4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 18.03.2022 ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.04.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie von einer Bande verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie sich für die schwarze Bevölkerung eingesetzt habe. Die BF sei in einem Verein aktiv, welcher dieser Bevölkerung helfe. Die BF habe Angst um ihr Leben, da diese Banden sehr aktiv seien und mehrere Frauen, die für den gleichen Verein gearbeitet hätten, getötet worden seien. Sie befürchte von dieser Bande getötet zu werden. Am 12.04.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie von einer Bande verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie sich für die schwarze Bevölkerung eingesetzt habe. Die BF sei in einem Verein aktiv, welcher dieser Bevölkerung helfe. Die BF habe Angst um ihr Leben, da diese Banden sehr aktiv seien und mehrere Frauen, die für den gleichen Verein gearbeitet hätten, getötet worden seien. Sie befürchte von dieser Bande getötet zu werden. Am 26.04.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie im XXXX 2019 auf der Insel „ XXXX “ eine Anzeige erstattet habe, weil die BF und andere Frauen einen Räumungsbefehl von den Guerillas erhalten hätten. Die Insel sei geräumt worden, es sei geschossen worden; 45 Familien seien betroffen gewesen. Guerillas hätten die Insel geräumt, damit sie dort Drogen anbauen könnten. Im XXXX 2020 habe sich die BF wegen der Inselräumung an die Behörden in Buenaventura gewandt. Im XXXX 2022 habe die BF in einem Frauenhaus gewohnt, wo in einer Nacht drei Mitglieder der Guerillas versucht hätten die BF zu vergewaltigen. Die BF und zwei andere Frauen hätten am XXXX .2022 eine Anzeige bei der Polizeistation in XXXX erstattet. Ausreiserelevantes Ereignis sei teilweise die Zwangsräumung im XXXX 2019 und die versuchte Vergewaltigung im XXXX 2022 gewesen. Am 26.04.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie im römisch 40 2019 auf der Insel „ römisch 40 “ eine Anzeige erstattet habe, weil die BF und andere Frauen einen Räumungsbefehl von den Guerillas erhalten hätten. Die Insel sei geräumt worden, es sei geschossen worden; 45 Familien seien betroffen gewesen. Guerillas hätten die Insel geräumt, damit sie dort Drogen anbauen könnten. Im römisch 40 2020 habe sich die BF wegen der Inselräumung an die Behörden in Buenaventura gewandt. Im römisch 40 2022 habe die BF in einem Frauenhaus gewohnt, wo in einer Nacht drei Mitglieder der Guerillas versucht hätten die BF zu vergewaltigen. Die BF und zwei andere Frauen hätten am römisch 40 .2022 eine Anzeige bei der Polizeistation in römisch 40 erstattet. Ausreiserelevantes Ereignis sei teilweise die Zwangsräumung im römisch 40 2019 und die versuchte Vergewaltigung im römisch 40 2022 gewesen. Mit Schreiben vom 01.06.2023 wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie ein Schreiben der LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels übermittelt. Darin wird ergänzend vorgebracht, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin, welche sich für marginalisierte Personen eingesetzt und für deren Menschenrechte eingetreten habe, in Kolumbien von Guerillas aufgrund ihres Menschenrechtsaktivismus verfolgt worden sei. Die BF sei ab 2019 für die Organisation „ XXXX “ auf Inseln in XXXX , im Departement XXXX , tätig gewesen. Von den Inseln sei die Bevölkerung und Hilfsorganisationen durch Guerillas gewaltsam vertrieben worden. Daraufhin sei die BF mit ihren Kindern nach Buenaventura gezogen, wo sie etwas mehr als ein Jahr gelebt habe. Sie habe versucht weiter ihrer Arbeit als Unterstützerin sozial schwacher Personengruppen nachzugehen, sei jedoch von den Guerillas bedroht und aufgefordert worden die Tätigkeit niederzulegen. Schließlich sei die BF nach XXXX gezogen, wo sie zuerst in einer vom Staat zur Verfügung gestellten Opferschutzwohnung gelebt habe. Am XXXX 2022 sei es zu einem Vergewaltigungsversuch durch die Guerillas gekommen, als sich die BF in einer Schutzunterkunft befunden habe. Die Guerillas hätten gewusst, dass die BF eine Anzeige gegen sie erstattet habe. Darüber habe die BF am XXXX .2022 eine Anzeige erstattet. Die BF sei auch auf offener Straße von den Guerillas bedroht worden. Staatlicher Schutz sei nicht nur ineffizient, sondern teilweise von den Guerillas beeinflusst oder abhängig. Die BF habe sich mehrmals an die Behörden gewandt und Anzeigen erstattet. Infolgedessen habe sie Opferschutzstatus erhalten. Die Tätigkeit der BF sei jedenfalls politisch und aktivistisch gewesen, indem sich die BF für die Rechte benachteiligter Gruppen, gegen die Verletzung von Menschenrechten und für eine Emanzipation der Frauen, eingesetzt habe. Mit Schreiben vom 01.06.2023 wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie ein Schreiben der LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels übermittelt. Darin wird ergänzend vorgebracht, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin, welche sich für marginalisierte Personen eingesetzt und für deren Menschenrechte eingetreten habe, in Kolumbien von Guerillas aufgrund ihres Menschenrechtsaktivismus verfolgt worden sei. Die BF sei ab 2019 für die Organisation „ römisch 40 “ auf Inseln in römisch 40 , im Departement römisch 40 , tätig gewesen. Von den Inseln sei die Bevölkerung und Hilfsorganisationen durch Guerillas gewaltsam vertrieben worden. Daraufhin sei die BF mit ihren Kindern nach Buenaventura gezogen, wo sie etwas mehr als ein Jahr gelebt habe. Sie habe versucht weiter ihrer Arbeit als Unterstützerin sozial schwacher Personengruppen nachzugehen, sei jedoch von den Guerillas bedroht und aufgefordert worden die Tätigkeit niederzulegen. Schließlich sei die BF nach römisch 40 gezogen, wo sie zuerst in einer vom Staat zur Verfügung gestellten Opferschutzwohnung gelebt habe. Am römisch 40 2022 sei es zu einem Vergewaltigungsversuch durch die Guerillas gekommen, als sich die BF in einer Schutzunterkunft befunden habe. Die Guerillas hätten gewusst, dass die BF eine Anzeige gegen sie erstattet habe. Darüber habe die BF am römisch 40 .2022 eine Anzeige erstattet. Die BF sei auch auf offener Straße von den Guerillas bedroht worden. Staatlicher Schutz sei nicht nur ineffizient, sondern teilweise von den Guerillas beeinflusst oder abhängig. Die BF habe sich mehrmals an die Behörden gewandt und Anzeigen erstattet. Infolgedessen habe sie Opferschutzstatus erhalten. Die Tätigkeit der BF sei jedenfalls politisch und aktivistisch gewesen, indem sich die BF für die Rechte benachteiligter Gruppen, gegen die Verletzung von Menschenrechten und für eine Emanzipation der Frauen, eingesetzt habe. Am 20.06.2023 langte eine ergänzende Stellungnahme samt Beweismittelvorlage ein. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie
1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, da sie die geschilderten Vorfälle mit Angehörigen der Guerilla und die versuchte Vergewaltigung nicht substantiiert vorgebracht habe. Die BF habe ihr Vorbringen gesteigert, indem sie zunächst behauptete wegen ihrer Tätigkeit für den Verein „ XXXX “ geflohen und nunmehr Opfer einer versuchten Vergewaltigung zu sein. Etwaige Probleme mit dem kolumbianischen Staat oder Behörden habe sie verneint. Auch sei es ihr möglich gewesen, Anzeigen zu erstatten. Die BF sei kein Opfer von Gewalt, das Verfahren wegen § 104a StGB sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, daher ist kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen. Die BF verfüge über Angehörige im Bundesgebiet, zu denen kein Kontakt mehr bestehe. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, da sie die geschilderten Vorfälle mit Angehörigen der Guerilla und die versuchte Vergewaltigung nicht substantiiert vorgebracht habe. Die BF habe ihr Vorbringen gesteigert, indem sie zunächst behauptete wegen ihrer Tätigkeit für den Verein „ römisch 40 “ geflohen und nunmehr Opfer einer versuchten Vergewaltigung zu sein. Etwaige Probleme mit dem kolumbianischen Staat oder Behörden habe sie verneint. Auch sei es ihr möglich gewesen, Anzeigen zu erstatten. Die BF sei kein Opfer von Gewalt, das Verfahren wegen Paragraph 104 a, StGB sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, daher ist kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Die BF verfüge über Angehörige im Bundesgebiet, zu denen kein Kontakt mehr bestehe. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durch eine Richterin durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten geltend zu machen; den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durch eine Richterin durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten geltend zu machen; den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachte ergänzend vor, dass die BF als Sozialarbeiterin und Menschenrechtsaktivistin in einer Menschenrechtsorganisation tätig gewesen sei. Sie sei zeitlang auf der Insel XXXX , die von der kriminellen Gruppierung Guerillas „ XXXX “ kontrolliert werde, tätig gewesen. Sie sei von den Guerillas aufgefordert worden sofort die Insel zu verlassen. Als sie der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei die Insel zwangsweise geräumt worden. Die BF sei nach XXXX gezogen, wo sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Menschenrechtsorganisation Probleme mit der kriminellen Organisation „ XXXX “ gehabt habe. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern nach XXXX gezogen, wo sie in einem Frauenhaus gelebt habe. Mitglieder der Guerillas hätten die BF dort aufgesucht und sei sei von ihnen sexuell misshandelt worden. Ihre in Österreich lebende Tante habe der BF geholfen nach Österreich zu gelangen und ihr das Flugticket bezahlt. Die BF habe täglich über 12 Stunden als Reinigungskraft bei ihrer Tante gearbeitet und monatlich EUR 250,00 bekommen. Sie sei von ihrer Tante geschlagen worden und diese habe physischen Druck auf sie ausgeübt. Es sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Tante ( XXXX ) wegen Verdacht der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft im Zeitraum von XXXX bis XXXX .2022 eingeleitet worden. Die BF sei gezwungenermaßen in die Prostitution gegangen; ihre Tante habe auf diese Weise mehr Geld durch die Arbeit der BF in der Prostitution gewollt. Die BF habe den Kontakt zur Tante abgebrochen. Die BF sei dadurch Opfer einer dem Menschenhandel vergleichbaren Straftat geworden. Sie sei gegen ihren Willen zur Prostitution in Österreich gezwungen worden. Die BF sei nicht in der Lage gewesen, ihre Flucht- und Lebensgeschichte vollständig zu erzählen. Es liege ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor, nicht bloßer Vergewaltigungsversuch, sondern die BF sei von einer Gruppe von Männern vergewaltigt worden.Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachte ergänzend vor, dass die BF als Sozialarbeiterin und Menschenrechtsaktivistin in einer Menschenrechtsorganisation tätig gewesen sei. Sie sei zeitlang auf der Insel römisch 40 , die von der kriminellen Gruppierung Guerillas „ römisch 40 “ kontrolliert werde, tätig gewesen. Sie sei von den Guerillas aufgefordert worden sofort die Insel zu verlassen. Als sie der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei die Insel zwangsweise geräumt worden. Die BF sei nach römisch 40 gezogen, wo sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Menschenrechtsorganisation Probleme mit der kriminellen Organisation „ römisch 40 “ gehabt habe. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern nach römisch 40 gezogen, wo sie in einem Frauenhaus gelebt habe. Mitglieder der Guerillas hätten die BF dort aufgesucht und sei sei von ihnen sexuell misshandelt worden. Ihre in Österreich lebende Tante habe der BF geholfen nach Österreich zu gelangen und ihr das Flugticket bezahlt. Die BF habe täglich über 12 Stunden als Reinigungskraft bei ihrer Tante gearbeitet und monatlich EUR 250,00 bekommen. Sie sei von ihrer Tante geschlagen worden und diese habe physischen Druck auf sie ausgeübt. Es sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Tante ( römisch 40 ) wegen Verdacht der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 .2022 eingeleitet worden. Die BF sei gezwungenermaßen in die Prostitution gegangen; ihre Tante habe auf diese Weise mehr Geld durch die Arbeit der BF in der Prostitution gewollt. Die BF habe den Kontakt zur Tante abgebrochen. Die BF sei dadurch Opfer einer dem Menschenhandel vergleichbaren Straftat geworden. Sie sei gegen ihren Willen zur Prostitution in Österreich gezwungen worden. Die BF sei nicht in der Lage gewesen, ihre Flucht- und Lebensgeschichte vollständig zu erzählen. Es liege ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor, nicht bloßer Vergewaltigungsversuch, sondern die BF sei von einer Gruppe von Männern vergewaltigt worden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.02.2024 vom BFA vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.07.2024 teilte die Rechtsvertretung der BF unter Vorlage von Beweismitteln mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihre Tante seitens der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt worden sei und die BF psychologische Beratung des Beratungszentrums für lateinamerikanische Migrantinnen (LEFÖ) in Anspruch nimmt. Mit weiterem Schreiben der Rechtsvertretung vom 13.09.2024 wurde der klinisch-psychologische Befundbericht von XXXX vorgelegt, wonach die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Mit weiterem Schreiben der Rechtsvertretung vom 13.09.2024 wurde der klinisch-psychologische Befundbericht von römisch 40 vorgelegt, wonach die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Am 12.11.2024 langte nach Aufforderung des BvWG eine Stellungnahme zu den vorgelegten Beweismitteln (Anzeigen) ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.02.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der BF der Menschenrechtsbericht „Human Rights Watch, World Report 2025, Colombia“ sowie eine Länderkurzinformation zu Kolumbien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Stand 11/2024, zur Kenntnis gebracht und eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Am 06.03.2025 langte dazu eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF sowie eine psychologische Stellungnahme des LEFÖ ein.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der BF der Menschenrechtsbericht „Human Rights Watch, World Report 2025, Colombia“ sowie eine Länderkurzinformation zu Kolumbien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Stand 11 aus 2024,, zur Kenntnis gebracht und eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Am 06.03.2025 langte dazu eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF sowie eine psychologische Stellungnahme des LEFÖ ein. Mit Schreiben des BVwG vom 25.03.2025 wurden der BF aktuelle Länderberichte vom 10.02.2025 übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige, spricht Spanisch und ist ohne Bekenntnis. Sie ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder sowie einen 17jährigen Adoptivsohn. Sie ist im Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses. Die BF ist in XXXX /Kolumbien geboren und blieb dort bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Von 2014 bis 2021 lebte die BF auf der Insel XXXX . Danach wohnte die BF in der Stadt XXXX und zog anschließend zu ihrer Tante nach XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise für ca. 8 – 12 Monate verblieb. Die BF ist in römisch 40 /Kolumbien geboren und blieb dort bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Von 2014 bis 2021 lebte die BF auf der Insel römisch 40 . Danach wohnte die BF in der Stadt römisch 40 und zog anschließend zu ihrer Tante nach römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise für ca. 8 – 12 Monate verblieb. Die BF verfügt über eine Schulbildung mit Maturaabschluss und eine dreijährige Krankenschwesterausbildung. Die BF war von 2017 bis 2019 als Krankenschwester auf einer Insel tätig, nach dem Umzug lebte sie von den Alimenten des Kindesvaters und der Unterstützung ihrer Tante sowie von Gelegenheitsjobs. Zuletzt war sie als Sozialarbeiterin bei der Stiftung „ XXXX “ beschäftigt. Die BF konnte mit ihrem Einkommen für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt bestreiten. Zusätzlich bekam sie als Zwangsvertriebene eine staatliche Unterstützung (ca. EUR 100,00 alle drei Monate). Die BF verfügt über eine Schulbildung mit Maturaabschluss und eine dreijährige Krankenschwesterausbildung. Die BF war von 2017 bis 2019 als Krankenschwester auf einer Insel tätig, nach dem Umzug lebte sie von den Alimenten des Kindesvaters und der Unterstützung ihrer Tante sowie von Gelegenheitsjobs. Zuletzt war sie als Sozialarbeiterin bei der Stiftung „ römisch 40 “ beschäftigt. Die BF konnte mit ihrem Einkommen für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt bestreiten. Zusätzlich bekam sie als Zwangsvertriebene eine staatliche Unterstützung (ca. EUR 100,00 alle drei Monate). In Kolumbien leben ihre Kinder, Eltern, (Halb-)Geschwister und Großeltern. Ihr Vater ist Gemeindebediensteter, ihre Mutter ist Hausfrau. Zwei Brüder studieren, der ältere Bruder arbeitet in einer Textilfirma, ein anderer Bruder ist Profi-Fußballspieler und ihre Schwester war zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Befragung hochschwanger. Ihre Kinder leben bei einer Tante in XXXX , die als Schneiderin arbeitet. Die BF hat mit ihren Kindern und Tante regelmäßig Kontakt. In Kolumbien leben ihre Kinder, Eltern, (Halb-)Geschwister und Großeltern. Ihr Vater ist Gemeindebediensteter, ihre Mutter ist Hausfrau. Zwei Brüder studieren, der ältere Bruder arbeitet in einer Textilfirma, ein anderer Bruder ist Profi-Fußballspieler und ihre Schwester war zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Befragung hochschwanger. Ihre Kinder leben bei einer Tante in römisch 40 , die als Schneiderin arbeitet. Die BF hat mit ihren Kindern und Tante regelmäßig Kontakt. Die BF war in Kolumbien von 2019 bis XXXX 2021 für den Verein „ XXXX “ als Sozialarbeiterin tätig. Dieser Verein unterstützte Mischlingsfrauen sowie schwarze Menschen in der Region. Die BF war für Beratungs- und Aufklärungstätigkeit der indigenen und schwarzen Bevölkerung zuständig. Die BF war in Kolumbien von 2019 bis römisch 40 2021 für den Verein „ römisch 40 “ als Sozialarbeiterin tätig. Dieser Verein unterstützte Mischlingsfrauen sowie schwarze Menschen in der Region. Die BF war für Beratungs- und Aufklärungstätigkeit der indigenen und schwarzen Bevölkerung zuständig. Die BF verließ am XXXX . 2022 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat Kolumbien und reiste legal über Deutschland nach Österreich, wo sie am 12.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF verließ am römisch 40 . 2022 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat Kolumbien und reiste legal über Deutschland nach Österreich, wo sie am 12.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF verfügt seit XXXX 2022 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie wohnt in einer privaten Unterkunft.Die BF verfügt seit römisch 40 2022 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie wohnt in einer privaten Unterkunft. Die BF arbeitete in Österreich seit XXXX 2022 regelmäßig – und davor gelegentlich - als Prostituierte in einem Laufhaus sowie in einem Studio in Wien . Sie ist seit XXXX .2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war die BF bei XXXX als Arbeiterin beschäftigt.Die BF arbeitete in Österreich seit römisch 40 2022 regelmäßig – und davor gelegentlich - als Prostituierte in einem Laufhaus sowie in einem Studio in Wien . Sie ist seit römisch 40 .2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 war die BF bei römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt. Die BF bezog in den Monaten XXXX bis XXXX 2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Derzeit bezieht sie keine staatliche Unterstützung, sondern lebt von ihren Einnahmen aus Reinigungstätigkeiten. Die BF bezog in den Monaten römisch 40 bis römisch 40 2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Derzeit bezieht sie keine staatliche Unterstützung, sondern lebt von ihren Einnahmen aus Reinigungstätigkeiten. Die BF zeigte ihre in Österreich lebende Tante wegen Ausbeutung ihrer Arbeitskraft im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX .2022 an. Das Verfahren gegen ihre Tante wegen des Verdachts auf Menschenhandel nach § 104a StGB wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX
PO eingestellt. Die BF zeigte ihre in Österreich lebende Tante wegen Ausbeutung ihrer Arbeitskraft im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 an. Das Verfahren gegen ihre Tante wegen des Verdachts auf Menschenhandel nach Paragraph 104 a, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie nahm eine psychologische Beratung des Beratungszentrums für lateinamerikanische Migrantinnen (LEFÖ) in Anspruch und es wurden im XXXX 2024 stark ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Eine fachärztliche bzw. psychotherapeutische Abklärung fand bislang nicht statt und die BF nimmt auch keine Medikamente. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie nahm eine psychologische Beratung des Beratungszentrums für lateinamerikanische Migrantinnen (LEFÖ) in Anspruch und es wurden im römisch 40 2024 stark ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Eine fachärztliche bzw. psychotherapeutische Abklärung fand bislang nicht statt und die BF nimmt auch keine Medikamente. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Kolumbien nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung der Beschwerden der BF ist in Kolumbien gewährleistet und auch zugänglich. In Österreich leben eine Tante und Onkel mit ihren Kindern, zu denen sie den Kontakt abgebrochen hat. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die BF ist in Kolumbien nicht aufgrund ihrer Tätigkeit für einen Menschenrechtsverein einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von der BF angeführten Drohungen seitens der kriminellen Organisation Guerillas oder „ XXXX “ ebenso keine Asylrelevanz zu.Die BF ist in Kolumbien nicht aufgrund ihrer Tätigkeit für einen Menschenrechtsverein einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von der BF angeführten Drohungen seitens der kriminellen Organisation Guerillas oder „ römisch 40 “ ebenso keine Asylrelevanz zu. Zur allgemeinen Lage in Kolumbien: Politische Lage Kolumbien gehört zu den ältesten Demokratien Lateinamerikas (FH 2024). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Im Rahmen einer Reihe von Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde die Wiederwahl des Präsidenten abgeschafft (FH 2024). Nach den Präsidentschaftswahlen 2022 wurde Oppositionsführer Gustavo Petro der erste linksgerichtete Präsident Kolumbiens (FH 2024). Der Kongress besteht aus dem Senat und der Abgeordnetenkammer, wobei alle Sitze alle vier Jahre zur Wahl stehen. Die Nation wählt insgesamt 100 Senatsmitglieder nach einem Verhältniswahlsystem; zwei weitere Mitglieder werden von indigenen Gemeinschaften gewählt, ein Sitz wird an den Zweitplatzierten der Präsidentschaftswahlen vergeben und weitere fünf Sitze wurden 2018 und 2022 für die linksgerichtete Rebellengruppe der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) im Rahmen des Friedensabkommens reserviert. Nach den Wahlen 2022 zählte die Abgeordnetenkammer 188 Mitglieder: 162 wurden nach dem Verhältniswahlrecht in Wahlkreisen mit mehreren Sitzen gewählt, zwei wurden von afro-kolumbianischen Gemeinschaften gewählt, je einer von indigenen und ausländischen Wählern, ein Sitz war für den Vizepräsidentschaftskandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl reserviert, fünf Sitze waren für die FARC reserviert und 16 Sitze waren für Vertreter der Opfer des internen Konflikts des Landes reserviert; letztere wurden nach einem Gesetz vom August 2021 zur Umsetzung einer Bestimmung des Friedensabkommens eingeführt (FH 2024). Die Parlamentswahlen im März 2022 verliefen friedlich. Unabhängige Beobachter hielten die Wahlen und Ergebnisse für glaubwürdig (FH 2024). Öffentliche Institutionen haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, die Exekutive zu kontrollieren, und die wichtigste linksgerichtete Guerillagruppe des Landes hat 2016 ein Friedensabkommen unterzeichnet (FH 2024). Gewählte Amtsträger bestimmen im Allgemeinen ohne Einmischung die Regierungspolitik. Der kolumbianische Staat hat jedoch seit langem Schwierigkeiten, in allen Teilen seines Hoheitsgebiets eine sichere Präsenz zu etablieren, was bedeutet, dass die Politikgestaltung und -umsetzung in einigen Regionen und Orten durch Bedrohungen durch Guerillagruppen und kriminelle Banden gestört werden kann (FH 2024). Sowohl der Senat als auch das Repräsentantenhaus verfügten über aktive Menschenrechtsausschüsse, die als Diskussionsforen für Menschenrechtsprobleme dienten (USDOS 23.4.2024). Sicherheitslage: Bewaffnete Gruppen begehen weiterhin schwere Übergriffe gegen Zivilisten und weiten ihre Präsenz im ganzen Land aus (HRW 16.1.2025). Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025).Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vergleiche AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vergleiche AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025). Am 24.01.2025 rief der kolumbianische Präsident Gustavo Petro nach Angriffen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) in der Region Catatumbo im Nordosten Kolumbiens den Ausnahmezustand „estado de conmoción interior“ aus. Diese Maßnahme, die seit 2008 nicht mehr angewendet wurde, gilt für 90 Tage und nur für die ländliche Region von Catatumbo. Laut des Dekrets werden dem Präsidenten Notstandsbefugnisse zur Wiederherstellung der Ordnung eingeräumt. Demnach kann Petro u.a. Ausgangssperren verhängen, den Verkehr einschränken und andere Schritte unternehmen, die normalerweise die Bürgerrechte der Kolumbianer verletzen oder der Zustimmung des Kongresses bedürfen würden. Zudem hatte die Regierung mit einer Militäroffensive gegen die ELN begonnen und mehr als 9.000 Streitkräfte in die betroffene Region entsandt. Diese Schritte erfolgten nach Zusammenstößen der ELN mit Splittergruppen der früheren FARC-Rebellengruppe in der Region, bei denen mindestens 80 Menschen getötet wurden. Zudem wurden rd. 36.000 Menschen aus ihren Dörfern nahe der Grenze zu Venezuela vertrieben. Am 20.1.2025 wurden mindestens 20 weitere Tote bei Kämpfen im Amazonasgebiet im Süden des Landes gemeldet (BAMF 27.1.2025). In vielen ländlichen Gebieten, in denen die gefährlichsten Gruppen aktiv sind, ist die Polizei weitgehend abwesend (FH 2024). Einige Teile des Landes, insbesondere rohstoffreiche Gebiete und Drogenhandelskorridore, sind nach wie vor sehr unsicher. Reste der Guerilla – darunter sowohl die ELN als auch abtrünnige Fraktionen der FARC – und paramilitärische Nachfolgegruppen missbrauchen regelmäßig die Zivilbevölkerung, insbesondere in Koka-Anbaugebieten (FH 2024). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter von den USA als terroristische Organisationen eingestufte Dissidenten der ehemaligen Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens und der Nationalen Befreiungsarmee, Drogenhandelsorganisationen und kleine kriminelle Banden, begingen Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen, Entführungen, Menschenhandel, Bombenanschläge, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, sexuelle Gewalt, rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Gewaltandrohungen gegen Journalisten, Frauen, Menschenrechtsverteidiger und religiöse Führer. Die Regierung untersuchte und verfolgte solche Handlungen in der Regel, wenn sie gemeldet wurden (USDOS 23.42024). Die Nationale Befreiungsarmee (ELN) verübte im ganzen Land Verbrechen und Terrorakte, darunter Bombenanschläge, Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und gewalttätige Angriffe auf Militär- und Polizeieinrichtungen (USDOS 23.4.2024). In einigen Regionen und Grenzgebieten sind weiterhin Guerillakämpfer des Ejército de Liberación Nacional (ELN) wie auch Splittergruppen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) und weitere bewaffnete illegale Gruppierungen aktiv (EDA 10.2.2025), die von illegalen Wirtschaftszweigen wie dem Drogenhandel und dem illegalen Bergbau profitieren. Dazu gehören die Guerillagruppe „Nationale Befreiungsarmee“ (ELN), eine in den 1960er Jahren gegründete Gruppe, mehrere „Dissidentengruppen“, die aus der Demobilisierung der FARC im Jahr 2017 hervorgegangen sind, und der „Golf-Clan“. Die letztgenannte Gruppe entstand aus der Demobilisierung paramilitärischer Gruppen Mitte der 2000er Jahre und ist auch als Gaitanist Self-Defense Forces of Colombia (AGC) bekannt. Viele dieser Gruppen haben fließende und komplexe Verbindungen zueinander, und einige sind an nicht internationalen bewaffneten Konflikten beteiligt (HRW 16.1.2025). Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2024). Das Verteidigungsministerium gab am 16.7.2024 bekannt, dass ein Waffenstillstand mit Einheiten der Guerillagruppe Estado Mayor Central (EMC), die unter der Führung des Kommandanten Iván Mordisco stehen, beendet wurde. Mordisco lehnt angeblich weiterhin Friedensgespräche mit der Regierung ab (BAMF 22.7.2024). Am 3.8.2024 lief der vereinbarte bilaterale Waffenstillstand zwischen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) und der Regierung, der im August 2023 zunächst für sechs Monate beschlossen und im Februar 2024 um weitere sechs Monate verlängert worden war, aus. Während beide Parteien ihren Willen zum Friedensdialog bekunden, beschuldigen sie sich gegenseitig, getroffene Vereinbarungen nicht einzuhalten (BAMF 5.8.2024). Die Regierung und die FARC, die ehemals größte Guerilla-Aufstandsgruppe des Landes, setzten die Umsetzung des Friedensabkommens von 2016 fort (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).Die Regierung und die FARC, die ehemals größte Guerilla-Aufstandsgruppe des Landes, setzten die Umsetzung des Friedensabkommens von 2016 fort (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Das Friedensabkommen von 2016 legte einen Plan zur Verringerung der ländlichen Armut, zur Stärkung der Bürgerbeteiligung, zur Entwaffnung und Wiedereingliederung ehemaliger FARC-Kämpfer, zur Trennung der Verbindungen zwischen Drogenhandel und politischer Gewalt und zur Wahrung der Rechte der Opfer durch Maßnahmen der Übergangsjustiz fest. Obwohl Präsident Petro das Friedensabkommen unterstützt, ist seine Umsetzung nach wie vor unklar (HRW 16.1.2025). Die Regierung bekundete auch ihr Interesse daran, mit diesen Gruppen neue Mechanismen der Übergangsjustiz auszuhandeln (HRW 16.1.2025). Im Jahr 2017 schloss die FARC ihre Entwaffnung ab, und im Juli waren fast 13.000 ehemalige Mitglieder in Wiedereingliederungsmaßnahmen eingebunden, darunter die Teilnahme an einer politischen Partei. Schätzungsweise 800 bis 1.500 FARC-Dissidenten beteiligten sich von Anfang an nicht am Friedensprozess (USDOS 23.4.2024). Die kolumbianische Regierung unterzeichnete 2016 ein Friedensabkommen mit der FARC, doch einige ehemalige Mitglieder (sogenannte Dissidenten) sind in den Kampf zurückgekehrt (zu diesen Dissidentengruppen gehören die von den USA als ausländische Terroristen eingestuften Gruppen Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens - Volksarmee oder FARC-EP und Segunda Marquetalia). Seit 2017 führt die kolumbianische Regierung regelmäßig Waffenstillstands- und Friedensgespräche mit der ELN und den Dissidenten der FARC, einschließlich eines sechsmonatigen Waffenstillstands mit der ELN in den Jahren 2023-2024 (CIA 16.1.2025). In den westlichen und südwestlichen Bundesstaaten Chocó, Cauca und Nariño wurden zwischen Januar und Juli mehr als 34.000 Menschen durch Kämpfe zwischen dem Militär und bewaffneten Gruppen vertrieben (HRW 16.1.2025). Illegale Gruppierungen (Guerilla und organisierte Kriminalität im Bereich Drogen) haben in weiten Landstrichen Landminen gelegt (AA 10.2.2025). Rechtsschutz/Justizwesen: Das Gesetz verbot willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sah das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Es gab jedoch Vorwürfe, dass die Behörden Bürger willkürlich festnahmen (USDOS 23.4.2024). Beamte waren verpflichtet, inhaftierte Personen innerhalb von 36 Stunden nach der Festnahme einem Richter vorzuführen, innerhalb von 30 Tagen Anklage zu erheben und innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Inhaftierung ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Vom Büro des Ombudsmanns beauftragte Pflichtverteidiger unterstützten mittellose Angeklagte, waren jedoch mit Fällen überlastet. Inhaftierte erhielten, wie gesetzlich vorgesehen umgehend Zugang zu Rechtsbeistand und Familienangehörigen. Eine Kaution war in der Regel möglich, außer bei schweren Straftaten wie Mord, Rebellion oder Drogenhandel. Die Behörden respektierten diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Das zivile Justizsystem litt unter einem erheblichen Rückstau an Fällen, was zu einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen führte (USDOS 23.4.2024). Der Schutz durch ein ordnungsgemäßes Verfahren ist nach wie vor schwach und die Gerichtsverfahren verlaufen sehr schleppend (FH 2024). Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Ein Großteil des Justizsystems war überlastet und ineffizient (USDOS 23.4.2024). Die Unabhängigkeit der Justiz wurde durch Bestechung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen behindert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Ein Großteil des Justizsystems war überlastet und ineffizient (USDOS 23.4.2024). Die Unabhängigkeit der Justiz wurde durch Bestechung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen behindert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Gesetz sah das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Anwendung von Verzögerungstaktiken durch Verteidiger, die hohe Arbeitsbelastung der Staatsanwälte und andere Probleme beeinträchtigten die Effizienz der Justiz (USDOS 23.4.2024). Richter in Militärprozessen mussten innerhalb von acht Tagen nach einer Anhörung vor dem Kriegsgericht ein Urteil fällen (USDOS 23.4.2024). Der Rahmen für die Übergangsjustiz des Friedensabkommens von 2016 richtete die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (JEP) als Rechenschaftsmechanismus ein, um schwere Verbrechen zu untersuchen, die während des 52-jährigen internen bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der FARC begangen wurden. JEP-Verfahren umfassten neben außergerichtlichen Tötungen auch Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen. Das JEP förderte die Versöhnung und unternahm Schritte, um die Gewalttäter während des bewaffneten Konflikts zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (JEP) hat bei der Untersuchung und Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhebliche Fortschritte erzielt und ehemalige FARC-Kommandeure und mehrere Armeeoffiziere angeklagt (HRW 16.1.2025). Sicherheitsbehörden Die militärischen Streitkräfte Kolumbiens (Fuerzas Militares de Colombia) bestehen aus: Nationale Armee (Ejercito Nacional), Marine der Republik Kolumbien (Armada Republica de Colombia, ARC; einschließlich Küstenwache und Marineinfanterie), Kolumbianische Luftwaffe (Fuerza Aerea de Colombia, FAC); Kolumbianische Nationalpolizei (PNC). Die PNC ist eine zivile Streitkraft, die dem Verteidigungsministerium untersteht (CIA 16.1.2025). Das kolumbianische Militär ist für die Verteidigung und Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität und der territorialen Integrität des Landes verantwortlich, hat aber auch eine bedeutende Rolle im Bereich der inneren Sicherheit, die den Schutz der Zivilbevölkerung sowie privater und staatlicher Vermögenswerte und die Gewährleistung eines sicheren Umfelds umfasst. Das Militär konzentriert sich in erster Linie auf die Durchführung von Operationen gegen illegale bewaffnete Gruppen im Lande, darunter Drogenhändler, mehrere Fraktionen der ehemaligen Terrorgruppe Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens (FARC) und die aufständische/terroristische Gruppe Nationale Befreiungsarmee (ELN). Diese Operationen werden durch die schwierige Topographie und die langen und durchlässigen Landesgrenzen erschwert (CIA 16.1.2025). Seit Präsident Petro im August 2022 sein Amt angetreten hat, ist die Zahl der gemeldeten Verstöße durch Sicherheitskräfte in Kolumbien zurückgegangen. Die Verantwortlichkeit für vergangene Missbräuche und Reformen zur Sicherstellung, dass sich diese nicht wiederholen, sind jedoch nach wie vor begrenzt (HRW 16.1.2025). Das Verteidigungsministerium hat zwar die Protokolle für den Einsatz von Gewalt reformiert und einige Polizeibeamte, die für Missbräuche verantwortlich sind, suspendiert, hat es jedoch versäumt, umfassendere Reformen einzuführen (HRW 16.1.2025; vgl. AI 24.4.2024), darunter die Einschränkung der Zuständigkeit des Militärjustizsystems bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und die Herauslösung der Polizei aus dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums, um die Trennung zwischen den Rollen von Polizei und Militär zu gewährleisten (HRW 16.1.2025).Das Verteidigungsministerium hat zwar die Protokolle für den Einsatz von Gewalt reformiert und einige Polizeibeamte, die für Missbräuche verantwortlich sind, suspendiert, hat es jedoch versäumt, umfassendere Reformen einzuführen (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 24.4.2024), darunter die Einschränkung der Zuständigkeit des Militärjustizsystems bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und die Herauslösung der Polizei aus dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums, um die Trennung zwischen den Rollen von Polizei und Militär zu gewährleisten (HRW 16.1.2025). Es gab Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche und rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, begangen haben (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsorganisationen, Opfer und Ermittler der Regierung beschuldigten einige Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte, mit kriminellen Banden zusammenzuarbeiten oder deren Aktivitäten zu tolerieren, darunter auch einige ehemalige Mitglieder paramilitärischer Einheiten (USDOS 23.4.2024). Korruption: Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzte diese Gesetze im Allgemeinen wirksam um (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, insbesondere auf lokaler Ebene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzte diese Gesetze im Allgemeinen wirksam um (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, insbesondere auf lokaler Ebene (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Kolumbien auf Rang 92 von 180 Staaten (TI ohne Datum). NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsperson Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitete im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um die Menschenrechtslage oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte waren oft kooperativ und gingen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024). Kolumbien verfügt über ein breites Spektrum an Richtlinien, Mechanismen und Gesetzen, um Menschenrechtsverletzungen an Menschenrechtsverteidigern und anderen gefährdeten Personen, darunter auch demobilisierte FARC-Kämpfer, zu verhindern. Die Umsetzung dieser Maßnahmen war jedoch oft unzureichend (HRW 16.1.2025). Mehrere Menschenrechts-NGOs berichteten, dass sie Drohungen in Form von E-Mails, Post, Telefonanrufen, falschen Todesanzeigen und Gegenständen im Zusammenhang mit dem Tod, wie Särge und Trauergestecke, erhalten haben. Die Regierung verurteilte die Drohungen oft und forderte die Generalstaatsanwaltschaft auf, sie zu untersuchen (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres 2023 wurde über Dutzende von Morden an Menschenrechtsaktivisten, führenden Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft, Gewerkschaftsführern berichtet (FH 2024). Die Ombudsperson ist unabhängig, legt dem Repräsentantenhaus einen Jahresbericht vor und ist für die Förderung und Umsetzung der Menschenrechte verantwortlich. Das Büro der Ombudsperson gibt regelmäßig Warnmeldungen für Gebiete heraus, die es als konfliktgefährdet einstuft (USDOS 23.4.2024). Das Büro der staatlichen Ombudsperson sowie Mitglieder der regionalen Büros der Ombudsperson wurden von bewaffneten Gruppen durch Flugblätter, E-Mails und gewalttätige Aktionen bedroht (USDOS 23.4.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres 2023 gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtssituation in Kolumbien (USDOS 23.4.2024). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche und rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwere Misshandlungen in einem Konflikt; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen gegen Verleumdung, um die Meinungsfreiheit einzuschränken; schwere Korruption in der Regierung; Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige ethnischer Gruppen beinhalten, einschließlich afrokolumbianischer, kolumbianischer und indigener Völker; Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen sexuelle Minderheiten beinhalten; und erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern, wie z. B. Gewalt gegen Gewerkschaftsaktivisten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um Beamte zu identifizieren und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 23.4.2024). Laut der Generalstaatsanwaltschaft gab es vom
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Insoweit von der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie von Mitgliedern der Guerillas bzw. „ XXXX “ verfolgt werde, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Insoweit von der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie von Mitgliedern der Guerillas bzw. „ römisch 40 “ verfolgt werde, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist daher zu prüfen, ob der kolumbianische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor Übergriffen von Privatpersonen aufgrund ihrer politischen Gesinnung zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist -weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die BF konnte nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufzeigen. Die BF brachte zwar vor, dass eine Schutzfähigkeit bzw. eine Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates nicht gegeben sei, gab jedoch gegenüber dem BFA selbst an, dass sie mehrere Anzeigen erstatten konnte. Auch wurde ihr der Opferschutzstatus verliehen und erhielt aufgrund der zwangsweisen Vertreibung von der Insel eine staatliche finanzielle Unterstützung. Nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates wurden – wie den Erwägungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – nicht aufgezeigt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch kriminelle Organisationen und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten wird. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen ist weder in Österreich noch in Kolumbien möglich. Die obigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des kolumbischen Staates gelten auch hinsichtlich der in der Beschwerde erstmals behaupteten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen und Menschenrechtsaktivistin. Auch in den Länderfeststellungen lassen sich keine Hinweise darüber finden, dass Diskriminierungen von Frauen seitens des Staates stark verbreitet wären, sodass von einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgegangen werden könnte. Frauen genießen in Kolumbien die gleichen politischen Rechte und mindestens 30 % der Kandidaten auf Parteilisten müssen Frauen sein. Etwa 29 % der Sitze in den einzelnen Kongresskammern sind derzeit von Frauen besetzt. Das Gesetz verbietet die Vergewaltigung von Frauen oder Männern, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und sieht Haftstrafen von acht bis 30 Jahren für gewalttätige sexuelle Übergriffe vor. Es wird nicht verkannt, dass Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien oft Drohungen ausgesetzt sind. Der BF war es jedoch möglich Anzeigen zu erstatten und wurde ihr der Opferschutzstatus sowie eine finanzielle staatliche Entschädigung gewährt. Es ist demnach von einem ausreichenden staatlichen Schutz für die BF auszugehen. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kolumbien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kolumbien Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Kolumbien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des kolumbianischen Staats auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des kolumbianischen Staats auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Die BF ist eine arbeitsfähige Frau ohne besondere Vulnerabilitäten, die eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung aufweist und bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.