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{'item': 'W145 2302154-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 55§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW145 2302154-1 Spruch, W145 2302154-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) fand im Jahr 2023 (mit Schlussbesprechung am 09.10.2023) eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 statt.
  2. Bei römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) fand im Jahr 2023 (mit Schlussbesprechung am 09.10.2023) eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 statt.
  3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte mit E-Mail vom 14.11.2023 die bescheidmäßige Ausfertigung der GPLB.
  4. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.07.2024, Zl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zur Zahlung eines Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt Euro 14.391,19 verpflichtet.
  5. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.07.2024, Zl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zur Zahlung eines Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt Euro 14.391,19 verpflichtet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Rahmen einer beim Beschwerdeführer durchgeführten GPLB für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 festgestellt worden sei, dass seiner Dienstnehmerin und Ehegattin, Frau XXXX (im Folgenden: „Betroffene“, ,,Ehegattin“), ein arbeitgebereigenes KFZ zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden sei, weshalb diesbezüglich bei der Betroffenen ein monatlicher Sachbezug in Höhe von Euro 960,00 angesetzt und in den entsprechenden Zeiträumen in der Sozialversicherung nachverrechnet worden sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Rahmen einer beim Beschwerdeführer durchgeführten GPLB für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 festgestellt worden sei, dass seiner Dienstnehmerin und Ehegattin, Frau römisch 40 (im Folgenden: „Betroffene“, ,,Ehegattin“), ein arbeitgebereigenes KFZ zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden sei, weshalb diesbezüglich bei der Betroffenen ein monatlicher Sachbezug in Höhe von Euro 960,00 angesetzt und in den entsprechenden Zeiträumen in der Sozialversicherung nachverrechnet worden sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die arbeitgebereigenen KFZ der Betroffenen für Privatfahrten ausschließlich aus persönlichen Gründen in ihrer Eigenschaft als Ehegattin überlassen worden seien und diese in dem verrechneten Privatanteil in der Bilanz des Beschwerdeführers bereits enthalten seien, entgegengehalten werde, dass es sich bei diesem Argument um einen ausschließlich im Verfahren vor den Finanzbehörden zu berücksichtigenden Aspekt handle. Entsprechend gefestigter Rechtsprechung des VwGH liege im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein Sachbezugswert iSd § 49 Abs. 1 iVm § 50 ASVG unter Außerachtlassung des Motives des Dienstgebers zur Bereitstellung immer dann vor, wenn dem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahren zur Verfügung gestellt werde, wobei es gleichgültig sei, dass die Privatnutzung des Firmen-PKW´s aufgrund familienrechtlicher Stellung erfolgt ist.Entsprechend gefestigter Rechtsprechung des VwGH liege im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein Sachbezugswert iSd Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ASVG unter Außerachtlassung des Motives des Dienstgebers zur Bereitstellung immer dann vor, wenn dem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahren zur Verfügung gestellt werde, wobei es gleichgültig sei, dass die Privatnutzung des Firmen-PKW´s aufgrund familienrechtlicher Stellung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer sei in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zur Zahlung der bereits fälligen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen im Ausmaß von Euro 13.054,11 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von Euro 1.337,08 verpflichtet.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2024 fristgerecht Beschwerde und begehrte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung des Arguments, dass das Fahrzeug der Betroffenen ausschließlich aus persönlichen Gründen in ihrer Eigenschaft als Ehegattin überlassen, wurde den Bescheid rechtswidrig mache. So werde der Argumentation der Behörde, dass bestimmte Aspekte des Sachbezuges ausschließlich im Verfahren vor den Finanzbehörden zu berücksichtigen und in einem sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren außer Acht zu lassen seien, entgegengehalten, dass eine kohärente und konsistente Interpretation dort geboten sei, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar werde. Zwar seien die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch sei eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende konforme Interpretation geboten. Die zum EStG ergangene Rechtsprechung sei aufgrund der Parallelität der Regelungen auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen. Entsprechend der Parallelität der § 15 und § 25 Abs 1 EStG und den § 49 und § 50 ASVG werde auf die Rechtsprechung des VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0036 verwiesen, die festhalte, dass ,,…Motive des Arbeitgebers für die Erbringung einer Leistung an den Arbeitnehmer nicht ausgeblendet werden können“. Der Beschwerdeführer habe seiner Ehegattin das arbeitgebereigene KFZ ausschließlich aus persönlichen Gründen, in ihrer Eigenschaft als Ehegattin, überlassen. Somit sei diesbezüglich kein Sachbezug anzusetzen.So werde der Argumentation der Behörde, dass bestimmte Aspekte des Sachbezuges ausschließlich im Verfahren vor den Finanzbehörden zu berücksichtigen und in einem sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren außer Acht zu lassen seien, entgegengehalten, dass eine kohärente und konsistente Interpretation dort geboten sei, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar werde. Zwar seien die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch sei eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende konforme Interpretation geboten. Die zum EStG ergangene Rechtsprechung sei aufgrund der Parallelität der Regelungen auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen. Entsprechend der Parallelität der Paragraph 15 und Paragraph 25, Absatz eins, EStG und den Paragraph 49 und Paragraph 50, ASVG werde auf die Rechtsprechung des VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0036 verwiesen, die festhalte, dass ,,…Motive des Arbeitgebers für die Erbringung einer Leistung an den Arbeitnehmer nicht ausgeblendet werden können“. Der Beschwerdeführer habe seiner Ehegattin das arbeitgebereigene KFZ ausschließlich aus persönlichen Gründen, in ihrer Eigenschaft als Ehegattin, überlassen. Somit sei diesbezüglich kein Sachbezug anzusetzen. Zudem entspreche die prüferseitige Argumentation, dass die Privatnutzung des Firmen Kfzs durch die Ehegattin aus dem Dienstverhältnis zu ihrem Ehegatten dem Beschwerdeführer begründet sei, nicht der gelebten Realität und stehe weiters der Zuordnung des Firmen Kfzs zum ehelichen Gebrauchsvermögen nach § 81 Abs 2 EheG entgegen. Auch der Abschnitt ,,Ausgleich von Benachteiligungen“ aus dem EheG gehe beim Gebrauch eines Firmen Kfzs von Ehegatten in einer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft von einem ehelichen Gebrauchsvermögen und nicht von einem Vorteil aus einem Dienstverhältnis beim anderen Ehepartner aus. Da sich die private Nutzung der Firmen Kfzs von der Betroffenen aus der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer und dem damit verbundenen ehelichen Gebrauchsvermögen,

Ehegesetz und Ehegüterrecht, ergebe, sei die prüferseitige Ableitung eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis von der Betroffenen zum Beschwerdeführer, nicht nachvollziehbar.Zudem entspreche die prüferseitige Argumentation, dass die Privatnutzung des Firmen Kfzs durch die Ehegattin aus dem Dienstverhältnis zu ihrem Ehegatten dem Beschwerdeführer begründet sei, nicht der gelebten Realität und stehe weiters der Zuordnung des Firmen Kfzs zum ehelichen Gebrauchsvermögen nach Paragraph 81, Absatz 2, EheG entgegen. Auch der Abschnitt ,,Ausgleich von Benachteiligungen“ aus dem EheG gehe beim Gebrauch eines Firmen Kfzs von Ehegatten in einer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft von einem ehelichen Gebrauchsvermögen und nicht von einem Vorteil aus einem Dienstverhältnis beim anderen Ehepartner aus. Da sich die private Nutzung der Firmen Kfzs von der Betroffenen aus der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer und dem damit verbundenen ehelichen Gebrauchsvermögen,

Ehegesetz und Ehegüterrecht, ergebe, sei die prüferseitige Ableitung eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis von der Betroffenen zum Beschwerdeführer, nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.02.2023, Ra 2020/13/0031, klargestellt, dass Pkw-Kosten dann betrieblich veranlasst seien, wenn der Sachbezug in einer fremdüblichen Entlohnung Deckung finde. Ein Sachbezug könne nicht vorliegen, wenn dadurch das Bruttogehalt (inklusive Sachbezug) insgesamt ein fremdunüblich hohes Ausmaß erreichen würde. Im konkreten Fall würde im Jahr 2020, bei der geringfügigen Beschäftigung der Betroffenen, der Ansatz von EUR 960,- als Sachbezug zu einer mehr als Verdreifachung und im Jahre 2022 (Teilzeitbeschäftigung) zu einer Verdoppelung des regulären Gehalts führen. Somit könne entsprechend dem Erkenntnis des VwGH, aufgrund der fremdunüblichen Entlohnung kein Sachbezug vorliegen. Überdies würde ein - wie vom Prüfer gefordertes - ausgesprochenes privates Nutzungsverbot, der auch privat genutzten Firmen-Kfz, durch den Beschwerdeführer an seine Ehegattin, der häuslichen Gemeinschaft iSd § 55 EheG entgegenstehen. Diese bedeute für die Ehepartner, dass sie nicht nur finanzielle Ressourcen teilen würden, sondern auch Gebrauchsgüter wie die angeschafften Firmen-Kfzs. Es sei nicht im Interesse der beiden Ehegatten, die ehegerechte Wirtschaftsgemeinschaft

§ 55Ehe

G durch ein ausgesprochenes privates Nutzungsverbot zu zerrütten.Überdies würde ein - wie vom Prüfer gefordertes - ausgesprochenes privates Nutzungsverbot, der auch privat genutzten Firmen-Kfz, durch den Beschwerdeführer an seine Ehegattin, der häuslichen Gemeinschaft iSd Paragraph 55, EheG entgegenstehen. Diese bedeute für die Ehepartner, dass sie nicht nur finanzielle Ressourcen teilen würden, sondern auch Gebrauchsgüter wie die angeschafften Firmen-Kfzs. Es sei nicht im Interesse der beiden Ehegatten, die ehegerechte Wirtschaftsgemeinschaft

Paragraph 55, EheG durch ein ausgesprochenes privates Nutzungsverbot zu zerrütten. Ferner seien die der Nachverrechnung zugrundeliegenden Kraftfahrzeuge in der Zeit vom 23.12.2021 bis 15.03.2022 abgemeldet gewesen. Trotzdem sei prüferseitig für diesen Zeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage der Betroffenen erhöht worden. Im Übrigen würde die Ehegattin auch, wenn sie nicht beim Beschwerdeführer angestellt wäre, den Pkw für private Einkäufe nutzen. Sie habe somit keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich vom 07.10.2024, Zl: XXXX , wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zur Zahlung eines Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt Euro 13.304,02 verpflichtet ist.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich vom 07.10.2024, Zl: römisch 40 , wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zur Zahlung eines Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt Euro 13.304,02 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass die der Nachverrechnung zugrundeliegenden Kraftfahrzeuge in der Zeit vom 23.12.2021 bis 15.03.2022 abgemeldet gewesen seien und dadurch die Nachverrechnungssumme an Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen sowie Verzugszinsen um insgesamt Euro 1.087,17 reduziert werden konnte, sodass diese nunmehr gesamt Euro 13.304,02 betrage.
  3. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.10.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte darin im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen vom 11.08.2024 nochmal an.
  4. Mit Schreiben vom 30.10.2024, eingelangt am 08.11.2024, legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt bezughabenden Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2024 zu bestätigen.
  5. Mit Schreiben vom 12.11.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer das im Zuge der Beschwerdevorlage eingebrachte Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 30.10.2024 zur Kenntnisnahme übermittelt.
  6. Mit Schreiben vom 20.01.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob bezüglich der GPLB hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung seitens der Finanzbehörde bereits eine Entscheidung getroffen wurde bzw. in welchem Stadium sich das steuerrechtliche Verfahren/die steuerrechtlichen Verfahren befindet/befinden. Zudem wurde der Auftrag erteilt falls bereits rechtskräftige Bescheide/Entscheidungen vorliegen diese zu übermitteln.
  7. Mit Schreiben vom 06.02.2025, eingelangt am 07.02.2025, kam der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dem Ersuchen vom 20.01.2025 durch mehrere vorgelegte Unterlagen nach und teilte mit, dass steuerrechtlich kein Sachbezug für die Privatnutzung des PKWs angesetzt worden sei.
  8. Mit Schreiben vom 25.02.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit gegeben hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
  9. Mit Schreiben vom 27.02.2025, eingelangt am 03.03.2025, äußerte sich die belangte Behörde im Wesentlichen dahingehend, dass es im Finanzverfahren zu keiner Nachverrechnung des an die Ehegattin des Beschwerdeführers zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten KFZ gekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , ist und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.1.
  12. Der Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. 1.
  13. Beim Beschwerdeführer wurde vom 11.08.2023 bis zum 09.10.2023 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 durchgeführt, wobei die Schlussbesprechung am 09.10.2023 stattfand. 1.
  14. Die Betroffene Frau XXXX war/ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Ehegattin des Beschwerdeführers und als Dienstnehmerin bei diesem in seiner Arztpraxis beschäftigt.1.
  15. Die Betroffene Frau römisch 40 war/ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Ehegattin des Beschwerdeführers und als Dienstnehmerin bei diesem in seiner Arztpraxis beschäftigt. 1.
  16. Der Betroffenen wurden die der Nachverrechnung zugrundeliegenden Kraftfahrzeuge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, nämlich ein Hyundai Santa Fe, CO2-Emissionswert 160 g/km, ein Mercedes-Benz Vito Tourer, CO2-Emissionswert 174 g/km sowie ein Citroen C6, CO2-Emissionswert 230 g/km, vom Beschwerdeführer auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt. Die Kraftfahrzeuge wurden von der Betroffenen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls auch privat genützt; sie waren in der Zeit vom 23.12.2021 bis 15.03.2022 abgemeldet. 1.
  17. Die private Nutzung der Fahrzeuge wurde der Betroffenen nicht untersagt und es gibt diesbezüglich keine schriftliche Nutzungsvereinbarung. Die Fahrzeugnutzung unterlag keiner Kontrolle durch den Beschwerdeführer. 1.
  18. Dass die monatliche Fahrstrecke der Betroffenen mit den dienstgebereigenen Fahrzeugen für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betrug, konnte für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden. Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen über die betriebliche bzw. private Nutzung der Fahrzeuge wurden durch den Beschwerdeführer nicht geführt bzw. vorgelegt. 1.
  19. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde für die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kfzs durch die Ehegattin des Beschwerdeführers kein Sachbezug in Ansatz gebracht.
  20. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  21. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist/war, ergibt sich aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.10.2023 (S.2) sowie aus dem Beschwerdevorbringen vom 11.08.2024 (S.1) und ist unstrittig. 2.
  22. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer vom 11.08.2023 bis zum 09.10.2023 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 durchgeführt wurde ergibt sich aus dem Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 16.07.2023 (S.2) sowie aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.10.
  23. 2.
  24. Die Feststellungen, dass die Betroffene im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Ehegattin des Beschwerdeführers war/ist und als Dienstnehmerin bei diesem in seiner Arztpraxis beschäftigt war ergeben sich aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.10.2023 (S.2) sowie aus dem Beschwerdevorbringen vom 11.08.2024 (S.3 bis 4) und sind unstrittig. 2.
  25. Die Feststellungen, dass der Betroffenen die der Nachverrechnung zugrundeliegenden Kraftfahrzeuge vom Beschwerdeführer auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wurden und diese Fahrzeuge jedenfalls auch privat von der Betroffenen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum genutzt wurden ergeben sich aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.10.2023 (S.3) sowie aus dem Beschwerdevorbringen vom 11.08.2024 (S.1), nach welchem der Betroffenen die arbeitgebereigenen Kfzs für Privatfahrten ausschließlich aus persönlichen Gründen in ihrer Eigenschaft als Ehegattin überlassen wurden. Da die private Nutzung der verfahrensgegenständlichen Kfzs durch den Beschwerdeführer somit ohnehin selbst eingeräumt wurde, ist diese Nutzung auch nicht mehr strittig. Im gegenständlichen Fall steht somit die Tatsache der privaten Nutzung der Pkw des Beschwerdeführers durch die Betroffene außer Streit. Der Abmeldezeitraum der betreffenden Fahrzeuge ergibt sich aus den durchgeführten Abfragen seitens der belangten Behörde und aus dem glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. 2.
  26. Die Feststellungen, dass der Betroffenen die private Nutzung der überlassenen Fahrzeuge nicht untersagt wurde, es keine schriftliche Nutzungsvereinbarung für die der Nachverrechnung zugrundeliegenden Kraftfahrzeuge gab sowie die Fahrzeugnutzung keiner Kontrolle durch den Beschwerdeführer unterlag ergeben sich aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.10.2023 (S.2) in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen vom 11.08.2024 (S.5). 2.
  27. Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Nachweis darüber erbracht, dass die monatliche Fahrstrecke der Betroffenen mit den arbeitgebereigenen Fahrzeugen für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nicht mehr als 500 km betragen hätten, selbiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet und es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend. Die Feststellung, dass durch den Beschwerdeführer keine Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen über die betriebliche bzw. private Nutzung der Fahrzeuge geführt worden sind ergibt sich aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.10.2023 (S.2) und wurde dem in der Beschwerde vom 11.08.2024 auch nicht entgegengetreten. 2.
  28. Die Feststellung, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kfzs durch die Ehegattin des Beschwerdeführers kein Sachbezug in Ansatz gebracht wurde ist unstrittig. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist weder von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst, noch wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Die vorliegende Angelegenheit ist weder von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst, noch wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Vorliegend gelangen folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Anwendung,3.
  4. Vorliegend gelangen folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Anwendung, in den zeitraumbezogen maßgeblichen Fassungen BGBl. I Nr. 30/2017 und BGBl. I Nr. 64/2024:in den zeitraumbezogen maßgeblichen Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, und BGBl. römisch eins Nr. 64/2024: „Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt. § 44.

(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; […]“ in den zeitraumbezogen maßgeblichen Fassungen BGBl. I Nr. 100/2018, BGBl. I Nr. 23/2020, BGBl. I Nr. 54/2020, BGBl. I Nr. 61/2021, BGBl. I Nr. 114/2021, BGBl. I Nr. 238/2021, BGBl. I Nr. 93/2022 und BGBl. I Nr. 108/2022:in den zeitraumbezogen maßgeblichen Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, und BGBl. römisch eins Nr. 108/2022: „Entgelt. § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. […]“ in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 118/2015:in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. römisch eins Nr. 118/2015: „Bewertung von Sachbezügen. § 50.
(1)Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.Paragraph 50,
(1)Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
(2)Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
(2)Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen. […]“ Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung [SB-VO], BGBl. II Nr. 416/2001, lautet,Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung [SB-VO], Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, lautet, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 314/2019:in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 314/2019: „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges § 4.
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug

§ 2Abs.

1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:Paragraph 4,

(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes: 1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. […]

(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich. […]“ in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 504/2022:in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 504/2022: „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges § 4.

(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug

§ 2

Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:Paragraph 4,

(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug

Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes: 2. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. […]

(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich. […]“ 3.

  1. Zur maßgeblichen Rechtslage: Entgelte iSd § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sind zeitraumbezogen der Beitragspflicht zu unter-ziehen (vgl. VwGH 22.11.1994, 93/08/0249).Entgelte iSd Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sind zeitraumbezogen der Beitragspflicht zu unter-ziehen vergleiche VwGH 22.11.1994, 93/08/0249). 3.
  2. Zu den nachverrechneten Beiträgen: Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer der Betroffenen während des Prüfungszeitraums 01.01.2020 bis 31.12.2022 die arbeitgebereigenen Kfzs jedenfalls auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt hat, diese KFZs von der Betroffenen auch privat genutzt wurden und dafür kein Sachbezug angesetzt wurde. Mit dem bekämpften Bescheid wurden Sozialversicherungsbeiträge auf Grund einer GPLB nachverrechnet. § 49 Abs 1 ASVG bildet zwingendes Recht. Sachbezüge bilden zwingend Entgeltbestandteile und unterliegen als solche der Beitragspflicht. § 50 ASVG enthält zwingend rechtliche Vorschriften zur Bewertung von Sachbezügen und verweist im Übrigen - zwingend rechtlich - auf die Anwendung der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird. Die Bewertung des Sachbezugs ist im Fall eines Kfz, das auch privat genutzt werden kann, somit zwingendrechtlich durch die Sachwertebezugsverordnung festgelegt.Paragraph 49, Absatz eins, ASVG bildet zwingendes Recht. Sachbezüge bilden zwingend Entgeltbestandteile und unterliegen als solche der Beitragspflicht. Paragraph 50, ASVG enthält zwingend rechtliche Vorschriften zur Bewertung von Sachbezügen und verweist im Übrigen - zwingend rechtlich - auf die Anwendung der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird. Die Bewertung des Sachbezugs ist im Fall eines Kfz, das auch privat genutzt werden kann, somit zwingendrechtlich durch die Sachwertebezugsverordnung festgelegt. Zudem würde auch ein für die PKWs angesetzter Privatanteil es nicht ausschließen, dass aus beitragsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen ist, dass die PKWs auch von der Betroffenen als Dienstnehmerin für nicht beruflich veranlasste Fahrten genutzt worden sind (VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224). Der Betroffenen wurden arbeitgebereigene KFZs auch zur privaten Nutzung überlassen, ohne dass dafür ein Sachbezugswert angesetzt wurde. Dass die monatliche Fahrstrecke der Betroffenen mit den dienstgebereigenen Fahrzeugen für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betrug, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (VwGH 13.05.2009, 2006/08/0266). Fallbezogen war eine solche Vorsorge nicht feststellbar, wurde doch in der Beschwerde argumentiert, dass ein ausgesprochenes privates Nutzungsverbot, der auch privat genutzten Firmen-Kfzs, durch den Beschwerdeführer an seine Ehegattin, der häuslichen Gemeinschaft iSd § 55 EheG entgegenstehen würde. Die private Nutzung der arbeitgebereigenen KFZs wurde nicht untersagt und die Fahrzeugnutzung unterlag keiner Kontrolle durch den Beschwerdeführer.Fallbezogen war eine solche Vorsorge nicht feststellbar, wurde doch in der Beschwerde argumentiert, dass ein ausgesprochenes privates Nutzungsverbot, der auch privat genutzten Firmen-Kfzs, durch den Beschwerdeführer an seine Ehegattin, der häuslichen Gemeinschaft iSd Paragraph 55, EheG entgegenstehen würde. Die private Nutzung der arbeitgebereigenen KFZs wurde nicht untersagt und die Fahrzeugnutzung unterlag keiner Kontrolle durch den Beschwerdeführer. 3.3.
  3. Zum Motiv der Überlassung der arbeitgebereigenen KFZ: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Fahrzeug der Betroffenen ausschließlich aus persönlichen Gründen in ihrer Eigenschaft als Ehegattin überlassen wurde und somit kein Sachbezug anzusetzen sei. Zum Verweis in der Beschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof rezent in VwGH 23.10.2020, Ra2020/13/0036, dem Motiv der Überlassung eines firmeneigenen PKW Bedeutung beigemessen habe, ist auszuführen, dass es sich dabei um eine Beurteilung der Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gehandelt hatte. Beurteilt wurde vom Verwaltungsgerichtshof dabei die Rechtsfrage, welche Leistungen des Dienstgebers steuerrechtlich als Arbeitslohn iSd § 25 EStG einzustufen sind. Zum Verweis in der Beschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof rezent in VwGH 23.10.2020, Ra2020/13/0036, dem Motiv der Überlassung eines firmeneigenen PKW Bedeutung beigemessen habe, ist auszuführen, dass es sich dabei um eine Beurteilung der Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gehandelt hatte. Beurteilt wurde vom Verwaltungsgerichtshof dabei die Rechtsfrage, welche Leistungen des Dienstgebers steuerrechtlich als Arbeitslohn iSd Paragraph 25, EStG einzustufen sind. Zusammenfassend liegt im gegenständlichen Fall die gleiche Konstellation vor, wie jene, die der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224, zu Grunde lag. Es liegt gegenständlich eine Privatnutzung eines firmeneigenen PKW durch eine Dienstnehmerin vor, wobei dem Motiv der Überlassung, nämlich dem Umstand, dass die Dienstnehmerin auch Ehegattin des Beschwerdeführers war, sozialversicherungsrechtlich keine Bedeutung zukommt. Wird daher ein firmeneigenes Kfz einem im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigten Familienangehörigen des Dienstgebers oder seines gesetzlichen Vertreters auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist der Sachbezugswert auch dann beitragspflichtig, wenn der PKW nur zur Verfügung gestellt wurde, weil der Dienstnehmer ein naher Angehöriger ist, weil es auf das Motiv der Überlassung eben nicht ankommt (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 48 (Stand 1.8.2024, rdb.at).Wird daher ein firmeneigenes Kfz einem im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigten Familienangehörigen des Dienstgebers oder seines gesetzlichen Vertreters auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist der Sachbezugswert auch dann beitragspflichtig, wenn der PKW nur zur Verfügung gestellt wurde, weil der Dienstnehmer ein naher Angehöriger ist, weil es auf das Motiv der Überlassung eben nicht ankommt vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 48 (Stand 1.8.2024, rdb.at). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung von Sachbezügen nach § 50 ASVG, dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers und des Verwaltungsgerichts (selbst) an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene steuerrechtliche Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht (vgl. zuletzt VwGH 09.06.2020, Ro2017/08/0004 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung von Sachbezügen nach Paragraph 50, ASVG, dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers und des Verwaltungsgerichts (selbst) an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene steuerrechtliche Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht vergleiche zuletzt VwGH 09.06.2020, Ro2017/08/0004 mwN). Wenn sich der Beschwerdeführer somit auf das Erkenntnis des VwGH 23.10.2020, Ra2020/13/0036, stützt, das dem Motiv der Überlassung eines firmeneigenen PKW Bedeutung zumisst, ist dem zu entgegnen, dass die Rechtsprechung des VwGH diesbezüglich im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auseinanderfällt. 3.3.
  4. Parallelität der Regelungen von ASVG und EStG und das Heranziehen von zum EStG ergangenen Rechtsprechung für sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei gleich gelagerten Sachverhalten: Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass die zum EStG ergangene Rechtsprechung aufgrund der Parallelität der Regelungen von § 15 und § 25 EStG und § 49 und § 50 ASVG auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen sei, wird darauf hingewiesen, dass zur Frage ob die Motivation der PKW-Überlassung beim Ansetzen eines Sachbezug bei einer Dienstnehmerin eine Rolle spielt, ein Auseinanderfallen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung VwGH 23.10.2020, Ra2020/13/0036, und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224, besteht.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass die zum EStG ergangene Rechtsprechung aufgrund der Parallelität der Regelungen von Paragraph 15 und Paragraph 25, EStG und Paragraph 49 und Paragraph 50, ASVG auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen sei, wird darauf hingewiesen, dass zur Frage ob die Motivation der PKW-Überlassung beim Ansetzen eines Sachbezug bei einer Dienstnehmerin eine Rolle spielt, ein Auseinanderfallen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung VwGH 23.10.2020, Ra2020/13/0036, und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224, besteht. Zudem besteht - wie schon erwähnt - keine Bindung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Bundesverwaltungsgerichts an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist (vgl. VwGH 09.06.2020, Ro 2017/08/0004).Zudem besteht - wie schon erwähnt - keine Bindung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Bundesverwaltungsgerichts an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist vergleiche VwGH 09.06.2020, Ro 2017/08/0004). Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060, mwN). Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060, mwN). Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist im konkreten Fall insbesondere deshalb nicht gegeben, da § 49 und § 50 ASVG auch ohne Analogieschluss und Heranziehung des § 15 und § 25 EStG vollziehbar ist. Weiters ist auch eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nicht ersichtlich, da das ASVG und das EStG von jeweils unterschiedlichen Absichten sowie von unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten getragen sind. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist im konkreten Fall insbesondere deshalb nicht gegeben, da Paragraph 49 und Paragraph 50, ASVG auch ohne Analogieschluss und Heranziehung des Paragraph 15 und Paragraph 25, EStG vollziehbar ist. Weiters ist auch eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nicht ersichtlich, da das ASVG und das EStG von jeweils unterschiedlichen Absichten sowie von unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten getragen sind. 3.3.
  5. Firmen Kfz als eheliches Gebrauchsvermögen: Zum Beschwerdevorbringen, dass es nicht der gelebten Realität entspreche, dass die Privatnutzung des Firmen Kfzs durch die Ehegattin aus dem Dienstverhältnis zu ihrem Ehegatten dem Beschwerdeführer begründet sei und dieser Annahme auch die Zuordnung des Firmen Kfzs zum ehelichen Gebrauchsvermögen nach § 81 Abs 2 EheG entgegenstehe, wird ausgeführt, dass die Betroffene sich dazu entschieden hat, ein Dienstverhältnis beim Beschwerdeführer einzugehen, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Die Betroffene war nicht nur Ehegattin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sondern auch Dienstnehmerin des Beschwerdeführers.Zum Beschwerdevorbringen, dass es nicht der gelebten Realität entspreche, dass die Privatnutzung des Firmen Kfzs durch die Ehegattin aus dem Dienstverhältnis zu ihrem Ehegatten dem Beschwerdeführer begründet sei und dieser Annahme auch die Zuordnung des Firmen Kfzs zum ehelichen Gebrauchsvermögen nach Paragraph 81, Absatz 2, EheG entgegenstehe, wird ausgeführt, dass die Betroffene sich dazu entschieden hat, ein Dienstverhältnis beim Beschwerdeführer einzugehen, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Die Betroffene war nicht nur Ehegattin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sondern auch Dienstnehmerin des Beschwerdeführers. Sollte man die Argumentation des Beschwerdeführers teilen, würde dies dazu führen, dass man bei Ehegatten, welche beim jeweils anderen Ehegatten in einem Dienstverhältnis stehen, nie einen Sachbezug ansetzen könnte. Nach Ansicht der erkennenden Richterin würde dies erhebliche Fragen hinsichtlich der Gleichbehandlung hervorrufen, liegt doch ein geldwerter Vorteil in beiden Fällen vor. 3.3.
  6. Kein Sachbezug bei fremdunüblicher Entlohnung: Zum Vorbringen, dass ein Sachbezug nicht vorliegen könne, wenn dadurch das Bruttogehalt (inklusive Sachbezug) insgesamt ein fremdunüblich hohes Ausmaß erreichen würde, wird ausgeführt, dass das hierzu verwiesene Erkenntnis des VwGH vom 02.02.2023 Ra 2020/13/0031 die Betriebsvermögenseigenschaft eines überlassenen PKW in einem steuerrechtlichen Verfahren zum Gegenstand hatte und somit auf das gegenständliche Verfahren nicht umgelegt werden kann. Im Übrigen kommt hierzu auch keine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende konforme Interpretation in Betracht. 3.3.
  7. Verbot der Privatnutzung – Widerspruch zur häuslichen Gemeinschaft: Die erkennende Richterin kann der Argumentation, dass ein ausgesprochenes privates Nutzungsverbot der auch privat genutzten Firmen-KFZs durch den Beschwerdeführer an seine Ehegattin der häuslichen Gemeinschaft iSd § 55 EheG entgegenstehen würde und dadurch die ehegerechte Wirtschaftsgemeinschaft zerrüttet wäre, nichts abgewinnen.Die erkennende Richterin kann der Argumentation, dass ein ausgesprochenes privates Nutzungsverbot der auch privat genutzten Firmen-KFZs durch den Beschwerdeführer an seine Ehegattin der häuslichen Gemeinschaft iSd Paragraph 55, EheG entgegenstehen würde und dadurch die ehegerechte Wirtschaftsgemeinschaft zerrüttet wäre, nichts abgewinnen. Denn selbst unter der Annahme, dass ein privates Nutzungsverbot der Firmen-KFZs an die Ehegattin unzulässig wäre, würde dies nichts an der Zulässigkeit eines Sachbezuges ändern, um den geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis abzugelten. Zudem ist die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft nicht schon alleine aus dem Grund zerrüttet, wenn man dem Ehepartner, der zugleich auch sein Dienstnehmer ist, die private Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ untersagt. 3.3.
  8. Kein geldwerter Vorteil: Der Ausführung des Beschwerdeführers, wonach die Ehegattin, auch wenn sie nicht bei ihm angestellt gewesen wäre, die arbeitgebereigenen PKWs für private Einkäufe genutzt hätte und somit keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis habe, ist entgegenzuhalten, dass sie sich als Ehegatten dazu entschieden haben, die Beschäftigung der Betroffenen auf die Grundlage eines Dienstverhältnisses zu stellen. Liegt ein solches vor, leiteten sich zwingend die gegenständlichen Rechtsfolgen ab. Dies ist auch bei jedem anderen Dienstnehmer so. 3.
  9. Conclusio: Der Beschwerdeführer bestritt den nachverrechneten Sachbezug zwar dem Grunde nach, zur Frage der grundsätzlichen rechnerischen Richtigkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Einwände gemacht, sodass sich eine diesbezügliche nähere Überprüfung mangels Vorliegens von Anhaltspunkten, die an der rechnerischen Richtigkeit zweifeln lassen würden, erübrigt. Dem Beschwerdevorbringen betreffend die Höhe der Beitragsgrundlage trotz abgemeldeter Kraftfahrzeuge wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung Rechnung getragen. Die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid erfolgten Beitragsnachverrechnung war daher im Ergebnis zu bestätigen. Es liegt daher fallbezogen ein Sachbezug iSd § 50 ASVG vor. Der Beschwerdeführer hat für diesen Sachbezug Beiträge zur Sozialversicherung im festgestellten Umfang nachzuentrichten.Die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid erfolgten Beitragsnachverrechnung war daher im Ergebnis zu bestätigen. Es liegt daher fallbezogen ein Sachbezug iSd Paragraph 50, ASVG vor. Der Beschwerdeführer hat für diesen Sachbezug Beiträge zur Sozialversicherung im festgestellten Umfang nachzuentrichten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Zur gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfrage, ob die Motivation der PKW-Überlassung für die Frage, ob ein Sachbezug bei einer Dienstnehmerin vorliege eine Rolle spielt, besteht ein Auseinanderfallen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung, VwGH 23.10.2020, Ra2020/13/0036, und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, VwGH 10.06.2009, 2008/08/
  10. Der VwGH hält jedoch in ständiger Judikatur fest, dass hinsichtlich der Bewertung von Sachbezügen iSd § 50 ASVG keine Bindung der Sozialversicherungsträger an getroffene steuerrechtliche Entscheidung besteht, zuletzt VwGH 09.06.2020, Ro2017/08/0004 mwN. Zur gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfrage, ob die Motivation der PKW-Überlassung für die Frage, ob ein Sachbezug bei einer Dienstnehmerin vorliege eine Rolle spielt, besteht ein Auseinanderfallen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung, VwGH 23.10.2020, Ra2020/13/0036, und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, VwGH 10.06.2009, 2008/08/
  11. Der VwGH hält jedoch in ständiger Judikatur fest, dass hinsichtlich der Bewertung von Sachbezügen iSd Paragraph 50, ASVG keine Bindung der Sozialversicherungsträger an getroffene steuerrechtliche Entscheidung besteht, zuletzt VwGH 09.06.2020, Ro2017/08/0004 mwN. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich daher an der sozialversicherungsrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224, der der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag. Zumal sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ergeben, liegen insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vor.Zumal sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ergeben, liegen insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W145.2302154.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.