← Österreich

{'item': 'W263 2311778-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW263 2311778-1 Spruch, W263 2311778-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nun bekämpften Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 19.02.2025 wurde unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.701,42 Euro verpflichtet werde. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom (wohl:) 12.11.2024 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 31.07.2024 für 42 Tage vorläufig ausbezahlt worden. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass er in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe.
  2. Mit dem nun bekämpften Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 19.02.2025 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.701,42 Euro verpflichtet werde. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom (wohl:) 12.11.2024 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 31.07.2024 für 42 Tage vorläufig ausbezahlt worden. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass er in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2025 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2025 wurde die Beschwerde vom 09.03.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2025 wurde die Beschwerde vom 09.03.2025 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen.
  6. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2024 wurde gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 31.07.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2024 wurde gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 31.07.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid am 11.09.2024 erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe für den Ausschlusszeitraum in Höhe von 1.701,42 Euro vorläufig ausgezahlt (Tagsatz 40,51 Euro x 42 Tage = 1.701,42 Euro). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2024 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, nach welcher der Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2024 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, nach welcher der Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 wurde für den Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch an seiner Adresse XXXX am 15.11.2024 – mit einem Beginn der Abholfrist am 18.11.2024 bei der Post zur Abholung hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 wurde für den Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch an seiner Adresse römisch 40 am 15.11.2024 – mit einem Beginn der Abholfrist am 18.11.2024 bei der Post zur Abholung hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Binnen offener Frist wurde kein Vorlageantrag gestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführer dann gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.701,42 Euro verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführer dann gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.701,42 Euro verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 09.03.2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2025 mit näherer Begründung abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2025 binnen offener Frist einen Vorlageantrag.
  9. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergab sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und soweit unzweifelhaften Aktenlage der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere liegen in den Akten ein: die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 sowie der Rückschein betreffend die Zustellung dieser, der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 19.02.2025, die dagegen erhobene Beschwerde vom 09.03.2025, die deshalb erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2025, XXXX , sowie der Vorlageantrag samt Eingangsstempel. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und soweit unzweifelhaften Aktenlage der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere liegen in den Akten ein: die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 sowie der Rückschein betreffend die Zustellung dieser, der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 19.02.2025, die dagegen erhobene Beschwerde vom 09.03.2025, die deshalb erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2025, römisch 40 , sowie der Vorlageantrag samt Eingangsstempel. Die Feststellungen zum Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 beruhen auf dem unbedenklichen und lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung).Die Feststellungen zum Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 beruhen auf dem unbedenklichen und lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu auch näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Aus diesem Rückschein ergab sich in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024, dass die Beschwerdevorentscheidung – nach einem Zustellversuch am 15.11.2024 an der festgestellten Adresse des Beschwerdeführers – ab 18.11.2024 (Beginn der Abholfrist) bei der Post zur Abholung hinterlegt und bereitgehalten wurde. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde nach dem Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten. Zustellmängel wurden vom Beschwerdeführer insofern nicht behauptet. Weder brachte der Beschwerdeführer substantiiert vor, diesbezüglich einen (fristgerechten) Vorlageantrag gestellt zu haben, noch finden sich dafür sonstige Hinweise in den Akten. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes (siehe auch den Bezugsverlauf). Das AMS schlüsselte die Auszahlung in der Beschwerdevorentscheidung genau auf. Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht substantiiert, dass das AMS ihm die Notstandshilfe vorläufig auszahlte und liegen dem Bundesverwaltungsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte vor, daran zu zweifeln. Die Höhe der Auszahlung ist plausibel, nachvollziehbar aufgeschlüsselt und wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht substantiiert bestritten.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
  13. § 25 Abs. 1 AlVG lautet:3.
  14. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG lautet: „Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.
  15. Gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.
  16. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  17. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (vgl. 33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  18. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen vergleiche 33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (vgl. § 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Der Empfänger ist gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Der Empfänger ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). 3.
  19. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 27.08.2024 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 31.07.2024 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.09.2024 kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen dem Beschwerdeführer Notstandshilfe für den Ausschlusszeitraum korrekterweise und in richtiger Höhe vorläufig weiterhin ausbezahlt wurde. 3.
  20. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 27.08.2024 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 31.07.2024 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.09.2024 kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen dem Beschwerdeführer Notstandshilfe für den Ausschlusszeitraum korrekterweise und in richtiger Höhe vorläufig weiterhin ausbezahlt wurde. Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 abgewiesen. Die Zustellung wurde mittels RSb-Sendung angeordnet. Es wird auch festgehalten, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG entsprach.Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 abgewiesen. Die Zustellung wurde mittels RSb-Sendung angeordnet. Es wird auch festgehalten, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG entsprach. Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (vgl. VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern vergleiche VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (Paragraph 20, ZustG). Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung an der Abgabestelle am 15.11.2024 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 18.11.2024 vermerkt wurde. Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwH). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN).Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwH). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN). Es sind weder substantiiert Umstände vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen, die konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 aufkommen ließen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer daher bereits am 18.11.2024 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung endete die zweiwöchige Frist zur Stellung des Vorlageantrags mit Ablauf des 02.12.
  21. Mangels (fristgerechtem) Vorlageantrag erwuchs die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 bereits in Rechtskraft. 3.
  22. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung somit zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.
  23. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung somit zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, weil die Notstandshilfe während des Zeitraumes der Ausschlussfrist (konkret: 31.07.2024 – 10.09.2024) in Höhe von insgesamt 1.701,42 Euro nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 11.09.2024 gegen den Bescheid vom 27.08.2024 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 dahingehend geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung richtet, erwies sie sich sohin als nicht berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS um die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu ersuchen. Weiters ist nach der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2025 noch ein Rückforderungsbetrag von 741,15 Euro offen. 3.
  24. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lagen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich gemacht hätten, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 noch der Höhe des Rückforderungsbetrages substantiiert entgegen. Die Rechtmäßigkeit der ursprünglich nach §§ 38 iVm 10 AlVG verhängten Bezugssperre war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden Fall lagen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich gemacht hätten, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 noch der Höhe des Rückforderungsbetrages substantiiert entgegen. Die Rechtmäßigkeit der ursprünglich nach Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG verhängten Bezugssperre war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides idF der Beschwerdevorentscheidung war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und war durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Es ergab sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und war durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Es ergab sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwH). Im gegenständlichen Fall standen dem Entfall der Verhandlung aber weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwH). Im gegenständlichen Fall standen dem Entfall der Verhandlung aber weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der klaren Rechtslage.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der klaren Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2311778.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.