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Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 67§ 111§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlG305 2307830-1 Spruch, G305 2307830-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX , FN XXXX , gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASV und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nr. XXXX den Betrag von EUR 180.433,70 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus EUR 151.828,33 schulde und er verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 , FN römisch 40 , gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASV und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nr. römisch 40 den Betrag von EUR 180.433,70 zzgl. Verzugszinsen im gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus EUR 151.828,33 schulde und er verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. In der Begründung heißt es im Kern, dass ihr die XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin) Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum XXXX GPLB bis XXXX GPLB in der Höhe von derzeit EUR 180.433,70 zzgl. Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß schulde. Die Beiträge seien angefallen, da die Primärschuldnerin Zustellfahrer über Werkverträge beschäftigte. Infolge einer Sozialversicherungsprüfung sei festgestellt worden, dass die Fahrer als Dienstnehmer einzuordnen und gem. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in die Pflichtversicherung einzubeziehen gewesen wären. Die den Meldeverstößen zugrundeliegenden Meldeumstände, Mitarbeiter, Zeiträume und Beitragsgrundlagen würden sich aus den beigelegten Prüfberichten ergeben. Die Beiträge seien in der Rückstandsaufstellung näher aufgeschlüsselt, die einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibung gegen die Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Ein am XXXX vor dem Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX eröffnetes Insolvenzverfahren sei am XXXX gem. § 139 IO mit einer Quote von rund 0,32% aufgehoben worden. Eine Zahlung nach dem IESG habe mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht lukriert werden können. Die Forderung der ÖGK sei als uneinbringlich anzusehen. Der BF sei von der Gründung des Unternehmens bis zur Insolvenzeröffnung zur Vertretung der Primärschuldnerin als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt gewesen. Unter Verweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG sei der BF mit Schreiben vom XXXX aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und Einwendungen zu erheben, die gegen seine persönliche Haftung als Vertreter der Primärschuldnerin sprächen. Mit XXXX habe er eine Vertreterbekanntgabe und eine Stellungnahme übermittelt, worin er ausführte, dass ihm infolge einer Agendastellung kein Verschulden anzulasten gewesen wäre. Die gesamte Verantwortung sei dem anderen Geschäftsführer anzulasten. Eine erneut ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme habe er nicht genutzt.In der Begründung heißt es im Kern, dass ihr die römisch 40 (in der Folge: Primärschuldnerin) Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum römisch 40 GPLB bis römisch 40 GPLB in der Höhe von derzeit EUR 180.433,70 zzgl. Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß schulde. Die Beiträge seien angefallen, da die Primärschuldnerin Zustellfahrer über Werkverträge beschäftigte. Infolge einer Sozialversicherungsprüfung sei festgestellt worden, dass die Fahrer als Dienstnehmer einzuordnen und gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in die Pflichtversicherung einzubeziehen gewesen wären. Die den Meldeverstößen zugrundeliegenden Meldeumstände, Mitarbeiter, Zeiträume und Beitragsgrundlagen würden sich aus den beigelegten Prüfberichten ergeben. Die Beiträge seien in der Rückstandsaufstellung näher aufgeschlüsselt, die einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibung gegen die Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Ein am römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 eröffnetes Insolvenzverfahren sei am römisch 40 gem. Paragraph 139, IO mit einer Quote von rund 0,32% aufgehoben worden. Eine Zahlung nach dem IESG habe mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht lukriert werden können. Die Forderung der ÖGK sei als uneinbringlich anzusehen. Der BF sei von der Gründung des Unternehmens bis zur Insolvenzeröffnung zur Vertretung der Primärschuldnerin als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt gewesen. Unter Verweis auf die Haftungsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sei der BF mit Schreiben vom römisch 40 aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und Einwendungen zu erheben, die gegen seine persönliche Haftung als Vertreter der Primärschuldnerin sprächen. Mit römisch 40 habe er eine Vertreterbekanntgabe und eine Stellungnahme übermittelt, worin er ausführte, dass ihm infolge einer Agendastellung kein Verschulden anzulasten gewesen wäre. Die gesamte Verantwortung sei dem anderen Geschäftsführer anzulasten. Eine erneut ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme habe er nicht genutzt. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, hafte, auch wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet werde, der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für diese Abgabenverbindlichkeiten (VwGH vom 10.02.1981, Zl. 1729/80). Dafür, dass Abgabenforderungen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend einbekannt wurden, habe der Vertreter einzustehen, da es sich um Abgaben handle, die fällig geworden waren, solange die Geschäftsführerfunktion aufrecht war. Der Geschäftsführer habe als Organ der Gesellschaft alle Pflichten zu erfüllen, die der von ihm vertretenen Gesellschaft obliegen und sei befugt, diese wahrzunehmen. Dazu zählten auch besondere Meldepflichten gem. §§ 33, 34 ASVG. Das Unterlassen der Meldung sei für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal. Weiter heißt es zum Einwand des BF zur Agendateilung, dass eine solche bei den Geschäftsführern, selbst bei größter Spezialisierung nicht dazu führe, dass sich ein Geschäftsführer nur auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfe und sich um die Tätigkeiten des anderen nicht kümmern müsse. Durch die Aufgabenteilung werde nur die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit auf das zugeteilte eigene Aufgabengebiet beschränkt. Hinsichtlich der restlichen, von den anderen Geschäftsführern unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebieten bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. In diesem Fall sei auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers haftungsbegründend (VwGH 2005/08/0078). Der BF sei unter Verweis auf die ausgeführte Rechtsprechung dazu aufgefordert worden, darzulegen, welche Kontrollmaßnahmen und Erkundigungen getroffen wurden, die ihm auf Grund seiner lange andauernden Tätigkeit als Geschäftsführer, seiner gewerberechtlichen und branchenspezifischen Kenntnisse und der jährlich von ihm unterstützten Aufstellung des Jahresabschlusses zumutbar gewesen seien. Er habe kein weiteres Vorbringen erstattet, obwohl ihm dafür über drei Monate zur Verfügung standen. Die behauptete Agendateilung wirke nicht exkulpierend, zumal er jede Erkundigung bzw. Kontrolltätigkeit unterlassen habe.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, hafte, auch wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet werde, der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für diese Abgabenverbindlichkeiten (VwGH vom 10.02.1981, Zl. 1729/80). Dafür, dass Abgabenforderungen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend einbekannt wurden, habe der Vertreter einzustehen, da es sich um Abgaben handle, die fällig geworden waren, solange die Geschäftsführerfunktion aufrecht war. Der Geschäftsführer habe als Organ der Gesellschaft alle Pflichten zu erfüllen, die der von ihm vertretenen Gesellschaft obliegen und sei befugt, diese wahrzunehmen. Dazu zählten auch besondere Meldepflichten gem. Paragraphen 33, 34, ASVG. Das Unterlassen der Meldung sei für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal. Weiter heißt es zum Einwand des BF zur Agendateilung, dass eine solche bei den Geschäftsführern, selbst bei größter Spezialisierung nicht dazu führe, dass sich ein Geschäftsführer nur auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfe und sich um die Tätigkeiten des anderen nicht kümmern müsse. Durch die Aufgabenteilung werde nur die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit auf das zugeteilte eigene Aufgabengebiet beschränkt. Hinsichtlich der restlichen, von den anderen Geschäftsführern unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebieten bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. In diesem Fall sei auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers haftungsbegründend (VwGH 2005/08/0078). Der BF sei unter Verweis auf die ausgeführte Rechtsprechung dazu aufgefordert worden, darzulegen, welche Kontrollmaßnahmen und Erkundigungen getroffen wurden, die ihm auf Grund seiner lange andauernden Tätigkeit als Geschäftsführer, seiner gewerberechtlichen und branchenspezifischen Kenntnisse und der jährlich von ihm unterstützten Aufstellung des Jahresabschlusses zumutbar gewesen seien. Er habe kein weiteres Vorbringen erstattet, obwohl ihm dafür über drei Monate zur Verfügung standen. Die behauptete Agendateilung wirke nicht exkulpierend, zumal er jede Erkundigung bzw. Kontrolltätigkeit unterlassen habe.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .2024, die er mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu wolle das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zu einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 .2024, die er mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu wolle das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zu einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, die im Bescheid vorgenommene Beurteilung, dass er als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die Beitragsschulden zu haften habe. Es treffe zwar zu, dass mit Datum vom XXXX 2024 eine Mitteilung an ihn ergangen und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, jedoch sei diese Einladung zur Stellungnahme ohne jegliche Fristsetzung erfolgt, sodass es nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden dürfe, wenn eine entsprechende Stellungnahme bis zur Ausfertigung des Bescheides nicht mehr erfolgt sei. Vielmehr stelle es einen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde ihn nicht unter Fristsetzung zu weiteren Ausführungen oder zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgefordert habe. Nach erfolgter Gründung der Gesellschaft der Primärschuldnerin durch XXXX und ihn, im Bereich der Paketzustellung zu arbeiten, sei er nur „untergeordneter Gesellschafter“ gewesen. Es sei ausdrücklich und ausführlich eine Aufgabenteilung der Geschäftsführer XXXX und von ihm vorgenommen und mit notarieller Vereinbarung vom XXXX auch verschriftlich worden. Dieser notariellen Vereinbarung sei zu entnehmen, dass er als Chauffeur, für den Außendienst, für Zustellungen, sowie für Wartung und Pflege der Fahrzeuge der Gesellschaft verantwortlich sei. Diese Verpflichtungen hätten sich in keiner Weise auf die Organisation, die Beaufsichtigung der Organisation oder auf Tätigkeiten, die allgemein als Bürotätigkeiten anzusehen sind, erstreckt. In der notariellen Vereinbarung über die Arbeitsbereiche der Geschäftsführer sei klar zu ersehen, dass er mit der Vergabe von Subaufträgen oder der Anstellung von Dienstnehmern überhaupt nicht befasst war. Er habe daher davon ausgehen können, dass er tatsächlich mit diesen Angelegenheiten nichts zu tun habe und demgemäß für diese auch nicht in Haftung genommen werden könne. XXXX habe zwischen XXXX und XXXX als Einzelunternehmer das Gewerbe der Güterbeförderung betrieben. Für die Primärschuldnerin seien er und XXXX im Geschäftsleben tätig gewesen. Die Tätigkeit des XXXX sei bis zum Jahr XXXX trotz Kenntnis des Systems vom Finanzamt unbeanstandet geblieben. Er, der BF, habe weder mit tatsächlichen oder unterlassenen Meldungen von Dienstnehmern zu tun gehabt und sei für derartige Meldungen auch nicht verantwortlich gewesen. Auch sei davon auszugehen, dass selbst XXXX bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Jahr XXXX davon ausgehen konnte, dass das von ihm gepflogene System mit den gesetzlichen Bestimmungen konform sei. Die ihm angelasteten uneinbringlichen Beitragszahlungen datieren alle aus einem Zeitraum vor dem Jahr XXXX , zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde des XXXX vom BFG noch nicht entschieden worden war. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er sich zumindest bis zum Jahr XXXX , dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, rechtskundig hätte machen müssen, ob die beauftragten Subunternehmer als Dienstnehmer zu melden gewesen wären, scheide dessen Haftung aufgrund der notariellen Vereinbarung vom XXXX aus. Eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung oder Überwachung des anderen Geschäftsführers habe für ihn nicht bestanden. Auch hätte eine Verpflichtung zur Beaufsichtigung die notarielle Vereinbarung ad absurdum geführt, weil es der Wille des BF gewesen sei, sich nicht mit Personal und Bürokratie im Unternehmen zu beschäftigen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, die im Bescheid vorgenommene Beurteilung, dass er als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die Beitragsschulden zu haften habe. Es treffe zwar zu, dass mit Datum vom römisch 40 2024 eine Mitteilung an ihn ergangen und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, jedoch sei diese Einladung zur Stellungnahme ohne jegliche Fristsetzung erfolgt, sodass es nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden dürfe, wenn eine entsprechende Stellungnahme bis zur Ausfertigung des Bescheides nicht mehr erfolgt sei. Vielmehr stelle es einen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde ihn nicht unter Fristsetzung zu weiteren Ausführungen oder zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgefordert habe. Nach erfolgter Gründung der Gesellschaft der Primärschuldnerin durch römisch 40 und ihn, im Bereich der Paketzustellung zu arbeiten, sei er nur „untergeordneter Gesellschafter“ gewesen. Es sei ausdrücklich und ausführlich eine Aufgabenteilung der Geschäftsführer römisch 40 und von ihm vorgenommen und mit notarieller Vereinbarung vom römisch 40 auch verschriftlich worden. Dieser notariellen Vereinbarung sei zu entnehmen, dass er als Chauffeur, für den Außendienst, für Zustellungen, sowie für Wartung und Pflege der Fahrzeuge der Gesellschaft verantwortlich sei. Diese Verpflichtungen hätten sich in keiner Weise auf die Organisation, die Beaufsichtigung der Organisation oder auf Tätigkeiten, die allgemein als Bürotätigkeiten anzusehen sind, erstreckt. In der notariellen Vereinbarung über die Arbeitsbereiche der Geschäftsführer sei klar zu ersehen, dass er mit der Vergabe von Subaufträgen oder der Anstellung von Dienstnehmern überhaupt nicht befasst war. Er habe daher davon ausgehen können, dass er tatsächlich mit diesen Angelegenheiten nichts zu tun habe und demgemäß für diese auch nicht in Haftung genommen werden könne. römisch 40 habe zwischen römisch 40 und römisch 40 als Einzelunternehmer das Gewerbe der Güterbeförderung betrieben. Für die Primärschuldnerin seien er und römisch 40 im Geschäftsleben tätig gewesen. Die Tätigkeit des römisch 40 sei bis zum Jahr römisch 40 trotz Kenntnis des Systems vom Finanzamt unbeanstandet geblieben. Er, der BF, habe weder mit tatsächlichen oder unterlassenen Meldungen von Dienstnehmern zu tun gehabt und sei für derartige Meldungen auch nicht verantwortlich gewesen. Auch sei davon auszugehen, dass selbst römisch 40 bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Jahr römisch 40 davon ausgehen konnte, dass das von ihm gepflogene System mit den gesetzlichen Bestimmungen konform sei. Die ihm angelasteten uneinbringlichen Beitragszahlungen datieren alle aus einem Zeitraum vor dem Jahr römisch 40 , zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde des römisch 40 vom BFG noch nicht entschieden worden war. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er sich zumindest bis zum Jahr römisch 40 , dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, rechtskundig hätte machen müssen, ob die beauftragten Subunternehmer als Dienstnehmer zu melden gewesen wären, scheide dessen Haftung aufgrund der notariellen Vereinbarung vom römisch 40 aus. Eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung oder Überwachung des anderen Geschäftsführers habe für ihn nicht bestanden. Auch hätte eine Verpflichtung zur Beaufsichtigung die notarielle Vereinbarung ad absurdum geführt, weil es der Wille des BF gewesen sei, sich nicht mit Personal und Bürokratie im Unternehmen zu beschäftigen.
- Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
- Am 23.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Inhaber einer ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur GISA-Zahl: GISA-Zahl: XXXX verliehenen Gewerbeberechtigung, lautend auf „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt (freies Güterbeförderungsgewerbe), eingeschränkt auf 30 KFZ“ (seit XXXX ) mit Standort in XXXX [GISA-Abfrage]. 1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Inhaber einer ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur GISA-Zahl: GISA-Zahl: römisch 40 verliehenen Gewerbeberechtigung, lautend auf „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt (freies Güterbeförderungsgewerbe), eingeschränkt auf 30 KFZ“ (seit römisch 40 ) mit Standort in römisch 40 [GISA-Abfrage]. Er betreibt als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen, dessen Firma XXXX . lautet und unter der im Firmenbuch des LG XXXX zur FN XXXX eingetragen ist. Er betreibt als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen, dessen Firma römisch 40 . lautet und unter der im Firmenbuch des LG römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragen ist. 1.
- Am XXXX kamen der Beschwerdeführer und XXXX , geb. XXXX , überein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma XXXX (= Primärschuldnerin) zu gründen, deren Unternehmensgegenstand einerseits im Transport von Waren und in der Beförderung von Personen, sowie in der Bereitstellung der dazu gehörigen Logistik [Pkt. 4.
- des Gesellschaftsvertrages vom XXXX ], andererseits in der Berechtigung bestehen sollte, gleichartige oder ähnliche Betriebe zu erwerben, sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen, die Geschäftsführung an anderen Unternehmen zu übernehmen und alles zu tun, was zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar erforderlich oder dienlich ist [Pkt. 4.
- des Gesellschaftsvertrages vom 02.12.2016].1.
- Am römisch 40 kamen der Beschwerdeführer und römisch 40 , geb. römisch 40 , überein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma römisch 40 (= Primärschuldnerin) zu gründen, deren Unternehmensgegenstand einerseits im Transport von Waren und in der Beförderung von Personen, sowie in der Bereitstellung der dazu gehörigen Logistik [Pkt. 4.
- des Gesellschaftsvertrages vom römisch 40 ], andererseits in der Berechtigung bestehen sollte, gleichartige oder ähnliche Betriebe zu erwerben, sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen, die Geschäftsführung an anderen Unternehmen zu übernehmen und alles zu tun, was zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar erforderlich oder dienlich ist [Pkt. 4.
- des Gesellschaftsvertrages vom 02.12.2016]. Auf das Stammkapital der Gesellschaft der Primärschuldnerin leisteten der Beschwerdeführer und XXXX eine Stammeinlage in Höhe von jeweils EUR 17.500,00, was in Ansehung des gesamten Stammkapitals einem Ausmaß von je 50% entsprach [Pkt. 5.3.
- und 5.3.
- des Gesellschaftsvertrages vom XXXX ].Auf das Stammkapital der Gesellschaft der Primärschuldnerin leisteten der Beschwerdeführer und römisch 40 eine Stammeinlage in Höhe von jeweils EUR 17.500,00, was in Ansehung des gesamten Stammkapitals einem Ausmaß von je 50% entsprach [Pkt. 5.3.
- und 5.3.
- des Gesellschaftsvertrages vom römisch 40 ]. Was das Stimmrecht betrifft, bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass je 10,00 (zehn) Euro einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme gewähren und jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen muss und das Stimmrecht der Gesellschafter grundsätzlich ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft entsprechen muss [Pkt. 7.
- des Gesellschaftsvertrages vom XXXX ]. Was das Stimmrecht betrifft, bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass je 10,00 (zehn) Euro einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme gewähren und jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen muss und das Stimmrecht der Gesellschafter grundsätzlich ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft entsprechen muss [Pkt. 7.
- des Gesellschaftsvertrages vom römisch 40 ]. Damit kamen XXXX und dem BF ein Stimmrecht jeweils im selben Ausmaß zu, sodass beide zu gleichen Teilen stimmberechtigt waren.Damit kamen römisch 40 und dem BF ein Stimmrecht jeweils im selben Ausmaß zu, sodass beide zu gleichen Teilen stimmberechtigt waren. Die Gesellschaft der Primärschuldnerin wurde am XXXX im Firmenbuch des LG XXXX zur FN XXXX eingetragen und mit selbem Tag XXXX und der Beschwerdeführer zum (handelsrechtlichen) Geschäftsführer der Gesellschaft der Primärschuldnerin bestellt [FB-Abfrage], hinsichtlich deren Vertretungsbefugnis der Gesellschaftsvertrag bestimmte, dass die Gesellschaft von beiden Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird [Pkt. 6.
- des Gesellschaftsvertrages vom XXXX ; FB-Abfrage].Die Gesellschaft der Primärschuldnerin wurde am römisch 40 im Firmenbuch des LG römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragen und mit selbem Tag römisch 40 und der Beschwerdeführer zum (handelsrechtlichen) Geschäftsführer der Gesellschaft der Primärschuldnerin bestellt [FB-Abfrage], hinsichtlich deren Vertretungsbefugnis der Gesellschaftsvertrag bestimmte, dass die Gesellschaft von beiden Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird [Pkt. 6.
- des Gesellschaftsvertrages vom römisch 40 ; FB-Abfrage]. Die Genannten waren im Firmenbuch der Gesellschaft bis zum XXXX als (handelsrechtliche) Geschäftsführer eingetragen und erfolgte an diesem Tag die Löschung beider als (handelsrechtliche) Geschäftsführer der Gesellschaft.Die Genannten waren im Firmenbuch der Gesellschaft bis zum römisch 40 als (handelsrechtliche) Geschäftsführer eingetragen und erfolgte an diesem Tag die Löschung beider als (handelsrechtliche) Geschäftsführer der Gesellschaft. Mit diesem Tag erhielt die Firma der Primärschuldnerin den Zusatz „in Liqu.“ und wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung XXXX als Liquidator der Gesellschaft der Primärschuldnerin eingetragen. Mit diesem Tag erhielt die Firma der Primärschuldnerin den Zusatz „in Liqu.“ und wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung römisch 40 als Liquidator der Gesellschaft der Primärschuldnerin eingetragen. Am XXXX wurde die Funktion des XXXX als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer und damit als Vertreter der Gesellschaft endgültig gelöscht, sodass damit dem Beschwerdeführer allein die Vertretungsbefugnis zukam [FB-Abfrage].Am römisch 40 wurde die Funktion des römisch 40 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer und damit als Vertreter der Gesellschaft endgültig gelöscht, sodass damit dem Beschwerdeführer allein die Vertretungsbefugnis zukam [FB-Abfrage]. , 1.
- Vor der Gründung der Gesellschaft der Primärschuldnerin war XXXX als Einzelunternehmer (Steuernummer: XXXX ) zumindest in den Zeiträumen XXXX bis XXXX im Paketlieferdienst tätig. Auf Grund einer von der belangten Behörde beim Einzelunternehmen des XXXX durchgeführten GPLA-Prüfung kam hervor, dass dieser sämtliche für ihn tätig gewesenen Paketzusteller auf Werkvertragsbasis hatte. Diese wurden auf Grund der durchgeführten GPLA-Prüfung als Dienstnehmer eingestuft. 1.
- Vor der Gründung der Gesellschaft der Primärschuldnerin war römisch 40 als Einzelunternehmer (Steuernummer: römisch 40 ) zumindest in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 im Paketlieferdienst tätig. Auf Grund einer von der belangten Behörde beim Einzelunternehmen des römisch 40 durchgeführten GPLA-Prüfung kam hervor, dass dieser sämtliche für ihn tätig gewesenen Paketzusteller auf Werkvertragsbasis hatte. Diese wurden auf Grund der durchgeführten GPLA-Prüfung als Dienstnehmer eingestuft. Bei einer weiteren, den Zeitraum XXXX bis XXXX betreffenden GPLA-Prüfung kam hervor, dass XXXX die für ihn tätigen Paketzusteller weiterhin auf Werkvertragsbasis angestellt hatte, obwohl sich gegenüber dem Prüfzeitraum vom XXXX bis XXXX keine Änderungen ergeben hatten. Auch in diesem Fall wurden die im Zeitraum 01.01.2011 bis Paketzusteller als Dienstnehmer eingestuft [Prüfbericht der ÖGK vom XXXX , S. 2f].Bei einer weiteren, den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 betreffenden GPLA-Prüfung kam hervor, dass römisch 40 die für ihn tätigen Paketzusteller weiterhin auf Werkvertragsbasis angestellt hatte, obwohl sich gegenüber dem Prüfzeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 keine Änderungen ergeben hatten. Auch in diesem Fall wurden die im Zeitraum 01.01.2011 bis Paketzusteller als Dienstnehmer eingestuft [Prüfbericht der ÖGK vom römisch 40 , S. 2f]. 1.
- Im Jahr XXXX führte die belangte Behörde im Betrieb der Primärschuldnerin eine den Prüfzeitraum vom XXXX bis XXXX betreffende GPLA durch, bei der sämtliche Fahrer, die im Prüfzeitraum für die Primärschuldnerin auf Werkvertragsbasis tätig waren, als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG eingestuft wurden [Prüfbericht der ÖGK vom XXXX , S. 3 oben]. 1.
- Im Jahr römisch 40 führte die belangte Behörde im Betrieb der Primärschuldnerin eine den Prüfzeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 betreffende GPLA durch, bei der sämtliche Fahrer, die im Prüfzeitraum für die Primärschuldnerin auf Werkvertragsbasis tätig waren, als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eingestuft wurden [Prüfbericht der ÖGK vom römisch 40 , S. 3 oben]. Auf dieser Grundlage wurde vonseiten der belangten Behörde eine amtliche Anmeldung der nunmehr als Dienstnehmer eingestuften Paketzusteller vorgenommen und für den Prüfzeitraum XXXX bis XXXX Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 347.531,21 (darin Zinsen in Höhe von EUR 29.336,39) nachverrechnet [Prüfbericht vom XXXX , S. 1].Auf dieser Grundlage wurde vonseiten der belangten Behörde eine amtliche Anmeldung der nunmehr als Dienstnehmer eingestuften Paketzusteller vorgenommen und für den Prüfzeitraum römisch 40 bis römisch 40 Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 347.531,21 (darin Zinsen in Höhe von EUR 29.336,39) nachverrechnet [Prüfbericht vom römisch 40 , S. 1]. 1.
- Im Jahr XXXX führte die belangte Behörde im Betrieb der Primärschuldnerin eine weitere, den Prüfzeitraum vom XXXX bis XXXX betreffende GPLA-Prüfung durch, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass jeweils vom XXXX bis XXXX und XXXX als Paketzusteller auf Werkvertragsbasis für die Primärschuldnerin tätig waren. 1.
- Im Jahr römisch 40 führte die belangte Behörde im Betrieb der Primärschuldnerin eine weitere, den Prüfzeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 betreffende GPLA-Prüfung durch, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass jeweils vom römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 als Paketzusteller auf Werkvertragsbasis für die Primärschuldnerin tätig waren. Als im Rahmen dieser GPLA-Prüfung bestätigt wurde, dass sich der Sachverhalt gegenüber den im Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2022, GZ: G312 2003979-1, getroffenen Feststellungen nicht geändert hatte, stufte die belangte Behörde auch die beiden zuvor genannten Paketzusteller als Dienstnehmer iSd. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ein und unterwarf sie der Sozialversicherungspflicht [Prüfbericht vom XXXX , S. 2]. Als im Rahmen dieser GPLA-Prüfung bestätigt wurde, dass sich der Sachverhalt gegenüber den im Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2022, GZ: G312 2003979-1, getroffenen Feststellungen nicht geändert hatte, stufte die belangte Behörde auch die beiden zuvor genannten Paketzusteller als Dienstnehmer iSd. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein und unterwarf sie der Sozialversicherungspflicht [Prüfbericht vom römisch 40 , S. 2]. Insgesamt wurden Beiträge in Höhe von EUR 20.544,72 (darin EUR 850,29 Zinsen) nachverrechnet [Prüfbericht vom XXXX , S. 1].Insgesamt wurden Beiträge in Höhe von EUR 20.544,72 (darin EUR 850,29 Zinsen) nachverrechnet [Prüfbericht vom römisch 40 , S. 1]. 1.
- Am XXXX brachte die vom BF als deren Liquidator vertretene Primärschuldnerin einen (Eigen-)antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens beim LG XXXX ein.1.
- Am römisch 40 brachte die vom BF als deren Liquidator vertretene Primärschuldnerin einen (Eigen-)antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens beim LG römisch 40 ein. Mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , eröffnete das LG XXXX das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin. Dieses Faktum der Konkurseröffnung wurde im Firmenbuch der Gesellschaft am XXXX ersichtlich gemacht [FB-Abfrage].Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , eröffnete das LG römisch 40 das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin. Dieses Faktum der Konkurseröffnung wurde im Firmenbuch der Gesellschaft am römisch 40 ersichtlich gemacht [FB-Abfrage]. 1.
- Mit Beschluss vom XXXX (rechtskräftig sei XXXX ) wurde das über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkursverfahren nach erfolgter Schlussverteilung, die eine Quote von 0,32% zur Ausschüttung brachte, aufgehoben [FB-Abfrage]. 1.
- Mit Beschluss vom römisch 40 (rechtskräftig sei römisch 40 ) wurde das über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkursverfahren nach erfolgter Schlussverteilung, die eine Quote von 0,32% zur Ausschüttung brachte, aufgehoben [FB-Abfrage]. 1.
- Am XXXX wurde die Gesellschaft der Primärschuldnerin von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht [FB-Abfrage]. 1.
- Am römisch 40 wurde die Gesellschaft der Primärschuldnerin von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht [FB-Abfrage]. 1.
- Damit steht fest, dass der auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Primärschuldnerin aushaftende Beitragsrückstand in Höhe von EUR 180.433,70 samt gesetzlichen Verzugszinsen und Nebengebühren zum überwiegenden Großteil nicht eingebracht werden kann.1.
- Damit steht fest, dass der auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 der Primärschuldnerin aushaftende Beitragsrückstand in Höhe von EUR 180.433,70 samt gesetzlichen Verzugszinsen und Nebengebühren zum überwiegenden Großteil nicht eingebracht werden kann. 1.
- Mit Haftungsschreiben vom XXXX teilte die ÖGK dem BF mit, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren unberichtigt aushaften und er als eingetragener Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Meldung und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war. 1.
- Mit Haftungsschreiben vom römisch 40 teilte die ÖGK dem BF mit, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren unberichtigt aushaften und er als eingetragener Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Meldung und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war. Auch erging die Aufforderung an ihn, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung schriftlich darzulegen, weshalb ihm ein Verschulden, das für die Haftung eines Vertreters einer juristischen Person verlangt wird, nicht anzulasten ist [Schreiben der ÖGK vom XXXX ].Auch erging die Aufforderung an ihn, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung schriftlich darzulegen, weshalb ihm ein Verschulden, das für die Haftung eines Vertreters einer juristischen Person verlangt wird, nicht anzulasten ist [Schreiben der ÖGK vom römisch 40 ]. Mit diesem Schreiben wurde ihm ein Rückstandsausweis zur Kenntnis gebracht, der eine Aufschlüsselung der auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aushaftenden Beiträge enthält [Rückstandsausweis vom XXXX ].Mit diesem Schreiben wurde ihm ein Rückstandsausweis zur Kenntnis gebracht, der eine Aufschlüsselung der auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aushaftenden Beiträge enthält [Rückstandsausweis vom römisch 40 ]. 1.
- Mit im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters der ÖGK am XXXX übermittelter Eingabe, gab der BF bekannt, dass eine Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG nicht bestehe, da er und sein Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer XXXX eine Vereinbarung abgeschlossen hätten, derzufolge er in der Organisation der Gesellschaft der Primärschuldnerin lediglich untergeordnet tätig gewesen sei, da er dort lediglich als Fahrer tätig gewesen sei und sich um den Fuhrpark gekümmert habe. Die Organisation und die Infrastruktur der Gesellschaft der Primärschuldnerin seien ausdrücklich nicht in sein Verantwortungsgebiet gefallen. Demnach auch nicht die Beauftragung von Subunternehmen oder die Personalangelegenheiten. Dies habe ausschließlich XXXX wahrgenommen. XXXX sei mittlerweile nicht mehr in Österreich tätig und lebe dauerhaft auf den Philippinen. Über dessen Vermögen sei in Österreich ein Privatinsolvenzverfahren am BG XXXX anhängig. Die Höhe der nicht eingebrachten Beitragszahlungen wurden außer Streit gestellt.1.
- Mit im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters der ÖGK am römisch 40 übermittelter Eingabe, gab der BF bekannt, dass eine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht bestehe, da er und sein Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer römisch 40 eine Vereinbarung abgeschlossen hätten, derzufolge er in der Organisation der Gesellschaft der Primärschuldnerin lediglich untergeordnet tätig gewesen sei, da er dort lediglich als Fahrer tätig gewesen sei und sich um den Fuhrpark gekümmert habe. Die Organisation und die Infrastruktur der Gesellschaft der Primärschuldnerin seien ausdrücklich nicht in sein Verantwortungsgebiet gefallen. Demnach auch nicht die Beauftragung von Subunternehmen oder die Personalangelegenheiten. Dies habe ausschließlich römisch 40 wahrgenommen. römisch 40 sei mittlerweile nicht mehr in Österreich tätig und lebe dauerhaft auf den Philippinen. Über dessen Vermögen sei in Österreich ein Privatinsolvenzverfahren am BG römisch 40 anhängig. Die Höhe der nicht eingebrachten Beitragszahlungen wurden außer Streit gestellt. Mit seiner Eingabe brachte der BF auch eine als „Geschäftsordnung der Geschäftsführung der XXXX “ vom XXXX bezeichnete Urkunde zur Vorlage, deren Pkt.
- Geschäftsverteilung wörtlich wiedergegeben wie folgt lautet:Mit seiner Eingabe brachte der BF auch eine als „Geschäftsordnung der Geschäftsführung der römisch 40 “ vom römisch 40 bezeichnete Urkunde zur Vorlage, deren Pkt.
- Geschäftsverteilung wörtlich wiedergegeben wie folgt lautet: „Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung werden die Geschäfte wie folgt verteilt: 3.
- Herr XXXX :3.
- Herr römisch 40 : 3.1.
- Innendienst, Verwaltung 3.1.
- Personal 3.1.
- Rechtswesen 3.1.
- Finanz und Controlling 3.1.
- Marketing und Kommunikation 3.1.
- Verwaltung und Leitung Büro 3.1.
- IT und Datenverarbeitung 3.
- Herr XXXX :3.
- Herr römisch 40 : 3.2.
- Chauffeur 3.2.
- Außendienst 3.2.
- Zustellungen 3.2.
- Wartung und Pflege der KFZ 3.3.
- In die gemeinsame Führungsverantwortung fallen folgende Angelegenheiten: 3.3.
- Investition, Fuhrpark und Büroausstattung über EUR 1.000,00 3.3.
- Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Führung des Unternehmens; 3.3.
- Jahresabschluss und Budget 3.3.
- alle Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit für das Unternehmen zukommt oder die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, insbesondere die Übernahme von Aufträgen, die auf den Bestand des Unternehmens unter technischen, finanziellen sowie anderweitigen Risikoaspekten nachhaltige Auswirkungen nach sich ziehen können; 3.3.
- die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts 3.3.
- alle Angelegenheiten, die Gegenstand einer Generalversammlung der Gesellschaft sind 3.3.
- alle Angelegenheiten, in denen ein Mitglied der Geschäftsführung die Entscheidung durch die gesamte Geschäftsführung verlangt 3.3.
- Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten. 3.
- Unabhängig von der Geschäftsverteilung sind die Mitglieder der Geschäftsführung verpflichtet, sich gegenseitig laufend über alle Vorkommnisse von Bedeutung zu unterrichten. Darüberhinaus ist jedes Mitglied der Geschäftsführung berechtigt, in alle Unterlagen der Gesellschaft Einblick zu nehmen und unabhängig von der Zuständigkeitsregelung
dieser Geschäftsordnung in allen für die Gesellschaft wesentlichen Angelegenheiten eine gemeinsame Beschlussfassung zu verlangen. 3.
- Maßnahmen und Geschäfte, die für die Gesellschaft von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung der gesamten Geschäftsführung, soweit nicht eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für die Gesellschaft erforderlich ist. Über ein solches selbständiges Handeln ist die gesamte Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten.“ Die Geschäftsordnung sieht auch eine Verpflichtung zur regelmäßigen Abhaltung von Sitzungen der Geschäftsführung vor (Pkt. 4.1 der Geschäftsordnung) und dass sich die Mitglieder der Geschäftsführung gegenseitig über die vorgesehenen Punkte der Tagesordnung rechtzeitig zu informieren und einander die entsprechenden schriftlichen Unterlagen zuzuleiten haben (Pkt. 4.
- der Geschäftsordnung). Darüber hinaus sieht die Geschäftsordnung vor, dass bestimmte Geschäftsführerhandlungen im Innenverhältnis der Zustimmung der Generalversammlung bedürfen und listet darunter unter Pkt. 6.1.
- ausdrücklich den Abschluss von Dienstverträgen oder Arbeitsverträgen auf. 1.
- Den von der belangten Behörde geforderten rechnerischen Entlastungsnachweis hat der BF bis laufend nicht erbracht. ,
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der am 23.04.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei der festgestellte Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien weitgehend außer Streit steht. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A):
§ 67Abs.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu § 67 ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu § 67 ASVG).
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu Paragraph 67, ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu Paragraph 67, ASVG). Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu § 67 ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu § 67 ASVG).Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu Paragraph 67, ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu Paragraph 67, ASVG). Die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu § 67 ASVG).Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu Paragraph 67, ASVG). Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese
§ 111ASVG i
Vm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese
Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). In Bezug auf die Haftung des Vertreters der Primärschuldnerin ist zu beachten, dass dieser darzutun hat, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei hat er die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf geleisteten Zahlungen darzulegen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Selbst eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn nicht von dieser Darlegungsverpflichtung (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den Paragraphen 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). 3.
- Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies: 3.3.
- Seit der Gründung der Gesellschaft der Primärschuldnerin am XXXX fungierte der BF gemeinsam mit XXXX als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Gesellschaft der Primärschuldnerin. Beide waren auch die einzigen Gesellschafter der Gesellschafter und hatten sie nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vom XXXX die Gesellschaft der Primärschuldnerin gemeinsam zu vertreten [FB-Abfrage; Pkt. 6.
- des Gesellschaftsvertrages]. 3.3.
- Seit der Gründung der Gesellschaft der Primärschuldnerin am römisch 40 fungierte der BF gemeinsam mit römisch 40 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Gesellschaft der Primärschuldnerin. Beide waren auch die einzigen Gesellschafter der Gesellschafter und hatten sie nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vom römisch 40 die Gesellschaft der Primärschuldnerin gemeinsam zu vertreten [FB-Abfrage; Pkt. 6.
- des Gesellschaftsvertrages]. , Intern kamen der BF und XXXX überein, bestimmte Aufgaben untereinander aufzuteilen und so schlossen sie am XXXX eine als „Geschäftsordnung der Geschäftsführung der XXXX “ bezeichnete Vereinbarung, die in deren Pkt.
- eine teilweise Aufteilung der die beiden Geschäftsführer treffenden Verantwortung regelt.Intern kamen der BF und römisch 40 überein, bestimmte Aufgaben untereinander aufzuteilen und so schlossen sie am römisch 40 eine als „Geschäftsordnung der Geschäftsführung der römisch 40 “ bezeichnete Vereinbarung, die in deren Pkt.
- eine teilweise Aufteilung der die beiden Geschäftsführer treffenden Verantwortung regelt. Darauf stützt sich die Beschwerde, verbunden mit dem Argument, dass den BF keine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG für die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aushaftenden Beiträge, deren Höhe er in der Beschwerde ausdrücklich außer Streit stellte, treffe, weil nach der internen Vereinbarung vom XXXX , die er mit XXXX geschlossen hatte, er als Chauffeur, für den Außendienst, für Zustellungen sowie die Wartung und Pflege der Fahrzeuge der Gesellschaft gewesen sei, wobei er in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausdrücklich auf Punkt 3.
- dieser internen Vereinbarung verwies. Darauf stützt sich die Beschwerde, verbunden mit dem Argument, dass den BF keine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aushaftenden Beiträge, deren Höhe er in der Beschwerde ausdrücklich außer Streit stellte, treffe, weil nach der internen Vereinbarung vom römisch 40 , die er mit römisch 40 geschlossen hatte, er als Chauffeur, für den Außendienst, für Zustellungen sowie die Wartung und Pflege der Fahrzeuge der Gesellschaft gewesen sei, wobei er in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausdrücklich auf Punkt 3.
- dieser internen Vereinbarung verwies. Wenn der BF mit seiner selektiven Darstellung der Aufgabenteilung vermeint, dass ihn deshalb keine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG treffe, übersieht er, dass die interne Vereinbarung vom XXXX einen Unterpunkt 3.
- enthält, worin Angelegenheiten normiert sind, die in die gemeinsame Führungsverantwortung fallen, darunter insbesondere der Jahresabschluss und das Budget (Pkt. 3.3.3.) und alle Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit für das Unternehmen zukommt oder die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, wobei die Vereinbarung demonstrativ ausführt, dass darunter „insbesondere die Übernahme von Aufträgen, die auf den Bestand des Unternehmens unter technischen, finanziellen sowie anderweitigen Risikoaspekten nachhaltige Auswirkungen nach sich ziehen können“ fallen (Pkt. 3.3.4.). Wenn der BF mit seiner selektiven Darstellung der Aufgabenteilung vermeint, dass ihn deshalb keine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffe, übersieht er, dass die interne Vereinbarung vom römisch 40 einen Unterpunkt 3.
- enthält, worin Angelegenheiten normiert sind, die in die gemeinsame Führungsverantwortung fallen, darunter insbesondere der Jahresabschluss und das Budget (Pkt. 3.3.3.) und alle Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit für das Unternehmen zukommt oder die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, wobei die Vereinbarung demonstrativ ausführt, dass darunter „insbesondere die Übernahme von Aufträgen, die auf den Bestand des Unternehmens unter technischen, finanziellen sowie anderweitigen Risikoaspekten nachhaltige Auswirkungen nach sich ziehen können“ fallen (Pkt. 3.3.4.). Dieser zuletzt genannte Unterpunkt und Pkt. 6.1.
- „Abschluss von Dienstverträgen - oder Arbeitsverträgen“, die nach Pkt. 6.
- iVm. Pkt. 3.3.
- der Zustimmung der Generalversammlung bedürfen, vermag den BF nicht zu exkulpieren, da sich aus einer Zusammenschau dieser zuletzt zitierten Bestimmungen keinesfalls ableiten lässt, dass er lediglich für die von ihm unter Bedachtnahme auf Pkt. 3.
- der internen Vereinbarung genannten Angelegenheiten zuständig gewesen, sohin im Betrieb der Gesellschaft der Primärschuldnerin untergeordnet tätig gewesen wäre. Auch ergibt sich aus diesen Bestimmungen keine Befreiung des BF von seiner Verantwortung als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde. Dieser zuletzt genannte Unterpunkt und Pkt. 6.1.
- „Abschluss von Dienstverträgen - oder Arbeitsverträgen“, die nach Pkt. 6.
- in Verbindung mit Pkt. 3.3.
- der Zustimmung der Generalversammlung bedürfen, vermag den BF nicht zu exkulpieren, da sich aus einer Zusammenschau dieser zuletzt zitierten Bestimmungen keinesfalls ableiten lässt, dass er lediglich für die von ihm unter Bedachtnahme auf Pkt. 3.
- der internen Vereinbarung genannten Angelegenheiten zuständig gewesen, sohin im Betrieb der Gesellschaft der Primärschuldnerin untergeordnet tätig gewesen wäre. Auch ergibt sich aus diesen Bestimmungen keine Befreiung des BF von seiner Verantwortung als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde. , Abgesehen davon vermag eine interne Vereinbarung, selbst wenn sie einen der Geschäftsführer von der Verpflichtung zur Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben befreien würde, nicht zu exkulpieren, wenn er, wie anlassbezogen, gemeinsam mit dem nach einer internen Vereinbarung angeblich alleinverantwortlichen Geschäftsführer im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen ist und sowohl der Gesellschaftsvertrag, als auch das Firmenbuch in diesem Fall eine gemeinsame Vertretung der Gesellschaft durch alle Geschäftsführer verlangt. Daraus erfließt, dass unabhängig von einer allfällig anderslautenden Vereinbarung beide Geschäftsführer für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich sind. Dies hat die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die Judikatur zur Überwachungspflicht des „handelnden“ Geschäftsführers zutreffend gelöst. Anlassbezogen kommt hinzu, dass der BF seit dem XXXX im Firmenbuch der Gesellschaft der Primärschuldnerin allein als Liquidator dieser Gesellschafter eingetragen war und er spätestens mit diesem Zeitpunkt für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge allein verantwortlich war. Anlassbezogen kommt hinzu, dass der BF seit dem römisch 40 im Firmenbuch der Gesellschaft der Primärschuldnerin allein als Liquidator dieser Gesellschafter eingetragen war und er spätestens mit diesem Zeitpunkt für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge allein verantwortlich war. Er kann sich daher nicht auf die Unkenntnis des Ergebnisses des Prüfberichtes der ÖGK vom XXXX , den Prüfzeitraum vom XXXX bis XXXX , und des Prüfberichtes der ÖGK vom XXXX , den Prüfzeitraum vom XXXX bis XXXX betreffend, berufen, auf deren Grundlage Paketzusteller, die von der Primärschuldnerin auf Werkvertragsbasis beschäftigt wurden, als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG eingestuft wurden und für die es für die angeführten Prüfzeiträume zu Beitragsnachverrechnungen kam. In der Zeit, als die GPLA-Prüfungen durchgeführt wurden, war der BF als Liquidator der Gesellschaft der Primärschuldnerin für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Vor dem XXXX wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, zu überwachen, ob der zweite Geschäftsführer XXXX den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.Er kann sich daher nicht auf die Unkenntnis des Ergebnisses des Prüfberichtes der ÖGK vom römisch 40 , den Prüfzeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 , und des Prüfberichtes der ÖGK vom römisch 40 , den Prüfzeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 betreffend, berufen, auf deren Grundlage Paketzusteller, die von der Primärschuldnerin auf Werkvertragsbasis beschäftigt wurden, als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eingestuft wurden und für die es für die angeführten Prüfzeiträume zu Beitragsnachverrechnungen kam. In der Zeit, als die GPLA-Prüfungen durchgeführt wurden, war der BF als Liquidator der Gesellschaft der Primärschuldnerin für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Vor dem römisch 40 wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, zu überwachen, ob der zweite Geschäftsführer römisch 40 den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Sein Beschwerdevorbringen geht daher dem Grunde nach ins Leere. Hinzu kommt, dass der BF mit Haftungsschreiben der ÖGK vom XXXX zur Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises aufgefordert wurde. Einen solchen rechnerischen Entlastungsnachweis ist er bis laufend schuldig geblieben. In der Beschwerde hat er zudem die Höhe der auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aushaftenden Beitragsforderungen außer Streit gestellt.Hinzu kommt, dass der BF mit Haftungsschreiben der ÖGK vom römisch 40 zur Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises aufgefordert wurde. Einen solchen rechnerischen Entlastungsnachweis ist er bis laufend schuldig geblieben. In der Beschwerde hat er zudem die Höhe der auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aushaftenden Beitragsforderungen außer Streit gestellt. Wie schon oben ausgeführt, hat der Vertreter der Primärschuldnerin darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei hat er die im Beurteilungszeitraum fälligen und unberichtigt gebliebenen Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf geleisteten Zahlungen darzulegen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Selbst eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn nicht von dieser Darlegungsverpflichtung (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Demnach ist es Sache des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Das entspricht jenem rechnerischen Entlastungsnachweis, den der BF nach schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde erbringen hätte müssen. Allerdings ist er, wie schon ausgeführt, diesen rechnerischen Entlastungsnachweis bis heute schuldig geblieben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter - wie im gegenständlichen Fall - seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).Kommt der Vertreter - wie im gegenständlichen Fall - seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den Paragraphen 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). , Demnach begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den offenen Beitragsrest, der im Rückstandsausweis ausgewiesen ist, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , vorgeschrieben hat.Demnach begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den offenen Beitragsrest, der im Rückstandsausweis ausgewiesen ist, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , vorgeschrieben hat. 3.3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2307830.1.00