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{'item': 'W140 2312231-1'}

Obsah (26)§ 22a§ 35§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 34§ 40§ 76§ 29§12§ 12a§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 77§ 66§ 22§§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW140 2312231-1 Spruch, W140 2312231-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 8 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 8 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 26.07.2022 gab der BF auf seine Gründe für das Verlassen der Heimat und der Stellung des Antrags Folgendes an: „In Indien herrscht Armut und Arbeitslosigkeit. Es gibt dort keine Zukunft, ich möchte hier arbeiten und meine Familie zuhause unterstützen“. Um das Vorbringen des BF konkretisieren zu können war vorgesehen den BF zu einer Einvernahme zu laden. Der BF war nach der Antragstellung jedoch unbekannten Aufenthalts, er kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach, daher wurde seine Erstbefragung herangezogen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 26.07.2022 gab der BF auf seine Gründe für das Verlassen der Heimat und der Stellung des Antrags Folgendes an: „In Indien herrscht Armut und Arbeitslosigkeit. Es gibt dort keine Zukunft, ich möchte hier arbeiten und meine Familie zuhause unterstützen“. Um das Vorbringen des BF konkretisieren zu können war vorgesehen den BF zu einer Einvernahme zu laden. Der BF war nach der Antragstellung jedoch unbekannten Aufenthalts, er kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach, daher wurde seine Erstbefragung herangezogen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).

einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF mit 18.08.2022 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen. In weiterer Folge war der BF an der Adresse XXXX gemeldet. Laut einem Bericht der XXXX vom 23.05.2023 (AS 67f) konnte der Ladungsbescheid an besagter Adresse nicht zugestellt werden. Ein Mieter der Wohnung gab an, dass der BF vor über zwei Monaten ausgezogen sei, sein derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt, die amtliche Abmeldung des BF wurde eingeleitet. Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG vor (AS 111). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF mit 18.08.2022 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen. In weiterer Folge war der BF an der Adresse römisch 40 gemeldet. Laut einem Bericht der römisch 40 vom 23.05.2023 (AS 67f) konnte der Ladungsbescheid an besagter Adresse nicht zugestellt werden. Ein Mieter der Wohnung gab an, dass der BF vor über zwei Monaten ausgezogen sei, sein derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt, die amtliche Abmeldung des BF wurde eingeleitet. Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor (AS 111). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte am 24.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.10.2023 wurde der BF niederschriftlich erstbefragt. Der BF war ab 30.10.2023 an der Adresse XXXX gemeldet. An dieser Adresse wurde ein behördliches Schriftstück zu seinem Asylverfahren hinterlegt. Aus einem Kurzbrief der XXXX vom 28.11.2023 geht hervor, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes nicht beachtet wurde. Während des Bereithaltezeitraumes wurde die zuständige PI vom BF nicht kontaktiert, Versuche an der genannten Örtlichkeit verliefen negativ, weitere Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort verliefen ebenfalls negativ (AS 53). In weiterer Folge erfolgte die amtliche Abmeldung (AS 211). Aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ging „Quartier unstet“ am 27.10.2023 hervor (AS 85). Der BF konnte nicht an seiner angegebenen Adresse angetroffen werden, ebenso nahm er die Abholung diverser Schriftstücke nicht vor, der BF entzog sich somit auch seinem zweiten Asylverfahren. Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.10.2023

§ 68Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.10.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Der BF stellte am 24.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.10.2023 wurde der BF niederschriftlich erstbefragt. Der BF war ab 30.10.2023 an der Adresse römisch 40 gemeldet. An dieser Adresse wurde ein behördliches Schriftstück zu seinem Asylverfahren hinterlegt. Aus einem Kurzbrief der römisch 40 vom 28.11.2023 geht hervor, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes nicht beachtet wurde. Während des Bereithaltezeitraumes wurde die zuständige PI vom BF nicht kontaktiert, Versuche an der genannten Örtlichkeit verliefen negativ, weitere Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort verliefen ebenfalls negativ (AS 53). In weiterer Folge erfolgte die amtliche Abmeldung (AS 211). Aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ging „Quartier unstet“ am 27.10.2023 hervor (AS 85). Der BF konnte nicht an seiner angegebenen Adresse angetroffen werden, ebenso nahm er die Abholung diverser Schriftstücke nicht vor, der BF entzog sich somit auch seinem zweiten Asylverfahren. Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.10.2023

Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.10.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). In diesem Bescheid wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „(…) Den ersten Antrag auf Internationalen Schutz begründeten Sie im Wesentlichen wie folgt: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso]) In Indien herrscht Armut und Arbeitslosigkeit. Es gibt dort keine Zukunft, ich möchte hier arbeiten und meine Familie zuhause unterstützen. Sonst habe ich keine Asylgründe. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Armut Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein (…) In Ihrem gegenständlichen Verfahren konnten Sie nicht an Ihrer angegebenen Adresse angetroffen werden. Ebenso haben Sie Abholung diverser Schriftstücke nicht vorgenommen. Sie haben demnach auch Ihrem jetzigen Asylverfahren entzogen.(…) Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Verfahrenszahl XXXX entstanden ist.Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Verfahrenszahl römisch 40 entstanden ist. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.(…) betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz und zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 25.10.2023. Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Indien nun aber damit, dass es Grundstücksstreitigkeiten mit Ihrem Onkel gibt.(…) Zum gegenständlichen Verfahren ist, wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, anzumerken, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu §68 AVG ergeben hat. Zum gegenständlichen Verfahren ist anzumerken, dass Ihr Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde. Somit steht die Rechtskraft des Erstverfahrens einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen.(…)“ Das BFA ging im gegenständlichen Fall erneut mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG vor (AS 193). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Das BFA ging im gegenständlichen Fall erneut mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor (AS 193). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF wurde am XXXX durch Beamte der XXXX angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Daraufhin wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde durch Beamte der XXXX festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 durch Beamte der römisch 40 angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Daraufhin wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde durch Beamte der römisch 40 festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Am XXXX (09:50 Uhr) wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Am römisch 40 (09:50 Uhr) wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete u. a. sich wie folgt: „(…) F: Was sagen Sie dazu? A: Ich möchte einen Asylantrag stellen. F: Was sind Ihre Asylgründe? A: Ich habe einen Grundstückstreit. Es gibt keine neue Fluchtgründe. Es ist schon vier oder fünf Jahre her. F: Wann, wie und warum sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist? A: Ich bin zuletzt im Juli 2022 kommend aus Indien in das österreichische Bundesgebiet eingereist. In Indien war mein Leben in Gefahr. F: Haben Sie sonst irgendwo einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am XXXX Unterkunft bezogen?F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am römisch 40 Unterkunft bezogen? A: Bei meinem Onkel. Er meinte ich kann mich bei ihm aber nicht anmelden. Die Wohnung ist im XXXX . Ich möchte die Adresse nicht angeben. A: Bei meinem Onkel. Er meinte ich kann mich bei ihm aber nicht anmelden. Die Wohnung ist im römisch 40 . Ich möchte die Adresse nicht angeben. F: Sie halten sich somit nicht mehr in der XXXX auf?F: Sie halten sich somit nicht mehr in der römisch 40 auf? A: Nein F: Mit wie viel Barmittel sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? A: ich hatte 300-400€. F: Wie viel Barmittel haben Sie jetzt? A: Ich habe jetzt ca. 70€. F: Sind Sie im Besitz eines Reisepasses? A: Nein. Der Schlepper hat meinen Reisepass abgenommen. Sie können gerne mein Handy anschauen. Ich habe keinen Reisepass. F: Verfügen Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel? A: Nein. F: Wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Ich arbeite als Zusteller. Es handelt sich dabei um Schwarzarbeit. F: Haben Sie Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Nein F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Indien? A: In Indien leben meine Eltern und meine Geschwister. F: Haben Sie Familienangehörige in der EU? A: Nein. F: Wann waren Sie zuletzt in Indien?A: Ich war das letzte Mal vor drei Jahren in Indien. F: Wann waren Sie zuletzt in Indien?, A: Ich war das letzte Mal vor drei Jahren in Indien. F: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Indien? A: Ich kann dort nicht hin. F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit? A: Nein. Entscheidung Sie haben einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Gegen Ihre Person wird die Schubhaft verhängt. Sie haben keine gesicherte Unterkunft. F: Möchten Sie zur Entscheidung Stellung nehmen? A: Nein, ich habe alles verstanden. Ich will entweder Asyl oder das Land verlassen.(…)“ Am XXXX (10:40 Uhr) wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Diese Befragung gestaltete u. a. sich wie folgt:Am römisch 40 (10:40 Uhr) wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Diese Befragung gestaltete u. a. sich wie folgt: „Ihr Verfahren wurde am 12.01.2024 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. Mein alter Fluchtgrund besteht nach wie vor. Die Grundstücksstreitigkeiten mit meinem Onkel väterlicherseits sind noch immer nicht gelöst. Wenn ich in Ö kein Asyl bekomme, bitte ich die Behörde mir ein Dokument auszustellen, worin steht, dass ich Ö zu verlassen habe, damit ich in ein anderes Land kann.“ Ein ausführlicher Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde dem BF am XXXX ausgefolgt (AS 70ff). In diesem Aktenvermerk wurde u. a. Folgendes ausgeführt:Ein ausführlicher Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde dem BF am römisch 40 ausgefolgt (AS 70ff). In diesem Aktenvermerk wurde u. a. Folgendes ausgeführt: „(…)Hr. XXXX stellt« heute bereits seinen dritten Asylantrag. Anzumerken ist, dass er sich bereits den vorigen Asylverfahren entzog. Das Verhalten gegenwärtig und in der Vergangenheit spiegelt keinem Schutzsuchenden. Es ist klar ersichtlich, dass Hr. XXXX mit allen Mitteln versucht sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen und nicht davor zurückschreckt missbräuchliche Asylanträge zu stellen, um eine Abschiebung nach Indien zu verhindern, zumindest zu verzögern. Auch im Zuge der Einvernahme konnten keine neuerlichen Fluchtgründe geltend gemacht werden. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten persönlichen Verhalten von Hrn. XXXX (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen, Mittellosigkeit, Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, um einer Abschiebung/Ausreise zu entgehen) besteht der begründete Verdacht, dass er bei Führung des Asylverfahrens auf freiem Fuß, neuerlich untertauchen würde, für die Behörde nicht greifbar wäre, um so einer Abschiebung nach Indien entgehen zu können. Hr. XXXX ist aufgrund niederschriftliche Einvernahme-in Kenntnis der ha. Vorgehensweise (Abschiebung) und in Kenntnis darüber, dass ein legaler Aufenthalt in Österreich unmöglich ist. Auch diese Faktoren untermauern die Fluchtgefahr. Das Verhalten von Hrn. XXXX , sowohl gegenwärtig als auch in der Vergangenheit, zeigt deutlich auf, dass er gesetzliche Bestimmungen vehement missachtet und absolut vertrauensunwürdig ist. Er wurde am heutigen Tag asylrechtlich einvernommen. Relevante Asylgründe sind nicht gegenwärtig nicht zu erkennen. Sein Fluchtvorbringen stellt nach Ansicht der ha. Behörde eine gedankliche Konstruktion dar und es kann deshalb auch nicht von einer Bedrohung gegen seine Person ausgegangen werden. Seine Ausreiseunwilligkeit steht eindeutig fest und versucht dieser mit allen Mitteln in Österreich zu verbleiben. Daher war die Anhaltung trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.(…)“„(…)Hr. römisch 40 stellt« heute bereits seinen dritten Asylantrag. Anzumerken ist, dass er sich bereits den vorigen Asylverfahren entzog. Das Verhalten gegenwärtig und in der Vergangenheit spiegelt keinem Schutzsuchenden. Es ist klar ersichtlich, dass Hr. römisch 40 mit allen Mitteln versucht sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen und nicht davor zurückschreckt missbräuchliche Asylanträge zu stellen, um eine Abschiebung nach Indien zu verhindern, zumindest zu verzögern. Auch im Zuge der Einvernahme konnten keine neuerlichen Fluchtgründe geltend gemacht werden. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten persönlichen Verhalten von Hrn. römisch 40 (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen, Mittellosigkeit, Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, um einer Abschiebung/Ausreise zu entgehen) besteht der begründete Verdacht, dass er bei Führung des Asylverfahrens auf freiem Fuß, neuerlich untertauchen würde, für die Behörde nicht greifbar wäre, um so einer Abschiebung nach Indien entgehen zu können. Hr. römisch 40 ist aufgrund niederschriftliche Einvernahme-in Kenntnis der ha. Vorgehensweise (Abschiebung) und in Kenntnis darüber, dass ein legaler Aufenthalt in Österreich unmöglich ist. Auch diese Faktoren untermauern die Fluchtgefahr. Das Verhalten von Hrn. römisch 40 , sowohl gegenwärtig als auch in der Vergangenheit, zeigt deutlich auf, dass er gesetzliche Bestimmungen vehement missachtet und absolut vertrauensunwürdig ist. Er wurde am heutigen Tag asylrechtlich einvernommen. Relevante Asylgründe sind nicht gegenwärtig nicht zu erkennen. Sein Fluchtvorbringen stellt nach Ansicht der ha. Behörde eine gedankliche Konstruktion dar und es kann deshalb auch nicht von einer Bedrohung gegen seine Person ausgegangen werden. Seine Ausreiseunwilligkeit steht eindeutig fest und versucht dieser mit allen Mitteln in Österreich zu verbleiben. Daher war die Anhaltung trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.(…)“ Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am XXXX - um 16:40 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am römisch 40 - um 16:40 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Schubhaft. Am 05.05.2025 (13:15 Uhr) wurde der BF durch das BFA erneut - zur Überprüfung der Daten und der Angaben - niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete u. a. sich wie folgt: „(…) F: Wie ist die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände? A: Ich verstehe die Dolmetscherin gut und habe nichts gegen diese einzuwenden. F: Sind Sie gesund und fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage am heutigen Tage eine niederschriftliche Befragung vorzunehmen? A: Ich bin gesund. Ich kann der Einvernahme folgen. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Ich habe Jemanden angerufen. Ich habe weder einen Namen noch eine Vollmacht. Ich habe einen Freund gebeten, einen Anwalt zu kontaktieren. Beginn des Ermittlungsverfahrens Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurden Sie niederschriftlich erstbefragt. Um Ihr Vorbringen konkretisieren zu können war vorgesehen Sie zu einer Einvernahme zu laden. Einer solchen Ladung können Sie nicht nachkommen da Sie im Bundesgebiet nach der Antragstellung als unbekannt verzogen gemeldet wurden. Seither kamen Sie der Meldepflicht nicht nach. Es wird daher Ihre Erstbefragung zur Beweiswürdigung herangezogen. Mit Bescheid vom 01.06.2023 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid erwuchs am 29.06.2023 in Rechtskraft. Sie haben am 24.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(

  1. r)von Indien und am XXXX geboren zu sein.Sie haben am 24.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige(
  2. r)von Indien und am römisch 40 geboren zu sein. Am 25.10.2023 wurden Sie niederschriftlich erstbefragt. Eine Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgte nicht, da Sie unbekannt verzogen sind und auch keine neue Meldeadresse angegeben haben. In Ihrem gegenständlichen Verfahren konnten Sie nicht an Ihrer angegebenen Adresse angetroffen werden. Ebenso haben Sie Abholung diverser Schriftstücke nicht vorgenommen. Sie haben sich demnach auch diesem Asylverfahren entzogen. Mit Bescheid vom 06.12.2023 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid erwuchs am 11.01.2024 in Rechtskraft. Sie sind seit 21.05.2024 in XXXX obdachlos gemeldet.Sie sind seit 21.05.2024 in römisch 40 obdachlos gemeldet. Sie wurden am XXXX durch Beamte der XXXX angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Ihr illegaler Aufenthalt konnte festgestellt werden. Sie wurden festgenommen und in das XXXX überstellt. Sie wurden am gleichen Tag in Schubhaft genommen.Sie wurden am römisch 40 durch Beamte der römisch 40 angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Ihr illegaler Aufenthalt konnte festgestellt werden. Sie wurden festgenommen und in das römisch 40 überstellt. Sie wurden am gleichen Tag in Schubhaft genommen. Im Zuge dieser Einvernahme im XXXX wird Ihnen Parteiengehör gewährt und ihre Angaben werden überprüft:Im Zuge dieser Einvernahme im römisch 40 wird Ihnen Parteiengehör gewährt und ihre Angaben werden überprüft: F: Stimmt der vorgetragene Sachverhalt? A: E stimmt teilweise. Ich war immer gemeldet und kann Ihnen die Meldezettel auch vorlegen. Ich kann Ihnen die Meldezettel zeigen. Ich habe nie Asylentscheidungen erhalten. F: Sie haben die Entscheidungen persönlich nicht erhalten, da Sie Ihre Post nicht abholen. A: Das stimmt nicht. Ich gehe wöchentlich in die XXXX .A: Das stimmt nicht. Ich gehe wöchentlich in die römisch 40 . F: Wo wohnen Sie tatsächlich. Die XXXX ist ja nur eine Postabgabe stelle!F: Wo wohnen Sie tatsächlich. Die römisch 40 ist ja nur eine Postabgabe stelle! A: ich wohne in XXXX .A: ich wohne in römisch 40 . F: weiter! A: Sie wollen nur die Straße? F: Nein alles. Straße, Hausnummer, Türnummer! A: Derzeit ist keiner in der Wohnung. F: Das war nicht meine Frage! A: Aber in dieser Wohnung ist derzeit keiner. F: Das interessiert mich nicht. Ich will, dass Sie mir die Adresse nennen! A: XXXX A: römisch 40 F: Warum sind Sie an dieser Adresse nicht gemeldet? A: Ich hatte ja eine Adresse in der XXXX .A: Ich hatte ja eine Adresse in der römisch 40 . F: Das ist aber nur eine Postabgabestelle. Es wäre Ihre Verpflichtung gewesen, sich an Ihrer tatsächlichen Adresse anzumelden. A: Es wurde mit dem Vermieter vereinbart, dass ich nur zwei drei Monate in dieser Wohnung wohnen kann. Der Vermieter meinte, dass er mich auch nicht anmelden wird, da seine Familie dort auch wohnt. F: Haben Sie einen Schlüssel für diese Wohnung? A: Ja, aber nicht bei mir, sondern bei meinem Moped. F: Sie haben am Wochenende ausgesagt, das Sie Ihre tatsächliche Wohnadresse in XXXX nicht nennen wollen, wieso nicht?F: Sie haben am Wochenende ausgesagt, das Sie Ihre tatsächliche Wohnadresse in römisch 40 nicht nennen wollen, wieso nicht? A: Ich XXXX gesagt. Ich hatte Angst, dass man Probelem bekommt. Ich will nicht, dass die Familie des Vermieters wegen mir Probleme bekommt.A: Ich römisch 40 gesagt. Ich hatte Angst, dass man Probelem bekommt. Ich will nicht, dass die Familie des Vermieters wegen mir Probleme bekommt. F: Bereits zwei Asylanträge Ihrerseits verliefen zu keinem positiven Ergebnis, wieso haben Sie nach Ihrer Festnahme, einen neuen Asylantrag gestellt? A: Ich will nur sechs Monat hier bleiben. Ich gehe dann freiwillig nach Indien. Ich habe Grundstücksschwierigkeiten. Ich werde Ihnen Dokumente geben. F: Welche Dokumente? A: Ich werde mir Dokumente ausstellen lassen. Mein Reisepass ist beim Schlepper. F: Warum haben Sie sich bis dato keine neuen Dokumente ausstellen lassen, wenn dies doch eh möglich ist. A: Ich habe mich darum nicht gekümmert. Ich will nur sechs Monate hier sein. F: Sie sind seit 2022 in Österreich? A: Ich will noch sechs Monate hier sein. Wenn ich jetzt gehe, ist mein Leben in Gefahr. F: Was ist in sechs Monate anders als jetzt? A: In sechs Monaten wird das Erbe meine Oma aufgeteilt und dann erledigen sich die Problemen. F: Sie haben ausgesagt, dass Sie das Land verlassen möchten, wenn Sie kein Asyl bekommen; wohin möchten Sie reisen? A: Ich gehe entwede nach Spanien oder Deutschland und werde dort einen Asylantrag stellen. F: In diesem Fall würden Sie nach Österreich überstellt werden, da Österreich für Ihr Asylverfahren zuständig ist. A: Dann löschen Sie meine Daten. F: Sie haben ausgesagt, dass Sie keine Famile in Bundesgebiet haben? A: Stimmt, ich habe keine Familie in Österreich. F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Indien? A: In Indien leben meine Eltern und meine Geschwister. F: Wie oft haben Sie Kontakt zur Familie und wie? A: Per Handy- 1 bis 2 mal am Tag. F: Wann haben Sie zuletzt mit der Familie Kontakt gehabt?A: Am Samstag.F: Wann haben Sie zuletzt mit der Familie Kontakt gehabt?, A: Am Samstag. F: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Indien? A: Ich habe diese Grundstücksstreitigkeiten. F: Warum haben Sie Ihren dritten Asylantrag erst nach Ihrer Festnahme am Samstag gestellt? A: Meines Wissens nach lief mein Verfahren- also mein zweiten Asylverfahren-noch. F: Wann hatten Sie zuletzt einen Reisepass? A: Im Juli 2022. F: Seither haben Sie sich nicht mehr um die Neuausstellung eines Reisepasses gekümmert. A: Nein, aber ich habe die Information erhalten, dass man hier keinen neuen ausstellen darf. F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit? A: Nein. F: Haben Sie noch Fragen? A: Bitte helfen Sie mir, ich benötige sechs Monate. F: Nein, das geht nicht. Sie missachten laufend Gesetze und missbrauchen das Asylsystem massiv. Zudem gehen Sie den Plan, in andere EU Staaten illegal zu reisen und dort erneut, dass Asylsystem auszunutzen. (…)“ Dem BF wurde am 07.05.2025 eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G zugestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Dem BF wurde am 07.05.2025 eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG zugestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 08.05.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass der BF bisher nie untergetaucht sei und die Asylbescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wären. Der BF habe den Asylbescheid nie erhalten. Mangels rechtswirksamer Zustellung des Asylbescheids vom 01.06.2023 befinde sich der BF noch im offenen Asylverfahren. Somit sei die Verhängung der Schubhaft

§ 76Abs 2 Z 1 FPG nicht zulässig.

Im Übrigen bestehe keine Fluchtgefahr und selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit der Schubhaft wäre diese unverhältnismäßig. Der BF habe sich zu jedem Zeitpunkt kooperativ gezeigt und nie die Absicht gehabt unterzutauchen. Die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft wären somit rechtswidrig und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft lägen nicht vor. Außerdem komme dem BF aufgrund des offenen Asylverfahrens der faktische Abschiebeschutz

§12Asyl

G zu. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft. Das mangelhafte Ermittlungsverfahren werde bereits durch die fehlende Auseinandersetzung mit dem genannten Hauptwohnsitz im ZMR im gegenständlichen Schubhaftbescheid indiziert. Dass der BF bei der Einvernahme im Zuge der Schubhaft seine tatsächliche Wohnadresse nicht angeben wollte, sei darauf zurückzuführen, dass er seinen Freund, dem die Wohnung gehört, aus Angst vor möglichen rechtlichen oder sonstigen Schwierigkeiten schützen wollte. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bestehe für den BF jedoch weiterhin die Möglichkeit, an dieser Adresse erneut Unterkunft zu nehmen. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar und die Begründung entspreche im Weitesten keiner Fluchtgefahr. Die Behörde nehme an, dass der BF auf freiem Fuß erneut untertauchen würde, obwohl der BF zu keinem Zeitpunkt untergetaucht sei. Diese Annahme der Behörde sei nicht geeignet, um das Vorliegen von Fluchtgefahr zu begründen. Wenn die Behörde die Wohnsitzadresse des BF rechtmäßig eruiert hätte, hätte sie festgestellt, dass der BF durchgehend ordnungsgemäß gemeldet war und behördliche Schriftstücke an seinem gemeldeten Wohnsitz sehr wohl vom BF entgegengenommen werden konnten. In diesem Zusammenhang sei auch die Behauptung der Behörde der BF wäre unkooperativ, schlichtweg falsch, da der BF alles in seiner Macht Stehende gemacht habe, um für die Behörde erreichbar zu sein und nie untergetaucht sei. Der Bescheid begründe an keiner Stelle eine Fluchtgefahr. Das bisherige Verhalten des BF spreche für die Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft. Der BF wäre sehr wohl bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie dem BF im Falle des Obsiegens den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro zuzusprechen.Am 08.05.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass der BF bisher nie untergetaucht sei und die Asylbescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wären. Der BF habe den Asylbescheid nie erhalten. Mangels rechtswirksamer Zustellung des Asylbescheids vom 01.06.2023 befinde sich der BF noch im offenen Asylverfahren. Somit sei die Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht zulässig. Im Übrigen bestehe keine Fluchtgefahr und selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit der Schubhaft wäre diese unverhältnismäßig. Der BF habe sich zu jedem Zeitpunkt kooperativ gezeigt und nie die Absicht gehabt unterzutauchen. Die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft wären somit rechtswidrig und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft lägen nicht vor. Außerdem komme dem BF aufgrund des offenen Asylverfahrens der faktische Abschiebeschutz

§12Asyl

G zu. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft. Das mangelhafte Ermittlungsverfahren werde bereits durch die fehlende Auseinandersetzung mit dem genannten Hauptwohnsitz im ZMR im gegenständlichen Schubhaftbescheid indiziert. Dass der BF bei der Einvernahme im Zuge der Schubhaft seine tatsächliche Wohnadresse nicht angeben wollte, sei darauf zurückzuführen, dass er seinen Freund, dem die Wohnung gehört, aus Angst vor möglichen rechtlichen oder sonstigen Schwierigkeiten schützen wollte. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bestehe für den BF jedoch weiterhin die Möglichkeit, an dieser Adresse erneut Unterkunft zu nehmen. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar und die Begründung entspreche im Weitesten keiner Fluchtgefahr. Die Behörde nehme an, dass der BF auf freiem Fuß erneut untertauchen würde, obwohl der BF zu keinem Zeitpunkt untergetaucht sei. Diese Annahme der Behörde sei nicht geeignet, um das Vorliegen von Fluchtgefahr zu begründen. Wenn die Behörde die Wohnsitzadresse des BF rechtmäßig eruiert hätte, hätte sie festgestellt, dass der BF durchgehend ordnungsgemäß gemeldet war und behördliche Schriftstücke an seinem gemeldeten Wohnsitz sehr wohl vom BF entgegengenommen werden konnten. In diesem Zusammenhang sei auch die Behauptung der Behörde der BF wäre unkooperativ, schlichtweg falsch, da der BF alles in seiner Macht Stehende gemacht habe, um für die Behörde erreichbar zu sein und nie untergetaucht sei. Der Bescheid begründe an keiner Stelle eine Fluchtgefahr. Das bisherige Verhalten des BF spreche für die Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft. Der BF wäre sehr wohl bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie dem BF im Falle des Obsiegens den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro zuzusprechen. Am 08.05.2025 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „(…) Aufgrund der eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: Nach Missachtung der österreichischen Gesetze, mehrfache Asylantragstellungen und Untertauchen wurde der Fremde am XXXX in Schubhaft genommen. Nach Missachtung der österreichischen Gesetze, mehrfache Asylantragstellungen und Untertauchen wurde der Fremde am römisch 40 in Schubhaft genommen. Im Rahmen einer durchgeführten Einzelfallprüfung wurde durch den zuständigen Referenten das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft. Auf die Polizeianzeige und auf die Anhaltemeldungen im Akt darf explizit hingewiesen werden. Ein Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. Herr XXXX , in der Folge BF genannt, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Einer Ladung zur Asyleinvernahme ist er niemals nachgekommen. Herr römisch 40 , in der Folge BF genannt, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Einer Ladung zur Asyleinvernahme ist er niemals nachgekommen. Mit Bescheid vom 01.06.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid erwuchs am 29.06.2023 in Rechtskraft. Am 24.10.2023 stellte der BF seinen zweiten Asylantrag, nach Untertauchen musste auch der zurückweisende Bescheid vom 06.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt werden. Der Dritte Asylantrag wurde im Stande der Festnahme (nach § 34/3/1 BFA-VG) am XXXX gestellt.Der Dritte Asylantrag wurde im Stande der Festnahme (nach Paragraph 34 /, 3 /, eins, BFA-VG) am römisch 40 gestellt. Zu den einzelnen Argumenten der Beschwerde Die Argumente der Beschwerde gehen aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage in die Leere Zu II. Sachverhalt und Verfahrensgang (Kurzdarstellung)Zu römisch zwei. Sachverhalt und Verfahrensgang (Kurzdarstellung) „Der BF ist bisher nie untergetaucht.“ Der Aktenlage ist eindeutig zu entnehmen, dass der BF zur Asylbefragung nicht erschienen ist, dass er sich aus dem zugewiesenen Quartier unerlaubt entfernt hat. Mit Schreiben vom 18.08.2022 wurde das BFA durch die BBU XXXX in Kenntnis gesetzt, dass der BF die GVS ohne Angabe von Gründen verlassen hat. Diverse Erhebungen beweisen, dass er an der späteren Meldeadresse nicht wohnhaft war.Der Aktenlage ist eindeutig zu entnehmen, dass der BF zur Asylbefragung nicht erschienen ist, dass er sich aus dem zugewiesenen Quartier unerlaubt entfernt hat. Mit Schreiben vom 18.08.2022 wurde das BFA durch die BBU römisch 40 in Kenntnis gesetzt, dass der BF die GVS ohne Angabe von Gründen verlassen hat. Diverse Erhebungen beweisen, dass er an der späteren Meldeadresse nicht wohnhaft war. „Dieser Bescheid war an den Adressaten namens XXXX , StA: Indien, gerichtet und wurde im Akt hinterlegt, ohne vorher einen Zustellversuch an der Wohnadresse des BF vorzunehmen. Das BFA hat in dieser Hinterlegung eine ordnungsgemäße Zustellung und im Anschluss den Eintritt der Rechtskraft erblickt. Der genannte Asylbescheid wurde daher nicht ordnungsgemäß zugestellt und konnte somit bis heute nicht in Rechtskraft erwachsen.“„Dieser Bescheid war an den Adressaten namens römisch 40 , StA: Indien, gerichtet und wurde im Akt hinterlegt, ohne vorher einen Zustellversuch an der Wohnadresse des BF vorzunehmen. Das BFA hat in dieser Hinterlegung eine ordnungsgemäße Zustellung und im Anschluss den Eintritt der Rechtskraft erblickt. Der genannte Asylbescheid wurde daher nicht ordnungsgemäß zugestellt und konnte somit bis heute nicht in Rechtskraft erwachsen.“ Es darf auf die Meldung der XXXX hingewiesen werden, wonach eindeutig festgestellt wurde, dass der BF unter der Meldeadresse weder anzutreffen war, noch sich dort aufhielt. Es wurde der Polizei durch den damaligen Bewohner mitgeteilt, dass der BF schon über zwei Monate weggezogen ist. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst und wurde der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt. Nach Rechtsansicht der Behörde ist an der Vorgehensweise nichts auszusetzen, ein Zustellmangel kann nicht erkannt werden.Es darf auf die Meldung der römisch 40 hingewiesen werden, wonach eindeutig festgestellt wurde, dass der BF unter der Meldeadresse weder anzutreffen war, noch sich dort aufhielt. Es wurde der Polizei durch den damaligen Bewohner mitgeteilt, dass der BF schon über zwei Monate weggezogen ist. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst und wurde der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt. Nach Rechtsansicht der Behörde ist an der Vorgehensweise nichts auszusetzen, ein Zustellmangel kann nicht erkannt werden. Wenn diese Zustellung rechtswirksam war, geht das weitere Beschwerdevorbringen in die Leere, da nach der Asylantragstellung im Stande der Festnahme die Schubhaftverhängung nach § 76/2/1 FPG rechtmäßig ist.Wenn diese Zustellung rechtswirksam war, geht das weitere Beschwerdevorbringen in die Leere, da nach der Asylantragstellung im Stande der Festnahme die Schubhaftverhängung nach Paragraph 76 /, 2 /, eins, FPG rechtmäßig ist.

  1. Zum Nichtvorliegen von Fluchtgefahr „Die Beweiswürdigung der Behörde ist nicht nachvollziehbar und die Begründung entspricht im Weitesten keiner Fluchtgefahr. Die Behörde nimmt an, dass der BF auf freiem Fuß erneut untertauchen würde, obwohl der BF zu keiner Zeit untergetaucht ist.“ Durch die Meldungen der XXXX und der XXXX ist klar ersichtlich, dass der BF laufend untergetaucht ist. Bei den Meldungen handelt es sich großteils um sogenannte Scheinmeldungen, der Nachweis ist nicht zuletzt durch den BF selber erbracht worden, in dem er sich in der XXXX meldet und gleichzeitig unangemeldet an einer Adresse wohnt, die er der Behörde nicht preisgeben wollte. Wenn die BBU behauptet, dass eine Einsicht in das zentrale Melderegister ausreichend ist, um den Wohnsitz deiner Person zu erheben, so hat sie recht, es geht jedoch in erster Linie darum. Ob eine Person an der besagten Adresse auch aufhältig ist, was der BF nachweislich nicht war.Durch die Meldungen der römisch 40 und der römisch 40 ist klar ersichtlich, dass der BF laufend untergetaucht ist. Bei den Meldungen handelt es sich großteils um sogenannte Scheinmeldungen, der Nachweis ist nicht zuletzt durch den BF selber erbracht worden, in dem er sich in der römisch 40 meldet und gleichzeitig unangemeldet an einer Adresse wohnt, die er der Behörde nicht preisgeben wollte. Wenn die BBU behauptet, dass eine Einsicht in das zentrale Melderegister ausreichend ist, um den Wohnsitz deiner Person zu erheben, so hat sie recht, es geht jedoch in erster Linie darum. Ob eine Person an der besagten Adresse auch aufhältig ist, was der BF nachweislich nicht war.
  2. Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels „Auch das bisherige Verhalten des BF spricht für die Anwendung gelinderer Mittel an Stelle der Schubhaft. Der BF wäre sehr wohl bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen.“ Der BF ist unbescholten, ist aber die Verhängung des gelinderen Mittels eine Ermessensentscheidung. Die Schubhaft wurde nicht angeordnet, weil er straffällig wurde oder weil das gelindere Mittel, wie fälschlich in der Beschwerde behauptet, nicht ausreichen geprüft wurde, sondern weil aufgrund der Mitwirkungsunwilligkeit, aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation damit zu rechnen war, dass er nicht kooperiert und untertaucht. Weiters hat der BF sofort bewiesen, dass er unkooperativ ist, da er seine Aufenthaltsadresse nicht bekannt gab. Das Bundesamt hat aufgrund der Aufenthalts- und Verfehlungschronologie des BF angeführt, wieso die Schubhaft als ultimo ratio Maßnahme angewendet wird. Von einer Wiederholung der Argumentation an diese Stelle wird abgesehen, es wird nur daran erinnert, dass der BF weiterhin sich weigert den Gesetzesbestimmungen nachzukommen. Es ist evident, dass der nächste Schritt, angesichts einer drohenden Abschiebung, das Untertauchen ist. Die behauptete Wohnsitznahme bei bis dato unbekannten Personen oder die Meldung ist keinesfalls eine gesicherte Greifbarkeit. Tatsache ist, dass das BFA keine Möglichkeit sieht, den BF ohne Dokumente, ohne Geld, ohne Greifbarkeit in die Freiheit zu entlassen, vor allem, wenn das gesamte Verhalten des BF bis dato auf die Verrichtung von Schwarzarbeit und auf die Verhinderung der Abschiebung ausgerichtet ist. Der BF kooperierte mit den Behörden früher auch nicht. Er erschien zur Befragung im Asylverfahren, das er selbst initiierte, nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass gerade jetzt, wo ihm die Abschiebung droht, er kooperieren wird. Bei der Rückkehrberatung am 06.02.2025 sagte er erneut aus, dass er nicht bereit ist auszureisen, das schließt grundsätzlich aus, dass er dem gelinderen Mittel nachkommt, an dessen Ende logischerweise die Abschiebung auf ihn wartet. Conclusio und weitere Vorgehensweise Die Verhängung des gelinderen Mittels ist eine Ermessensentscheidung und setzt u.a. eine zumindest minimale Zuverlässigkeit der Verfahrensperson voraus. Der BF ist untergetaucht gewesen, versucht der Schubhaft durch eine weitere Asylantragstellung zu entkommen und hat aufgrund seiner Verhaltensweise jegliches Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt. Trotzdem hat der zuständige Referent die Möglichkeit des gelinderen Mittels in Betracht gezogen und, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, auch in diesem Fall eine Einzelprüfung vorgenommen. Das BFA hat bei der Durchsicht des Mobiltelefons des BF Unterlagen gefunden, die seinen Namen, seine Adresse in Indien belegen. Mit diesen Daten ist es einfach den BF innerhalb weniger Wochen zu identifizieren, nachdem er der indischen Delegation vorgeführt wird. Das Asylverfahren muss abgewartet werden, die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG wurde bereits am 07.05.2025 zugestellt. Indien stellt regelmäßig HRZs aus und es finden regelmäßig Abschiebungen statt. Es steht außer Frage, dass das BFA den BF innerhalb der zulässigen Dauer der Schubhaft außer Lande bringen kann. Eine Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls gegeben.Das BFA hat bei der Durchsicht des Mobiltelefons des BF Unterlagen gefunden, die seinen Namen, seine Adresse in Indien belegen. Mit diesen Daten ist es einfach den BF innerhalb weniger Wochen zu identifizieren, nachdem er der indischen Delegation vorgeführt wird. Das Asylverfahren muss abgewartet werden, die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG wurde bereits am 07.05.2025 zugestellt. Indien stellt regelmäßig HRZs aus und es finden regelmäßig Abschiebungen statt. Es steht außer Frage, dass das BFA den BF innerhalb der zulässigen Dauer der Schubhaft außer Lande bringen kann. Eine Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls gegeben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  3. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
  4. die weitere Anhaltung in Schubhaft für verhältnismäßig erklären
  5. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 09.05.2025 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein. Im Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 13.05.2025 wurde ausgeführt, dass aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF Haft- und Einvernahmefähigkeit besteht. Am 13.05.2025 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zu seinem Folgeantrag durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag

§ 12aAbs.2 Asyl

G aufgehoben. Die Verwaltungsakten wurden am 13.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übermittelt.Am 13.05.2025 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zu seinem Folgeantrag durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die Verwaltungsakten wurden am 13.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übermittelt. Aufgrund der dem BVwG von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG an die Direktion des BFA eine Anfrage. Am 13.05.2025 teilte die Direktion des BFA XXXX ) mit: „Sollte die Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes vom BVwG erteilt werden, ist das HRZ-Verfahren unverzüglich einzuleiten. Nach Übermittlung eines HRZ-Antrages an die indische Botschaft wird die betroffene Person zu einem Vorführtermin geladen. Der nächste VT Indien findet am 21.05.2025, um 12:00 Uhr statt. Des Weiters wird mitgeteilt, dass die Zusammenarbeit zwischen der indischen Botschaft und dem BFA als gut bewertet werden kann. Es werden seitens der ind. Botschaft regelmäßig Zustimmungen erteilt bzw. HRZ ausgestellt.“Aufgrund der dem BVwG von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG an die Direktion des BFA eine Anfrage. Am 13.05.2025 teilte die Direktion des BFA römisch 40 ) mit: „Sollte die Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes vom BVwG erteilt werden, ist das HRZ-Verfahren unverzüglich einzuleiten. Nach Übermittlung eines HRZ-Antrages an die indische Botschaft wird die betroffene Person zu einem Vorführtermin geladen. Der nächste VT Indien findet am 21.05.2025, um 12:00 Uhr statt. Des Weiters wird mitgeteilt, dass die Zusammenarbeit zwischen der indischen Botschaft und dem BFA als gut bewertet werden kann. Es werden seitens der ind. Botschaft regelmäßig Zustimmungen erteilt bzw. HRZ ausgestellt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein - nach seinen Angaben - indischer Staatsangehöriger reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war nach der Antragstellung jedoch unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF mit 18.08.2022 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen. In weiterer Folge war der BF an der Adresse XXXX gemeldet. Laut einem Bericht der XXXX vom 23.05.2023 konnte der Ladungsbescheid an besagter Adresse nicht zugestellt werden. Ein Mieter der Wohnung gab an, dass der BF vor über zwei Monaten ausgezogen sei, sein derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt, die amtliche Abmeldung des BF wurde eingeleitet. Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF, ein - nach seinen Angaben - indischer Staatsangehöriger reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war nach der Antragstellung jedoch unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).

einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF mit 18.08.2022 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen. In weiterer Folge war der BF an der Adresse römisch 40 gemeldet. Laut einem Bericht der römisch 40 vom 23.05.2023 konnte der Ladungsbescheid an besagter Adresse nicht zugestellt werden. Ein Mieter der Wohnung gab an, dass der BF vor über zwei Monaten ausgezogen sei, sein derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt, die amtliche Abmeldung des BF wurde eingeleitet. Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte am 24.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.10.2023 wurde der BF niederschriftlich erstbefragt. Der BF war ab 30.10.2023 an der Adresse XXXX gemeldet. Aus einem Kurzbrief der XXXX vom 28.11.2023 geht hervor, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes nicht beachtet wurde. Während des Bereithaltezeitraumes wurde die zuständige PI vom BF nicht kontaktiert, Versuche an der genannten Örtlichkeit verliefen negativ, weitere Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort verliefen ebenfalls negativ. In weiterer Folge erfolgte die amtliche Abmeldung. Aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ging „Quartier unstet“ am 27.10.2023 hervor. Der BF konnte nicht an seiner angegebenen Adresse angetroffen werden, ebenso nahm er die Abholung diverser Schriftstücke nicht vor, der BF entzog sich somit auch seinem zweiten Asylverfahren. Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.10.2023

§ 68Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.10.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

Das BFA ging im gegenständlichen Fall erneut mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte am 24.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.10.2023 wurde der BF niederschriftlich erstbefragt. Der BF war ab 30.10.2023 an der Adresse römisch 40 gemeldet. Aus einem Kurzbrief der römisch 40 vom 28.11.2023 geht hervor, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes nicht beachtet wurde. Während des Bereithaltezeitraumes wurde die zuständige PI vom BF nicht kontaktiert, Versuche an der genannten Örtlichkeit verliefen negativ, weitere Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort verliefen ebenfalls negativ. In weiterer Folge erfolgte die amtliche Abmeldung. Aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ging „Quartier unstet“ am 27.10.2023 hervor. Der BF konnte nicht an seiner angegebenen Adresse angetroffen werden, ebenso nahm er die Abholung diverser Schriftstücke nicht vor, der BF entzog sich somit auch seinem zweiten Asylverfahren. Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.10.2023

Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.10.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA ging im gegenständlichen Fall erneut mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF wurde am XXXX durch Beamte der XXXX angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Daraufhin wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde durch Beamte der XXXX festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 durch Beamte der römisch 40 angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Daraufhin wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde durch Beamte der römisch 40 festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Am XXXX (09:50 Uhr) wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme stellte der BF im Stande der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF brachte vor: Ich habe einen Grundstückstreit. Es gibt keine neue Fluchtgründe. Es ist schon vier oder fünf Jahre her.“ Am XXXX (10:40 Uhr) wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Der BF brachte vor: „Mein alter Fluchtgrund besteht nach wie vor. Die Grundstücksstreitigkeiten mit meinem Onkel väterlicherseits sind noch immer nicht gelöst. Wenn ich in Ö kein Asyl bekomme, bitte ich die Behörde mir ein Dokument auszustellen, worin steht, dass ich Ö zu verlassen habe, damit ich in ein anderes Land kann.“ Ein ausführlicher Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde dem BF am XXXX ausgefolgt. Die ausschließliche Missbrauchsabsicht des BF wurde seitens des BFA ausführlich dargelegt.Am römisch 40 (09:50 Uhr) wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme stellte der BF im Stande der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF brachte vor: Ich habe einen Grundstückstreit. Es gibt keine neue Fluchtgründe. Es ist schon vier oder fünf Jahre her.“ Am römisch 40 (10:40 Uhr) wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Der BF brachte vor: „Mein alter Fluchtgrund besteht nach wie vor. Die Grundstücksstreitigkeiten mit meinem Onkel väterlicherseits sind noch immer nicht gelöst. Wenn ich in Ö kein Asyl bekomme, bitte ich die Behörde mir ein Dokument auszustellen, worin steht, dass ich Ö zu verlassen habe, damit ich in ein anderes Land kann.“ Ein ausführlicher Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde dem BF am römisch 40 ausgefolgt. Die ausschließliche Missbrauchsabsicht des BF wurde seitens des BFA ausführlich dargelegt. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am XXXX - um 16:40 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am römisch 40 - um 16:40 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Schubhaft. Am 05.05.2025 (13:15 Uhr) wurde der BF durch das BFA erneut - zur Überprüfung der Daten und der Angaben - niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte vor, dass - wenn er in Österreich kein Asyl erhalte - gehe er entweder nach Spanien oder Deutschland und werde dort einen Asylantrag stellen. Dem BF wurde am 07.05.2025 eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G zugestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Dem BF wurde am 07.05.2025 eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG zugestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Der BF ist unbescholten. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war nicht kooperativ. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Die Familie des BF lebt in Indien. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 13.05.2025 ist der BF haftfähig. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien nicht nach. Der BF tauchte bereits während seines ersten Asylverfahrens unter und wartete die Bescheiderlassung nicht ab. Der BF wurde während seines ersten und zweiten Asylverfahrens aufgrund unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen, der BF war an seinen Meldeadressen für die Behörde nicht greifbar. Im Erstverfahren gab der BF nicht asylrelevante, wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Indiens an. Auf diese stützte er auch seinen ersten Folgeantrag. Der BF wurde am XXXX durch Beamte der XXXX lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle angehalten und kontrolliert. Der BF verfügte über eine Obdachlosenmeldung in der XXXX , brachte in den niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA am XXXX sowie am 05.05.2025 jedoch vor, dass er sich dort nicht aufhalte. In der Wohnung im XXXX , in der sich aufhalte, könne er sich nicht behördlich melden. Der BF stellte im Stande der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 einen weiteren missbräuchlichen Asylfolgeantrag. Er stellte diesen erst nach einem Zufallsaufgriff in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des zweiten Folgeantrags eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF stellte den Folgeantrag „einzig und allein“, um den Vollzug der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung zu verzögern. Der BF hätte lange vor seinem Zufallsaufgriff Gelegenheit gehabt einen Folgeantrag zu stellen.Der BF wurde am römisch 40 durch Beamte der römisch 40 lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle angehalten und kontrolliert. Der BF verfügte über eine Obdachlosenmeldung in der römisch 40 , brachte in den niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA am römisch 40 sowie am 05.05.2025 jedoch vor, dass er sich dort nicht aufhalte. In der Wohnung im römisch 40 , in der sich aufhalte, könne er sich nicht behördlich melden. Der BF stellte im Stande der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, einen weiteren missbräuchlichen Asylfolgeantrag. Er stellte diesen erst nach einem Zufallsaufgriff in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des zweiten Folgeantrags eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF stellte den Folgeantrag „einzig und allein“, um den Vollzug der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung zu verzögern. Der BF hätte lange vor seinem Zufallsaufgriff Gelegenheit gehabt einen Folgeantrag zu stellen. Am 13.05.2025 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zu seinem Folgeantrag durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag

§ 12aAbs.2 Asyl

G aufgehoben. Die Verwaltungsakten wurden am 13.05.2025 dem BVwG übermittelt. Am 13.05.2025 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zu seinem Folgeantrag durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die Verwaltungsakten wurden am 13.05.2025 dem BVwG übermittelt. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens zu sein, seine Identität steht nicht fest. Das BFA hat bei der Durchsicht des Mobiltelefons des BF Unterlagen gefunden, die seinen Namen sowie seine Adresse in Indien belegen. In weiterer Folge muss - im Falle der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes - ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mit Indien geführt werden. Nach Übermittlung eines HRZ-Antrages an die Indische Botschaft wird der BF zu einem Vorführtermin geladen. Der nächste Vorführtermin Indien findet am 21.05.2025 (um 12:00 Uhr) statt. Die Zusammenarbeit zwischen der Indischen Botschaft und dem BFA kann zum Entscheidungszeitpunkt als gut bewertet werden. Seitens der Indischen Botschaft werden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig Zustimmungen erteilt bzw. HRZ ausgestellt. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des BVwG bezüglich des BF. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in den Akt des BVwG, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem (GVS), in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX . Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX sowie am 05.05.
  2. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX . Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage. Die Bescheide des BFA vom 01.06.2023 sowie vom 06.12.2023 liegen im Akt ein. Die Zustellmodalitäten ergeben sich aus der Aktenlage. Dass der BF für die Behörde nicht greifbar war ergibt sich aus dem Bericht der XXXX vom 23.05.2023 sowie dem Kurzbrief der XXXX vom 28.11.2023.Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 . Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 sowie am 05.05.
  3. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 . Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage. Die Bescheide des BFA vom 01.06.2023 sowie vom 06.12.2023 liegen im Akt ein. Die Zustellmodalitäten ergeben sich aus der Aktenlage. Dass der BF für die Behörde nicht greifbar war ergibt sich aus dem Bericht der römisch 40 vom 23.05.2023 sowie dem Kurzbrief der römisch 40 vom 28.11.
  4. Die Folgeantragstellung auf internationalen Schutz vom XXXX ergibt sich aus der Aktenlage. Die Erstbefragung des BF zum Folgeantrag vom XXXX liegt im Akt ein. Der Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG vom XXXX liegt im Akt ein. Der Mandatsbescheid vom XXXX liegt im Akt ein. Die Verfahrensanordnung vom 07.05.2025 liegt im Akt ein. Die Entscheidung des BFA vom 13.05.2025 - mit der der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag

§ 12aAbs.2 Asyl

G aufgehoben wurde - liegt im Akt ein.Die Folgeantragstellung auf internationalen Schutz vom römisch 40 ergibt sich aus der Aktenlage. Die Erstbefragung des BF zum Folgeantrag vom römisch 40 liegt im Akt ein. Der Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom römisch 40 liegt im Akt ein. Der Mandatsbescheid vom römisch 40 liegt im Akt ein. Die Verfahrensanordnung vom 07.05.2025 liegt im Akt ein. Die Entscheidung des BFA vom 13.05.2025 - mit der der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde - liegt im Akt ein. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 13.05.

  1. Die Feststellungen zu den Modalitäten in Bezug auf HRZ-Verfahren mit Indien ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 08.05.2025 und vom 13.05.2025 sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen. Im gerichtlichen Verfahren sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. §§ 22 und 40 BFA-VG idgF lauten:Paragraphen 22 und 40 BFA-VG idgF lauten: Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Festnahme § 40

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  2. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwen

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