SchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.04.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 02.12.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.04.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.4. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.09.2022, führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Gutachten aus ihrer Sicht falsch sei. Ihre Atemnot und Hustenanfälle, die auch während der Untersuchung aufgetreten seien, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Obwohl eine Thorax-Sonografie am XXXX .08.2022 sowie eine anschließende Lungen-CT mehrere Herde in der Größe von nahezu 5cm aufgefunden hätten – laut Befund handle es sich um eine Sarkoidose – verstehe sie nicht, wieso sie
der Sachverständigen offenbar gar keine Erkrankung haben solle. Vor der Impfung habe sie nie Probleme mit der Lunge gehabt. Ebenso sei es bei ihr nach der Impfung zu einem Kollaps in einer Supermarktfiliale gekommen. Von Warzen sei gar keine Rede gewesen. Die Gesundheitsschädigungen würden sie sehr belasten und werde sie entsprechende Befunde nachreichen.
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen., 4. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.09.2022, führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Gutachten aus ihrer Sicht falsch sei. Ihre Atemnot und Hustenanfälle, die auch während der Untersuchung aufgetreten seien, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Obwohl eine Thorax-Sonografie am römisch 40 .08.2022 sowie eine anschließende Lungen-CT mehrere Herde in der Größe von nahezu 5cm aufgefunden hätten – laut Befund handle es sich um eine Sarkoidose – verstehe sie nicht, wieso sie
der Sachverständigen offenbar gar keine Erkrankung haben solle. Vor der Impfung habe sie nie Probleme mit der Lunge gehabt. Ebenso sei es bei ihr nach der Impfung zu einem Kollaps in einer Supermarktfiliale gekommen. Von Warzen sei gar keine Rede gewesen. Die Gesundheitsschädigungen würden sie sehr belasten und werde sie entsprechende Befunde nachreichen.,
SchG) abgewiesen.Ähnlich sei die Situation hinsichtlich des Juckreizes. Diese Symptomatik sei als seit römisch 40 .2009 vorbestehend anzusehen. Lokaltherapeutika und Antihistaminika seien bereits vor den beiden Impfungen wiederholt verschrieben worden., 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2024 hat die belangte Behörde den Antrag vom 16.06.2021 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, ein kausaler Zusammenhang zwischen den Gesundheitsschädigungen und den angeschuldigten Impfungen nicht habe hergestellt werden können.
GVG.Die Verhandlung ist öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragt die Sachverständige, ob
(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt die Sachverständige, ob
(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die BF, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Die Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständige bestellt.Die Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständige bestellt. Der VR ermahnt die Sachverständige, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt die Sachverständige, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR weist auf seine Manuduktionspflicht hin. Der VR befragte die BF, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den von der BF erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Bei der Beschwerdeführerin würden nachstehende Gesundheitsschädigungen vorliegen: - Lymphknotenschwellung submandibulär bds., sowie intraparenchymatös im Bereich der Glandula parotis bds. - Ganzkörper Juckreiz - Verrucae vulgaris - Schlafstörungen - Synkope am 26.05.2021 Eine Sarkoidose liege seit August 2022 vor, doch sei dies nach der Untersuchung durch die SVG gewesen. Maßgebliche funktionelle Beeinträchtigungen könnten nur aus der Sarkoidose abgeleitet werden. Häufige Pharyngitis und Atemwegsdefekte, Parotitis links, Ausgedehnte phlegmonöse Prozesse der linken Tonsillenloge und Oro- und Hypopharynx Seitenwand sowie des linken Parapharygealraumes, Parapharyngealphlegmone links, Otalgie links, CVSO oberes Cervikalsyndrom, chronische Heiserkeit – TH mi Azithromycin (Antibiotikum) sowie status post parapharyngealem Infiltrat seien allesamt bereits vor der angeschuldigten Impfung befunddokumentiert gewesen. Es habe vor der Impfung wiederkehrende Infekte der oberen Atemwege, die auch mit einer antibiotischen Therapie einhergegangen seien, gegeben, vermutlich auch mit einer Schwellung der Lymphknoten. Ebenso seien Verrucae zwischen 2014 und 2020 sowie Juckreiz seit 2003 abermals befunddokumentiert. Am XXXX .05.2021 sei ein interdigitales Ekzem festgehalten.Ebenso seien Verrucae zwischen 2014 und 2020 sowie Juckreiz seit 2003 abermals befunddokumentiert. Am römisch 40 .05.2021 sei ein interdigitales Ekzem festgehalten. Bei Dr. XXXX sei, erstmalig aktendokumentiert am XXXX .2015, eine andauernde Behandlung wegen Halluzinationen, Soziophobie, Suizidalität, Depressio major, und einem neuropathischen Schmerzsyndrom dokumentiert.Bei Dr. römisch 40 sei, erstmalig aktendokumentiert am römisch 40 .2015, eine andauernde Behandlung wegen Halluzinationen, Soziophobie, Suizidalität, Depressio major, und einem neuropathischen Schmerzsyndrom dokumentiert. Lymphadenopathien und damit einhergehende Lymphknotenschwellungen seien in der Fachinformation des Herstellers beschrieben, allerdings würden die Lymphknotenschwellungen zumeist axillär und subclavikulär am geimpften Arm auftreten. Eine Schwellung submandibulärer Lymphknoten werde in der Fachinformation nicht beschrieben, ebenso keine Schwellungen der Glandula parotis. Eine erhöhte Neigung zu Verrucae filiformis/vulgaris sowie eine erhöhte Neigung zu interdigitalen Mykosen werde in der Fachinformation nicht beschrieben, ebenso keine Erwähnung in der Literatur. Juckreiz werde im Zusammenhang mit einer allergischen Reaktion diskutiert und beziehe sich in den weiteren gefundenen Literaturstellen vor allem auf die Einstichstelle und die angrenzenden lokalen Strukturen. Ein prolongierter Juckreiz habe im Zusammenhang mit der Impfung in der Literatur nicht gefunden werden können. Schlaflosigkeit werde in der Fachinformation als Nebenwirkung der Impfung mit XXXX beschrieben, als gelegentlich auftretend, zumeist am
den Ausführungen der Sachverständigen handelt es sich bei den hier vermerkten Erkrankungen um solche, die auch zu Juckreiz führen können bzw. führen. Diese Erkrankungen können
den Ausführungen der Sachverständigen zudem auch eine Schwellung der Lymphknoten zur Folge haben.Dass bereits eine abermalige Behandlung wegen Verrucae durchgeführt wurde, ergibt sich zunächst aus dem Karteiblatt von Dr. römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass im Zeitraum römisch 40 .04.2014 bis römisch 40 .09.2020 mehrmals eine Behandlung aufgrund dieser Hauterkrankung erfolgt ist. Aus dem Karteiblatt von Dr. römisch 40 ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin auch bei diesem seit 2006 mehrmals mit Hauterkrankungen, hierunter etwa Verrucae (Verrucae filiformis bzw. Verruca vulgaris) und Intertrigo, vorstellig wurde.
den Ausführungen der Sachverständigen handelt es sich bei den hier vermerkten Erkrankungen um solche, die auch zu Juckreiz führen können bzw. führen. Diese Erkrankungen können
den Ausführungen der Sachverständigen zudem auch eine Schwellung der Lymphknoten zur Folge haben. Wie die Sachverständige weiters ausführt, wurden der Beschwerdeführerin
Karteiblattauszug von Dr. XXXX bereits vor der angeschuldigten Impfung zahlreiche schlaffördernde Medikationen verordnet – der von ihr in der mündlichen Verhandlung relevierte Auszug betrifft den Zeitraum XXXX .01.2020 bis XXXX .02.2021 – wobei etwa die Verordnung des schlafanstoßenden Medikaments Azaphenothiazin-Neuroleptikum (Dominal) sowie weiterer psychiatrischer Medikation dokumentiert ist. Ebenso führte die Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin auch Neuroleptika einnahm, die zu arzneimittelinduzierten Synkopen und somit auch zu Kreislaufzusammenbrüchen und Stürzen führen können. Weiters ergibt sich aus der Behandlungsbestätigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom XXXX .06.2021, dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser seit 2006 insbesondere wegen einer chronischen rezidivierenden Depression sowie wegen einer Soziophobie in Behandlung befunden hat. Als Medikation werden zehn verschiedene Präparate, hierunter auch Benzodiazepine und Neuroleptika, aufgelistet.Wie die Sachverständige weiters ausführt, wurden der Beschwerdeführerin
Karteiblattauszug von Dr. römisch 40 bereits vor der angeschuldigten Impfung zahlreiche schlaffördernde Medikationen verordnet – der von ihr in der mündlichen Verhandlung relevierte Auszug betrifft den Zeitraum römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .02.2021 – wobei etwa die Verordnung des schlafanstoßenden Medikaments Azaphenothiazin-Neuroleptikum (Dominal) sowie weiterer psychiatrischer Medikation dokumentiert ist. Ebenso führte die Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin auch Neuroleptika einnahm, die zu arzneimittelinduzierten Synkopen und somit auch zu Kreislaufzusammenbrüchen und Stürzen führen können. Weiters ergibt sich aus der Behandlungsbestätigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser seit 2006 insbesondere wegen einer chronischen rezidivierenden Depression sowie wegen einer Soziophobie in Behandlung befunden hat. Als Medikation werden zehn verschiedene Präparate, hierunter auch Benzodiazepine und Neuroleptika, aufgelistet. Somit muss festgehalten werden, dass den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie vor der angeschuldigten Impfung nicht oder nicht in dieser Intensität an den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen gelitten haben will, nicht gefolgt werden kann. Der im Verfahrensakt aufliegende Auszug der ÖGK ab XXXX .03.2015 weist über 500 individuelle Eintragungen auf und belegt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der angeschuldigten Impfung abermals wegen diverser Krankheitsbilder, hierunter – nur auszugsweise – Halluzinationen, Soziophobie, Suizidalität, Depressionen, neuropathisches Schmerzsyndrom, Atemwegsinfekte, Hypertonie, Dysphagie, Parapharyngealphlegmonie, Pharyngitis, Lumbalgie, Otalgie, Cephalea, diverse orthopädische und rheumatischer Beschwerden, Verrucae, Juckreiz, chronische Heiserkeit, Bronchitis, rezidivierendes Herpes simplex sowie zahlreiche andere Erkrankungen, behandelt wurde. Dass es in Folge der angeschuldigten Impfung zu einer qualitativen oder quantitativen Zunahme der umfassenden Beschwerden gekommen wäre, lässt sich bereits dem Verfahrensakt nicht entnehmen.Somit muss festgehalten werden, dass den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie vor der angeschuldigten Impfung nicht oder nicht in dieser Intensität an den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen gelitten haben will, nicht gefolgt werden kann. Der im Verfahrensakt aufliegende Auszug der ÖGK ab römisch 40 .03.2015 weist über 500 individuelle Eintragungen auf und belegt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der angeschuldigten Impfung abermals wegen diverser Krankheitsbilder, hierunter – nur auszugsweise – Halluzinationen, Soziophobie, Suizidalität, Depressionen, neuropathisches Schmerzsyndrom, Atemwegsinfekte, Hypertonie, Dysphagie, Parapharyngealphlegmonie, Pharyngitis, Lumbalgie, Otalgie, Cephalea, diverse orthopädische und rheumatischer Beschwerden, Verrucae, Juckreiz, chronische Heiserkeit, Bronchitis, rezidivierendes Herpes simplex sowie zahlreiche andere Erkrankungen, behandelt wurde. Dass es in Folge der angeschuldigten Impfung zu einer qualitativen oder quantitativen Zunahme der umfassenden Beschwerden gekommen wäre, lässt sich bereits dem Verfahrensakt nicht entnehmen. Die Impftermine der Beschwerdeführerin am XXXX .04.2021 und am XXXX .05.2021, bei denen ihr der Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX verabreicht wurde, ergeben sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Kopie ihres Impfpasses.Die Impftermine der Beschwerdeführerin am römisch 40 .04.2021 und am römisch 40 .05.2021, bei denen ihr der Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 verabreicht wurde, ergeben sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Kopie ihres Impfpasses. Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Befunden und medizinischen Unterlagen, hierunter insbesondere aus den Sonogaphiebefunden des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX .05.2021, vom XXXX .07.2021 und vom XXXX .08.2022, der Auskunft von Dr. XXXX vom XXXX .06.2021, dem Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX .06.2021 und dem Ambulanzbefund des XXXX vom XXXX .07.2021. Aus diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an den von ihr geltend gemachten Gesundheitsschädigungen zwar durchaus leidet und hierfür auch in regelmäßiger ärztlicher Behandlung steht, doch kann entgegen ihren Ausführungen – von den angegebenen Lymphknotenschwellungen und dem Kreislaufkollaps am XXXX .05.2021 abgesehen – bereits aus den vorliegenden Befunden nicht entnommen werden, dass es auch tatsächlich zu einer maßgeblichen Verschlechterung der übrigen Gesundheitsschädigungen gekommen ist. Der erkennende Senat ist zwar aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin von einer nachträglichen Verschlechterung durchaus überzeugt war, doch war diese Überzeugung der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegend dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der wahrgenommenen Verschlechterung um eine subjektive Empfindung handelte, für die eine objektive medizinische Grundlage fehlt, was insoweit auch von der Sachverständigen bestätigt wurde. So konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch ihren bisherigen Krankheitsverlauf – angesichts ihrer Vorerkrankungen natürlich verständlich – nicht mit der erforderlichen Genauigkeit wiedergeben und führte beispielsweise in ihrer Eingabe vom 08.09.2022 an, bisher keine Lungenprobleme gehabt zu haben, obwohl aus ihrer Krankengeschichte hervorgeht, dass sie seit vielen Jahren an chronischem Reizhusten leidet. Es liegt daher nahe, den vorliegenden Befunden ein höheres Gewicht beizumessen, welche
den Ausführungen der Sachverständigen, wie dargelegt, keine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche nicht durch ihre bestehenden Vorerkrankungen erklärbar wäre, erkennen lassen.Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Befunden und medizinischen Unterlagen, hierunter insbesondere aus den Sonogaphiebefunden des Diagnosezentrums römisch 40 vom römisch 40 .05.2021, vom römisch 40 .07.2021 und vom römisch 40 .08.2022, der Auskunft von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, dem Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .06.2021 und dem Ambulanzbefund des römisch 40 vom römisch 40 .07.2021. Aus diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an den von ihr geltend gemachten Gesundheitsschädigungen zwar durchaus leidet und hierfür auch in regelmäßiger ärztlicher Behandlung steht, doch kann entgegen ihren Ausführungen – von den angegebenen Lymphknotenschwellungen und dem Kreislaufkollaps am römisch 40 .05.2021 abgesehen – bereits aus den vorliegenden Befunden nicht entnommen werden, dass es auch tatsächlich zu einer maßgeblichen Verschlechterung der übrigen Gesundheitsschädigungen gekommen ist. Der erkennende Senat ist zwar aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin von einer nachträglichen Verschlechterung durchaus überzeugt war, doch war diese Überzeugung der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegend dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der wahrgenommenen Verschlechterung um eine subjektive Empfindung handelte, für die eine objektive medizinische Grundlage fehlt, was insoweit auch von der Sachverständigen bestätigt wurde. So konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch ihren bisherigen Krankheitsverlauf – angesichts ihrer Vorerkrankungen natürlich verständlich – nicht mit der erforderlichen Genauigkeit wiedergeben und führte beispielsweise in ihrer Eingabe vom 08.09.2022 an, bisher keine Lungenprobleme gehabt zu haben, obwohl aus ihrer Krankengeschichte hervorgeht, dass sie seit vielen Jahren an chronischem Reizhusten leidet. Es liegt daher nahe, den vorliegenden Befunden ein höheres Gewicht beizumessen, welche
den Ausführungen der Sachverständigen, wie dargelegt, keine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche nicht durch ihre bestehenden Vorerkrankungen erklärbar wäre, erkennen lassen. Da aufgrund des Sturzes bzw. Kreislaufkollapses der Beschwerdeführerin am XXXX .05.2021 keine weitere ärztliche Behandlung erfolgte und in den folgenden ärztlichen Befunden auch keine sturztypischen Verletzungen dokumentiert sind, ist davon auszugehen, dass außer die mit einem Sturz üblicherweise einhergehenden Hämatome und Abschürfungen bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Verletzungen eingetreten sind. Da aufgrund des Sturzes bzw. Kreislaufkollapses der Beschwerdeführerin am römisch 40 .05.2021 keine weitere ärztliche Behandlung erfolgte und in den folgenden ärztlichen Befunden auch keine sturztypischen Verletzungen dokumentiert sind, ist davon auszugehen, dass außer die mit einem Sturz üblicherweise einhergehenden Hämatome und Abschürfungen bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Verletzungen eingetreten sind. Dass die Lymphknotenschwellung etwa für die Dauer von zweieinhalb Monaten andauerte, folgt aus dem Umstand, dass am XXXX .07.2021 bereits ein weitgehend unauffälliger Tastbefund vorlag.Dass die Lymphknotenschwellung etwa für die Dauer von zweieinhalb Monaten andauerte, folgt aus dem Umstand, dass am römisch 40 .07.2021 bereits ein weitgehend unauffälliger Tastbefund vorlag. Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung „Juckreiz“ führt die Sachverständige aus, dass dieser zwar in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkung genannt wird, dies aber vorübergehenden Juckreiz an der Einstichstelle betrifft. Hingegen gab sie an, dass chronischer Juckreiz in der von der Beschwerdeführerin vorgelegenen Form nicht als Impfnebenwirkung bekannt ist. Es ist somit nachvollziehbar, wenn die Sachverständige unter Hinweis auf die zahlreichen vorbestehenden dermatologischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin, die ebenso mit Juckreiz einhergegangen sind, darauf schließt, dass der bei ihr in Folge der angeschuldigten Impfung aufgetretene Juckreiz nicht durch diese verursacht wurde, sondern auf die Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Sturzes der Beschwerdeführerin am XXXX .05.2021 führte die Sachverständige aus, dass dieser zwar in zeitlichem Zusammenhang mit der zweiten Impfung der Beschwerdeführerin stand, jedoch in der wissenschaftlichen Literatur nicht hinreichend belegt ist, dass es nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff vermehrt zu Stürzen bzw. Kreislaufzusammenbrüchen kommt. Ebenso führt die Sachverständige aus, dass Bluthochdruck, welcher bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren vorgelegen ist, sowie die von ihr eingenommenen Neuroleptika durchaus auch zu Stürzen bzw. Kreislaufzusammenbrüchen führen können, wenngleich sie angab, dass mangels weitergehender medizinischer Abklärung die Ursache natürlich nicht zweifelsohne identifiziert werden kann. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erscheint es aber jedenfalls plausibel, wenn sie die angeschuldigte Impfung zumindest nicht als wahrscheinliche Ursache für den Sturz bzw. Kreislaufkollaps am XXXX .05.2021 beurteilt.Hinsichtlich des Sturzes der Beschwerdeführerin am römisch 40 .05.2021 führte die Sachverständige aus, dass dieser zwar in zeitlichem Zusammenhang mit der zweiten Impfung der Beschwerdeführerin stand, jedoch in der wissenschaftlichen Literatur nicht hinreichend belegt ist, dass es nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff vermehrt zu Stürzen bzw. Kreislaufzusammenbrüchen kommt. Ebenso führt die Sachverständige aus, dass Bluthochdruck, welcher bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren vorgelegen ist, sowie die von ihr eingenommenen Neuroleptika durchaus auch zu Stürzen bzw. Kreislaufzusammenbrüchen führen können, wenngleich sie angab, dass mangels weitergehender medizinischer Abklärung die Ursache natürlich nicht zweifelsohne identifiziert werden kann. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erscheint es aber jedenfalls plausibel, wenn sie die angeschuldigte Impfung zumindest nicht als wahrscheinliche Ursache für den Sturz bzw. Kreislaufkollaps am römisch 40 .05.2021 beurteilt. Die Sachverständige führte weiters aus, dass Verrucae filiformis bzw. vulgaris keine bekannten Impfnebenwirkungen der angeschuldigten Impfung darstellen und führte die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene Warzenbildung daher verständlich darauf zurück, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an dieser Erkrankung, die durch Papillomaviren ausgelöst wird, litt. Auch ein bei der Beschwerdeführerin aufgetretenes interdigitales Ekzem entspricht
den Ausführungen der Sachverständigen nicht dem Bild eines Impfschadens, sondern liegt diesem
dem maßgeblichen Befund vom XXXX .05.2021 eine mykotische Ursache (Pilzinfektion) zu Grunde, sodass
den Ausführungen der Sachverständigen nicht von einem Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auszugehen ist.Die Sachverständige führte weiters aus, dass Verrucae filiformis bzw. vulgaris keine bekannten Impfnebenwirkungen der angeschuldigten Impfung darstellen und führte die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene Warzenbildung daher verständlich darauf zurück, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an dieser Erkrankung, die durch Papillomaviren ausgelöst wird, litt. Auch ein bei der Beschwerdeführerin aufgetretenes interdigitales Ekzem entspricht
den Ausführungen der Sachverständigen nicht dem Bild eines Impfschadens, sondern liegt diesem
dem maßgeblichen Befund vom römisch 40 .05.2021 eine mykotische Ursache (Pilzinfektion) zu Grunde, sodass
den Ausführungen der Sachverständigen nicht von einem Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auszugehen ist. Unter Verweis auf die Fachinformation des Herstellers führte die Sachverständige weiters aus, dass Schlaflosigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs darstellt, dies jedoch einen kurzen Zeitraum von einem bis zu fünf Tagen nach der angeschuldigten Impfung umfasst. Hingegen entspricht die von der Beschwerdeführerin angegebene Schlaflosigkeit demnach nicht dem Bild eines Impfschadens, zumal chronische Schlaflosigkeit auch ansonsten nicht als mögliches Bild eines Impfschadens bekannt ist. Die Sachverständige führte weiters nachvollziehbar aus, dass die Schlaflosigkeit der Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren bestanden hat und somit eine Verschlechterung durch die Impfung wahrscheinlich nicht eingetreten ist, wenngleich es natürlich sein mag, dass sich auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Juckreiz – der ebenfalls nicht auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen ist – auf die Wahrnehmung dieses Beschwerdekomplexes ausgewirkt hat. Fraglich war weiters insbesondere, inwieweit die Lymphknotenschwellung der Beschwerdeführerin auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war, zumal Schwellungen der Lymphknoten in der Fachinformation des Herstellers ausdrücklich angeführt sind und ein klarer zeitlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung bestanden hat. Nach umfassender Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Literatur führte die Sachverständige jedoch aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Schwellung der submandibulären Lymphknoten (im Bereich des Unterkiefers) handelte, während in Folge von Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff überwiegend Schwellungen der axiliären und subclavikulären Lymphknoten (im Bereich der Achselhöhle bzw. der Achsel) und hier überwiegend im Impfarm beobachtet werden. Wenngleich diese Beobachtungen auch Schwellungen anderer Lymphknoten wohl nicht gänzlich ausschließen, ist doch anzumerken, dass es sich bei Lymphknotenschwellungen um ein unspezifisches Symptom handelt, das zahlreiche Ursachen haben kann. Wenn die Sachverständige nun unter Verweis auf die Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin bzw. auf eine wohl generelle Infektanfälligkeit unter Berücksichtigung der eher untypischen Lokalisation eine andere Ursache als die angeschuldigte Impfung für wahrscheinlicher hält, ist dies dem erkennenden Senat insgesamt nachvollziehbar. Anzumerken ist zudem, dass
den Ausführungen der Sachverständigen keine therapeutische Intervention oder Behandlung aufgrund der vorgelegenen Schwellung erfolgt ist, sodass von geringfügigen Auswirkungen auf die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden auszugehen ist, sodass selbst bei Vorliegen eines – vom erkennenden Senat nicht angenommenen – ursächlichen bzw. kausalen Zusammenhangs fraglich wäre, ob hieraus überhaupt dem Grunde nach Ansprüche nach dem Impfschadengesetz abgeleitet werden könnten.Wenngleich eine Lungenerkrankung nicht im Antragsformular geltend gemacht wurde und die belangte Behörde hierüber auch nicht formell mit Bescheid abgesprochen hat, ergaben sich ohnedies keine konkreten Hinweise darauf, dass die angeschuldigte Impfung weitere Gesundheitsschädigungen, so etwa auch eine Sarkoidose, verursacht oder verschlechtert haben könnte. Wie nämlich bereits die Sachverständige Dr. XXXX in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2024 ausgeführt hat, war bei der Beschwerdeführerin ab 2006 ein chronischer Reizhusten bekannt und wurden in den folgenden Jahren vermehrt starke Hustenmittel verordnet. Der Umstand, dass sich im Februar 2019 die Eintragung „hat Husten seit Mai!!“ findet, im Dezember nach 2019 wieder ein starkes Hustenmittel verordnet wurde und im Februar, April und Mai 2020 wieder ein trockener Husten festgehalten wurde, lässt
den Ausführungen der Sachverständigen auf eine vorbestehende Gesundheitsschädigung schließen, zumal noch unmittelbar vor der angeschuldigten Impfung im Karteiauszug von Dr. XXXX am XXXX .04.2021 „chronischer Reizhusten“ angeführt wird. Ebenso verweist die Sachverständige auf die lange Latenzzeit, die
dem Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX .08.2022 gut über ein Jahr betragen hat. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen führte auch die Sachverständige Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass aufgrund der langen Latenzzeit ein wahrscheinlicher Zusammenhang nicht hergestellt werden kann.Fraglich war weiters insbesondere, inwieweit die Lymphknotenschwellung der Beschwerdeführerin auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war, zumal Schwellungen der Lymphknoten in der Fachinformation des Herstellers ausdrücklich angeführt sind und ein klarer zeitlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung bestanden hat. Nach umfassender Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Literatur führte die Sachverständige jedoch aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Schwellung der submandibulären Lymphknoten (im Bereich des Unterkiefers) handelte, während in Folge von Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff überwiegend Schwellungen der axiliären und subclavikulären Lymphknoten (im Bereich der Achselhöhle bzw. der Achsel) und hier überwiegend im Impfarm beobachtet werden. Wenngleich diese Beobachtungen auch Schwellungen anderer Lymphknoten wohl nicht gänzlich ausschließen, ist doch anzumerken, dass es sich bei Lymphknotenschwellungen um ein unspezifisches Symptom handelt, das zahlreiche Ursachen haben kann. Wenn die Sachverständige nun unter Verweis auf die Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin bzw. auf eine wohl generelle Infektanfälligkeit unter Berücksichtigung der eher untypischen Lokalisation eine andere Ursache als die angeschuldigte Impfung für wahrscheinlicher hält, ist dies dem erkennenden Senat insgesamt nachvollziehbar. Anzumerken ist zudem, dass
den Ausführungen der Sachverständigen keine therapeutische Intervention oder Behandlung aufgrund der vorgelegenen Schwellung erfolgt ist, sodass von geringfügigen Auswirkungen auf die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden auszugehen ist, sodass selbst bei Vorliegen eines – vom erkennenden Senat nicht angenommenen – ursächlichen bzw. kausalen Zusammenhangs fraglich wäre, ob hieraus überhaupt dem Grunde nach Ansprüche nach dem Impfschadengesetz abgeleitet werden könnten., Wenngleich eine Lungenerkrankung nicht im Antragsformular geltend gemacht wurde und die belangte Behörde hierüber auch nicht formell mit Bescheid abgesprochen hat, ergaben sich ohnedies keine konkreten Hinweise darauf, dass die angeschuldigte Impfung weitere Gesundheitsschädigungen, so etwa auch eine Sarkoidose, verursacht oder verschlechtert haben könnte. Wie nämlich bereits die Sachverständige Dr. römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2024 ausgeführt hat, war bei der Beschwerdeführerin ab 2006 ein chronischer Reizhusten bekannt und wurden in den folgenden Jahren vermehrt starke Hustenmittel verordnet. Der Umstand, dass sich im Februar 2019 die Eintragung „hat Husten seit Mai!!“ findet, im Dezember nach 2019 wieder ein starkes Hustenmittel verordnet wurde und im Februar, April und Mai 2020 wieder ein trockener Husten festgehalten wurde, lässt
den Ausführungen der Sachverständigen auf eine vorbestehende Gesundheitsschädigung schließen, zumal noch unmittelbar vor der angeschuldigten Impfung im Karteiauszug von Dr. römisch 40 am römisch 40 .04.2021 „chronischer Reizhusten“ angeführt wird. Ebenso verweist die Sachverständige auf die lange Latenzzeit, die
dem Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .08.2022 gut über ein Jahr betragen hat. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen führte auch die Sachverständige Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass aufgrund der langen Latenzzeit ein wahrscheinlicher Zusammenhang nicht hergestellt werden kann. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde somit von den beigezogenen Sachverständigen zur Gänze berücksichtigt und wurde auch in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht umfänglich und ausführlich erörtert, wobei auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen und nachgereichten Befunde berücksichtigt wurden. Diese erschienen jedoch aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Änderung des schlüssigen Sachverständigengutachtens herbeizuführen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen erscheinen in ihrer Gesamtheit als schlüssig und konnte die beschwerdeführende Partei die widerspruchsfreien Einschätzungen der Sachverständigen nicht entkräften. Die Beschwerdeführerin ist den beigezogenen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des erkennenden Senats fand dennoch eine umfassende Würdigung der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente statt, welche jedoch nicht geeignet erschienen, Zweifel an den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen aufkommen zu lassen. Das Antragsformular, mit welchem der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit Datum 16.06.2021 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Absatz 2 :
GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.
Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87).
2 Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Absatz eins, grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
3 setzt eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
Paragraph 2 a, Absatz 3, setzt eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
4 steht eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
Paragraph 2 a, Absatz 4, steht eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Der Beschwerdeführerin wurden am XXXX .04.2021 und am XXXX .05.2021 Teilimpfungen gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX verabreicht.Der Beschwerdeführerin wurden am römisch 40 .04.2021 und am römisch 40 .05.2021 Teilimpfungen gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der angeschuldigten Impfung an ihrer Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten der Gesundheitsschädigungen „starke Lymphknotenschwellung, Juckreiz, Ekzem, vermehrte Warzenbildung, Schlafstörungen“ sowie „Kreislaufkollaps am 26.05.2021“. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „(submandibuläre) Lymphknotenschwellung“ bedeutet dies: Lymphknotenschwellungen werden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkung genannt, doch werden diesfalls nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff üblicherweise Schwellungen der axiliären und subclavikulären Lymphknoten beobachtet. Ein klarer zeitlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung ist jedoch gegeben. Es ist jedoch wahrscheinlicher, dass die submandibuläre Lymphknotenschwellung durch die Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin sowie eine generelle Infektanfälligkeit verursacht wurde. Mangels Kausalität kann daher dahinstehen, ob aufgrund der eingetretenen Lymphknotenschwellungen in der festgestellten Intensität und Dauer überhaupt Ansprüche nach dem Impfschadengesetz abgeleitet werden können. Für die Gesundheitsschädigung „Juckreiz“ bedeutet dies: Juckreiz in der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Form entspricht nicht dem Bild eines typischen Impfschadens, da nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff allenfalls Juckreiz im Bereich der Einstichstelle für die Dauer weniger Tage auftritt. Zudem handelt es sich um eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich
den getroffenen Feststellungen im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung nicht verschlechtert hat, sodass ein kausaler Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung nicht anzunehmen war. Für die Gesundheitsschädigung „Interdigitales Ekzem“ bedeutet dies: Es handelt sich hierbei nicht um das Bild eines bekannten Impfschadens. Wenngleich diese Gesundheitsschädigung innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach der angeschuldigten Impfung aufgetreten ist, ist es wahrscheinlicher, dass die Gesundheitsschädigung auf eine mykotische Ursache zurückzuführen ist. Für die Gesundheitsschädigung „vermehrte Warzenbildung“ bedeutet dies: Es konnte bereits keine objektive Verschlechterung dieser Gesundheitsschädigung festgestellt werden. Sie entspricht zudem nicht dem Bild eines bekannten Impfschadens. Für die Gesundheitsschädigung „Schlafstörungen“ bedeutet dies: Auch hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigung konnte keine Verschlechterung festgestellt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin deswegen seit vielen Jahren in Behandlung befindet. Schlafstörungen in der konkret aufgetretenen Form entsprechen auch nicht dem Bild eines Impfschadens. Es ist somit wahrscheinlicher, dass eine wahrgenommene Verschlechterung der Interpretation der Beschwerdeführerin entspricht, wobei eine subjektiv wahrgenommene Verschlechterung des Juckreizes zu dieser Wahrnehmung beigetragen haben könnte. Für die Gesundheitsschädigung „Kreislaufkollaps“ bedeutet dies: Es handelt sich hierbei nicht um das Bild eines bekannten Impfschadens, da Sturzgeschehen oder Kreislaufzusammenbrüche nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff nicht gehäuft auftreten. Wenngleich der Sturz bzw. Kreislaufzusammenbrauch kurze Zeit nach der zweiten angeschuldigten Impfung erfolgt ist, ist es wahrscheinlicher, dass dieser durch die Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin – etwa Hypertonie – sowie die Einnahme zahlreicher psychiatrischer Medikationen, hierunter auch Neuroleptika, hervorgerufen wurde. Zudem ist anzumerken, dass aufgrund des Kreislaufzusammenbruchs eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB nicht bewirkt wurde, da keine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung vorlag und mangels länger andauernder Bewusstlosigkeit auch nicht von einer an sich schweren Körperverletzung auszugehen ist.Zudem ist anzumerken, dass aufgrund des Kreislaufzusammenbruchs eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB nicht bewirkt wurde, da keine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung vorlag und mangels länger andauernder Bewusstlosigkeit auch nicht von einer an sich schweren Körperverletzung auszugehen ist. Unabhängig davon, ob etwaige weitere Gesundheitsschädigungen noch von der Sache des Verfahrens erfasst wären, wurden auch sonstige Gesundheitsschädigungen, die die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllen oder die aus sonstigen Gründen einen kausalen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung wahrscheinlich erscheinen lassen, durch die angeschuldigte Impfung nicht bewirkt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war nämlich zu klären, ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen kausal durch die angeschuldigten Impfungen verursacht wurden. Mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des behördlichen Verfahrens inklusive des behördlichen Sachverständigengutachtens nach mündlicher Gutachtenserstattung und –erörterung durch die Sachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.04.2025 auseinandergesetzt und hat die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe dargelegt. Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (siehe jüngst VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (siehe jüngst VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2306302.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.