinaus ist nach Ziffer 2, Litera c, (anders als nach Ziffer eins, Litera c,) auch die mechanische Sortierung ausgenommen. Darunter ist eine Trennung der Bestandteile des Abfalls zu verstehen, ohne die Bestandteile bzw Stoffarten zu verändern; zB Trennung mittels Elektromagneten, Windsichtung oder händische Sortierung vergleiche Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 180; Bergthaler in Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft2 Kap römisch sechs Rz 19; US 06. 11. 2000, 3/2000/10-12 Oberpullendorf) ((Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer 2, (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 15). Vorbereitende Schritte (getrennte Sammlung und Lagerung, Trocknung usw) für die nachfolgende stoffliche Verwertung sind Teil des Prozesses der stofflichen Verwertung, s Rz 16: aA VwGH 23. 4. 2014, 2013/07/0276: Die Ausnahme würde ins Leere gehen, wenn derartige Schritte ihre Anwendung vereiteln (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 1 (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 22).Vorbereitende Schritte (getrennte Sammlung und Lagerung, Trocknung usw) für die nachfolgende stoffliche Verwertung sind Teil des Prozesses der stofflichen Verwertung, s Rz 16: aA VwGH 23. 4. 2014, 2013/07/0276: Die Ausnahme würde ins Leere gehen, wenn derartige Schritte ihre Anwendung vereiteln (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer eins, (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 22). Zum Begriff der „stofflichen Verwertung“ ist § 2 Abs 5 Z 2 AWG 2002 heranzuziehen. Die stoffliche Verwertung zielt auf die Gewinnung bestimmter Stoffe aus dem eingesetzten Abfall ab (vgl Bergthaler in Bergthaler/Weber/Wimmer Kap III Rz 58). Die gewonnenen Stoffe sollen – im Sinne der Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft – Rohstoffe oder aus Primärrohstoffen erzeugte Produkte ersetzen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 1 (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 22).Zum Begriff der „stofflichen Verwertung“ ist Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 heranzuziehen. Die stoffliche Verwertung zielt auf die Gewinnung bestimmter Stoffe aus dem eingesetzten Abfall ab vergleiche Bergthaler in Bergthaler/Weber/Wimmer Kap römisch drei Rz 58). Die gewonnenen Stoffe sollen – im Sinne der Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft – Rohstoffe oder aus Primärrohstoffen erzeugte Produkte ersetzen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer eins, (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 22). Der Begriff „ausschließlich“ verlangt nicht, dass 100% der eingesetzten Abfälle stofflich verwertet werden. Der US hält es für ausreichend, dass aus der Anlage „deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgehen“ (US 15. 10. 2013, 1B/2013/6-20 Götzis III) bzw „ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle“ der Gewinnung von Wertstoffen dient (US 23. 10. 2001, 2A/2001/9/12 Oberpullendorf II; ebenso BVwG 16. 08. 2023, W102 2267718-1 Aschbach Markt Biogasanlage sowie Schmelz in List/Schmelz, AWG3, 242 f). Auf dieser Grundlage schlagen Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 179 vor, dass 80% des Inputs der Gewinnung von Rohstoffen dienen müsse; ebenso UVP-RS, 126); aA Bergthaler in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 Anhang 1 Z 1 Rz 4, der eine feste Mindestquote nicht für sachgerecht hält und vielmehr auf den Verwertungszweck abstellt. Für die Annahme eines fixen Prozentsatzes fehlt eine gesetzliche Grundlage. UE (uE = unseres Erachtens) stellt die Beifügung des Wortes „ausschließlich“ lediglich klar, dass allfällige Vorbehandlungsschritte gesondert eine UVP-Pflicht auslösen können und durch die Ausnahmebestimmung nicht von der UVP freigestellt werden. Privilegiert wird nur der stoffliche Verwertungsakt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 1 (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 22).Der Begriff „ausschließlich“ verlangt nicht, dass 100% der eingesetzten Abfälle stofflich verwertet werden. Der US hält es für ausreichend, dass aus der Anlage „deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgehen“ (US 15. 10. 2013, 1B/2013/6-20 Götzis römisch drei) bzw „ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle“ der Gewinnung von Wertstoffen dient (US 23. 10. 2001, 2A/2001/9/12 Oberpullendorf römisch zwei; ebenso BVwG 16. 08. 2023, W102 2267718-1 Aschbach Markt Biogasanlage sowie Schmelz in List/Schmelz, AWG3, 242 f). Auf dieser Grundlage schlagen Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 179 vor, dass 80% des Inputs der Gewinnung von Rohstoffen dienen müsse; ebenso UVP-RS, 126); aA Bergthaler in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 Anhang 1 Ziffer eins, Rz 4, der eine feste Mindestquote nicht für sachgerecht hält und vielmehr auf den Verwertungszweck abstellt. Für die Annahme eines fixen Prozentsatzes fehlt eine gesetzliche Grundlage. UE (uE = unseres Erachtens) stellt die Beifügung des Wortes „ausschließlich“ lediglich klar, dass allfällige Vorbehandlungsschritte gesondert eine UVP-Pflicht auslösen können und durch die Ausnahmebestimmung nicht von der UVP freigestellt werden. Privilegiert wird nur der stoffliche Verwertungsakt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer eins, (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 22). Dass auch die abschließende Verwertung des eingesetzten Altstoffs in der Anlage selbst stattfinden muss (so US 23. 10. 2001, 2A/2001/9/12 Oberpullendorf II; ebenso Baumgartner/Petek, UVP-G 349), verlangt das Gesetz nicht und ist in der arbeitsteiligen Wirtschaftswelt kaum je möglich. Es genügt, wenn der mit dem Verwertungsvorgang gewonnene Stoff ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen ist (US 24. 06. 2009, 1B/2009/10-7 Haag). UE (uE = unseres Erachtens) ist es ausreichend, dass ein wesentlicher Schritt zur weiteren Verwertung in der Verwertungskette gesetzt wird (zB Gewinnung von Kunststoffgranulat aus Kunststoffabfällen) und damit die Abfalleigenschaft endet. Sofern keine Verordnung über das Abfallende (§ 5 AWG) vorliegt, kann im Zweifelsfall ein Feststellungsbescheid nach § 6 AWG Klarheit schaffen. Ein solcher Feststellungsbescheid für Behörden und Parteien entfaltet gem § 38 AVG auch in einem UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 Bindungswirkung (Altenburger/Berger, UVP-G2 Anhang 1 Rz 35). Bei der Bindungswirkung wird es sich vor dem Hintergrund der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit allerdings nur um eine eingeschränkte handeln können. UE (uE = unseres Erachtens) werden die dem AWG-Feststellungsverfahren nicht beigezogenen Nachbarn und UO im nachträglichen Überprüfungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G die Beurteilung der Abfalleigenschaft relevieren können, auch wenn diese bereits mit einem Feststellungsbescheid nach § 6 AWG festgestellt wurde; gleiches gilt für materiengesetzliche Genehmigungsverfahren, sofern dort der betroffenen Öffentlichkeit eine auf die Frage der UVP-Pflicht eingeschränkte Parteistellung zukommt (vgl EuGH 16. 04. 2015, C-570/13 Gruber) (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 1 (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 22).Dass auch die abschließende Verwertung des eingesetzten Altstoffs in der Anlage selbst stattfinden muss (so US 23. 10. 2001, 2A/2001/9/12 Oberpullendorf römisch zwei; ebenso Baumgartner/Petek, UVP-G 349), verlangt das Gesetz nicht und ist in der arbeitsteiligen Wirtschaftswelt kaum je möglich. Es genügt, wenn der mit dem Verwertungsvorgang gewonnene Stoff ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen ist (US 24. 06. 2009, 1B/2009/10-7 Haag). UE (uE = unseres Erachtens) ist es ausreichend, dass ein wesentlicher Schritt zur weiteren Verwertung in der Verwertungskette gesetzt wird (zB Gewinnung von Kunststoffgranulat aus Kunststoffabfällen) und damit die Abfalleigenschaft endet. Sofern keine Verordnung über das Abfallende (Paragraph 5, AWG) vorliegt, kann im Zweifelsfall ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 6, AWG Klarheit schaffen. Ein solcher Feststellungsbescheid für Behörden und Parteien entfaltet gem Paragraph 38, AVG auch in einem UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, Bindungswirkung (Altenburger/Berger, UVP-G2 Anhang 1 Rz 35). Bei der Bindungswirkung wird es sich vor dem Hintergrund der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit allerdings nur um eine eingeschränkte handeln können. UE (uE = unseres Erachtens) werden die dem AWG-Feststellungsverfahren nicht beigezogenen Nachbarn und UO im nachträglichen Überprüfungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G die Beurteilung der Abfalleigenschaft relevieren können, auch wenn diese bereits mit einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 6, AWG festgestellt wurde; gleiches gilt für materiengesetzliche Genehmigungsverfahren, sofern dort der betroffenen Öffentlichkeit eine auf die Frage der UVP-Pflicht eingeschränkte Parteistellung zukommt vergleiche EuGH 16. 04. 2015, C-570/13 Gruber) (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer eins, (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 22). Gegen die Ausnahme bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken (VwGH 23. 04, 2014, 2013/07/0276 Götzis III (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 1 (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 22).Gegen die Ausnahme bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken (VwGH 23. 04, 2014, 2013/07/0276 Götzis römisch drei (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer eins, (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 22). Umgelegt auf das gegenständliche Vorhaben einer Asphaltmischanlage, der Recyclingmaterial im Ausmaß von 64.000 t/a zugeführt wird, wobei von 5% B-D Material (Abfall) somit 3.200 t/a ausgegangen wird (mit Zusatz von bis 20% Abfall pro Mischvorgang) ist vor dem Hintergrund der zitierten Literatur und der abfalltechnischen Stellungnahme aus dem Behördenverfahren davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall – wie von der belangten Behörde angenommen – eine ausschließlich stoffliche Verwertung vorliegt. Eine zumindest teilweise Verwendung von bis zu 20% Abfall pro Mischvorgang schadet der Ausnahme nicht, da sämtliche eingesetzte Stoffe unmittelbar im Verwertungsprozess zur Asphaltgewinnung verwendet werden (vgl. US 15. 10. 2013, 1B/2013/6-20 Götzis III bzw. US 23. 10. 2001, 2A/2001/9/12 Oberpullendorf II). Umgelegt auf das gegenständliche Vorhaben einer Asphaltmischanlage, der Recyclingmaterial im Ausmaß von 64.000 t/a zugeführt wird, wobei von 5% B-D Material (Abfall) somit 3.200 t/a ausgegangen wird (mit Zusatz von bis 20% Abfall pro Mischvorgang) ist vor dem Hintergrund der zitierten Literatur und der abfalltechnischen Stellungnahme aus dem Behördenverfahren davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall – wie von der belangten Behörde angenommen – eine ausschließlich stoffliche Verwertung vorliegt. Eine zumindest teilweise Verwendung von bis zu 20% Abfall pro Mischvorgang schadet der Ausnahme nicht, da sämtliche eingesetzte Stoffe unmittelbar im Verwertungsprozess zur Asphaltgewinnung verwendet werden vergleiche US 15. 10. 2013, 1B/2013/6-20 Götzis römisch drei bzw. US 23. 10. 2001, 2A/2001/9/12 Oberpullendorf römisch zwei). Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 ist daher nicht einschlägig.Der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 ist daher nicht einschlägig. 3.5.2. Z 2 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung):3.5.2. Ziffer 2, Litera e, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung): Mit der Adaptierung dieser lit. soll klargestellt werden, dass auch die Aufbereitung von Bodenaushub – sofern dieser Abfall darstellt – unter Anhang 1 Z 2 lit.
- e)UVP-G 2000 fällt (und nicht unter lit. c). Sonstige verunreinigte Böden sowie Bodenaushubmaterial sind als Baurestmassen im weiteren Sinn einzustufen. Die möglichen Umweltauswirkungen der Aufbereitung dieser Abfälle sind ähnlich jener der Aufbereitung „klassischer“ Baurestmassen. Zusätzlich wird (analog zu lit.
- c)eine Ausnahme für Anlagen zur mechanischen Sortierung und zur ausschließlich stofflichen Verwertung festgelegt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 2 (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 25).Mit der Adaptierung dieser lit. soll klargestellt werden, dass auch die Aufbereitung von Bodenaushub – sofern dieser Abfall darstellt – unter Anhang 1 Ziffer 2, Litera e,) UVP-G 2000 fällt (und nicht unter Litera c,). Sonstige verunreinigte Böden sowie Bodenaushubmaterial sind als Baurestmassen im weiteren Sinn einzustufen. Die möglichen Umweltauswirkungen der Aufbereitung dieser Abfälle sind ähnlich jener der Aufbereitung „klassischer“ Baurestmassen. Zusätzlich wird (analog zu Litera c,) eine Ausnahme für Anlagen zur mechanischen Sortierung und zur ausschließlich stofflichen Verwertung festgelegt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer 2, (Stand 1.7.2024, rdb.
- at)Rz 25).
§ 2Abs.
5 Z. 2a AWG 2002 ist die stoffliche Verwertung jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung der Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden soll. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2 a, AWG 2002 ist die stoffliche Verwertung jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung der Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden soll. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung. Die „stoffliche Verwertung“ iSd Z 2 ist so zu verstehen, dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die nachfolgende Verwertung (ErläutRV 984 BlgNR
- GP 87; VwGH
- 2015, 2012/07/0003). Sie umfasst auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling sowie die sonstige stoffliche Verwertung, wie zB die Verfüllung (ErläutRV 1005 BlgNR
- GP 20).Die „stoffliche Verwertung“ iSd Ziffer 2, ist so zu verstehen, dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die nachfolgende Verwertung (ErläutRV 984 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 87; VwGH
- 2015, 2012/07/0003). Sie umfasst auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling sowie die sonstige stoffliche Verwertung, wie zB die Verfüllung (ErläutRV 1005 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 20). Im vorgenannten Sinne wird im
- Erwägungsgrund der ARRL-Änderungs-RL 2018/851 ausgeführt, dass die stoffliche Verwertung die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung sowie andere Formen der stofflichen Verwertung wie die Aufbereitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen für den Bau von Straßen oder anderer Infrastruktur umfasst. In Abhängigkeit von den konkreten sachlichen Umständen kann diese Aufbereitung der Definition des Begriffs „Recycling“ entsprechen, wenn die Verwendung der Materialien auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Qualitätskontrolle erfolgt und allen für die jeweilige Verwendung geltenden einschlägigen Standards, Normen, Spezifikationen sowie Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften entspricht (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 2 (Stand 1.2.2025, rdb.at) Rz 157-162).Im vorgenannten Sinne wird im
- Erwägungsgrund der ARRL-Änderungs-RL 2018/851 ausgeführt, dass die stoffliche Verwertung die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung sowie andere Formen der stofflichen Verwertung wie die Aufbereitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen für den Bau von Straßen oder anderer Infrastruktur umfasst. In Abhängigkeit von den konkreten sachlichen Umständen kann diese Aufbereitung der Definition des Begriffs „Recycling“ entsprechen, wenn die Verwendung der Materialien auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Qualitätskontrolle erfolgt und allen für die jeweilige Verwendung geltenden einschlägigen Standards, Normen, Spezifikationen sowie Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften entspricht (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 Paragraph 2, (Stand 1.2.2025, rdb.at) Rz 157-162).
§ 2Abs.
5 Z. 7 AWG 2002 ist Recycling jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7, AWG 2002 ist Recycling jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Im Unterschied zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sind beim Recycling, das den dritten Rang innerhalb der Abfallhierarchie einnimmt (vgl § 1 Abs 2 Z 3), auch intensivere Behandlungsmaßnahmen gestattet, durch die der aufbereitete Gegenstand auch in einen anderen Verwendungszweck überführt werden kann. Dabei setzt der Recyclingbegriff die „Aufbereitung“ des Abfalls voraus, ohne dabei auf ein bestimmtes Verfahren abzustellen. In Betracht kommen daher werkstoffliche, rohstoffliche und biologische Verfahren. Die Aufbereitung kann also durch eine bloße „Zerlegung“ und erneute Nutzbarmachung der im Abfall enthaltenen Bauteile und Werkstoffe wie auch durch physikalische, chemische, thermische oder biologische Rückgewinnung verarbeiteter Rohstoffe erfolgen (Reese in Jarass/Petersen, § 3 Rn 400) (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 2 (Stand 1.2.2025, rdb.
- at)Rz 185).Im Unterschied zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sind beim Recycling, das den dritten Rang innerhalb der Abfallhierarchie einnimmt vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,), auch intensivere Behandlungsmaßnahmen gestattet, durch die der aufbereitete Gegenstand auch in einen anderen Verwendungszweck überführt werden kann. Dabei setzt der Recyclingbegriff die „Aufbereitung“ des Abfalls voraus, ohne dabei auf ein bestimmtes Verfahren abzustellen. In Betracht kommen daher werkstoffliche, rohstoffliche und biologische Verfahren. Die Aufbereitung kann also durch eine bloße „Zerlegung“ und erneute Nutzbarmachung der im Abfall enthaltenen Bauteile und Werkstoffe wie auch durch physikalische, chemische, thermische oder biologische Rückgewinnung verarbeiteter Rohstoffe erfolgen (Reese in Jarass/Petersen, Paragraph 3, Rn 400) (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 Paragraph 2, (Stand 1.2.2025, rdb.
- at)Rz 185). Festgestellt wurde, dass der Asphaltmischanlage Recyclingmaterial im Ausmaß von 64.000 t/a zugeführt wird, wobei von 5% B-D Material (Abfall) somit 3.200 t/a ausgegangen wird. In die gegenständliche Brech- und Siebanlage werden lediglich vorbehandelte Asphalt-schollen zugefügt, welche B-D Material (Abfall) beinhalten. In der Brech- und Siebanlage werden somit ausschließlich Baurestmassen (Materialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, ausgenommen Baustellenabfälle; siehe dazu § 3 Z. 6 Deponieverordnung 2008 – DVO 2008) verarbeitet welche erneut für die Asphaltproduktion verwendet werden, wobei zusätzlich eine Jahresproduktion von 200.000 Tonnen deutlich unterschritten wird.In der Brech- und Siebanlage werden somit ausschließlich Baurestmassen (Materialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, ausgenommen Baustellenabfälle; siehe dazu Paragraph 3, Ziffer 6, Deponieverordnung 2008 – DVO 2008) verarbeitet welche erneut für die Asphaltproduktion verwendet werden, wobei zusätzlich eine Jahresproduktion von 200.000 Tonnen deutlich unterschritten wird. Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. e UVP-G 2000 ist daher nicht einschlägig.Der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera e, UVP-G 2000 ist daher nicht einschlägig. 3.6. Zu den Beweisanträgen: 3.6.1. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF1 die Einholung eines abfallchemischen Fachgutachtens beantragt. Zu diesem Antrag ist auszuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen der im Behördenverfahren eingeholten abfalltechnischen Stellungnahme der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik stützen konnte. Anzumerken ist, dass die Weiterverwendung eines Gutachtens aus dem Administrativverfahren ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dann zulässig ist, wenn das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme (ggf. der Diagnosestellung) und der sachverständigen Schlussfolgerungen den qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die fachliche Stellungnahme der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, zutreffend. Ein Beweisantrag, der an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern bzw. zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, ist vom Verwaltungsgericht abzulehnen (VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028; VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064; VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Der Antrag war daher abzuweisen. 3.6.2. Zur Anregung der BF1 in der Beschwerde, die Frage der Unionsrechtskonformität der innerstaatlichen Regelung des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches und vorlagepflichtiges Gericht handelt (siehe VfSlg 19.896/2014). Es besteht somit selbst bei Zweifeln (was gegenständlich nicht der Fall ist) keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen. Im konkreten Fall ist auch das Vorbringen, dass Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 den Vorgaben der UVP-RL widerspreche und daher aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anzuwenden sei, weshalb zumindest eine Einzelfallprüfung hätte erfolgen müssen, nicht nachvollziehbar. Aus Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 UVP-RL ergibt sich eine Festlegung von Schwellenwerten anhand relevanter Auswahlkriterien, die durch die Mitgliedstaaten erfolgen. In der nationalen Umsetzung stellt Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht nur auf die Größe eines Projektes ab, sondern werden auch weitere Kriterien miteinbezogen (gefährliche, nicht gefährliche Abfälle, Behandlungsweise, Verwertungsart, Standort, etc.). Da im konkreten Fall für Vorhaben in der Abfallwirtschaft ein insgesamt differenziertes System unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III der UVP-RL vorgesehen ist, sind die Bedenken der BF1 und auch der Verweis auf die EuGH-Judikatur (EuGH 25.05.2023, Rs. C‑575/21, WertInvest Hotelbetrieb) nicht nachvollziehbar (vgl. auch Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 20.02.2025, S. 6). 3.6.2. Zur Anregung der BF1 in der Beschwerde, die Frage der Unionsrechtskonformität der innerstaatlichen Regelung des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches und vorlagepflichtiges Gericht handelt (siehe VfSlg 19.896 aus 2014,). Es besteht somit selbst bei Zweifeln (was gegenständlich nicht der Fall ist) keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen. Im konkreten Fall ist auch das Vorbringen, dass Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 den Vorgaben der UVP-RL widerspreche und daher aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anzuwenden sei, weshalb zumindest eine Einzelfallprüfung hätte erfolgen müssen, nicht nachvollziehbar. Aus Artikel 4, Absatz 2 und Absatz 3, UVP-RL ergibt sich eine Festlegung von Schwellenwerten anhand relevanter Auswahlkriterien, die durch die Mitgliedstaaten erfolgen. In der nationalen Umsetzung stellt Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht nur auf die Größe eines Projektes ab, sondern werden auch weitere Kriterien miteinbezogen (gefährliche, nicht gefährliche Abfälle, Behandlungsweise, Verwertungsart, Standort, etc.). Da im konkreten Fall für Vorhaben in der Abfallwirtschaft ein insgesamt differenziertes System unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs römisch drei der UVP-RL vorgesehen ist, sind die Bedenken der BF1 und auch der Verweis auf die EuGH-Judikatur (EuGH 25.05.2023, Rs. C‑575/21, WertInvest Hotelbetrieb) nicht nachvollziehbar vergleiche auch Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 20.02.2025, S. 6). 3.7. Zum weiteren Beschwerdevorbringen: 3.7.1. Zum Vorbringen der BF1, dass die belangte Behörde veraltete Judikatur und Literatur verwendet habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen in den von der belangten Behörde herangezogenen Quellen mit der seitens des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen aktuellen Literatur (vgl. Pkt. 3.5.1. und 3.5.2.) decken, weshalb das Alter der von der belangten Behörde herangezogenen Literatur und der darin zitierten Judikatur keine Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren hat. 3.7.1. Zum Vorbringen der BF1, dass die belangte Behörde veraltete Judikatur und Literatur verwendet habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen in den von der belangten Behörde herangezogenen Quellen mit der seitens des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen aktuellen Literatur vergleiche Pkt. 3.5.1. und 3.5.2.) decken, weshalb das Alter der von der belangten Behörde herangezogenen Literatur und der darin zitierten Judikatur keine Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren hat. 3.7.2. Weiters brachte die BF2 in ihrer Beschwerde und die BF1 in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Projektunterlagen nicht ausreichend seien bzw. das geplante Vorhaben wenig konkret beschrieben sei, sodass die Auswirkungen auch kaum verlässlich beurteilt werden könnten. Hier ist anzumerken, dass die belangte Behörde – im Wesentlichen auf Grundlage der vom Projektwerber vorgelegten Unterlagen (vgl. die Verpflichtung des Projektwerbers zur Vorlage von Unterlagen, „die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen“, entsprechend der Einfügung des dritten Satzes in § 3 Abs. 7 durch die UVP-Novelle 2009) – nur abzuschätzen hat, ob mit erheblichen vorhabenstypischen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine Konkretisierung der vorzulegenden Unterlagen findet durch den Verweis auf Abs. 8 statt. Die konkrete Beurteilung der Auswirkungen in allen Einzelheiten bleibt dem konzentrierten Genehmigungsverfahren bzw. – im Falle der negativen Feststellung – den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 18. 11. 2004, 2003/07/0127; US 4. 7. 2007, 7A/2007/9-6, Ernstbrunn; 27. 5. 2002, 7B/2001/10-18, Sommerein; 25. 7. 2001, 7B/2001/6-13, Stössing II; Ennöckl, aaO) (Berger in Altenburger, Umweltrecht², § 3 UVP-G 2000 Rz 35). Hinweise auf nicht ausreichend detaillierte Unterlagen sind im Verfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen und konnten seitens der BF auch nicht aufgezeigt werden.3.7.2. Weiters brachte die BF2 in ihrer Beschwerde und die BF1 in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Projektunterlagen nicht ausreichend seien bzw. das geplante Vorhaben wenig konkret beschrieben sei, sodass die Auswirkungen auch kaum verlässlich beurteilt werden könnten. Hier ist anzumerken, dass die belangte Behörde – im Wesentlichen auf Grundlage der vom Projektwerber vorgelegten Unterlagen vergleiche die Verpflichtung des Projektwerbers zur Vorlage von Unterlagen, „die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen“, entsprechend der Einfügung des dritten Satzes in Paragraph 3, Absatz 7, durch die UVP-Novelle 2009) – nur abzuschätzen hat, ob mit erheblichen vorhabenstypischen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine Konkretisierung der vorzulegenden Unterlagen findet durch den Verweis auf Absatz 8, statt. Die konkrete Beurteilung der Auswirkungen in allen Einzelheiten bleibt dem konzentrierten Genehmigungsverfahren bzw. – im Falle der negativen Feststellung – den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 18. 11. 2004, 2003/07/0127; US 4. 7. 2007, 7A/2007/9-6, Ernstbrunn; 27. 5. 2002, 7B/2001/10-18, Sommerein; 25. 7. 2001, 7B/2001/6-13, Stössing römisch zwei; Ennöckl, aaO) (Berger in Altenburger, Umweltrecht², Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 35). Hinweise auf nicht ausreichend detaillierte Unterlagen sind im Verfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen und konnten seitens der BF auch nicht aufgezeigt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W102.2306958.1.00