4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.“„
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
G als unbegründet ab.4. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde des BF wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2019 (W241 2193168-1)
Paragraph 3, AsylG als unbegründet ab. 5. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2021 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 14.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Sein Antrag vom 12.02.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G wurde abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass
2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG auf Dauer unzulässig sei und
Vm § 55 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt. (Spruchpunkt V.)5. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2021 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 14.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Sein Antrag vom 12.02.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig sei und
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. (Spruchpunkt römisch fünf.)
GB, zweifach des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 2, 15 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 29 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2023 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des Diebstahls
Paragraphen 127, 15, StGB, zweifach des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB und des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 2, 15 StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 29, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
GB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei
GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.05.2024 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB und der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
Paragraph 107 c, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vom BF begangenen Straftaten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, auszugehen sei. Der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG sei erfüllt. Aufgrund des massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die familiären und privaten Interessen des BF iSd Art. 8 EMRK. Dem BF drohe in Iran keine Gefährdung seiner Rechte im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK. Um den BF von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.14. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2024 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vom BF begangenen Straftaten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, auszugehen sei. Der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG sei erfüllt. Aufgrund des massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die familiären und privaten Interessen des BF iSd Artikel 8, EMRK. Dem BF drohe in Iran keine Gefährdung seiner Rechte im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. Um den BF von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.
GVG.
Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 25.02.2025 gewährt (Spruchpunkt IV) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).17. Am 22.11.2024 erließ das BFA aufgrund der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 02.09.2024 eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG.
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 3, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 25.02.2025 gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). 18. Am 28.11.2024 stellte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Vorlageantrag
GVG. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nach Einlangen der Beschwerde zwar eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF durchgeführt habe, sich dabei jedoch keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben hätten und der Beschwerdevorentscheidung keine neuen Argumente zur Begründung der bereits im bekämpften Bescheid enthaltenen Punkte zu entnehmen wären. Das derzeit anhängige Strafverfahren betreffe Vorwürfe aus dem Jahr
Paragraph 15, VwGVG. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nach Einlangen der Beschwerde zwar eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF durchgeführt habe, sich dabei jedoch keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben hätten und der Beschwerdevorentscheidung keine neuen Argumente zur Begründung der bereits im bekämpften Bescheid enthaltenen Punkte zu entnehmen wären. Das derzeit anhängige Strafverfahren betreffe Vorwürfe aus dem Jahr
G und des FPG seien davon nicht umfasst, da dies keine Strafgesetze seien. Zudem handle es sich bei Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten nicht um Rechtsfolgen, sondern um administrative Maßnahmen. Der BF sei mittlerweile erneut in Untersuchungshaft genommen worden. Es könne keine positive Gefährdungsprognose erstattet werden und das öffentliche Interesse überwiege die privaten Interessen des BF. Mit Eintritt der Volljährigkeit des BF sei das Vorbringen zum Kindeswohl als überholt einzustufen.22. Am 07.03.2025 brachte das BFA eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich das in der Beschwerde und im Vorlageantrag angeführte Rechtsfolgenverbot
Paragraph 5, Ziffer 10, JGG ausschließlich auf die Anwendung von den allgemeinen Strafgesetzen beziehe. Die Bestimmungen des AsylG und des FPG seien davon nicht umfasst, da dies keine Strafgesetze seien. Zudem handle es sich bei Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten nicht um Rechtsfolgen, sondern um administrative Maßnahmen. Der BF sei mittlerweile erneut in Untersuchungshaft genommen worden. Es könne keine positive Gefährdungsprognose erstattet werden und das öffentliche Interesse überwiege die privaten Interessen des BF. Mit Eintritt der Volljährigkeit des BF sei das Vorbringen zum Kindeswohl als überholt einzustufen.
G von Amts wegen aberkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt. Von 22.03.2022 bis 23.03.2024 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und am 11.03.2024 brachte er einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein. Der BF hält sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Im August 2016 reiste der damals minderjährige BF gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich ein und er hält sich seither im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2021 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. Von 22.03.2022 bis 23.03.2024 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und am 11.03.2024 brachte er einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein. Der BF hält sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Österreich leben die Eltern des BF, die über Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen und seit einigen Jahren geschieden sind. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2019 lebte der BF bis zu seiner ersten Inhaftierung im Februar 2024 mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Nach seiner Entlassung aus der Haft Ende Mai 2024 zog der BF zu seiner Mutter und lebte mit dieser bis zur erneuten Inhaftierung im Februar 2025 im gemeinsamen Haushalt. In Österreich besuchte der BF zwei Jahre lang die Volksschule, vier Jahre lang eine Mittelschule und danach einige Monate lang eine Polytechnische Schule. Er verfügt über keinen Pflichtschulabschluss. Er hat sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF nahm am Kurs „Berufsorientierung/Berufsvorbereitung für lehrstellensuchende Jugendliche“ des Berufsförderungsinstituts (BFI) teil. Im Rahmen dieses Kurses absolvierte er von 05.08.2024 bis 16.08.2024 ein Praktikum als Mechatroniker. Er begann am 14.06.2024 eine überbetriebliche Lehre zum Installations- und Gebäudetechniker, brach diese jedoch am 30.06.2024 ab. Von 16.10.2024 bis zu seinem Haftantritt absolvierte er eine überbetriebliche Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Im Zeitraum 30.01.2023 bis 09.11.2023 bezog der BF wiederholt – mit zahlreichen Unterbrechungen – Arbeitslosengeld. Auch von 01.07.2024 bis 06.09.2024 erhielt er Arbeitslosengeld. Zudem schloss er einen Erste-Hilfe-Grundkurs erfolgreich ab. Er besuchte einige Monate lang das Kampfsporttraining eines MMA-Vereins. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Krankheiten. Er leidet an ADHS mit aggressiver Verhaltensstörung, Fremdgefährdung und geringer Frustrationstoleranz. Seit Oktober 2016 ist der BF wegen ADHS und Aggressivität in Behandlung bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde. Laut dem Sachverständigengutachten vom 21.11.2023 soll die Behandlung durch die Einnahme von Ritalin und Risperdal sowie Inanspruchnahme des psychosozialen Dienstes erfolgen. Seit Mai 2023 ist er in Betreuung in einem Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der Genannte besuchte zudem ein Anti-Aggressionstraining. Er nahm zuletzt Olanzapin 2,5 mg und 5 mg sowie Ritalin 10 mg ein. Die Behandlung erfolgte zeitweise auch durch die Einnahme von Aripiprazol oder Risperdal. Er ist arbeitsfähig. Der BF wurde in Österreich wiederholt rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2023 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 23.05.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des Diebstahls
GB, zweifach des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 2, 15 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 29 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2023 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 23.05.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des Diebstahls
Paragraphen 127, 15, StGB, zweifach des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB und des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 2, 15 StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 29, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das teilweise reumütige Geständnis des BF, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Bei den diesem Urteil zugrundeliegenden strafbaren Handlungen verwirklichte der BF das Verbrechen des Raubes bzw. des versuchten Raubes ohne Anwendung erheblicher Gewalt und an Sachen geringen Wertes. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.05.2024 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 01.06.2024, wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB und der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
GB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei
GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
PO iVm § 53 Abs. 1 und 3 StGB wurde vom Widerruf der mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2023 (GZ: XXXX ) gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.05.2024 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 01.06.2024, wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB und der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
Paragraph 107 c, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins und 3 StGB wurde vom Widerruf der mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2023 (GZ: römisch 40 ) gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mildernd wurde das reumütige Geständnis des BF, erschwerend wurden hingegen eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Der BF verwirklichte das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB, indem er mit einem Mittäter einer anderen Person eine Haube abnötigte, indem der BF dieser Person gegenüber äußerte, er werde ihr eine reinhauen, wenn sie ihm nicht ihre Haube gebe, und der Mittäter der Person die Haube vom Kopf riss sowie an sich nahm. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB erfüllte der BF, indem I. er einer anderen Person drei Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch die Person überdauernde Schmerzen im Gesicht und Kopfschmerzen erlitt, II. er im Zusammenwirken mit einem Mittäter einer anderen Person mehrere Faustschläge versetzte, wodurch das Opfer eine blutende Wunde an der Lippe erlitt, III. er einer weiteren Person mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch das Opfer Prellungen im Gesicht erlitt, IV. er einer weiteren Person mit der Faust auf das Ohr schlug, wodurch das Opfer eine Prellung des Kopfes und des rechten Ohres erlitt, V. er einer Person gemeinsam mit drei Mittätern zahlreiche Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetzte, wodurch das Opfer Hämatome an beiden Oberschenkeln, ein Hämatom im Bereich des Bauches, eine Schwellung am Hinterkopf und eine blutende Verletzung am linken Ohr erlitt.Der BF verwirklichte das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, indem er mit einem Mittäter einer anderen Person eine Haube abnötigte, indem der BF dieser Person gegenüber äußerte, er werde ihr eine reinhauen, wenn sie ihm nicht ihre Haube gebe, und der Mittäter der Person die Haube vom Kopf riss sowie an sich nahm. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB erfüllte der BF, indem römisch eins. er einer anderen Person drei Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch die Person überdauernde Schmerzen im Gesicht und Kopfschmerzen erlitt, römisch zwei. er im Zusammenwirken mit einem Mittäter einer anderen Person mehrere Faustschläge versetzte, wodurch das Opfer eine blutende Wunde an der Lippe erlitt, römisch drei. er einer weiteren Person mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch das Opfer Prellungen im Gesicht erlitt, römisch vier. er einer weiteren Person mit der Faust auf das Ohr schlug, wodurch das Opfer eine Prellung des Kopfes und des rechten Ohres erlitt, römisch fünf. er einer Person gemeinsam mit drei Mittätern zahlreiche Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetzte, wodurch das Opfer Hämatome an beiden Oberschenkeln, ein Hämatom im Bereich des Bauches, eine Schwellung am Hinterkopf und eine blutende Verletzung am linken Ohr erlitt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.11.2024 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 28.11.2024, wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 3 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 28.05.2024 (GZ: XXXX ) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
PO iVm § 53 Abs. 3 StGB wurde vom Widerruf der mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2023 (GZ: XXXX ) gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.11.2024 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 28.11.2024, wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 3, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 28.05.2024 (GZ: römisch 40 ) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB wurde vom Widerruf der mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2023 (GZ: römisch 40 ) gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen. Mildernd wurde das reumütige Geständnis des BF, erschwerend wurden hingegen eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Schulderhöhend war weiters die Tatbegehung während offener Probezeit und während des anhängigen Strafverfahrens. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF sowie zwei Mittäter einer Person mehrfach Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetzten, diese würgten und zu Boden rangen, wodurch das Opfer Hämatome und Schmerzen im Bereich des Rückens und des Kopfes erlitt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.04.2025 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 05.04.2025, wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB unter Anwendung von § 5 JGG und § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde die bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten, die dem BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2023 gewährt wurde, widerrufen.
PO wurde vom Widerruf der dem BF mit den Urteilen eines Landesgerichtes vom 28.05.2024 und vom 28.11.2024 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und
PO bei beiden genannten Strafverfahren die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.04.2025 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 05.04.2025, wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, JGG und Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde die bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten, die dem BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2023 gewährt wurde, widerrufen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der dem BF mit den Urteilen eines Landesgerichtes vom 28.05.2024 und vom 28.11.2024 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und
Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO bei beiden genannten Strafverfahren die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mildernd wurde das großteils reumütige Geständnis des BF, erschwerend wurden hingegen zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen gewertet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF I. eine Person zu Boden warf und ihr Faustschläge und Fußtritte versetzte, wodurch sie einen Bruch der Schulter erlitt, sowie er ihr drohte, dass seine Freunde sie umbringen würden, wenn sie ihn verraten sollte, II. er und zwei Mittäter eine Person zu Boden schlugen und ihr Faustschläge und Fußtritte versetzten, wodurch das Opfer Prellungen des linken Ellbogens, des Abdomens und des Schädels erlitt sowie der BF dieser Person gegenüber äußerte, dass es schlimmer werden würde, wenn sie eine Anzeige erstatten würde.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF römisch eins. eine Person zu Boden warf und ihr Faustschläge und Fußtritte versetzte, wodurch sie einen Bruch der Schulter erlitt, sowie er ihr drohte, dass seine Freunde sie umbringen würden, wenn sie ihn verraten sollte, römisch zwei. er und zwei Mittäter eine Person zu Boden schlugen und ihr Faustschläge und Fußtritte versetzten, wodurch das Opfer Prellungen des linken Ellbogens, des Abdomens und des Schädels erlitt sowie der BF dieser Person gegenüber äußerte, dass es schlimmer werden würde, wenn sie eine Anzeige erstatten würde. Der BF befand sich von 16.02.2024 bis 28.05.2024 in Haft und verbüßt nunmehr seit 20.02.2025 erneut eine Haftstrafe. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von 35,00 Euro verhängt (rechtskräftig seit 11.09.2024).Wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von 35,00 Euro verhängt (rechtskräftig seit 11.09.2024). Seit Juli 2023 erhält der BF Bewährungshilfebetreuung von Neustart. 1.
diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Nach den Anti-Regierungs-Protesten unter dem Motto "Frau, Leben, Freiheit", die durch den Tod von Jina Mahsa Amini in Gewahrsam der Sittenpolizei im Jahr 2022 ausgelöst worden waren, haben die iranischen Behörden mit ausgedehnten Maßnahmen durchgegriffen (FH 2024). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.3.2024). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2024). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022). Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vgl. FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vergleiche FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). [...] Jüngste Wahlen Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vgl. Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024).Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vergleiche Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024). Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vgl. ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024).Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vergleiche ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient römisch 21 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vergleiche Standard 12.8.2024). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche
igte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche
igte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024). Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024). Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und
igte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und
igte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2024). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Dem Kabinett von Pezeshkian gehört mit Farzaneh Sadegh-Mavaljerd als Ministerin für Straßenbau und Stadtentwicklung eine Frau an (IRINTL 21.8.2024). Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020b). Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017/2018 und 2019/2020 weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023a).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023a). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023b) - wobei es rund um den Jahrestag von Aminis Tod im September 2023 zu Demonstrationen kam, denen die Sicherheitsbehörden in manchen Fällen gewaltsam begegneten (FH 2024), und auch anlässlich des Jahrestags 2024 in mehreren Städten in West-Aserbaidschan und Kurdistan Streiks stattfanden (IRINTL 15.9.2024). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden waren (USIP 17.11.2023). Mit Stand April 2024 sind die Proteste abgeklungen, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 22.4.2024). Sicherheitslage Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vgl. TWI 31.10.2022).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vergleiche TWI 31.10.2022). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vgl. IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vergleiche IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024). Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024).Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen (RFE/RL 18.1.2022), wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb (Haalvash 4.6.2024). Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist (EXBEL 13.6.2024), berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr 2023 (BALCAM 12.6.2024). Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (EXBEL 13.6.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 2.10.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023), auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (Hengaw 1.8.2024, HRW 8.7.2024, IRINTL 24.3.2024). Iranisch-israelischer Konflikt Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vgl. AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024).Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vergleiche AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024). Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024).Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen [und anti-israelischen] Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch in Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Unterstützung derartiger Gruppierungen ist seit 1979 eine Säule der Außenpolitik der Islamischen Republik (CRS 6.9.2024) und beinhaltet umfangreiche finanzielle und logistische Hilfe (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah. Sie half Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist mit Stand Jänner 2024 so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
der iranischen Strafprozessordnung (IStPO) behandelt, in den Zivilgerichten [Anm.: auf Englisch "legal courts"] gilt die Zivilprozessordnung (IrWire 9.9.2020). Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (Shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten Ta'zir-Vergehen [s. weiter unten f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen. Die Familiengerichte entscheiden hierbei unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft, s. Kap. "Frauen"] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht - das unter Einbeziehung von Schöffen tagen soll. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Das Pressegericht ist derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht - das unter Einbeziehung von Schöffen tagen soll. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Das Pressegericht ist derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden (IrWire 9.9.2020). In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020; vgl. MRAI 19.6.2023). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten M
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.