RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW235 2285772-2 Spruch, W235 2285772-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 06.11.2024, Zl. Ankara-OB/KONS/0152/2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 06.11.2024, Zl. Ankara-OB/KONS/0152/2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Ankara im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.
- Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Ankara im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2022, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Am 04.08.2022 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. Am 04.08.2022 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. Laut Aktenvermerk der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.08.2022 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers statt. Darin führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie mit ihrer Familie, konkret ihren Eltern und ihren Geschwistern, in die Türkei gekommen sei, wobei sie den genauen Zeitpunkt nicht angeben könne. In der Folge sei sie zum Zweck der Eheschließung nach Syrien zurückgekehrt. Sie habe am XXXX .01.2020 geheiratet und habe in der Folge mit der Bezugsperson, ihrem Ehemann, eine Weile im Herkunftsstaat gelebt. Die Bezugsperson sei vor zehn Monaten von Syrien direkt nach Österreich geflüchtet, da sie den Wehrdienst verweigert habe. Ferner habe sie arbeiten und studieren wollen. Nach der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin in die Türkei verzogen. Laut Aktenvermerk der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.08.2022 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers statt. Darin führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie mit ihrer Familie, konkret ihren Eltern und ihren Geschwistern, in die Türkei gekommen sei, wobei sie den genauen Zeitpunkt nicht angeben könne. In der Folge sei sie zum Zweck der Eheschließung nach Syrien zurückgekehrt. Sie habe am römisch 40 .01.2020 geheiratet und habe in der Folge mit der Bezugsperson, ihrem Ehemann, eine Weile im Herkunftsstaat gelebt. Die Bezugsperson sei vor zehn Monaten von Syrien direkt nach Österreich geflüchtet, da sie den Wehrdienst verweigert habe. Ferner habe sie arbeiten und studieren wollen. Nach der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin in die Türkei verzogen. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: ● Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .11.2021 mit der Nr. XXXX ; Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .11.2021 mit der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX am XXXX .03.2022 mit der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 am römisch 40 .03.2022 mit der Nr. römisch 40 , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2022, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2022, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● E-Card der Bezugsperson; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .03.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .03.2022; ● als „Eheurkunde“ bezeichneter Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .09.2021, mit welchem bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gesetzliche und rechtliche Ehepartner sind und ihr Ehevertrag am XXXX .01.2020 in XXXX geschlossen wurde und festgehalten wird, dass diesem Beschluss dieselbe Wirkung wie der Originalurkunde zukommt, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet wird; als „Eheurkunde“ bezeichneter Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .09.2021, mit welchem bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gesetzliche und rechtliche Ehepartner sind und ihr Ehevertrag am römisch 40 .01.2020 in römisch 40 geschlossen wurde und festgehalten wird, dass diesem Beschluss dieselbe Wirkung wie der Originalurkunde zukommt, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet wird; ● unvollständige Kopie der Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .03.2022 vom XXXX , auf welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden, und unvollständige Kopie der Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .03.2022 vom römisch 40 , auf welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden, und ● unvollständige Kopie eines Auszugs aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .03.2022 vom XXXX , auf welchem die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeführt sind unvollständige Kopie eines Auszugs aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .03.2022 vom römisch 40 , auf welchem die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeführt sind 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 13.07.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 13.07.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. In der beiliegenden Stellungnahme vom 10.07.2023 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses bestünden. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sich aus den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz mehrere Widersprüche ergeben würden. So habe sie zunächst angeführt, im Jahr 2015 eine Ehe geschlossen zu haben. Erst auf Nachfrage habe sie ihre Angaben korrigiert und das Jahr 2020 angeführt. Die weiteren Ausführungen der Bezugsperson, wonach sie mit der Beschwerdeführerin in Syrien eineinhalb Jahre ein gemeinsames Familienleben geführt habe, seien überdies nicht nachvollziehbar, da die Bezugsperson bereits im April 2021 aus Syrien ausgereist sei und zuvor ca. vier Monate in der Türkei sowie in anderen Ländern aufhältig gewesen sei. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass aufgrund einer Gesetzesänderung im Feber 2019 in Syrien nunmehr sowohl Männer als auch Frauen erst mit Vollendung des
- Lebensjahres ehemündig seien. Eine Eheschließung vor Erreichen dieser Altersgrenze sei nur mit Genehmigung eines Vormundes möglich. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der (behaupteten) Eheschließung im Jahr 2020 erst 16 Jahre alt und demnach nicht ehemündig gewesen. Da weder aus dem Urteil des Scharia-Gerichts noch aus der Heiratsurkunde hervorgehe, dass der Vormund der Beschwerdeführerin die Eheschließung genehmigt habe, komme das Bundesamt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die (behauptete) Ehe nach syrischem Recht nicht gültig sei. Dies teilte die Österreichische Botschaft Ankara der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.07.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre nunmehr ausgewiesene Vertretung am 25.07.2023 eine Stellungnahme. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass an der Gültigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossenen Ehe keine Zweifel bestehen könnten, da der Eheurkunde, welche erneut vorgelegt werde, der „ XXXX .01.2020“ als Datum der Eheschließung entnommen werden könne. Die Bedenken der Behörde seien daher unbegründet. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre nunmehr ausgewiesene Vertretung am 25.07.2023 eine Stellungnahme. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass an der Gültigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossenen Ehe keine Zweifel bestehen könnten, da der Eheurkunde, welche erneut vorgelegt werde, der „ römisch 40 .01.2020“ als Datum der Eheschließung entnommen werden könne. Die Bedenken der Behörde seien daher unbegründet. 1.
- Mit erneuter Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 10.10.2023 teilte das Bundesamt mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wird. 1.
- Mit erneuter Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 10.10.2023 teilte das Bundesamt mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wird. In der beiliegenden Stellungnahme vom 06.10.2023 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Angaben der Bezugsperson zum Datum der Eheschließung sowie zum gemeinsamen Familienleben mit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat widersprüchlich seien. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in Syrien Männer mit Vollendung des
- Lebensjahres und Frauen mit Vollendung des
- Lebensjahres eine Ehe eingehen könnten. Ferner sei eine Eheschließung für Mädchen ab dem
- Lebensjahr und für Buben ab dem
- Lebensjahr möglich, wenn beide die Pubertät erreicht hätten und die Vormünder ihre Zustimmung zur Ehe gegeben hätten. Fallbezogen sei nicht belegt worden, dass der Vormund der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Eheschließung gegeben habe. Eine gültige Ehe liege demnach nicht vor. 1.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 27.10.2023, Zl. Ankara-OB/KONS/1122/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.1.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 27.10.2023, Zl. Ankara-OB/KONS/1122/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend neuerlich darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Heiratsurkunde die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX .01.2020 dokumentiere. Dieses Dokument sei unbestritten echt und richtig. Ein Verstoß gegen „den ordre public“ sei überdies fallbezogen nicht erkennbar. Es könne sohin davon ausgegangen werden, dass eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen worden sei. Selbst unter der Annahme, dass den syrischen Behörden bei der Zulassung der Eheschließung ein Fehler unterlaufen und keine Zustimmung des Vormundes eingeholt worden sei, liege gegenständlich eine gültige Ehe vor, da der Mangel in der Zwischenzeit geheilt sei und sich die Beschwerdeführerin auf die Ehe berufe. Der Umstand, dass die Bezugsperson zunächst ein denkunmögliches Eheschließungsdatum angegeben und in der Folge ihre Angaben korrigiert habe, sei im Übrigen nicht geeignet, die Tatsache der Eheschließung zu widerlegen. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend neuerlich darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Heiratsurkunde die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 .01.2020 dokumentiere. Dieses Dokument sei unbestritten echt und richtig. Ein Verstoß gegen „den ordre public“ sei überdies fallbezogen nicht erkennbar. Es könne sohin davon ausgegangen werden, dass eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen worden sei. Selbst unter der Annahme, dass den syrischen Behörden bei der Zulassung der Eheschließung ein Fehler unterlaufen und keine Zustimmung des Vormundes eingeholt worden sei, liege gegenständlich eine gültige Ehe vor, da der Mangel in der Zwischenzeit geheilt sei und sich die Beschwerdeführerin auf die Ehe berufe. Der Umstand, dass die Bezugsperson zunächst ein denkunmögliches Eheschließungsdatum angegeben und in der Folge ihre Angaben korrigiert habe, sei im Übrigen nicht geeignet, die Tatsache der Eheschließung zu widerlegen. 1.
- Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 07.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom XXXX .08.2021 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vom XXXX .09.2021 im Verfahren zur Zl. XXXX übermittelt. 1.
- Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 07.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom römisch 40 .08.2021 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vom römisch 40 .09.2021 im Verfahren zur Zl. römisch 40 übermittelt. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom XXXX .08.2021 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten angab, verheiratet zu sein. In der Folge führte sie die Beschwerdeführerin als ihre Ehefrau an und brachte vor, dass diese in Syrien aufhältig sei. Hinsichtlich ihrer Flucht gab die Bezugsperson an, sie habe zwei Jahre zuvor den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei im April 2021 aus Syrien ausgereist. In der Folge sei sie drei Monate in der Türkei gewesen und anschließend über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom römisch 40 .08.2021 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten angab, verheiratet zu sein. In der Folge führte sie die Beschwerdeführerin als ihre Ehefrau an und brachte vor, dass diese in Syrien aufhältig sei. Hinsichtlich ihrer Flucht gab die Bezugsperson an, sie habe zwei Jahre zuvor den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei im April 2021 aus Syrien ausgereist. In der Folge sei sie drei Monate in der Türkei gewesen und anschließend über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .09.2021 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei und sie am XXXX .01.2015 in XXXX die Ehe geschlossen hätten. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin seien sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung demnach elf Jahre alt gewesen wäre, erklärte die Bezugsperson, dass die Eheschließung im Jahr 2020 stattgefunden habe. Vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten sie gemeinsam eineinhalb Jahre in XXXX im Haus der Familie der Bezugsperson gelebt. Kinder habe das Ehepaar nicht. Die Beschwerdeführerin lebe nach wie vor in XXXX . Im Zuge der weiteren Befragung führte die Bezugsperson aus, Syrien zwei Jahre zuvor verlassen zu haben. Auf Vorhalt ihrer Angaben, wonach sie im Jahr 2020 geheiratet und mit der Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre zusammengelebt habe, erklärte die Bezugsperson, tatsächlich vor sieben oder acht Monaten aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sie sei von Syrien in die Türkei gereist und in der Folge über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .09.2021 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei und sie am römisch 40 .01.2015 in römisch 40 die Ehe geschlossen hätten. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin seien sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung demnach elf Jahre alt gewesen wäre, erklärte die Bezugsperson, dass die Eheschließung im Jahr 2020 stattgefunden habe. Vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten sie gemeinsam eineinhalb Jahre in römisch 40 im Haus der Familie der Bezugsperson gelebt. Kinder habe das Ehepaar nicht. Die Beschwerdeführerin lebe nach wie vor in römisch 40 . Im Zuge der weiteren Befragung führte die Bezugsperson aus, Syrien zwei Jahre zuvor verlassen zu haben. Auf Vorhalt ihrer Angaben, wonach sie im Jahr 2020 geheiratet und mit der Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre zusammengelebt habe, erklärte die Bezugsperson, tatsächlich vor sieben oder acht Monaten aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sie sei von Syrien in die Türkei gereist und in der Folge über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024, Zl. W235 2285772-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche für sich allein betrachtet nicht ausreichend seien, um vom Nichtbestehen einer Ehe auszugehen. Vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen. In Bezug auf die Alternativbegründung, wonach die (behauptete) Ehe nicht rechtsgültig geschlossen worden sei, wurde weiters festgehalten, dass dem Akteninhalt nicht entnommen werden könne, anhand welcher konkreten Ermittlungsergebnisse die Behörde zu den Feststellungen betreffend die syrische Eherechtslage gelangt sei. Ferner ergebe sich aus den Ausführungen der Behörde nicht, ob der Ehevormund bei der Zustimmung zur Eheschließung eines Eheunmündigen bestimmte Formvorschriften einhalten müsse. Allenfalls wäre auch zu ermitteln gewesen, ob nach der syrischen Rechtslage der rechtliche Mangel der fehlenden Zustimmung des Vormundes unter bestimmten Voraussetzungen heilen und die Ehe sohin nachträglich Gültigkeit erlangen könne. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024, Zl. W235 2285772-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche für sich allein betrachtet nicht ausreichend seien, um vom Nichtbestehen einer Ehe auszugehen. Vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen. In Bezug auf die Alternativbegründung, wonach die (behauptete) Ehe nicht rechtsgültig geschlossen worden sei, wurde weiters festgehalten, dass dem Akteninhalt nicht entnommen werden könne, anhand welcher konkreten Ermittlungsergebnisse die Behörde zu den Feststellungen betreffend die syrische Eherechtslage gelangt sei. Ferner ergebe sich aus den Ausführungen der Behörde nicht, ob der Ehevormund bei der Zustimmung zur Eheschließung eines Eheunmündigen bestimmte Formvorschriften einhalten müsse. Allenfalls wäre auch zu ermitteln gewesen, ob nach der syrischen Rechtslage der rechtliche Mangel der fehlenden Zustimmung des Vormundes unter bestimmten Voraussetzungen heilen und die Ehe sohin nachträglich Gültigkeit erlangen könne.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Im fortgesetzten Verfahren erfolgten am 07.10.2024 parallele Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson betreffend ihr Familienleben im Herkunftsstaat. 2.1.
- Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Ankara aus, die Bezugsperson im Jahr 2019 in XXXX in Syrien kennengelernt zu haben. Die Bezugsperson sei ihr Cousin mütterlicherseits. Ihre Ehe sei nicht arrangiert worden. Vielmehr hätten sie vor der Eheschließung bereits für die Dauer eines Jahres eine Beziehung geführt. Die islamische Trauungszeremonie habe am XXXX .01.2020 in XXXX stattgefunden und sei von einem Imam durchgeführt worden. Im Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin 16 Jahre alt gewesen. Befragt, weshalb auf der Eheschließungsurkunde die Zustimmung der Eltern fehle, führte die Beschwerdeführerin an, ihre Eltern seien einverstanden gewesen. Es sei nicht üblich, eine offizielle Zustimmung zu haben. Die Beschwerdeführerin sei mit der Bezugsperson auch standesamtlich verheiratet. Ein Anwalt habe die Urkunden besorgt, wobei die Beschwerdeführerin das Datum nicht kenne. Sie schätze, es sei ein Jahr später gewesen. Die Frage, weshalb im gegenständlichen Verfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson jeweils neu ausgestellte Dokumente vorgelegt worden seien, könne sie nicht beantworten. 2.1.
- Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Ankara aus, die Bezugsperson im Jahr 2019 in römisch 40 in Syrien kennengelernt zu haben. Die Bezugsperson sei ihr Cousin mütterlicherseits. Ihre Ehe sei nicht arrangiert worden. Vielmehr hätten sie vor der Eheschließung bereits für die Dauer eines Jahres eine Beziehung geführt. Die islamische Trauungszeremonie habe am römisch 40 .01.2020 in römisch 40 stattgefunden und sei von einem Imam durchgeführt worden. Im Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin 16 Jahre alt gewesen. Befragt, weshalb auf der Eheschließungsurkunde die Zustimmung der Eltern fehle, führte die Beschwerdeführerin an, ihre Eltern seien einverstanden gewesen. Es sei nicht üblich, eine offizielle Zustimmung zu haben. Die Beschwerdeführerin sei mit der Bezugsperson auch standesamtlich verheiratet. Ein Anwalt habe die Urkunden besorgt, wobei die Beschwerdeführerin das Datum nicht kenne. Sie schätze, es sei ein Jahr später gewesen. Die Frage, weshalb im gegenständlichen Verfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson jeweils neu ausgestellte Dokumente vorgelegt worden seien, könne sie nicht beantworten. Die Hochzeit habe am XXXX .01.2020 zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr stattgefunden. Insgesamt hätten 50 bis 70 Gäste an der Hochzeit teilgenommen. Die Braut dürfe den Kopf nicht heben, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht umschauen habe können. Als Trauzeugen seien ihre Onkel XXXX anwesend gewesen. Essen sei bei der Hochzeit nicht serviert worden. Nach der Eheschließung habe das Ehepaar ein Jahr zusammengelebt. In der Folge habe die Bezugsperson den Herkunftsstaat endgültig verlassen. Am Tag vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin der Bezugsperson beim Packen geholfen. Sie sei sehr traurig gewesen und die Bezugsperson habe versucht, sie zu trösten. Zur gemeinsamen Unterkunft gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten im Haus der Eltern ein eigenes Zimmer gehabt. Es sei ein Schlafzimmer mit heller Farbe gewesen, in welchem sich ein Bett sowie ein Kleiderschrank aus Holz befunden hätten. Das Haus habe insgesamt vier Zimmer gehabt. Ihr Schlafzimmer sei das mittlere Zimmer gewesen und sei gegenüber vom Eingang gelegen. Das Haus habe einen großen Innenhof sowie eine große Küche gehabt. Hinsichtlich des gemeinsamen Tagesablaufs brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie um 10.00 Uhr aufgestanden sei, das Frühstück zubereitet und mit der Bezugsperson gemeinsam Kaffee getrunken habe. Generell seien sie zuhause gewesen. Die Bezugsperson habe Schafe sowie Kühe gehabt und habe sich um die Tiere gekümmert. Aktuell lebe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern in der Türkei und die Bezugsperson sende ihr Geld. Die Bezugsperson habe sie einmal in der Türkei besucht, habe jedoch aufgrund ihrer Einvernahme früher abreisen müssen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass die Bezugsperson in Wien lebe und als Kurier arbeite. Sie wolle zur Bezugsperson ziehen, da sie sie sehr liebe. Auf die Frage, ob sie besondere Merkmale habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe nur zwei Muttermale im Gesicht. Die Hochzeit habe am römisch 40 .01.2020 zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr stattgefunden. Insgesamt hätten 50 bis 70 Gäste an der Hochzeit teilgenommen. Die Braut dürfe den Kopf nicht heben, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht umschauen habe können. Als Trauzeugen seien ihre Onkel römisch 40 anwesend gewesen. Essen sei bei der Hochzeit nicht serviert worden. Nach der Eheschließung habe das Ehepaar ein Jahr zusammengelebt. In der Folge habe die Bezugsperson den Herkunftsstaat endgültig verlassen. Am Tag vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin der Bezugsperson beim Packen geholfen. Sie sei sehr traurig gewesen und die Bezugsperson habe versucht, sie zu trösten. Zur gemeinsamen Unterkunft gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten im Haus der Eltern ein eigenes Zimmer gehabt. Es sei ein Schlafzimmer mit heller Farbe gewesen, in welchem sich ein Bett sowie ein Kleiderschrank aus Holz befunden hätten. Das Haus habe insgesamt vier Zimmer gehabt. Ihr Schlafzimmer sei das mittlere Zimmer gewesen und sei gegenüber vom Eingang gelegen. Das Haus habe einen großen Innenhof sowie eine große Küche gehabt. Hinsichtlich des gemeinsamen Tagesablaufs brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie um 10.00 Uhr aufgestanden sei, das Frühstück zubereitet und mit der Bezugsperson gemeinsam Kaffee getrunken habe. Generell seien sie zuhause gewesen. Die Bezugsperson habe Schafe sowie Kühe gehabt und habe sich um die Tiere gekümmert. Aktuell lebe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern in der Türkei und die Bezugsperson sende ihr Geld. Die Bezugsperson habe sie einmal in der Türkei besucht, habe jedoch aufgrund ihrer Einvernahme früher abreisen müssen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass die Bezugsperson in Wien lebe und als Kurier arbeite. Sie wolle zur Bezugsperson ziehen, da sie sie sehr liebe. Auf die Frage, ob sie besondere Merkmale habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe nur zwei Muttermale im Gesicht. 2.1.
- Die Bezugsperson gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt zur Beschwerdeführerin an, dass sie den Namen XXXX führe und ihre Cousine sei. Sie würden sich schon lange kennen. Befragt, ob die Ehe arrangiert worden sei, erklärte die Bezugsperson, dass sie sich die Beschwerdeführerin ausgesucht habe. Die Hochzeit habe am XXXX .01.2020 in XXXX Umgebung, konkret in XXXX (andere Schreibeweise: XXXX ), XXXX , stattgefunden. Sie seien sowohl traditionell, als auch standesamtlich verheiratet. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen. Ihr Vater sei bei der traditionellen Eheschließung anwesend gewesen und habe der Eheschließung mündlich zugestimmt. Eine schriftliche Zustimmung der Eltern gebe es nicht. Das Hochzeitsfest habe im Zeitraum von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in ihrem Haus stattgefunden. Als Trauzeugen seien XXXX und XXXX anwesend gewesen. Es sei lediglich Tee und Süßes serviert worden. Ein Essen habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Eheschließung erstattet habe, brachte sie vor, sie glaube, es sei ein Missverständnis gewesen und sie habe ihre Angaben sofort korrigiert. Befragt, weshalb im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie im Verfahren der Beschwerdeführerin über ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jeweils neu ausgestellte Dokumente vorgelegt worden seien, antwortete die Bezugsperson, sie habe zehn Tage später die Dokumente neu vorgelegt. 2.1.
- Die Bezugsperson gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt zur Beschwerdeführerin an, dass sie den Namen römisch 40 führe und ihre Cousine sei. Sie würden sich schon lange kennen. Befragt, ob die Ehe arrangiert worden sei, erklärte die Bezugsperson, dass sie sich die Beschwerdeführerin ausgesucht habe. Die Hochzeit habe am römisch 40 .01.2020 in römisch 40 Umgebung, konkret in römisch 40 (andere Schreibeweise: römisch 40 ), römisch 40 , stattgefunden. Sie seien sowohl traditionell, als auch standesamtlich verheiratet. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen. Ihr Vater sei bei der traditionellen Eheschließung anwesend gewesen und habe der Eheschließung mündlich zugestimmt. Eine schriftliche Zustimmung der Eltern gebe es nicht. Das Hochzeitsfest habe im Zeitraum von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in ihrem Haus stattgefunden. Als Trauzeugen seien römisch 40 und römisch 40 anwesend gewesen. Es sei lediglich Tee und Süßes serviert worden. Ein Essen habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Eheschließung erstattet habe, brachte sie vor, sie glaube, es sei ein Missverständnis gewesen und sie habe ihre Angaben sofort korrigiert. Befragt, weshalb im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie im Verfahren der Beschwerdeführerin über ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jeweils neu ausgestellte Dokumente vorgelegt worden seien, antwortete die Bezugsperson, sie habe zehn Tage später die Dokumente neu vorgelegt. Im Zuge der Einvernahme brachte die Bezugsperson zwei Hochzeitsfotos in Vorlage. Befragt, ob es auch Fotos mit Hochzeitsgästen gebe, antwortete sie, dass sie ihr Handy in der Türkei verloren und daher keine Fotos habe. Schließlich zeigte die Bezugsperson auf ihrem Handy ein Foto des Brautpaares mit dem Onkel sowie ein Verlobungsfoto. Auf weitere Nachfrage, weshalb die Beschwerdeführerin zwei verschiedene Kleider anhabe, erklärte die Bezugsperson, dass ein Foto am Hochzeitstag und ein Foto am darauffolgenden Tag aufgenommen worden sei. Zur Wohnsituation des Ehepaars im Herkunftsstaat gab die Bezugsperson an, sie hätten bei den Eltern ein eigenes Zimmer gehabt, welches sich in der Mitte des Hauses befunden habe. Das Fenster sei auf der Nordseite und die Tür auf der Südseite gelegen. Vom Fenster aus habe man auf die Olivenplantage gesehen. Das Haus habe aus vier Zimmern, einem Bad, der Toilette und der Küche bestanden. Befragt, wie sich der Tagesablauf des Ehepaars gestaltet habe, gab die Bezugsperson an, dass sie die meiste Zeit am Grundstück verbracht hätten und spazieren gegangen seien. Rundherum habe die Familie gewohnt. Die Bezugsperson sei im Jahr 2021 ausgereist, könne sich jedoch an den Tag und das Monat nicht erinnern. Insgesamt habe das Ehepaar in Syrien ca. ein Jahr und vier Monate zusammengelebt. Am Tag vor der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin sehr traurig gewesen. Sie hätten nur gegessen und getrunken. Den Kontakt halte das Ehepaar über das Telefon bzw. über „WhatsApp“ aufrecht. Die Beschwerdeführerin wohne aktuell bei ihren Eltern. Zuletzt habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin am XXXX .10.2024 gesehen. An diesem Tag sei sie von der Türkei nach Österreich zurückgekehrt. Konkret habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin von XXXX .09.2024 bis XXXX .10.2024 in der Türkei besucht. Sie hätten allein in einer Wohnung gewohnt, hätten gemeinsam gegessen und seien spazieren gegangen. Befragt, ob die Bezugsperson ein besonderes Merkmal der Beschwerdeführerin nennen könne, antwortete sie, dass die Beschwerdeführerin ein Muttermal am Hals und ein Muttermal unter der Brust habe. Zu ihrer Lebenssituation in Österreich führte die Bezugsperson an, dass sie mit vier Männern in einer Wohnung lebe und keine Lebensgefährtin in Österreich habe. Seit zwei Jahren arbeite sie als Zusteller. Zur Wohnsituation des Ehepaars im Herkunftsstaat gab die Bezugsperson an, sie hätten bei den Eltern ein eigenes Zimmer gehabt, welches sich in der Mitte des Hauses befunden habe. Das Fenster sei auf der Nordseite und die Tür auf der Südseite gelegen. Vom Fenster aus habe man auf die Olivenplantage gesehen. Das Haus habe aus vier Zimmern, einem Bad, der Toilette und der Küche bestanden. Befragt, wie sich der Tagesablauf des Ehepaars gestaltet habe, gab die Bezugsperson an, dass sie die meiste Zeit am Grundstück verbracht hätten und spazieren gegangen seien. Rundherum habe die Familie gewohnt. Die Bezugsperson sei im Jahr 2021 ausgereist, könne sich jedoch an den Tag und das Monat nicht erinnern. Insgesamt habe das Ehepaar in Syrien ca. ein Jahr und vier Monate zusammengelebt. Am Tag vor der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin sehr traurig gewesen. Sie hätten nur gegessen und getrunken. Den Kontakt halte das Ehepaar über das Telefon bzw. über „WhatsApp“ aufrecht. Die Beschwerdeführerin wohne aktuell bei ihren Eltern. Zuletzt habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin am römisch 40 .10.2024 gesehen. An diesem Tag sei sie von der Türkei nach Österreich zurückgekehrt. Konkret habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin von römisch 40 .09.2024 bis römisch 40 .10.2024 in der Türkei besucht. Sie hätten allein in einer Wohnung gewohnt, hätten gemeinsam gegessen und seien spazieren gegangen. Befragt, ob die Bezugsperson ein besonderes Merkmal der Beschwerdeführerin nennen könne, antwortete sie, dass die Beschwerdeführerin ein Muttermal am Hals und ein Muttermal unter der Brust habe. Zu ihrer Lebenssituation in Österreich führte die Bezugsperson an, dass sie mit vier Männern in einer Wohnung lebe und keine Lebensgefährtin in Österreich habe. Seit zwei Jahren arbeite sie als Zusteller. Ergänzend wurde in der Niederschrift festgehalten, dass sich in der Übersetzung des Auszugs aus dem Personenstandsregister der Vermerk „ledig“ findet. Laut Dolmetscher handelt es sich um eine falsche Übersetzung und wurde tatsächlich hinsichtlich des Familienstandes „verheiratet“ vermerkt. 2.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 22.10.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. 2.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 22.10.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. In der beiliegenden Stellungnahme vom 11.10.2024 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahmen am 07.10.2024 Fotos in Vorlage gebracht hätten. Bei zwei der vorgelegten Lichtbilder handle es sich um Hochzeitsfotos, auf welchen lediglich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zu sehen seien. Fotos, auf welchen die Hochzeitsgäste abgebildet seien, würden hingegen nicht vorliegen. Bemerkenswert sei darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin auf den vorgelegten Fotos zwei verschiedene Brautkleider trage. Auf diesbezüglichen Vorhalt habe die Bezugsperson angegeben, dass ein Foto am Tag nach der Eheschließung aufgenommen worden sei. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin an beiden Tagen Hochzeitskleidung getragen habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wann und wo die Fotos erstellt worden seien. Es könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Fotos erst im Nachhinein an einem beliebigen Ort aufgenommen worden seien. Betreffend die vorgelegten Dokumente sei festzuhalten, dass die Heiratsurkunde laut dem im Akt aufliegenden Prüfbericht lediglich in Kopie vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin aufgefordert worden, die Dokumente zur Einvernahme am 07.10.2024 erneut mitzunehmen. Die Heiratsurkunde sei jedoch wiederholt nur in Kopie vorgelegt worden. Anhand des Vermerks der Vertretungsbehörde, wonach bei beglaubigten Kopien lediglich die Beglaubigungen geprüft worden seien, könne nicht festgestellt werden, ob es sich um ein echtes Dokument handle. Ungeachtet dessen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung erst 16 Jahre alt gewesen sei. Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zur Eheschließung Minderjähriger vom 16.05.2023 gehe hervor, dass aufgrund einer Gesetzesänderung des syrischen Personalstatutsgesetzes (sPSG) Männer und Frauen mit Vollendung des
- Lebensjahres ehemündig seien. Zwar sei es nach den weiteren Ausführungen möglich, mit Genehmigung eines Vormundes vor Erreichen dieser Altersgrenze zu heiraten. Eine derartige Genehmigung liege jedoch nicht vor. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte habe nach Rücksprache mit zwei in Syrien ansässigen Anwält:innen im Mai 2023 angegeben, dass es sich bei dem im Gesetz genannten Vormund um den Vater, und im Fall von dessen Abwesenheit um den Großvater handle. Der Vormund gebe seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde. Eine derartige Zustimmung auf der Heiratsurkunde liege gegenständlich nicht vor. Auf diesbezügliche Nachfrage habe die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass die Eltern der Beschwerdeführerin die Eheschließung nicht schriftlich bestätigt hätten, sondern ihr Vater bei der traditionellen Eheschließung lediglich mündlich zugestimmt habe. Folglich sei eine nach syrischem Recht gültige Ehe nicht zustande gekommen. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass sich aus der Niederschrift vom XXXX .09.2022 Ungereimtheiten bezüglich des Hochzeitsdatums sowie des gemeinsamen Familienlebens ergeben würden. Auch die Angaben in den parallelen Einvernahmen am 07.10.2024 seien in Zweifel zu ziehen. So habe die Beschwerdeführerin angeführt, ein Jahr mit der Bezugsperson in Syrien zusammengewohnt zu haben, während die Bezugsperson erklärt habe, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein Jahr und vier Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Im Zuge der erneuten Prüfung hätten sich insgesamt gravierende Widersprüche ergeben und könne mangels relevanter und unbedenklicher Beweismittel keineswegs vom Vorliegen der (behaupteten) Familieneigenschaft ausgegangen werden. Im Übrigen werde auf die bisherigen Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass sich aus der Niederschrift vom römisch 40 .09.2022 Ungereimtheiten bezüglich des Hochzeitsdatums sowie des gemeinsamen Familienlebens ergeben würden. Auch die Angaben in den parallelen Einvernahmen am 07.10.2024 seien in Zweifel zu ziehen. So habe die Beschwerdeführerin angeführt, ein Jahr mit der Bezugsperson in Syrien zusammengewohnt zu haben, während die Bezugsperson erklärt habe, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein Jahr und vier Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Im Zuge der erneuten Prüfung hätten sich insgesamt gravierende Widersprüche ergeben und könne mangels relevanter und unbedenklicher Beweismittel keineswegs vom Vorliegen der (behaupteten) Familieneigenschaft ausgegangen werden. Im Übrigen werde auf die bisherigen Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Dies teilte die Österreichische Botschaft Ankara der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.10.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 2.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 04.11.2024 eine Stellungnahme. Zusammengefasst wurde ausgeführt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose lediglich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, mit der Bezugsperson für die Dauer von einem Jahr in Aleppo zusammengelebt zu haben, während die Bezugsperson in ihrer Einvernahme von einem Jahr und vier Monaten gesprochen habe. Angesichts der Vielzahl an Beweismitteln, welche das Vorliegen der Familieneigenschaft belegen würden, sei dieser Umstand jedoch unbeachtlich. Die übrigen vom Bundesamt angeführten Argumente seien bereits vom Bundesverwaltungsgericht verworfen worden. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei folglich stattzugeben. 2.
- Mit Schreiben vom 05.11.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Ankara mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 06.11.2024, Zl. Ankara-OB/KONS/0152/2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 06.11.2024, Zl. Ankara-OB/KONS/0152/2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 27.11.2024 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Bundesamt in seiner Stellungnahme angeführten Argumente bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024 verworfen worden seien.
- Am 28.01.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.05.2022 bei der Österreichischen Botschaft Ankara schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.05.2022 bei der Österreichischen Botschaft Ankara schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte am 22.10.2024 mit, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestünden und eine Familieneigenschaft im Sinn des Asylgesetzes sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
- Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habende, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Ankara, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2022, Zl. XXXX . 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Ankara, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2022, Zl. römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den Ergebnissen der getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habenden, gültigen Ehe) ist Folgendes auszuführen: 2.2.
- Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Eheschließungsurkunde samt deutscher Übersetzung vorlegte, welche am 07.03.2022 vom Einheitlichen Standesamt Syriens ausgestellt wurde. Ebenso wurde im Rahmen der Antragstellung ein als „Eheurkunde“ bezeichneter Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .09.2021 vorgelegt, mit welchem bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gesetzliche und rechtliche Ehepartner sind und ihr Ehevertrag am XXXX .01.2020 in XXXX geschlossen wurde.2.2.
- Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Eheschließungsurkunde samt deutscher Übersetzung vorlegte, welche am 07.03.2022 vom Einheitlichen Standesamt Syriens ausgestellt wurde. Ebenso wurde im Rahmen der Antragstellung ein als „Eheurkunde“ bezeichneter Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .09.2021 vorgelegt, mit welchem bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gesetzliche und rechtliche Ehepartner sind und ihr Ehevertrag am römisch 40 .01.2020 in römisch 40 geschlossen wurde. In Bezug auf diese Urkunden ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen; dies aus nachstehenden Gründen: Auffällig ist zunächst, dass im Beschluss des Scharia-Gerichts vom XXXX .09.2021 festgehalten wird, dieser Urkunde komme dieselbe Wirkung wie der Originalurkunde zu, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet werde. Eine nähere Begründung, weshalb die Originalurkunde nicht in Vorlage gebracht wurde, sondern die Neuausstellung einer (weiteren) Urkunde zur Vorlage im Ausland veranlasst wurde, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, führte sie doch auf explizite Nachfrage in ihrer Einvernahme am 07.10.2024 an, sie wisse nicht, weshalb sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson neu ausgestellte Dokumente vorgelegt worden seien. Auch die Bezugsperson konnte diesbezüglich keine Angaben machen, sondern antwortete auf entsprechende Nachfrage nur ausweichend, sie habe „zehn Tage später“ die Dokumente neu vorgelegt. Auffällig ist zunächst, dass im Beschluss des Scharia-Gerichts vom römisch 40 .09.2021 festgehalten wird, dieser Urkunde komme dieselbe Wirkung wie der Originalurkunde zu, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet werde. Eine nähere Begründung, weshalb die Originalurkunde nicht in Vorlage gebracht wurde, sondern die Neuausstellung einer (weiteren) Urkunde zur Vorlage im Ausland veranlasst wurde, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, führte sie doch auf explizite Nachfrage in ihrer Einvernahme am 07.10.2024 an, sie wisse nicht, weshalb sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson neu ausgestellte Dokumente vorgelegt worden seien. Auch die Bezugsperson konnte diesbezüglich keine Angaben machen, sondern antwortete auf entsprechende Nachfrage nur ausweichend, sie habe „zehn Tage später“ die Dokumente neu vorgelegt. Wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024 aufgezeigt, lässt sich darüber hinaus der Inhalt der Urkunde mit dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang bringen. Konkret wird in dem vom Scharia-Gericht ausgestellten Beschluss festgehalten, dass der Ehevertrag der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX .01.2020 in XXXX geschlossen worden sei, während die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vorbrachte, in XXXX geheiratet zu haben. Im gegenständlichen Verfahren waren die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht in der Lage diesen Widerspruch nachvollziehbar aufzulösen, sondern verwiesen in ihren parallelen Einvernahmen am 07.10.2024 lediglich erneut darauf, im Gouvernement XXXX , geheiratet zu haben. Wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024 aufgezeigt, lässt sich darüber hinaus der Inhalt der Urkunde mit dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang bringen. Konkret wird in dem vom Scharia-Gericht ausgestellten Beschluss festgehalten, dass der Ehevertrag der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 .01.2020 in römisch 40 geschlossen worden sei, während die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vorbrachte, in römisch 40 geheiratet zu haben. Im gegenständlichen Verfahren waren die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht in der Lage diesen Widerspruch nachvollziehbar aufzulösen, sondern verwiesen in ihren parallelen Einvernahmen am 07.10.2024 lediglich erneut darauf, im Gouvernement römisch 40 , geheiratet zu haben. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der vom Scharia-Gerichts in XXXX ausgestellte Beschluss vom XXXX .09.2021 – und dementsprechend auch die darauf bezugnehmende Heiratsurkunde, welche am XXXX .03.2022 vom XXXX ausgestellt wurde – nicht als unbedenklich qualifiziert werden können. Die in Vorlage gebrachte Urkunden sind somit nicht geeignet nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen haben. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der vom Scharia-Gerichts in römisch 40 ausgestellte Beschluss vom römisch 40 .09.2021 – und dementsprechend auch die darauf bezugnehmende Heiratsurkunde, welche am römisch 40 .03.2022 vom römisch 40 ausgestellt wurde – nicht als unbedenklich qualifiziert werden können. Die in Vorlage gebrachte Urkunden sind somit nicht geeignet nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen haben. 2.2.
- Ferner ergeben sich aus den Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin in ihren Paralleleinvernahmen am 07.10.2024 sowie aus den von ihnen vorgelegten Lichtbildern gravierende Ungereimtheiten und bestehen auch aus diesem Grund grundlegende Bedenken am Vorliegen der behaupteten Familieneigenschaft. Konkret gab die Bezugsperson in der Einvernahme am 07.10.2024 zum gemeinsamen Kennenlernen an, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei und sie sich schon lange kennen würden. Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Einvernahme zwar ebenso, die Cousine der Bezugsperson zu sein, erklärte allerdings auf Nachfrage, die Bezugsperson erst im Jahr 2019 – sohin ca. ein Jahr vor der Eheschließung – in Syrien kennengelernt zu haben. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, vor der Eheschließung mit der Bezugsperson bereits seit einem Jahr eine Beziehung geführt zu haben, während die Bezugsperson diesen Umstand gänzlich unerwähnt ließ. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass lediglich zwei Hochzeitsfotos in Vorlage gebracht wurden, auf welchen jeweils die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in Hochzeitskleidung abgebildet sind. Auf Nachfrage, ob es Fotos von den Hochzeitsgästen gebe, erklärte die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.10.2024, das Problem sei, dass sie ihr Telefon in der Türkei verloren habe und daher über keine Fotos mehr verfüge. Diese Erklärung erscheint allerdings nicht plausibel, da nicht näher dargelegt wurde, weshalb lediglich die Fotos mit den Hochzeitsgästen verloren gegangen seien, während die zwei in Vorlage gebrachten Hochzeitsfotos nach wie vor existieren. Auch vor dem Hintergrund, dass die Bezugsperson laut der Niederschrift ihrer Einvernahme in der Folge ein weiteres Foto auf ihrem Handy zeigte, welches die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gemeinsam mit einem Onkel zeigt, vermag ihre Erklärung nicht zu überzeugen. Wie vom Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 11.10.2024 aufgezeigt, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auf den zwei vorgelegten Fotos unterschiedliche Hochzeitskleider trägt. Auf diesbezüglichen Vorhalt erklärte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.10.2024, dass ein Foto vom Hochzeitstag stamme und das zweite Foto am darauffolgenden Tag aufgenommen worden sei. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson in ihren parallelen Einvernahmen am 07.10.2024 anführten, die traditionell-religiöse Eheschließung habe am XXXX .01.2020 im Zeitraum von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattgefunden. Anhaltspunkte, dass am darauffolgenden Tag anlässlich der Eheschließung weitere Feierlichkeiten stattgefunden hätten, ergeben sich aus den Angaben in ihren Einvernahmen nicht. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin am Tag nach der Hochzeit ein weiteres Hochzeitskleid tragen hätte sollen. Auch der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.11.2024 sowie der Beschwerde vom 27.11.2024 kann diesbezüglich kein ergänzendes Vorbringen entnommen werden. Zusammengefasst waren sohin weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson in der Lage, den aufgezeigten Widerspruch nachvollziehbar aufzulösen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Hochzeitsfotos keinen Aufschluss darüber geben, wann und wo sie angefertigt wurden. Auch vor diesem Hintergrund sind sie kein geeigneter Nachweis dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX .01.2020 eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen wurde. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass lediglich zwei Hochzeitsfotos in Vorlage gebracht wurden, auf welchen jeweils die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in Hochzeitskleidung abgebildet sind. Auf Nachfrage, ob es Fotos von den Hochzeitsgästen gebe, erklärte die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.10.2024, das Problem sei, dass sie ihr Telefon in der Türkei verloren habe und daher über keine Fotos mehr verfüge. Diese Erklärung erscheint allerdings nicht plausibel, da nicht näher dargelegt wurde, weshalb lediglich die Fotos mit den Hochzeitsgästen verloren gegangen seien, während die zwei in Vorlage gebrachten Hochzeitsfotos nach wie vor existieren. Auch vor dem Hintergrund, dass die Bezugsperson laut der Niederschrift ihrer Einvernahme in der Folge ein weiteres Foto auf ihrem Handy zeigte, welches die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gemeinsam mit einem Onkel zeigt, vermag ihre Erklärung nicht zu überzeugen. Wie vom Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 11.10.2024 aufgezeigt, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auf den zwei vorgelegten Fotos unterschiedliche Hochzeitskleider trägt. Auf diesbezüglichen Vorhalt erklärte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.10.2024, dass ein Foto vom Hochzeitstag stamme und das zweite Foto am darauffolgenden Tag aufgenommen worden sei. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson in ihren parallelen Einvernahmen am 07.10.2024 anführten, die traditionell-religiöse Eheschließung habe am römisch 40 .01.2020 im Zeitraum von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattgefunden. Anhaltspunkte, dass am darauffolgenden Tag anlässlich der Eheschließung weitere Feierlichkeiten stattgefunden hätten, ergeben sich aus den Angaben in ihren Einvernahmen nicht. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin am Tag nach der Hochzeit ein weiteres Hochzeitskleid tragen hätte sollen. Auch der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.11.2024 sowie der Beschwerde vom 27.11.2024 kann diesbezüglich kein ergänzendes Vorbringen entnommen werden. Zusammengefasst waren sohin weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson in der Lage, den aufgezeigten Widerspruch nachvollziehbar aufzulösen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Hochzeitsfotos keinen Aufschluss darüber geben, wann und wo sie angefertigt wurden. Auch vor diesem Hintergrund sind sie kein geeigneter Nachweis dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 .01.2020 eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen wurde. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, von der Bezugsperson regelmäßige finanzielle Zuwendungen zu erhalten, nicht unter Beweis gestellt hat, was jedoch beispielsweise durch die Vorlage von Kontoauszügen leicht möglich gewesen wäre. 2.2.
- In einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson in Österreich eine gültige Ehe bestand. Es ist ihr sohin nicht gelungen, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, Zl. W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in ihren parallelen Einvernahmen am 07.10.2024 in Verbindung mit den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden und Lichtbildern die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in ihren parallelen Einvernahmen am 07.10.2024 in Verbindung mit den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden und Lichtbildern die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.3.
- Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, insbesondere der als „Eheurkunde“ bezeichnete Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .09.2021 nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, da darin angeführt wird, die traditionell-religiöse Eheschließung habe in Hama stattgefunden, während die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson anführten, im Gouvernement XXXX geheiratet zu haben. Folglich wurde die Eheschließung nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen. Weitere Ungereimtheiten ergaben sich aus den vorgelegten Hochzeitsfotos sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrem Kennenlernen sowie zu ihrer Beziehung vor der Eheschließung.3.3.
- Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, insbesondere der als „Eheurkunde“ bezeichnete Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .09.2021 nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, da darin angeführt wird, die traditionell-religiöse Eheschließung habe in Hama stattgefunden, während die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson anführten, im Gouvernement römisch 40 geheiratet zu haben. Folglich wurde die Eheschließung nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen. Weitere Ungereimtheiten ergaben sich aus den vorgelegten Hochzeitsfotos sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrem Kennenlernen sowie zu ihrer Beziehung vor der Eheschließung. Insgesamt konnte sohin nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht unterbleiben. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
- Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024 zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht nachgewiesen werden. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet, sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes und der Österreichischen Botschaft Ankara Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet, sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes und der Österreichischen Botschaft Ankara Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. Nachdem die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Nachdem die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.
- Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.3.
- Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2285772.2.00