← Österreich

{'item': 'W175 2294672-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW175 2294672-1 Spruch, W175 2294672-1/3E W175 2294673-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) XXXX , geboren am XXXX , somalische Staatsangehgörige, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 15.02.2024, GZ: Nairobi-ÖB/KONS/0081/2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , somalische Staatsangehgörige, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 15.02.2024, GZ: Nairobi-ÖB/KONS/0081/2024: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer (BF) sind somalische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellten am 19.04.2022 schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.1. Die Beschwerdeführer (BF) sind somalische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellten am 19.04.2022 schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. 2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Nairobi gemäß § 35 Abs. 4 AsylG am 18.07.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Antragsteller volljährig seien.2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Nairobi gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG am 18.07.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Antragsteller volljährig seien. 3. Mit Stellungnahme vom 18.07.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf die Mutter der Antragsteller, XXXX , geboren am XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragsteller sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zuerkannt worden. Im gegenständlichen Fall habe die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA ein anderes Alter der Antragsteller angegeben, als in den Anträgen angeführt worden sei. Demnach habe die Bezugsperson in ihrer Einvernahme angeführt, dass der BF 1 am XXXX und die BF 2 am XXXX geboren sei, sodass ausgehend von diesen Geburtsdaten, die BF 2 die ältere Schwester des BF 1 sei. Die BF selbst hätten jedoch in ihren Anträgen angeführt, dass der BF 1 am XXXX und die BF 2 am XXXX geboren sei. Obwohl im Zuge der Antragstellung bei der ÖB Nairobi auch somalische Reisepässe und Geburtsurkunden vorgelegt worden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass anhand dieser eine Feststellung der Geburtsdaten vorgenommen werden könne bzw. würden diese nicht ausreichen, um die Richtigkeit der Geburtsdaten als eindeutig und unzweifelhaft feststehend anzusehen.3. Mit Stellungnahme vom 18.07.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf die Mutter der Antragsteller, römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragsteller sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zuerkannt worden. Im gegenständlichen Fall habe die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA ein anderes Alter der Antragsteller angegeben, als in den Anträgen angeführt worden sei. Demnach habe die Bezugsperson in ihrer Einvernahme angeführt, dass der BF 1 am römisch 40 und die BF 2 am römisch 40 geboren sei, sodass ausgehend von diesen Geburtsdaten, die BF 2 die ältere Schwester des BF 1 sei. Die BF selbst hätten jedoch in ihren Anträgen angeführt, dass der BF 1 am römisch 40 und die BF 2 am römisch 40 geboren sei. Obwohl im Zuge der Antragstellung bei der ÖB Nairobi auch somalische Reisepässe und Geburtsurkunden vorgelegt worden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass anhand dieser eine Feststellung der Geburtsdaten vorgenommen werden könne bzw. würden diese nicht ausreichen, um die Richtigkeit der Geburtsdaten als eindeutig und unzweifelhaft feststehend anzusehen. In diesem Zusammenhang werde betreffend die Echtheit von somalischen Dokumenten auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia verwiesen, wonach es für Somalier generell einfach sei, echte Dokumente unwahren Inhaltes zu erlangen. Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts von Dokumenten könne laut den Länderberichten keinesfalls überprüft werden. Aufgrund der Ungereimtheiten in Bezug auf die Geburtsdaten der beiden Kinder sei die Bezugsperson (Mutter) vor der ho. Behörde am 12.06.2023 einvernommen worden und habe ausgesagt, dass die betreffenden Geburtsdaten wahrscheinlich von UNHCR bei der Registrierung übernommen worden seien. Aus welchem Grund die Geburtsdaten von den zwei antragstellenden Kindern nicht richtig registriert/übernommen worden sein sollten/könnten, jedoch die Geburtsdaten der anderen Kinder schon, habe die Bezugsperson nicht plausibel erklären können. Da somit nicht eindeutig und unzweifelhaft feststehe, dass die beiden Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der ÖB Nairobi die minderjährigen Kinder der Bezugsperson gewesen seien, könne hinsichtlich dieser Personen seitens des BFA keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben werden. 4. Mit Schreiben vom 09.08.2023 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei deshalb nicht stattzugeben, zumal die Antragsteller volljährig seien. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. 5. Mit Stellungnahme vom 31.08.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass sie die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien, der mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Nachdem die Bezugsperson es geschafft habe, die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung zu erfüllen, hätten die Antragsteller am 19.04.2022 den Einreiseantrag bei der ÖB Nairobi gestellt. Die Bezugsperson bestätige, dass die Geburtsdaten auf den Geburtsurkunden und den Reisepässen die richtigen Geburtsdaten der Kinder seien. Die Antragsteller seien beide bei der Antragstellung noch minderjährig gewesen. Die Bezugsperson erkläre zudem, dass die abweichenden Geburtsdaten bei der UNHCR-Registrierung in Kenia falsch aufgenommen worden seien. Sie hätten damals 5 Stunden gewartet, um registriert zu werden und hätten die Daten nicht sofort kontrolliert. Bevor sie die Daten richtigstellen hätten lassen können, hätten sie Kenia verlassen müssen. Abschließend stellten die BF den Antrag, ihr tatsächliches Alter zu prüfen und ihnen die Genehmigung für die Einreise zu erteilen.5. Mit Stellungnahme vom 31.08.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass sie die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien, der mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Nachdem die Bezugsperson es geschafft habe, die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung zu erfüllen, hätten die Antragsteller am 19.04.2022 den Einreiseantrag bei der ÖB Nairobi gestellt. Die Bezugsperson bestätige, dass die Geburtsdaten auf den Geburtsurkunden und den Reisepässen die richtigen Geburtsdaten der Kinder seien. Die Antragsteller seien beide bei der Antragstellung noch minderjährig gewesen. Die Bezugsperson erkläre zudem, dass die abweichenden Geburtsdaten bei der UNHCR-Registrierung in Kenia falsch aufgenommen worden seien. Sie hätten damals 5 Stunden gewartet, um registriert zu werden und hätten die Daten nicht sofort kontrolliert. Bevor sie die Daten richtigstellen hätten lassen können, hätten sie Kenia verlassen müssen. Abschließend stellten die BF den Antrag, ihr tatsächliches Alter zu prüfen und ihnen die Genehmigung für die Einreise zu erteilen. 6. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12.09.2023 legten die BF die neue UNHCR-Registrierung vor und gaben an, dass bei dieser Registrierung viele Menschen sehr lange warten würden und es auch zu Fehlern komme. In diesem Fall sei durch den UNHCR bei der Registrierung der Geburtsdaten der Antragsteller ein Fehler passiert, der nun verbessert worden sei. Die richtigen Geburtsdaten seien auf den Dokumenten angeführt. 7. Mit Schreiben vom 05.02.2024 teilte das BFA mit, dass die Behörde an ihrer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte, zumal die von den antragstellenden Personen geltend gemachte Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehe, damit die Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht, sondern als erwiesen angesehen werden, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Laut den vorliegenden Botschaftsanträgen wäre der BF 1 älter als seine Schwester, die BF 2, welche im Gegensatz dazu von der Mutter im Zuge ihrer Einvernahmen/Befragungen in Österreich immer als „älter“ angegeben/bezeichnet worden sei. Aus welchem Grund die Geburtsdaten von zwei Kindern nicht richtig registriert/übernommen worden sein sollten/könnten, jedoch die Geburtsdaten der anderen Kinder schon, sei nicht plausibel erklärt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich somit gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses im Hinblick auf die geforderte Minderjährigkeit der antragstellenden Kinder der Bezugsperson ergeben.7. Mit Schreiben vom 05.02.2024 teilte das BFA mit, dass die Behörde an ihrer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte, zumal die von den antragstellenden Personen geltend gemachte Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehe, damit die Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht, sondern als erwiesen angesehen werden, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Laut den vorliegenden Botschaftsanträgen wäre der BF 1 älter als seine Schwester, die BF 2, welche im Gegensatz dazu von der Mutter im Zuge ihrer Einvernahmen/Befragungen in Österreich immer als „älter“ angegeben/bezeichnet worden sei. Aus welchem Grund die Geburtsdaten von zwei Kindern nicht richtig registriert/übernommen worden sein sollten/könnten, jedoch die Geburtsdaten der anderen Kinder schon, sei nicht plausibel erklärt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich somit gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses im Hinblick auf die geforderte Minderjährigkeit der antragstellenden Kinder der Bezugsperson ergeben. 8. Mit Bescheid vom 15.02.2024, zugestellt am 16.02.2024, wies die ÖB Nairobi den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben sei, zumal die Antragsteller volljährig seien. Die BF hätten Gelegenheit erhalten zu den oben angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die Stellungnahmen seien dem BFA zugeleitet worden und hätte die Behörde nach deren Prüfung mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.8. Mit Bescheid vom 15.02.2024, zugestellt am 16.02.2024, wies die ÖB Nairobi den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben sei, zumal die Antragsteller volljährig seien. Die BF hätten Gelegenheit erhalten zu den oben angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die Stellungnahmen seien dem BFA zugeleitet worden und hätte die Behörde nach deren Prüfung mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. 9. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass ihre Geburtsurkunden von einem Konsul der somalischen Botschaft in Nairobi ausgestellt worden sei und nicht auf der Straße in Mogadischu oder „im Stadtteil Eastleigh in Nairobi“ (LIB Somalia Vers. 9 v. 24.01.2024, Seite 320). Dass somalische Botschaften Urkunden unechten Inhaltes ausstellen würden, lasse sich aus den Länderberichten nicht entnehmen. Die somalische Konsularbehörde in Nairobi komme damit ihrer aus Art. 5 lit

  1. d)
  2. e)und
  3. f)des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, erkennbaren Verpflichtungen nach, für in Kenia aufhältige Somalier standesamtliche Verfahrensakte zu setzen und/oder Dokumente auszustellen. Die Urkunden seien daher von einer dafür zuständigen Behörde ausgestellt worden, der Glauben zu schenken sei. Es komme nach Kenntnis des Vertreters sehr häufig vor, dass Mütter Geburtsdaten der Kinder nur schätzen und/oder, weil sie nicht das in unseren Breiten übliche Privileg gehabt haben, zur Schule gehen zu dürfen, sich verrechnen oder sich schlicht und einfach irren würden, weil sie mit höheren Zahlen, wie XXXX nicht umgehen könnten. Die richtigen Geburtsdaten würden dann, wenn Urkunden gebraucht werden würden, durch Befragung anderer Verwandter oder den Clanältesten ermittelt und solcherart vermutlich richtige Daten den Dokumenten zugrunde gelegt werden. Aufgrund welcher Daten Geburtsurkunden und/oder Reisepässe ausgestellt werden würden, habe Österreich nicht zu bewerten, dies sei alleinige Sache des somalischen Staates.9. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass ihre Geburtsurkunden von einem Konsul der somalischen Botschaft in Nairobi ausgestellt worden sei und nicht auf der Straße in Mogadischu oder „im Stadtteil Eastleigh in Nairobi“ (LIB Somalia Vers. 9 v. 24.01.2024, Seite 320). Dass somalische Botschaften Urkunden unechten Inhaltes ausstellen würden, lasse sich aus den Länderberichten nicht entnehmen. Die somalische Konsularbehörde in Nairobi komme damit ihrer aus Artikel 5, Litera d,)
  4. e)und
  5. f)des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,, erkennbaren Verpflichtungen nach, für in Kenia aufhältige Somalier standesamtliche Verfahrensakte zu setzen und/oder Dokumente auszustellen. Die Urkunden seien daher von einer dafür zuständigen Behörde ausgestellt worden, der Glauben zu schenken sei. Es komme nach Kenntnis des Vertreters sehr häufig vor, dass Mütter Geburtsdaten der Kinder nur schätzen und/oder, weil sie nicht das in unseren Breiten übliche Privileg gehabt haben, zur Schule gehen zu dürfen, sich verrechnen oder sich schlicht und einfach irren würden, weil sie mit höheren Zahlen, wie römisch 40 nicht umgehen könnten. Die richtigen Geburtsdaten würden dann, wenn Urkunden gebraucht werden würden, durch Befragung anderer Verwandter oder den Clanältesten ermittelt und solcherart vermutlich richtige Daten den Dokumenten zugrunde gelegt werden. Aufgrund welcher Daten Geburtsurkunden und/oder Reisepässe ausgestellt werden würden, habe Österreich nicht zu bewerten, dies sei alleinige Sache des somalischen Staates. Da sohin keinesfalls zweifelhafte Urkunden vorgelegt worden seien, sei den dort festgehaltenen Geburtsdaten Glauben zu schenken und seien den bei Antragstellung minderjährigen BF, eine Einreisevisa auszustellen, zumal ihre Asylanerkennung im Familienverfahren nach Einreise wahrscheinlich sei. 10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.06.2024, eingelangt beim BVwG am 02.07.2024, wurde der Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF sind somalische Staatsangehörige und stellten am 19.04.2022 schriftlich bei der ÖB Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Somalia, genannt, welche die behauptete Mutter der BF sei.1.1. Die BF sind somalische Staatsangehörige und stellten am 19.04.2022 schriftlich bei der ÖB Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Somalia, genannt, welche die behauptete Mutter der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2018, rechtskräftig seit 03.10.2018, in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 08.04.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das BFA teilte der ÖB Nairobi nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal die Antragsteller volljährig seien. Da nicht eindeutig und unzweifelhaft feststehe, dass der BF 1 und die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der ÖB Nairobi die minderjährigen Kinder der Bezugsperson gewesen seien, könne hinsichtlich dieser Personen seitens des BFA keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben werden. Die Behörde räumte den BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachten die BF eine Stellungnahme und eine die Stellungnahme ergänzende Eingabe ein. 1.2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 7 vom 16.01.2025, zu Somalia (fallrelevant gekürzt) wiedergegeben: „Meldewesen und Staatsbürgerschaft Letzte Änderung 2025-01-16 14:11 Zu den einzelnen Dokumenten siehe Dokumente / Somaliland Personenregister: Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f). Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f; vgl. STDOK/SEM 2017), wodurch Doppeleinträge verhindert werden (STDOK/SEM 2017). Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Das eGovernment verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID und diese wiederum mit dem Finanzministerium. So erhält man auch automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern, und diese können dann über das Handy bezahlt werden. Auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).Personenregister: Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f). Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f; vergleiche STDOK/SEM 2017), wodurch Doppeleinträge verhindert werden (STDOK/SEM 2017). Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Das eGovernment verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID und diese wiederum mit dem Finanzministerium. So erhält man auch automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern, und diese können dann über das Handy bezahlt werden. Auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Geburten: UNICEF unterstützt die Registrierung von Geburten und von Kleinkindern sowie das Ausstellen von Geburtsurkunden (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem wurden nur 7 % der Kinder unter zwei Jahren bei ihrer Geburt registriert (MoHDSL 2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert (UNHCR 22.12.2021a, S. 40). Eine Geburt kann beim Religionsministerium in Hargeysa eidesstattlich bekannt gegeben werden. Außerdem unternimmt Somaliland Anstrengungen, um Geburten auch bei Gesundheitszentren registrieren lassen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 39f).Geburten: UNICEF unterstützt die Registrierung von Geburten und von Kleinkindern sowie das Ausstellen von Geburtsurkunden (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem wurden nur 7 % der Kinder unter zwei Jahren bei ihrer Geburt registriert (MoHDSL 2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert (UNHCR 22.12.2021a, S. 40). Eine Geburt kann beim Religionsministerium in Hargeysa eidesstattlich bekannt gegeben werden. Außerdem unternimmt Somaliland Anstrengungen, um Geburten auch bei Gesundheitszentren registrieren lassen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 39f). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:11 Verlässlichkeit (Identität): (siehe auch Bewegungsfreiheit / Süd-/Zentralsomalia / Meldewesen) Möchte jemand ein Dokument beantragen, dann muss er sich an jene Lokalbehörde wenden, wo er geboren wurde oder lebt (LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben des Antragstellers (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 17) und ggf. anwesender Zeugen und Verwandten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 17; LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird (LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes (ÖB Nairobi 10.2024). Die Daten z. B. im Reisepass beruhen jedenfalls auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Es gibt keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen systematisch überprüft werden, indem z.B. mit der Bezugsperson (i.d.R. Clanvertreter) Kontakt aufgenommen wird (Landinfo 31.3.2022).Verlässlichkeit (Identität): (siehe auch Bewegungsfreiheit / Süd-/Zentralsomalia / Meldewesen) Möchte jemand ein Dokument beantragen, dann muss er sich an jene Lokalbehörde wenden, wo er geboren wurde oder lebt (LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben des Antragstellers (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Landinfo 14.6.2018, S. 17) und ggf. anwesender Zeugen und Verwandten (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Landinfo 14.6.2018, S. 17; LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird (LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes (ÖB Nairobi 10.2024). Die Daten z. B. im Reisepass beruhen jedenfalls auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Es gibt keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen systematisch überprüft werden, indem z.B. mit der Bezugsperson (i.d.R. Clanvertreter) Kontakt aufgenommen wird (Landinfo 31.3.2022). Folglich kann es bei Angaben, die zur Ausstellung eines Dokuments gemacht werden müssen, leicht zu Falschangaben kommen. Zusätzlich fördern schwache Institutionen, niedrige Gehälter und eine Kultur der Korruption die Bestechlichkeit von Beamten, welche Dokumente ausstellen. Auch die starken Loyalitäten, die auf dem Clansystem beruhen, kommen hier zu tragen. In das System der Identifizierung einzelner Personen kann folglich nicht viel Vertrauen gelegt werden (LIFOS 9.4.2019, S. 34ff). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten (AA 23.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist es nicht möglich, den Inhalt somalischer Dokumente zu verifizieren (KONS/STDOK/SEM 4.2023). Verlässlichkeit (Dokumente): Für Somalier ist es generell einfach, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z. B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 23.8.2024). Es ist einfach, an gefälschte Dokumente oder Dokumente mit falschem Inhalt zu gelangen. Mit Hilfe von sogenannten "Fixern" können Identitätsdokumente arrangiert werden (MBZ 6.2023). In ganz Ostafrika gibt es einen erheblichen Schwarzmarkt für illegal hergestellte Standesurkunden und Reisedokumente (Omer2/ALRC 17.3.2023). Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB Nairobi 10.2024). Ministerien und kommunale Behörden verwenden gesetzlich vorgeschriebene Stempel für die Ausstellung offiziell genehmigter Dokumente. Die Verwendung dieser Stempel wird nicht immer ordnungsgemäß kontrolliert (Omer2/ALRC 17.3.2023). An unterschiedlichen städtischen Behörden werden Identitätsdokumente ausgestellt, wobei es für deren Ausstellung unterschiedlichste Kriterien gibt. Ein Regierungsvertreter hat gegenüber dem Expertenrat der UN angegeben, dass man alleine in Mogadischu binnen eines Tages zwanzig verschiedene Geburtsurkunden bekommen könnte. Eine Finanzinstitution hat angegeben, dass es Fälle gibt, wo eine Person mit drei unterschiedlich lautenden Identitätsdokumenten versucht hat, Bankkonten zu eröffnen (UNSC 10.10.2022). Selbst eine Bestätigung der Echtheit eines Dokuments würde keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit ermöglichen (AA 23.8.2024). Gleichzeitig kann die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts keinesfalls überprüft werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. MBZ 6.2023).Selbst eine Bestätigung der Echtheit eines Dokuments würde keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit ermöglichen (AA 23.8.2024). Gleichzeitig kann die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts keinesfalls überprüft werden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche MBZ 6.2023). Reisepässe: Die Ausstellung eines Passes erfolgt in Mogadischu innerhalb weniger Wochen ohne Problem, die Kosten betragen 90-100 US-Dollar. Für die Beantragung ist die Vorlage einer Geburtsurkunde notwendig (FIS 7.8.2020b, S. 45). Ausgestellt werden Pässe in Mogadischu und wenigen anderen somalischen Städten sowie an einigen Botschaften (UNHCR 22.12.2021a, S. 43ff). Insgesamt ist die Ausstellung von Reisepässen von Betrug und Korruption gekennzeichnet, die Integrität dieses Dokuments ist untergraben (ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund von Sorgen hinsichtlich des Ausstellungsprozesses bzw. wegen weitverbreitetem Passbetrug erkennen nur wenige Staaten den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument an (UNHCR 22.12.2021a, S. 43ff; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Reisepässe: Die Ausstellung eines Passes erfolgt in Mogadischu innerhalb weniger Wochen ohne Problem, die Kosten betragen 90-100 US-Dollar. Für die Beantragung ist die Vorlage einer Geburtsurkunde notwendig (FIS 7.8.2020b, S. 45). Ausgestellt werden Pässe in Mogadischu und wenigen anderen somalischen Städten sowie an einigen Botschaften (UNHCR 22.12.2021a, S. 43ff). Insgesamt ist die Ausstellung von Reisepässen von Betrug und Korruption gekennzeichnet, die Integrität dieses Dokuments ist untergraben (ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund von Sorgen hinsichtlich des Ausstellungsprozesses bzw. wegen weitverbreitetem Passbetrug erkennen nur wenige Staaten den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument an (UNHCR 22.12.2021a, S. 43ff; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). ID-Karte (Personalausweis): Im September 2023 begann die Ausgabe von ID-Karten, mit welchen einerseits unterschiedliche staatliche Dienste und Finanzdienstleistungen und andererseits eine digitale Registrierung der Identität verknüpft sein sollen (VOA/O. Hassan 16.9.2023). Laut Experten wird dieser Personalausweis von der staatlichen NIRA ausgestellt, ist aber noch nicht weit verbreitet. Es gibt nur wenige Stellen, wo sich ein Bürger registrieren lassen kann (AQSOM 4 6.2024). Sugnaanta: Dieses Dokument dient als eine Art Identitätsnachweis und wird von der Stadtverwaltung in Mogadischu ausgestellt (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Personenstandsdokumente: Hinsichtlich der Ausstellung von Zivilstandsurkunden gibt es keinen klaren Rechtsrahmen. Dokumente können von Kommunalverwaltungen, lokalen und regionalen Gerichten oder vom Innenministerium ausgestellt werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Lokale Behörden sind zunehmend für die Ausstellung von Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden verantwortlich (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Öffentliche und private Krankenhäuser dürfen nur Geburtsanzeigen ausstellen, die später zur Ausstellung von Geburtsurkunden verwendet werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die große Mehrheit somalischer Geburtsurkunden ist entweder gefälscht oder sonst für einen Identitätsnachweis unbrauchbar (LIFOS 9.4.2019, S. 34f). Geburtsurkunden mit falschen Einträgen können gekauft werden (FIS 7.8.2020b, S. 45).“Personenstandsdokumente: Hinsichtlich der Ausstellung von Zivilstandsurkunden gibt es keinen klaren Rechtsrahmen. Dokumente können von Kommunalverwaltungen, lokalen und regionalen Gerichten oder vom Innenministerium ausgestellt werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Lokale Behörden sind zunehmend für die Ausstellung von Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden verantwortlich (Omer2/ALRC 17.3.2023; vergleiche SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Öffentliche und private Krankenhäuser dürfen nur Geburtsanzeigen ausstellen, die später zur Ausstellung von Geburtsurkunden verwendet werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die große Mehrheit somalischer Geburtsurkunden ist entweder gefälscht oder sonst für einen Identitätsnachweis unbrauchbar (LIFOS 9.4.2019, S. 34f). Geburtsurkunden mit falschen Einträgen können gekauft werden (FIS 7.8.2020b, S. 45).“ 1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die BF zum Antragszeitpunkt noch minderjährig waren und ob es sich bei den BF um die leiblichen Kinder der im Verfahren genannten Bezugsperson handelt. Auch geht aus der Begründung der ÖB Nairobi nicht hervor, ob zwischen den BF und der Bezugsperson ein über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern hinausgehende familiäre Beziehung vorliegt. Die ÖB Nairobi hat diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen getätigt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Nairobi, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom XXXX . Die Feststellung, dass bezüglich der Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren beim BFA eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Nachschau (Abfrage vom 07.05.2025) in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 . Die Feststellung, dass bezüglich der Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren beim BFA eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Nachschau (Abfrage vom 07.05.2025) in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.2. Die Feststellungen zum somalischen Meldewesen beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (Stand 16.01.2025). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte. 2.3. In den im Akt einliegenden Geburtsurkunden und Reisepässen ist als Geburtsdatum des BF 1 der XXXX und als Geburtsdatum der BF 2 der XXXX angeführt. Dass die BF ihre Registrierung durch UNICEF vorgenommen haben, steht im Einklang mit den Länderfeststellungen, wonach UNICEF bei der Registrierung von Geburten und das Ausstellen von Geburtsurkunden Unterstützung leistet (UNHCR 22.12.2021a, S. 39f). Auf welcher Informationsgrundlage die Registrierung jedoch erfolgt bzw. ob die registrierten Daten auf deren Richtigkeit überprüft werden, geht aus den Länderfeststellungen nicht hervor.2.3. In den im Akt einliegenden Geburtsurkunden und Reisepässen ist als Geburtsdatum des BF 1 der römisch 40 und als Geburtsdatum der BF 2 der römisch 40 angeführt. Dass die BF ihre Registrierung durch UNICEF vorgenommen haben, steht im Einklang mit den Länderfeststellungen, wonach UNICEF bei der Registrierung von Geburten und das Ausstellen von Geburtsurkunden Unterstützung leistet (UNHCR 22.12.2021a, S. 39f). Auf welcher Informationsgrundlage die Registrierung jedoch erfolgt bzw. ob die registrierten Daten auf deren Richtigkeit überprüft werden, geht aus den Länderfeststellungen nicht hervor. Den Länderfeststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass, nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben des Antragstellers (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Landinfo 14.06.2018, S. 17) und ggf. anwesender Zeugen und Verwandten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Landinfo 14.06.2018, S. 17; LIFOS 09.04.2019, S. 15f) erfolgt. Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird (LIFOS 09.04.2019, S. 15f). Denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes (ÖB Nairobi 10.2024). Die Daten z.B. im Reisepass beruhen jedenfalls auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Es gibt keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen systematisch überprüft werden, indem z.B. mit der Bezugsperson (i.d.R. Clanvertreter) Kontakt aufgenommen wird (Landinfo 31.03.2022).Den Länderfeststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass, nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben des Antragstellers (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Landinfo 14.06.2018, S. 17) und ggf. anwesender Zeugen und Verwandten (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Landinfo 14.06.2018, S. 17; LIFOS 09.04.2019, S. 15f) erfolgt. Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird (LIFOS 09.04.2019, S. 15f). Denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes (ÖB Nairobi 10.2024). Die Daten z.B. im Reisepass beruhen jedenfalls auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Es gibt keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen systematisch überprüft werden, indem z.B. mit der Bezugsperson (i.d.R. Clanvertreter) Kontakt aufgenommen wird (Landinfo 31.03.2022). Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass sich die Angaben der Bezugsperson, welche die behauptete Mutter der BF sei, nicht mit den in den Geburtsurkunden angeführten Geburtsdaten der BF decken. Die Bezugsperson gab in ihrer Erstbefragung am XXXX an, dass die BF 2 im Alter von XXXX und der BF 1 im XXXX sei. Geht man von den Angaben der Bezugsperson aus, dann müsste die BF 2 zwei Jahre älter als der BF 1 sein. Aus den Geburtsurkunden geht jedoch hervor, dass die BF 2 ein Jahr jünger als der BF 1 ist und dieser somit der ältere Bruder ist. In diesem Zusammenhang wurde die Bezugsperson im Botschaftsverfahren vor dem BFA auch einvernommen und gab dazu an, dass wahrscheinlich die Registrierung seitens des UNHCR unrichtig erfolgt sei. Betreffend die weiteren acht Kinder, die ebenso wie der BF 1 und die BF 2 durch UNHCR registriert wurden, gab die Bezugsperson an, dass ihre Geburtsdaten richtig erfasst worden seien.Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass sich die Angaben der Bezugsperson, welche die behauptete Mutter der BF sei, nicht mit den in den Geburtsurkunden angeführten Geburtsdaten der BF decken. Die Bezugsperson gab in ihrer Erstbefragung am römisch 40 an, dass die BF 2 im Alter von römisch 40 und der BF 1 im römisch 40 sei. Geht man von den Angaben der Bezugsperson aus, dann müsste die BF 2 zwei Jahre älter als der BF 1 sein. Aus den Geburtsurkunden geht jedoch hervor, dass die BF 2 ein Jahr jünger als der BF 1 ist und dieser somit der ältere Bruder ist. In diesem Zusammenhang wurde die Bezugsperson im Botschaftsverfahren vor dem BFA auch einvernommen und gab dazu an, dass wahrscheinlich die Registrierung seitens des UNHCR unrichtig erfolgt sei. Betreffend die weiteren acht Kinder, die ebenso wie der BF 1 und die BF 2 durch UNHCR registriert wurden, gab die Bezugsperson an, dass ihre Geburtsdaten richtig erfasst worden seien. Diesbezüglich ist jedoch der Behörde beizupflichten, wonach die Bezugsperson die unrichtige Registrierung der Geburtsdaten durch UNHCR nicht plausibel begründen konnte und ein wesentlicher Widerspruch im Hinblick auf das Geburtsdatum der BF vorliegt, zumal auch die Geburtsreihenfolge – unter der Annahme der Angaben der Bezugsperson – eine andere sein würde. Auch wird der Behörde dahingehend beigepflichtet, dass die Vorlage der somalischen Reisepässe und Geburtsurkunden nicht ausreicht, um erwiesenermaßen davon auszugehen, dass der BF 1 am XXXX und die BF 2 am XXXX geboren ist. Wie das BFA in seiner zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose richtigerweise ausführt, kann in Somalia die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts von Dokumenten keinesfalls überprüft werden. In Somalia beruht die Ausstellung von Dokumenten allein auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Dass die Informationen der Antragsteller systematisch überprüft werden würden, ist nicht evident.Diesbezüglich ist jedoch der Behörde beizupflichten, wonach die Bezugsperson die unrichtige Registrierung der Geburtsdaten durch UNHCR nicht plausibel begründen konnte und ein wesentlicher Widerspruch im Hinblick auf das Geburtsdatum der BF vorliegt, zumal auch die Geburtsreihenfolge – unter der Annahme der Angaben der Bezugsperson – eine andere sein würde. Auch wird der Behörde dahingehend beigepflichtet, dass die Vorlage der somalischen Reisepässe und Geburtsurkunden nicht ausreicht, um erwiesenermaßen davon auszugehen, dass der BF 1 am römisch 40 und die BF 2 am römisch 40 geboren ist. Wie das BFA in seiner zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose richtigerweise ausführt, kann in Somalia die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts von Dokumenten keinesfalls überprüft werden. In Somalia beruht die Ausstellung von Dokumenten allein auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Dass die Informationen der Antragsteller systematisch überprüft werden würden, ist nicht evident. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass – insbesondere der BF 1 – laut der vorgelegten Geburtsurkunde bei Antragstellung am 19.04.2022 XXXX . Lebensjahres war, sodass jedenfalls eine Verifizierung seines richtigen Alters als notwendig erscheint. Da die BF 2 von der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung als ältere Tochter angeführt wurde, erscheint es auch bei dieser angebracht, ihr richtiges Alter zu ermitteln.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass – insbesondere der BF 1 – laut der vorgelegten Geburtsurkunde bei Antragstellung am 19.04.2022 römisch 40 . Lebensjahres war, sodass jedenfalls eine Verifizierung seines richtigen Alters als notwendig erscheint. Da die BF 2 von der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung als ältere Tochter angeführt wurde, erscheint es auch bei dieser angebracht, ihr richtiges Alter zu ermitteln. Die ÖB Nairobi hat somit betreffend den BF 1 und die BF 2 ein multifaktorielles medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um das Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.04.2022 feststellen zu können. Durch eine multifaktorielle Alterdiagnostik kann einerseits das spätmöglichste fiktive Geburtsdatum und andererseits das Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF festgestellt werden. Zumal das BFA in ihrer zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose auch begründend ausführt, dass nicht eindeutig und unzweifelhaft feststehe, dass der BF 1 und die BF 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der ÖB Nairobi die minderjährigen Kinder der Bezugsperson gewesen seien, wäre zusätzlich zur multifaktoriellen Altersdiagnostik noch eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen. Zumal das BFA in ihrer zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose auch begründend ausführt, dass nicht eindeutig und unzweifelhaft feststehe, dass der BF 1 und die BF 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der ÖB Nairobi die minderjährigen Kinder der Bezugsperson gewesen seien, wäre zusätzlich zur multifaktoriellen Altersdiagnostik noch eine DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen. Sofern nach den oben angeführten Ermittlungsschritten die Familieneigenschaft und die Minderjährigkeit des BF 1 und der BF 2 zum Antragszeitpunkt bejaht werden, hat die ÖB Nairobi in einem weiteren Schritt zu ermitteln bzw. zu prüfen, ob die Bezugsperson, welche im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG erfüllt.Sofern nach den oben angeführten Ermittlungsschritten die Familieneigenschaft und die Minderjährigkeit des BF 1 und der BF 2 zum Antragszeitpunkt bejaht werden, hat die ÖB Nairobi in einem weiteren Schritt zu ermitteln bzw. zu prüfen, ob die Bezugsperson, welche im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG erfüllt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt: „§ 35

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ „§ 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ §
  5. Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenParagraph 60, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG idgF lauten wie folgt: §
  4. Mitwirkung eines FremdenParagraph 13, Mitwirkung eines Fremden 1.
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. 2.
(2)Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG
  1. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG
  2. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.2.
(2)Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG
  1. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG
  2. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. 3.
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.3.
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. 4.
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.4.
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält. 5.
(5)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. 6.
(6)Ein unbegleiteter mündiger Minderjähriger hat, soweit er auf Grund von nicht in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon von wem diese geführt wird, mitzuwirken und die diesbezüglichen Ergebnisse dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse besteht insoweit nicht, als diese der Behörde nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist. Unbegleitete unmündige Minderjährige sind auf deren Ersuchen von der Behörde bei der Suche nach deren Familienangehörigen zu unterstützen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  1. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  2. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , der nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2018 der Status der subsidiär Schutzberechtigten, GZ: W189 2167510-1/9Z, zuerkannt worden war, der BF genannt. Zum Beweis der Familienangehörigeneigenschaft und der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung brachten die BF jeweils eine somalische Geburtsurkunde und Kopien ihres somalischen Reisepasses in Vorlage.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , der nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2018 der Status der subsidiär Schutzberechtigten, GZ: W189 2167510-1/9Z, zuerkannt worden war, der BF genannt. Zum Beweis der Familienangehörigeneigenschaft und der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung brachten die BF jeweils eine somalische Geburtsurkunde und Kopien ihres somalischen Reisepasses in Vorlage. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dazu Folgendes: § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Das BFA begründet seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose in seiner Stellungnahme u.a. damit, dass die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung schon volljährig gewesen seien. Weiters führt das BFA in seiner zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose vom 05.02.2024 aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die geforderte Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG – im Hinblick auf die Minderjährigkeit bei Kindern der Bezugsperson – eindeutig und unzweifelhaft feststehe und die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der ÖB Nairobi die minderjährigen Kinder der Bezugsperson gewesen seien.Das BFA begründet seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose in seiner Stellungnahme u.a. damit, dass die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung schon volljährig gewesen seien. Weiters führt das BFA in seiner zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose vom 05.02.2024 aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die geforderte Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG – im Hinblick auf die Minderjährigkeit bei Kindern der Bezugsperson – eindeutig und unzweifelhaft feststehe und die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der ÖB Nairobi die minderjährigen Kinder der Bezugsperson gewesen seien. Wie dem Verfahrensakt entnommen werden kann, hat sich das BFA in seiner Wahrscheinlichkeitsprognose und die ÖB Nairobi in ihrem Bescheid im Hinblick auf die Geburtsdaten auf die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson und der BF im Verfahren gestützt, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Auch wurde auf Grundlage der Länderfeststellungen ausgeführt, dass ohnedies nicht von einer Vertrauenswürdigkeit der vorgelegten Geburtsurkunden und Reisepässe ausgegangen werden könne, zumal laut den Länderberichten die Echtheit der in Somalia ausgestellten Dokumente nicht überprüft werden könne, zumal es einfach sei, echte Dokumente mit einem unwahren Inhalt zu besorgen. Im gegenständlichen Fall wird nicht bestritten, dass die Minderjährigkeit der BF auf Grundlage der vorgelegten Dokumente, welche einer kriminaltechnischen Untersuchung nicht zugeführt werden können, nicht festgestellt werden kann, wenngleich die Angaben der BF betreffend die Registrierung ihrer Person durch den UNHCR als nicht unbedeutende Indizien für ihre Minderjährigkeit zu qualifizieren sind. Ebenso wenig kann jedoch anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gesichert von der Volljährigkeit der BF ausgegangen werden, wobei die Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz für die Volljährigkeit der BF sprechen würden. Ähnlich verhält es sich mit der Feststellung der Familieneigenschaft, welche aufgrund der Vertrauensunwürdigkeit von somalischen Personenstandsdokumenten ebenso nicht gesichert festgestellt werden kann. Allerdings hätte die Behörde in diesem Zusammenhang das Alter des BF 1 und der BF 2 mittels Einholung eines multifaktoriellen Sachverständigengutachens zu ermitteln gehabt. Das Verwandtschaftsverhältnis der Bezugsperson und der BF hätte die Behörde mittels Vornahme einer DNA-Analyse feststellen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG „zu ermöglichen“; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene „Ermöglichung“ der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde und des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0262)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG „zu ermöglichen“; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene „Ermöglichung“ der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde und des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben vergleiche VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0262) Bevor ein Antrag [gemäß § 35 AsylG 2005] aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, haben jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131; 26.3.2018, Ra 2017/18/0112; 21.12.2022, Ra 2021/19/0318-19; mwN).Bevor ein Antrag [gemäß Paragraph 35, AsylG 2005] aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, haben jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131; 26.3.2018, Ra 2017/18/0112; 21.12.2022, Ra 2021/19/0318-19; mwN). Betreffend die Feststellung des Alters der BF mittels einer Altersdiagnostik ist ebenso auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verweisen, wonach eine multifaktorielle Altersdiagnose angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit eines Antragstellers gezogen werden können, noch ein Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit eines Antragstellers bei Asylantragstellung (im gegenständlichen Fall: bei Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG) rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (vgl. VwGH vom 09.01.2020, Ro 2019/19/0010; mwN).Betreffend die Feststellung des Alters der BF mittels einer Altersdiagnostik ist ebenso auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verweisen, wonach eine multifaktorielle Altersdiagnose angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit eines Antragstellers gezogen werden können, noch ein Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit eines Antragstellers bei Asylantragstellung (im gegenständlichen Fall: bei Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG) rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung vergleiche VwGH vom 09.01.2020, Ro 2019/19/0010; mwN). In einer Gesamtschau kommt das BVwG daher zum Ergebnis, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein multifaktorielles Altersgutachten einzuholen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren auch unter der Annahme der Volljährigkeit der BF im Zeitpunkt der Antragstellung als mangelhaft erweist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, in Visa-Verfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, in Visa-Verfahren nach Paragraph 35, AsylG auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor vergleiche VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Eine umfassende Prüfung, ob die Erteilung des von den BF beantragten Visums zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens mit ihrer Mutter und/oder mit der Bezugsperson geboten ist, wurde jedoch nicht durchgeführt, sondern wurde in der zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose vom 05.02.2024 lediglich – ohne Anführung einer näheren Begründung – festgehalten, dass nicht eindeutig und unzweifelhaft feststehe, dass die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung die minderjährigen Kinder der Bezugsperson gewesen seien. Auch stellte die Behörde nicht fest, ob trotz Volljährigkeit ein schützenswertes Familienleben zwischen der Bezugsperson und den BF vorliegt, obwohl die Bezugsperson im Botschaftsverfahren einvernommen und insbesondere zu den Lebensverhältnissen der BF befragt wurde. Eine nähere Auseinandersatzung, inwiefern noch ein Familienverband mit der seit 2016 im Bundesgebiet lebenden Bezugsperson besteht bzw. ob wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen, erfolgte nicht. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF mit der Bezugsperson im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF mit der Bezugsperson im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die notwendigen weiteren Ermittlungen zur Klärung des tatsächlichen Alters der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung durch ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten zu veranlassen und in der Folge entsprechende Feststellungen zu treffen haben; dies unter Anführung der konkret durchgeführten Untersuchungen und der dabei herangezogenen Methoden. Die Ermittlungsergebnisse sind der BF in jedem Fall zur Kenntnis zu bringen und ist ihr hierzu Parteiengehör zu gewähren. Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sind, wird sie in einem weiteren Schritt zu ermitteln haben, ob die BF durch die Versagung des beantragten Visums in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würden. Konkret werden die BF einer Einvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen welcher sie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen, insbesondere zur Beziehung zur Bezugsperson, zu ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts, zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status in Kenia, zu ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort, zum aktuellen Aufenthaltsort ihres Vaters sowie zum Vorliegen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte in Kenia und/oder Somalia, befragt werden.Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die notwendigen weiteren Ermittlungen zur Klärung des tatsächlichen Alters der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung durch ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten zu veranlassen und in der Folge entsprechende Feststellungen zu treffen haben; dies unter Anführung der konkret durchgeführten Untersuchungen und der dabei herangezogenen Methoden. Die Ermittlungsergebnisse sind der BF in jedem Fall zur Kenntnis zu bringen und ist ihr hierzu Parteiengehör zu gewähren. Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sind, wird sie in einem weiteren Schritt zu ermitteln haben, ob die BF durch die Versagung des beantragten Visums in ihren nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würden. Konkret werden die BF einer Einvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen welcher sie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen, insbesondere zur Beziehung zur Bezugsperson, zu ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts, zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status in Kenia, zu ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort, zum aktuellen Aufenthaltsort ihres Vaters sowie zum Vorliegen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte in Kenia und/oder Somalia, befragt werden. Das BVwG weist noch auf die Spezifika und auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Frage der Voll- bzw. Minderjährigkeit der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das BVwG weist noch auf die Spezifika und auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Frage der Voll- bzw. Minderjährigkeit der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2294672.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.