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{'item': 'W601 2302640-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 57§ 46§ 52a§ 33§ 29Art. 12Art. 22§ 5§ 61§ 3§ 8§ 10§ 52§ 55§ 17§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2025 GeschäftszahlW601 2302640-1 Spruch, W601 2302639-1/4E W601 2302640-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W601 2302640-1/4E, IM NAMEN DER R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide iranische Staatsangehörige, sind miteinander verheiratet und stellten am 07.05.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) jeweils vom 16.07.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist und festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Diese Bescheide wurden mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 bei der Post hinterlegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) jeweils vom 16.07.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist und festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Diese Bescheide wurden mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 bei der Post hinterlegt. Mit Informationsblatt zur Rückkehrberatung des Bundesamtes vom 22.08.2024, den Beschwerdeführern jeweils am 27.08.2024 zugestellt, wurde den Beschwerdeführern

§ 52aAbs.

2 BFA-VG mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Verfahrensstatus verpflichtet seien, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Informationsblatt zur Rückkehrberatung des Bundesamtes vom 22.08.2024, den Beschwerdeführern jeweils am 27.08.2024 zugestellt, wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Verfahrensstatus verpflichtet seien, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 27.09.2024 stellten die Beschwerdeführer die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG und erhoben gleichzeitig jeweils Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 16.07.2024. Mit Schreiben vom 27.09.2024 stellten die Beschwerdeführer die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG und erhoben gleichzeitig jeweils Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 16.07.2024. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 15.10.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 3 Vw

GVG zurückgewiesen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide vom 16.07.2024 am 23.07.2024 beim Postamt hinterlegt worden seien, weshalb die Frist zur Einbringung einer fristgerechten Beschwerde am 21.08.2024 abgelaufen sei. Weiters führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführer spätestens durch das Informationsblatt zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024, welches ihnen jeweils am 27.08.2024 persönlich zugestellt worden sei, Kenntnis vom Verfahrensabschluss erlangt hätten, weshalb die Frist für die rechtzeitige Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages mit 10.09.2024 geendet habe und die Wiedereinsetzungsanträge und Beschwerden vom 27.09.2024 somit verspätet eingebracht worden seien. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 15.10.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide vom 16.07.2024 am 23.07.2024 beim Postamt hinterlegt worden seien, weshalb die Frist zur Einbringung einer fristgerechten Beschwerde am 21.08.2024 abgelaufen sei. Weiters führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführer spätestens durch das Informationsblatt zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024, welches ihnen jeweils am 27.08.2024 persönlich zugestellt worden sei, Kenntnis vom Verfahrensabschluss erlangt hätten, weshalb die Frist für die rechtzeitige Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages mit 10.09.2024 geendet habe und die Wiedereinsetzungsanträge und Beschwerden vom 27.09.2024 somit verspätet eingebracht worden seien. Mit Schreiben vom 04.11.2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 15.10.2024, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.09.2024

§ 33Abs. 3 Vw

GVG zurückgewiesen wurden. Mit Schreiben vom 04.11.2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 15.10.2024, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.09.2024

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführer stellten am 07.05.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Jeweils mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G vom 08.05.2023, den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben, wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt ist ihren Antrag zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass Italien für ihr Verfahren zuständig ist. 1.2. Jeweils mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 08.05.2023, den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben, wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt ist ihren Antrag zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass Italien für ihr Verfahren zuständig ist. 1.3. Am 11.05.2023 stellte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch

Art. 12Abs.

4 der Dublin III-VO an Italien. Eine Antwort Italiens langte nicht ein. Mit Schreiben vom 12.07.2023 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO auf Italien übergangen ist.1.3. Am 11.05.2023 stellte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch

Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO an Italien.

Eine Antwort Italiens langte nicht ein. Mit Schreiben vom 12.07.2023 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit

Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO auf Italien übergangen ist.

1.4. Am 13.07.2023 wurde den Beschwerdeführern die Ladung zur Einvernahme für den 20.07.2023, das Länderinformationsblatt betreffend Italien sowie eine Verfahrensanordnung

§ 52aAbs.

2 BFA-VG samt beigefügten Informationsblatt Rückkehrberatung persönlich übergeben. In dieser Verfahrensanordnung vom 13.07.2023 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer verpflichtet sind

§ 52aAbs.

2 BFA-VG ein Rückkehrberatungs-gespräch in Anspruch zu nehmen und sie nähere Informationen dem beigefügten Informationsblatt zur Rückkehrberatung entnehmen können. Mit dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung vom 13.07.2023 wurde mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Verfahrensstatus verpflichtet sind, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Es wurde zur Beratung und Unterstützung betreffend die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr auf die BBU verwiesen und als Rechtsgrundlage § 52a Abs. 2 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF angeführt.1.4. Am 13.07.2023 wurde den Beschwerdeführern die Ladung zur Einvernahme für den 20.07.2023, das Länderinformationsblatt betreffend Italien sowie eine Verfahrensanordnung

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG samt beigefügten Informationsblatt Rückkehrberatung persönlich übergeben. In dieser Verfahrensanordnung vom 13.07.2023 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer verpflichtet sind

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ein Rückkehrberatungs-gespräch in Anspruch zu nehmen und sie nähere Informationen dem beigefügten Informationsblatt zur Rückkehrberatung entnehmen können. Mit dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung vom 13.07.2023 wurde mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Verfahrensstatus verpflichtet sind, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Es wurde zur Beratung und Unterstützung betreffend die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr auf die BBU verwiesen und als Rechtsgrundlage Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF angeführt. 1.5. Am 20.07.2023 fand jeweils eine Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt statt. 1.6. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 28.07.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Art. 12Abs.

4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist (Spruchpunkt I.).

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern jeweils am 04.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt. 1.6. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 28.07.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern jeweils am 04.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt. 1.

  1. Mit Ladungen vom 13.03.2024, den Beschwerdeführern jeweils am 19.03.2024 durch Hinterlegung zugestellt, wurden die Beschwerdeführer jeweils für den 07.05.2024 zur Einvernahme im Asylverfahren geladen. Am 07.05.2024 fand jeweils eine Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt statt. Die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers wurde am 22.05.2024 fortgesetzt. 1.
  2. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 16.07.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG die Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist und festgelegt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.1.8. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 16.07.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist und festgelegt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Bescheid, die Information Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 16.07.2024 wurden jeweils bei der Post-Geschäftsstelle XXXX mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 hinterlegt. Die Sendung (Bescheid, Information Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG, Information über die Verpflichtung zur Ausreise jeweils vom 16.07.2024) wurde nicht behoben und am 13.08.2024 an das Bundesamt retourniert. Der Bescheid, die Information Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 16.07.2024 wurden jeweils bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 hinterlegt. Die Sendung (Bescheid, Information Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Information über die Verpflichtung zur Ausreise jeweils vom 16.07.2024) wurde nicht behoben und am 13.08.2024 an das Bundesamt retourniert. 1.

  1. Den Beschwerdeführern wurde vom Bundesamt jeweils ein Informationsschreiben zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024 am 27.08.2024 persönlich zugestellt. Darin wurde ausgeführt wie folgt: „INFORMATIONSBLATT ZUR RÜCKKEHRBERATUNG Sie sind aufgrund Ihres derzeitigen Verfahrensstatus verpflichtet, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung (BBU) wird Sie über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr beraten und unterstützen. An den unten angeführten Standtorten ist die BBU für Sie erreichbar. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der BBU unter www.bbu.gv.at. Rechtsgrundlage: § 52a Abs. 2 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF“Rechtsgrundlage: Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF“ Auf der zweiten Seite ist die Übersetzung und auf der dritten Seite die Kontaktinformationen der Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen GmbH (in Folge: BBU) angeführt. Die Bescheide vom 16.07.2024 wurden im Informationsblatt weder erwähnt noch wurden diese mitgeschickt. 1.
  2. Am 13.09.2024 wandten sich die Beschwerdeführer an die BBU. Die BBU fragte am selben Tag beim BFA betreffend das Verfahren der Beschwerdeführer nach. Die Beschwerdeführer erfuhren an diesem Tag erstmals von den Bescheiden vom 16.07.2024 und deren Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 23.07.
  3. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2024, welcher am selben Tag per E-Mail beim Bundesamt eingebracht wurde, stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Einbringung der Beschwerde gegen die Bescheide vom 16.07.
  5. 1.
  6. Das Bundesamt wies jeweils mit Bescheid vom 15.10.2024 die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung, welches die Beschwerdeführer am 27.08.2024 persönlich übernommen haben, die Beschwerdeführer spätestens Kenntnis vom Verfahrensabschluss erlangt hätten. Die Frist für die rechtzeitige Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages sei somit mit 10.09.2024 abgelaufen und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher verspätet eingebracht worden, wie auch das Rechtsmittel der Beschwerde.1.12. Das Bundesamt wies jeweils mit Bescheid vom 15.10.2024 die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung, welches die Beschwerdeführer am 27.08.2024 persönlich übernommen haben, die Beschwerdeführer spätestens Kenntnis vom Verfahrensabschluss erlangt hätten. Die Frist für die rechtzeitige Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages sei somit mit 10.09.2024 abgelaufen und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher verspätet eingebracht worden, wie auch das Rechtsmittel der Beschwerde. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die gegenständlichen Beschwerden.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem. 2.
  3. Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang ergeben sich aus den entsprechenden in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumenten, insbesondere aus den Informationsblättern zur Rückkehrberatung jeweils vom 13.07.2023, den Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 16.07.2024, den Informationsblättern zur Rückkehrberatung jeweils vom 22.08.2024, den Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 15.10.
  4. 2.
  5. Dass jeweils der Bescheid vom 16.07.2024, die Information Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 16.07.2024 bei der Post mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 hinterlegt wurde, diese nicht behoben und sodann am 13.08.2024 an das Bundesamt retourniert wurden, ergibt sich jeweils aus den in den Verwaltungsakten einliegenden nicht behobenen Briefsendungen samt Vermerk der Post sowie der jeweils im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortung der Post vom 12.09.2024.2.3. Dass jeweils der Bescheid vom 16.07.2024, die Information Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 16.07.2024 bei der Post mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 hinterlegt wurde, diese nicht behoben und sodann am 13.08.2024 an das Bundesamt retourniert wurden, ergibt sich jeweils aus den in den Verwaltungsakten einliegenden nicht behobenen Briefsendungen samt Vermerk der Post sowie der jeweils im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortung der Post vom 12.09.

  1. 2.
  2. Die Feststellungen zum Informationsschreiben zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024 ergeben sich aus eben jenem, das im Verwaltungsakt einliegt. Ein Verweis auf den Bescheid vom 16.07.2024 geht daraus nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Bescheid vom 16.07.2024 nicht mitgeschickt wurde. Gegenteiliges wird auch vom Bundesamt nicht behauptet, zumal es in den Bescheiden vom 15.10.2024 ausführt, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Informationsblattes zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024 Kenntnis vom Abschluss des Verfahrens erlangen hätten müssen. 2.
  3. Dass sich die Beschwerdeführer am 13.09.2024 an die BBU wandten um den Stand ihrer Asylverfahren zu erfahren, die BBU am selben Tag beim Bundesamt betreffend die Verfahren der Beschwerdeführer nachfragte und die Beschwerdeführer an diesem Tag von der Existenz ihrer Bescheide vom 16.07.2024 und deren Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 erfuhren, ergibt sich aus den Schriftsätzen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 27.09.2024 und den Beschwerden vom 04.11.2024, denen das Bundesamt nicht entgegengetreten ist. Zudem ergibt sich entsprechendes auch aus den Verwaltungsakten, zumal die BBU per E-Mail vom 13.09.2024, aufgrund der Vollmachten der Beschwerdeführer vom 13.09.2024, beim Bundesamt nachgefragt hat.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) Spruchpunkt I. 3.
  6. Zu A) Spruchpunkt römisch eins. 3.1.1.

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG werden die gegenständlichen Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.3.1.1.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die gegenständlichen Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.1.2. § 33 VwGVG lautet auszugsweise:3.1.2. Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.1.
  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung anwendbar und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 29.07.2021, Ra 2021/05/0096 mwN).3.1.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung anwendbar und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 29.07.2021, Ra 2021/05/0096 mwN).

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030). Die bloße Kenntnis von der „Existenz“ eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses jedoch dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungs-werber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, ein Rechtsmittel mit ausreichendem Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags noch nicht zu laufen beginnt (siehe VwGH 15.09.1994, 94/19/0393 und 26.09.2018, Ra 2017/17/0015; ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 102 m.w.N.). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Sinn zur Beurteilung des Verschuldensgrades des Wiedereinsetzungswerbers VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064).Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030). Die bloße Kenntnis von der „Existenz“ eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses jedoch dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungs-werber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, ein Rechtsmittel mit ausreichendem Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags noch nicht zu laufen beginnt (siehe VwGH 15.09.1994, 94/19/0393 und 26.09.2018, Ra 2017/17/0015; ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 102 m.w.N.). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche in diesem Sinn zur Beurteilung des Verschuldensgrades des Wiedereinsetzungswerbers VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064). 3.1.4. In den Bescheiden vom 15.10.2024, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.09.2024

§ 33Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen wurden, begründete das Bundesamt die verspätete Antragstellung damit, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Erhalts des Informationsblatts zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024, welches ihnen jeweils am 27.08.2024 zugestellt wurde, ab dem 27.08.2024 Kenntnis vom Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz hatten. Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher mit Ablauf des 10.09.2024 abgelaufen und der Antrag vom 27.09.2024 daher verspätet. 3.1.4. In den Bescheiden vom 15.10.2024, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.09.2024

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurden, begründete das Bundesamt die verspätete Antragstellung damit, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Erhalts des Informationsblatts zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024, welches ihnen jeweils am 27.08.2024 zugestellt wurde, ab dem 27.08.2024 Kenntnis vom Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz hatten. Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher mit Ablauf des 10.09.2024 abgelaufen und der Antrag vom 27.09.2024 daher verspätet. Den Beschwerdeführern wurde am 27.08.2024 jeweils ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt, in welchem zwar Ausführungen zur verpflichtenden Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgrund des Verfahrensstandes samt Verweis auf § 52a Abs. 2 BFA-VG enthalten ist, eine (konkrete) Information über den Abschluss des Asylverfahrens finden sich in diesem Informationsblatt hingegen nicht. So geht aus diesem Informationsblatt nicht hervor, dass eine Entscheidung im Asylverfahren ergangen ist und gibt es keinen Hinweis auf den Bescheid vom 16.07.

  1. Den Beschwerdeführern wurde am 27.08.2024 jeweils ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt, in welchem zwar Ausführungen zur verpflichtenden Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgrund des Verfahrensstandes samt Verweis auf Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG enthalten ist, eine (konkrete) Information über den Abschluss des Asylverfahrens finden sich in diesem Informationsblatt hingegen nicht. So geht aus diesem Informationsblatt nicht hervor, dass eine Entscheidung im Asylverfahren ergangen ist und gibt es keinen Hinweis auf den Bescheid vom 16.07.
  2. Auch aus dem Verweis auf § 52a Abs. 2 BFA-VG lässt sich eine Verfahrensentscheidung im Asylverfahren nicht konkret ableiten. So lautet § 52a Abs. 2 BFA-VG wie folgt:Auch aus dem Verweis auf Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG lässt sich eine Verfahrensentscheidung im Asylverfahren nicht konkret ableiten. So lautet Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG wie folgt: „Ein Rückkehrberatungsgespräch ist verpflichtend in Anspruch zu nehmen, wenn
  3. gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wird,
  4. gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar oder rechtskräftig wird,
  5. einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt wird oder
  6. einem Asylwerber eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt wird oder
  7. gegen einen Asylwerber eine Rückkehrentscheidung durchführbar oder rechtskräftig wird. Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (§ 27a AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.“Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (Paragraph 27 a, AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.“ Allein aus dem Verweis auf § 52a Abs. 2 BFA-VG ist somit nicht ableitbar, dass bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dabei ist auch miteinzubeziehen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um rechts- und sprachunkundige Drittstaatsangehörige handelt. Diesen wurde am 08.05.2023 eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G zugestellt und bereits am 13.07.2023 ein (dem vom 22.08.2024 gleichlautendes) Informationsblatt zur Rückkehrberatung während des offenen Asylverfahrens zugestellt noch bevor ein verfahrensbeendender Bescheid erlassen wurde. Da sich in den Informationsblättern zur Rückkehrberatung kein Hinweis auf den verfahrensabschließenden Bescheid vom 16.07.2024 findet, dieser dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung auch nicht angeschlossen war und die Beschwerdeführer bereits einmal ein gleichlautendes Informationsblatt zu einem Zeitpunkt erhalten haben, in dem das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, musste den Beschwerdeführer der Abschluss des Verfahrens durch die Zustellung des Informationsblatt zur Rückkehrberatung am 28.08.2024 nicht bekannt sein. Zudem haben Sie jedenfalls nicht von den maßgebenden Umständen (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) Kenntnis erlangt, welche sie in die Lage versetzt hätte, ein Rechtsmittel mit ausreichendem Inhalt zu erheben.Allein aus dem Verweis auf Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ist somit nicht ableitbar, dass bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dabei ist auch miteinzubeziehen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um rechts- und sprachunkundige Drittstaatsangehörige handelt. Diesen wurde am 08.05.2023 eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zugestellt und bereits am 13.07.2023 ein (dem vom 22.08.2024 gleichlautendes) Informationsblatt zur Rückkehrberatung während des offenen Asylverfahrens zugestellt noch bevor ein verfahrensbeendender Bescheid erlassen wurde. Da sich in den Informationsblättern zur Rückkehrberatung kein Hinweis auf den verfahrensabschließenden Bescheid vom 16.07.2024 findet, dieser dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung auch nicht angeschlossen war und die Beschwerdeführer bereits einmal ein gleichlautendes Informationsblatt zu einem Zeitpunkt erhalten haben, in dem das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, musste den Beschwerdeführer der Abschluss des Verfahrens durch die Zustellung des Informationsblatt zur Rückkehrberatung am 28.08.2024 nicht bekannt sein. Zudem haben Sie jedenfalls nicht von den maßgebenden Umständen (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) Kenntnis erlangt, welche sie in die Lage versetzt hätte, ein Rechtsmittel mit ausreichendem Inhalt zu erheben. Mit den jeweils am 27.08.2024 zugestellten Informationsschreiben zur Rückkehrberatung des Bundesamtes gibt es keinen Hinweis auf die Bescheide vom 16.07.2024, auch wurden die Bescheide nicht in Kopie an die Parteien übermittelt. Erst als sich die Beschwerdeführer am 13.09.2024 an die BBU wandten und diese beim Bundesamt nachfragte, haben die Beschwerdeführer von den Bescheiden vom 16.07.2024 und der Hinterlegung dieser bei der Post mit Beginn der Abholfrist erfahren. Ab diesem Zeitpunkt hatten die Parteien somit Kenntnis von ihren Bescheiden. Am 13.09.2024 hat daher die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begonnen, sodass der 27.09.2024 der letzte Tag der Frist war. Da die Wiedereinsetzungsanträge samt Beschwerden am 27.09.2024 per E-Mail beim Bundesamt einlangt sind, wurden diese rechtzeitig gestellt. Sie hätten daher nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. In den Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem BVwG ist es daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 21.06.2023, Ra 2023/07/0073).In den Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem BVwG ist es daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 21.06.2023, Ra 2023/07/0073). Den Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, weil die Wiedereinsetzungsanträge vom Bundesamt zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen wurden. Das Bundesamt hat die Verfahren über die Wiedereinsetzungsanträge unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. 3.3. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W601.2302640.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.