RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW189 2199225-3 Spruch, W189 2199225-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1. Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat gemäß Abs. 2 leg.cit. eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat gemäß Absatz 2, leg.cit. eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der gegenständlichen Angelegenheit stützte das BFA die Aberkennung der subsidiären Schutzstatus des BF auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, da er rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei.In der gegenständlichen Angelegenheit stützte das BFA die Aberkennung der subsidiären Schutzstatus des BF auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, da er rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom
- September 2018, Ahmed, C-369/17, näher ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist allerdings nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen (VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393, Rn. 21 und 23).Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom
- September 2018, Ahmed, C-369/17, näher ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist allerdings nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen (VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393, Rn. 21 und 23). In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB verurteilt, welches bei einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren abstrakt sicherlich als schwere Straftat zu beurteilen ist. Für eine solche Beurteilung spricht auch die Verwendung eines Messers mit einer Klingenlänge von 19 cm als Tatwaffe. Allerdings sprechen im konkret zu beurteilenden Einzelfall auch mehrere Umstände gegen die Subsumption als schwere Straftat. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzung zwischen dem BF und seinem Opfer – beide waren zum Tatzeitpunkt alkoholisiert – anfangs lediglich verbaler Natur war und es das Opfer war, welches den Streit durch das Holen der Tatwaffe aus seiner eigenen Küche und dem gegen den BF gerichteten Angriff mit diesem Messer auf die körperliche Ebene eskalierte. Das vermag zwar die folgende Straftat des BF nicht zu rechtfertigen (und wäre schließlich andernfalls der BF schon nicht verurteilt worden), ist für die gegenständlich vorzunehmende gesamtbetrachtende Beurteilung aber nicht unerheblich, ging die körperliche Eskalation und die Beiziehung der Tatwaffe damit doch nicht vom BF selbst, sondern von seinem Gegenüber aus. Ebenso maßgeblich ist, dass der BF im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgab und den Schaden teilweise wiedergutmachte. Von dieser ehrlichen Reue des BF konnte sich die erkennende Richterin im gegenständlichen Verfahren in der durchgeführten mündlichen Verhandlung – das BFA sah von einer Einvernahme des BF ab – auch gewissenhaft selbst überzeugen und er zahlt auch den ihm auferlegten Schmerzengeldbetrag weiterhin ab. Dementsprechend wurde der BF letztlich – relativ zum Strafrahmen – nur zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, von denen 20 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt, und wurde der BF zudem bereits zur Hälftestrafe aus der Haft entlassen. Die verhängte Freiheitsstrafe orientierte sich somit deutlich am unteren Ende des Rahmens, zumal das Strafgericht in seiner Begründung selbst ausführte, dass „aufgrund der Tatumstände“ (!) eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Damit überwiegen aber – anders als nach Meinung des BFA, welches sich mit der konkret relevanten Verurteilung vom 06.02.2024 zu oberflächlich auseinandersetzte – sowohl quantitativ als auch qualitativ insgesamt die Umstände, aufgrund derer im konkreten Einzelfall doch noch davon auszugehen ist, dass der BF keine derart schwere Straftat beging, welche die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach sich zieht.In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB verurteilt, welches bei einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren abstrakt sicherlich als schwere Straftat zu beurteilen ist. Für eine solche Beurteilung spricht auch die Verwendung eines Messers mit einer Klingenlänge von 19 cm als Tatwaffe. Allerdings sprechen im konkret zu beurteilenden Einzelfall auch mehrere Umstände gegen die Subsumption als schwere Straftat. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzung zwischen dem BF und seinem Opfer – beide waren zum Tatzeitpunkt alkoholisiert – anfangs lediglich verbaler Natur war und es das Opfer war, welches den Streit durch das Holen der Tatwaffe aus seiner eigenen Küche und dem gegen den BF gerichteten Angriff mit diesem Messer auf die körperliche Ebene eskalierte. Das vermag zwar die folgende Straftat des BF nicht zu rechtfertigen (und wäre schließlich andernfalls der BF schon nicht verurteilt worden), ist für die gegenständlich vorzunehmende gesamtbetrachtende Beurteilung aber nicht unerheblich, ging die körperliche Eskalation und die Beiziehung der Tatwaffe damit doch nicht vom BF selbst, sondern von seinem Gegenüber aus. Ebenso maßgeblich ist, dass der BF im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgab und den Schaden teilweise wiedergutmachte. Von dieser ehrlichen Reue des BF konnte sich die erkennende Richterin im gegenständlichen Verfahren in der durchgeführten mündlichen Verhandlung – das BFA sah von einer Einvernahme des BF ab – auch gewissenhaft selbst überzeugen und er zahlt auch den ihm auferlegten Schmerzengeldbetrag weiterhin ab. Dementsprechend wurde der BF letztlich – relativ zum Strafrahmen – nur zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, von denen 20 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt, und wurde der BF zudem bereits zur Hälftestrafe aus der Haft entlassen. Die verhängte Freiheitsstrafe orientierte sich somit deutlich am unteren Ende des Rahmens, zumal das Strafgericht in seiner Begründung selbst ausführte, dass „aufgrund der Tatumstände“ (!) eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Damit überwiegen aber – anders als nach Meinung des BFA, welches sich mit der konkret relevanten Verurteilung vom 06.02.2024 zu oberflächlich auseinandersetzte – sowohl quantitativ als auch qualitativ insgesamt die Umstände, aufgrund derer im konkreten Einzelfall doch noch davon auszugehen ist, dass der BF keine derart schwere Straftat beging, welche die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach sich zieht. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sind somit nicht erfüllt. Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für die Annahme eines anderen Aberkennungsgrundes ergeben (zur Sache des Beschwerdeverfahrens, nämlich die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich, vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014), zumal insbesondere eine Lageänderung zuletzt bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2022 verneint wurde und im gegenständlichen Bescheid auch vom BFA nicht angenommen wurde. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass ein Vergleich der IPC-Karte von FSNAU für Jänner 2018 mit der letztaktualisierten Karte für Jänner bis März 2025 (einzusehen auf https://fsnau.org/ipc/ipc-map) keine (zumal nachhaltige) Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage erkennen lässt.Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sind somit nicht erfüllt. Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für die Annahme eines anderen Aberkennungsgrundes ergeben (zur Sache des Beschwerdeverfahrens, nämlich die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich, vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014), zumal insbesondere eine Lageänderung zuletzt bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2022 verneint wurde und im gegenständlichen Bescheid auch vom BFA nicht angenommen wurde. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass ein Vergleich der IPC-Karte von FSNAU für Jänner 2018 mit der letztaktualisierten Karte für Jänner bis März 2025 (einzusehen auf https://fsnau.org/ipc/ipc-map) keine (zumal nachhaltige) Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage erkennen lässt. Auch wenn Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides in der Beschwerde ausdrücklich vom Anfechtungsumfang ausgenommen wurde, so muss aus der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Sache des Beschwerdeverfahrens die Aberkennung des Schutzstatus an sich – d.h. also sämtliche Gründe des § 9 AsylG 2005 – ist, die Untrennbarkeit des Ausspruchs über die Aberkennung (Spruchpunkt I.) und des Ausspruchs über die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) folgen, hängt doch der Ausspruch der Zulässigkeit oder aber Unzulässigkeit der Abschiebung gänzlich vom herangezogenen Aberkennungsgrund ab. Dementsprechend ist entgegen der Anfechtungserklärung in der gegenständlichen Beschwerde auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst.Auch wenn Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides in der Beschwerde ausdrücklich vom Anfechtungsumfang ausgenommen wurde, so muss aus der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Sache des Beschwerdeverfahrens die Aberkennung des Schutzstatus an sich – d.h. also sämtliche Gründe des Paragraph 9, AsylG 2005 – ist, die Untrennbarkeit des Ausspruchs über die Aberkennung (Spruchpunkt römisch eins.) und des Ausspruchs über die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) folgen, hängt doch der Ausspruch der Zulässigkeit oder aber Unzulässigkeit der Abschiebung gänzlich vom herangezogenen Aberkennungsgrund ab. Dementsprechend ist entgegen der Anfechtungserklärung in der gegenständlichen Beschwerde auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst. In Stattgabe der Beschwerde sind somit Spruchpunkt I. sowie infolge dessen auch der davon abhängige Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.In Stattgabe der Beschwerde sind somit Spruchpunkt römisch eins. sowie infolge dessen auch der davon abhängige Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.
- Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.3.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen, ist somit auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für weitere zwei Jahre zu erteilen. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen, ist somit auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für weitere zwei Jahre zu erteilen. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter, sondern in einer Konstellation, in der die Entscheidung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer erging, auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Die zweijährige Verlängerung beginnt daher mit der Erlassung (d.h. mit schriftlicher Zustellung) des gegenständlichen Erkenntnisses zu laufen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter, sondern in einer Konstellation, in der die Entscheidung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer erging, auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Die zweijährige Verlängerung beginnt daher mit der Erlassung (d.h. mit schriftlicher Zustellung) des gegenständlichen Erkenntnisses zu laufen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W189.2199225.3.00