GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 1 GGG in Höhe von EUR 8.502,00 sowie die Einhebungsgebühr
1 GGG zahlungspflichtig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kläger an eine im Klagebegehren genannte Summe gebunden ist und sich der Streitwert nach der angegebenen Summe richtet, auch wenn diese in einem Eventual-, oder Alternativbegehren ausgedrückt wird oder bei einer Lösungsbefugnis. 3. Mit Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 20.03.2024, 400 Jv 52/24t, wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei für die im Verfahren 23 Cg 60/19b angefallene restliche Pauschalgebühr
TP 1 GGG in Höhe von EUR 8.502,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG zahlungspflichtig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kläger an eine im Klagebegehren genannte Summe gebunden ist und sich der Streitwert nach der angegebenen Summe richtet, auch wenn diese in einem Eventual-, oder Alternativbegehren ausgedrückt wird oder bei einer Lösungsbefugnis.
Der Beklagte kann sich durch Bezahlung eines Betrages von € 539.344,00 an die klagende Partei zuhanden des Klagevertreters von dieser Herausgabeverpflichtung befreien“. Der Streitwert wurde mit EUR 37.000,00 angeführt und dazu angegeben, dass ein Zeitwert von EUR 1.000,00 je Fahrzeug angenommen werde. (ON 1.1.,1)1.
Paragraph 19, a RAO binnen 14 die Prozesskosten bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu A)
1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht
Z 1 lit a GGG mit der Überreichung der Klage.Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
1 JN ist, wenn sich der Kläger erbietet an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus § 56 Abs. 1 JN, dass immer dann ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand vorliegt, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (VwGH 10.04.2024, Ra 2022/16/0113).Dort, wo es sich um ein Geldleistungsbegehren oder ein Sachleistungsbegehren mit einer auf Geld lautenden Lösungsbefugnis, einem auf Geld lautenden Alternativbegehren oder einem auf Geld lautenden Eventualbegehren handelt, ist der Kläger an die im Begehren genannte Geldsumme gebunden. Es spielt daher auch keine Rolle, welchen Streitwert der Kläger in seiner Klage angegeben hat (VwGH 30.03.2000, 97/16/0195). Im Lichte dieser Rechtsprechung war der Streitwert nach der in der Klage im Rahmen der Lösungsbefugnis angegebenen Geldsumme in Höhe von EUR 539.344,00 zu bemessen. Dass die beschwerdeführende Partei den Streitwert in der Klage mit EUR 37.000,00 bewertete ist unmaßgeblich.
1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Abs. 3 leg cit. tritt eine Änderung des Streitwertes nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird. Anhand des Streitwertes von EUR 539.344,00 ergibt sich eine Pauschalgebühr
TP 1 GGG in der – zur Klagseinbringung geltenden – Fassung BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2019, in Höhe von 1,2 % des Streitwertes zuzüglich EUR 3.488,
1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Dabei hat die Behörde dem Zahlungspflichtigen gleichzeitig eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben. Insgesamt konnte eine Rechtswidrigkeit der Feststellung der zu zahlenden Gerichtsgebühr im beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht erkannt werden weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen war.Zu A) ,
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen., Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage., Nach Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.,
Paragraph 56, Absatz eins, JN ist, wenn sich der Kläger erbietet an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend., Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus Paragraph 56, Absatz eins, JN, dass immer dann ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand vorliegt, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (VwGH 10.04.2024, Ra 2022/16/0113)., Dort, wo es sich um ein Geldleistungsbegehren oder ein Sachleistungsbegehren mit einer auf Geld lautenden Lösungsbefugnis, einem auf Geld lautenden Alternativbegehren oder einem auf Geld lautenden Eventualbegehren handelt, ist der Kläger an die im Begehren genannte Geldsumme gebunden. Es spielt daher auch keine Rolle, welchen Streitwert der Kläger in seiner Klage angegeben hat (VwGH 30.03.2000, 97/16/0195). , Im Lichte dieser Rechtsprechung war der Streitwert nach der in der Klage im Rahmen der Lösungsbefugnis angegebenen Geldsumme in Höhe von EUR 539.344,00 zu bemessen. Dass die beschwerdeführende Partei den Streitwert in der Klage mit EUR 37.000,00 bewertete ist unmaßgeblich. ,
Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Absatz 3, leg cit. tritt eine Änderung des Streitwertes nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird. , Anhand des Streitwertes von EUR 539.344,00 ergibt sich eine Pauschalgebühr
TP 1 GGG in der – zur Klagseinbringung geltenden – Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019,, in Höhe von 1,2 % des Streitwertes zuzüglich EUR 3.488,
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Dabei hat die Behörde dem Zahlungspflichtigen gleichzeitig eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben. , Insgesamt konnte eine Rechtswidrigkeit der Feststellung der zu zahlenden Gerichtsgebühr im beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht erkannt werden weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W116.2290468.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.