G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um In Stattgebung der Beschwerde wird
Paragraphen 169 h, Absatz 3 und 12 Absatz 2, Ziffer eins a, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um 435 Tage (1 Jahre 2 Monate und 9 Tage) erhöht. Im Übrigen wird die Beschwerde
G als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraphen 169 h, Absatz 3 und 12 Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Schreiben vom 27.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die nachträgliche Anrechnung zusätzlicher berufseinschlägiger Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. als Rechtsanwalt
G.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 27.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die nachträgliche Anrechnung zusätzlicher berufseinschlägiger Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. als Rechtsanwalt
Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG. I.
G ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.4. Mit Bescheid vom 18.05.2022, der keinen Adressaten enthält, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt
Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt vom 27.05.2021
G wird abgewiesen.“„Der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt vom 27.05.2021
Paragraph 169, h Absatz eins, Ziffer eins, GehG wird abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellungen zur bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, es könne nicht näher festgestellt werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem prozentualen Ausmaß ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe sich binnen weniger Monate in die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit eingearbeitet und die an ihn gestellten Anforderungen ausgezeichnet bewältigt. Allerdings habe er sich zwei Monate lang in Vollrevision befunden und sich erst einarbeiten sowie ausgebildet werden müssen. Sein ausgezeichneter Verwendungserfolg habe den zu erwartenden Arbeitserfolg eines sonst vergleichbaren Staatsanwaltes ohne Vorerfahrung keinesfalls um 25% überschritten. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei verschiedenen Rechtsanwälten habe er keine staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen angefertigt, keine Sitzungsvertretung für die öffentliche Anklage verrichtet und keinen staatsanwaltschaftlichen Einlauf bearbeitet. Seine anwaltliche Tätigkeit habe zu jeweils 33,33% die Teilnahme an Verhandlungen, die Verfassung von Schriftsätzen und die Recherche von Rechtsfragen umfasst. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese anwaltlichen Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwalt zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg (schon gar nicht um mehr als 25%) geführt hätten. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Ausführungen zum Urteil des EuGH vom 19.19.2019, C-703/17 (Krah), aus, eine nachträgliche Anrechnung von Vortätigkeiten aus der Privatwirtschaft im Rahmen des gegenständlich auf § 169h GehG gestützten Begehrens sei nur bei Vorliegen von gleichwertigen, nicht aber von bloß nützlichen Zeiten möglich. Den in § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a und b GehG genannten Sonderfällen komme für den staatsanwaltschaftlichen Bereich keine Relevanz zu, weil es außerhalb des öffentlichen Dienstes keine dem Beruf „Staatsanwalt“ entsprechenden (privatwirtschaftlichen) Berufstätigkeiten gebe. Hinsichtlich einer Gleichwertigkeit sei erforderlich, dass abstrakt umschrieben die bisherigen Tätigkeiten zu zumindest 75% jenen entsprechen müssen, die in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu erbringen seien. Um dies zu unterstreichen, stelle der Gesetzgeber den „gleichwertigen“ Zeiten nach Abs. 2 die bloß „nützlichen“ nach Abs. 3 gegenüber. Dass eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt a priori nicht „gleichwertig“ in dem hier gebrauchten (restriktiven) Sinn sei, ergebe sich schon daraus, dass der Gesetzgeber sich dafür entscheiden habe, die Berufswege und Ausbildungsverhältnisse zum Rechtsanwalt und zum Richter/Staatsanwalt in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich zu regeln. Es handle sich ungeachtet ihrer Verwandtschaft und bestehender Anrechnungsmöglichkeiten um zwei unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Ausbildungen und Berufsprüfungen. Dass sich auch die konkrete praktische Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt zu mehr als 25% von der eines Staatsanwalts unterscheide, könne als notorisch gelten, werde aber auch durch die getroffenen Feststellungen unterstrichen. Es würden sich die Rollen der bloß teilnehmenden (zudem subjektiv geprägten) Parteienvertretung und die (objektive) Ausübung der Sitzungsvertretung bei einer Gerichtsverhandlung oder bei einer Vernehmung gesetzlich wie praktisch fundamental unterscheiden, dasselbe gelte für die Verfassung von (zielgerichteten) Schriftsätzen inklusive Rechtsmitteln einerseits und das Treffen und Verfassen von (abwägenden) staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen andererseits. Die Bearbeitung anwaltlicher Post könne ebenso wenig mit jener des staatsanwaltschaftlichen Einlaufs samt anschließenden Verfügungen für den weiteren Aktenlauf gleichgesetzt werden, möge es auch um dieselben Rechtsmaterien gehen. Gerichtliche Akten und staatsanwaltschaftliche Tagebücher würden anders gebildet werden als die Handakte der Anwälte. Einzig die objektive Recherche von Rechtsfragen, die im konkreten Fall mit 33,33% quantifiziert worden sei, könne allenfalls als „gleichwertig“ angesehen werden. In diesem Sinne habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwalt gerade jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Gegenstand, die er noch nicht von seiner Vortätigkeit beim Anwalt mitgebracht habe. Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt wären die Vortätigkeiten beim Rechtsanwalt dann gleichwertig (und nicht bloß nützlich iSd § 12 Abs. 3 GehG), wenn die damit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% konkret und exakt den Aufgaben eines Staatsanwalts entsprochen hätten. Maßgebend wäre hier eine echte inhaltliche Übereinstimmung. Dabei komme es nicht auf die – aber eben einmal aus der Perspektive des Rechtsanwaltsanwärters/Rechtsanwalts und einmal aus der Perspektive des Staatsanwalts anzuwendende – unstrittig teils übereinstimmende – Materie („das Gesetz“) an, sondern auf die Art der Tätigkeit, was also mit dem Gesetz gemacht werde, in welcher Rolle Normen wie konkret zur Anwendung kommen. Weil aber als Staatsanwalt die Leitung der Ermittlungsverfahren, das Verfassen von Anordnungen und Enderledigungen, die Führung staatsanwaltschaftlicher Tagebücher und Akten, das Verfassen von Verfügungen und die Verrichtung von bzw. Mitwirkung an Verhandlungen als Sitzungsvertreter mehr als die entscheidenden 25% (tatsächlich den weit überwiegenden Teil) ausmachen würden und ausgemacht hätten, sei diese Identität zu verneinen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten den Dienst als Staatsanwalt in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers dominiert hätten, er dieselben Tätigkeiten jedoch zu keinem Zeitpunkt bei den Rechtsanwaltskanzleien ausgeübt hätte. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen. Einer anderen Form der nachträglichen Anrechnung – etwa nützlicher Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG – stehe die Rechtskraft des ersten Anrechnungsbescheids entgegen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Ausführungen zum Urteil des EuGH vom 19.19.2019, C-703/17 (Krah), aus, eine nachträgliche Anrechnung von Vortätigkeiten aus der Privatwirtschaft im Rahmen des gegenständlich auf Paragraph 169 h, GehG gestützten Begehrens sei nur bei Vorliegen von gleichwertigen, nicht aber von bloß nützlichen Zeiten möglich. Den in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a und b GehG genannten Sonderfällen komme für den staatsanwaltschaftlichen Bereich keine Relevanz zu, weil es außerhalb des öffentlichen Dienstes keine dem Beruf „Staatsanwalt“ entsprechenden (privatwirtschaftlichen) Berufstätigkeiten gebe. Hinsichtlich einer Gleichwertigkeit sei erforderlich, dass abstrakt umschrieben die bisherigen Tätigkeiten zu zumindest 75% jenen entsprechen müssen, die in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu erbringen seien. Um dies zu unterstreichen, stelle der Gesetzgeber den „gleichwertigen“ Zeiten nach Absatz 2, die bloß „nützlichen“ nach Absatz 3, gegenüber. Dass eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt a priori nicht „gleichwertig“ in dem hier gebrauchten (restriktiven) Sinn sei, ergebe sich schon daraus, dass der Gesetzgeber sich dafür entscheiden habe, die Berufswege und Ausbildungsverhältnisse zum Rechtsanwalt und zum Richter/Staatsanwalt in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich zu regeln. Es handle sich ungeachtet ihrer Verwandtschaft und bestehender Anrechnungsmöglichkeiten um zwei unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Ausbildungen und Berufsprüfungen. Dass sich auch die konkrete praktische Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt zu mehr als 25% von der eines Staatsanwalts unterscheide, könne als notorisch gelten, werde aber auch durch die getroffenen Feststellungen unterstrichen. Es würden sich die Rollen der bloß teilnehmenden (zudem subjektiv geprägten) Parteienvertretung und die (objektive) Ausübung der Sitzungsvertretung bei einer Gerichtsverhandlung oder bei einer Vernehmung gesetzlich wie praktisch fundamental unterscheiden, dasselbe gelte für die Verfassung von (zielgerichteten) Schriftsätzen inklusive Rechtsmitteln einerseits und das Treffen und Verfassen von (abwägenden) staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen andererseits. Die Bearbeitung anwaltlicher Post könne ebenso wenig mit jener des staatsanwaltschaftlichen Einlaufs samt anschließenden Verfügungen für den weiteren Aktenlauf gleichgesetzt werden, möge es auch um dieselben Rechtsmaterien gehen. Gerichtliche Akten und staatsanwaltschaftliche Tagebücher würden anders gebildet werden als die Handakte der Anwälte. Einzig die objektive Recherche von Rechtsfragen, die im konkreten Fall mit 33,33% quantifiziert worden sei, könne allenfalls als „gleichwertig“ angesehen werden. In diesem Sinne habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwalt gerade jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Gegenstand, die er noch nicht von seiner Vortätigkeit beim Anwalt mitgebracht habe. Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt wären die Vortätigkeiten beim Rechtsanwalt dann gleichwertig (und nicht bloß nützlich iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG), wenn die damit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% konkret und exakt den Aufgaben eines Staatsanwalts entsprochen hätten. Maßgebend wäre hier eine echte inhaltliche Übereinstimmung. Dabei komme es nicht auf die – aber eben einmal aus der Perspektive des Rechtsanwaltsanwärters/Rechtsanwalts und einmal aus der Perspektive des Staatsanwalts anzuwendende – unstrittig teils übereinstimmende – Materie („das Gesetz“) an, sondern auf die Art der Tätigkeit, was also mit dem Gesetz gemacht werde, in welcher Rolle Normen wie konkret zur Anwendung kommen. Weil aber als Staatsanwalt die Leitung der Ermittlungsverfahren, das Verfassen von Anordnungen und Enderledigungen, die Führung staatsanwaltschaftlicher Tagebücher und Akten, das Verfassen von Verfügungen und die Verrichtung von bzw. Mitwirkung an Verhandlungen als Sitzungsvertreter mehr als die entscheidenden 25% (tatsächlich den weit überwiegenden Teil) ausmachen würden und ausgemacht hätten, sei diese Identität zu verneinen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten den Dienst als Staatsanwalt in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers dominiert hätten, er dieselben Tätigkeiten jedoch zu keinem Zeitpunkt bei den Rechtsanwaltskanzleien ausgeübt hätte. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen. Einer anderen Form der nachträglichen Anrechnung – etwa nützlicher Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG – stehe die Rechtskraft des ersten Anrechnungsbescheids entgegen. I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, der Bescheid weise zwar keinen Adressaten auf, da der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der Zustellverfügung bzw. Übernahmebetätigung eindeutig als Adressat zuordenbar sei, liege jedoch ein bekämpfbarer Bescheid vor. Bei der Begründung des Bescheids handle es sich um eine vorgefertigte Standardbegründung, sodass eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe, was einen Verfahrensmangel darstelle. Die im Bescheid genannten Stellungnahmen der Leiterin der Staatsanwaltschaft vom 15.06.2012 und vom 02.05.2022 seien ihm im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht worden, obwohl diese Teil der Entscheidungsgrundlage seien. Die nicht angerechneten Vordienstzeiten, die auf seine faktische Tätigkeit als Rechtsanwalt entfallen seien, seien zur Gänze anzurechnen, da er nur aufgrund seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt mit einer bloßen Ergänzungsprüfung die Tätigkeit eines Staatsanwalts unmittelbar ausüben können habe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde führe die Richteramtsergänzungsprüfung ad absurdum. Richter und Staatsanwälte würden dieselbe Ausbildung durchlaufen und ein Wechsel sei bezüglich des Besoldungsdienstalters unschädlich und jederzeit möglich. Ein Staatsanwalt sei jedoch genau wie ein Rechtsanwaltsanwärter/Rechtsanwalt mit der Vertretung von Interessen bei Verhandlungen und dem Verfassen zielgerichteter Schriftsätze, nicht aber mit der Verfahrensführung und dem Verfassen über die Sache entscheidender Urteile befasst. Tatsächlich entspreche die Tätigkeit eines Staatsanwalts weitgehend jener eines Rechtsanwalts mit lediglich punktuellen prozessualen Unterschieden. In seiner Stellungnahme vom 20.07.2021 habe der Beschwerdeführer umfassend dargelegt, worin die Überschneidungen zwischen seiner rechtsanwaltlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit gelegen sei, sodass er dieses Vorbringen zum Vorbringen seiner Beschwerde erhebe. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Tätigkeit gehe es um juristisch-technische Fähigkeiten. Der Staatsanwalt sei wie der Rechtsanwalt Partei eines Strafverfahrens und auch ein Rechtsanwalt dürfe Parteiinteressen nur im Rahmen der Gesetze vertreten. Beim Posteingang bzw. Einlauf komme die gleiche Rechtsgrundlage zur Anwendung und es sei kein wesentlicher Unterschied gegeben. Das vom Staatsanwalt zu führende Tagebuch unterscheide sich nicht wesentlich vom Rechtsanwaltshandakt. Im Rahmen eines Journaldienstes und Amtstages habe auch ein Staatsanwalt durchaus Rechtsauskünfte zu erteilen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt sei somit als gleichwertige Vordienstzeit anzurechnen, da diese zu 75% seinen Aufgaben als Staatsanwalt entspreche. Von der Geltendmachung der Vordienstzeiten
G sehe er ab.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, der Bescheid weise zwar keinen Adressaten auf, da der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der Zustellverfügung bzw. Übernahmebetätigung eindeutig als Adressat zuordenbar sei, liege jedoch ein bekämpfbarer Bescheid vor. Bei der Begründung des Bescheids handle es sich um eine vorgefertigte Standardbegründung, sodass eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe, was einen Verfahrensmangel darstelle. Die im Bescheid genannten Stellungnahmen der Leiterin der Staatsanwaltschaft vom 15.06.2012 und vom 02.05.2022 seien ihm im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht worden, obwohl diese Teil der Entscheidungsgrundlage seien. Die nicht angerechneten Vordienstzeiten, die auf seine faktische Tätigkeit als Rechtsanwalt entfallen seien, seien zur Gänze anzurechnen, da er nur aufgrund seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt mit einer bloßen Ergänzungsprüfung die Tätigkeit eines Staatsanwalts unmittelbar ausüben können habe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde führe die Richteramtsergänzungsprüfung ad absurdum. Richter und Staatsanwälte würden dieselbe Ausbildung durchlaufen und ein Wechsel sei bezüglich des Besoldungsdienstalters unschädlich und jederzeit möglich. Ein Staatsanwalt sei jedoch genau wie ein Rechtsanwaltsanwärter/Rechtsanwalt mit der Vertretung von Interessen bei Verhandlungen und dem Verfassen zielgerichteter Schriftsätze, nicht aber mit der Verfahrensführung und dem Verfassen über die Sache entscheidender Urteile befasst. Tatsächlich entspreche die Tätigkeit eines Staatsanwalts weitgehend jener eines Rechtsanwalts mit lediglich punktuellen prozessualen Unterschieden. In seiner Stellungnahme vom 20.07.2021 habe der Beschwerdeführer umfassend dargelegt, worin die Überschneidungen zwischen seiner rechtsanwaltlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit gelegen sei, sodass er dieses Vorbringen zum Vorbringen seiner Beschwerde erhebe. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Tätigkeit gehe es um juristisch-technische Fähigkeiten. Der Staatsanwalt sei wie der Rechtsanwalt Partei eines Strafverfahrens und auch ein Rechtsanwalt dürfe Parteiinteressen nur im Rahmen der Gesetze vertreten. Beim Posteingang bzw. Einlauf komme die gleiche Rechtsgrundlage zur Anwendung und es sei kein wesentlicher Unterschied gegeben. Das vom Staatsanwalt zu führende Tagebuch unterscheide sich nicht wesentlich vom Rechtsanwaltshandakt. Im Rahmen eines Journaldienstes und Amtstages habe auch ein Staatsanwalt durchaus Rechtsauskünfte zu erteilen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt sei somit als gleichwertige Vordienstzeit anzurechnen, da diese zu 75% seinen Aufgaben als Staatsanwalt entspreche. Von der Geltendmachung der Vordienstzeiten
Paragraph 12, Absatz 3, GehG sehe er ab. I.
G eröffnet werde. Eine zusätzliche Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG, die der Beschwerdeführer mit einem Eventualantrag beantragt habe, den er in der Beschwerde jedoch wieder zurückgezogen habet, bei im gegenständlichen Verfahren nicht möglich.Insoweit die belangte Behörde im Bescheid anführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwalt zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg (schon gar nicht über 25%) bei seiner Verwendung als Staatsanwalt geführt habe, ist dazu festzuhalten, dass dies einer Prüfung der Nützlichkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG entsprechen würde. Eine derartige Prüfung sei dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren jedoch verwehrt, weil durch Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG nur eine Möglichkeit der weiteren Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Verwendung
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG eröffnet werde. Eine zusätzliche Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG, die der Beschwerdeführer mit einem Eventualantrag beantragt habe, den er in der Beschwerde jedoch wieder zurückgezogen habet, bei im gegenständlichen Verfahren nicht möglich. I.8. Aufgrund dagegen erhobenen ordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.02.2025, GZ. Ro 2024/12/0020, diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde
GG auf die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2025, GZ. Ro 2023/12/0069 und vom 04.09.2024, GZ. Ro 2023/12/0051 verwiesen.römisch eins.8. Aufgrund dagegen erhobenen ordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.02.2025, GZ. Ro 2024/12/0020, diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2025, GZ. Ro 2023/12/0069 und vom 04.09.2024, GZ. Ro 2023/12/0051 verwiesen. I.9.
GG tritt das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs das Verfahren in den Stand vor der Erlassung der bekämpften Entscheidung zurück. Bundesverwaltungsgericht hat daher in gegenständlicher Angelegenheit neuerlich zu entscheiden.römisch eins.9.
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs das Verfahren in den Stand vor der Erlassung der bekämpften Entscheidung zurück. Bundesverwaltungsgericht hat daher in gegenständlicher Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit 01.10.2011 zum Staatsanwalt ernannt und ist bei der XXXX Staatsanwaltschaft XXXX in XXXX tätig. In den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit war der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft XXXX mit der Führung einer Abteilung für allgemeine Strafsachen und mit der Aufsicht über eine BA-Abteilung betraut.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit 01.10.2011 zum Staatsanwalt ernannt und ist bei der römisch 40 Staatsanwaltschaft römisch 40 in römisch 40 tätig. In den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit war der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit der Führung einer Abteilung für allgemeine Strafsachen und mit der Aufsicht über eine BA-Abteilung betraut. Vor seiner Ernennung als Staatsanwalt übte der Beschwerdeführer folgende Berufstätigkeiten aus: Vom 01.12.1999 bis zum 27.01.2000 sowie vom 02.06.2000 bis zum 04.01.2001 absolvierte er das Rechtspraktikum am Oberlandesgericht XXXX mit Zuteilungen zum Bezirksgericht XXXX und zum Landesgericht XXXX . Vom 01.02.2000 bis zum 31.05.2000 war er als Rechtsanwaltsanwärter bei der XXXX tätig. Vom 18.03.2002 bis zum 22.06.2005 war er zunächst als Rechtsanwaltsanwärter und vom 22.06.2005 bis 31.08.2006 als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX tätig. Vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2011 war er als selbstständiger Rechtsanwalt in XXXX tätig.Vor seiner Ernennung als Staatsanwalt übte der Beschwerdeführer folgende Berufstätigkeiten aus: Vom 01.12.1999 bis zum 27.01.2000 sowie vom 02.06.2000 bis zum 04.01.2001 absolvierte er das Rechtspraktikum am Oberlandesgericht römisch 40 mit Zuteilungen zum Bezirksgericht römisch 40 und zum Landesgericht römisch 40 . Vom 01.02.2000 bis zum 31.05.2000 war er als Rechtsanwaltsanwärter bei der römisch 40 tätig. Vom 18.03.2002 bis zum 22.06.2005 war er zunächst als Rechtsanwaltsanwärter und vom 22.06.2005 bis 31.08.2006 als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 tätig. Vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2011 war er als selbstständiger Rechtsanwalt in römisch 40 tätig. Die Rechtsanwaltsprüfung legte er am 09.06.2004 ab und am 29.08.2011 die Richteramtsprüfung in Form der Ergänzungsprüfung
Z 3 BARG.Die Rechtsanwaltsprüfung legte er am 09.06.2004 ab und am 29.08.2011 die Richteramtsprüfung in Form der Ergänzungsprüfung
Paragraph 4, Ziffer 3, BARG. Aufgabe des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter bei der XXXX war die Befassung mit gerichtlich anhängigen Straßenverkehrsunfällen, wobei er umfangreiche Verhandlungstätigkeit vor Bezirksgerichten in Zivil- und Strafsachen ausübte. Als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX (eine Insolvenzkanzlei) war der Beschwerdeführer die „rechte Hand“ XXXX in dessen Tätigkeit als Masseverwalter, führte Erhebungen vor Ort in gemeinschuldnerischen Unternehmen durch, befragte Gemeinschuldner, beurteilte die Erfolgsaussichten anhängiger Zivilprozesse und verhandelte diese allenfalls, erlernte die Grundzüge der Beurteilung von Jahresabschlüssen und den Umgang mit Buchgutachten. Weiters arbeitete der Beschwerdeführer an strafrechtlichen Verfahrenshilfeakten und Pflichtverteidigungen mit, befragte Verfahrensbeholfene, nahm an Haftprüfungen teil und verrichtete Hauptverhandlungen. Er wurde außerdem selbst zum Masseverwalter(stellvertreter) bestellt. Als selbstständiger Rechtsanwalt änderte sich bis Ende 2008 wenig, er führte die bestehenden Tätigkeiten als Substitut weiter und begann eigene Kausen zu übernehmen, inklusive Verfahrenshilfen in Strafsachen. Ab 2009 übernahm er von zwei Rechtsanwälten dauerhaft deren Verfahrenshilfen in Strafsachen. Der Beschwerdeführer führte selbstständig Zivil- und Strafprozesse und übte auch die Funktion des Privatbeteiligtenvertreters aus, wobei von einem Überwiegen seiner strafrechtlichen Tätigkeiten nicht ausgegangen werden kann.Aufgabe des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter bei der römisch 40 war die Befassung mit gerichtlich anhängigen Straßenverkehrsunfällen, wobei er umfangreiche Verhandlungstätigkeit vor Bezirksgerichten in Zivil- und Strafsachen ausübte. Als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 (eine Insolvenzkanzlei) war der Beschwerdeführer die „rechte Hand“ römisch 40 in dessen Tätigkeit als Masseverwalter, führte Erhebungen vor Ort in gemeinschuldnerischen Unternehmen durch, befragte Gemeinschuldner, beurteilte die Erfolgsaussichten anhängiger Zivilprozesse und verhandelte diese allenfalls, erlernte die Grundzüge der Beurteilung von Jahresabschlüssen und den Umgang mit Buchgutachten. Weiters arbeitete der Beschwerdeführer an strafrechtlichen Verfahrenshilfeakten und Pflichtverteidigungen mit, befragte Verfahrensbeholfene, nahm an Haftprüfungen teil und verrichtete Hauptverhandlungen. Er wurde außerdem selbst zum Masseverwalter(stellvertreter) bestellt. Als selbstständiger Rechtsanwalt änderte sich bis Ende 2008 wenig, er führte die bestehenden Tätigkeiten als Substitut weiter und begann eigene Kausen zu übernehmen, inklusive Verfahrenshilfen in Strafsachen. Ab 2009 übernahm er von zwei Rechtsanwälten dauerhaft deren Verfahrenshilfen in Strafsachen. Der Beschwerdeführer führte selbstständig Zivil- und Strafprozesse und übte auch die Funktion des Privatbeteiligtenvertreters aus, wobei von einem Überwiegen seiner strafrechtlichen Tätigkeiten nicht ausgegangen werden kann. Das prozentuale Ausmaß der einzelnen Rechtsgebiete, in denen der Beschwerdeführer tätig war, ist nicht feststellbar, lediglich, dass die Strafsachen während seiner Zeit bei XXXX eher untergeordnet waren im Vergleich zum Bereich Masseverwaltung.Das prozentuale Ausmaß der einzelnen Rechtsgebiete, in denen der Beschwerdeführer tätig war, ist nicht feststellbar, lediglich, dass die Strafsachen während seiner Zeit bei römisch 40 eher untergeordnet waren im Vergleich zum Bereich Masseverwaltung. Seine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt umfasst zu jeweils 33,33% die Teilnahme an Verhandlung, das Verfassen von Schriftsätzen und die Recherche von Rechtsfragen. Als Staatsanwalt ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrzunehmen (Art. 90 B-VG). Folgende Tätigkeiten übte der Beschwerdeführer zur Erfüllung dieser Aufgaben in dieser Zeit insbesondere aus: Prüfung von Berichten der Kriminalpolizei und sonstiger Anzeigen; Entscheidungen über die Einleitung, Einstellung, diversionelle Erledigung oder Abbrechung von Ermittlungsverfahren; Führung von Ermittlungsverfahren sowie deren Leitung in Kooperation mit der Kriminalpolizei; Treffen von mit Grundrechtseingriffen verbundenen Anordnungen; Verfassen von Anklageschriften und Strafanträgen; Bearbeitung des Akteneinlaufs; Führung von staatsanwaltschaftlichen Tagebüchern und Ermittlungsakten; Aufbereitung von Rechtsfragen; Durchführung von Recherchetätigkeiten; Abwicklung des Parteienverkehrs; Stellung von Rechtshilfeersuchen; Ausübung der Aufsicht über einen Bezirksanwalt; Erstattung von Berichten an die Oberstaatsanwaltschaft; zweimal wöchentliche Mitwirkung als Sitzungsvertreter in Hauptverhandlungen beim Landesgericht für Strafsachen Wien. Der Beschwerdeführer führte in dieser Zeit keine Journaldienste durch und hielt keine Amtstage ab.Als Staatsanwalt ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrzunehmen (Artikel 90, B-VG). Folgende Tätigkeiten übte der Beschwerdeführer zur Erfüllung dieser Aufgaben in dieser Zeit insbesondere aus: Prüfung von Berichten der Kriminalpolizei und sonstiger Anzeigen; Entscheidungen über die Einleitung, Einstellung, diversionelle Erledigung oder Abbrechung von Ermittlungsverfahren; Führung von Ermittlungsverfahren sowie deren Leitung in Kooperation mit der Kriminalpolizei; Treffen von mit Grundrechtseingriffen verbundenen Anordnungen; Verfassen von Anklageschriften und Strafanträgen; Bearbeitung des Akteneinlaufs; Führung von staatsanwaltschaftlichen Tagebüchern und Ermittlungsakten; Aufbereitung von Rechtsfragen; Durchführung von Recherchetätigkeiten; Abwicklung des Parteienverkehrs; Stellung von Rechtshilfeersuchen; Ausübung der Aufsicht über einen Bezirksanwalt; Erstattung von Berichten an die Oberstaatsanwaltschaft; zweimal wöchentliche Mitwirkung als Sitzungsvertreter in Hauptverhandlungen beim Landesgericht für Strafsachen Wien. Der Beschwerdeführer führte in dieser Zeit keine Journaldienste durch und hielt keine Amtstage ab. Mit Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 10.07.2012 mit Wirksamkeit vom 01.10.2011 wurde als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers erstmalig der 13.04.2000 festgesetzt. Dabei wurde die Vortätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständiger Rechtsanwalt spruchgemäß im Ausmaß von fünf Jahren als im öffentlichen Interesse gelegen
G 1956 berücksichtigt.Mit Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 10.07.2012 mit Wirksamkeit vom 01.10.2011 wurde als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers erstmalig der 13.04.2000 festgesetzt. Dabei wurde die Vortätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständiger Rechtsanwalt spruchgemäß im Ausmaß von fünf Jahren als im öffentlichen Interesse gelegen
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG 1956 berücksichtigt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, enthält der verfahrensgegenständliche Bescheid keinen Bescheidadressaten. Der Zustellverfügung des Bescheides, die dem Bescheid angehängt ist, kann jedoch der Name des Beschwerdeführers entnommen werden, sowie der Hinweis, dass der Bescheid diesem nachweislich zuzustellen sei, was in der Folge auch geschehen ist und nicht bestritten wird. Wie auch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst ausführt, ist der Bescheid ihm eindeutig zuordenbar. Dies deckt sich mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (vgl. VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173).Wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, enthält der verfahrensgegenständliche Bescheid keinen Bescheidadressaten. Der Zustellverfügung des Bescheides, die dem Bescheid angehängt ist, kann jedoch der Name des Beschwerdeführers entnommen werden, sowie der Hinweis, dass der Bescheid diesem nachweislich zuzustellen sei, was in der Folge auch geschehen ist und nicht bestritten wird. Wie auch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst ausführt, ist der Bescheid ihm eindeutig zuordenbar. Dies deckt sich mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht vergleiche VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173). Der Adressat eines Bescheides kann sich aus der „Anschrift“ des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben (vgl. VwGH 08.05.2002, 2000/04/0196; 27.10.2008, 20008/17/0100; 14.05.2014, 2012/06/0226).Der Adressat eines Bescheides kann sich aus der „Anschrift“ des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben vergleiche VwGH 08.05.2002, 2000/04/0196; 27.10.2008, 20008/17/0100; 14.05.2014, 2012/06/0226). Die Beschwerde ist daher zulässig. Zu A) §§ 12 GehG und 169 h lauten – auszugsweise - wie folgt:Paragraphen 12, GehG und 169 h lauten – auszugsweise - wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.
G 1956 ist bei Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG 1956 ist bei Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
G 1956 sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG 1956 sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. Die Gesetzesmaterialen zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei. Maßgebend sei, ob eine Vortätigkeit auch ohne jene Ausbildung (zB Hochschulstudium), die für den Arbeitsplatz erforderlich ist, in durchschnittlicher Qualität erbracht werden hätte können oder ob auch für die Vortätigkeit dieselbe Ausbildung sachlich notwendig war (ErläutRV 461 BlgNR
1 Satz 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (§ 9 Abs. 1 RAO).Regelungen zum Beruf des Rechtsanwalts finden sich in der Rechtsanwaltsordnung (RAO).
Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (Paragraph 9, Absatz eins, RAO). § 8 RAO steckt somit den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fest (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; 07.10.2019, Ra 2019/03/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 8 Abs. 1 RAO auf das typische Berufsbild des Rechtsanwalts und die von diesem traditionellerweise ausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; siehe auch Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO
G 1956 angerechnet. Im vorliegenden Fall begehrt der nun als Staatsanwalt tätige Beschwerdeführer seine Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt zur Gänze anzurechnen. Es ist daher zu prüfen, ob diese Berufstätigkeiten als gleichwertig zu jener eines Staatsanwalts anzusehen sind. Im Fall des Beschwerdeführers wurde seine Vortätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt im Ausmaß von fünf Jahren – laut der Bescheidbegründung vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2011 –
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG 1956 angerechnet. Hinsichtlich Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG nicht erfüllt sind, weil für die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter keine „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie für jene als Staatsanwalt erforderlich ist. Diese Zeiten erfüllen daher nicht den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, auf welchen § 169h GehG in der Fassung, die diese Bestimmung durch die Dienstrechts-Novelle 2020 erhalten hat, verweist (VwGH, 27.01.2025, GZ. Ro 2023/12/0069). Hinsichtlich Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG nicht erfüllt sind, weil für die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter keine „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie für jene als Staatsanwalt erforderlich ist. Diese Zeiten erfüllen daher nicht den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, auf welchen Paragraph 169 h, GehG in der Fassung, die diese Bestimmung durch die Dienstrechts-Novelle 2020 erhalten hat, verweist (VwGH, 27.01.2025, GZ. Ro 2023/12/0069). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage Gleichwertigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärter und eines Richteramtsanwärters das im Erkenntnis vom 04.09.2024, GZ. Ro2023/12/0051, ausgeführt: „Weiters ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat - Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) - auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente - im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd § 12 Abs. 1 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre.Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre. Bei den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und Richteramtsanwärters ist zusätzlich zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten unterliegen (vgl. § 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist.Bei den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und Richteramtsanwärters ist zusätzlich zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten unterliegen vergleiche Paragraph 21 b, RAO bzw. Paragraphen 24, Absatz 2 und 58 b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist. Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben, als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters - auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten - umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen.“Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben, als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters - auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten - umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen.“ Diese Erwägungen sind auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Die Tätigkeit eines Staatsanwalts erfordert ebenso wie die Tätigkeit des Rechtsanwaltes - auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten - umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Ist der Zweck dieser Tätigkeiten unterschiedlich, weil der Staatsanwalt die Ermittlungs- und Anklagefunktion im gerichtlichen Strafverfahren wahrnimmt, während der Rechtsanwalt die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch das Gericht prüft, und bestrebt ist, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen. Doch ist angesichts der inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben von auszugehen, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG sind.Diese Erwägungen sind auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Die Tätigkeit eines Staatsanwalts erfordert ebenso wie die Tätigkeit des Rechtsanwaltes - auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten - umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Ist der Zweck dieser Tätigkeiten unterschiedlich, weil der Staatsanwalt die Ermittlungs- und Anklagefunktion im gerichtlichen Strafverfahren wahrnimmt, während der Rechtsanwalt die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch das Gericht prüft, und bestrebt ist, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen. Doch ist angesichts der inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben von auszugehen, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander gleichwertig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG sind. Diesem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt auch im Ermittlungsverfahren als hoheitliche Entscheidungsträger tätig wird. Die hier betroffenen Anordnungen und behördlichen Entscheidungen (Verfahrenseinstellung, diversionelle Erledigung etc.) bilden ein Analogon zu richterlichen Entscheidungen, weshalb sie im Lichte der oben wiedergegebenen Rechtsprechung einer Gleichwertigkeit der Tätigkeiten eines Rechtsanwalts und eines Staatsanwalts nicht entgegenstehen.Einer Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt mit jener als Staatsanwalt steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt überwiegend mit zivilrechtlichen Causen befasst war. Bei dem anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist. Zwar unterscheiden sich strafrechtliche Regelungen auf der einen und zivilrechtliche Regelungen auf der anderen Seite hinsichtlich ihrer Zielrichtung und ihres Zwecks in gewisser Hinsicht. Allerdings ist nicht zu sehen, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche (VwGH, 04.09.2024, GZ. Ro 2023/12/0051).Diesem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt auch im Ermittlungsverfahren als hoheitliche Entscheidungsträger tätig wird. Die hier betroffenen Anordnungen und behördlichen Entscheidungen (Verfahrenseinstellung, diversionelle Erledigung etc.) bilden ein Analogon zu richterlichen Entscheidungen, weshalb sie im Lichte der oben wiedergegebenen Rechtsprechung einer Gleichwertigkeit der Tätigkeiten eines Rechtsanwalts und eines Staatsanwalts nicht entgegenstehen., Einer Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt mit jener als Staatsanwalt steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt überwiegend mit zivilrechtlichen Causen befasst war. Bei dem anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist. Zwar unterscheiden sich strafrechtliche Regelungen auf der einen und zivilrechtliche Regelungen auf der anderen Seite hinsichtlich ihrer Zielrichtung und ihres Zwecks in gewisser Hinsicht. Allerdings ist nicht zu sehen, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche (VwGH, 04.09.2024, GZ. Ro 2023/12/0051). Die Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt ist daher
G als gleichwertig zu seiner Verwendung als Staatsanwalt betrachten. Wie bereits oben angemerkt, wurden bereits bei Feststellung des Vorrückungsstichtages durch die belangte Behörde der Zeitraum seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2011 (fünf Jahre)
G 1956 angerechnet. Es kommt daher eine zusätzliche Anrechnung §§ 169 h in Verbindung mit 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG GehG nur mehr daher Zeitraum vom 22.06.2005 bis 31.08.2006 (435 Tage) in Betracht.Die Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt ist daher
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG als gleichwertig zu seiner Verwendung als Staatsanwalt betrachten. Wie bereits oben angemerkt, wurden bereits bei Feststellung des Vorrückungsstichtages durch die belangte Behörde der Zeitraum seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2011 (fünf Jahre)
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG 1956 angerechnet. Es kommt daher eine zusätzliche Anrechnung Paragraphen 169, h in Verbindung mit 12 Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG GehG nur mehr daher Zeitraum vom 22.06.2005 bis 31.08.2006 (435 Tage) in Betracht. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers ist daher 435 Tage zu verbessern, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Anrechnung der Zeit seiner Vortätigkeit als Rechtsanwalt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier zu beurteilende Rechtsfrage der Gleichwertigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes und eines Staatsanwaltes geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2256856.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.