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{'item': 'W147 2299280-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW147 2299280-1 Spruch, W147 2299280-1/22ZW147 2299281-1/20ZW147 2299282-1/20ZW147 2299280-1/22Z, W147 2299281-1/20Z, W147 2299282-1/20Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht zieht durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Anna BUCSICS sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Heinz KRAMMER, ao. Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und Mag. Dr. Peter SCHNEIDER, M.A. den im Rahmen der Beschwerden der XXXX , vertreten durch Gillhofer & Plank Rechtsanwälte GesBR, gegen die Bescheide des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom

  1. August 2024, VPM-68.1/24/Wen/Bee -Abschnitt VII/166-2023-2, betreffend die Streichung der Arzneispezialität XXXX aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex Das Bundesverwaltungsgericht zieht durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Anna BUCSICS sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Heinz KRAMMER, ao. Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und Mag. Dr. Peter SCHNEIDER, M.A. den im Rahmen der Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch Gillhofer & Plank Rechtsanwälte GesBR, gegen die Bescheide des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom
  2. August 2024, VPM-68.1/24/Wen/Bee -Abschnitt VII/166-2023-2, betreffend die Streichung der Arzneispezialität römisch 40 aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex beantragten Normenprüfungsantrag vom
  3. Dezember 2024, G 190/2024-2, infolge der Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 62 Abs. 4 VfGG zurück.beantragten Normenprüfungsantrag vom
  4. Dezember 2024, G 190/2024-2, infolge der Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 62, Absatz 4, VfGG zurück. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
  5. Vorverfahren:römisch eins.
  6. Vorverfahren: 1.
  7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  8. Mai 2024, W147 2288730-1/6E, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Gillhofer & Plank Rechtsanwälte GesBR, gegen den Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom
  9. Februar 2024, VPM-68.1/24/Bee Abschnitt VII/166-2023, betreffend Streichung der Arzneispezialität XXXX aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zurückverwiesen.1.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  11. Mai 2024, W147 2288730-1/6E, über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Gillhofer & Plank Rechtsanwälte GesBR, gegen den Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom
  12. Februar 2024, VPM-68.1/24/Bee Abschnitt VII/166-2023, betreffend Streichung der Arzneispezialität römisch 40 aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zurückverwiesen. 1.
  13. Dieser Beschluss wurde beiden Verfahrensparteien ordnungsgemäß zugestellt (der belangten Behörde am
  14. Mai 2024; der Beschwerdeführerin am
  15. Mai 2024). 1.
  16. Gegen diesen Beschluss erhob der Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Schriftsatz vom
  17. Juni 2024 das außerordentliche Rechtsmittel der ordentlichen Revision. 1.
  18. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zu Zahl Ro 2024/12/0033 noch anhängig. I.
  19. Nunmehriges Verfahren:römisch eins.
  20. Nunmehriges Verfahren: 2.
  21. Ohne Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (und einem in weiterer Folge zu gewährenden Parteiengehör) erging seitens des Dachverbandes binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 120 Tagen (§ 351h Abs. 5
  22. Satz ASVG) der nunmehr neuerlich bekämpfte Bescheid vom
  23. August 2024, Zl. VPM-68.1/24/Wen/Bee - Abschnitt VII/166-2023-2.2.
  24. Ohne Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (und einem in weiterer Folge zu gewährenden Parteiengehör) erging seitens des Dachverbandes binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 120 Tagen (Paragraph 351 h, Absatz 5,
  25. Satz ASVG) der nunmehr neuerlich bekämpfte Bescheid vom
  26. August 2024, Zl. VPM-68.1/24/Wen/Bee - Abschnitt VII/166-2023-
  27. 2.
  28. Mit Schriftsatz vom
  29. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde. 2.
  30. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  31. Dezember 2024, W147 2299280-1/9Z, W147 2299281-1/9Z und W147 2299282-1/9Z, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 140 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2013, an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle den Wortlaut „…, wobei einer Beschwerde abweichend vom § 351h Abs. 3 aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde zukommt.“ des
  32. Satzes des § 351c Abs. 11 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023, als verfassungswidrig aufheben.2.
  33. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  34. Dezember 2024, W147 2299280-1/9Z, W147 2299281-1/9Z und W147 2299282-1/9Z, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 140, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013,, an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle den Wortlaut „…, wobei einer Beschwerde abweichend vom Paragraph 351 h, Absatz 3, aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde zukommt.“ des
  35. Satzes des Paragraph 351 c, Absatz 11, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, als verfassungswidrig aufheben. 2.
  36. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die Verfahrensparteien auf die Rechtsfolgen des Normprüfungsantrages hingewiesen, wonach im beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden können, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. 2.
  37. Mit
  38. Änderung des Erstattungskodex - EKO, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 5/2025, kundgemacht am
  39. Jänner 2025 wurden die beschwerdegegenständlichen Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex gestrichen.2.
  40. Mit
  41. Änderung des Erstattungskodex - EKO, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 5 aus 2025,, kundgemacht am
  42. Jänner 2025 wurden die beschwerdegegenständlichen Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex gestrichen. 2.
  43. Mit Schriftsatz vom
  44. April 2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 62 Abs. 4 VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2024, ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen, sofern das Gericht (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden hat. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen, sofern das Gericht (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG) das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden hat. Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom
  45. April 2025 zurückgezogen wurde und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit einzustellen ist, war der Antrag an den Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W147.2299280.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.