4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide iranische Staatsangehörige, sind miteinander verheiratet und stellten am 07.05.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) jeweils vom 16.07.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Iran zulässig ist und festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Diese Bescheide wurden mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 bei der Post hinterlegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) jeweils vom 16.07.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist und festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Diese Bescheide wurden mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 bei der Post hinterlegt. Mit Informationsblatt zur Rückkehrberatung des Bundesamtes vom 22.08.2024, den Beschwerdeführern jeweils am 27.08.2024 zugestellt, wurde den Beschwerdeführern
2 BFA-VG mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Verfahrensstatus verpflichtet seien, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Informationsblatt zur Rückkehrberatung des Bundesamtes vom 22.08.2024, den Beschwerdeführern jeweils am 27.08.2024 zugestellt, wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Verfahrensstatus verpflichtet seien, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 27.09.2024 stellten die Beschwerdeführer die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG und erhoben gleichzeitig jeweils Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 16.07.2024. Mit Schreiben vom 27.09.2024 stellten die Beschwerdeführer die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG und erhoben gleichzeitig jeweils Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 16.07.2024. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 15.10.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG zurückgewiesen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide vom 16.07.2024 am 23.07.2024 beim Postamt hinterlegt worden seien, weshalb die Frist zur Einbringung einer fristgerechten Beschwerde am 21.08.2024 abgelaufen sei. Weiters führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführer spätestens durch das Informationsblatt zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024, welches ihnen jeweils am 27.08.2024 persönlich zugestellt worden sei, Kenntnis vom Verfahrensabschluss erlangt hätten, weshalb die Frist für die rechtzeitige Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages mit 10.09.2024 geendet habe und die Wiedereinsetzungsanträge und Beschwerden vom 27.09.2024 somit verspätet eingebracht worden seien. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 15.10.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide vom 16.07.2024 am 23.07.2024 beim Postamt hinterlegt worden seien, weshalb die Frist zur Einbringung einer fristgerechten Beschwerde am 21.08.2024 abgelaufen sei. Weiters führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführer spätestens durch das Informationsblatt zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024, welches ihnen jeweils am 27.08.2024 persönlich zugestellt worden sei, Kenntnis vom Verfahrensabschluss erlangt hätten, weshalb die Frist für die rechtzeitige Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages mit 10.09.2024 geendet habe und die Wiedereinsetzungsanträge und Beschwerden vom 27.09.2024 somit verspätet eingebracht worden seien. Mit Schreiben vom 04.11.2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 15.10.2024, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.09.2024
GVG zurückgewiesen wurden. Mit Schreiben vom 04.11.2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 15.10.2024, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.09.2024
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G vom 08.05.2023, den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben, wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt ist ihren Antrag zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass Italien für ihr Verfahren zuständig ist. 1.2. Jeweils mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 08.05.2023, den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben, wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt ist ihren Antrag zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass Italien für ihr Verfahren zuständig ist. 1.3. Am 11.05.2023 stellte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch
4 der Dublin III-VO an Italien. Eine Antwort Italiens langte nicht ein. Mit Schreiben vom 12.07.2023 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit
7 Dublin III-VO auf Italien übergangen ist.1.3. Am 11.05.2023 stellte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch
Eine Antwort Italiens langte nicht ein. Mit Schreiben vom 12.07.2023 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit
1.4. Am 13.07.2023 wurde den Beschwerdeführern die Ladung zur Einvernahme für den 20.07.2023, das Länderinformationsblatt betreffend Italien sowie eine Verfahrensanordnung
2 BFA-VG samt beigefügten Informationsblatt Rückkehrberatung persönlich übergeben. In dieser Verfahrensanordnung vom 13.07.2023 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer verpflichtet sind
2 BFA-VG ein Rückkehrberatungs-gespräch in Anspruch zu nehmen und sie nähere Informationen dem beigefügten Informationsblatt zur Rückkehrberatung entnehmen können. Mit dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung vom 13.07.2023 wurde mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Verfahrensstatus verpflichtet sind, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Es wurde zur Beratung und Unterstützung betreffend die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr auf die BBU verwiesen und als Rechtsgrundlage § 52a Abs. 2 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF angeführt.1.4. Am 13.07.2023 wurde den Beschwerdeführern die Ladung zur Einvernahme für den 20.07.2023, das Länderinformationsblatt betreffend Italien sowie eine Verfahrensanordnung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG samt beigefügten Informationsblatt Rückkehrberatung persönlich übergeben. In dieser Verfahrensanordnung vom 13.07.2023 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer verpflichtet sind
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ein Rückkehrberatungs-gespräch in Anspruch zu nehmen und sie nähere Informationen dem beigefügten Informationsblatt zur Rückkehrberatung entnehmen können. Mit dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung vom 13.07.2023 wurde mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Verfahrensstatus verpflichtet sind, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Es wurde zur Beratung und Unterstützung betreffend die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr auf die BBU verwiesen und als Rechtsgrundlage Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF angeführt. 1.5. Am 20.07.2023 fand jeweils eine Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt statt. 1.6. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 28.07.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz
4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist (Spruchpunkt I.).
1 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern jeweils am 04.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt. 1.6. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 28.07.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern jeweils am 04.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt, dass
9 FPG die Abschiebung
FPG in den Iran zulässig ist und festgelegt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.1.8. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 16.07.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist und festgelegt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Bescheid, die Information Rechtsberatung
1 BFA-VG und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 16.07.2024 wurden jeweils bei der Post-Geschäftsstelle XXXX mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 hinterlegt. Die Sendung (Bescheid, Information Rechtsberatung
1 BFA-VG, Information über die Verpflichtung zur Ausreise jeweils vom 16.07.2024) wurde nicht behoben und am 13.08.2024 an das Bundesamt retourniert. Der Bescheid, die Information Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 16.07.2024 wurden jeweils bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 hinterlegt. Die Sendung (Bescheid, Information Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Information über die Verpflichtung zur Ausreise jeweils vom 16.07.2024) wurde nicht behoben und am 13.08.2024 an das Bundesamt retourniert. 1.
GVG als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung, welches die Beschwerdeführer am 27.08.2024 persönlich übernommen haben, die Beschwerdeführer spätestens Kenntnis vom Verfahrensabschluss erlangt hätten. Die Frist für die rechtzeitige Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages sei somit mit 10.09.2024 abgelaufen und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher verspätet eingebracht worden, wie auch das Rechtsmittel der Beschwerde.1.12. Das Bundesamt wies jeweils mit Bescheid vom 15.10.2024 die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung, welches die Beschwerdeführer am 27.08.2024 persönlich übernommen haben, die Beschwerdeführer spätestens Kenntnis vom Verfahrensabschluss erlangt hätten. Die Frist für die rechtzeitige Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages sei somit mit 10.09.2024 abgelaufen und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher verspätet eingebracht worden, wie auch das Rechtsmittel der Beschwerde. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die gegenständlichen Beschwerden.
1 BFA-VG und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 16.07.2024 bei der Post mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 hinterlegt wurde, diese nicht behoben und sodann am 13.08.2024 an das Bundesamt retourniert wurden, ergibt sich jeweils aus den in den Verwaltungsakten einliegenden nicht behobenen Briefsendungen samt Vermerk der Post sowie der jeweils im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortung der Post vom 12.09.2024.2.3. Dass jeweils der Bescheid vom 16.07.2024, die Information Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 16.07.2024 bei der Post mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2024 hinterlegt wurde, diese nicht behoben und sodann am 13.08.2024 an das Bundesamt retourniert wurden, ergibt sich jeweils aus den in den Verwaltungsakten einliegenden nicht behobenen Briefsendungen samt Vermerk der Post sowie der jeweils im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortung der Post vom 12.09.
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG werden die gegenständlichen Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.3.1.1.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die gegenständlichen Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.1.2. § 33 VwGVG lautet auszugsweise:3.1.2. Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030). Die bloße Kenntnis von der „Existenz“ eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses jedoch dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungs-werber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, ein Rechtsmittel mit ausreichendem Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags noch nicht zu laufen beginnt (siehe VwGH 15.09.1994, 94/19/0393 und 26.09.2018, Ra 2017/17/0015; ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 102 m.w.N.). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Sinn zur Beurteilung des Verschuldensgrades des Wiedereinsetzungswerbers VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064).Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030). Die bloße Kenntnis von der „Existenz“ eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses jedoch dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungs-werber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, ein Rechtsmittel mit ausreichendem Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags noch nicht zu laufen beginnt (siehe VwGH 15.09.1994, 94/19/0393 und 26.09.2018, Ra 2017/17/0015; ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 102 m.w.N.). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche in diesem Sinn zur Beurteilung des Verschuldensgrades des Wiedereinsetzungswerbers VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064). 3.1.4. In den Bescheiden vom 15.10.2024, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.09.2024
GVG als verspätet zurückgewiesen wurden, begründete das Bundesamt die verspätete Antragstellung damit, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Erhalts des Informationsblatts zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024, welches ihnen jeweils am 27.08.2024 zugestellt wurde, ab dem 27.08.2024 Kenntnis vom Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz hatten. Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher mit Ablauf des 10.09.2024 abgelaufen und der Antrag vom 27.09.2024 daher verspätet. 3.1.4. In den Bescheiden vom 15.10.2024, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.09.2024
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurden, begründete das Bundesamt die verspätete Antragstellung damit, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Erhalts des Informationsblatts zur Rückkehrberatung vom 22.08.2024, welches ihnen jeweils am 27.08.2024 zugestellt wurde, ab dem 27.08.2024 Kenntnis vom Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz hatten. Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher mit Ablauf des 10.09.2024 abgelaufen und der Antrag vom 27.09.2024 daher verspätet. Den Beschwerdeführern wurde am 27.08.2024 jeweils ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt, in welchem zwar Ausführungen zur verpflichtenden Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgrund des Verfahrensstandes samt Verweis auf § 52a Abs. 2 BFA-VG enthalten ist, eine (konkrete) Information über den Abschluss des Asylverfahrens finden sich in diesem Informationsblatt hingegen nicht. So geht aus diesem Informationsblatt nicht hervor, dass eine Entscheidung im Asylverfahren ergangen ist und gibt es keinen Hinweis auf den Bescheid vom 16.07.
G zugestellt und bereits am 13.07.2023 ein (dem vom 22.08.2024 gleichlautendes) Informationsblatt zur Rückkehrberatung während des offenen Asylverfahrens zugestellt noch bevor ein verfahrensbeendender Bescheid erlassen wurde. Da sich in den Informationsblättern zur Rückkehrberatung kein Hinweis auf den verfahrensabschließenden Bescheid vom 16.07.2024 findet, dieser dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung auch nicht angeschlossen war und die Beschwerdeführer bereits einmal ein gleichlautendes Informationsblatt zu einem Zeitpunkt erhalten haben, in dem das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, musste den Beschwerdeführer der Abschluss des Verfahrens durch die Zustellung des Informationsblatt zur Rückkehrberatung am 28.08.2024 nicht bekannt sein. Zudem haben Sie jedenfalls nicht von den maßgebenden Umständen (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) Kenntnis erlangt, welche sie in die Lage versetzt hätte, ein Rechtsmittel mit ausreichendem Inhalt zu erheben.Allein aus dem Verweis auf Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ist somit nicht ableitbar, dass bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dabei ist auch miteinzubeziehen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um rechts- und sprachunkundige Drittstaatsangehörige handelt. Diesen wurde am 08.05.2023 eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zugestellt und bereits am 13.07.2023 ein (dem vom 22.08.2024 gleichlautendes) Informationsblatt zur Rückkehrberatung während des offenen Asylverfahrens zugestellt noch bevor ein verfahrensbeendender Bescheid erlassen wurde. Da sich in den Informationsblättern zur Rückkehrberatung kein Hinweis auf den verfahrensabschließenden Bescheid vom 16.07.2024 findet, dieser dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung auch nicht angeschlossen war und die Beschwerdeführer bereits einmal ein gleichlautendes Informationsblatt zu einem Zeitpunkt erhalten haben, in dem das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, musste den Beschwerdeführer der Abschluss des Verfahrens durch die Zustellung des Informationsblatt zur Rückkehrberatung am 28.08.2024 nicht bekannt sein. Zudem haben Sie jedenfalls nicht von den maßgebenden Umständen (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) Kenntnis erlangt, welche sie in die Lage versetzt hätte, ein Rechtsmittel mit ausreichendem Inhalt zu erheben. Mit den jeweils am 27.08.2024 zugestellten Informationsschreiben zur Rückkehrberatung des Bundesamtes gibt es keinen Hinweis auf die Bescheide vom 16.07.2024, auch wurden die Bescheide nicht in Kopie an die Parteien übermittelt. Erst als sich die Beschwerdeführer am 13.09.2024 an die BBU wandten und diese beim Bundesamt nachfragte, haben die Beschwerdeführer von den Bescheiden vom 16.07.2024 und der Hinterlegung dieser bei der Post mit Beginn der Abholfrist erfahren. Ab diesem Zeitpunkt hatten die Parteien somit Kenntnis von ihren Bescheiden. Am 13.09.2024 hat daher die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begonnen, sodass der 27.09.2024 der letzte Tag der Frist war. Da die Wiedereinsetzungsanträge samt Beschwerden am 27.09.2024 per E-Mail beim Bundesamt einlangt sind, wurden diese rechtzeitig gestellt. Sie hätten daher nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. In den Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem BVwG ist es daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 21.06.2023, Ra 2023/07/0073).In den Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem BVwG ist es daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 21.06.2023, Ra 2023/07/0073). Den Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, weil die Wiedereinsetzungsanträge vom Bundesamt zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen wurden. Das Bundesamt hat die Verfahren über die Wiedereinsetzungsanträge unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. 3.3. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W601.2302640.1.00
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