← Österreich

{'item': 'W187 2310022-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW187 2310022-1 Spruch, W187 2310022-1/26E I.)römisch eins.) BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine Sachs, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der AAAA , vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 1-3/3/4, 1010 Wien, in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166-168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich, alle vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, vom

  1. März 2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine Sachs, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der AAAA , vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 1-3/3/4, 1010 Wien, in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 4, 166 -, 168, BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich, alle vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, vom
  2. März 2025 beschlossen: A)
  3. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge auf Nichtigerklärung der Schreiben vom
  4. Februar 2025 und vom
  5. März 2025 gemäß § 344 Abs 2 Z 1 BVergG 2018 zurück.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge auf Nichtigerklärung der Schreiben vom
  7. Februar 2025 und vom
  8. März 2025 gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 zurück.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA „Unter einem wird beantragt, den (allenfalls) zu viel entrichteten Betrag an Gebühren rückzuerstatten.“ wird gemäß § 340 Abs 1 BVergG 2018 iVm §§ 1, 2 Abs 2 Z 1 und Abs 4 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ab.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA „Unter einem wird beantragt, den (allenfalls) zu viel entrichteten Betrag an Gebühren rückzuerstatten.“ wird gemäß Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ab.
  11. Die AAAA ist gemäß § 340 Abs 1 BVergG 2018 iVm §§ 1, 2 Abs 2 Z 1 und Abs 4 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht € 4.320 an Pauschalgebühren zu bezahlen.
  12. Die AAAA ist gemäß Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht € 4.320 an Pauschalgebühren zu bezahlen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II.)römisch zwei.) IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine Sachs, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der AAAA , vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 1-3/3/4, 1010 Wien, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung in dem Vergabeverfahren „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166-168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich, alle vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, vom
  13. März 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  14. Mai 2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine Sachs, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der AAAA , vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 1-3/3/4, 1010 Wien, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung in dem Vergabeverfahren „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 4, 166 -, 168, BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich, alle vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, vom
  15. März 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  16. Mai 2025 zu Recht erkannt: A) Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der AAAA auf „auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 21.03.2025 Lose 6, 7, 11 und 12 samt der, dieser zeitlich vorhergehenden nicht gesonderten anfechtbaren Entscheidungen (Schreiben vom 24.02.2025 und Schreiben vom 14.03.2025); in eventu: aa. auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 21.03.2025 Los 6; ab. auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 21.03.2025 Los 7; ac. auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 21.03.2025 Los 11; ad. auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 21.03.2025 Los 12“ ab. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  17. Mit Schriftsatz vom
  18. März 2025 beantragte die AAAA , vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 1-3/3/4, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  19. März 2025 Lose 6, 7, 11 und 12 samt der, dieser zeitlich vorhergehenden nicht gesonderten anfechtbaren Entscheidungen, des Schreibens vom
  20. Februar 2025 und des Schreibens vom
  21. März 2025, in eventu die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  22. März 2025 Los 6, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  23. März 2025 Los 7, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  24. März 2025 Los 11, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  25. März 2025 Los 12, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Akteneinsicht in alle von den Auftraggebern vorgelegten Bestandteile des Vergabeaktes, sowie den Nachprüfungsakt, die Rückerstattung allenfalls zu viel entrichteter Pauschalgebühren und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166-168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich alle vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, in der Folge Auftraggeber oder zentrale Beschaffungsstelle.
  26. Mit Schriftsatz vom
  27. März 2025 beantragte die AAAA , vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 1-3/3/4, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  28. März 2025 Lose 6, 7, 11 und 12 samt der, dieser zeitlich vorhergehenden nicht gesonderten anfechtbaren Entscheidungen, des Schreibens vom
  29. Februar 2025 und des Schreibens vom
  30. März 2025, in eventu die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  31. März 2025 Los 6, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  32. März 2025 Los 7, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  33. März 2025 Los 11, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  34. März 2025 Los 12, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Akteneinsicht in alle von den Auftraggebern vorgelegten Bestandteile des Vergabeaktes, sowie den Nachprüfungsakt, die Rückerstattung allenfalls zu viel entrichteter Pauschalgebühren und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 4, 166 -, 168, BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich alle vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, in der Folge Auftraggeber oder zentrale Beschaffungsstelle. 1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts führte die Auftraggeberin zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags aus. Als bisher entstandenen und drohenden Schaden führte sie Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren, der rechtsfreundlichen Vertretung und den Verlust eines Referenzprojekts an. Sie begründete ihr Interesse am Vertragsabschluss mit der Beteiligung am Vergabeverfahren und der Stellung des Nachprüfungsantrags. Sie erachtete sich durch die rechtswidrige Vorgangsweise der Auftraggeber in ihren Rechten auf Durchführung eines ordnungsgemäßen vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, auf Nicht-Ausscheiden ihres Angebots sowie auf Abschluss der Rahmenvereinbarung und Zuschlagserteilung verletzt. 1.2 Zur Rechtswidrigkeit führte sie im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeber die Angebotsprüfung vergaberechtswidrig, insbesondere unter Verletzung der Grundsätze des Vergaberechts, nämlich des Diskriminierungsverbotes, des Gleichbehandlungsgebotes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, abgewickelt hätten. Die zeitlich vorausgehenden nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen der Auftraggeber, nämlich das Aufklärungsersuchen vom
  35. Februar 2025 sowie die Fragen in dem Schreiben vom
  36. März 2025 seien rechtswidrig und für nichtig zu erklären. Die Ausscheidensentscheidung auf Basis der der rechtswidrig abgewickelten Angebotsprüfung und unter Zugrundelegung der rechtswidrigen nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen sei rechtswidrig und für nichtig zu erklären. Die Prüfung von Vorlieferanten bzw Vor-Vorlieferanten, die ausschließlich Bauteile, Batteriezellen, lieferten, sei unzulässig. 1.3 Der Preis in den gegenständlichen Losen sei angemessen. Eine vertiefte Angebotsprüfung sei unzulässig. Dessen ungeachtet habe die Antragstellerin die Angemessenheit der Preise nachgewiesen. Ein Auftraggeber könne die Kalkulation der Bieter nicht vorgeben, sondern lediglich auf die Einhaltung des im § 137 BVergG 2018 vorgegebenen Rahmens hin überprüfen. Jede andere Auslegung würde dem Grundsatz eines freien Wettbewerbs widersprechen. Die Antragstellerin habe in den Losen die Preise ordnungsgemäß und vergaberechtskonform kalkuliert. Dies sei durch die Antragstellerin auch nachgewiesen worden. Maßgeblich für die Preisangemessenheitsprüfung und vertiefte Angebotsprüfung sei das gelegte Letztangebot. Die Fragen der Auftraggeber bezüglich eines eröffneten Insolvenzverfahrens eines Vor-Vorlieferanten seien im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung unverhältnismäßig und im Übrigen rechtswidrig. Bei dem in der Aufklärung genannten Unternehmen handle es sich um einen Zulieferer für Bauteile des Herstellers der in dem Vergabeverfahren durch die Antragstellerin angebotenen LKW. Weder in den Ausschreibungsunterlagen noch nach den gesetzlichen Bestimmungen des BVergG 2018 sei eine Offenlegung von Vor-Vorlieferanten vorgesehen. Seitens der Antragstellerin sei im Übrigen begründet dargelegt worden, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Vor-Vorlieferanten keine Auswirkung auf den Angebotspreis oder die Leistungsfähigkeit des Bieters habe.1.3 Der Preis in den gegenständlichen Losen sei angemessen. Eine vertiefte Angebotsprüfung sei unzulässig. Dessen ungeachtet habe die Antragstellerin die Angemessenheit der Preise nachgewiesen. Ein Auftraggeber könne die Kalkulation der Bieter nicht vorgeben, sondern lediglich auf die Einhaltung des im Paragraph 137, BVergG 2018 vorgegebenen Rahmens hin überprüfen. Jede andere Auslegung würde dem Grundsatz eines freien Wettbewerbs widersprechen. Die Antragstellerin habe in den Losen die Preise ordnungsgemäß und vergaberechtskonform kalkuliert. Dies sei durch die Antragstellerin auch nachgewiesen worden. Maßgeblich für die Preisangemessenheitsprüfung und vertiefte Angebotsprüfung sei das gelegte Letztangebot. Die Fragen der Auftraggeber bezüglich eines eröffneten Insolvenzverfahrens eines Vor-Vorlieferanten seien im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung unverhältnismäßig und im Übrigen rechtswidrig. Bei dem in der Aufklärung genannten Unternehmen handle es sich um einen Zulieferer für Bauteile des Herstellers der in dem Vergabeverfahren durch die Antragstellerin angebotenen LKW. Weder in den Ausschreibungsunterlagen noch nach den gesetzlichen Bestimmungen des BVergG 2018 sei eine Offenlegung von Vor-Vorlieferanten vorgesehen. Seitens der Antragstellerin sei im Übrigen begründet dargelegt worden, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Vor-Vorlieferanten keine Auswirkung auf den Angebotspreis oder die Leistungsfähigkeit des Bieters habe. 1.4 Maßgeblich für die Angebotsprüfung seien die §§ 134 bis 139 BVergG
  37. Gegenstand der Prüfung sei immer das Angebot des Bieters. Der Umfang der Prüfung sei in § 135 BVergG 2018 determiniert. Allein deshalb sei die Prüfung der Angebote der Antragstellerin in den gegenständlichen Losen rechtswidrig und eine darauf basierende Ausscheidensentscheidung als vergaberechtswidrig aufzuheben. Die Behauptungen in der Ausscheidensentscheidung seien darüber hinaus unrichtig. Trotz des rechtswidrigen Ersuchens sei ein alternativer Zellenhersteller, ein Vor-Vorlieferant, namhaft gemacht und die Auswirkung auf die Kalkulation des Letztangebotes beantwortet. Es sei ausdrücklich bestätigt worden, dass durch einen Wechsel eines Vor-Vorlieferanten, nämlich des Bauteillieferanten für Batteriezellen, keine Auswirkung auf den Preis des Letztangebotes gegeben sei. Die Angebotsprüfung habe nach ständiger Rechtsprechung kontradiktorisch zu erfolgen. Aufklärungsersuchen seien dabei unmissverständlich zu formulieren, sodass die aufzuklärenden Umstände für den Bieter klar zu erkennen seien. Auf Basis des Schreibens sei im Übrigen auch nicht erkennbar, was der Hintergrund der Frage sei, ob es um die Kalkulation des Angebotspreises oder um eine Auswirkung auf die Vertragserfüllung gehe. Die Antragstellerin habe auf die Frage nach den Auswirkungen der Insolvenz eines Lieferanten auf den angebotenen Preis eines Bauteiles des Herstellers angegeben, dass die Insolvenz keine preisliche Auswirkung habe. Alle sonstigen, darüberhinausgehenden eingeforderten Informationen seien für die behauptete Unklarheit bezüglich der Leistungsfähigkeit nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Forderung der Offenlegung der „in Frage kommenden Batteriezellenhersteller“, der Offenlegung von Batteriekapazitäten dieser in Frage kommenden Hersteller und von Datenblättern hinsichtlich der Hersteller von Batteriezellen sei vergaberechtswidrig. Der Bieter habe, wie bereits mehrfach in den Antworten auf die Aufklärungsersuchen darauf hingewiesen, Batterien des Herstellers AAAA angeboten. In dem Schreiben vom
  38. März 2025 würden Aufklärungen bezüglich Vor-Vorlieferanten gefordert, die auf Basis der Annahmen der Antragstellerin von keinem anderen Bieter gefordert würden. Eine Nichtbeantwortung dieser Fragen bzw Nichtentsprechung dieser Forderungen könne nicht eine Ausscheidensentscheidung begründen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens vom
  39. März 2025 hätten die Auftraggeber um weitere Informationen im Rahmen der vertieften Preisprüfung ersucht. Sämtliche kalkulationsrelevanten Antworten seien von der Antragstellerin ordnungsgemäß geliefert worden. Diese Antworten seien gemeinsam mit der bereits ergangenen Antwort von den Auftraggebern zu würdigen. Auf Basis der Würdigung sei das Angebot der Antragstellerin offensichtlich gerade nicht wegen mangelnder Preisangemessenheit ausgeschieden worden. Inwieweit die Antwort im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung der Antragstellerin damit unzureichend und nicht ausreichend aussagekräftig sein könne, sei somit in keinster Weise nachvollziehbar. Sowohl die Forderung nach Offenlegung von Namen von Vor-Vorlieferanten als auch die nach Offenlegung der Kalkulation des Herstellers, AAAA , unter Zuhilfenahme von Bauteillieferanten wie BBBB , seien weder gesetzlich geboten noch gefordert. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass nicht bei sämtlichen Bietern in dem Vergabeverfahren Vorlieferanten und Vor-Vorlieferanten geprüft und hinterfragt worden seien. Das Vorgehen der Auftraggeber bei der Prüfung sei gesetzlich geregelt. Die Herangehensweise der Auftraggeber im Rahmen der Aufklärungsersuchen zur Angebotsprüfung sei massiv rechtswidrig. Aufgrund dieser Rechtswidrigkeiten sei auch eine darauf basierende Ausscheidensentscheidung rechtswidrig und für nichtig zu erklären.1.4 Maßgeblich für die Angebotsprüfung seien die Paragraphen 134 bis 139 BVergG
  40. Gegenstand der Prüfung sei immer das Angebot des Bieters. Der Umfang der Prüfung sei in Paragraph 135, BVergG 2018 determiniert. Allein deshalb sei die Prüfung der Angebote der Antragstellerin in den gegenständlichen Losen rechtswidrig und eine darauf basierende Ausscheidensentscheidung als vergaberechtswidrig aufzuheben. Die Behauptungen in der Ausscheidensentscheidung seien darüber hinaus unrichtig. Trotz des rechtswidrigen Ersuchens sei ein alternativer Zellenhersteller, ein Vor-Vorlieferant, namhaft gemacht und die Auswirkung auf die Kalkulation des Letztangebotes beantwortet. Es sei ausdrücklich bestätigt worden, dass durch einen Wechsel eines Vor-Vorlieferanten, nämlich des Bauteillieferanten für Batteriezellen, keine Auswirkung auf den Preis des Letztangebotes gegeben sei. Die Angebotsprüfung habe nach ständiger Rechtsprechung kontradiktorisch zu erfolgen. Aufklärungsersuchen seien dabei unmissverständlich zu formulieren, sodass die aufzuklärenden Umstände für den Bieter klar zu erkennen seien. Auf Basis des Schreibens sei im Übrigen auch nicht erkennbar, was der Hintergrund der Frage sei, ob es um die Kalkulation des Angebotspreises oder um eine Auswirkung auf die Vertragserfüllung gehe. Die Antragstellerin habe auf die Frage nach den Auswirkungen der Insolvenz eines Lieferanten auf den angebotenen Preis eines Bauteiles des Herstellers angegeben, dass die Insolvenz keine preisliche Auswirkung habe. Alle sonstigen, darüberhinausgehenden eingeforderten Informationen seien für die behauptete Unklarheit bezüglich der Leistungsfähigkeit nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Forderung der Offenlegung der „in Frage kommenden Batteriezellenhersteller“, der Offenlegung von Batteriekapazitäten dieser in Frage kommenden Hersteller und von Datenblättern hinsichtlich der Hersteller von Batteriezellen sei vergaberechtswidrig. Der Bieter habe, wie bereits mehrfach in den Antworten auf die Aufklärungsersuchen darauf hingewiesen, Batterien des Herstellers AAAA angeboten. In dem Schreiben vom
  41. März 2025 würden Aufklärungen bezüglich Vor-Vorlieferanten gefordert, die auf Basis der Annahmen der Antragstellerin von keinem anderen Bieter gefordert würden. Eine Nichtbeantwortung dieser Fragen bzw Nichtentsprechung dieser Forderungen könne nicht eine Ausscheidensentscheidung begründen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens vom
  42. März 2025 hätten die Auftraggeber um weitere Informationen im Rahmen der vertieften Preisprüfung ersucht. Sämtliche kalkulationsrelevanten Antworten seien von der Antragstellerin ordnungsgemäß geliefert worden. Diese Antworten seien gemeinsam mit der bereits ergangenen Antwort von den Auftraggebern zu würdigen. Auf Basis der Würdigung sei das Angebot der Antragstellerin offensichtlich gerade nicht wegen mangelnder Preisangemessenheit ausgeschieden worden. Inwieweit die Antwort im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung der Antragstellerin damit unzureichend und nicht ausreichend aussagekräftig sein könne, sei somit in keinster Weise nachvollziehbar. Sowohl die Forderung nach Offenlegung von Namen von Vor-Vorlieferanten als auch die nach Offenlegung der Kalkulation des Herstellers, AAAA , unter Zuhilfenahme von Bauteillieferanten wie BBBB , seien weder gesetzlich geboten noch gefordert. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass nicht bei sämtlichen Bietern in dem Vergabeverfahren Vorlieferanten und Vor-Vorlieferanten geprüft und hinterfragt worden seien. Das Vorgehen der Auftraggeber bei der Prüfung sei gesetzlich geregelt. Die Herangehensweise der Auftraggeber im Rahmen der Aufklärungsersuchen zur Angebotsprüfung sei massiv rechtswidrig. Aufgrund dieser Rechtswidrigkeiten sei auch eine darauf basierende Ausscheidensentscheidung rechtswidrig und für nichtig zu erklären.
  43. Am
  44. April 2025 legten die Auftraggeber die Unterlagen des Vergabeverfahrens in elektronischer Form auf einem USB-Stick und Unterlagen über die Angebotsprüfung auf Papier vor. Sie stellten die Einräumung eines Zugangs zum OneDrive-Link in Aussicht.
  45. Mit Schriftsatz vom
  46. April 2025 erteilten die Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, verwiesen auf die Vorlage der Urkunden des Vergabeverfahrens, führten zur Akteneinsicht aus und stellten den Antrag auf Zurückweisung des Nachprüfungsantrags wegen der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, weil die Anträge ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Wien gerichtet seien und die Anträge der Antragstellerin den Prozessgegenstand und die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten.
  47. Mit Schriftsatz vom
  48. April 2025 nahm die Auftraggeberinnen Stellung. Darin brachten sie nach der Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen vor, dass sie keinerlei Benachteiligungen gegenüber der Antragstellerin vorgenommen hätten und schon gar kein „bewusstes Herausprüfen unter vorgeschobenen Argumenten“ vorgenommen worden sei. 4.1 Der Auftraggeber könne Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen hätten, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehrten. Dem Auftraggeber komme kein Ermessensspielraum zu. Der dem Auftraggeber eingeräumte Beurteilungsspielraum sei durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsatz auf Gleichbehandlung begrenzt. Aus den vom Bieter übermittelten Dokumenten, Nachweisen, Erläuterungen müssten die geforderten Aufklärungen klar und konkret hervorgehen, sodass der Auftraggeber in nachvollziehbarer Weise keine weiteren Nachforschungen vornehmen müsse, um die Ausschreibungskonformität beurteilen bzw deren Prüfung vornehmen zu können. Komme der Bieter dem Aufklärungsersuchen nur insofern nach, als er lediglich allgemeine, unkonkrete bzw unpräzise Auskünfte erteile, so sei dem Aufklärungsersuchen nicht entsprochen worden. Ein Auftraggeber müsse ein Angebot gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausscheiden, sofern ein Bieter im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung nicht oder nur unzureichend aufkläre und so eine Prüfung verunmögliche. Eine Unterlassung eines Ausscheidens würde nämlich dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter widersprechen. Ebenso würde eine mehrfache Aufforderung zur Verbesserung desselben Mangels dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter entgegenstehen. Gegenständlich habe es die Antragstellerin unterlassen, die unklaren Preispositionen ihres Angebots ausreichend und nachvollziehbar aufzuklären. Die Batteriekosten stellten einen der größten Faktoren bei der Preisgestaltung von Elektro-LKW dar, in der Regel mehr als 25 %. Der Auftraggeber müsse nicht nur den Gesamtpreis, sondern auch Einheitspreise in wesentlichen Positionen prüfen. Er könne auch Einheitspreise in nicht wesentlichen Positionen prüfen. Der Auftraggeber könne jede Prüfung vornehmen, die geeignet erscheine, Angebote zu erkennen, deren Preisgestaltung den Grundsätzen des Vergabeverfahrens widerspreche. Inhalt der Prüfung sei die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise. Maßstab der Prüfung sei die Plausibilität der Preise. Mit dem Schreiben der Auftraggeber vom
  49. Februar 2025 sei neben diversen Nachforderungen auch ausdrücklich eine vertiefte Preisprüfung eingeleitet worden. Die Antragstellerin sei unter anderem dazu aufgefordert worden, die „Personal, Material, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten“ offenzulegen. Mit dem Schreiben vom
  50. Februar 2025 sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass eine Marktanalyse zur Lieferfähigkeit von Batterien durchgeführt worden sei, und sie dazu aufgefordert worden, darzulegen, von welchen Herstellern die benötigten Batterien bezogen würden. Mit dem Schreiben habe die Antragstellerin dargelegt, dass sie die Batterien von BBBB beziehe. Im Schreiben der Auftraggeber vom
  51. März 2025 sei die Antragstellerin auf die Insolvenz von BBBB hingewiesen und zur Aufklärung über die Auswirkungen auf die Preisgestaltung aufgefordert worden. Die Antragstellerin habe in ihrer Antwort vom
  52. März 2025 angegeben, dass das Angebot AAAA Batterien vorsehe. Die übrigen Fragen nach einem weiteren Lieferanten von Batterien, der Notwendigkeit eines weiteren Batteriepakets zur Erfüllung der geforderten Leistung und der Vorlage von technischen Datenblättern habe die Antragstellerin unbeantwortet gelassen. Die Antragstellerin habe auch darauf hingewiesen, dass der Hersteller AAAA die Batteriezellen von BBBB beziehe. Die von der Antragstellerin übermittelten Aussagen beinhalteten nicht den geforderten weiterführenden Informationsgehalt. Sie könnten nicht als Aufklärung im Sinne des Ersuchens gewertet werden. Die Erklärung, zu dem angebotenen Preis zu stehen, könne nicht als Aufklärung gewertet werden. Daher war das Angebot nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 auszuscheiden.4.1 Der Auftraggeber könne Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen hätten, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehrten. Dem Auftraggeber komme kein Ermessensspielraum zu. Der dem Auftraggeber eingeräumte Beurteilungsspielraum sei durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsatz auf Gleichbehandlung begrenzt. Aus den vom Bieter übermittelten Dokumenten, Nachweisen, Erläuterungen müssten die geforderten Aufklärungen klar und konkret hervorgehen, sodass der Auftraggeber in nachvollziehbarer Weise keine weiteren Nachforschungen vornehmen müsse, um die Ausschreibungskonformität beurteilen bzw deren Prüfung vornehmen zu können. Komme der Bieter dem Aufklärungsersuchen nur insofern nach, als er lediglich allgemeine, unkonkrete bzw unpräzise Auskünfte erteile, so sei dem Aufklärungsersuchen nicht entsprochen worden. Ein Auftraggeber müsse ein Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 ausscheiden, sofern ein Bieter im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung nicht oder nur unzureichend aufkläre und so eine Prüfung verunmögliche. Eine Unterlassung eines Ausscheidens würde nämlich dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter widersprechen. Ebenso würde eine mehrfache Aufforderung zur Verbesserung desselben Mangels dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter entgegenstehen. Gegenständlich habe es die Antragstellerin unterlassen, die unklaren Preispositionen ihres Angebots ausreichend und nachvollziehbar aufzuklären. Die Batteriekosten stellten einen der größten Faktoren bei der Preisgestaltung von Elektro-LKW dar, in der Regel mehr als 25 %. Der Auftraggeber müsse nicht nur den Gesamtpreis, sondern auch Einheitspreise in wesentlichen Positionen prüfen. Er könne auch Einheitspreise in nicht wesentlichen Positionen prüfen. Der Auftraggeber könne jede Prüfung vornehmen, die geeignet erscheine, Angebote zu erkennen, deren Preisgestaltung den Grundsätzen des Vergabeverfahrens widerspreche. Inhalt der Prüfung sei die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise. Maßstab der Prüfung sei die Plausibilität der Preise. Mit dem Schreiben der Auftraggeber vom
  53. Februar 2025 sei neben diversen Nachforderungen auch ausdrücklich eine vertiefte Preisprüfung eingeleitet worden. Die Antragstellerin sei unter anderem dazu aufgefordert worden, die „Personal, Material, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten“ offenzulegen. Mit dem Schreiben vom
  54. Februar 2025 sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass eine Marktanalyse zur Lieferfähigkeit von Batterien durchgeführt worden sei, und sie dazu aufgefordert worden, darzulegen, von welchen Herstellern die benötigten Batterien bezogen würden. Mit dem Schreiben habe die Antragstellerin dargelegt, dass sie die Batterien von BBBB beziehe. Im Schreiben der Auftraggeber vom
  55. März 2025 sei die Antragstellerin auf die Insolvenz von BBBB hingewiesen und zur Aufklärung über die Auswirkungen auf die Preisgestaltung aufgefordert worden. Die Antragstellerin habe in ihrer Antwort vom
  56. März 2025 angegeben, dass das Angebot AAAA Batterien vorsehe. Die übrigen Fragen nach einem weiteren Lieferanten von Batterien, der Notwendigkeit eines weiteren Batteriepakets zur Erfüllung der geforderten Leistung und der Vorlage von technischen Datenblättern habe die Antragstellerin unbeantwortet gelassen. Die Antragstellerin habe auch darauf hingewiesen, dass der Hersteller AAAA die Batteriezellen von BBBB beziehe. Die von der Antragstellerin übermittelten Aussagen beinhalteten nicht den geforderten weiterführenden Informationsgehalt. Sie könnten nicht als Aufklärung im Sinne des Ersuchens gewertet werden. Die Erklärung, zu dem angebotenen Preis zu stehen, könne nicht als Aufklärung gewertet werden. Daher war das Angebot nach Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 auszuscheiden. 4.2 Da die Anträge an das jedenfalls unzuständige Landesverwaltungsgericht Wien gerichtet seien, seien sie formell betrachtet nicht korrekt und als unzulässig zurückzuweisen. Die Nichtigerklärung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen komme nicht in Frage. Die darauf zielenden Anträge seien zurückzuweisen.
  57. Mit Schriftsatz vom
  58. April 2025 legten die Auftraggeber die Letztversion der Schätzung der Auftragswerte vor.
  59. Mit Schriftsatz vom
  60. März 2025 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Antrag auf Rücküberweisung der zu viel entrichteten Pauschalgebühr aufrecht erhalte. Der Nachprüfungsantrag sei im Wege des ERV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden, die Pauschalgebühr an dieses bezahlt worden. Es werde im Nachprüfungsantrag zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt. Dieses sei zuständig. Die Nennung des Verwaltungsgerichts Wien sei eine offensichtliche Fehlbezeichnung. Es wäre die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Antragstellerin hielt ihre Anträge an das Bundesverwaltungsgericht aufrecht.
  61. Mit Schriftsatz vom
  62. März 2025 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie die österreichische Konzernvertriebstochter des Herstellers der angebotenen Lastkraftfahrzeuge sei. Sie habe gemeinsam mit Subunternehmern ein Angebot für die Lose 6, 7, 11 und 12 gelegt. Die angebotenen Preise seien angemessen und betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar kalkuliert. Die Lieferanten des Herstellers der Lastkraftfahrzeuge seien keine Subunternehmer der Antragstellerin. Es bestehe keine Verpflichtung zur namentlichen Nennung von Vorlieferanten oder Vor-Vorlieferanten. Die Antragstellerin habe im Zuge der Angebotsprüfung drei Schreiben erhalten. Mit dem Schreiben der Antragstellerin vom
  63. Februar 2025 seien Unterlagen betreffend die Subunternehmer vorgelegt und zu den geforderten Positionen die Kalkulation vollständig offengelegt worden. In dem Schreiben der zentralen Beschaffungsstelle seien spezifische Fragen zu einzelnen Preispositionen nicht enthalten gewesen. Im Prüfprotokoll sei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der offengelegten Kalkulation in den einzelnen Losen dokumentiert. Wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur Dokumentation gemäß § 140 Abs 1 BVergG 2018 sei die Ausscheidensentscheidung rechtswidrig. Das Schreiben der zentralen Beschaffungsstelle vom
  64. Februar 2025 sei offensichtlich nicht im Rahmen der Preisangemessenheitsprüfung oder vertieften Angebotsprüfung ergangen. Die Aufklärung betreffe einen Lieferanten von Bauteilen für den Hersteller der angebotenen Lastkraftfahrzeuge. Sollten nicht alle Bieter um Aufklärung ersucht worden sein, verstoße diese Aufforderung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot. Die Offenlegung von Informationen zu Vor-Vorlieferanten sei nicht vorgesehen und eine diesbezügliche Anforderung bzw Aufforderung auch deshalb rechtswidrig. Die Antragstellerin habe die geforderten Informationen fristgerecht übermittelt und darauf hingewiesen, die Batterien in der „Batteriefertigungsanlage“ von AAAA in XXXX produziert würden. Es würden „Batteriezellen von BBBB “ bezogen. Die Antragstellerin habe wunschgemäß ausdrücklich bestätigt, dass sie für das gesamte ausschreibungsgegenständliche Volumen für die gesamte Vertragslaufzeit lieferfähig sei. Zu den Lieferfristen habe sie darauf hingewiesen, dass diese von dem Zeitpunkt der Bestellung und der Lieferfähigkeit der Aufbauhersteller abhingen. Das Schreiben sei sowohl von der Antragstellerin als auch der AAAA unterfertigt worden. Inhaltlich sei das Schreiben der zentralen Beschaffungsstelle vom
  65. März 2025 intransparent, da es weder einen Hinweis, welche Preispositionen der angebotenen Preise der Antragstellerin unklar seien, noch eine Auseinandersetzung mit der Offenlegung der Preise am
  66. Februar 2025 beinhalte. Entgegen dem Schreiben erfolge die Kalkulation der Antragstellerin auf Basis der Preise des Herstellers, dem Fahrzeugeinkaufspreis. Da nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich sei, ob die Bieter betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und erklärbar ihr Letztangebot kalkuliert hätten, sei der Prüfungsgegenstand rechtswidrig. Die Insolvenz des Vor-Vorlieferanten sei nach dem Ende der Letztangebotsfrist eröffnet worden. Der bekanntgegebene Fahrzeugeinkaufspreis gelte nach der Bestätigung des Herstellers unverändert. Eine nachträgliche Änderung des Preises wäre rechtswidrig. Die Antragstellerin beziehe keine Batterien oder Bauteile für Batterien. Warum die zentrale Beschaffungsstelle vermeine, dass sich die Kalkulation der Antragstellerin durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Vor-Vorlieferanten fundamental ändere, sei nicht nachvollziehbar. Die namentliche Nennung der weiteren Lieferanten von Batteriezellen sei ausschreibungswidrig, weil es sich nicht um Subunternehmer handle. Da die Lastkraftfahrzeuge einschließlich der Batterien von AAAA angeboten seien, sei die Nachfrage nach einer Änderung der Gesamtkapazität eines Batteriepakets rechtswidrig. Die Antragstellerin habe ausdrücklich bestätigt, dass die genannte Insolvenz keinen Einfluss auf den angebotenen Preis habe. Das Aufklärungsschreiben sei unklar und nicht unmissverständlich formuliert. Weder sei angegeben, aus welchem Grund welche Preispositionen aufklärungsbedürftig erschienen, noch würden die Unklarheiten und Zweifel dem Bieter konkret und inhaltlich nachvollziehbar vorgehalten. Es sei unklar, welche Datenblätter die zentrale Beschaffungsstelle verlangt habe. Trotz der rechtswidrigen Fragen habe die Antragstellerin diese beantwortet. Zusammengefasst habe die zentrale Beschaffungsstelle im Rahmen ihrer Prüfung ihren Ermessensspielraum gemäß §§ 135 bis 140 BVergG 2018 überschritten.
  67. Mit Schriftsatz vom
  68. März 2025 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie die österreichische Konzernvertriebstochter des Herstellers der angebotenen Lastkraftfahrzeuge sei. Sie habe gemeinsam mit Subunternehmern ein Angebot für die Lose 6, 7, 11 und 12 gelegt. Die angebotenen Preise seien angemessen und betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar kalkuliert. Die Lieferanten des Herstellers der Lastkraftfahrzeuge seien keine Subunternehmer der Antragstellerin. Es bestehe keine Verpflichtung zur namentlichen Nennung von Vorlieferanten oder Vor-Vorlieferanten. Die Antragstellerin habe im Zuge der Angebotsprüfung drei Schreiben erhalten. Mit dem Schreiben der Antragstellerin vom
  69. Februar 2025 seien Unterlagen betreffend die Subunternehmer vorgelegt und zu den geforderten Positionen die Kalkulation vollständig offengelegt worden. In dem Schreiben der zentralen Beschaffungsstelle seien spezifische Fragen zu einzelnen Preispositionen nicht enthalten gewesen. Im Prüfprotokoll sei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der offengelegten Kalkulation in den einzelnen Losen dokumentiert. Wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur Dokumentation gemäß Paragraph 140, Absatz eins, BVergG 2018 sei die Ausscheidensentscheidung rechtswidrig. Das Schreiben der zentralen Beschaffungsstelle vom
  70. Februar 2025 sei offensichtlich nicht im Rahmen der Preisangemessenheitsprüfung oder vertieften Angebotsprüfung ergangen. Die Aufklärung betreffe einen Lieferanten von Bauteilen für den Hersteller der angebotenen Lastkraftfahrzeuge. Sollten nicht alle Bieter um Aufklärung ersucht worden sein, verstoße diese Aufforderung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot. Die Offenlegung von Informationen zu Vor-Vorlieferanten sei nicht vorgesehen und eine diesbezügliche Anforderung bzw Aufforderung auch deshalb rechtswidrig. Die Antragstellerin habe die geforderten Informationen fristgerecht übermittelt und darauf hingewiesen, die Batterien in der „Batteriefertigungsanlage“ von AAAA in römisch 40 produziert würden. Es würden „Batteriezellen von BBBB “ bezogen. Die Antragstellerin habe wunschgemäß ausdrücklich bestätigt, dass sie für das gesamte ausschreibungsgegenständliche Volumen für die gesamte Vertragslaufzeit lieferfähig sei. Zu den Lieferfristen habe sie darauf hingewiesen, dass diese von dem Zeitpunkt der Bestellung und der Lieferfähigkeit der Aufbauhersteller abhingen. Das Schreiben sei sowohl von der Antragstellerin als auch der AAAA unterfertigt worden. Inhaltlich sei das Schreiben der zentralen Beschaffungsstelle vom
  71. März 2025 intransparent, da es weder einen Hinweis, welche Preispositionen der angebotenen Preise der Antragstellerin unklar seien, noch eine Auseinandersetzung mit der Offenlegung der Preise am
  72. Februar 2025 beinhalte. Entgegen dem Schreiben erfolge die Kalkulation der Antragstellerin auf Basis der Preise des Herstellers, dem Fahrzeugeinkaufspreis. Da nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich sei, ob die Bieter betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und erklärbar ihr Letztangebot kalkuliert hätten, sei der Prüfungsgegenstand rechtswidrig. Die Insolvenz des Vor-Vorlieferanten sei nach dem Ende der Letztangebotsfrist eröffnet worden. Der bekanntgegebene Fahrzeugeinkaufspreis gelte nach der Bestätigung des Herstellers unverändert. Eine nachträgliche Änderung des Preises wäre rechtswidrig. Die Antragstellerin beziehe keine Batterien oder Bauteile für Batterien. Warum die zentrale Beschaffungsstelle vermeine, dass sich die Kalkulation der Antragstellerin durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Vor-Vorlieferanten fundamental ändere, sei nicht nachvollziehbar. Die namentliche Nennung der weiteren Lieferanten von Batteriezellen sei ausschreibungswidrig, weil es sich nicht um Subunternehmer handle. Da die Lastkraftfahrzeuge einschließlich der Batterien von AAAA angeboten seien, sei die Nachfrage nach einer Änderung der Gesamtkapazität eines Batteriepakets rechtswidrig. Die Antragstellerin habe ausdrücklich bestätigt, dass die genannte Insolvenz keinen Einfluss auf den angebotenen Preis habe. Das Aufklärungsschreiben sei unklar und nicht unmissverständlich formuliert. Weder sei angegeben, aus welchem Grund welche Preispositionen aufklärungsbedürftig erschienen, noch würden die Unklarheiten und Zweifel dem Bieter konkret und inhaltlich nachvollziehbar vorgehalten. Es sei unklar, welche Datenblätter die zentrale Beschaffungsstelle verlangt habe. Trotz der rechtswidrigen Fragen habe die Antragstellerin diese beantwortet. Zusammengefasst habe die zentrale Beschaffungsstelle im Rahmen ihrer Prüfung ihren Ermessensspielraum gemäß Paragraphen 135 bis 140 BVergG 2018 überschritten.
  73. Mit Schriftsatz vom
  74. April 2025 nahmen die Auftraggeber Stellung. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin in dem Schreiben vom
  75. März 2025 vollkommen unmissverständlich und in aller Deutlichkeit mit dem Insolvenzverfahren des herangezogenen Vor-Vorlieferanten BBBB konfrontiert worden sei. Da die Preise der Batteriezellen bei einem Elektro-LKW mit über 25 % des Gesamtpreises zu veranschlagen seien, ziele die Frage auf die Kalkulation der Preise. Gleiches gelte für die Lieferfähigkeit des Herstellers AAAA . Thema sei der Ausscheidenstatbestand nach § 141 Abs 2 BVergG
  76. Der Verweis, dass es sich um einen Vor-Vorlieferanten handle, könne den Einfluss der Insolvenz auf die Kalkulation nicht klären. Der Auftraggeber müsse die Preise auf ihre Angemessenheit prüfen, wobei sie sich nicht auf den Gesamtpreis zu beschränken habe. Er könne auch als nicht wesentlich ausgewiesene Positionen prüfen. Die Aufzählung in § 137 Abs 3 BVergG 2018 sei nur exemplarisch. Der Auftraggeber könne jede Prüfung vornehmen, die geeignet erscheine, Angebote zu erkennen, deren Preisgestaltung den Grundsätzen des Vergabeverfahrens widerspreche. Inhalt der Prüfung sei die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise. Maßstab der Prüfung sei die Plausibilität der Preise. Angesichts der Insolvenz des Vor-Vorlieferanten, weshalb die Auftraggeber die von der Antragstellerin vorgenommene Kalkulation anzweifelten und um Aufklärung ersucht hätten, seien diese zu hinterfragen. Es sei keine Kalkulation vorgegeben oder unklare Frage gestellt oder in rechtswidriger Weise Informationen eingeholt worden. Die Antragstellerin habe in ihrem Antwortschreiben vom
  77. März 2025 „Nicht-Antworten“ übermittelt. Die Antragstellerin habe einen alternativen Batteriezellenlieferanten genannt, obwohl sie in ihrem Schreiben vom
  78. Februar 2025 von mehreren „weiteren“ Batteriezellenlieferanten geschrieben habe. Die übrigen Fragen nach den Batteriekapazitäten, der Notwendigkeit eines vierten Batteriepakets und nach den Datenblättern habe die Antragstellerin nicht beantwortet. Sie habe darauf verwiesen, dass letztendlich eine AAAA -Batterie verbaut werde. Im Schreiben vom
  79. März 2025 sei durch einen Screenshot des Leistungsverzeichnisses eindeutig beschrieben worden, welche Informationen gefordert worden seien. Die Datenblätter sollten die Erfüllung der Mindestanforderungen des Leistungsverzeichnisses nachweisen. Die Antragstellerin habe damit eine Frage unzureichend beantwortet und die Fragen teilweise ignoriert. Das Angebot sei daher gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2018 zu Recht ausgeschieden worden. Die Auftraggeber halten ihre Anträge aufrecht.
  80. Mit Schriftsatz vom
  81. April 2025 nahmen die Auftraggeber Stellung. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin in dem Schreiben vom
  82. März 2025 vollkommen unmissverständlich und in aller Deutlichkeit mit dem Insolvenzverfahren des herangezogenen Vor-Vorlieferanten BBBB konfrontiert worden sei. Da die Preise der Batteriezellen bei einem Elektro-LKW mit über 25 % des Gesamtpreises zu veranschlagen seien, ziele die Frage auf die Kalkulation der Preise. Gleiches gelte für die Lieferfähigkeit des Herstellers AAAA . Thema sei der Ausscheidenstatbestand nach Paragraph 141, Absatz 2, BVergG
  83. Der Verweis, dass es sich um einen Vor-Vorlieferanten handle, könne den Einfluss der Insolvenz auf die Kalkulation nicht klären. Der Auftraggeber müsse die Preise auf ihre Angemessenheit prüfen, wobei sie sich nicht auf den Gesamtpreis zu beschränken habe. Er könne auch als nicht wesentlich ausgewiesene Positionen prüfen. Die Aufzählung in Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 sei nur exemplarisch. Der Auftraggeber könne jede Prüfung vornehmen, die geeignet erscheine, Angebote zu erkennen, deren Preisgestaltung den Grundsätzen des Vergabeverfahrens widerspreche. Inhalt der Prüfung sei die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise. Maßstab der Prüfung sei die Plausibilität der Preise. Angesichts der Insolvenz des Vor-Vorlieferanten, weshalb die Auftraggeber die von der Antragstellerin vorgenommene Kalkulation anzweifelten und um Aufklärung ersucht hätten, seien diese zu hinterfragen. Es sei keine Kalkulation vorgegeben oder unklare Frage gestellt oder in rechtswidriger Weise Informationen eingeholt worden. Die Antragstellerin habe in ihrem Antwortschreiben vom
  84. März 2025 „Nicht-Antworten“ übermittelt. Die Antragstellerin habe einen alternativen Batteriezellenlieferanten genannt, obwohl sie in ihrem Schreiben vom
  85. Februar 2025 von mehreren „weiteren“ Batteriezellenlieferanten geschrieben habe. Die übrigen Fragen nach den Batteriekapazitäten, der Notwendigkeit eines vierten Batteriepakets und nach den Datenblättern habe die Antragstellerin nicht beantwortet. Sie habe darauf verwiesen, dass letztendlich eine AAAA -Batterie verbaut werde. Im Schreiben vom
  86. März 2025 sei durch einen Screenshot des Leistungsverzeichnisses eindeutig beschrieben worden, welche Informationen gefordert worden seien. Die Datenblätter sollten die Erfüllung der Mindestanforderungen des Leistungsverzeichnisses nachweisen. Die Antragstellerin habe damit eine Frage unzureichend beantwortet und die Fragen teilweise ignoriert. Das Angebot sei daher gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 zu Recht ausgeschieden worden. Die Auftraggeber halten ihre Anträge aufrecht.
  87. Am
  88. Mai 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf: „… CCCC , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Die Antragstellerin verweist auf die Anpassungsmöglichkeit hinsichtlich der LKWs im Rahmen der Vertragserfüllung bzw. Dauer der Rahmenvereinbarung auf Punkt 8.5.
  89. der Rahmenvereinbarung, wo unter anderem die Möglichkeit vorgesehen ist, Module des LKWs zu ändern und hierfür keine Zustimmung des Auftraggebers erforderlich ist. Kalkulation des Letztangebotes erfolgte vor Vorlegung des Letztangebotes. Die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit wurde im Rahmen des Vergabeverfahrens offengelegt. Ein allfälliger Wechsel eines Bauteils in dem angebotenen LKW würde im Rahmen des geregelten Vorgehens der Auftraggeberin angezeigt werden, bis zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht absehbar. Angeboten wurde wie in dem Letztangebot offengelegt ein Fahrzeug des Herstellers AAAA , inklusive einer Batterie des Herstellers AAAA . DDDD , Rechtsvertreter der zentralen Beschaffungsstelle: Im gegenständlichen Fall wurde der Ausscheidenstatbestand des § 141 Abs. 2 BVergG 2018 verwirklicht, indem Fragen nicht bzw. nur unzureichend beantwortet wurden. Allfällige Änderungsmöglichkeiten auf Grundlage der Rahmenvereinbarung sind daher im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Im Übrigen darf auf das bisherige Vorbringen verwiesen werden. DDDD , Rechtsvertreter der zentralen Beschaffungsstelle: Im gegenständlichen Fall wurde der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 verwirklicht, indem Fragen nicht bzw. nur unzureichend beantwortet wurden. Allfällige Änderungsmöglichkeiten auf Grundlage der Rahmenvereinbarung sind daher im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Im Übrigen darf auf das bisherige Vorbringen verwiesen werden. DDDD : In der Rahmenvereinbarung gibt es hinsichtlich der mindestens einzuhaltenden Lieferzeiten keine Vorgaben. In Punkt 8.3.1 der Rahmenvereinbarung ist festgelegt, dass der Lieferzeitpunkt mit dem Auftraggeber abzustimmen und auf dem Angebot des Auftragnehmers festzuhalten ist. Der Lieferzeitpunkt ist daher im Zuge des konkreten Abrufes zu definieren. In Rz 99 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen ist festgelegt, dass bei der Prüfung des Angebots eine Frist zur Mängelbehebung festgesetzt wird, sollten behebbare Mängel festgestellt worden sein. Diese Frist ist im Sinne der Gleichbehandlung für alle Unternehmen gleich. CCCC : Dieser Punkt betrifft die Eignung. EEEE , Mitarbeiter der zentralen Beschaffungsstelle: Wir haben eine aktuelle Berechnung durchgeführt und wir kommen aktuell auf einen Anteil der Batteriepakete am Basispreis eines LKW von 48%. DDDD legt die Berechnung vor. Der Verhandlungsleiter gibt diese Studie nicht ins Parteiengehör, weil darin Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Unternehmer enthalten sind. Er teilt mit, dass eine McKinsey-Studie zitiert wird, die einen Anteil von 30-50% der Batteriepakete am Wert eines Nutzfahrzeugs angibt. Eine Bloomberg-Studie gibt für das Jahr 2024 28% dafür an. Diese Studie wird als Beilage ./2 zum Akt genommen. DDDD : Die Batteriezellenhersteller weisen teilweise unterschiedliche Konfigurationen bei den Batteriezellen auf, deswegen wurde unter anderem im Leistungsverzeichnis klar vorgegeben, welche Parameter hierbei als Mindestvoraussetzungen hier einzuhalten sind und wurde aus diesem Grund die Antragstellerin auch dazu angehalten, die Datenblätter der von ihr ins Treffen geführten weiteren Batteriezellenhersteller zu übermitteln. Die Ausschreibung hat nur eine Preisangabe für das ganze Basisfahrzeug einschließlich Batteriepaketen verlangt. CCCC : Die Entscheidungen sind nach der Letztangebotsfrist ergangen. Die Verhandlungsphase war bereits zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Die Schreiben sind nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die gemeinsam mit der nächsten gesondert anfechtbaren Entscheidung dem Ausscheiden des Letztangebotes anzufechten sind. DDDD : In Marktgesprächen und Verhandlungsgesprächen hat AAAA angegeben, BBBB Batteriezellen zu verwenden. Aus den Gesprächen mit den anderen Anbietern hat sich ergeben, dass AAAA die einzigen sind. Die Insolvenz der amerikanischen BBBB fand jedenfalls einige Monate vor der Insolvenz der schwedischen Gesellschaften statt. CCCC : Es gab am 25.11.2024 eine Verhandlungsrunde, bei der die Batteriehersteller nicht angesprochen wurden. DDDD : Im Verhandlungsprotokoll selbst ist kein Vermerk zu Gesprächen über den Batteriezellenhersteller zu finden, jedoch wurde dieses Thema sehr wohl im Zuge der Verhandlungsgespräche erörtert und wurde nur deshalb kein Vermerk im Protokoll aufgenommen, weil der BBG diese Tatsache bereits bekannt war. FFFF , Mitarbeiter der Antragstellerin: Ich war bei dem Verhandlungsgespräch am 25.11.2024 anwesend. Die Batterien wurden besprochen. Ich kann mich aber nicht erinnern, ob der Hersteller der Batteriezellen genannt wurde. DDDD : Im Verhandlungsprotokoll ist ausdrücklich die Rede davon, dass über die Batteriepakete gesprochen wurde. Mit den anderen Bietern wurden rudimentäre Gespräche über Batterien geführt. In diesem Detailgrad war aber bei den anderen Bietern keine Prüfung nötig, da wie bereits ausgeführt, der BBG bekannt war, dass ausschließlich AAAA von BBBB beliefert wird. CCCC : In Folge des Aufklärungsersuchens vom 24.2.2025 erfolgte eine Kontaktaufnahme der Antragstellerin mit dem Hersteller. Dem Hersteller waren die finanziellen Schwierigkeiten des Zellenherstellers bekannt. Dessen ungeachtet wurde die Lieferfähigkeit für die gesamte Lieferdauer zugesichert. Dieses Schreiben ist auch von AAAA XXXX unterfertigt und damit bestätigt. Das zweite Schreiben im Rahmen der vertieften Preisprüfung wurde ebenfalls mit Verweis auf die erste Antwort beantwortet. Das heißt, wiederum die Lieferfähigkeit bestätigt. Darüber hinaus weist die Antragstellerin darauf hin, dass ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt wurde, dieser Antrag jedoch nicht beantwortet wurde. Bei einem Vergabeverfahren mit der Dauer wie dem gegenständlichen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Aufklärungsfrist nicht erstreckt wurde. CCCC : In Folge des Aufklärungsersuchens vom 24.2.2025 erfolgte eine Kontaktaufnahme der Antragstellerin mit dem Hersteller. Dem Hersteller waren die finanziellen Schwierigkeiten des Zellenherstellers bekannt. Dessen ungeachtet wurde die Lieferfähigkeit für die gesamte Lieferdauer zugesichert. Dieses Schreiben ist auch von AAAA römisch 40 unterfertigt und damit bestätigt. Das zweite Schreiben im Rahmen der vertieften Preisprüfung wurde ebenfalls mit Verweis auf die erste Antwort beantwortet. Das heißt, wiederum die Lieferfähigkeit bestätigt. Darüber hinaus weist die Antragstellerin darauf hin, dass ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt wurde, dieser Antrag jedoch nicht beantwortet wurde. Bei einem Vergabeverfahren mit der Dauer wie dem gegenständlichen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Aufklärungsfrist nicht erstreckt wurde. EEEE : Die Frist wurde deshalb nicht erstreckt, da die Antwort des Bieters innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist bereits erfolgte. DDDD : Seitens der Antragstellerin wurde zwar in dem Schreiben dargestellt, dass sie liefern könne, jedoch wurde bis zum Schluss nicht dargelegt, wie sie dies schafft. Die Antragstellerin hat daher zu ihrer angegebenen Lieferfähigkeit bis auch zum letzten Schreiben nicht dargelegt, unter welchen Maßnahmen sie die Lieferfähigkeit tatsächlich gewährleisten kann. CCCC : Seitens der Antragstellerin wurde die Batterie wie im Letztangebot wie in den einzelnen Losen wie in der Leistungsbeschreibung angeboten. Der Batteriezellenhersteller BBBB ist insolvent, die Produktion ist aber nicht eingestellt, es erfolgen weiterhin Lieferungen an AAAA XXXX . Eine allfällige Änderung auf Ebene der Antriebsbatterie ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar und würde wie in der Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Unserer Kenntnis nach sind auch andere LKW Hersteller Kunden von BBBB Batteriezellen. CCCC : Seitens der Antragstellerin wurde die Batterie wie im Letztangebot wie in den einzelnen Losen wie in der Leistungsbeschreibung angeboten. Der Batteriezellenhersteller BBBB ist insolvent, die Produktion ist aber nicht eingestellt, es erfolgen weiterhin Lieferungen an AAAA römisch 40 . Eine allfällige Änderung auf Ebene der Antriebsbatterie ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar und würde wie in der Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Unserer Kenntnis nach sind auch andere LKW Hersteller Kunden von BBBB Batteriezellen. CCCC legt ein Dokument „Supplier Delivery status for the year 2025“ vor, das Lieferungen der BBBB an AAAA darstellt. Dieses Dokument wird auch der BBG übergeben und als Beilage ./3 zum Akt genommen. DDDD : Es wird wohl andere LKW Hersteller geben, die BBBB als Lieferanten haben, jedoch sind die nicht Teil dieses Vergabeverfahrens. Zum Vorbringen der Antragstellerin zur Lieferfähigkeit von BBBB ist anzumerken, dass sie neue Sachverhaltselemente vorbringt, die unter anderem nach dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt im März 2025 entstanden sind. Neue Sachverhaltselemente sind im gegenständlichen Verfahren vollkommen irrelevant. Andernfalls würde ein öffentlicher Auftraggeber mit seiner Prüfung nie fertig werden. Zur vorgelegten Beilage ist festzuhalten, dass sich daraus nicht ergibt, dass BBBB derart hohe Kapazitäten liefert, dass damit auch der gegenständliche Auftrag erfüllt werden kann. Gleichsam könnte es auch sein, dass dieses Schreiben belegt, dass im Extremfall die Lieferung von BBBB um 99% reduziert wird. Selbst auch auf Grundlage von neuen Sachverhaltselementen würden daher auch Unklarheiten bestehen. DDDD : Eine genauere inhaltliche Prüfung bei den Subunternehmen erfolgte nicht. Im Prüfprotokoll sind die Ergebnisse der Prüfung mit grünem Häkchen festgehalten. DDDD : Ja. Die mit dem Schreiben vom 14.3.2025 verlangten Informationen waren zwingend notwendig um die Angebotsprüfung ordnungsgemäß abzuschließen, in dem zu prüfen war, ob die Batteriezellen dem Leistungsverzeichnis entsprechen. Ja, es wurde auch mit anderen Bietern über Lieferzeiten gesprochen, siehe hierzu die Verhandlungsprotokolle. EEEE : Die Festlegung – so wie vorhin erwähnt – dass der konkrete Lieferzeitpunkt im Rahmen der Einzelbestellung einvernehmlich festgelegt wird, ist Bestandteil der Rahmenvereinbarung und entspricht den Marktusancen und ist daher bei jeder BBG Rahmenvereinbarungsausschreibung auf diese Weise geregelt. DDDD : Mit der Angebotsabgabe wurde von sämtlichen Bietern die Lieferfähigkeit für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung zugesagt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Nicht-Lieferfähigkeit haben sich eben nur bei AAAA ergeben. Die Parteien bringen nichts mehr vor. Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.“Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  90. Feststellungen 1.1 Die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166-168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich schreiben unter der Bezeichnung „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 die eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von elektrisch angetriebenen Lastkraftfahrzeugen mit den CPV-Codes 34000000-7 Transportmittel und Erzeugnisse für Verkehrszwecke, 34144900-7 Elektrofahrzeuge und 34140000-0 Schwerlastfahrzeuge in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Das Vorhaben ist Lose geteilt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt ebenso wie der geschätzte Auftragswert der verfahrensgegenständlichen Lose jeweils im Oberschwellenbereich. Vergebende Stelle ist die Bundesbeschaffung GmbH. Los 6 ist mit „2-Achs LKW (4x2) 18t/19t hzGG mit Standardgetriebe und Getriebe Nebenantrieb“, Los 7 mit „2-Achs LKW (4x2) 18t/19t hzGG mit e-PTO“, Los 11 mit „3-Achs LKW (6x2-4) 26t/27t hzGG mit Standardgetriebe und Getriebe Nebenantrieb“ und Los 12 mit „3-Achs LKW (6x2-4) 26t/27t hzGG mit e-PTO“ bezeichnet. Die Auftraggeber machten das Vergabeverfahren in Österreich per Kerndaten, versendet am
  91. Juli 2023; erstmals am
  92. August 2023 mit der BBG-GZ. 28,1.04305 abrufbar, und unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom
  93. August 2023 zu 2023/S 149-473609, abgesandt am
  94. Juli 2023, bekannt. (Auskünfte der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). Die Schätzung der Auftragswerte ergibt, dass die Summe der geschätzten Auftragswerte der vier verfahrensgegenständlichen Lose das Zwanzigfache des Schwellenwerts gemäß § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 bei Weitem übersteigt und der Anteil der dem Bund zuzurechnenden Auftragswerte in diesen Losen mehr als drei Viertel des Gesamtauftragswerts beträgt (Beilage zu OZ 13). Die zentrale Beschaffungsstelle verfügt aus nicht in Protokollen dokumentierten Gesprächen über Kenntnis der Branche, sodass ihr bekannt war, dass AAAA Batteriezellen von BBBB verbaut (Aussage von DDDD in der mündlichen Verhandlung).1.1 Die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 4, 166 -, 168, BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich schreiben unter der Bezeichnung „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 die eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von elektrisch angetriebenen Lastkraftfahrzeugen mit den CPV-Codes 34000000-7 Transportmittel und Erzeugnisse für Verkehrszwecke, 34144900-7 Elektrofahrzeuge und 34140000-0 Schwerlastfahrzeuge in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Das Vorhaben ist Lose geteilt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt ebenso wie der geschätzte Auftragswert der verfahrensgegenständlichen Lose jeweils im Oberschwellenbereich. Vergebende Stelle ist die Bundesbeschaffung GmbH. Los 6 ist mit „2-Achs LKW (4x2) 18t/19t hzGG mit Standardgetriebe und Getriebe Nebenantrieb“, Los 7 mit „2-Achs LKW (4x2) 18t/19t hzGG mit e-PTO“, Los 11 mit „3-Achs LKW (6x2-4) 26t/27t hzGG mit Standardgetriebe und Getriebe Nebenantrieb“ und Los 12 mit „3-Achs LKW (6x2-4) 26t/27t hzGG mit e-PTO“ bezeichnet. Die Auftraggeber machten das Vergabeverfahren in Österreich per Kerndaten, versendet am
  95. Juli 2023; erstmals am
  96. August 2023 mit der BBG-GZ. 28,1.04305 abrufbar, und unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom
  97. August 2023 zu 2023/S 149-473609, abgesandt am
  98. Juli 2023, bekannt. (Auskünfte der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). Die Schätzung der Auftragswerte ergibt, dass die Summe der geschätzten Auftragswerte der vier verfahrensgegenständlichen Lose das Zwanzigfache des Schwellenwerts gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 bei Weitem übersteigt und der Anteil der dem Bund zuzurechnenden Auftragswerte in diesen Losen mehr als drei Viertel des Gesamtauftragswerts beträgt (Beilage zu OZ 13). Die zentrale Beschaffungsstelle verfügt aus nicht in Protokollen dokumentierten Gesprächen über Kenntnis der Branche, sodass ihr bekannt war, dass AAAA Batteriezellen von BBBB verbaut (Aussage von DDDD in der mündlichen Verhandlung). 1.2 Die Ausschreibung in der Letztfassung in der Version 7 zur Abgabe der Letztangebote lautet auszugsweise: „ALLGEMEINE AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN … 4 Subunternehmer … 4.2 Unterschriften … 4.2.1 Abgrenzung [78] Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. [79] Unternehmer, die keinen Teil des an den zukünftigen Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführen, sind grundsätzlich keine Subunternehmer. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen an den Auftragnehmer, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. [80] Unternehmer, die für die Erfüllung der Eignungsanforderungen notwendig sind, oder die für die Bewertung relevant sind, werden jedenfalls wie Subunternehmer behandelt, unabhängig davon welche Leistungen sie erbringen sollen. Die Regeln für Subunternehmer gelten daher auch für diese Unternehmer. [81] Unternehmer, die ausschließlich Service- bzw. Wartungsarbeiten an gelieferten LKWs, Anbaugeräten und Aufbauten durchführen, aber keine weiteren Leistungsteile erbringen, gelten nicht als Subunternehmer. [82] Achtung: Auch Einzelpersonen können Subunternehmer sein, sofern sie nicht als Dienstnehmer, sondern selbständig (z.B. Werkvertragsnehmer) tätig werden. 4.2.2 Nennung der Subunternehmer [83] Es sind alle Subunternehmer zu nennen, die der Unternehmer bei der Leistungserbringung einsetzen will, sofern sie wesentliche Leistungsteile übernehmen. [84] Als wesentliche Leistungsteile gelten: • Herstellung, Lieferung und Inbetriebnahme von Anbaugeräten und Aufbauten • Aufbau, Integration und Inbetriebnahme von Anbaugeräten und Aufbauten auf dem LKW-Fahrgestell … 4.2.3 Prüfung der Subunternehmer [87] Subunternehmer sind im Teilnahmeantrag bzw. im Angebot zu nennen. … 5 Eignungskriterien 5.1 Allgemeines … [99] Sollten im Rahmen der Prüfung des Teilnahmeantrages oder Angebotes behebbare Mängel festgestellt werden, so werden die Auftraggeber dem Unternehmer eine Frist zur Mängelbehebung setzen. Diese Frist ist im Sinne der Gleichbehandlung für alle Unternehmer gleich lang. Fehlende Nachweise für die Eignung gemäß den Punkten 5.2 bis 5.5 gelten grundsätzlich als behebbare Mängel. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise bereits während der Teilnahmeantragsfrist oder Angebotsfrist zu besorgen. Sofern die Nachweise nicht bereits vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist oder Angebotsfrist eingeholt wurden, werden solche nach Ablauf dieser Fristen erstellte Nachweise seitens der Auftraggeber akzeptiert, sofern mit einem solchen Nachweis belegt werden kann, dass der Unternehmer geeignet ist. Weiters trägt der Unternehmer das Risiko, dass innerhalb der Mängelbehebungsfrist alle fehlenden Nachweise ausgestellt und nachgereicht werden können. … 8 Angebotsphase … 8.2 Nennung der Subunternehmer [130] Im Angebot sind alle Subunternehmer zu nennen, die der Unternehmer bei der Leistungserbringung einsetzen will, sofern sie wesentliche Leistungsteile übernehmen. [131] Als wesentliche Leistungsteile gelten: • Herstellung, Lieferung und Inbetriebnahme von Anbaugeräten und Aufbauten • Aufbau, Integration und Inbetriebnahme von Anbaugeräten und Aufbauten auf dem LKW- Fahrgestell [132] Auch Subunternehmer, die bereits im Teilnahmeantrag genannt wurden, sind im Angebot in der Subunternehmerliste anzuführen. Die sonstigen Nachweise für Subunternehmer (Verpflichtungserklärung, Eignungsnachweise etc.) müssen jedoch nicht neuerlich vorgelegt werden, sofern sich die relevanten Inhalte nicht geändert haben. …“ (Allgemeine Ausschreibungsbedingungen in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) „KOMMERZIELLE AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN RAHMENVEREINBARUNG Lieferung von Elektro-LKW … 4 Vereinbarungsgegenstand 4.1 Ziel dieser Rahmenvereinbarung [16] Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Lieferung von Elektro – LKW-Fahrgestellen, Elektro – LKW – Fahrgestellen inkl. Anbaugeräten und Aufbauten (LKW – Komplettfahrzeuge) sowie die separate Lieferung von Anbaugeräten und Aufbauten für öffentliche Auftraggeber nach den Bestimmungen gemäß Punkt 2 dieser Vereinbarung. … 8 Leistungsabwicklung … 8.3 Lieferung 8.3.1 Lieferzeitpunkt [123] Der Lieferzeitpunkt (Kalenderwoche) ist mit dem Auftraggeber abzustimmen und auf dem Angebot des Auftragnehmers oder des Anbaugeräteherstellers festzuhalten. Ebenso ist eine Angebotsbindefrist (mind. 12 Wochen) anzugeben. Wird das Angebot innerhalb der Angebotsbindefrist beauftragt (Bestellung im BBG e-Shop), wird der Lieferzeitpunkt bindend. [124] Die Lieferzeit endet erst wenn das LKW-Komplettfahrzeug voll aufgebaut, einsatzfähig und mängelfrei durch den Auftraggeber übernommen wurde. … 8.5 Modellwechsel/technische Änderung [141] Der Modellwechsel betrifft die angebotenen LKW-Fahrgestelle, Anbaugeräte und Aufbauten und nicht den konkreten Abruf. [142] Der Auftragnehmer hat grundsätzlich die Verfügbarkeit des angebotenen LKW-Fahrgestells, sowie der angebotenen Anbaugeräte und Aufbauten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung sicher zu stellen. [143] Es gilt als Modellwechsel, • wenn das angebotene LKW-Fahrgestell oder die angebotenen Anbaugeräte und Aufbauten durch neue Modelle ersetzt werden, • Wenn wesentliche Komponenten des LKW-Fahrgestells (zB Teile des Antriebsstranges, Batterietechnik) oder der angebotenen Anbaugeräte und Aufbauten durch neue Versionen ersetzt werden und sich dadurch der Preis ändert • eine gesetzlich vorgeschriebene Änderung einen Modellwechsel auslöst [144] Grundsätzlich muss das neue Modell ab dem Zeitpunkt der Umstellung bestellbar sein. Auf Wunsch des Auftragnehmers kann die BBG die Abrufmöglichkeit zeitweise aussetzen und den entsprechenden Katalog im e-Shop sperren. Der Auftragnehmer muss den Zeitraum für das Aussetzen der Bestellmöglichkeit schriftlich bekanntgeben, dieser darf eine Zeitspanne von 10 Wochen nicht überschreiten. Nach Ablauf des angegebenen Zeitraums wird der entsprechende Katalog im e-Shop für die Bestellungen wieder freigegeben. 8.5.1 Modellwechsel ohne Einbeziehung des Auftraggebers [145] Der Modellwechsel ohne Auflagen ist zulässig, sofern folgende Kriterien weiterhin erfüllt sind: • Die neuen Versionen erfüllen alle MUSS-Anforderungen des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses • alle angebotenen SOLL-Anforderungen werden mindestens genauso gut erfüllt wie vor dem Modellwechsel • die mit den neuen Versionen erreichten Gesamtpunkte dürfen sich im Vergleich zu den Gesamtpunkten, die auch für die Vergabe ausschlaggebend waren, nicht erhöhen [146] Reduzieren sich die Gesamtpunkte durch eine bessere Erfüllung der SOLL-Anforderungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis ohne weitere Auflagen soweit zu erhöhen, bis die ursprüngliche Höhe der Gesamtpunkte wieder erreicht ist. …“ (Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) In den Leistungsverzeichnissen zu den jeweiligen Losen mussten die Bieter für die Fahrzeuge Gesamtpreise angeben, die auch die Batteriepakete einschlossen. Preise für Batteriepakete waren nicht gesondert anzugeben. (Einsicht in die Leistungsverzeichnisse für die Lose 6, 7, 10 und 11 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Aussage von DDDD in der mündlichen Verhandlung) 1.3 Die Antragstellerin gab ein Letztangebot für die Lose 6, 7, 11 und 12 ab. Die Angebotsöffnung fand am
  99. Jänner 2025 ohne die Teilnahme von Bietern oder Vertretern von Bietern statt. Die Angebotspreise der Antragstellerin für die Lose 6, 7, 11 und 12 übersteigen jeweils den Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 um mehr als das Zwanzigfache bei Weitem. (Protokoll über die Angebotsöffnung LAFO in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)1.3 Die Antragstellerin gab ein Letztangebot für die Lose 6, 7, 11 und 12 ab. Die Angebotsöffnung fand am
  100. Jänner 2025 ohne die Teilnahme von Bietern oder Vertretern von Bietern statt. Die Angebotspreise der Antragstellerin für die Lose 6, 7, 11 und 12 übersteigen jeweils den Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 um mehr als das Zwanzigfache bei Weitem. (Protokoll über die Angebotsöffnung LAFO in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.4 Das Letztangebot der Antragstellerin enthielt alle geforderten Unterlagen. Die Leistungsbeschreibungen zu den Losen 6, 7, 11, und 12 enthalten außer der Angabe, dass drei Batteriepakete eingebaut werden sollen und Angaben zur elektrischen Leistungsfähigkeit der Batteriepakete, keine nähere Beschreibung der Batterien. (Letztangebot der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.5 Auf ihrer Homepage gibt die Antragstellerin an, dass ihre Batteriepakete aus Eigenproduktion stammen. Lieferanten von Batteriezellen sind dort nicht genannt. XXXX abgerufen am
  101. April 2025)1.5 Auf ihrer Homepage gibt die Antragstellerin an, dass ihre Batteriepakete aus Eigenproduktion stammen. Lieferanten von Batteriezellen sind dort nicht genannt. römisch 40 abgerufen am
  102. April 2025) 1.6 Mit dem Schreiben vom
  103. Februar 2025 ersuchte die zentrale Beschaffungsstelle die Antragstellerin um eine Stellungnahme bis
  104. Februar 2025, 10.00 Uhr, zu den folgenden Punkten: „
  105. Von welchen Lieferanten bzw. Herstellern bezieht AAAA aktuell und zukünftig die benötigten Batterien?
  106. Ist die Lieferfähigkeit der geforderten Stückzahl über die gesamte Vertragslaufzeit gewährleistet?
  107. Mit welchen Lieferzeiten sind aktuell zu rechnen und ab wann sind die Fahrzeuge verfügbar?“ (Schreiben der zentralen Beschaffungsstelle vom
  108. Februar 2025 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.7 Auf dieses Schreiben antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom
  109. Februar 2025 wie folgt: „… Basierend auf ihrer Anfrage vom
  110. Februar 2025, möchten wir ihre Fragen wie folgt beantworten:
  111. Von welchen Lieferanten bzw. Herstellern bezieht AAAA aktuell und zukünftig die benötigten Batterien? Antwort: AAAA erhält Batteriezellen von BBBB , die in XXXX , produziert werden. Diese Batteriezellen werden in AAAA eigener Batteriefertigungsanlage in XXXX , zu Batteriepaketen zusammengebaut. Zusätzlich stehen für AAAA weitere Batteriezellenlieferanten zu Verfügung, welche zukünftig die stabile Versorgung der Batteriezellen ermöglichen. AAAA erhält Batteriezellen von BBBB , die in römisch 40 , produziert werden. Diese Batteriezellen werden in AAAA eigener Batteriefertigungsanlage in römisch 40 , zu Batteriepaketen zusammengebaut. Zusätzlich stehen für AAAA weitere Batteriezellenlieferanten zu Verfügung, welche zukünftig die stabile Versorgung der Batteriezellen ermöglichen.
  112. Ist die Lieferfähigkeit der geforderten Stückzahl über die gesamte Vertragslaufzeit gewährleistet? Antwort: Ja, AAAA wird in der Lage sein, das Angebotsvolumen von 360 Fahrzeugen (Lose 6, 7, 11, 12) über die gesamte Vertragslaufzeit (vier Jahre) zu liefern. Die Serienproduktion unserer elektrischen Fahrzeuge läuft, wird kontinuierlich ausgebaut und ist bis August 2026 ausgelastet. Weiterhin wird Produktionskapazität erhöht um kürzere Lieferzeiten sicherzustellen.
  113. Mit welchen Lieferzeiten sind aktuell zu rechnen und ab wann sind die Fahrzeuge verfügbar? Antwort: AAAA liefert kontinuierlich Elektrofahrzeuge aus, und mit dem aktuellen Auftragsbestand gibt es ab August 2026 und darüber hinaus verfügbare Produktionskapazitäten für neue Bestellungen. Die Lieferzeit der Komplettfahrzeuge hängt vom Zeitpunkt der Bestellung und der Lieferfähigkeit der Aufbauhersteller ab. …“ (Schreiben der Antragstellerin vom
  114. Februar 2025 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.8 Im Herbst 2024 meldete die in den USA ansässige BBBB Insolvenz an (unbestrittene Aussage von DDDD in der mündlichen Verhandlung). Am
  115. März 2025 eröffnete das XXXX den Konkurs über die BBBB AB zum Aktenzeichen XXXX , über die BBBB Ett AB zum Aktenzeichen K 4945-25, über die BBBB Labs AB zum Aktenzeichen XXXX und über die BBBB Revolt AB zum Aktenzeichen XXXX über die BBBB Systems AB zum Aktenzeichen XXXX sowie am
  116. Oktober 2024 über die BBBB Ett Expansion AB zum Aktenzeichen XXXX . (amtliche Einsicht in das Europäische Insolvenzregister unter XXXX 1.8 Im Herbst 2024 meldete die in den USA ansässige BBBB Insolvenz an (unbestrittene Aussage von DDDD in der mündlichen Verhandlung). Am
  117. März 2025 eröffnete das römisch 40 den Konkurs über die BBBB Ausschussbericht zum Aktenzeichen römisch 40 , über die BBBB Ett Ausschussbericht zum Aktenzeichen K 4945-25, über die BBBB Labs Ausschussbericht zum Aktenzeichen römisch 40 und über die BBBB Revolt Ausschussbericht zum Aktenzeichen römisch 40 über die BBBB Systems Ausschussbericht zum Aktenzeichen römisch 40 sowie am
  118. Oktober 2024 über die BBBB Ett Expansion Ausschussbericht zum Aktenzeichen römisch 40 . (amtliche Einsicht in das Europäische Insolvenzregister unter römisch 40 Über diese Insolvenz berichteten XXXX auch Medien wie orf.at. (amtliche Einsicht unter XXXX /, letzter Zugriff am
  119. Mai 2025)Über diese Insolvenz berichteten römisch 40 auch Medien wie orf.at. (amtliche Einsicht unter römisch 40 /, letzter Zugriff am
  120. Mai 2025) 1.9 Mit dem Schreiben vom
  121. März 2025 ersuchte die zentrale Beschaffungsstelle die Antragstellerin um Aufklärung bis
  122. März 2025, 10.00 Uhr, zu den folgenden Punkten: „… ZWEITE VERTIEFTE PREISPRÜFUNG Es bestehen leider weiterhin Zweifel an der Angemessenheit in den Losen 6, 7, 11 und 12, an den von Ihnen angebotenen Preisen. Daher wird eine zweite vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 138 Abs 5 BVergG 2018 durchgeführt.Es bestehen leider weiterhin Zweifel an der Angemessenheit in den Losen 6, 7, 11 und 12, an den von Ihnen angebotenen Preisen. Daher wird eine zweite vertiefte Angebotsprüfung gemäß Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 durchgeführt. Wir ersuchen Sie um eine verbindliche schriftliche Aufklärung, inwiefern sich die aktuelle Entwicklung auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Am 24.02.2025 wurden Sie aufgefordert aufzuklären, von welchen Lieferanten bzw. Herstellern AAAA aktuell und zukünftig die benötigten Batterien bezieht. Ihre Aufklärung von 27.02.2025 besagt folgendes:
  123. Von welchen Lieferanten bzw. Herstellern bezieht AAAA aktuell und zukünftig die benötigten Batterien? Antwort: AAAA erhält Batteriezellen von BBBB , die in XXXX , produziert werden. Diese Batteriezellen werden in AAAA eigener Batteriefertigungsanlage in XXXX , zu Batteriepaketen zusammengebaut. Zusätzlich stehen für AAAA weitere Batteriezellenlieferanten zu Verfügung, welche zukünftig die stabile Versorgung der Batteriezellen ermöglichen. AAAA erhält Batteriezellen von BBBB , die in römisch 40 , produziert werden. Diese Batteriezellen werden in AAAA eigener Batteriefertigungsanlage in römisch 40 , zu Batteriepaketen zusammengebaut. Zusätzlich stehen für AAAA weitere Batteriezellenlieferanten zu Verfügung, welche zukünftig die stabile Versorgung der Batteriezellen ermöglichen. Demnach geht die vergebende Stelle davon aus, dass die übermittelte erste vertiefte Preisprüfung vom 27.02.2025 sowie die ursprüngliche Kalkulation auf Basis des Batterieherstellers BBBB erfolgte. Auf Basis der aktuellen Medienlage ( XXXX ) sowie im EU Insolvenzregister ersichtlich XXXX ) ist davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren der Fa. BBBB Ihre Kalkulation fundamental ändert und ersuchen Sie, daher um eine verbindliche schriftliche Aufklärung, inwiefern sich diese Entwicklung auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt.Auf Basis der aktuellen Medienlage ( römisch 40 ) sowie im EU Insolvenzregister ersichtlich römisch 40 ) ist davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren der Fa. BBBB Ihre Kalkulation fundamental ändert und ersuchen Sie, daher um eine verbindliche schriftliche Aufklärung, inwiefern sich diese Entwicklung auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. In der Aufklärung vom 24.02.2025 bestätigen Sie, dass die Batterien von der Firma BBBB verbaut werden. Weiters ist ein Hinweis auf zusätzliche Batteriezellenlieferanten angemerkt – diese werden aber nicht namentlich genannt. Aufgrund der geänderten Situation sind diese zu nennen. In den Leistungsbeschreibungen (Los 6, 7, 11 & 12) ist eine mind. Batteriekapazität von 300kWh gefordert, welche Sie mit 3 Batteriepaketen anführen, was eine Gesamtleistung von 312kWh (á 104kWh) entspricht. Hochvoltbatterie Batterietype NMC Batteriekapazität pro Batteriepaket 104 kWh Gewicht pro Batterie 620 kg Anzahl der Batteriepakete minimum 3 Stück Batteriekapzität minimum 312 kWh Nutzbare Batteriekapazität 258 kWh Anzahl der Batteriepakete maximum 6 Stück Batteriekapzität maximum 624 kWh Nutzbare Batteriekapazität 517 kWh Batteriespeicher Betriebsfenster / SOC MUSSFORDERUNG: min. 75% 83 % SOLLFORDERUNG: min. 80% Restkapazität nach 2.500 Ladezyklen mind. 75% 75 % Beispielhafter Auszug aus ‚Los 6_2801.04305_2-Achs LKW (4x2) 18t Standardgetriebe_LAFO_Runde_LAFO Abgabe‘ In dieser Aufklärung sind die Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und die Gesamtkapazität eines Batteriepakets anzuführen. Für die vertiefte Preisprüfung ist offen zu legen, sofern ein viertes Batteriepaket benötigt wird (um die geforderte mind. Kapazität von 300kWh zu erreichen), ob der ursprünglich angebotene Preis der Umstellung entspricht oder sich durch diese nicht kalkulierten Mehrkosten der Angebotspreis erhöht. Um diese Punkte prüfen zu können, werden sie ersucht sämtliche Datenblätter dieser Aufforderung beizulegen. Zusätzliche Erläuterungen, um die Preisgestaltung transparent darzustellen, können ebenfalls abgegeben werden. …“ (Schreiben der zentralen Beschaffungsstelle vom
  124. März 2025 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.10 Das Schreiben der Antragstellerin vom
  125. März 2025 lautet wie folgt: „… Wie bereits am 24.02.2025 im Zuge ihrer Aufklärung erklärt, können die abgerufenen Fahrzeuge in 2026, gemäß ihren Anforderungen geliefert werden. Bezüglich Ihrer Frage zur Benennung des Batterielieferanten weisen wir darauf hin, dass das abgegebene Angebot AAAA Batterien vorsieht. Dieser Umstand wird durch den Insolvenzantrag der Firma BBBB nicht berührt. BBBB ist ein Vorlieferant des Herstellers der angebotenen Batterien, AAAA . Auch bei einer möglichen Einbindung führender und etablierter alternativer Zelllieferanten ( GGGG ) wird letztlich eine AAAA -Batterie verbaut. BBBB hat Insolvenz angemeldet. Der Hersteller AAAA unternimmt unabhängig davon alle notwendigen Schritte, um die Auslieferung der Elektrofahrzeuge sicherzustellen. Der Hersteller AAAA hat uns mitgeteilt, dass eine große Anzahl von Batterien und Batteriezellen auf Lager ist. Darüber hinaus ergreift AAAA alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen, um eine kontinuierliche Versorgung mit Batteriezellen für die Produktion sicherzustellen. Darüber hinaus wurde die Beschaffungsstrategie beschleunigt und zukünftige Lieferungen gesichert. Zudem ist uns ebenso wie dem Hersteller AAAA nicht bekannt, dass eine Fortführung des Unternehmens des Vorlieferanten nicht geplant ist. Dauer und Ausgang des Insolvenzverfahrens sind derzeit nicht absehbar. Wir weisen darauf hin, dass wir weiterhin die Mindestanforderungen der Ausschreibung erfüllen und ein Wechsel des Lieferanten der Batteriezellen keine Auswirkungen auf die Preise gemäß den Angeboten in den Losen 6, 7, 11 und 12 hat. …“ (Schreiben der Antragstellerin vom
  126. März 2025 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.11 Die Auftraggeberin fragte bei den anderen Bietern weder nach den Lieferanten der Batteriezellen oder Batteriepakete noch nach der Lieferfähigkeit oder Lieferfrist. Nur bei einem Bieter wurde in der Verhandlung die Lieferfrist hinterfragt (Einsicht in die Aufklärungsschreiben und Verhandlungsprotokolle betreffend die Angebote der anderen Bieter in den Unterlagen des Vergabeverfahrens). Bei der Antragstellerin wurde in der Verhandlung bereits die Lieferfrist und die Ladeleistung hinterfragt (Verhandlungsprotokoll mit der Antragstellerin vom
  127. November 2024 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens). Am Rande der Verhandlungen erörterte die zentrale Beschaffungsstelle die Batterien und Lieferanten von Batteriezellen (Aussage von DDDD in der mündlichen Verhandlung). 1.12 Das Prüfprotokoll enthält in der Tabelle „Zusammenfassung“ in der Zeile zum Angebot der Antragstellerin in der Spalte „TechP“ den gelb hinterlegten Eintrag „OF“ und in der Spalte „Preise“ den rot hinterlegten Eintrag „UM1“. In der Tabelle „Gesamtpunkte – Zusammenfassung Bewertung“ enthält das Angebot der Antragstellerin in der Spalte „Erstgereihter J/N“ und in den Spalten der Lose 6, 7, 11 und 12 jeweils den Eintrag „auszuscheiden“. Auf Seite 6 findet sich folgende Passage: „… 8 KAUFM: WIRTSCH. ANGEBOTSPRÜFUNG UM UM1 Unbehebbarer Mangel RECHNERISCHE RICHTIGKEIT OK OK OK (bei Abgabe) Verlesener Preis & angebotene Einheitspreise passen zusammen? OK Ja Art der allfälligen Fehler OK Keine Fehler Umfang der Korrektur in % des verlesenen Preises OK Keine Fehler BEURTEILUNG OK OK [ok] Es liegt kein Rechenfehler vor. Das Angebot ist rechnerisch richtig. ANGEMESSENHEIT DER PREISE UM UM1 Unbehebbarer Mangel Prüfung der Gesamtpreise Die Preisunterschiede zum zweitgereihten Bieter sind teilweise weit über XXXX Daher wird eine Aufforderung zur vertieften PP versendet. Nach der ersten vertieften Preisprüfung bestehen leider weiterhin noch Zweifel.Die Preisunterschiede zum zweitgereihten Bieter sind teilweise weit über römisch 40 Daher wird eine Aufforderung zur vertieften PP versendet. Nach der ersten vertieften Preisprüfung bestehen leider weiterhin noch Zweifel. Prüfung der Einheitspreise Es bestehen leider weiterhin Zweifel an der Angemessenheit in den Losen 6, 7, 11 und 12, an den vom Bieter abgegebenen Preisen. Daher wird eine zweite vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 138 Abs 5 BVergG 2018 durchgeführt. Der Bieter wurde um eine verbindliche schriftliche Aufklärung ersucht, inwiefern sich die aktuelle Entwicklung auf seine Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Am 24.02.2025 wurden Sie aufgefordert aufzuklären, von welchen Lieferanten bzw. Herstellern AAAA aktuell und zukünftig die benötigten Batterien bezieht. Die Aufklärung von 27.02.2025 besagt folgendes (siehe Spalte O-U). Demnach geht die vergebende Stelle davon aus, dass die übermittelte erste vertiefte Preisprüfung vom 27.02.2025 sowie die ursprüngliche Kalkulation auf Basis des Batterieherstellers BBBB erfolgte. Auf Basis der aktuellen Medienlage (Beispielhaft XXXX ) sowie im EU Insolvenzregister ersichtlich XXXX ist davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren der Fa. BBBB seine Kalkulation fundamental ändert. Der Bieter wurde um eine verbindliche schriftliche Aufklärung ersucht, inwiefern sich diese Entwicklung auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt.Es bestehen leider weiterhin Zweifel an der Angemessenheit in den Losen 6, 7, 11 und 12, an den vom Bieter abgegebenen Preisen. Daher wird eine zweite vertiefte Angebotsprüfung gemäß Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 durchgeführt. Der Bieter wurde um eine verbindliche schriftliche Aufklärung ersucht, inwiefern sich die aktuelle Entwicklung auf seine Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Am 24.02.2025 wurden Sie aufgefordert aufzuklären, von welchen Lieferanten bzw. Herstellern AAAA aktuell und zukünftig die benötigten Batterien bezieht. Die Aufklärung von 27.02.2025 besagt folgendes (siehe Spalte O-U). Demnach geht die vergebende Stelle davon aus, dass die übermittelte erste vertiefte Preisprüfung vom 27.02.2025 sowie die ursprüngliche Kalkulation auf Basis des Batterieherstellers BBBB erfolgte. Auf Basis der aktuellen Medienlage (Beispielhaft römisch 40 ) sowie im EU Insolvenzregister ersichtlich römisch 40 ist davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren der Fa. BBBB seine Kalkulation fundamental ändert. Der Bieter wurde um eine verbindliche schriftliche Aufklärung ersucht, inwiefern sich diese Entwicklung auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. In der Aufklärung vom 24.02.2025 bestätigte der Bieter, dass die Batterien von der Firma BBBB verbaut werden. Weiters ist ein Hinweis auf zusätzliche Batteriezellenlieferanten angemerkt – diese werden aber nicht namentlich genannt. Aufgrund der geänderten Situation sind diese zu nennen. In den Leistungsbeschreibungen (Los 6, 7, 11 & 12) ist eine mind. Batteriekapazität von 300kWh gefordert, welche der Bieter mit 3 Batteriepaketen anführt, was eine Gesamtleistung von 312kWh (á 104kWh) entspricht (siehe Spalte O bis U). In dieser Aufklärung sind die Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und die Gesamtkapazität eines Batteriepakets anzuführen. Für die vertiefte Preisprüfung ist offen zu legen, sofern ein viertes Batteriepaket benötigt wird (um die geforderte mind. Kapazität von 300kWh zu erreichen), ob der ursprünglich angebotene Preis der Umstellung entspricht oder sich durch diese nicht kalkulierten Mehrkosten der Angebotspreis erhöht. Um diese Punkte prüfen zu können, wird der Bieter ersucht sämtliche Datenblätter dieser Aufforderung beizulegen. Zusätzliche Erläuterungen, um die Preisgestaltung transparent darzustellen, können ebenfalls abgegeben werden. Ausscheidensbegründung Bestehender Ausscheidensgrund: § 141 Abs 2 BVergG 2018Bestehender Ausscheidensgrund: Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 Das Angebot in den Losen 6, 7, 11 und 12 ist gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2018 auszuscheiden, da es unterlassen wurde, innerhalb der gesetzten Nachfrist die geforderte Aufklärung in ausreichender Form abzugeben. Die abgegebene Aufklärung enthält keine nachvollziehbare Begründung.Das Angebot in den Losen 6, 7, 11 und 12 ist gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 auszuscheiden, da es unterlassen wurde, innerhalb der gesetzten Nachfrist die geforderte Aufklärung in ausreichender Form abzugeben. Die abgegebene Aufklärung enthält keine nachvollziehbare Begründung. Am 14.03.2025 wurde zur zweiten vertieften Preisprüfung gemäß § 138 Abs 5 BVergG 2018 aufgefordert. Es wurde verlangt, eine verbindliche schriftliche Aufklärung darüber zu geben, inwiefern sich die aktuelle Entwicklung der Fa. BBBB auf die Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Insbesondere sollten folgende Punkte geklärt werden:Am 14.03.2025 wurde zur zweiten vertieften Preisprüfung gemäß Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 aufgefordert. Es wurde verlangt, eine verbindliche schriftliche Aufklärung darüber zu geben, inwiefern sich die aktuelle Entwicklung der Fa. BBBB auf die Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Insbesondere sollten folgende Punkte geklärt werden: Nennung der zusätzlichen Batteriezellenlieferanten: Es wurde gebeten, die zusätzlichen Batteriezellenlieferanten namentlich zu nennen, die zukünftig die stabile Versorgung der Batteriezellen ermöglichen. Auswirkungen der Insolvenz von BBBB auf die Preisgestaltung und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen: Es sollte verbindlich schriftlich dargelegt werden, wie sich die Insolvenz von BBBB konkret auf die Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und Gesamtkapazität eines Batteriepakets: Es wurde aufgefordert, die Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und die Gesamtkapazität eines Batteriepakets anzugeben. Notwendigkeit eines vierten Batteriepakets und Auswirkungen auf den Angebotspreis: Es sollte offengelegt werden, ob ein viertes Batteriepaket benötigt wird und ob dies den Angebotspreis beeinflusst. Dieser Aufforderung wurde nicht Folge geleistet, da in dem übermittelten Schreiben keine ausreichenden Aussagen zur Fragestellung enthalten sind. Die Aufklärung ist unzureichend und enthält für den Auftraggeber keinen substanziellen Informationswert. Zu Punkt 1: Es wurde gebeten, die zusätzlichen Batteriezellenlieferanten namentlich zu nennen, die zukünftig die stabile Versorgung der Batteriezellen ermöglichen. In der Antwort vom 27.02.2025 wurde lediglich angegeben, dass AAAA zusätzliche Batteriezellenlieferanten zur Verfügung stehen, ohne diese namentlich zu nennen. Diese Information ist unzureichend, da die konkreten Namen der Lieferanten nicht genannt wurden. In der aktuellen Aufklärung wird von einer ‚möglichen Einbindung‘ eines alternativen Zelllieferanten gesprochen. Diese Argumentation erscheint in sich nicht schlüssig. In der ersten Beantwortung wurde stark auf die Firma BBBB abgezielt, während das Angebot nun ausschließlich auf AAAA Batterien kalkuliert wurde und keiner der Vorlieferanten aktuell Einfluss auf die Kalkulation der Batterien zu haben scheint. Die Aufklärung entbehrt daher einer nachvollziehbaren Begründung. Zu Punkt 2: Es sollte verbindlich schriftlich dargelegt werden, wie sich die Insolvenz von BBBB konkret auf die Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. In der Antwort wurde lediglich angegeben, dass BBBB ein Vorlieferant ist und dass AAAA alle notwendigen Schritte unternimmt, um die Auslieferung der Elektrofahrzeuge sicherzustellen. Es wurde jedoch keine detaillierte Aufklärung gegeben, wie sich die Insolvenz von BBBB konkret auf die Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Eine standardisierte Antwort zur weiteren Erfüllung der Mindestanforderungen ist in dieser äußerst kritischen Situation völlig unzureichend. Abbildung 7: Aufklärung vom 18.03.2025 Die Aufklärung entbehrt daher einer nachvollziehbaren Begründung. Verweis auf Dokument vertiefte Preisprüfung Zu Punkt 3: Es wurde aufgefordert, die Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und die Gesamtkapazität eines Batteriepakets anzugeben. In der Antwort wurden keine spezifischen Angaben zu den Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und zur Gesamtkapazität eines Batteriepakets gemacht. Es wurde daher unterlassen, die verlangte Aufklärung zu geben. Zu Punkt 4: Es sollte offengelegt werden, ob ein viertes Batteriepaket benötigt wird und ob dies den Angebotspreis beeinflusst. In der Antwort wurde nicht offengelegt, ob ein viertes Batteriepaket benötigt wird und ob dies den Angebotspreis beeinflusst. Es wurde daher unterlassen, die verlangte Aufklärung zu geben. Weiterer Punkt: Zudem wurde in der Aufklärung vom 18.03.2025 folgendes angeführt: Abbildung 8: Aufklärung vom 18.03.2025 Die Rahmenvereinbarung wird mit der Abschlusserklärung wirksam und erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Jahren. Eine bloße Aufklärung darüber, dass die abgerufenen Fahrzeuge im Jahr 2026 gemäß den Anforderungen geliefert werden können, ist daher unzureichend. Auch wenn in der Aufklärung mitgeteilt wurde, dass noch eine große Anzahl von Batterien und Batteriezellen auf Lager ist, lässt dies vermuten, dass die Antwort ausschließlich auf das Jahr 2026 abzielt. Abbildung 9: Aufklärung vom 18.03.2025 Sollten keine Batterien von BBBB mehr zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage, welche Kapazität die Ersatzbatterien hätten. Würden diese weiterhin den Angaben des Angebots entsprechen oder ausschließlich den Mindestanforderungen? Könnte das Angebot in gleicher Form über den gesamten Zeitraum von vier Jahren hinweg ohne Änderungen erfüllt werden? Ein solcher Mangel wäre unbehebbar, da eine Behebung nur durch die Abgabe eines geänderten Angebots möglich wäre und dies unzulässig ist. Diese Zweifel bestehen seitens der vergebenen Stelle, und die Nichtbeantwortung der gestellten Fragen vom 18.03.2025 trägt nicht zur Klärung dieser Thematik bei. Formal handelt es sich hierbei um die Verwirklichung des Ausscheidenstatbestandes des § 141 Abs 2 BVergG 2018, da die verlangte Aufklärung eine nachvollziehbare Begründung entbehrt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die die Auftraggeber gesetzeskonform auszulegen haben. Durch eine zweite Chance zur Aufklärung würde ein Vorteil gegenüber jenen Bietern entstehen, die sich korrekt verhalten haben und die Aufklärung vollständig erbracht haben. Eine solche Vorgehensweise würde aber dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Bieter widersprechen, da ein Bieter, der nicht aufklärt, besser behandelt werden würde als ein Bieter, der sich korrekt verhält. Aus all dem folgt, dass die Auftraggeber bei gesetzeskonformer Auslegung des § 141 Abs 2 BVergG 2018 die Pflicht haben, das Angebot in den Losen 6, 7, 11 und 12 auszuscheiden, da andernfalls gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen würde.Sollten keine Batterien von BBBB mehr zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage, welche Kapazität die Ersatzbatterien hätten. Würden diese weiterhin den Angaben des Angebots entsprechen oder ausschließlich den Mindestanforderungen? Könnte das Angebot in gleicher Form über den gesamten Zeitraum von vier Jahren hinweg ohne Änderungen erfüllt werden? Ein solcher Mangel wäre unbehebbar, da eine Behebung nur durch die Abgabe eines geänderten Angebots möglich wäre und dies unzulässig ist. Diese Zweifel bestehen seitens der vergebenen Stelle, und die Nichtbeantwortung der gestellten Fragen vom 18.03.2025 trägt nicht zur Klärung dieser Thematik bei. Formal handelt es sich hierbei um die Verwirklichung des Ausscheidenstatbestandes des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018, da die verlangte Aufklärung eine nachvollziehbare Begründung entbehrt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die die Auftraggeber gesetzeskonform auszulegen haben. Durch eine zweite Chance zur Aufklärung würde ein Vorteil gegenüber jenen Bietern entstehen, die sich korrekt verhalten haben und die Aufklärung vollständig erbracht haben. Eine solche Vorgehensweise würde aber dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Bieter widersprechen, da ein Bieter, der nicht aufklärt, besser behandelt werden würde als ein Bieter, der sich korrekt verhält. Aus all dem folgt, dass die Auftraggeber bei gesetzeskonformer Auslegung des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 die Pflicht haben, das Angebot in den Losen 6, 7, 11 und 12 auszuscheiden, da andernfalls gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen würde. Die Aufklärung ist unzureichend und enthält für die Auftraggeber keinen substanziellen Informationswert. Ein Auftraggeber ist nicht verpflichtet, solange zur selben Fragestellung ergänzende Informationen von einem Bieter zu fordern, bis dieser eine Aufklärung mit einem ausreichenden Informationswert liefert. Diesfalls ist ein Auftraggeber berechtigt, in solchen Fällen ein Angebot ohne jede weitere Prüfung auszuscheiden (siehe beispielhaft LVwG-VG-11/002-2020). Das Angebot kann demzufolge nicht weiter berücksichtigt werden und ist daher für die Lose 6, 7, 11 und 12 auszuscheiden. BEURTEILUNG VERTIEFTE PREISPRÜFUNG UM1 Unbehebbarer Mangel Verweis auf Dokument vertiefte Preisprüfung AAAA Nachforderung BEURTEILUNG OK siehe Angemessenheit der Preise … 10 TECHNISCHE ANGEBOTSPRÜFUNG kA OF offen WIDERSPRÜCHE / WESENTLICHE ERKLÄRUNGEN Wurden etwaige Widersprüche festgestellt? Es ist unklar, ob etwaige Widersprüche zu den Unterlagen bestehen. BEURTEILUNG …“ Neben diesen Ausführungen finden sich in der Zeile „Prüfung der Einheitspreise“ die Antwort der Antragstellerin auf die Frage 1 in ihren Schreiben vom
  128. Februar 2025 und ein Auszug aus dem Leistungsverzeichnis für Los 6 in der Zeile „Ausscheidensbegründung“ eine Kopie der unten wiedergegebenen Ausscheidensentscheidung. (Datei 2801.04305_01_Prüfprotokoll_final.pdf in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.13 Die Ausscheidensentscheidung vom
  129. März 2025 lautet wie folgt: „… Sie haben zu dem Vergabeverfahren „Lieferung von Elektro-LKW“ BBG-GZ. 2801.04305, ein Angebot für die Lose 6, 7, 11 und 12 gelegt. Bestehender Ausscheidensgrund: § 141 Abs 2 BVergG 2018Bestehender Ausscheidensgrund: Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 Ihr Angebot in den Losen 6, 7, 11 und 12 ist gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2018 auszuscheiden, da Sie es unterlassen haben, innerhalb der gesetzten Nachfrist die geforderte Aufklärung in ausreichender Form abzugeben. Die abgegebene Aufklärung enthält keine nachvollziehbare Begründung.Ihr Angebot in den Losen 6, 7, 11 und 12 ist gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 auszuscheiden, da Sie es unterlassen haben, innerhalb der gesetzten Nachfrist die geforderte Aufklärung in ausreichender Form abzugeben. Die abgegebene Aufklärung enthält keine nachvollziehbare Begründung. Am 14.03.2025 forderten wir zur zweiten vertieften Preisprüfung gemäß § 138 Abs 5 BVergG 2018 auf. Sie wurden aufgefordert, eine verbindliche schriftliche Aufklärung darüber zu geben, inwiefern sich die aktuelle Entwicklung der Fa. BBBB auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Insbesondere sollten Sie folgende Punkte klären:Am 14.03.2025 forderten wir zur zweiten vertieften Preisprüfung gemäß Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 auf. Sie wurden aufgefordert, eine verbindliche schriftliche Aufklärung darüber zu geben, inwiefern sich die aktuelle Entwicklung der Fa. BBBB auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Insbesondere sollten Sie folgende Punkte klären:
  130. Nennung der zusätzlichen Batteriezellenlieferanten: Sie wurden gebeten, die zusätzlichen Batteriezellenlieferanten namentlich zu nennen, die zukünftig die stabile Versorgung der Batteriezellen ermöglichen. In der Aufklärung vom 24.02.2025 bestätigen Sie, dass die Batterien von der Firma BBBB verbaut werden. Weiters ist ein Hinweis auf zusätzliche Batteriezellenlieferanten angemerkt – diese werden aber nicht namentlich genannt. Aufgrund der geänderten Situation sind diese zu nennen. Abbildung 1: Aufforderung vom 14.03.2025
  131. Auswirkungen der Insolvenz von BBBB auf die Preisgestaltung und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen: Sie sollten verbindlich schriftlich darlegen, wie sich die Insolvenz von BBBB konkret auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Demnach geht die vergebende Stelle davon aus, dass die übermittelte erste vertiefte Preisprüfung vom 27.02.2025 sowie die ursprüngliche Kalkulation auf Basis des Batterieherstellers BBBB erfolgte. Auf Basis der aktuellen Medienlage (Beispielhaft XXXX ) sowie im EU Insolvenzregister ersichtlich XXXX ist davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren der Fa. BBBB Ihre Kalkulation fundamental ändert und ersuchen Sie, daher um eine verbindliche schriftliche Aufklärung, inwiefern sich diese Entwicklung auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt.Auf Basis der aktuellen Medienlage (Beispielhaft römisch 40 ) sowie im EU Insolvenzregister ersichtlich römisch 40 ist davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren der Fa. BBBB Ihre Kalkulation fundamental ändert und ersuchen Sie, daher um eine verbindliche schriftliche Aufklärung, inwiefern sich diese Entwicklung auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Abbildung 2: Aufforderung vom 14.03.2025
  132. Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und Gesamtkapazität eines Batteriepakets: Sie wurden aufgefordert, die Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und die Gesamtkapazität eines Batteriepakets anzugeben. In dieser Aufklärung sind die Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und die Gesamtkapazität eines Batteriepakets anzuführen. Abbildung 3: Aufforderung vom 14.03.2025
  133. Notwendigkeit eines vierten Batteriepakets und Auswirkungen auf den Angebotspreis: Sie sollten offenlegen, ob ein viertes Batteriepaket benötigt wird und ob dies den Angebotspreis beeinflusst Für die vertiefte Preisprüfung ist offen zu legen, sofern ein viertes Batteriepaket benötigt wird (um die geforderte mind. Kapazität von 300kWh zu erreichen), ob der ursprünglich angebotene Preis der Umstellung entspricht oder sich durch diese nicht kalkulierten Mehrkosten der Angebotspreis erhöht. Um diese Punkte prüfen zu können, werden sie ersucht sämtliche Datenblätter dieser Aufforderung beizulegen. Zusätzliche Erläuterungen, um die Preisgestaltung transparent darzustellen, können ebenfalls abgegeben werden. Abbildung 4: Aufforderung vom 14.03.2025 Dieser Aufforderung haben Sie nicht Folge geleistet, da in dem von Ihnen übermittelten Schreiben keine ausreichenden Aussagen zur Fragestellung enthalten sind. Ihre Aufklärung ist unzureichend und enthält für den Auftraggeber keinen substanziellen Informationswert. Zu Punkt 1: Sie wurden gebeten, die zusätzlichen Batteriezellenlieferanten namentlich zu nennen, die zukünftig die stabile Versorgung der Batteriezellen ermöglichen. In Ihrer Antwort vom 27.02.2025 haben Sie lediglich angegeben, dass AAAA zusätzliche Batteriezellenlieferanten zur Verfügung stehen, ohne diese namentlich zu nennen. Diese Information ist unzureichend, da die konkreten Namen der Lieferanten nicht genannt wurden. In der aktuellen Aufklärung sprechen Sie von einer ‚möglichen Einbindung‘ eines alternativen Zelllieferanten. Diese Argumentation erscheint in sich nicht schlüssig. In der ersten Beantwortung wurde stark auf die Firma BBBB abgezielt, während das Angebot nun ausschließlich auf AAAA Batterien kalkuliert wurde und nun keiner der Vorlieferanten aktuell Einfluss auf die Kalkulation der Batterien zu haben scheint. Bezüglich Ihrer Frage zur Benennung eines Batterielieferanten weisen wir darauf hin, dass das abgegebenen Angebot AAAA Batterien vorsieht. Dieser Umstand wird durch den Insolvenzantrag der Firma BBBB nicht berührt. BBBB ist ein Vorlieferant des Herstellers der angebotenen Batterien, AAAA . Auch bei einer möglichen Einbindung führender und etablierter alternativer Zellieferanten ( GGGG ) wird letztlich eine AAAA -Batterie verbaut. Abbildung 5: Aufklärung vom 18.03.2025
  134. Von welchen Lieferanten bzw. Herstellern bezieht AAAA aktuell und zukünftig die benötigten Batterien? Antwort: AAAA erhält Batteriezellen von BBBB , die in XXXX , produziert werden. Diese Batteriezellen werden in AAAA eigener Batteriefertigungsanlage in XXXX , zu Batteriepaketen zusammengebaut. Zusätzlich stehen für AAAA weitere Batteriezellenlieferanten zu Verfügung, welche zukünftig die stabile Versorgung der Batteriezellen ermöglichen. AAAA erhält Batteriezellen von BBBB , die in römisch 40 , produziert werden. Diese Batteriezellen werden in AAAA eigener Batteriefertigungsanlage in römisch 40 , zu Batteriepaketen zusammengebaut. Zusätzlich stehen für AAAA weitere Batteriezellenlieferanten zu Verfügung, welche zukünftig die stabile Versorgung der Batteriezellen ermöglichen. Abbildung 6: Aufklärung vom 27.02.2025 Die Aufklärung entbehrt daher einer nachvollziehbaren Begründung. Zu Punkt 2: Sie sollten verbindlich schriftlich darlegen, wie sich die Insolvenz von BBBB konkret auf Ihre Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. In Ihrer Antwort haben Sie lediglich angegeben, dass BBBB ein Vorlieferant ist und dass AAAA alle notwendigen Schritte unternimmt, um die Auslieferung der Elektrofahrzeuge sicherzustellen. Es wurde jedoch keine detaillierte Aufklärung gegeben, wie sich die Insolvenz von BBBB konkret auf die Preisgestaltung und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auswirkt. Eine standardisierte Antwort zur weiteren Erfüllung der Mindestanforderungen ist in dieser äußerst kritischen Situation völlig unzureichend. Wir weisen darauf hin, dass wir weiterhin die Mindestanforderungen der Ausschreibung erfüllen und ein Wechsel des Lieferanten der Batteriezellen keine Auswirkung auf die Preise gemäß den Angeboten in den Losen 6, 7, 11 und 12 hat. Abbildung 7: Aufklärung vom 18.03.2025 Die Aufklärung entbehrt daher einer nachvollziehbaren Begründung. Zu Punkt 3: Sie wurden aufgefordert, die Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und die Gesamtkapazität eines Batteriepakets anzugeben. In Ihrer Antwort haben Sie keine spezifischen Angaben zu den Batteriekapazitäten der anderen in Frage kommenden Batteriezellenhersteller und zur Gesamtkapazität eines Batteriepakets gemacht. Es wurde daher unterlassen die verlangte Aufklärung zu geben. Zu Punkt 4: Sie sollten offenlegen, ob ein viertes Batteriepaket benötigt wird und ob dies den Angebotspreis beeinflusst. In Ihrer Antwort haben Sie nicht offengelegt, ob ein viertes Batteriepaket benötigt wird und ob dies den Angebotspreis beeinflusst. Es wurde daher unterlassen die verlangte Aufklärung zu geben. Weiterer Punkt: Zudem führen Sie in Ihrer Aufklärung vom 18.03.2025 folgendes an: Wie bereits am 24.02.2025 im Zuge ihrer Aufklärung erklärt, können die abgerufenen Fahrzeuge in 2026, gemäß ihren Anforderungen geliefert werden. Abbildung 8: Aufklärung vom 18.03.2025 Die Rahmenvereinbarung wird mit der Abschlusserklärung wirksam und erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Jahren. Eine bloße Aufklärung darüber, dass die abgerufenen Fahrzeuge im Jahr 2026 gemäß unseren Anforderungen geliefert werden können, ist daher unzureichend. Auch wenn in Ihrer Aufklärung mitgeteilt wurde, dass noch eine große Anzahl von Batterien und Batteriezellen auf Lager ist, lässt dies vermuten, dass Ihre Antwort ausschließlich auf das Jahr 2026 abzielt. Der Hersteller AAAA hat uns mitgeteilt, dass eine große Anzahl von Batterien und Batteriezellen auf Lager ist. Darüber hinaus ergreift AAAA alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen, um eine kontinuierliche Versorgung mit Batteriezellen für die Produktion sicherzustellen. Darüber hinaus wurde die Beschaffungsstrategie beschleunigt und zukünftige Lieferungen gesichert. Abbildung 9: Aufklärung vom 18.03.2025 Sollten keine Batterien von BBBB mehr zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage, welche Kapazität die Ersatzbatterien hätten. Würden diese weiterhin den Angaben des Angebots entsprechen oder ausschließlich den Mindestanforderungen? Könnte das Angebot in gleicher Form über den gesamten Zeitraum von vier Jahren hinweg ohne Änderungen erfüllt werden? Ein solcher Mangel wäre unbehebbar, da eine Behebung nur durch die Abgabe eines geänderten Angebots möglich wäre und dies unzulässig ist. Diese Zweifel bestehen seitens der vergebenen Stelle, und die Nichtbeantwortung der gestellten Fragen vom 18.03.2025 trägt nicht zur Klärung dieser Thematik bei. Hochvoltbatterie Batterietype NMC Batteriekapazität pro Batteriepaket 104 kWh Gewicht pro Batterie 620 kg Anzahl der Batteriepakete minimum 3 Stück Batteriekapzität minimum 312 kWh Nutzbare Batteriekapazität 258 kWh Anzahl der Batteriepakete maximum 6 Stück Batteriekapzität maximum 624 kWh Nutzbare Batteriekapazität 517 kWh Batteriespeicher Betriebsfenster / SOC MUSSFORDERUNG: min. 75% 83 % SOLLFORDERUNG: min. 80% Restkapazität nach 2.500 Ladezyklen mind. 75% 75 % Beispielhafter Auszug aus ‚Los 6_2801.04305_2-Achs LKW (4x2) 18t Standardgetriebe_LAFO_Runde_LAFO Abgabe‘ Formal handelt es sich hierbei um die Verwirklichung des Ausscheidenstatbestandes des § 141 Abs 2 BVergG 2018, da die verlangte Aufklärung eine nachvollziehbare Begründung entbehrt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die die Auftraggeber gesetzeskonform auszulegen hat. Sie hätten durch eine zweite Chance zur Aufklärung einen Vorteil gegenüber jenen Bietern, die sich korrekt verhalten haben und die Aufklärung vollständig erbracht haben. Eine solche Vorgehensweise würde aber dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Bieter widersprechen, da ein Bieter, der nicht aufklärt, besser behandelt werden würde als ein Bieter, der sich korrekt verhält. Aus all dem folgt, dass die Auftraggeber bei gesetzeskonformer Auslegung des § 141 Abs 2 BVergG 2018 die Pflicht haben, Ihr Angebot in den Losen 6, 7, 11 und 12 auszuscheiden, da sie andernfalls gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen würde.Formal handelt es sich hierbei um die Verwirklichung des Ausscheidenstatbestandes des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018, da die verlangte Aufklärung eine nachvollziehbare Begründung entbehrt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die die Auftraggeber gesetzeskonform auszulegen hat. Sie hätten durch eine zweite Chance zur Aufklärung einen Vorteil gegenüber jenen Bietern, die sich korrekt verhalten haben und die Aufklärung vollständig erbracht haben. Eine solche Vorgehensweise würde aber dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Bieter widersprechen, da ein Bieter, der nicht aufklärt, besser behandelt werden würde als ein Bieter, der sich korrekt verhält. Aus all dem folgt, dass die Auftraggeber bei gesetzeskonformer Auslegung des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 die Pflicht haben, Ihr Angebot in den Losen 6, 7, 11 und 12 auszuscheiden, da sie andernfalls gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen würde. Ihre Aufklärung ist unzureichend und enthält für die Auftraggeber keinen substanziellen Informationswert. Ein Auftraggeber ist nicht verpflichtet, solange zur selben Fragestellung ergänzende Informationen von einem Bieter zu fordern, bis dieser eine Aufklärung mit einem ausreichenden Informationswert liefert. Diesfalls ist ein Auftraggeber berechtigt, in solchen Fällen ein Angebot ohne jede weitere Prüfung auszuscheiden (siehe beispielhaft LVwG-VG-11/002-2020). Ihr Angebot kann demzufolge nicht weiter berücksichtigt werden und ist dieses daher für die Lose 6, 7, 11 und 12 auszuscheiden. …“ (Ausscheidensentscheidung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.14 Die Auftraggeberin hat den Zuschlag nicht erteilt. (Stellungnahme der Auftraggeberin) 1.15 Die Antragstellerin bezahlte € 8.640 an Pauschalgebühren. (gegenständlicher Verfahrensakt)
  135. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, die sowohl auf Datenträger dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden und im gegenständlichen Verfahrensakt zur OZ 5 protokolliert wurden als auch durch Einsicht in den elektronischen Vergabeakt der zentralen Beschaffungsstelle, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. 2.2 Die jeweils zitierten Aussagen aus der mündlichen Verhandlung, die der Feststellung des Sachverhalts zugrunde gelegt wurden, waren glaubhaft und blieben unbestritten, sodass von ihrer Richtigkeit auszugehen ist. Lediglich bei der Aussage über den Hersteller der Batteriezellen, die am Rande des Verhandlungsgesprächs am
  136. November 2024 getätigt wurde, gab DDDD an, dass diese Aussage in diesem Rahmen getätigt wurde, wohingegen FFFF angab, dass zwar die Batterien angesprochen wurden, er sich aber nicht erinnern könne, ob auch der Hersteller der Batteriezellen genannt worden sei. Da unwahrscheinlich ist, dass angesichts der Insolvenz der in den USA ansässigen Teilen von BBBB kurze Zeit davor Frage des Herstellers der Batteriezellen und damit die Sicherstellung der Lieferfähigkeit nicht von Interesse gewesen sein soll, ist anzunehmen, dass auch der Hersteller, wenn auch nur kurz, erwähnt worden ist. Damit ist davon auszugehen, dass die zentrale Beschaffungsstelle spätestens seit dem
  137. November 2024 wusste, dass AAAA BBBB Batteriezellen verbaut. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Auch dem entscheidenden Senat sind keine Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der genannten Unterlagen entstanden. 2.3 Die Einsichten im Internet über die Insolvenz der BBBB erfolgten an den angegebenen Daten in öffentlich zugängliche Register, die bereits im Zuge der Angebotsprüfung und in den Schriftsätzen des Nachprüfungsverfahrens genannt waren. Die Quellen sind den Verfahrensparteien bekannt und wurden auch implizit im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten. Es steht daher fest, dass über die BBBB in zumindest sechs Konzerngesellschaften der Konkurs vor dem zuständigen schwedischen Gericht eröffnet wurde. 2.4 Die Feststellungen über den geschätzten Auftragswert und die Verteilung der Auftraggeber zwischen dem Bund und den Bundesländern zuzurechnende Auftraggeber stützen sich auf die Tabelle, die die zentrale Beschaffungsstelle on OZ 13 vorgelegt hat. Die genauen Zahlen sind vor dem Abschluss des Vergabeverfahrens von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie einen Zweck des Vergabeverfahrens, den freien und lauteren Wettbewerb, gefährden können. Dies Summe der geschätzten Auftragswerte der angefochtenen Lose, die gemäß § 2 Abs 4 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 einzig von Interesse ist, übersteigt dabei den Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 um weit mehr als das Zwanzigfache.2.4 Die Feststellungen über den geschätzten Auftragswert und die Verteilung der Auftraggeber zwischen dem Bund und den Bundesländern zuzurechnende Auftraggeber stützen sich auf die Tabelle, die die zentrale Beschaffungsstelle on OZ 13 vorgelegt hat. Die genauen Zahlen sind vor dem Abschluss des Vergabeverfahrens von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie einen Zweck des Vergabeverfahrens, den freien und lauteren Wettbewerb, gefährden können. Dies Summe der geschätzten Auftragswerte der angefochtenen Lose, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 einzig von Interesse ist, übersteigt dabei den Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 um weit mehr als das Zwanzigfache. 2.5 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
  138. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten: „Einzelrichter §
  139. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Anwendungsbereich §
  140. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)…“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1. …15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
  1. a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
  2. aa)
  3. dd)im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
  4. ee)
  5. jj)bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb),
  6. dd)oder
  7. ee)mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehme

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.