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{'item': 'W127 2299279-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW127 2299279-1 Spruch, W127 2299279-1/17Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht zieht durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Dr.in Anna BUCSICS sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Heinz KRAMMER, ao. Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und Mag. Dr. Peter SCHNEIDER, M.A. den im Rahmen der Beschwerde der XXXX , vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 12.08.2024, VPM-68.1/24/Wen/Bee -Abschnitt VII/99-2023-1, betreffend die Streichung der Arzneispezialität XXXX aus dem Grünen Bereich des ErstattungskodexDas Bundesverwaltungsgericht zieht durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Dr.in Anna BUCSICS sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Heinz KRAMMER, ao. Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und Mag. Dr. Peter SCHNEIDER, M.A. den im Rahmen der Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 12.08.2024, VPM-68.1/24/Wen/Bee -Abschnitt VII/99-2023-1, betreffend die Streichung der Arzneispezialität römisch 40 aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex beantragten Normenprüfungsantrag vom

  1. Dezember 2024, G 190/2024-2, infolge der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 62 Abs. 4 VfGG zurück.beantragten Normenprüfungsantrag vom
  2. Dezember 2024, G 190/2024-2, infolge der Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, VfGG zurück. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
  3. Vorverfahren:römisch eins.
  4. Vorverfahren: 1.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2024, W127 2288729-1/5E, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 14.02.2024, VPM-68.1/24/Bee Abschnitt VII/99-2023, betreffend Streichung der Arzneispezialität XXXX aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zurückverwiesen.1.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2024, W127 2288729-1/5E, über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 14.02.2024, VPM-68.1/24/Bee Abschnitt VII/99-2023, betreffend Streichung der Arzneispezialität römisch 40 aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zurückverwiesen. 1.
  7. Dieser Beschluss wurde beiden Verfahrensparteien ordnungsgemäß zugestellt. 1.
  8. Gegen diesen Beschluss erhob der Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Schriftsatz vom 02.07.2024 das außerordentliche Rechtsmittel der ordentlichen Revision. 1.
  9. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zu Zahl Ro 2024/12/0036 noch anhängig. I.
  10. Nunmehriges Verfahren:römisch eins.
  11. Nunmehriges Verfahren: 2.
  12. Ohne Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (und einem in weiterer Folge zu gewährenden Parteiengehör) erging seitens des Dachverbandes binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 120 Tagen (§ 351h Abs. 5
  13. Satz ASVG) der nunmehr neuerlich bekämpfte Bescheid vom
  14. August 2024, Zl. VPM-68.1/24/Wen/Bee - Abschnitt VII/99-2023-1.2.
  15. Ohne Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (und einem in weiterer Folge zu gewährenden Parteiengehör) erging seitens des Dachverbandes binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 120 Tagen (Paragraph 351 h, Absatz 5,
  16. Satz ASVG) der nunmehr neuerlich bekämpfte Bescheid vom
  17. August 2024, Zl. VPM-68.1/24/Wen/Bee - Abschnitt VII/99-2023-
  18. 2.
  19. Mit Schriftsatz vom
  20. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde. 2.
  21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  22. Dezember 2024, W127 2299279-1/7Z, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 140 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2013, an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle den Wortlaut „…, wobei einer Beschwerde abweichend vom § 351h Abs. 3 aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde zukommt.“ des
  23. Satzes des § 351c Abs. 11 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023, als verfassungswidrig aufheben.2.
  24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  25. Dezember 2024, W127 2299279-1/7Z, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 140, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013,, an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle den Wortlaut „…, wobei einer Beschwerde abweichend vom Paragraph 351 h, Absatz 3, aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde zukommt.“ des
  26. Satzes des Paragraph 351 c, Absatz 11, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, als verfassungswidrig aufheben. 2.
  27. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die Verfahrensparteien auf die Rechtsfolgen des Normprüfungsantrages hingewiesen, wonach im beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden können, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. 2.
  28. Mit
  29. Änderung des Erstattungskodex - EKO, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 5/2025, kundgemacht am
  30. Jänner 2025 wurden die beschwerdegegenständlichen Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex gestrichen.2.
  31. Mit
  32. Änderung des Erstattungskodex - EKO, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 5 aus 2025,, kundgemacht am
  33. Jänner 2025 wurden die beschwerdegegenständlichen Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex gestrichen. 2.
  34. Mit Schriftsatz vom
  35. Februar 2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 62 Abs. 4 VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2024, ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen, sofern das Gericht (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden hat. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen, sofern das Gericht (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG) das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden hat. Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom
  36. Februar 2025 zurückgezogen wurde und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit einzustellen ist, war der Antrag an den Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen. Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W127.2299279.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.