Obsah (10)
§ 38§ 28Art. 133§ 10§ 24§ 17Art. 130§ 1§ 25§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW289 2297650-1 Spruch, W289 2297650-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 38i
Vm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 24.04.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am 19.02.2024 und am 04.04.2024 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Kassa- und Regalbetreuerin im Supermarkt sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien und dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben müsse. Mit Schreiben des AMS vom 23.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag“ der itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH (im Folgenden: „itworks“) am 23.04.2024 (gemeint am 24.04.2024) um 09:00 Uhr ausgefolgt. Am 24.04.2024 informierte itworks das AMS darüber, dass die Beschwerdeführerin die von itworks angebotene Stelle bei der Firma XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeit von 06:00 bis 10:00 Uhr mit der Begründung abgelehnt habe, dass dieses Jobangebot für sie schwierig sei, da sie eine XXXX jährige Tochter habe und diese sie am Morgen brauchen würde. Manchmal bringe die Beschwerdeführerin sie auch in die Schule. Des Weiteren könne sich ihre Tochter morgens kein Frühstück selbst zubereiten. Sie lebe mit ihrer Tochter allein, da ihr Ehemann in XXXX sei und nur manchmal herkomme.Am 24.04.2024 informierte itworks das AMS darüber, dass die Beschwerdeführerin die von itworks angebotene Stelle bei der Firma römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeit von 06:00 bis 10:00 Uhr mit der Begründung abgelehnt habe, dass dieses Jobangebot für sie schwierig sei, da sie eine römisch 40 jährige Tochter habe und diese sie am Morgen brauchen würde. Manchmal bringe die Beschwerdeführerin sie auch in die Schule. Des Weiteren könne sich ihre Tochter morgens kein Frühstück selbst zubereiten. Sie lebe mit ihrer Tochter allein, da ihr Ehemann in römisch 40 sei und nur manchmal herkomme. In der niederschriftlichen Einvernahme
§ 10Al
VG vom 02.05.2024 führte die Beschwerdeführerin des Weiteren aus, dass sie ab 07:00 oder 07:30 Uhr mit der Arbeit beginnen könne. Sie lebe alleine mit ihrer XXXX jährigen Tochter, für die sie am Morgen Frühstück zubereiten müsse. Auch bereite sie ihre Tochter für die Schule vor, damit diese pünktlich dort ankomme. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Pensionist und würde sich nicht immer in Österreich aufhalten, sondern des Öfteren in XXXX .In der niederschriftlichen Einvernahme
Paragraph 10, AlVG vom 02.05.2024 führte die Beschwerdeführerin des Weiteren aus, dass sie ab 07:00 oder 07:30 Uhr mit der Arbeit beginnen könne. Sie lebe alleine mit ihrer römisch 40 jährigen Tochter, für die sie am Morgen Frühstück zubereiten müsse. Auch bereite sie ihre Tochter für die Schule vor, damit diese pünktlich dort ankomme. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Pensionist und würde sich nicht immer in Österreich aufhalten, sondern des Öfteren in römisch 40 . Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe
§ 10i
Vm § 38 AlVG für 42 Tage ab 24.04.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 24.04.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 42 Tage ab 24.04.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 24.04.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass ihr eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma XXXX zugewiesen worden sei, auf die sie sich im Rahmen eines Bewerbungstages bei itworks am 24.04.2024 auch beworben habe. Während des Gespräches mit der itworks-Mitarbeiterin sei ihr mitgeteilt worden, dass ihre Arbeitszeit bei der Firma von 06:00 bis 10:00 Uhr sein würde. Diese Arbeitszeit sei jedoch nicht mit ihren Betreuungspflichten vereinbar, da sie – wie dem AMS bekannt sei – eine XXXX jährige Tochter habe. Ein Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr würde es der Beschwerdeführerin nicht ermöglichen, ihre Sorgepflichten gegenüber ihrer minderjährigen Tochter wahrzunehmen. Da sich ihr Ehemann überwiegend im Ausland aufhalten würde, komme die Beschwerdeführerin allein ihren Sorgepflichten für ihre Tochter nach. Morgens kümmere sie sich darum, dass ihre Tochter rechtzeitig aufstehe, frühstücke, ihr Pausenbrot mitnehme und zur Schule gehe. Des Weiteren weise sie darauf hin, dass sie die Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden pro Woche innerhalb der Zeiten einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung iSd § 7 AlVG erfülle. Unter Bezugnahme auf eine Stelle im Praxiskommentar zum AlVG gab die Beschwerdeführerin an, dass das AMS unter „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigungen“ solche verstehe, die zwischen 07:00 und 19:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben seien. Zu diesen Zeiten wäre die Beschwerdeführerin jedenfalls verfügbar. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass ihr eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 zugewiesen worden sei, auf die sie sich im Rahmen eines Bewerbungstages bei itworks am 24.04.2024 auch beworben habe. Während des Gespräches mit der itworks-Mitarbeiterin sei ihr mitgeteilt worden, dass ihre Arbeitszeit bei der Firma von 06:00 bis 10:00 Uhr sein würde. Diese Arbeitszeit sei jedoch nicht mit ihren Betreuungspflichten vereinbar, da sie – wie dem AMS bekannt sei – eine römisch 40 jährige Tochter habe. Ein Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr würde es der Beschwerdeführerin nicht ermöglichen, ihre Sorgepflichten gegenüber ihrer minderjährigen Tochter wahrzunehmen. Da sich ihr Ehemann überwiegend im Ausland aufhalten würde, komme die Beschwerdeführerin allein ihren Sorgepflichten für ihre Tochter nach. Morgens kümmere sie sich darum, dass ihre Tochter rechtzeitig aufstehe, frühstücke, ihr Pausenbrot mitnehme und zur Schule gehe. Des Weiteren weise sie darauf hin, dass sie die Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden pro Woche innerhalb der Zeiten einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung iSd Paragraph 7, AlVG erfülle. Unter Bezugnahme auf eine Stelle im Praxiskommentar zum AlVG gab die Beschwerdeführerin an, dass das AMS unter „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigungen“ solche verstehe, die zwischen 07:00 und 19:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben seien. Zu diesen Zeiten wäre die Beschwerdeführerin jedenfalls verfügbar. Mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen würden anerkennen, dass der Verfügbarkeitsrahmen aufgrund von Betreuungspflichten auch auf die Abendstunden eingeschränkt sein könne. Das müsse umso mehr gelten, wenn ihre Betreuungspflichten es ihr erlauben würden, innerhalb der üblichen am Arbeitsmarkt angebotenen Arbeitszeiten verfügbar zu sein, nicht jedoch außerhalb dieser Zeiten. Bei Gefährdung oder Nichtwahrnehmung ihrer Sorgepflichten für ihre minderjährige Tochter würde sie sich außerdem familien- bzw. öffentlich-rechtlicher Gesetzesverstöße schuldig machen. Weiters weise sie darauf hin, dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides anführe, dass die Ausschlussfrist unterbrochen werde, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§ 10und § 49 Al
VG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflicht etc.) gelten. Dazu führe die Beschwerdeführerin aus, dass der Spruch rechtswidrig sei, da die im Spruch angeführten gesetzlichen Regelungen dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu entnehmen seien. Ausschließlich der Krankengeldbezug sei im Gesetz angeführt und dass dieser die Ausschlussfrist verlängere. Dem Gesetz sei aber nicht zu entnehmen, dass die Leistungssperre unterbrochen werde, wenn aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§ 10und § 49 Al
VG kein Leistungsanspruch bestehe. Da der Spruch des Bescheides Regelungen enthalte, die dem Gesetz so nicht zu entnehmen seien, sei der Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig.Weiters weise sie darauf hin, dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides anführe, dass die Ausschlussfrist unterbrochen werde, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraph 10 und Paragraph 49, AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflicht etc.) gelten. Dazu führe die Beschwerdeführerin aus, dass der Spruch rechtswidrig sei, da die im Spruch angeführten gesetzlichen Regelungen dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu entnehmen seien. Ausschließlich der Krankengeldbezug sei im Gesetz angeführt und dass dieser die Ausschlussfrist verlängere. Dem Gesetz sei aber nicht zu entnehmen, dass die Leistungssperre unterbrochen werde, wenn aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraph 10 und Paragraph 49, AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Da der Spruch des Bescheides Regelungen enthalte, die dem Gesetz so nicht zu entnehmen seien, sei der Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die im Rahmen des Bewerbungstages bei itworks angebotene Beschäftigung nicht zustande gekommen sei, da die Beschwerdeführerin diese mit Verweis auf ihre Kinderbetreuung abgelehnt habe. Sie habe durch die Ablehnung der Arbeitsaufnahme deutlich zu erkennen gegeben, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben und dadurch das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich um ihre XXXX jährige Tochter kümmern müsse, führte die belangte Behörde aus, dass es durchaus üblich sei, dass bereits jüngere Kinder – aufgrund berufstätiger Erziehungsberechtigter – für einige Stunden täglich allein bleiben könnten. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt, inwieweit sie ihre Obsorgepflichten verletzten würde, wenn ihre Tochter in der Früh selbständig in die Schule gehe. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande komme und sei dieses ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die im Rahmen des Bewerbungstages bei itworks angebotene Beschäftigung nicht zustande gekommen sei, da die Beschwerdeführerin diese mit Verweis auf ihre Kinderbetreuung abgelehnt habe. Sie habe durch die Ablehnung der Arbeitsaufnahme deutlich zu erkennen gegeben, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben und dadurch das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich um ihre römisch 40 jährige Tochter kümmern müsse, führte die belangte Behörde aus, dass es durchaus üblich sei, dass bereits jüngere Kinder – aufgrund berufstätiger Erziehungsberechtigter – für einige Stunden täglich allein bleiben könnten. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt, inwieweit sie ihre Obsorgepflichten verletzten würde, wenn ihre Tochter in der Früh selbständig in die Schule gehe. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande komme und sei dieses ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Mit Schreiben vom 26.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen aus, dass sie im Zuge des Gespräches am Bewerbungstag am 24.04.2024 zwar mitgeteilt habe, dass sie eine Tochter habe und es deshalb schwierig für sie sei, eine Beschäftigung mit einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr aufzunehmen, sie habe jedoch keinen Vorsatz gehabt, durch diesen Hinweis das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln. Auch habe sie das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht billigend in Kauf genommen. Sie sei im Zuge des Gespräches am Bewerbungstag erstmals mit den Arbeitszeiten konfrontiert worden und habe aus einem ersten Impuls heraus darauf hingewiesen, dass sie sich morgens um ihre Tochter kümmern müsse und den Sorgepflichten alleine nachkomme. Sie habe die Stelle jedoch nicht grundsätzlich ablehnen wollen, sondern lediglich spontan ihre Bedenken bezüglich der Arbeitszeit zum Ausdruck gebracht. Des Weiteren habe das Gespräch am Bewerbungstag aufgrund ihrer begrenzten Deutschkenntnisse Großteils mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms stattgefunden, weshalb es leicht zu einem Missverständnis gekommen sein könnte. Sie hätte die Beschäftigung trotz ihrer spontan geäußerten Bedenken jedenfalls aufgenommen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Aufnahme dieser Aussage als Inkaufnahme des Nichtzustandekommens der Beschäftigung gewertet werden könnte. Überdies bringe sie vor, dass sie mit 19.08.2024 eine vollversicherte Beschäftigung als Kindergartenpädagogin bei der XXXX aufgenommen habe. Auf diese Stelle habe sie sich eigeninitiativ beworben und sich konsequent um eine Stelle als Kindergartenpädagogin bemüht. Das Bewerbungsgespräch und die Zusage für die derzeitige Beschäftigung hätten bereits im Juni 2024 stattgefunden. Dass die Beschäftigung erst mit 19.08.2024 aufgenommen worden sei, liege daran, dass der Kindergarten für drei Wochen im Sommer geschlossen gewesen sei. Daher liege in ihrem Fall ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs. 3 AlVG vor, weshalb die Sperre nachzusehen sei.Mit Schreiben vom 26.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen aus, dass sie im Zuge des Gespräches am Bewerbungstag am 24.04.2024 zwar mitgeteilt habe, dass sie eine Tochter habe und es deshalb schwierig für sie sei, eine Beschäftigung mit einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr aufzunehmen, sie habe jedoch keinen Vorsatz gehabt, durch diesen Hinweis das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln. Auch habe sie das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht billigend in Kauf genommen. Sie sei im Zuge des Gespräches am Bewerbungstag erstmals mit den Arbeitszeiten konfrontiert worden und habe aus einem ersten Impuls heraus darauf hingewiesen, dass sie sich morgens um ihre Tochter kümmern müsse und den Sorgepflichten alleine nachkomme. Sie habe die Stelle jedoch nicht grundsätzlich ablehnen wollen, sondern lediglich spontan ihre Bedenken bezüglich der Arbeitszeit zum Ausdruck gebracht. Des Weiteren habe das Gespräch am Bewerbungstag aufgrund ihrer begrenzten Deutschkenntnisse Großteils mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms stattgefunden, weshalb es leicht zu einem Missverständnis gekommen sein könnte. Sie hätte die Beschäftigung trotz ihrer spontan geäußerten Bedenken jedenfalls aufgenommen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Aufnahme dieser Aussage als Inkaufnahme des Nichtzustandekommens der Beschäftigung gewertet werden könnte. Überdies bringe sie vor, dass sie mit 19.08.2024 eine vollversicherte Beschäftigung als Kindergartenpädagogin bei der römisch 40 aufgenommen habe. Auf diese Stelle habe sie sich eigeninitiativ beworben und sich konsequent um eine Stelle als Kindergartenpädagogin bemüht. Das Bewerbungsgespräch und die Zusage für die derzeitige Beschäftigung hätten bereits im Juni 2024 stattgefunden. Dass die Beschäftigung erst mit 19.08.2024 aufgenommen worden sei, liege daran, dass der Kindergarten für drei Wochen im Sommer geschlossen gewesen sei. Daher liege in ihrem Fall ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor, weshalb die Sperre nachzusehen sei. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Neben der Beschwerdeführerin nahmen eine Behördenvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch sowie eine Zeugin ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand seit 30.09.2022 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 13.08.2023 bezog sie Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter einer zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt XXXX jährigen, schulpflichtigen Tochter. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Pensionist und hält sich überwiegend in XXXX auf.Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter einer zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt römisch 40 jährigen, schulpflichtigen Tochter. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Pensionist und hält sich überwiegend in römisch 40 auf. Mit Schreiben des AMS vom 23.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag“ der itworks am 23.04.2024 (gemeint am 24.04.2024) um 09:00 Uhr ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin ist am 24.04.2024 zum Bewerbungstag erschienen und wurde ihr von itworks eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeit von 06:00 bis 10:00 Uhr angeboten. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge des Gespräches mit der itworks-Mitarbeiterin aus, dass die Arbeitszeit um 06:00 Uhr für sie aufgrund der Betreuungspflicht ihrer minderjährigen Tochter „schwierig“ sei.Die Beschwerdeführerin ist am 24.04.2024 zum Bewerbungstag erschienen und wurde ihr von itworks eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeit von 06:00 bis 10:00 Uhr angeboten. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge des Gespräches mit der itworks-Mitarbeiterin aus, dass die Arbeitszeit um 06:00 Uhr für sie aufgrund der Betreuungspflicht ihrer minderjährigen Tochter „schwierig“ sei. Der Beschwerdeführerin oblag (auch) für den Zeitraum von 06:00 bis 07:00 Uhr die Betreuung ihrer damals minderjährigen Tochter. Es war der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihre Tochter in dieser Zeit von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreuen zu lassen. Die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als Reinigungskraft mit Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr war der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zu dieser Zeit bestehenden gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin steht seit 19.08.2024 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit Dienstbeginn um 8:00 Uhr.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt und dem im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck durch den erkennenden Senat. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie dazu, dass die Beschwerdeführerin seit 19.08.2024 wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass der Dienstbeginn ihrer derzeitigen Tätigkeit um 8:00 Uhr ist, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am 23.04.2024 vom AMS eine Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag“ der itworks am 24.04.2024 um 09:00 Uhr ausgefolgt wurde, stützen sich auf die im Verfahrensakt einliegende Einladung und ist unstrittig. Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin zum „Bewerbungstag“ am 24.04.2024 erschienen ist und ihr im Rahmen dessen eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeit von 06:00 bis 10:00 Uhr angeboten wurde.Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin zum „Bewerbungstag“ am 24.04.2024 erschienen ist und ihr im Rahmen dessen eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeit von 06:00 bis 10:00 Uhr angeboten wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie die angebotene Stelle als Reinigungskraft mit einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr als „schwierig“ bezeichnet hat. Im Zuge des Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG insgesamt vor, dass ein Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr mit ihren Betreuungspflichten nicht vereinbar gewesen wäre, da sie eine XXXX jährige Tochter habe und es ihr damit nicht möglich gewesen wäre, ihren Sorgepflichten gegenüber ihrer minderjährigen Tochter ordnungsgemäß nachzukommen. Da sich ihr Ehemann überwiegend in XXXX aufhalte, komme sie alleine für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter auf.Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie die angebotene Stelle als Reinigungskraft mit einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr als „schwierig“ bezeichnet hat. Im Zuge des Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG insgesamt vor, dass ein Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr mit ihren Betreuungspflichten nicht vereinbar gewesen wäre, da sie eine römisch 40 jährige Tochter habe und es ihr damit nicht möglich gewesen wäre, ihren Sorgepflichten gegenüber ihrer minderjährigen Tochter ordnungsgemäß nachzukommen. Da sich ihr Ehemann überwiegend in römisch 40 aufhalte, komme sie alleine für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter auf. Bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des AMS vom 02.05.2024 gab die Beschwerdeführerin nachvollziehbar an, dass ein Arbeitsbeginn ab 07:00 Uhr grundsätzlich für sie möglich sei. Diese Angabe erscheint für den erkennenden Senat des BVwG angesichts ihrer familiären Situation plausibel und wurde im gesamten Verfahren konsistent aufrechterhalten. Es handelt sich dabei auch um eine Uhrzeit, die dem Beginn einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung entspricht (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar zum AlVG, § 9 Rz 252, wonach Tätigkeiten zwischen 07:00 und 18:00 Uhr als üblich gelten). Die arbeitszeitliche Lage des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr entspricht diesem Kriterium nicht. Wird – wie im gegenständlichen Fall – bei Kinderbetreuungspflichten ein Beschäftigungsangebot außerhalb dieses Rahmens unterbreitet, ist seitens des AMS im Rahmen der Betreuungsplanung zu prüfen, ob eine geeignete Kinderbetreuung verfügbar ist, und erforderlichenfalls Hilfestellung zu leisten (z. B. Information über die Kinderbetreuungsbeihilfe). Eine arbeitslose Person mit Betreuungspflichten darf ihre Verfügbarkeit auf eine Beschäftigung innerhalb dieses zeitlichen Rahmens einschränken, ohne dass dadurch ihre grundsätzliche Arbeitswilligkeit oder Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG in Zweifel zu ziehen wäre.Bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des AMS vom 02.05.2024 gab die Beschwerdeführerin nachvollziehbar an, dass ein Arbeitsbeginn ab 07:00 Uhr grundsätzlich für sie möglich sei. Diese Angabe erscheint für den erkennenden Senat des BVwG angesichts ihrer familiären Situation plausibel und wurde im gesamten Verfahren konsistent aufrechterhalten. Es handelt sich dabei auch um eine Uhrzeit, die dem Beginn einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung entspricht vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar zum AlVG, Paragraph 9, Rz 252, wonach Tätigkeiten zwischen 07:00 und 18:00 Uhr als üblich gelten). Die arbeitszeitliche Lage des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr entspricht diesem Kriterium nicht. Wird – wie im gegenständlichen Fall – bei Kinderbetreuungspflichten ein Beschäftigungsangebot außerhalb dieses Rahmens unterbreitet, ist seitens des AMS im Rahmen der Betreuungsplanung zu prüfen, ob eine geeignete Kinderbetreuung verfügbar ist, und erforderlichenfalls Hilfestellung zu leisten (z. B. Information über die Kinderbetreuungsbeihilfe). Eine arbeitslose Person mit Betreuungspflichten darf ihre Verfügbarkeit auf eine Beschäftigung innerhalb dieses zeitlichen Rahmens einschränken, ohne dass dadurch ihre grundsätzliche Arbeitswilligkeit oder Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG in Zweifel zu ziehen wäre. Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Senats im gesamten Verfahren konsistent und insbesondere im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubwürdig vor, dass sich ihr Ehemann überwiegend in XXXX aufhält, sodass sie alleine für die Sorgepflicht ihrer damals XXXX jährigen Tochter verantwortlich ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Tochter im fraglichen Zeitraum morgens Betreuung benötigte, insbesondere beim Aufstehen, Zubereiten von Speisen und beim rechtzeitigen Schulbesuch. Eine anderweitige geeignete Betreuungsperson stand im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht zur Verfügung, wie die Beschwerdeführerin glaubhaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung darlegte. So versuchte sie zwar zunächst, ihr Vorbringen selbst zu relativieren, indem sie angab, dass ihr schon etwas eingefallen wäre betreffend Organisation der Betreuung, wenn ihr die Konsequenzen bewusst gewesen bzw. sie informiert worden wäre, nur um schließlich sogleich selbst wieder anzuführen, dass sich ihre Tochter sonst eben zur Schule verspätet hätte und sie diesfalls eben nichts dagegen machen könnte. Auch die als Zeugin befragte Mitarbeiterin von itworks gab hierzu befragt an, dass die Beschwerdeführerin im Erstgespräch am 24.04.2024 ihre minderjährige Tochter und ihre morgendlichen Verpflichtungen jener gegenüber ins Treffen führte. Eine Arbeitsaufnahme mit Beginn um 06:00 Uhr hätte somit dazu geführt, dass die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin in der Früh unbeaufsichtigt gewesen wäre, was mit der elterlichen Sorgepflicht nicht vereinbar gewesen wäre. Dies legte die Beschwerdeführerin auch insofern glaubwürdig dar, als sie – entgegen der in der Verhandlung geäußerten Annahme der belangten Behörde – nachvollziehbar angab, dass ihre zu dieser Zeit minderjährige Tochter ohne sie nicht rechtzeitig aufstehe, kein Frühstück zubereite und auch nicht frühstücke sowie insbesondere auch zu spät zur Schule komme, was der Beschwerdeführerin jedoch wichtig sei.Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Senats im gesamten Verfahren konsistent und insbesondere im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubwürdig vor, dass sich ihr Ehemann überwiegend in römisch 40 aufhält, sodass sie alleine für die Sorgepflicht ihrer damals römisch 40 jährigen Tochter verantwortlich ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Tochter im fraglichen Zeitraum morgens Betreuung benötigte, insbesondere beim Aufstehen, Zubereiten von Speisen und beim rechtzeitigen Schulbesuch. Eine anderweitige geeignete Betreuungsperson stand im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht zur Verfügung, wie die Beschwerdeführerin glaubhaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung darlegte. So versuchte sie zwar zunächst, ihr Vorbringen selbst zu relativieren, indem sie angab, dass ihr schon etwas eingefallen wäre betreffend Organisation der Betreuung, wenn ihr die Konsequenzen bewusst gewesen bzw. sie informiert worden wäre, nur um schließlich sogleich selbst wieder anzuführen, dass sich ihre Tochter sonst eben zur Schule verspätet hätte und sie diesfalls eben nichts dagegen machen könnte. Auch die als Zeugin befragte Mitarbeiterin von itworks gab hierzu befragt an, dass die Beschwerdeführerin im Erstgespräch am 24.04.2024 ihre minderjährige Tochter und ihre morgendlichen Verpflichtungen jener gegenüber ins Treffen führte. Eine Arbeitsaufnahme mit Beginn um 06:00 Uhr hätte somit dazu geführt, dass die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin in der Früh unbeaufsichtigt gewesen wäre, was mit der elterlichen Sorgepflicht nicht vereinbar gewesen wäre. Dies legte die Beschwerdeführerin auch insofern glaubwürdig dar, als sie – entgegen der in der Verhandlung geäußerten Annahme der belangten Behörde – nachvollziehbar angab, dass ihre zu dieser Zeit minderjährige Tochter ohne sie nicht rechtzeitig aufstehe, kein Frühstück zubereite und auch nicht frühstücke sowie insbesondere auch zu spät zur Schule komme, was der Beschwerdeführerin jedoch wichtig sei. Die vorhandene Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme ab 07:00 Uhr belegt angesichts ihrer glaubwürdig geschilderten vorhandenen Betreuungspflichten im verfahrensrelevanten Zeitraum somit insgesamt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich arbeitsbereit war und sich dem Arbeitsmarkt im gesetzlich geforderten Ausmaß zur Verfügung bereithielt. Ein Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr hätte der Beschwerdeführerin daher faktisch die Wahrnehmung ihrer Sorgepflichten gegenüber ihrer damals minderjährigen Tochter verunmöglicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die morgendliche Betreuung von schulpflichtigen Kindern zudem gesetzlich verankert ist:
§ 24Abs.
1 Schulpflichtgesetz trifft den/die Erziehungsberechtigte(n) die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das Kind regelmäßig und pünktlich zur Schule erscheint. Verstöße dagegen stellen
dem Schulpflichtgesetz eine Verwaltungsübertretung dar und können mit Verwaltungsstrafe geahndet werden.
Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz trifft den/die Erziehungsberechtigte(n) die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das Kind regelmäßig und pünktlich zur Schule erscheint. Verstöße dagegen stellen
dem Schulpflichtgesetz eine Verwaltungsübertretung dar und können mit Verwaltungsstrafe geahndet werden. Die elterliche Obsorgepflicht gegenüber minderjährigen Kindern ergibt sich insbesondere auch aus § 137 Abs. 2 ABGB, wonach Eltern zur umfassenden Sorge für das Wohl und die Entwicklung des Kindes verpflichtet sind, einschließlich der persönlichen Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung. Da die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie im fraglichen Zeitraum keine alternative Betreuungsmöglichkeit für ihre minderjährige Tochter hatte, wäre eine Arbeitsaufnahme zu dieser Uhrzeit für sie unzumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht aller einzelfallbezogenen Umstände, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin fallgegenständlich nicht als Arbeitsunwilligkeit zu werten, sondern als Ausdruck ihrer gesetzlich gebotenen Obsorgepflicht. Die angebotene Beschäftigung als Reinigungskraft mit Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr war der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG.Die angebotene Beschäftigung als Reinigungskraft mit Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr war der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht zumutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)… Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Schulpflichtgesetzes 1985 lautet auszugsweise: „Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24.
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24,
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund
§ 1Abs.
3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund
Paragraph eins, Absatz 3, Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:
- -
- […] Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen
§ 25Abs.
2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen
Paragraph 25, Absatz 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“ 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, sie durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, sie durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd § 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd Paragraph 9, AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) § 9 AlVG Rz 209/1). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion.Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) Paragraph 9, AlVG Rz 209/1). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion. Aufgrund der Rechtslage BGBl I 2004/77 besteht nunmehr, ausgehend von der grundsätzlichen Verfügbarkeit, zumindest für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung iSd § 7 Abs. 7 AlVG, die jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, bei Betreuungspflichten, insbesondere für Kinder im Vor- und Grundschulalter, und Fehlen entsprechender anderer Betreuungsmöglichkeiten nur eine zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit. Sowohl für zugewiesene Voll- als auch für Teilzeitarbeit gilt, dass die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten nicht gefährden darf (vgl idS auch Richtlinien, 2/Betreuungsrichtlinie und Rz 172).Aufgrund der Rechtslage BGBl römisch eins 2004/77 besteht nunmehr, ausgehend von der grundsätzlichen Verfügbarkeit, zumindest für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung iSd Paragraph 7, Absatz 7, AlVG, die jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, bei Betreuungspflichten, insbesondere für Kinder im Vor- und Grundschulalter, und Fehlen entsprechender anderer Betreuungsmöglichkeiten nur eine zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit. Sowohl für zugewiesene Voll- als auch für Teilzeitarbeit gilt, dass die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten nicht gefährden darf vergleiche idS auch Richtlinien, 2/Betreuungsrichtlinie und Rz 172). § 9 Abs. 2 AlVG stellt auf die „Einhaltung gesetzlicher Betreuungspflichten“ ab. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern (auch Adoptiv- und Pflegekindern) sowie Ehepartnern. Gesetzliche Betreuungspflichten können als Dauertatbestand vorliegen oder auf einen bestimmten – zeitlich abgrenzbaren – Anlassfall abstellen. Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten und bei der Vermittlung der arbeitslosen Person hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes – im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse – zu berücksichtigen. […] Bei jüngeren Kindern (jünger als 12 bzw. 14 Jahre je nach Bundesland) ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung die jeweilige konkrete Betreuungssituation maßgeblich (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) § 9 AlVG Rz 251).Paragraph 9, Absatz 2, AlVG stellt auf die „Einhaltung gesetzlicher Betreuungspflichten“ ab. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern (auch Adoptiv- und Pflegekindern) sowie Ehepartnern. Gesetzliche Betreuungspflichten können als Dauertatbestand vorliegen oder auf einen bestimmten – zeitlich abgrenzbaren – Anlassfall abstellen. Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten und bei der Vermittlung der arbeitslosen Person hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes – im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse – zu berücksichtigen. […] Bei jüngeren Kindern (jünger als 12 bzw. 14 Jahre je nach Bundesland) ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung die jeweilige konkrete Betreuungssituation maßgeblich vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) Paragraph 9, AlVG Rz 251). Die Einschränkung des Vermittlungswunsches von Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten auf eine Beschäftigung, die die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Pflichten erleichtert (etwa durch Einschränkung des Beschäftigungsausmaßes oder durch Einschränkung der Lage der Arbeitszeit), stellt für sich weder die Arbeitswilligkeit noch die Verfügbarkeit der betreffenden Person in Frage (so auch die Durchführungsweisung des BMWA zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004). Das Beschäftigungsausmaß darf jedoch eine Mindestanzahl von 16 Stunden nicht unterschreiten und die Lage der Arbeitszeit muss den üblicherweise angebotenen Beschäftigungszeiten entsprechen. Die Mindestverfügbarkeit muss im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen (§ 7 Abs. 3 Z 1 AlVG), das sind idR solche, die zwischen 07:00 und 18:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind, gegeben sein.Die Einschränkung des Vermittlungswunsches von Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten auf eine Beschäftigung, die die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Pflichten erleichtert (etwa durch Einschränkung des Beschäftigungsausmaßes oder durch Einschränkung der Lage der Arbeitszeit), stellt für sich weder die Arbeitswilligkeit noch die Verfügbarkeit der betreffenden Person in Frage (so auch die Durchführungsweisung des BMWA zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004). Das Beschäftigungsausmaß darf jedoch eine Mindestanzahl von 16 Stunden nicht unterschreiten und die Lage der Arbeitszeit muss den üblicherweise angebotenen Beschäftigungszeiten entsprechen. Die Mindestverfügbarkeit muss im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG), das sind idR solche, die zwischen 07:00 und 18:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind, gegeben sein. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des „Bewerbungstages“ der itworks am 24.04.2024 eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeit von 06:00 bis 10:00 Uhr angeboten.Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des „Bewerbungstages“ der itworks am 24.04.2024 eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeit von 06:00 bis 10:00 Uhr angeboten. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Stelle als Reinigungskraft mit einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr als „schwierig“ bezeichnet hat, jedoch hatte die Beschwerdeführerin zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt eine XXXX jährige Tochter, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht bestand. Die Beschwerdeführerin führte glaubhaft aus, dass sich ihr Ehemann überwiegend in XXXX aufhielt, weshalb sie alleine für die Betreuung ihrer damals XXXX jährigen Tochter verantwortlich war. Eine anderweitige geeignete Betreuungsperson stand nicht zur Verfügung. Eine Arbeitsaufnahme mit Beginn um 06:00 Uhr hätte daher dazu geführt, dass ihre Tochter in der Früh unbeaufsichtigt gewesen wäre, was mit der elterlichen Sorgepflicht nicht vereinbar wäre.Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Stelle als Reinigungskraft mit einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr als „schwierig“ bezeichnet hat, jedoch hatte die Beschwerdeführerin zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt eine römisch 40 jährige Tochter, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht bestand. Die Beschwerdeführerin führte glaubhaft aus, dass sich ihr Ehemann überwiegend in römisch 40 aufhielt, weshalb sie alleine für die Betreuung ihrer damals römisch 40 jährigen Tochter verantwortlich war. Eine anderweitige geeignete Betreuungsperson stand nicht zur Verfügung. Eine Arbeitsaufnahme mit Beginn um 06:00 Uhr hätte daher dazu geführt, dass ihre Tochter in der Früh unbeaufsichtigt gewesen wäre, was mit der elterlichen Sorgepflicht nicht vereinbar wäre. Bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.05.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass ein Arbeitsbeginn ab 07:00 Uhr grundsätzlich möglich ist. Es handelt sich dabei, wie dargelegt, auch um eine Uhrzeit, die dem Beginn einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung entspricht. Die arbeitszeitliche Lage des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr entspricht jedoch nicht der üblichen Arbeitszeitverteilung. Wird – wie im gegenständlichen Fall – ein Beschäftigungsangebot außerhalb dieses Rahmens unterbreitet, ist seitens des AMS im Rahmen der Betreuungsplanung zu prüfen, ob eine geeignete Kinderbetreuung verfügbar ist, und erforderlichenfalls Hilfestellung zu leisten (z. B. Information über die Kinderbetreuungsbeihilfe). Eine arbeitslose Person mit Betreuungspflichten darf ihre Verfügbarkeit auf eine Beschäftigung innerhalb dieses zeitlichen Rahmens einschränken, ohne dass dadurch ihre grundsätzliche Arbeitswilligkeit oder Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG in Zweifel zu ziehen wäre. Die Beschwerdeführerin unterschritt damit weder das erforderliche Beschäftigungsausmaß von 16 Stunden, noch war für sie eine Arbeitszeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr unmöglich. Somit waren die Arbeitswilligkeit und Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin in Anbetracht aller einzelfallbezogenen Umstände gegeben. Nach § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz sind Erziehungsberechtigte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das schulpflichtige Kind regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilnimmt. Verstöße dagegen stellen
dem Schulpflichtgesetz eine Verwaltungsübertretung dar und können mit Verwaltungsstrafe geahndet werden. Im vorliegenden Einzelfall hätte eine Beschäftigung mit Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr dazu geführt, dass die minderjährige Tochter in der Früh ohne Aufsicht gewesen wäre, was – nach dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verspätungen sowie Versäumnissen geführt hätte. Damit hätte die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Pflicht nach dem Schulpflichtgesetz verletzt und sich im Falle einer tatsächlich eingetretenen Versäumnis einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht.Nach Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz sind Erziehungsberechtigte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das schulpflichtige Kind regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilnimmt. Verstöße dagegen stellen
dem Schulpflichtgesetz eine Verwaltungsübertretung dar und können mit Verwaltungsstrafe geahndet werden. Im vorliegenden Einzelfall hätte eine Beschäftigung mit Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr dazu geführt, dass die minderjährige Tochter in der Früh ohne Aufsicht gewesen wäre, was – nach dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verspätungen sowie Versäumnissen geführt hätte. Damit hätte die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Pflicht nach dem Schulpflichtgesetz verletzt und sich im Falle einer tatsächlich eingetretenen Versäumnis einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2297650.1.00