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{'item': 'W142 2271268-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW142 2271268-1 Spruch, W142 2271268-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. 1290791705/211895795, nach Durchführung einer Verhandlung am 18.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Eritrea, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. 1290791705/211895795, nach Durchführung einer Verhandlung am 18.03.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Eritrea, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 06.12.2021 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 07.12.2021 unter Beziehung eines Dolmetschs für Arabisch gab der BF zu Protokoll, er sei in Eritrea, XXXX , geboren worden. Seine Muttersprache sei Arabisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Araber an. An Schulausbildung verfüge er über 12 (Jahre) Grundschule mit Matura sowie 4 Jahre Universität. Er verfüge über eine Berufsausbildung im Bereich der Buchhaltung. Zuletzt sei er beruflich Buchhalter gewesen. Befragt zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass er neben Vater sowie Mutter über zwei Brüder und eine Schwester verfüge. Alle würden in Schweden leben; der Vater seit 2014 und die Mutter mit Geschwistern seit 2017. Befragt zu seiner Wohnsitzadresse in seinem Herkunftsland gab der BF an, dass er in Asmara bis 5 Jahre dort gewohnt habe, seit er 5 Jahre alt sei, in Saudi-Arabien, Sudan, Arabische Emirate. Befragt zu seinem Ausreiseentschluss aus seinem Herkunftsstaat gab er an, dass er in den Emiraten gelebt habe und habe er 2019 den Entschluss gefasst, die Emirate zu verlassen, er habe legal zu seiner Familie nach Schweden wollen; das habe er nicht geschafft. Er habe ein Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Schweden. Weiter befragt gab er an, aus Eritrea (bereits) 1999 ausgereist zu sein. Von seinem Wohnort sei er im Juli 2021 abgereist. Er sei legal mit dem Flugzeug nach Albanien gereist. Er habe einen eritreischen Reisepass gehabt, welchen er in Serbien verloren habe. Zur Reiseroute befragt gab er an, sich ca. 1 Jahr und 7 Monate in den Arabischen Emiraten aufgehalten zu haben. Danach habe er sich ca. 3 Monate in Albanien, in der Folge 1 Tag in Kosovo und ca. 1 Monat in Serbien aufgehalten. Durch Ungarn sei er durchgereist. (Auch) jetzt habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland), nämlich Schweden, weil dort seine Familie lebe.2. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 07.12.2021 unter Beziehung eines Dolmetschs für Arabisch gab der BF zu Protokoll, er sei in Eritrea, römisch 40 , geboren worden. Seine Muttersprache sei Arabisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Araber an. An Schulausbildung verfüge er über 12 (Jahre) Grundschule mit Matura sowie 4 Jahre Universität. Er verfüge über eine Berufsausbildung im Bereich der Buchhaltung. Zuletzt sei er beruflich Buchhalter gewesen. Befragt zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass er neben Vater sowie Mutter über zwei Brüder und eine Schwester verfüge. Alle würden in Schweden leben; der Vater seit 2014 und die Mutter mit Geschwistern seit 2017. Befragt zu seiner Wohnsitzadresse in seinem Herkunftsland gab der BF an, dass er in Asmara bis 5 Jahre dort gewohnt habe, seit er 5 Jahre alt sei, in Saudi-Arabien, Sudan, Arabische Emirate. Befragt zu seinem Ausreiseentschluss aus seinem Herkunftsstaat gab er an, dass er in den Emiraten gelebt habe und habe er 2019 den Entschluss gefasst, die Emirate zu verlassen, er habe legal zu seiner Familie nach Schweden wollen; das habe er nicht geschafft. Er habe ein Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Schweden. Weiter befragt gab er an, aus Eritrea (bereits) 1999 ausgereist zu sein. Von seinem Wohnort sei er im Juli 2021 abgereist. Er sei legal mit dem Flugzeug nach Albanien gereist. Er habe einen eritreischen Reisepass gehabt, welchen er in Serbien verloren habe. Zur Reiseroute befragt gab er an, sich ca. 1 Jahr und 7 Monate in den Arabischen Emiraten aufgehalten zu haben. Danach habe er sich ca. 3 Monate in Albanien, in der Folge 1 Tag in Kosovo und ca. 1 Monat in Serbien aufgehalten. Durch Ungarn sei er durchgereist. (Auch) jetzt habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland), nämlich Schweden, weil dort seine Familie lebe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe durch Covid meinen Arbeitsplatz verloren, ich suchte einen neuen Arbeitsplatz, habe aber keinen gefunden. Darum habe ich mich entschlossen weiterzureisen.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an: „Arbeitslosigkeit, dadurch kann ich nicht in den Emiraten bleiben.“ Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Nein“. 3. Am 07.03.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF wie folgt an (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung, VP: BF): „[…] VP: Es gibt einen kleinen Fehler beim Vornamen. Richtig wäre XXXX . Sonst stimmt alles.VP: Es gibt einen kleinen Fehler beim Vornamen. Richtig wäre römisch 40 . Sonst stimmt alles. LA: Haben Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Vorbehalte oder fühlen Sie sich durch eine anwesende Person befangen bzw. eingeschränkt in Ihrer Schilderung? VP: Nein. LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren anwaltlich vertreten? VP: Nein. LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Leiter der Amtshandlung) als Dolmetscher für die Sprache Arabisch bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Was ist Ihre Muttersprache? VP: Tigrinya. LA: Wie sind Ihre Kenntnisse der Sprache Tigrinya? VP: Nicht ganz fließend. Ich kann besser Arabisch. LA: Haben Sie Kenntnisse bezüglich der Sprache Amharisch? VP: Nein. [ … ] LA: [ … ] Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar? VP: Ich bin gesund. LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben und wurde alles richtig protokolliert? VP: Ja. LA: Haben Sie heute Dokumente mit, die Sie vorlegen wollen und in Ihrem Verfahren noch nicht vorgelegt haben? VP: Ich lege heute vor: meinen eritreischen Personalausweis im Original; Kopie meines Maturazeugnisses, Eritrean International School, Jeddah, Saudi Arabien; vier Originaldokumente der International University of Africa, Sudan; zwei Originaldokumente der Sudan Telecommunications Academy; Bestätigung über die Aufnahme im PSA-Durchgang 2022/23, Volkshochschule Salzburg. LA: Ihr eritreischer Personalausweis wird behördlich sichergestellt, um ihn einer Dokumentenprüfung zu unterziehen. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich hatte ihn in einem Rucksack in Serbien. Der Rucksack wurde mir gestohlen. LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit. VP: Ledig; XXXX ; Eritrea; Jeberti; IslamVP: Ledig; römisch 40 ; Eritrea; Jeberti; Islam LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Schweden? VP: Ja, die ganze Familie ist in Schweden. LA: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Angehörigen dort? VP: Sie waren Asylwerber, die Anträge wurden genehmigt. Mein kleiner Bruder hat schon die schwedische Staatsbürgerschaft. LA: Haben Sie Kontakt zu Angehörigen in Eritrea? VP: Nein. LA: Leben Angehörige von Ihnen in anderen Ländern? VP: Zwei Onkel sind in Großbritannien. Ein Cousin ist in Deutschland. Ich habe auch einen Onkel in Kanada. LA: Bitte geben Sie chronologisch an, in welchen Ländern Sie sich in Ihrem bisherigen Leben aufgehalten haben? VP: Geboren wurde ich in Eritrea. Ich lebte mit meiner Mutter zusammen. Im Alter von fünf Jahren gingen wir nach Saudi Arabien zu meinem Vater. Ich war dort bis 2013. 2013 bin ich in den Sudan. Bis 2020 war ich im Sudan. Dann bin ich in die Vereinigten Arabischen Emirate. 2021 bin ich von dort weg und kam nach Europa. LA: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in den jeweiligen Ländern? VP: Ich Saudi Arabien war ich mit meinen Eltern und war Student. Im Sudan hatte ich auch ein Studentenvisum. In den Emiraten hatte ich eine Arbeitsgenehmigung, das bedeutet, dass man ein Aufenthaltsrecht hat. LA: Welcher Art von Arbeit gingen Sie in den Emiraten nach? VP: Ich war Buchhalter in einem Goldgeschäft und auch in einem Textilgeschäft. LA: Hatten Sie oder Ihre Angehörigen in Eritrea jemals Probleme aufgrund Ihrer Volks(gruppen)zugehörigkeit? VP: Mein Vater ist schon als Junge nach Saudi Arabien gegangen. Meine Mutter hatte selbst keine Probleme. Aber als Angehöriger des Jeberti-Clans wird man verfolgt. LA: Sind Sie vorbestraft in irgendeinem Land, in dem Sie sich aufgehalten haben? VP: Nein. LA: Hatten Ihre Angehörigen in Eritrea jemals persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei? VP: Ich weiß es nicht, ich war damals noch sehr jung. LA: Waren Sie jemals auf Eritrea bezogen (exil-)politisch tätig? VP: Ich habe einmal, als ich im Sudan gelebt habe, überlegt, mich als Aktivist gegen das Regime in Eritrea zu betätigen. Ich habe mich dann aber entschieden, nicht bei so etwas mitzumachen. LA: Halten Sie die Angaben betreffend Ihrer Fluchtgründe, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben, aufrecht? VP: Ja. LA: Waren Sie in Kontakt mit eritreischen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate)? VP: Einmal im Sudan. (Nachgefragt:) Dort wurde mir mein eritreischer Pass ausgestellt. LA: Wo wurde Ihnen Ihr heute vorgelegter eritreischer Personalausweis ausgestellt? VP: Im eritreischen Konsulat in Jeddah, Saudi Arabien. LA: Sind Sie registrierter Auslandseritreer bzw. waren Sie jemals registrierter Auslandseritreer? VP: Nein. Im Sudan war ich Student, deshalb musste ich die 2 Prozent nicht bezahlen. (Nachgefragt:) Ob ich registriert bin, weiß ich nicht. Wenn man eine Botschaft aufsucht, ist das Entscheidende die Steuer. Wenn man die nicht zahlen braucht als Student, weiß ich nicht, ob man dann trotzdem registriert wird. LA: Sind Ihre Angehörigen registrierte Auslandseritreer? Zahlen Ihre Angehörigen Diasporasteuer? VP: Ich bin mir nicht sicher, ich glaube nicht. LA: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr bzw. Einreise in das Land Ihrer Staatsangehörigkeit? VP: Dass ich zum Militär muss. LA: Hatten Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Gerichten, Polizei oder Verwaltungsbehörden? VP: Nein. LA: Welches Land war Ihr Zielland? VP: Ursprünglich Schweden wegen meiner Familie. Aber wenn es hier sicher ist, ist es auch in Ordnung. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Ja. LA: Gehen Sie in Österreich einer Erwerbsarbeit nach? VP: Nein. LA: Vorhalt: Die Entscheidung betreffend Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird unter anderem anhand detaillierter landeskundlicher Feststellungen zu Eritreabegründet werden, die auf Deutsch verfasst sind und hier in ausgedruckter Formvorliegen. Es steht Ihnen frei, dazu binnen zwei Wochen ohne Möglichkeit der Gewährung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. [Anmerkung: § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten;insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.]LA: Vorhalt: Die Entscheidung betreffend Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird unter anderem anhand detaillierter landeskundlicher Feststellungen zu Eritreabegründet werden, die auf Deutsch verfasst sind und hier in ausgedruckter Formvorliegen. Es steht Ihnen frei, dazu binnen zwei Wochen ohne Möglichkeit der Gewährung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. [Anmerkung: Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten;insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 23, AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.] VP verzichtet drauf. LA: Ich weise an dieser Stelle ausdrücklich nochmals auf die Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe hin, die in Österreich kostenlos angeboten werden. Ich übergebe Ihnen hier zwei diesbezügliche Informationsblätter. VP: Nein. LA: Es besteht nun die Möglichkeit, weitere Angaben zu machen, die für Sie im Zusammenhang mit Ihrem Antrag wichtig sind und die Sie bekanntgeben wollen. VP: Ich habe teilgenommen als Aktivist im Sudan. Es könnte schon sein, dass mein Name der eritreischen Botschaft im Sudan bekannt ist und dass ich aufgrund meiner Tätigkeit in Gefahr bin. LA: An welchen Aktivitäten haben Sie im Sudan teilgenommen? VP: 2017 ist etwas passiert in Eritrea. An der Universität haben wir, die Jeberti-Gruppe, zusammen mit anderen geplant, dass wir etwas machen, dass wir gemeinsam vor der eritreischen Botschaft demonstrieren. Die Polizei hat irgendwie etwas mitbekommen und war bereits vor der Botschaft. Da wir damit rechneten, dass die Polizei sehr aggressiv sein könnte, haben wir die ganze Aktion abgeblasen. 2019 kam es zu revolutionären Aktionen im Sudan. Gemeinsam mit den Sudanesen haben wir daran teilgenommen, um die Sudanesen zu unterstützen. Wir hatten Schilder gegen das Regime in Eritrea. LA: Wann wurde Ihnen Ihr Reisepass ausgestellt? VP: Einmal in Saudi Arabien, das war 2013, im Sudan wurde mir 2019 auf der eritreischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt. LA: Ich beende jetzt die Befragung und schließe das Ermittlungsverfahren. Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja. [ … ] LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtigzustellen oder hinzuzufügen. Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Ergänzung VP: Zu Seite 7: Ich weiß nicht, ob mein Name bei der Botschaft gelistet ist als Oppositioneller im Ausland. Ich würde das erst herausfinden, wenn ich nach Eritrea einreisen würde und gleich am Flughafen verhaftet werden würde. Ich habe den Reisepass normal 2019 bekommen. Weitere Ergänzung VP, ebenfalls zu Seite 7: Botschaftsangestellte haben die Polizei angerufen, deshalb war die Polizei dort vor Ort gewesen. Ergänzungen werden rückübersetzt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift inklusive Ergänzungen und der Rückübersetzung. Dem Antragsteller wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt. [ … ]“ 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass eine Verfolgung des BF iSd GFK nicht festgestellt habe werden können. Ihm sei jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, an der das BFA nicht teilnahm. Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, D: Dolmetscher, BF: Beschwerdeführer, BFV/RV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. Ich bin nur ein bisschen erkältet. R: Der Verhandlung können Sie Folge leisten? BF: Ja. R: Wann haben Sie Ihr Heimatland Eritrea verlassen? BF: 1999. R: In welchem Land waren Sie am Längsten aufhältig? BF: In Saudi-Arabien. R: Von wann bis wann haben Sie in Saudi-Arabien gelebt? BF: Von Ende 1999, ich kann mich an den Monat nicht erinnern, weil ich damals noch sehr jung war, bis Ende September 2013. R: Wer hat mit Ihnen in Saudi-Arabien gelebt? BF: Mein Vater, meine Mutter, 2 Brüder und 1 Schwester. R: Wo haben Sie genau in Saudi-Arabien gelebt? BF: In der Stadt Jeddah. R: Können Sie eine genaue Adresse angeben? Können Sie die Straße bezeichnen, wo Sie gelebt haben? BF: Ich war im Viertel Al-Meschirfa, in der Straße XXXX .BF: Ich war im Viertel Al-Meschirfa, in der Straße römisch 40 . R: Haben Sie in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF: In einer Wohnung habe ich gelebt. R: Wo leben Ihre Großeltern? BF: Meine Großeltern sind verstorben. Es lebt nur noch meine Großmutter vs. R: Wo lebt diese? BF: In Asmara, der Hauptstadt von Eritrea. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF denkt nach. BF: 6 Geschwister. 3 Brüder und 3 Schwestern. R: Wo leben Ihre Tanten und Onkel? BF: Meine älteste Tante ist verstorben. Mein jüngster Onkel und meine jüngste Tante leben noch in Eritrea. Die anderen sind außerhalb von Eritrea. R: Was meinen Sie mit „außerhalb“? BF: Ich habe 1 Onkel in Großbritannien, einen Onkel in Kanada und eine Tante in Saudi-Arabien. R: Wo genau leben Ihr jüngster Onkel und Ihre jüngste Tante in Eritrea? BF: In einem kleinen Dorf namens Addi Quala. R: Wo liegt genau dieses Dorf in Eritrea? BF: Das liegt im Süden, an der Grenze mit Äthiopien. R: Waren Sie dann jemals noch in Eritrea? BF: Nein. R: Was haben Sie während Ihrer Zeit in Saudi-Arabien gemacht? BF: Ich habe alle Schulstufen in Saudi-Arabien besucht. Danach habe ich 1 Jahr gearbeitet. Das war nicht ein ganzes Jahr, sondern in den Sommerferien. R: Wo haben Sie gearbeitet? BF: Zuerst habe ich in einer Firma namens XXXX gearbeitet. Danach 6 Monate lang im Supermarkt XXXX .BF: Zuerst habe ich in einer Firma namens römisch 40 gearbeitet. Danach 6 Monate lang im Supermarkt römisch 40 . R: Wie lange haben Sie bei der Firma XXXX gearbeitet?R: Wie lange haben Sie bei der Firma römisch 40 gearbeitet? BF: In den Sommerferien war das für ca. 2 Monate. R: Wie lange dauern solche Sommerferien gewöhnlich in Saudi-Arabien? BF: Zwischen 2-3 Monaten. R: Was meinen Sie mit: „Sie haben alle Schulstufen in Saudi-Arabien besucht“? BF: Ich meine, dass ich die Schule von der ersten bis zur zwölften Klasse besucht habe. D.h. die Volksschule, Mittelschule und AHS-Schule. R: Wie viele Jahre haben Sie in Saudi-Arabien eine Schule besucht? BF: 12 Jahre. R: Sie haben die AHS-Schule mit Matura abgeschlossen? BF: Ja. R: Wie sieht eine Matura aus, wie viele Fächer mussten Sie bestehen? BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe jedoch das Zeugnis. R: Wann hatten Sie die Matura? BF: 2012. R: Können Sie sich an den Monat erinnern? BF: Das war Ende des Schuljahres im Juni. R: Wie hat der Direktor Ihrer Schule geheißen, wo Sie die Matura absolvierten? BF notiert den Namen auf die Beilage ./A. BF: Er hieß XXXX .BF: Er hieß römisch 40 . R: Haben Sie nach der Matura gearbeitet? BF: Ja. R: Aus welchem Grund haben Sie Saudi-Arabien verlassen? BF: Ich bin in den Sudan gereist, um dort zu studieren. R: Aus welchem Grund wollten Sie im Sudan und nicht in Saudi-Arabien studieren? BF: Als Ausländer ist es sehr schwierig, in Saudi-Arabien zu studieren. Die Dokumente meines Vaters bezüglich des Aufenthaltstitels waren auch nicht vollständig. Deswegen konnte ich nicht studieren in Saudi-Arabien. R: Aus welchem Grund war der Aufenthaltstitel nicht vollständig? Was bedeutet das? BF: Wir waren dabei, den Aufenthaltstitel zu verlängern. Es wurden Dokumente vom Bürgen meines Vaters verlangt, welche aber mein Vater nicht besorgen konnte. R: Wer war der Bürge Ihres Vaters? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, ich glaube, dass er XXXX hieß.BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, ich glaube, dass er römisch 40 hieß. R: War er, gemeint dieser Bürge, mit Ihrem Vater verwandt? BF: Nein. Der Bürge ist ein Staatsbürger von Saudi-Arabien. R: Wie alt waren Sie, als Sie Saudi-Arabien verlassen haben? BF: 19 Jahre. R: Sind Ihre Eltern in Saudi-Arabien geblieben, als Sie in den Sudan gereist sind? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: 6. R: Wie viele sind davon Brüder und Schwestern? BF: 3 Brüder und 3 Schwestern. R: Wo leben Ihre Onkel und Tanten derzeit? BF: Ich habe 1 Onkel und 1 Tante in Eritrea, einen Onkel in Großbritannien, eine Tante in Schweden und einen Onkel und eine Tante in Ägypten, in Kairo. R: Sie haben gemeinsam mit Ihren Eltern und Geschwistern Eritrea verlassen, um in Saudi-Arabien zu leben? BF: Meinen Sie 1999? R: Ja. Sie sagten, Sie waren nicht nochmals in Eritrea, außer, wenn Sie wieder nach Eritrea zurückgekehrt sind. BF: Ich bin nicht nochmals nach Eritrea gereist. Damals bin ich nur mit meiner Mutter nach Saudi-Arabien gegangen. Mein Vater hat schon in Saudi-Arabien gelebt, ich hatte noch keine Geschwister. R: Seit wann hat Ihr Vater in Saudi-Arabien gelebt? BF: Ich glaube seit Anfang der 80er Jahre. Er war sehr jung, als er nach Saudi-Arabien gegangen ist. Ich glaube, dass er damals ca. 7 Jahre alt war. R: Wie haben sich Ihre Eltern kennengelernt, wenn Ihr Vater bereits mit 7 Jahren in Saudi-Arabien war? BF: Nach der Befreiung hat mein Großvater meine Tanten und Onkel ca. 1991 nach Eritrea geschickt. Später ist dorthin mein Vater gereist, um sie zu besuchen. Dort hat er meine Mutter kennengelernt, weil sie auch eine Verwandte meines Großvaters ist. Ich glaube, dass sie sich im Jahr 1991 kennengelernt haben. R: Wann haben Ihre Eltern geheiratet? BF: 1993. R: Wissen Sie ein näheres Datum? BF: Nein. R: Haben Sie Ihr Studium im Sudan beendet, haben Sie es abgeschlossen? BF: Ja. R: Was haben Sie studiert? BF: An der Wirtschaftsfakultät habe ich die Fachrichtung Buchhaltung studiert. R: Wann haben Sie das Studium abgeschlossen? BF: 2018. R: Wann haben Sie zu studieren begonnen? BF: Okt. 2013. R: Wie viel hat das Studium gekostet? BF: Ich habe keine Kosten dafür tragen müssen, das war ein Stipendium. R: Wie lautete der Name und die genaue Adresse Ihrer Universität? Der BF schreibt dies auf die Beilage ./B. R: Aus welchem Grund schreiben Sie den Namen auf der Beilage ./B in Arabisch, wenn Sie zuvor sagten, es auf Englisch schreiben zu wollen? BF notiert den Namen auf Englisch auf die Beilage ./B. BF: Internation University of Africa, Khartoum – Madani Street. R: Können Sie mir Ihre Dokumente im Original vorlegen? BFV legt vor:

  1. o)Diploma in Electronic Accounting vom 28.08.2019
  2. o)International University of africa – Academic Affairs – Graduation: 07/09/2019 – Stempel Rückseite: 3 Stück
  3. o)International University of Africa – Faculty of Economics, Administration & Political Sciences, Date of Issue: 24/10/2019, Rückseite Stempel
  4. o)Certificate – Training Course on Electronic Accounting, Date of Issue: 28/08/2019
  5. o)Detailed Marks Certificate Senior, Eritrean International School, Jeddah – Saudi Arabia, Date: 30/05/2012 R: Aus welchem Grund wurden Ihre Fotos auf den Urkunden nachträglich aufgeheftet? BF: So ist das System im Sudan. R: Was haben Sie in der Buchhaltung gelernt? BF: Ich habe die allgemeine Buchhaltung gelernt, sowie die Steuerbuchhaltung und wie man eine tägliche Buchhaltung machen kann und das allgemeine Budget erstellen. R: Was verstehen Sie unter „allgemeiner Buchhaltung“? BF: Was meinen Sie? R: Das möchte ich von Ihnen wissen. Was verstehen Sie unter „allgemeiner Buchhaltung“? BF: Wir haben an der Universität die Anfangsgründe gelernt, wie man ein Buchhalter werden kann und wie man als Buchhalter arbeiten kann. R: Was verstehen Sie unter „Anfangsgründe“? BF: Wir haben gelernt, wie wir die Buchhaltung einer Firma erledigen können. R: Wie kann man die Buchhaltung einer Firma erledigen? Bitte um Erklärung. BF: Man muss schauen, welche Ausgaben und welche Einnahmen man hat. Dann erstellt man das allgemeine Budget. Man muss auch die Eingänge und Ausgänge berechnen, damit man am Ende des Monats weiß, welche Ausgaben und Einnahmen man hat und wie viel Gewinn man erzielt hat. R: Können Sie mir die Buchhaltungssätze nennen? BF: Es gibt Schuldner und Gläubige. Es gibt die tägliche Buchhaltung. Es gibt auch etwas, dass man Al-Hauptbuchabstimmung nennt, d.h. Sach-Konto. Dann hat man den Gewinn und den Netto-Gewinn. R: Wie viele Semester haben Sie studiert an der Universität? BF: 9 Semester. R: Was verstehen Sie unter „Steuerbuchhaltung“? BF: Das war nicht meine Fachrichtung. Ich habe nur allgemeine Informationen über dieses Thema studiert. R: Welche allgemeinen Informationen haben Sie über dieses Thema studiert? BF: Wir haben vieles über dieses Thema studiert. Ich kann mich daran jetzt nicht erinnern. Ich habe bemerkt, dass Sie viele Fragen zu meinem Studium stellen. Wollen Sie sicher sein, ob die Dokumente echt sind oder gefälscht sind? R: Wenn man studiert, dann kann man viel über sein Studium erzählen. Das wird von Ihnen auch erwartet, dass Sie detailliert über Ihr Studium berichten können, wenn Sie 9 Semester studiert haben. R: Wie genau hat Ihre Fakultät geheißen? BF schreibt den Namen auf die Beilage ./C. BF: Ich kann es nur auf Arabisch schreiben. R: Aus welchem Grund können Sie es nur auf Arabisch schreiben? BF: Ich kenne die englischen Benennungen nicht. BF schreibt den Namen der Fakultät in arabischer Sprache auf die Beilage ./C. D übersetzt: Oben steht dasselbe wie vorhin. International University of Africa. Fakultät für Wirtschaft und Verwaltungs- und Politikwissenschaften. R: Wie haben Sie das Studium abgeschlossen? BF: Was meinen Sie? BF: Wie schließt man das Studium im Sudan ab? BF: Ja. Ich habe die Bezeichnung als Buchhalter erhalten. R: Nachdem Sie fertig studiert haben, was taten Sie? BF: Meinen Sie im Sudan? R: Nachdem Sie fertig studiert haben, was taten Sie? BF: Ich habe versucht, auch Master zu studieren. Das ist mir nicht gelungen. Deswegen versuchte ich, nach einer Arbeit zu suchen. R: Aus welchem Grund ist Ihnen die Absolvierung des Master-Studiums nicht gelungen? BF: 2019 gab es eine Revolution im Sudan. Die Situation war daher instabil. Die Universitäten hatten auch geschlossen. R: Wann genau 2019 war diese Revolution? BF: Ungefähr Anfang 2019. Genauer gesagt, im Jänner 2019. R: Wie lange waren Sie dann aufhältig im Sudan? BF: Ich habe insgesamt 6 Jahre im Sudan gelebt. R: Wann haben Sie den Sudan verlassen? BF: Februar 2020. R: Was haben Sie vom Jänner 2019 bis Februar 2020 gemacht im Sudan? BF: Ich habe versucht, den Sudan zu verlassen, weil die Situation war sehr gefährlich. R: Was haben Sie vom Jänner 2019 bis Februar 2020 gemacht im Sudan? BF: Meinen Sie Arbeit und so? R: Was taten Sie? BF: Ich habe den Kurs für die elektronische Buchhaltung absolviert, für diesen habe ich bereits ein Zeugnis vorgelegt. Ansonsten habe ich beim Verein der Studenten von Eritrea ehrenamtlich gearbeitet. R: Wann haben Sie diesen Kurs absolviert? BF: Der Kurs hat 1 Monat gedauert. Ich glaube, dass ich im Juli begonnen habe und im August habe ich den Kurs abgeschlossen. R: Wo haben Sie diesen Kurs absolviert? BF: Bei der Akademie Sodacat in Khartum. R: Bitte schreiben Sie Sodacat auf. BF notiert dies auf die Beilage ./D. BF: Sudacat. R: Was ist die Akademie „Sudacat“? Welche Akademie ist das? BF: Dort werden elektronische Stoffe angeboten. Man kann dort z.B. Kurse für IT, Computer oder ähnliche Kurse für Buchhaltung, wie denjenigen, den ich absolviert habe. R: Wie viel hat dieser Kurs gekostet? BF: Das hat ca. 400 Pfund gekostet. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Mein Vater hat mir das Geld geschickt. R: Wo war diese Akademie genau? Können Sie die Adresse angeben? BF: Khartoum. BF schreibt auf die Beilage ./E den Ort der Akademie. BF: Khartoum. Khartoum-Viertel 2, gegenüber dem Al-Quraschi-Park. BF schreibt auf die Beilage ./E: Khartum-2, infront of Al-Qurashi Park. R: Welche Fächer haben Sie für diesen Kurs absolviert? BF: Das war nur ein Fach, nämlich die elektronische Buchhaltung auf 3 verschiedenen Programmen. R: Wie heißen die 3 verschiedenen Programme? BF: Microsoft of Excel, Quickbux, Beach Trip. R: Was meinen Sie mit: „Quickbux“? BF: Das ist ein Buchhaltungsprogramm. R: Was können Sie darüber erzählen? BF: Das ist ein amerikanisches Programm, mit dem man die gesamte Buchhaltung in der Firma ordnen kann und auch die Buchhaltung zwischen der Firma und den Kunden organisieren kann. R: Können Sie mir diese 3 Programme aufschreiben? Der BF schreibt diese auf die Beilage ./F. BF: Microsoft Excel, Quick Books und Peac Tree. R: Was unterscheidet diese Programme voneinander? BF: Zwischen Peac Tree und Quick Books gibt es nicht so große Unterschiede. Fast dieselben Aufgaben haben diese. Mit Microsoft Excel kann man nur Tabellen erstellen. R: Was meinen Sie mit: „Sie haben fast dieselben Aufgaben“? Welche Aufgaben meinen Sie? BF: Wie ich zuvor sagte, kann man mit diesen Programmen die gesamte Buchhaltung der Firma organisieren und die Ausgaben und Einnahmen eintragen. Auch kann man die Namen der Kunden eintragen und eigene Listen dafür erstellen. Der Unterschied zwischen den beiden ist nur die Form und die Farbe und auch die Plätze, wo man die Namen der Kunden eintragen bzw. speichern kann, variieren zwischen Peac Tree und Quick Books. R: Was haben Sie nach diesem Kurs gemacht? BF: Einen Englischkurs habe ich begonnen. R: Wo haben Sie diesen begonnen? BF: Ich habe vergessen, wie dieses Institut hieß. R: Wie lange haben Sie den Englisch-Kurs besucht? BF: Vom Sept. 2019 bis Jänner 2020. R: Was haben Sie danach gemacht? BF: Nachdem ich den Kurs absolviert habe, habe ich im Februar das Land verlassen. R: Aus welchem Grund haben Sie den Sudan verlassen und nicht versucht, dort Arbeit zu erhalten? BF: Ich habe versucht, eine Arbeit zu finden. Jedoch habe ich eine Arbeitsstelle in den VAE gefunden und dachte, dass dies eine bessere Chance für mich ist. R: Wo haben Sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet? BF: In Dubai. Im Viertel Addira. R: Was arbeiteten Sie genau? BF: Als Anfänger habe ich in der Buchhaltung gearbeitet und auch gleichzeitig als Verkäufer. R: Was haben Sie verkauft? BF: Stoffe. R: Wie lange haben Sie in der Buchhaltung gearbeitet? BF: Ca. 1,5 bis 1,7 Jahre. R: Bei welcher Firma haben Sie gearbeitet? BF: Bei der Firma XXXX . Das war nicht so eine große Firma, sondern Geschäfte, in denen Stoffe verkauft wurden.BF: Bei der Firma römisch 40 . Das war nicht so eine große Firma, sondern Geschäfte, in denen Stoffe verkauft wurden. R: Sie haben, als Sie in den VAE aufhältig waren, nur bei dieser Firma gearbeitet? BF: Ja. Bei dieser Firma habe ich nur gearbeitet, welche aber 2 Geschäfte mit 2 verschiedenen Namen hatte. In einem Geschäft wurden Stoffe verkauft und im anderen Geschäft wurde Goldschmuck verkauft. Ich habe abwechselnd in beiden Geschäften gearbeitet. R: Hatten Sie ein Visum, damit Sie arbeiten konnten? BF: Ja. Ich hatte einen Aufenthalt. R: Von wann bis wann war dieses Visum gültig? BF: Das Visum war von Anfang meiner Einreise in die VAE für 2 Jahre gültig. Dieses habe ich im April 2020 bekommen. Ich korrigiere: Das Visum war gültig für 1 Jahr. R: Wann haben Sie die VAE verlassen? BF: 2022. R: Wann genau? Bitte geben Sie das detaillierter an. BF: Juli. Ich kann mich nicht erinnern an den Tag, es war aber ca. Ende Juli. R: Ende Juli 2022 haben Sie die VAE verlassen? BF: Ja. Ich möchte es nochmals korrigieren. Ich möchte angeben, dass mein Aufenthaltstitel 2 Jahre gültig war. R: Aus welchem Grund sind Sie nicht in den VAE geblieben? BF: Weil ich habe meine Arbeit verloren, da es finanzielle Schwierigkeiten wegen der CORONA-Pandemie gab. Ich habe versucht, eine neue Arbeit zu finden, was mir aber nicht gelungen ist, da auch die nahe liegenden Firmen und Geschäfte viele Mitarbeiter gekündigt haben. In den VAE ist es schwierig, den Aufenthaltstitel verlängern zu lassen, wenn man keine Arbeit hat. R: Sie können nicht sagen, wann der VAE-Aufenthaltstitel abgelaufen ist? BF: Der Aufenthalt ist entweder im März oder im April 2022 abgelaufen. R: Wann genau haben Sie die VAE verlassen? BF: Im Juli 2022. R: Wohin sind Sie dann gereist? BF: Nach Albanien. R: Mit welchem Transportmittel sind Sie dorthin gelangt? BF: Mit dem Flugzeug. R: Aus welchem Grund reisten Sie ausgerechnet nach Albanien? BF: Man bekam ein Gratis-Visum für Albanien, wenn man einen VAE-Aufenthaltstitel hat. R: Wie lange waren Sie aufhältig in Albanien? BF: 3 Monate. R: Wo genau haben Sie sich aufgehalten in Albanien? BF: In Tirana. R: Bei wem haben Sie sich in Tirana aufgehalten? BF: In einem Hostel. R: Hatten Sie einen Schlepper? BF: Nein. Später habe ich jemanden kennengelernt. R: Ab wann hatten Sie einen Schlepper? BF: In der letzten Zeit, als ich noch in Albanien war. Ich bin Ende Juli in Albanien angekommen. Ich habe den Schlepper ca. Ende September kennengelernt. R: Wohin hat Sie der Schlepper gebracht? BF: Von Tirana nach Kosovo. R: Wie viel mussten Sie dem Schlepper bezahlen? BF: 400 Euro. R: Aus welchem Grund blieben Sie nicht in Albanien, wenn Sie ein Visum hatten? BF: Das Visum war nur 3 Monate gültig. R: Welches Zielland hatten Sie? War dieses Österreich? BF: Nein. Mein Ziel war nur in einem sicheren Land anzukommen, welches mich aufnimmt. R: Aus welchem Grund stellten Sie keinen Asylantrag in Albanien? BF: Ich glaube nicht, dass man einen Asylantrag stellen kann in Albanien. R: Haben Sie sich nicht erkundigt? BF: Nein. R: Welcher Nationalität hat dieser Schlepper angehört? BF: Ich weiß es nicht genau, welche Nationalität er hatte. Jedenfalls war er aus Osteuropa. R: Hatten Sie außer diesem einem Schlepper noch einen anderen Schlepper? BF: Der 1. Schlepper hat uns bis zur Grenze zwischen Kosovo und Serbien gebracht. Danach bin ich mit einem weiteren Schlepper durch Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. R: Sie hatten insgesamt 2 Schlepper? BF: Ja. R: Bei beiden Schleppern wissen Sie deren Nationalität nicht? BF: Von dem ersten Schlepper weiß ich nichts. Der 2. Schlepper war ein Afghane. R: Wie war es Ihnen möglich, diesen 2. Schlepper zu kontaktieren? BF: Es gibt dort ein Camp namens Sunbol, soweit ich mich erinnern kann. In diesem Camp habe ich den 2. Schlepper kennengelernt. R: Wie hieß der 2. Schlepper? BF: Er wurde Azim genannt. Jedoch weiß ich nicht, ob es sich ums einen echten Namen oder nicht handelte. R: Welche Summe verlangte er von Ihnen? BF: Ca. 4.000 Euro. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Ich habe selbst ein bisschen Geld gehabt. Meine Familie hat mich auch unterstützt. R: Konkret wer aus Ihrer Familie unterstützte Sie? BF: Mein Vater. R: Was arbeitet dieser? BF: Er arbeitet als Verkäufer in einem Supermarkt. R: Wo befinden sich derzeit Ihre Eltern? BF: In Schweden, in Göteborg. R: Aus welchem Grund gaben Sie vor dem Bundesamt als Ihr Zielland Schweden an? BF: Richtung Schweden war ich unterwegs. Es war mir nicht wichtig, unbedingt dort anzukommen. R: Wo befindet sich Ihr Reisepass? BF: Diesen habe ich verloren in Serbien. Genauer gesagt, er wurde mir gestohlen. R: Ist das ein Personalausweis von Eritrea? (siehe vorgelegte Unterlagen des BF). BF: Ja. R: Wo befindet sich das Original dieses Personalausweises? BF: Diesen habe ich zu Hause vergessen. R: Woher haben Sie diesen Personalausweis? BF: Aus Saudi-Arabien, Jeddah, habe ich diesen bekommen. R: Was meinen Sie mit: „diesen habe ich zu Hause vergessen“? Welches zu Hause meinen Sie? BF: Hier in Wien meine ich, wo ich im 5. Bezirk wohne. R: Aus welchem Grund haben Sie sich einen Personalausweis ausstellen lassen? BF: Damit ich den Reisepass von Eritrea bekommen kann. R: Zuvor hatten Sie keinen Reisepass aus Eritrea? BF: Nein. Ich habe einen alten Reisepass bei meiner Mutter gehabt, von 1999. R: Wann haben Sie sich diesen Personalausweis ausstellen lassen? BF: 2013. R: Wann haben Sie den Reisepass aus Eritrea bekommen? BF: 2013. R: Aus welchem Grund braucht man einen Personalausweis, um einen Reisepass zu bekommen? BF: Laut dem Gesetz von Eritrea muss man zuerst einen Personalausweis ausstellen lassen, dann bekommt man einen Reisepass ausgestellt, wenn man bereits 18 Jahre alt ist. R: Seit wann befinden sich Ihre Eltern in Schweden? BF: Mein Vater ist dort seit 2014. Meine Mutter sind dort mit meinen Geschwistern seit 2017. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: 2 Brüder, 1 Schwester. R: Sind Ihre Brüder älter als Sie? BF: Alle sind jünger als ich. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister und deren derzeitiges Alter aufschreiben, sowie den Namen der Eltern und deren derzeitiges Alter? Der BF schreibt dies auf die Beilage ./G. BF: XXXX BF: römisch 40 Der Dolmetscher übersetzt den Personalausweis (AS 41 und AS 42). D: Vorderseite: Provisorische Regierung von Eritrea (4 Buchstaben GSTA), D merkt an: Es ist nicht bekannt, was mit diesen Buchstaben gemeint ist. Personalausweis von Eritrea Name: XXXX . Name: römisch 40 . (Der Dolmetscher gibt an: Man kann den Namen XXXX schreiben). (Der Dolmetscher gibt an: Man kann den Namen römisch 40 schreiben). Geschlecht: Männlich Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Geburtsort: XXXX (D: Das 2. Wort ist unleserlich)Geburtsort: römisch 40 (D: Das 2. Wort ist unleserlich) Nummer: XXXX Nummer: römisch 40 Rückseite: Beruf: [kein Eintrag] Adresse: [kein Eintrag] Ortschaft/Stadt: Jeddah, Sektion Saudi-Arabien Verwaltungsgebiet: Jeddah Ausstellungsdatum und Ort: Asmara, am 06.06.2013 Unterschrift der Behörde: Eine Stempelmarke für innere Angelegenheiten R: Aus welchem Grund sind Sie nicht nach Eritrea zurückgekehrt? BF: Weil ich dort in den verpflichtenden Wehrdienst ziehen müsste. R: Aus welchem Grund lehnen Sie das ab? BF: Weil dieser keine menschliche Wehrpflicht ist. Wir wissen, dass der Wehrdienst in anderen Ländern befristet ist. In Eritrea ist es aber nicht so. R: Aus welchem Grund hat Ihre Mutter Eritrea verlassen? BF: Weil sie verheiratet war und ein Kind hatte. Damals war es möglich, das Land zu verlassen, weil es quasi wie eine Befreiung gab. R: Ihre Mutter wollte zu Ihrem Vater nach Saudi-Arabien gelangen? BF: Ja. R: Hat Ihre Mutter in Saudi-Arabien gearbeitet? BF: Nein. Zu Hause hat sie sich um den Haushalt und um die Kinder gekümmert. R: Zu diesem Personalausweis: Wie haben Sie diesen Personalausweis erlangt? BF: Ich habe den Personalausweis durch das Konsulat von Eritrea in Jeddah erhalten. R: Dieser Personalausweis wurde im Konsulat ausgestellt? BF: Man füllt das Formular im Konsulat aus in Jeddah und stellt dort den Antrag. Ich glaube aber, dass die Personalausweise in Eritrea ausgedruckt und nach Saudi-Arabien geschickt werden. R: Möchten Sie noch etwas in Bezug auf Ihre Rückkehr nach Eritrea angeben? BF: Ja. Ich möchte einiges hinzufügen. Ich bin noch jung. Ich werde sicher wegen meines Alters gesucht, insbesondere in dieser Zeit. Ich bin gegen die Regierung von Eritrea, weil diese ist diktatorisch. Die Leute können dort nicht ruhig leben. Sie können weder das Land verlassen, und diejenigen, die im Ausland sind, können nicht zurückkehren. Ich bin mir sicher, dass ich im Fall einer Rückkehr lebenslang bei der Armee bleiben würde. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Warum lehnen Sie es ab, den Wehrdienst für das Regime von Eritrea abzuleisten? BF: Weil das Regime diktatorisch und unmenschlich ist. Die Aufgabe der Armee ist, die Bevölkerung und das Land zu verteidigen. Die Armee von Eritrea macht genau das Gegenteil und diskriminiert die Leute. Erörtert werden folgende Berichte:
  6. o)LIB der Staatendokumentation, Eritrea, vom 02.01.2024
  7. o)Landkarte R: Möchten Sie Berichte zur Situation in Eritrea vorlegen? BFV: Ich möchte eine kurze Stellungnahme abgeben. Ich verweise zunächst auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Beschwerde vom 11.04.2023. Der BF fand im gesamten Verfahren und auch heute sehr klare Worte dafür, dass er es auf Grund seiner starken Überzeugungen ablehnt, den Nationaldienst für das Regime von Eritrea abzuleisten. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte haben nach wie vor Gültigkeit: In den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation wird weiterhin festgehalten, dass der Nationaldienst auf quasi unbegrenzte Dauer erfolgt unter unmenschlichen und sklavenähnlichen Bedingungen fortbesteht, es keine Möglichkeit gibt, ihn aus Gewissensgründen abzulehnen und eine Verweigerung mit Misshandlungen, Verhaftungen, sowie Folter, verbunden ist. Der UN-Menschenrechtsrat stuft den Nationaldienst bzw. Wehrdienst weiterhin als Zwangsarbeit und Sklaverei ein. Die Schweizer Flüchtlingshilfe hält in einem Bericht vom Sept. 2024 fest, dass Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen, ein Risikoprofil darstellen. Dem BF ist daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu den vorgelegten Originaldokumenten des BF wird weiters ausgeführt, dass es durchaus nachvollziehbar und vorstellbar ist, dass eine Universität standardisierte Zeugnisse und Diplome verwendet und Fotos nachträglich anheftet. Selbst ohne Foto wäre eine Zuordnung zu einem bestimmten Studium möglich, etwa verwendet die Universität Wien keine Fotos von Studierenden und eine Zuordenbarkeit zu bestimmten Studierenden ist dennoch möglich. R: Möchten Sie etwas angeben zur Situation in Ihrem Heimatland? BF: Die Berichte stimmen, aber was vor Ort passiert, ist noch viel mehr, als was in den Berichten steht. Ich habe jedoch keine Beweise. R: In welchen Fächern wurden Sie auf der Universität unterrichtet? BF: Es gab universitätsspezifische Fächer. Im ersten Jahr und im zweiten Jahr lernt man Allgemeines, bevor man sich im dritten Jahr für eine bestimmte Fachrichtung spezialisiert. Wir haben z.B. die Religion, Mathematik und die Geschichte des Sudan gelernt. Es gab auch buchhaltungsspezifische Fächer, wie z.B. die allgemeine Buchhaltung, die Steuerbuchhaltung, die Buchhaltung für gemeinnützige Einrichtungen, die Statistiken, die Verwaltungs- und Politikwissenschaften. Es gab viele Fächer, die wir studiert haben. An alle kann ich mich jetzt nicht erinnern. R: Gibt es spezifische Namen für die Fächer? BF: Was meinen Sie mit spezifischen Namen? R: Welche Namen hatten die Fächer? BF: Alle Fächer, die ich bis jetzt genannt habe, sind einzelne Fächer, die man an der Universität studiert. R: Sie haben Ihren Personalausweis zu Hause in Wien. Bitte übermitteln Sie mir diesen innerhalb einer Woche (bis zum 25.03.2025). [ … ] Nach der Rückübersetzung gibt der Dolmetscher an, dass er sich beim Wort Al-Hauptbuchabstimmung geirrt habe und tatsächlich Sachkonto gemeint habe (siehe Seite 8) [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist Staatsangehöriger von Eritrea. Er ist muslimischen Glaubens. Er gibt an, der Volksgruppe der Jeberti anzugehören. Er beherrscht insbesondere die Sprache Arabisch. Des Weiteren spricht er nach eigenen Angaben Tigrinya. Er ist ledig. Der BF ist gesund. Er ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Der BF wurde nach eigenen Angaben in XXXX in Eritrea geboren. An Familienangehörigen verfügt er nach eigenen Angaben neben seinen Eltern insbesondere über zwei Brüder und eine Schwester. Jene Angehörigen leben nach den Angaben des BF in Schweden.Der BF wurde nach eigenen Angaben in römisch 40 in Eritrea geboren. An Familienangehörigen verfügt er nach eigenen Angaben neben seinen Eltern insbesondere über zwei Brüder und eine Schwester. Jene Angehörigen leben nach den Angaben des BF in Schweden. Im Alter von fünf Jahren verließ der BF mit seiner Mutter Eritrea nach Saudi-Arabien zu seinem Vater. Der BF wuchs nach eigenen Angaben in Saudi-Arabien auf, wo er nach eigenen Angaben die Schule besuchte und die Matura absolvierte. Im Jahr 2013 reiste der BF weiter in den Sudan, um dort zu studieren. Er absolvierte dort nach eigenen Angaben ein Studium im Bereich Buchhaltung. Im Jahr 2020 verließ er den Sudan in die Vereinigten Arabischen Emirate, um dort zu arbeiten. Von den Arabischen Emiraten reiste er im Jahr 2021 nach Albanien und in weiterer Folge schlepperunterstützt über Kosovo, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 06.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, welche mittlerweile vom BFA verlängert wurde. Im Strafregister des BF scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Eritrea: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Eritrea verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.3. Zur relevanten Situation in Eritrea wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023).Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022, FH 2023). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und 13. Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022).Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel 5. Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022).Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vergleiche AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und 13. Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022)., Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel 5. Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022). Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023).Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vergleiche AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023). Die PDFJ ist innenpolitisch nur begrenzt gefordert, vornehmlich, da sie alle Formen des Dissenses unterdrückt (C24 14.4.2022). Eine Parteimitgliedschaft ist zwar nicht verpflichtend, wobei manche Personen, insbesondere diejenigen mit öffentlichen Ämtern, unter Druck gesetzt werden, der PDFJ beizutreten. Es wird berichtet, dass die Behörden Rekruten nach Beendigung des Wehrdienstes zu Hause aufsuchen und sie zuweilen zwingen, der Partei beizutreten, um die dann fälligen Gebühren einzutreiben. Ganz grundsätzlich sind eritreische Bürger verpflichtet, hin und wieder an politischen Indoktrinierungsveranstaltungen teilzunehmen, ansonsten werden ihnen Vergünstigungen, wie z.B. Lebensmittelgutscheine entzogen. Auch an eritreischen Botschaften soll es solche Treffen geben, die u.a. Auswirkungen auf Reisepassausstellungen haben können (USDOS 20.3.2023). Die PDFJ bestimmt über Parteiunternehmen außerdem das gesamte wirtschaftliche Leben des Landes (AA 3.1.2022), eine andere Quelle spricht diesbezüglich von einer „Mafiawirtschaft“ (BS 23.2.2022). Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vgl. FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022).Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vergleiche FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Eritrea 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089488.html, Zugriff 13.12.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes KW 39/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw39-2023.html, Zugriff 13.12.2023- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes KW 39 aus 2023,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw39-2023.html, Zugriff 13.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 13.12.2023 C24 - Crisis 24 (14.4.2022): Eritrea Country Report. Political, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea? origin=de_riskalert, Zugriff 13.12.2023 - C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insightsintelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 13.12.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 13.12.2023 - FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 13.12.2023 - FP - Foreign Policy (7.11.2023): Are Ethiopia and Eritrea on the Path to War?, https://foreignpolicy.com/2023/11/07/ethiopia-eritrea-war-tplf/, Zugriff 13.12.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 13.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 13.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (6.5.2022): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/336/87/PDF/G2233687.pdf? OpenElement, Zugriff 13.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 13.12.2023 - WP - Washington Post, The (1.3.2023): Hundreds massacred in Ethiopia even as peace deal was being reached, https://www.washingtonpost.com/world/2023/02/28/ethiopia-massacre-tigrayeritrea/, Zugriff 13.12.2023 Sicherheitslage Grundsätzlich verfügt der Staat in Eritrea über das Gewaltmonopol. Seit der äthiopisch-eritreischen Annäherung 2018 sind die einst in Äthiopien ansässigen militanten Oppositionsgruppen nicht mehr aktiv (BS 23.2.2022). Trotz des im November 2022 vereinbarten Waffenstillstandes zwischen der äthiopischen Regierung sowie der TPLF bleibt die Sicherheitslage in den Regionen Äthiopiens, die an Eritrea grenzen, angespannt (AA 14.12.2023). Aufgrund der repressiven Regierungspolitik sind Unruhen selten. Der allgegenwärtige Sicherheitsapparat ist stets bereit, aggressiv auf alle Formen von Protest zu reagieren (C24 22.4.2022). In Asmara ist die Lage stabil und ruhig (AA 14.12.2023). Es hat in Eritrea in jüngerer Zeit keine Terroranschläge gegeben, auszuschließen sind sie laut dem Außenministerium des Vereinigten Königreichs dennoch nicht (FCDO 19.12.2023). Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vgl. EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vergleiche EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vgl. AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vgl. BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vgl. EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vgl. FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023).Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vergleiche AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vergleiche BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vergleiche FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023). Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vgl. JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023).Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vergleiche JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023). Östlich von Eritrea, besonders Richtung Süden entlang der somalischen Küste, besteht die Gefahr von Piratenüberfällen (AA 14.12.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 20.12.2023 - ADF - Africa Defense Forum (5.9.2023): In Eritrea, China and Russia Seek Red Sea Dominance, https://adf-magazine.com/2023/09/in-eritrea-china-and-russia-seek-red-seadominance/, Zugriff 20.12.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefings Notes KW 31/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 20.12.2023- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefings Notes KW 31 aus 2023,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 20.12.2023 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (27.6.2023): Eritrea (Staat Eritrea), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/eritrea, Zugriff 20.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 20.12.2023 - C24 - Crisis 24 (22.4.2022): Eritrea Country Report. Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea? origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023 - C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insightsintelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.6.2023): Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html#edaa512fb, Zugriff 20.12.2023 - FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (19.12.2023): Foreign travel advice: Eritrea, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, Zugriff 20.12.2023 - JF - Jamestown Foundation (6.11.2023): Russia in the Red Sea: Port Options in Eritrea (Part Two), https://jamestown.org/program/russia-in-the-red-sea-port-options-in-eritrea-part-two/, Zugriff 20.12.2023 - TNA - The New Arab (11.12.2023): Red Sea geopolitics: Rising conflict, more competition, https://www.newarab.com/analysis/red-sea-geopolitics-rising-conflict-more-competition, Zugriff 20.12.2023 - WINEP - Washington Institute for Near East Policy (13.4.2022): Eritrea: Supporting Russia to Stay in Power, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/eritrea-supporting-russia-staypower, Zugriff 20.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023).Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz (BS 23.2.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023). Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Berufungen gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt (FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022).Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Berufungen gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt (FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022). Informelle, traditionelle Institutionen bilden das Rückgrat der juristischen Praxis in Zivilsachen und, in gewissem Maße, auch in Strafsachen. Sie entscheiden Fälle auf Basis des Gewohnheitsrechts, das sich stark auf Schlichtung und Versöhnung zwischen den Konfliktparteien stützt. Daneben gibt es auch staatliche Kommunalgerichte, welche ebenfalls Gewohnheitsrecht sprechen, aber weniger Vertrauen in der Bevölkerung genießen (BS 23.2.2022). Zur Strafverfolgungspraxis - Tatbestände, Strafmaß - liegen keine Informationen vor (AA 3.1.2022). Das Präsidialamt dient als Clearingstelle für Bürgerpetitionen an bestimmte Gerichte. Zudem fungiert es bei einigen Gerichten als Mediator in Zivilsachen (USDOS 20.3.2023). Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten (BS 23.2.2022).Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten (BS 23.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 6.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 6.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 6.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 6.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 6.12.2023 Sicherheitsbehörden Eritrea ist dank des Nationaldienstes [siehe Kapitel 9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Anm.] eine stark militarisierte Gesellschaft (CIA 28.11.2023). Das Militär, die Polizei und die Sicherheitsdienste kontrollieren das gesellschaftspolitische Leben fast vollständig, und verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 3.1.2022). Asmara wendet ca. 10 % seines BIPs für die Streitkräfte Eritreas (Eritrean Defence Forces - EDF) auf. Die Hauptaufgaben der EDF sind die Außenverteidigung, die Grenzsicherung und der Schutz des Regimes als Garant für den nationalen Zusammenhalt. Die Armee, eine große, wehrpflichtige Truppe mit schätzungsweise 150.000 bis 200.000 Soldaten (10 Infanteriedivisionen, eine Division Spezialeinheiten), ist die dominierende Teilstreitkraft. Die Luftwaffe verfügt über eine kleine Anzahl von Kampfflugzeugen und Hubschraubern sowjetischer Bauart - das EDF-Inventar besteht per se vorrangig aus älteren russischen bzw. sowjetischen Systemen - während die Marine nur wenige Küstenpatrouillenschiffe unterhält (CIA 28.11.2023). Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt, Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 28.11.2023). In der Regel werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023).Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt, Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 28.11.2023). In der Regel werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023). Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023).Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 7.12.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.11.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 7.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 7.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 7.12.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022), besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023).Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022), besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023). Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen [siehe Kapitel
  1. Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel
  2. Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde (SRF 4.5.2022).Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen [siehe Kapitel
  3. Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel
  4. Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde (SRF 4.5.2022). Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023).Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023). Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im TigrayKonflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im TigrayKonflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Quellen:, Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 7.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 7.12.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 7.12.2023 - SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (4.5.2022): Erstmals erwiesen: Eritrea-Rückkehrer wurde gefoltert, https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittene-asylpraxis-erstmals-erwieseneritrea-rueckkehrer-wurde-gefoltert, Zugriff 7.12.2023 - UNHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (13.4.2022): Egypt: UN experts condemn expulsions of Eritrean asylum seekers despite risks of torture, arbitrary detention and enfored disappearance, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/04/egyptun-experts-condemn-expulsions-eritrean-asylum-seekers-despite-risks, Zugriff 7.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 7.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 7.12.2023 Korruption Gemäß dem jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) belegt Eritrea 2022 den 162. Platz von 180 untersuchten Ländern, gleichbedeutend mit weitverbreiteter Korruption (TI 2023). Kleinere Bestechungen und Einflussnahme gelten als endemisch, während Korruption größeren Ausmaßes ein Problem unter einigen Parteifunktionären und Militärs ist (FH 2023). Ferner sind die meisten staatlichen Einrichtungen von Korruption betroffen (BS 23.2.2022). Da die Regierung die Devisen kontrolliert, ist sie alleiniger Herr über alle Einfuhren. Diejenigen, die in der Gunst des Regimes stehen, profitieren vom Schmuggel und Verkauf knapper Güter wie z.B. Lebensmittel, Baumaterialien oder Alkohol. Außerdem haben hochrangige Militärs angeblich davon profitiert, Eritreer aus dem Land zu schmuggeln (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Berichten zufolge lassen sich lokale Parteifunktionäre, die kein Direktgehalt beziehen, auf geringfügige Bestechung ein, um diejenigen Formalitäten zu erledigen, welche eine Einhaltung „nationaler Verpflichtungen“ wie Nationaldienst, Milizdienst und „freiwillige“ Zuwendungen zu nationalen Entwicklungsprojekten belegen (USDOS 20.3.2023).Da die Regierung die Devisen kontrolliert, ist sie alleiniger Herr über alle Einfuhren. Diejenigen, die in der Gunst des Regimes stehen, profitieren vom Schmuggel und Verkauf knapper Güter wie z.B. Lebensmittel, Baumaterialien oder Alkohol. Außerdem haben hochrangige Militärs angeblich davon profitiert, Eritreer aus dem Land zu schmuggeln (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Berichten zufolge lassen sich lokale Parteifunktionäre, die kein Direktgehalt beziehen, auf geringfügige Bestechung ein, um diejenigen Formalitäten zu erledigen, welche eine Einhaltung „nationaler Verpflichtungen“ wie Nationaldienst, Milizdienst und „freiwillige“ Zuwendungen zu nationalen Entwicklungsprojekten belegen (USDOS 20.3.2023). Korruption ist auch im Justizsystem weit verbreitet (SFH 16.2.2023; vgl. BS 23.2.2022). Personen, die Dienstleistungen der Exekutive oder der Justiz in Anspruch nehmen wollten, berichteten, dass sie erst nach Zahlung eines «Geschenks» oder Bestechungsgeldes einfache Leistungen erhielten. Korruption ist auch im Justizsystem weit verbreitet (SFH 16.2.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Personen, die Dienstleistungen der Exekutive oder der Justiz in Anspruch nehmen wollten, berichteten, dass sie erst nach Zahlung eines «Geschenks» oder Bestechungsgeldes einfache Leistungen erhielten. Klientelismus, Vetternwirtschaft und Korruption innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen und dienen dazu, den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023).Klientelismus, Vetternwirtschaft und Korruption innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen und dienen dazu, den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern (USDOS 20.3.2023; vergleiche SFH 16.2.2023). Auch Korruption bei der Polizei ist verbreitet. Die Polizei nutzt gelegentlich ihren Einfluss, um die Freilassung von Freunden und Familienangehörigen aus dem Gefängnis zu erleichtern. Anderseits nutzen Privatpersonen ihren Einfluss auf die Polizei, um Personen, mit denen sie persönliche Streitigkeiten haben, zu belästigen oder sogar verhaften zu lassen (SFH 16.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Auch Korruption bei der Polizei ist verbreitet. Die Polizei nutzt gelegentlich ihren Einfluss, um die Freilassung von Freunden und Familienangehörigen aus dem Gefängnis zu erleichtern. Anderseits nutzen Privatpersonen ihren Einfluss auf die Polizei, um Personen, mit denen sie persönliche Streitigkeiten haben, zu belästigen oder sogar verhaften zu lassen (SFH 16.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt diese Rechtsvorschrift nicht wirksam um (USDOS 20.3.2023). Amtsmissbrauch und Beamte, die sich an Korruption beteiligen, werden in der Praxis aber weder strafrechtlich verfolgt noch zur Rechenschaft gezogen, u.a., weil das offizielle Regierungsziel, die Korruption einzudämmen, nach Angaben der BS de facto aufgegeben wurde (BS 23.2.2022). Handlungen wie die Beschlagnahme von Eigentum durch Militär- oder Sicherheitsbeamte oder durch regierungsfreundliche Personen, werden prinzipiell nicht verfolgt (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine unabhängigen Stellen oder Mechanismen, um Korruption zu verhindern oder zu bestrafen (FH 2023). Die neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existierenden Militär- und Sondergerichte sind für Korruptionsdelikte zuständig (AA 3.1.2022). Diese Antikorruptionsgerichte existieren zwar nominell, sind allerdings meist inaktiv (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Auch herrscht keine Klarheit über deren Struktur oder Arbeitsweise (USDOS 20.3.2023).Es gibt keine unabhängigen Stellen oder Mechanismen, um Korruption zu verhindern oder zu bestrafen (FH 2023). Die neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existierenden Militär- und Sondergerichte sind für Korruptionsdelikte zuständig (AA 3.1.2022). Diese Antikorruptionsgerichte existieren zwar nominell, sind allerdings meist inaktiv (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Auch herrscht keine Klarheit über deren Struktur oder Arbeitsweise (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 21.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 21.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 21.11.2023 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.2.2023): Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091277/230216_ERI_School_Dropouts.pdf, Zugriff 21.11.2023 - TI - Transparency International
(2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 21.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 21.11.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zivilgesellschaftliche Organisationen wie NGOs, Gewerkschaften oder Interessengruppen jeglicher Art sind in Eritrea verboten. Versuche, unabhängig von der Regierung arbeitende Organisationen zu gründen, werden seit Existenzbeginn des Staates unterdrückt (BS 23.2.2022). Infolge dieser Repressionspolitik können Menschenrechtsorganisationen im Land nicht operieren, und es gibt daher auch keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 3.1.2023) bzw. unabhängigen NGOs in Eritrea (FH 2023). Die Gründung einer NGO ist faktisch verboten, mit Ausnahme solcher mit offizieller Schirmherrschaft. Es ist lokalen Menschenrechtsorganisationen für gewöhnlich nicht erlaubt, Finanzmittel und andere Ressourcen von internationalen Organisationen zu erhalten oder sich mit ihnen zusammenzuschließen (USDOS 20.3.2023). Externen Menschenrechtsorganisationen verweigert die Regierung weiter die Einreise (FH 2023) und ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen (AA 3.1.2022). Das Gesetz verpflichtet alle NGOs, ein beschwerliches, willkürliches Registrierungsverfahren einmal pro Jahr über sich ergehen zu lassen (FH 2023), und beschränkt ihre Tätigkeiten auf die Bereitstellung humanitärer Hilfsprogramme (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022) sowie die Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen (A 3.1.2022). In Eritrea tätig sind nur die Norwegische Flüchtlingshilfe (NRC), die irische NGO Vita sowie einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen wie etwa Archemed. Sie achten jedoch auf ein gutes Verhältnis zur Regierung, bewahren ein niedriges Erscheinungsbild („low profile“) und haben keine Büros. Andere internationale Hilfsorganisationen wie das UNDP, die FAO, das IKRK, die IOM, das UNICEF oder der UNHCR sind nur im Rahmen der obigen engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (AA 3.1.2022).Externen Menschenrechtsorganisationen verweigert die Regierung weiter die Einreise (FH 2023) und ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen (AA 3.1.2022). Das Gesetz verpflichtet alle NGOs, ein beschwerliches, willkürliches Registrierungsverfahren einmal pro Jahr über sich ergehen zu lassen (FH 2023), und beschränkt ihre Tätigkeiten auf die Bereitstellung humanitärer Hilfsprogramme (FH 2023; vergleiche AA 3.1.2022) sowie die Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen (A 3.1.2022). In Eritrea tätig sind nur die Norwegische Flüchtlingshilfe (NRC), die irische NGO Vita sowie einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen wie etwa Archemed. Sie achten jedoch auf ein gutes Verhältnis zur Regierung, bewahren ein niedriges Erscheinungsbild („low profile“) und haben keine Büros. Andere internationale Hilfsorganisationen wie das UNDP, die FAO, das IKRK, die IOM, das UNICEF oder der UNHCR sind nur im Rahmen der obigen engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (AA 3.1.2022). Asmara weigert sich noch immer, mit den zentralen Mechanismen zum Menschenrechtsschutz der UN wie der AU zu kooperieren, indem z.B. dem UN-Sonderberichterstatter der Zugang verweigert wird (HRW 12.1.2023). Zudem hat die Mitgliedschaft Eritreas im UN-Menschenrechtsrat [2019 bis 2021, Anm. vgl. GCR2P 31.8.2023] weder zu einer besseren Einhaltung internationaler Standards durch die Behörden noch zur Umsetzung der wichtigsten Empfehlungen aus den Ratsverfahren geführt (HRW 13.6.2022).Asmara weigert sich noch immer, mit den zentralen Mechanismen zum Menschenrechtsschutz der UN wie der AU zu kooperieren, indem z.B. dem UN-Sonderberichterstatter der Zugang verweigert wird (HRW 12.1.2023). Zudem hat die Mitgliedschaft Eritreas im UN-Menschenrechtsrat [2019 bis 2021, Anmerkung vergleiche GCR2P 31.8.2023] weder zu einer besseren Einhaltung internationaler Standards durch die Behörden noch zur Umsetzung der wichtigsten Empfehlungen aus den Ratsverfahren geführt (HRW 13.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 21.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 21.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 21.11.2023 - GCR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.8.2023): Eritrea, https://www.globalr2p.org/countries/eritrea/, Zugriff 21.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 21.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (13.6.2022): Statement to the Human Rights Council on Eritrea, https://www.hrw.org/news/2022/06/13/statement-human-rights-council-eritrea, Zugriff 21.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 21.11.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vgl. CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum
  1. Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum
  2. bzw.
  3. Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum
  4. Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021). Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum
  5. Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum
  6. bzw.
  7. Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum
  8. Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021). Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vgl. HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist (CIA 6.12.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vgl. FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vgl. FH 2023).(CIA 6.12.2023; vergleiche AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vergleiche FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vergleiche FH 2023). Hunderttausende Eritreer, vornehmlich Männer und unverheiratete Frauen, leisten jedes Jahr ihren Militär- und Zivildienst auf unbestimmte Zeit, für einen Hungerlohn und ohne freie Berufswahl (SFH 25.8.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Verweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt, sondern bestraft. Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, u.a. Folter, ausgesetzt, ohne dass dagegen Beschwerde eingereicht werden kann (HRW 12.1.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Sexuelle Gewalt wird von hochrangigen Offizieren als Bestrafungsmethode gegen Wehrpflichtige genehmigt (GCR2P 31.8.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Im Allgemeinen fehlt eine Rechenschaftspflicht bzgl. der im Rahmen des Nationaldienstes begangenen Übergriffe völlig (SFH 25.8.2023).25.8.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Verweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt, sondern bestraft. Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, u.a. Folter, ausgesetzt, ohne dass dagegen Beschwerde eingereicht werden kann (HRW 12.1.2023; vergleiche SFH 25.8.2023). Sexuelle Gewalt wird von hochrangigen Offizieren als Bestrafungsmethode gegen Wehrpflichtige genehmigt (GCR2P 31.8.2023; vergleiche SFH 25.8.2023). Im Allgemeinen fehlt eine Rechenschaftspflicht bzgl. der im Rahmen des Nationaldienstes begangenen Übergriffe völlig (SFH 25.8.2023). Die Wehrpflicht beginnt im Militärlager Sawa, in dem Schüler, manche erst 16 Jahre alt, das letzte Oberstufenjahr absolvieren und gleichzeitig eine militärische Ausbildung durchlaufen [siehe Kapitel 16.
  9. Kinder, Anm.] (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.1.2022). Die Entlassung aus dem Nationaldienst erfolgt willkürlich und die diesbezüglichen Modalitäten sind unklar (HRW 12.1.2023). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär- bzw. Nationaldienst entlassen. In erster Linie betrifft das aber das Militär selbst, keineswegs ausgeschlossen bleibt eine zivile Weiterarbeit (AA 3.1.2022). Stand 2020 wurde der Frauenanteil des eritreischen Militärs auf bis zu 30 % geschätzt (CIA 6.12.2023). Jedes Jahr fliehen Tausende junge Eritreer aus dem Land, um sich dem Nationaldienst zu entziehen. Der Konflikt in Tigray hat diese Situation noch verschärft, da eritreische Männer, Frauen und Kinder versuchen, nicht an die Front in Äthiopien eingezogen zu werden (SFH 25.8.2023).Die Wehrpflicht beginnt im Militärlager Sawa, in dem Schüler, manche erst 16 Jahre alt, das letzte Oberstufenjahr absolvieren und gleichzeitig eine militärische Ausbildung durchlaufen [siehe Kapitel 16.
  10. Kinder, Anm.] (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 3.1.2022). Die Entlassung aus dem Nationaldienst erfolgt willkürlich und die diesbezüglichen Modalitäten sind unklar (HRW 12.1.2023). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär- bzw. Nationaldienst entlassen. In erster Linie betrifft das aber das Militär selbst, keineswegs ausgeschlossen bleibt eine zivile Weiterarbeit (AA 3.1.2022). Stand 2020 wurde der Frauenanteil des eritreischen Militärs auf bis zu 30 % geschätzt (CIA 6.12.2023). Jedes Jahr fliehen Tausende junge Eritreer aus dem Land, um sich dem Nationaldienst zu entziehen. Der Konflikt in Tigray hat diese Situation noch verschärft, da eritreische Männer, Frauen und Kinder versuchen, nicht an die Front in Äthiopien eingezogen zu werden (SFH 25.8.2023). Seit der Beteiligung Eritreas am Tigray-Konflikt wird regelmäßig über Massenverhaftungen von Deserteuren berichtet, die sich dem Dienst entzogen haben sollen, um die Reihen der Armee aufzufüllen, wobei nach Angaben des UN-Sonderberichterstatters auch Kinder rekrutiert wurden. Im August und September 2022 nahmen die Razzien zu, als die Kämpfe in Äthiopien wieder aufflammten; auch die Familien von Wehrdienstverweigerern waren mit Repressalien konfrontiert, darunter willkürliche Verhaftungen und Zwangsräumungen ihrer Häuser. Im September berichteten die Medien, dass auch Reservisten, d. h. Männer unter 55 Jahren, die aus der Armee entlassen worden waren, aber noch Wachdienst leisten sollten, einberufen wurden. Die Familien erhalten keine offiziellen Informationen über das Schicksal ihrer Angehörigen, die zum Kampf geschickt wurden (HRW 12.1.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 11.12.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 11.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 11.12.2023 - GCR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.8.2023): Eritrea, https://www.globalr2p.org/countries/eritrea/, Zugriff 11.12.2023 - HO - Home Office [Vereinigtes Königreich] (9.2021): Country Policy and Information Note. Eritrea: National service and illegal exit, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/614dec63d3bf7f7192d4bf0f/ERI_CPIN_National_service_and_illegal_exit.pdf, Zugriff 11.12.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 11.12.2023 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2023): “Der Nationaldienst in seiner jetzigen Form ist untrennbar mit Zwangsarbeit und der Sklaverei ähnlichen Praktiken verbunden”, https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/news-und-stories/der-nationaldienst-in-seinerjetzigen-form-ist-untrennbar-mit-zwangsarbeit-und-der-sklaverei-aehnlichen-praktiken-verbunden, Zugriff 11.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 11.12.2023 Allgemeine Menschenrechtslage In Eritrea kann es fallweise zu massiven Menschenrechtsverletzungen kommen, und in den letzten Jahren hat sich das nicht signifikant geändert. In der 1997 angenommenen Verfassung, welche bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in Art. 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen allerdings nicht respektiert (AA 3.1.2022) - es gibt in Eritrea überhaupt keinen Schutz der Bürgerrechte (BS 23.2.2022). Folgende UN-Menschenrechtskonventionen respektive Fakultativprotokolle hat Asmara jedoch ratifiziert:In Eritrea kann es fallweise zu massiven Menschenrechtsverletzungen kommen, und in den letzten Jahren hat sich das nicht signifikant geändert. In der 1997 angenommenen Verfassung, welche bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in Artikel 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen allerdings nicht respektiert (AA 3.1.2022) - es gibt in Eritrea überhaupt keinen Schutz der Bürgerrechte (BS 23.2.2022). Folgende UN-Menschenrechtskonventionen respektive Fakultativprotokolle hat Asmara jedoch ratifiziert: • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe • Übereinkommen über die Rechte des Kindes • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie • Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.1.2022) Eritrea verweigert grundsätzlich jede Zusammenarbeit mit UN- oder AU-Mechanismen im Bereich der Menschenrechte (HRW 12.1.2023). Ein Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea wird seit 2012 vom UN-Menschenrechtsrat bestellt (AA 3.1.2022), wobei ihm eine Einreise von der eritreischen Regierung verwehrt wird (HRW 12.1.2023). Mohammed Abdelsalam Babiker übernahm das Amt im September 2020 (AA 3.1.2022). In seinem bis dato letzten Bericht an den UN-Menschenrechtsrat vom 9.5.2023 beschreibt er die Menschenrechtssituation in Eritrea mit Schwerpunkten auf der unbefristeten Wehrpflicht samt ihren Auswirkungen auf sozioökonomische sowie kulturelle Rechte, den Zustand der Rechtsstaatlichkeit und der Justizverwaltung, und Verletzungen der Bürgerrechte, einschließlich lang andauernder und willkürlicher Inhaftierungen wie gewaltsames Verschwindenlassen. Überdies hebt er die Situation indigener Afar-Gemeinschaften in Eritrea hervor, die nach wie vor Diskriminierung, Verfolgung und Eingriffen in ihre traditionellen Lebensgrundlagen ausgesetzt sind (UNHRC 9.5.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über

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