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{'item': 'G310 2286914-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 190

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlG310 2286914-1 Spruch, G310 2286914-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 18.03.2022 ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.04.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie von einer Bande verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie sich für die schwarze Bevölkerung eingesetzt habe. Die BF sei in einem Verein aktiv, welcher dieser Bevölkerung helfe. Die BF habe Angst um ihr Leben, da diese Banden sehr aktiv seien und mehrere Frauen, die für den gleichen Verein gearbeitet hätten, getötet worden seien. Sie befürchte von dieser Bande getötet zu werden. Am 12.04.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie von einer Bande verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie sich für die schwarze Bevölkerung eingesetzt habe. Die BF sei in einem Verein aktiv, welcher dieser Bevölkerung helfe. Die BF habe Angst um ihr Leben, da diese Banden sehr aktiv seien und mehrere Frauen, die für den gleichen Verein gearbeitet hätten, getötet worden seien. Sie befürchte von dieser Bande getötet zu werden. Am 26.04.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie im XXXX 2019 auf der Insel „ XXXX “ eine Anzeige erstattet habe, weil die BF und andere Frauen einen Räumungsbefehl von den Guerillas erhalten hätten. Die Insel sei geräumt worden, es sei geschossen worden; 45 Familien seien betroffen gewesen. Guerillas hätten die Insel geräumt, damit sie dort Drogen anbauen könnten. Im XXXX 2020 habe sich die BF wegen der Inselräumung an die Behörden in Buenaventura gewandt. Im XXXX 2022 habe die BF in einem Frauenhaus gewohnt, wo in einer Nacht drei Mitglieder der Guerillas versucht hätten die BF zu vergewaltigen. Die BF und zwei andere Frauen hätten am XXXX .2022 eine Anzeige bei der Polizeistation in XXXX erstattet. Ausreiserelevantes Ereignis sei teilweise die Zwangsräumung im XXXX 2019 und die versuchte Vergewaltigung im XXXX 2022 gewesen. Am 26.04.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie im römisch 40 2019 auf der Insel „ römisch 40 “ eine Anzeige erstattet habe, weil die BF und andere Frauen einen Räumungsbefehl von den Guerillas erhalten hätten. Die Insel sei geräumt worden, es sei geschossen worden; 45 Familien seien betroffen gewesen. Guerillas hätten die Insel geräumt, damit sie dort Drogen anbauen könnten. Im römisch 40 2020 habe sich die BF wegen der Inselräumung an die Behörden in Buenaventura gewandt. Im römisch 40 2022 habe die BF in einem Frauenhaus gewohnt, wo in einer Nacht drei Mitglieder der Guerillas versucht hätten die BF zu vergewaltigen. Die BF und zwei andere Frauen hätten am römisch 40 .2022 eine Anzeige bei der Polizeistation in römisch 40 erstattet. Ausreiserelevantes Ereignis sei teilweise die Zwangsräumung im römisch 40 2019 und die versuchte Vergewaltigung im römisch 40 2022 gewesen. Mit Schreiben vom 01.06.2023 wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie ein Schreiben der LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels übermittelt. Darin wird ergänzend vorgebracht, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin, welche sich für marginalisierte Personen eingesetzt und für deren Menschenrechte eingetreten habe, in Kolumbien von Guerillas aufgrund ihres Menschenrechtsaktivismus verfolgt worden sei. Die BF sei ab 2019 für die Organisation „ XXXX “ auf Inseln in XXXX , im Departement XXXX , tätig gewesen. Von den Inseln sei die Bevölkerung und Hilfsorganisationen durch Guerillas gewaltsam vertrieben worden. Daraufhin sei die BF mit ihren Kindern nach Buenaventura gezogen, wo sie etwas mehr als ein Jahr gelebt habe. Sie habe versucht weiter ihrer Arbeit als Unterstützerin sozial schwacher Personengruppen nachzugehen, sei jedoch von den Guerillas bedroht und aufgefordert worden die Tätigkeit niederzulegen. Schließlich sei die BF nach XXXX gezogen, wo sie zuerst in einer vom Staat zur Verfügung gestellten Opferschutzwohnung gelebt habe. Am XXXX 2022 sei es zu einem Vergewaltigungsversuch durch die Guerillas gekommen, als sich die BF in einer Schutzunterkunft befunden habe. Die Guerillas hätten gewusst, dass die BF eine Anzeige gegen sie erstattet habe. Darüber habe die BF am XXXX .2022 eine Anzeige erstattet. Die BF sei auch auf offener Straße von den Guerillas bedroht worden. Staatlicher Schutz sei nicht nur ineffizient, sondern teilweise von den Guerillas beeinflusst oder abhängig. Die BF habe sich mehrmals an die Behörden gewandt und Anzeigen erstattet. Infolgedessen habe sie Opferschutzstatus erhalten. Die Tätigkeit der BF sei jedenfalls politisch und aktivistisch gewesen, indem sich die BF für die Rechte benachteiligter Gruppen, gegen die Verletzung von Menschenrechten und für eine Emanzipation der Frauen, eingesetzt habe. Mit Schreiben vom 01.06.2023 wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie ein Schreiben der LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels übermittelt. Darin wird ergänzend vorgebracht, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin, welche sich für marginalisierte Personen eingesetzt und für deren Menschenrechte eingetreten habe, in Kolumbien von Guerillas aufgrund ihres Menschenrechtsaktivismus verfolgt worden sei. Die BF sei ab 2019 für die Organisation „ römisch 40 “ auf Inseln in römisch 40 , im Departement römisch 40 , tätig gewesen. Von den Inseln sei die Bevölkerung und Hilfsorganisationen durch Guerillas gewaltsam vertrieben worden. Daraufhin sei die BF mit ihren Kindern nach Buenaventura gezogen, wo sie etwas mehr als ein Jahr gelebt habe. Sie habe versucht weiter ihrer Arbeit als Unterstützerin sozial schwacher Personengruppen nachzugehen, sei jedoch von den Guerillas bedroht und aufgefordert worden die Tätigkeit niederzulegen. Schließlich sei die BF nach römisch 40 gezogen, wo sie zuerst in einer vom Staat zur Verfügung gestellten Opferschutzwohnung gelebt habe. Am römisch 40 2022 sei es zu einem Vergewaltigungsversuch durch die Guerillas gekommen, als sich die BF in einer Schutzunterkunft befunden habe. Die Guerillas hätten gewusst, dass die BF eine Anzeige gegen sie erstattet habe. Darüber habe die BF am römisch 40 .2022 eine Anzeige erstattet. Die BF sei auch auf offener Straße von den Guerillas bedroht worden. Staatlicher Schutz sei nicht nur ineffizient, sondern teilweise von den Guerillas beeinflusst oder abhängig. Die BF habe sich mehrmals an die Behörden gewandt und Anzeigen erstattet. Infolgedessen habe sie Opferschutzstatus erhalten. Die Tätigkeit der BF sei jedenfalls politisch und aktivistisch gewesen, indem sich die BF für die Rechte benachteiligter Gruppen, gegen die Verletzung von Menschenrechten und für eine Emanzipation der Frauen, eingesetzt habe. Am 20.06.2023 langte eine ergänzende Stellungnahme samt Beweismittelvorlage ein. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, da sie die geschilderten Vorfälle mit Angehörigen der Guerilla und die versuchte Vergewaltigung nicht substantiiert vorgebracht habe. Die BF habe ihr Vorbringen gesteigert, indem sie zunächst behauptete wegen ihrer Tätigkeit für den Verein „ XXXX “ geflohen und nunmehr Opfer einer versuchten Vergewaltigung zu sein. Etwaige Probleme mit dem kolumbianischen Staat oder Behörden habe sie verneint. Auch sei es ihr möglich gewesen, Anzeigen zu erstatten. Die BF sei kein Opfer von Gewalt, das Verfahren wegen § 104a StGB sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, daher ist kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen. Die BF verfüge über Angehörige im Bundesgebiet, zu denen kein Kontakt mehr bestehe. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, da sie die geschilderten Vorfälle mit Angehörigen der Guerilla und die versuchte Vergewaltigung nicht substantiiert vorgebracht habe. Die BF habe ihr Vorbringen gesteigert, indem sie zunächst behauptete wegen ihrer Tätigkeit für den Verein „ römisch 40 “ geflohen und nunmehr Opfer einer versuchten Vergewaltigung zu sein. Etwaige Probleme mit dem kolumbianischen Staat oder Behörden habe sie verneint. Auch sei es ihr möglich gewesen, Anzeigen zu erstatten. Die BF sei kein Opfer von Gewalt, das Verfahren wegen Paragraph 104 a, StGB sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, daher ist kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Die BF verfüge über Angehörige im Bundesgebiet, zu denen kein Kontakt mehr bestehe. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durch eine Richterin durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten geltend zu machen; den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durch eine Richterin durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten geltend zu machen; den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachte ergänzend vor, dass die BF als Sozialarbeiterin und Menschenrechtsaktivistin in einer Menschenrechtsorganisation tätig gewesen sei. Sie sei zeitlang auf der Insel XXXX , die von der kriminellen Gruppierung Guerillas „ XXXX “ kontrolliert werde, tätig gewesen. Sie sei von den Guerillas aufgefordert worden sofort die Insel zu verlassen. Als sie der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei die Insel zwangsweise geräumt worden. Die BF sei nach XXXX gezogen, wo sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Menschenrechtsorganisation Probleme mit der kriminellen Organisation „ XXXX “ gehabt habe. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern nach XXXX gezogen, wo sie in einem Frauenhaus gelebt habe. Mitglieder der Guerillas hätten die BF dort aufgesucht und sei sei von ihnen sexuell misshandelt worden. Ihre in Österreich lebende Tante habe der BF geholfen nach Österreich zu gelangen und ihr das Flugticket bezahlt. Die BF habe täglich über 12 Stunden als Reinigungskraft bei ihrer Tante gearbeitet und monatlich EUR 250,00 bekommen. Sie sei von ihrer Tante geschlagen worden und diese habe physischen Druck auf sie ausgeübt. Es sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Tante ( XXXX ) wegen Verdacht der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft im Zeitraum von XXXX bis XXXX .2022 eingeleitet worden. Die BF sei gezwungenermaßen in die Prostitution gegangen; ihre Tante habe auf diese Weise mehr Geld durch die Arbeit der BF in der Prostitution gewollt. Die BF habe den Kontakt zur Tante abgebrochen. Die BF sei dadurch Opfer einer dem Menschenhandel vergleichbaren Straftat geworden. Sie sei gegen ihren Willen zur Prostitution in Österreich gezwungen worden. Die BF sei nicht in der Lage gewesen, ihre Flucht- und Lebensgeschichte vollständig zu erzählen. Es liege ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor, nicht bloßer Vergewaltigungsversuch, sondern die BF sei von einer Gruppe von Männern vergewaltigt worden.Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachte ergänzend vor, dass die BF als Sozialarbeiterin und Menschenrechtsaktivistin in einer Menschenrechtsorganisation tätig gewesen sei. Sie sei zeitlang auf der Insel römisch 40 , die von der kriminellen Gruppierung Guerillas „ römisch 40 “ kontrolliert werde, tätig gewesen. Sie sei von den Guerillas aufgefordert worden sofort die Insel zu verlassen. Als sie der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei die Insel zwangsweise geräumt worden. Die BF sei nach römisch 40 gezogen, wo sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Menschenrechtsorganisation Probleme mit der kriminellen Organisation „ römisch 40 “ gehabt habe. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern nach römisch 40 gezogen, wo sie in einem Frauenhaus gelebt habe. Mitglieder der Guerillas hätten die BF dort aufgesucht und sei sei von ihnen sexuell misshandelt worden. Ihre in Österreich lebende Tante habe der BF geholfen nach Österreich zu gelangen und ihr das Flugticket bezahlt. Die BF habe täglich über 12 Stunden als Reinigungskraft bei ihrer Tante gearbeitet und monatlich EUR 250,00 bekommen. Sie sei von ihrer Tante geschlagen worden und diese habe physischen Druck auf sie ausgeübt. Es sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Tante ( römisch 40 ) wegen Verdacht der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 .2022 eingeleitet worden. Die BF sei gezwungenermaßen in die Prostitution gegangen; ihre Tante habe auf diese Weise mehr Geld durch die Arbeit der BF in der Prostitution gewollt. Die BF habe den Kontakt zur Tante abgebrochen. Die BF sei dadurch Opfer einer dem Menschenhandel vergleichbaren Straftat geworden. Sie sei gegen ihren Willen zur Prostitution in Österreich gezwungen worden. Die BF sei nicht in der Lage gewesen, ihre Flucht- und Lebensgeschichte vollständig zu erzählen. Es liege ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor, nicht bloßer Vergewaltigungsversuch, sondern die BF sei von einer Gruppe von Männern vergewaltigt worden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.02.2024 vom BFA vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.07.2024 teilte die Rechtsvertretung der BF unter Vorlage von Beweismitteln mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihre Tante seitens der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt worden sei und die BF psychologische Beratung des Beratungszentrums für lateinamerikanische Migrantinnen (LEFÖ) in Anspruch nimmt. Mit weiterem Schreiben der Rechtsvertretung vom 13.09.2024 wurde der klinisch-psychologische Befundbericht von XXXX vorgelegt, wonach die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Mit weiterem Schreiben der Rechtsvertretung vom 13.09.2024 wurde der klinisch-psychologische Befundbericht von römisch 40 vorgelegt, wonach die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Am 12.11.2024 langte nach Aufforderung des BvWG eine Stellungnahme zu den vorgelegten Beweismitteln (Anzeigen) ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.02.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der BF der Menschenrechtsbericht „Human Rights Watch, World Report 2025, Colombia“ sowie eine Länderkurzinformation zu Kolumbien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Stand 11/2024, zur Kenntnis gebracht und eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Am 06.03.2025 langte dazu eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF sowie eine psychologische Stellungnahme des LEFÖ ein.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der BF der Menschenrechtsbericht „Human Rights Watch, World Report 2025, Colombia“ sowie eine Länderkurzinformation zu Kolumbien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Stand 11 aus 2024,, zur Kenntnis gebracht und eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Am 06.03.2025 langte dazu eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF sowie eine psychologische Stellungnahme des LEFÖ ein. Mit Schreiben des BVwG vom 25.03.2025 wurden der BF aktuelle Länderberichte vom 10.02.2025 übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige, spricht Spanisch und ist ohne Bekenntnis. Sie ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder sowie einen 17jährigen Adoptivsohn. Sie ist im Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses. Die BF ist in XXXX /Kolumbien geboren und blieb dort bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Von 2014 bis 2021 lebte die BF auf der Insel XXXX . Danach wohnte die BF in der Stadt XXXX und zog anschließend zu ihrer Tante nach XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise für ca. 8 – 12 Monate verblieb. Die BF ist in römisch 40 /Kolumbien geboren und blieb dort bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Von 2014 bis 2021 lebte die BF auf der Insel römisch 40 . Danach wohnte die BF in der Stadt römisch 40 und zog anschließend zu ihrer Tante nach römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise für ca. 8 – 12 Monate verblieb. Die BF verfügt über eine Schulbildung mit Maturaabschluss und eine dreijährige Krankenschwesterausbildung. Die BF war von 2017 bis 2019 als Krankenschwester auf einer Insel tätig, nach dem Umzug lebte sie von den Alimenten des Kindesvaters und der Unterstützung ihrer Tante sowie von Gelegenheitsjobs. Zuletzt war sie als Sozialarbeiterin bei der Stiftung „ XXXX “ beschäftigt. Die BF konnte mit ihrem Einkommen für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt bestreiten. Zusätzlich bekam sie als Zwangsvertriebene eine staatliche Unterstützung (ca. EUR 100,00 alle drei Monate). Die BF verfügt über eine Schulbildung mit Maturaabschluss und eine dreijährige Krankenschwesterausbildung. Die BF war von 2017 bis 2019 als Krankenschwester auf einer Insel tätig, nach dem Umzug lebte sie von den Alimenten des Kindesvaters und der Unterstützung ihrer Tante sowie von Gelegenheitsjobs. Zuletzt war sie als Sozialarbeiterin bei der Stiftung „ römisch 40 “ beschäftigt. Die BF konnte mit ihrem Einkommen für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt bestreiten. Zusätzlich bekam sie als Zwangsvertriebene eine staatliche Unterstützung (ca. EUR 100,00 alle drei Monate). In Kolumbien leben ihre Kinder, Eltern, (Halb-)Geschwister und Großeltern. Ihr Vater ist Gemeindebediensteter, ihre Mutter ist Hausfrau. Zwei Brüder studieren, der ältere Bruder arbeitet in einer Textilfirma, ein anderer Bruder ist Profi-Fußballspieler und ihre Schwester war zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Befragung hochschwanger. Ihre Kinder leben bei einer Tante in XXXX , die als Schneiderin arbeitet. Die BF hat mit ihren Kindern und Tante regelmäßig Kontakt. In Kolumbien leben ihre Kinder, Eltern, (Halb-)Geschwister und Großeltern. Ihr Vater ist Gemeindebediensteter, ihre Mutter ist Hausfrau. Zwei Brüder studieren, der ältere Bruder arbeitet in einer Textilfirma, ein anderer Bruder ist Profi-Fußballspieler und ihre Schwester war zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Befragung hochschwanger. Ihre Kinder leben bei einer Tante in römisch 40 , die als Schneiderin arbeitet. Die BF hat mit ihren Kindern und Tante regelmäßig Kontakt. Die BF war in Kolumbien von 2019 bis XXXX 2021 für den Verein „ XXXX “ als Sozialarbeiterin tätig. Dieser Verein unterstützte Mischlingsfrauen sowie schwarze Menschen in der Region. Die BF war für Beratungs- und Aufklärungstätigkeit der indigenen und schwarzen Bevölkerung zuständig. Die BF war in Kolumbien von 2019 bis römisch 40 2021 für den Verein „ römisch 40 “ als Sozialarbeiterin tätig. Dieser Verein unterstützte Mischlingsfrauen sowie schwarze Menschen in der Region. Die BF war für Beratungs- und Aufklärungstätigkeit der indigenen und schwarzen Bevölkerung zuständig. Die BF verließ am XXXX . 2022 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat Kolumbien und reiste legal über Deutschland nach Österreich, wo sie am 12.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF verließ am römisch 40 . 2022 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat Kolumbien und reiste legal über Deutschland nach Österreich, wo sie am 12.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF verfügt seit XXXX 2022 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie wohnt in einer privaten Unterkunft.Die BF verfügt seit römisch 40 2022 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie wohnt in einer privaten Unterkunft. Die BF arbeitete in Österreich seit XXXX 2022 regelmäßig – und davor gelegentlich - als Prostituierte in einem Laufhaus sowie in einem Studio in Wien . Sie ist seit XXXX .2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war die BF bei XXXX als Arbeiterin beschäftigt.Die BF arbeitete in Österreich seit römisch 40 2022 regelmäßig – und davor gelegentlich - als Prostituierte in einem Laufhaus sowie in einem Studio in Wien . Sie ist seit römisch 40 .2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 war die BF bei römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt. Die BF bezog in den Monaten XXXX bis XXXX 2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Derzeit bezieht sie keine staatliche Unterstützung, sondern lebt von ihren Einnahmen aus Reinigungstätigkeiten. Die BF bezog in den Monaten römisch 40 bis römisch 40 2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Derzeit bezieht sie keine staatliche Unterstützung, sondern lebt von ihren Einnahmen aus Reinigungstätigkeiten. Die BF zeigte ihre in Österreich lebende Tante wegen Ausbeutung ihrer Arbeitskraft im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX .2022 an. Das Verfahren gegen ihre Tante wegen des Verdachts auf Menschenhandel nach § 104a StGB wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX

§ 190Z 2 St

PO eingestellt. Die BF zeigte ihre in Österreich lebende Tante wegen Ausbeutung ihrer Arbeitskraft im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 an. Das Verfahren gegen ihre Tante wegen des Verdachts auf Menschenhandel nach Paragraph 104 a, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie nahm eine psychologische Beratung des Beratungszentrums für lateinamerikanische Migrantinnen (LEFÖ) in Anspruch und es wurden im XXXX 2024 stark ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Eine fachärztliche bzw. psychotherapeutische Abklärung fand bislang nicht statt und die BF nimmt auch keine Medikamente. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie nahm eine psychologische Beratung des Beratungszentrums für lateinamerikanische Migrantinnen (LEFÖ) in Anspruch und es wurden im römisch 40 2024 stark ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Eine fachärztliche bzw. psychotherapeutische Abklärung fand bislang nicht statt und die BF nimmt auch keine Medikamente. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Kolumbien nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung der Beschwerden der BF ist in Kolumbien gewährleistet und auch zugänglich. In Österreich leben eine Tante und Onkel mit ihren Kindern, zu denen sie den Kontakt abgebrochen hat. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die BF ist in Kolumbien nicht aufgrund ihrer Tätigkeit für einen Menschenrechtsverein einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von der BF angeführten Drohungen seitens der kriminellen Organisation Guerillas oder „ XXXX “ ebenso keine Asylrelevanz zu.Die BF ist in Kolumbien nicht aufgrund ihrer Tätigkeit für einen Menschenrechtsverein einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von der BF angeführten Drohungen seitens der kriminellen Organisation Guerillas oder „ römisch 40 “ ebenso keine Asylrelevanz zu. Zur allgemeinen Lage in Kolumbien: Politische Lage Kolumbien gehört zu den ältesten Demokratien Lateinamerikas (FH 2024). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Im Rahmen einer Reihe von Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde die Wiederwahl des Präsidenten abgeschafft (FH 2024). Nach den Präsidentschaftswahlen 2022 wurde Oppositionsführer Gustavo Petro der erste linksgerichtete Präsident Kolumbiens (FH 2024). Der Kongress besteht aus dem Senat und der Abgeordnetenkammer, wobei alle Sitze alle vier Jahre zur Wahl stehen. Die Nation wählt insgesamt 100 Senatsmitglieder nach einem Verhältniswahlsystem; zwei weitere Mitglieder werden von indigenen Gemeinschaften gewählt, ein Sitz wird an den Zweitplatzierten der Präsidentschaftswahlen vergeben und weitere fünf Sitze wurden 2018 und 2022 für die linksgerichtete Rebellengruppe der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) im Rahmen des Friedensabkommens reserviert. Nach den Wahlen 2022 zählte die Abgeordnetenkammer 188 Mitglieder: 162 wurden nach dem Verhältniswahlrecht in Wahlkreisen mit mehreren Sitzen gewählt, zwei wurden von afro-kolumbianischen Gemeinschaften gewählt, je einer von indigenen und ausländischen Wählern, ein Sitz war für den Vizepräsidentschaftskandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl reserviert, fünf Sitze waren für die FARC reserviert und 16 Sitze waren für Vertreter der Opfer des internen Konflikts des Landes reserviert; letztere wurden nach einem Gesetz vom August 2021 zur Umsetzung einer Bestimmung des Friedensabkommens eingeführt (FH 2024). Die Parlamentswahlen im März 2022 verliefen friedlich. Unabhängige Beobachter hielten die Wahlen und Ergebnisse für glaubwürdig (FH 2024). Öffentliche Institutionen haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, die Exekutive zu kontrollieren, und die wichtigste linksgerichtete Guerillagruppe des Landes hat 2016 ein Friedensabkommen unterzeichnet (FH 2024). Gewählte Amtsträger bestimmen im Allgemeinen ohne Einmischung die Regierungspolitik. Der kolumbianische Staat hat jedoch seit langem Schwierigkeiten, in allen Teilen seines Hoheitsgebiets eine sichere Präsenz zu etablieren, was bedeutet, dass die Politikgestaltung und -umsetzung in einigen Regionen und Orten durch Bedrohungen durch Guerillagruppen und kriminelle Banden gestört werden kann (FH 2024). Sowohl der Senat als auch das Repräsentantenhaus verfügten über aktive Menschenrechtsausschüsse, die als Diskussionsforen für Menschenrechtsprobleme dienten (USDOS 23.4.2024). Sicherheitslage: Bewaffnete Gruppen begehen weiterhin schwere Übergriffe gegen Zivilisten und weiten ihre Präsenz im ganzen Land aus (HRW 16.1.2025). Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025).Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vergleiche AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vergleiche AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025). Am 24.01.2025 rief der kolumbianische Präsident Gustavo Petro nach Angriffen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) in der Region Catatumbo im Nordosten Kolumbiens den Ausnahmezustand „estado de conmoción interior“ aus. Diese Maßnahme, die seit 2008 nicht mehr angewendet wurde, gilt für 90 Tage und nur für die ländliche Region von Catatumbo. Laut des Dekrets werden dem Präsidenten Notstandsbefugnisse zur Wiederherstellung der Ordnung eingeräumt. Demnach kann Petro u.a. Ausgangssperren verhängen, den Verkehr einschränken und andere Schritte unternehmen, die normalerweise die Bürgerrechte der Kolumbianer verletzen oder der Zustimmung des Kongresses bedürfen würden. Zudem hatte die Regierung mit einer Militäroffensive gegen die ELN begonnen und mehr als 9.000 Streitkräfte in die betroffene Region entsandt. Diese Schritte erfolgten nach Zusammenstößen der ELN mit Splittergruppen der früheren FARC-Rebellengruppe in der Region, bei denen mindestens 80 Menschen getötet wurden. Zudem wurden rd. 36.000 Menschen aus ihren Dörfern nahe der Grenze zu Venezuela vertrieben. Am 20.1.2025 wurden mindestens 20 weitere Tote bei Kämpfen im Amazonasgebiet im Süden des Landes gemeldet (BAMF 27.1.2025). In vielen ländlichen Gebieten, in denen die gefährlichsten Gruppen aktiv sind, ist die Polizei weitgehend abwesend (FH 2024). Einige Teile des Landes, insbesondere rohstoffreiche Gebiete und Drogenhandelskorridore, sind nach wie vor sehr unsicher. Reste der Guerilla – darunter sowohl die ELN als auch abtrünnige Fraktionen der FARC – und paramilitärische Nachfolgegruppen missbrauchen regelmäßig die Zivilbevölkerung, insbesondere in Koka-Anbaugebieten (FH 2024). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter von den USA als terroristische Organisationen eingestufte Dissidenten der ehemaligen Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens und der Nationalen Befreiungsarmee, Drogenhandelsorganisationen und kleine kriminelle Banden, begingen Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen, Entführungen, Menschenhandel, Bombenanschläge, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, sexuelle Gewalt, rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Gewaltandrohungen gegen Journalisten, Frauen, Menschenrechtsverteidiger und religiöse Führer. Die Regierung untersuchte und verfolgte solche Handlungen in der Regel, wenn sie gemeldet wurden (USDOS 23.42024). Die Nationale Befreiungsarmee (ELN) verübte im ganzen Land Verbrechen und Terrorakte, darunter Bombenanschläge, Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und gewalttätige Angriffe auf Militär- und Polizeieinrichtungen (USDOS 23.4.2024). In einigen Regionen und Grenzgebieten sind weiterhin Guerillakämpfer des Ejército de Liberación Nacional (ELN) wie auch Splittergruppen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) und weitere bewaffnete illegale Gruppierungen aktiv (EDA 10.2.2025), die von illegalen Wirtschaftszweigen wie dem Drogenhandel und dem illegalen Bergbau profitieren. Dazu gehören die Guerillagruppe „Nationale Befreiungsarmee“ (ELN), eine in den 1960er Jahren gegründete Gruppe, mehrere „Dissidentengruppen“, die aus der Demobilisierung der FARC im Jahr 2017 hervorgegangen sind, und der „Golf-Clan“. Die letztgenannte Gruppe entstand aus der Demobilisierung paramilitärischer Gruppen Mitte der 2000er Jahre und ist auch als Gaitanist Self-Defense Forces of Colombia (AGC) bekannt. Viele dieser Gruppen haben fließende und komplexe Verbindungen zueinander, und einige sind an nicht internationalen bewaffneten Konflikten beteiligt (HRW 16.1.2025). Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2024). Das Verteidigungsministerium gab am 16.7.2024 bekannt, dass ein Waffenstillstand mit Einheiten der Guerillagruppe Estado Mayor Central (EMC), die unter der Führung des Kommandanten Iván Mordisco stehen, beendet wurde. Mordisco lehnt angeblich weiterhin Friedensgespräche mit der Regierung ab (BAMF 22.7.2024). Am 3.8.2024 lief der vereinbarte bilaterale Waffenstillstand zwischen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) und der Regierung, der im August 2023 zunächst für sechs Monate beschlossen und im Februar 2024 um weitere sechs Monate verlängert worden war, aus. Während beide Parteien ihren Willen zum Friedensdialog bekunden, beschuldigen sie sich gegenseitig, getroffene Vereinbarungen nicht einzuhalten (BAMF 5.8.2024). Die Regierung und die FARC, die ehemals größte Guerilla-Aufstandsgruppe des Landes, setzten die Umsetzung des Friedensabkommens von 2016 fort (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).Die Regierung und die FARC, die ehemals größte Guerilla-Aufstandsgruppe des Landes, setzten die Umsetzung des Friedensabkommens von 2016 fort (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Das Friedensabkommen von 2016 legte einen Plan zur Verringerung der ländlichen Armut, zur Stärkung der Bürgerbeteiligung, zur Entwaffnung und Wiedereingliederung ehemaliger FARC-Kämpfer, zur Trennung der Verbindungen zwischen Drogenhandel und politischer Gewalt und zur Wahrung der Rechte der Opfer durch Maßnahmen der Übergangsjustiz fest. Obwohl Präsident Petro das Friedensabkommen unterstützt, ist seine Umsetzung nach wie vor unklar (HRW 16.1.2025). Die Regierung bekundete auch ihr Interesse daran, mit diesen Gruppen neue Mechanismen der Übergangsjustiz auszuhandeln (HRW 16.1.2025). Im Jahr 2017 schloss die FARC ihre Entwaffnung ab, und im Juli waren fast 13.000 ehemalige Mitglieder in Wiedereingliederungsmaßnahmen eingebunden, darunter die Teilnahme an einer politischen Partei. Schätzungsweise 800 bis 1.500 FARC-Dissidenten beteiligten sich von Anfang an nicht am Friedensprozess (USDOS 23.4.2024). Die kolumbianische Regierung unterzeichnete 2016 ein Friedensabkommen mit der FARC, doch einige ehemalige Mitglieder (sogenannte Dissidenten) sind in den Kampf zurückgekehrt (zu diesen Dissidentengruppen gehören die von den USA als ausländische Terroristen eingestuften Gruppen Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens - Volksarmee oder FARC-EP und Segunda Marquetalia). Seit 2017 führt die kolumbianische Regierung regelmäßig Waffenstillstands- und Friedensgespräche mit der ELN und den Dissidenten der FARC, einschließlich eines sechsmonatigen Waffenstillstands mit der ELN in den Jahren 2023-2024 (CIA 16.1.2025). In den westlichen und südwestlichen Bundesstaaten Chocó, Cauca und Nariño wurden zwischen Januar und Juli mehr als 34.000 Menschen durch Kämpfe zwischen dem Militär und bewaffneten Gruppen vertrieben (HRW 16.1.2025). Illegale Gruppierungen (Guerilla und organisierte Kriminalität im Bereich Drogen) haben in weiten Landstrichen Landminen gelegt (AA 10.2.2025). Rechtsschutz/Justizwesen: Das Gesetz verbot willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sah das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Es gab jedoch Vorwürfe, dass die Behörden Bürger willkürlich festnahmen (USDOS 23.4.2024). Beamte waren verpflichtet, inhaftierte Personen innerhalb von 36 Stunden nach der Festnahme einem Richter vorzuführen, innerhalb von 30 Tagen Anklage zu erheben und innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Inhaftierung ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Vom Büro des Ombudsmanns beauftragte Pflichtverteidiger unterstützten mittellose Angeklagte, waren jedoch mit Fällen überlastet. Inhaftierte erhielten, wie gesetzlich vorgesehen umgehend Zugang zu Rechtsbeistand und Familienangehörigen. Eine Kaution war in der Regel möglich, außer bei schweren Straftaten wie Mord, Rebellion oder Drogenhandel. Die Behörden respektierten diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Das zivile Justizsystem litt unter einem erheblichen Rückstau an Fällen, was zu einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen führte (USDOS 23.4.2024). Der Schutz durch ein ordnungsgemäßes Verfahren ist nach wie vor schwach und die Gerichtsverfahren verlaufen sehr schleppend (FH 2024). Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Ein Großteil des Justizsystems war überlastet und ineffizient (USDOS 23.4.2024). Die Unabhängigkeit der Justiz wurde durch Bestechung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen behindert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Ein Großteil des Justizsystems war überlastet und ineffizient (USDOS 23.4.2024). Die Unabhängigkeit der Justiz wurde durch Bestechung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen behindert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Gesetz sah das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Anwendung von Verzögerungstaktiken durch Verteidiger, die hohe Arbeitsbelastung der Staatsanwälte und andere Probleme beeinträchtigten die Effizienz der Justiz (USDOS 23.4.2024). Richter in Militärprozessen mussten innerhalb von acht Tagen nach einer Anhörung vor dem Kriegsgericht ein Urteil fällen (USDOS 23.4.2024). Der Rahmen für die Übergangsjustiz des Friedensabkommens von 2016 richtete die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (JEP) als Rechenschaftsmechanismus ein, um schwere Verbrechen zu untersuchen, die während des 52-jährigen internen bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der FARC begangen wurden. JEP-Verfahren umfassten neben außergerichtlichen Tötungen auch Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen. Das JEP förderte die Versöhnung und unternahm Schritte, um die Gewalttäter während des bewaffneten Konflikts zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (JEP) hat bei der Untersuchung und Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhebliche Fortschritte erzielt und ehemalige FARC-Kommandeure und mehrere Armeeoffiziere angeklagt (HRW 16.1.2025). Sicherheitsbehörden Die militärischen Streitkräfte Kolumbiens (Fuerzas Militares de Colombia) bestehen aus: Nationale Armee (Ejercito Nacional), Marine der Republik Kolumbien (Armada Republica de Colombia, ARC; einschließlich Küstenwache und Marineinfanterie), Kolumbianische Luftwaffe (Fuerza Aerea de Colombia, FAC); Kolumbianische Nationalpolizei (PNC). Die PNC ist eine zivile Streitkraft, die dem Verteidigungsministerium untersteht (CIA 16.1.2025). Das kolumbianische Militär ist für die Verteidigung und Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität und der territorialen Integrität des Landes verantwortlich, hat aber auch eine bedeutende Rolle im Bereich der inneren Sicherheit, die den Schutz der Zivilbevölkerung sowie privater und staatlicher Vermögenswerte und die Gewährleistung eines sicheren Umfelds umfasst. Das Militär konzentriert sich in erster Linie auf die Durchführung von Operationen gegen illegale bewaffnete Gruppen im Lande, darunter Drogenhändler, mehrere Fraktionen der ehemaligen Terrorgruppe Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens (FARC) und die aufständische/terroristische Gruppe Nationale Befreiungsarmee (ELN). Diese Operationen werden durch die schwierige Topographie und die langen und durchlässigen Landesgrenzen erschwert (CIA 16.1.2025). Seit Präsident Petro im August 2022 sein Amt angetreten hat, ist die Zahl der gemeldeten Verstöße durch Sicherheitskräfte in Kolumbien zurückgegangen. Die Verantwortlichkeit für vergangene Missbräuche und Reformen zur Sicherstellung, dass sich diese nicht wiederholen, sind jedoch nach wie vor begrenzt (HRW 16.1.2025). Das Verteidigungsministerium hat zwar die Protokolle für den Einsatz von Gewalt reformiert und einige Polizeibeamte, die für Missbräuche verantwortlich sind, suspendiert, hat es jedoch versäumt, umfassendere Reformen einzuführen (HRW 16.1.2025; vgl. AI 24.4.2024), darunter die Einschränkung der Zuständigkeit des Militärjustizsystems bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und die Herauslösung der Polizei aus dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums, um die Trennung zwischen den Rollen von Polizei und Militär zu gewährleisten (HRW 16.1.2025).Das Verteidigungsministerium hat zwar die Protokolle für den Einsatz von Gewalt reformiert und einige Polizeibeamte, die für Missbräuche verantwortlich sind, suspendiert, hat es jedoch versäumt, umfassendere Reformen einzuführen (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 24.4.2024), darunter die Einschränkung der Zuständigkeit des Militärjustizsystems bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und die Herauslösung der Polizei aus dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums, um die Trennung zwischen den Rollen von Polizei und Militär zu gewährleisten (HRW 16.1.2025). Es gab Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche und rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, begangen haben (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsorganisationen, Opfer und Ermittler der Regierung beschuldigten einige Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte, mit kriminellen Banden zusammenzuarbeiten oder deren Aktivitäten zu tolerieren, darunter auch einige ehemalige Mitglieder paramilitärischer Einheiten (USDOS 23.4.2024). Korruption: Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzte diese Gesetze im Allgemeinen wirksam um (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, insbesondere auf lokaler Ebene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzte diese Gesetze im Allgemeinen wirksam um (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, insbesondere auf lokaler Ebene (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Kolumbien auf Rang 92 von 180 Staaten (TI ohne Datum). NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsperson Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitete im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um die Menschenrechtslage oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte waren oft kooperativ und gingen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024). Kolumbien verfügt über ein breites Spektrum an Richtlinien, Mechanismen und Gesetzen, um Menschenrechtsverletzungen an Menschenrechtsverteidigern und anderen gefährdeten Personen, darunter auch demobilisierte FARC-Kämpfer, zu verhindern. Die Umsetzung dieser Maßnahmen war jedoch oft unzureichend (HRW 16.1.2025). Mehrere Menschenrechts-NGOs berichteten, dass sie Drohungen in Form von E-Mails, Post, Telefonanrufen, falschen Todesanzeigen und Gegenständen im Zusammenhang mit dem Tod, wie Särge und Trauergestecke, erhalten haben. Die Regierung verurteilte die Drohungen oft und forderte die Generalstaatsanwaltschaft auf, sie zu untersuchen (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres 2023 wurde über Dutzende von Morden an Menschenrechtsaktivisten, führenden Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft, Gewerkschaftsführern berichtet (FH 2024). Die Ombudsperson ist unabhängig, legt dem Repräsentantenhaus einen Jahresbericht vor und ist für die Förderung und Umsetzung der Menschenrechte verantwortlich. Das Büro der Ombudsperson gibt regelmäßig Warnmeldungen für Gebiete heraus, die es als konfliktgefährdet einstuft (USDOS 23.4.2024). Das Büro der staatlichen Ombudsperson sowie Mitglieder der regionalen Büros der Ombudsperson wurden von bewaffneten Gruppen durch Flugblätter, E-Mails und gewalttätige Aktionen bedroht (USDOS 23.4.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres 2023 gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtssituation in Kolumbien (USDOS 23.4.2024). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche und rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwere Misshandlungen in einem Konflikt; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen gegen Verleumdung, um die Meinungsfreiheit einzuschränken; schwere Korruption in der Regierung; Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige ethnischer Gruppen beinhalten, einschließlich afrokolumbianischer, kolumbianischer und indigener Völker; Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen sexuelle Minderheiten beinhalten; und erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern, wie z. B. Gewalt gegen Gewerkschaftsaktivisten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um Beamte zu identifizieren und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 23.4.2024). Laut der Generalstaatsanwaltschaft gab es vom

  1. Januar bis zum
  2. August 2023 keine formellen Beschwerden über erzwungenes Verschwinden. Andere Stellen meldeten unterschiedliche Zahlen, die je nach Rolle der jeweiligen Stelle und ihrer jeweiligen Definition von Verschwindenlassen stark variierten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung erklärte, dass sie keine politischen Gefangenen in Gewahrsam hat; dennoch hielten die Behörden einige Mitglieder von Menschenrechtsgruppen unter dem Vorwurf der Verschwörung, Rebellion oder des Terrorismus fest (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen Wahlen zu wählen, die in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage eines nahezu universellen Wahlrechts abgehalten werden. Mitglieder der Streitkräfte und der Polizei im aktiven Dienst dürfen weder wählen noch sich am politischen Prozess beteiligen. Zivile Angestellte im öffentlichen Dienst sind wahlberechtigt und dürfen sich parteipolitisch betätigen, allerdings nur in den vier Monaten unmittelbar vor einer nationalen Wahl (USDOS 23.4.2024). Über nationale und regionale Wahlen wurde weithin berichtet, dass sie fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024). Das Nationale System für Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht – unter der Leitung einer Kommission aus 21 hochrangigen Regierungsbeamten, darunter der Vizepräsident – entwarf, setzte um und bewertete die Politik der Regierung in Bezug auf Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts. Das Nationale System war eine große und aktive Einrichtung (USDOS 23.4.2024). Die Regierung von Kolumbien erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels. Die Regierung hat im Berichtszeitraum April 2023 bis März 2024 weiterhin ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen unternommen, unter anderem durch die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft und die Erweiterung des Verständnisses der Beamten für den Menschenhandel in all seinen Formen. Obwohl die Regierung die Mindeststandards erfüllt, haben die Justizbehörden Fälle von Menschenhandel nicht strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (USDOS 24.6.2024). Kolumbien wurde für die Amtszeit 2025-2027 zum Mitglied des UN-Menschenrechtsrats gewählt (HRW 16.1.2025). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Obwohl Frauen die gleichen gesetzlichen Rechte wie Männer hatten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wurden Frauen weiterhin diskriminiert. Das Amt des Beraters für die Gleichstellung der Frau war in erster Linie für die Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen zuständig. Die Regierung setzte ihre nationale öffentliche Politik zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter fort (USDOS 23.4.2024).Obwohl Frauen die gleichen gesetzlichen Rechte wie Männer hatten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wurden Frauen weiterhin diskriminiert. Das Amt des Beraters für die Gleichstellung der Frau war in erster Linie für die Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen zuständig. Die Regierung setzte ihre nationale öffentliche Politik zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter fort (USDOS 23.4.2024). Mindestens 30 Prozent der Kandidaten auf den Parteilisten müssen Frauen sein. Nach den Parlamentswahlen im März 2022 stieg der Anteil der von Frauen gehaltenen Kongresssitze auf 29 Prozent (FH 2024). Im Juni 2023 wurde ein Gesetz verabschiedet, das den Geltungsbereich der Geschlechterparität auf weitere Entscheidungsgremien ausweitet. Der Grundsatz der Geschlechterparität garantiert eine bestimmte Frauenquote auf den höchsten Entscheidungsebenen kolumbianischer Institutionen (AI 24.4.2024). Das Gesetz schrieb nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor, und in einigen Branchen gab es gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen (USDOS 23.4.2024). Frauen waren unverhältnismäßig stark von Arbeitslosigkeit betroffen, wurden bei der Einstellung diskriminiert und erhielten Gehälter, die in der Regel nicht ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprachen (USDOS 23.4.2024). Der kolumbianische Kongress hat Frauenthemen in der Vergangenheit ignoriert, doch 2021 verabschiedeten die Gesetzgeber mehrere Gesetze zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen für Frauen, unter anderem zu den Themen familiäre Gewalt und Beschäftigungsmöglichkeiten (FH 2024). Das Gesetz verbot die Vergewaltigung von Frauen oder Männern, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung durch einen Ehepartner oder einen derzeitigen oder ehemaligen Lebensgefährten war eine schwere Straftat, die nach dem Gesetz als gewalttätiger sexueller Übergriff behandelt wurde. Das Gesetz sah Haftstrafen von acht bis 30 Jahren für gewalttätige sexuelle Übergriffe vor. Für sexuelle Gewalttaten in der Ehe sah das Gesetz Haftstrafen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren vor (USDOS 23.4.2024). Geschlechtsspezifische Gewalt und die Straffreiheit für Täter stellten ein Problem dar. Das Gesetz verpflichtete die Regierung, Opfer häuslicher Gewalt unverzüglich vor weiterer körperlicher oder psychischer Misshandlung zu schützen, aber das Gesetz wurde nicht immer durchgesetzt, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Frauen und Mädchen sind Opfer von Menschenhandel. Dies betrifft insbesondere venezolanische Migranten und Flüchtlinge sowie afrokolumbianische Gemeinschaften in Departements wie Antioquia, Norte de Santander und Cundinamarca sowie im Hauptstadtdistrikt (HRW 16.1.2025). Obwohl es keine Unterkünfte gibt, die ausschließlich für Rückkehrende bestimmt sind, verfügt das Bürgermeisteramt von Bogotá über verschiedene Kontakte zu Organisationen zum Schutz von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Der Bezirk verfügt derzeit über vier Häuser für Frauen, die Opfer von Gewalt in der Familie geworden sind, und eines für Frauen, die Opfer von Gewalt im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt geworden sind. Diese Schutzeinrichtungen nehmen auch deren Familien auf und beherbergen sie bis zu vier Monate lang (IOM 7.2024). Das Gesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C), aber in mehreren indigenen Gemeinschaften wurden Vorfälle gemeldet (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz wurde Femizid mit Freiheitsstrafen von 21 bis 50 Jahren geahndet (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah Maßnahmen zur Abschreckung und Bestrafung von Belästigungen am Arbeitsplatz vor, wie z. B. sexuelle Belästigung, verbaler Missbrauch oder Spott, Aggression und Diskriminierung. NRO berichteten, dass sexuelle Belästigung ein weit verbreitetes und untererfasstes Problem am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit ist (USDOS 23.4.2024). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2023 unterzeichnete Präsident Petro ein Gesetz zur Einrichtung eines neuen Ministeriums für Gleichstellung und Gerechtigkeit für Frauen, Jugendliche, verschiedene ethnische Gruppen und Campesino-Gemeinschaften (FH 2024). Kinder Im Jahr 2023 hat Kolumbien erhebliche Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemacht. Das kolumbianische Institut für Familienfürsorge erreichte über 100.000 Kinder und Jugendliche, die durch bewaffnete oder organisierte kriminelle Gruppen rekrutiert werden könnten, durch ein Programm, das kulturelle, sportliche und wissenschaftliche Veranstaltungen nutzt. Die Regierung führte außerdem einen neuen nationalen Aktionsplan ein, der gefährdete Gruppen, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, finanziell unterstützt, sowie einen weiteren nationalen Aktionsplan, der eine ununterbrochene Bildung und sichere Räume in Schulen in von bewaffneten Konflikten betroffenen Gebieten garantiert (USDOL 5.9.2024). Das kolumbianische Bildungssystem umfasst folgende Bereiche: Früherziehung, Vorschulerziehung, Grundschulbildung (fünf Klassen der Primarstufe und vier Klassen der Sekundarstufe), Sekundarschulbildung (zwei Klassen, die mit dem Abitur abschließen) und Hochschulbildung (IOM 7.2024). Die öffentliche Bildung in Kolumbien ist kostenlos und umfasst die Vorschul-, Grundschul- und Sekundarschulbildung bis zum Alter von 18 Jahren sowie die elfte Klasse (IOM 7.2024). Bildung ist zwischen dem fünften und fünfzehnten Lebensjahr obligatorisch und umfasst mindestens ein Jahr Vorschule (IOM 7.2024). Kindesmissbrauch war ein ernstes Problem. Es gab mehrere Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch nicht immer effektiv durchgesetzt wurden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, IOM 7.2024).Kindesmissbrauch war ein ernstes Problem. Es gab mehrere Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch nicht immer effektiv durchgesetzt wurden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, IOM 7.2024). Das Gesetz verbot die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Förderung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und sah eine Strafe von 14 bis 25 Jahren Gefängnis vor. Das Gesetz verbot Pornografie mit Kindern unter 18 Jahren und sah eine Strafe von 10 bis 20 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe bei Verstößen vor. Die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). Das kolumbianische Institut für Familienfürsorge bot den Opfern psychosoziale, rechtliche und medizinische Betreuung an (USDOS 23.4.2024). Eine Heirat war ab dem Alter von 18 Jahren legal (USDOS 23.4.2024). Am 14.11.2024 hat der Kongress eine Gesetzesinitiative zur Abschaffung der Kinderehe beschlossen. Dadurch wird im Zivilgesetzbuch ein Artikel aus dem Jahr 1887 gestrichen, welcher bisher mit dem Einverständnis der Eltern Ehen von über 14-Jährigen erlaubt hat. Besonders betroffen von Kinderehen sind Mädchen in indigenen sowie armutsgefährdeten, ländlichen Gegenden des Landes (BAMF 23.12.2024). Bewaffnete Gruppen, insbesondere in den Departements Cauca, Chocó, Córdoba, Narino und Norte de Santander, beuteten Kinder, darunter venezolanische, indigene und afrokolumbianische Kinder, im Rahmen des Menschenhandels aus, indem sie sie gewaltsam rekrutierten, um als Kämpfer und Informanten zu dienen, illegale Pflanzen zu ernten und im Sexhandel ausgebeutet zu werden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Bewaffnete Gruppen, insbesondere in den Departements Cauca, Chocó, Córdoba, Narino und Norte de Santander, beuteten Kinder, darunter venezolanische, indigene und afrokolumbianische Kinder, im Rahmen des Menschenhandels aus, indem sie sie gewaltsam rekrutierten, um als Kämpfer und Informanten zu dienen, illegale Pflanzen zu ernten und im Sexhandel ausgebeutet zu werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die Regierung gewährte Kindern, die am oder nach dem
  3. August 2015 in Kolumbien geboren wurden und venezolanische Eltern haben, die Staatsbürgerschaft (USDOS 23.4.2024). In Kolumbien sind Migranten-, Flüchtlings- und indigene Kinder wirtschaftlich benachteiligt und infolgedessen anfälliger für die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Die Vereinten Nationen erhielten Berichte über eine zunehmende Zahl indigener Kinder und Jugendlicher, darunter viele Mädchen, die von illegalen bewaffneten Gruppen rekrutiert wurden (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).Die Vereinten Nationen erhielten Berichte über eine zunehmende Zahl indigener Kinder und Jugendlicher, darunter viele Mädchen, die von illegalen bewaffneten Gruppen rekrutiert wurden (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sah Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor. Durch Militäroperationen und die Unsicherheit in bestimmten ländlichen Gebieten wurde die Freizügigkeit eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Internationale und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass bewaffnete Gruppen die Bewegungsfreiheit ländlicher Gemeinden durch Straßensperren, Ausgangssperren, Autobomben entlang der Ausfahrtsrouten und improvisierte Sprengkörper in Gebieten, in denen illegaler Anbau und Drogenhandel weiterhin betrieben wurden, einschränkten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Internationale und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass bewaffnete Gruppen die Bewegungsfreiheit ländlicher Gemeinden durch Straßensperren, Ausgangssperren, Autobomben entlang der Ausfahrtsrouten und improvisierte Sprengkörper in Gebieten, in denen illegaler Anbau und Drogenhandel weiterhin betrieben wurden, einschränkten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Im Land lebten etwa 6,7 Millionen Binnenvertriebene (IDPs), was größtenteils auf den bewaffneten Konflikt und die Gewalt in ländlichen Gebieten zurückzuführen war. Die Bedrohung durch bewaffnete Gruppen führte zu Binnenvertreibungen sowohl in abgelegenen Gebieten als auch in städtischen Umgebungen. Viele Binnenvertriebene lebten in Armut unter unhygienischen Bedingungen und mit eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Beschäftigung (USDOS 23.4.2024). Gemeinden und Landesregierungen fehlt es oft an ausreichenden Mitteln, um vertriebenen Menschen zu helfen, und die Hilfe der nationalen Regierung kam oft nur langsam und unzureichend an (HRW 16.1.2025). Das Gesetz sah die Gewährung von Asyl oder eines Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügte über ein System zum Schutz von Flüchtlingen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah einen vorübergehenden Schutzstatus für Venezolaner für die Dauer von zehn Jahren vor, der einen Weg zu einem legalen Aufenthalt ebnete. Der Status ermöglichte es den Behörden, den qualifizierten Venezolanern formellen Zugang zu Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung zu gewähren (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2024).Das Gesetz sah einen vorübergehenden Schutzstatus für Venezolaner für die Dauer von zehn Jahren vor, der einen Weg zu einem legalen Aufenthalt ebnete. Der Status ermöglichte es den Behörden, den qualifizierten Venezolanern formellen Zugang zu Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung zu gewähren (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2024). Grundversorgung und Wirtschaft Die strategische Lage des Landes bietet sich als Drehscheibe zwischen Nord- und Südamerika sowie zwischen Atlantik und Pazifik an. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – auch für ausländische Investitionen - verbessern sich laufend, wobei die Freihandelsabkommen mit den USA, der EU, der Andengemeinschaft und die Pazifik-Allianz sowie die OECD-Mitgliedschaft Kolumbiens eine perfekte Basis bilden. Im Zuge der Gesundheitskrise kam es zur raschen Weiterentwicklung der Digitalisierung in zahlreichen Bereichen, darunter E-Commerce, Fintech, E-Government, etc. Durch den Ukrainekrieg gewinnt Kolumbien international an Bedeutung als Rohstofflieferant (WKO 9.2024). Die Arbeitslosenquote betrug 2023 rund 9,6 Prozent (CIA 16.1.2025; vgl. WKO 10.2024).Die Arbeitslosenquote betrug 2023 rund 9,6 Prozent (CIA 16.1.2025; vergleiche WKO 10.2024). Die Inflationsrate betrug 2023 11,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 16.1.2025).Die Inflationsrate betrug 2023 11,7 Prozent (WKO 10.2024; vergleiche CIA 16.1.2025). Das Gesetz sah einen Mindestlohn für alle Branchen vor, der über der Armutsgrenze lag (USDOS 23.4.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Kolumbien 525 Euro pro Kopf (laenderdaten.info 1.2025). Das Gesetz sah den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer im formellen Sektor vor. Die gesetzlichen Standards waren für die wichtigsten formellen Branchen angemessen. Das Gesetz galt nicht für Arbeitnehmer im informellen Sektor, darunter viele Bergbau- und Landarbeiter. Im Allgemeinen schützte das Gesetz das Recht der Arbeitnehmer, sich aus Situationen zu entfernen, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährdeten, ohne ihre Beschäftigung zu gefährden (USDOS 23.4.2024). Ein hohes Maß an Armut, insbesondere in ländlichen, indigenen und afro-kolumbianischen Gemeinden, ist nach wie vor ein ernstes Problem (HRW 16.1.2025). 2022 befanden sich geschätzte 36,6 Prozent der Bevölkerung mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze (CIA 16.1.2025). Sozialbeihilfen Die sozialen Sicherheitsnetze sind theoretisch gut entwickelt, in der Praxis jedoch mangelhaft. Die Bereitstellung von öffentlicher Gesundheit und Bildung basiert auf einem universellen Modell, während der Zugang zu Leistungen wie Alters- und Invaliditätsrenten, bezahltem Mutter- und Vaterschaftsurlaub und Arbeitslosenunterstützung an Sozialversicherungsbeiträge gebunden ist. Der Anspruch auf beitragsunabhängige Leistungen in Form von Subventionen und Sozialtransfers hängt von sozioökonomischen Kriterien ab und richtet sich vor allem an Personen, die in Armut und extremer Armut leben. Das System zur Auswahl von Empfängern von Sozialausgaben (Sistema de Identificación de Potenciales Beneficiarios de Programas Sociales, SISBÉN) ist eine nationale Erhebung zu Einkommen und Vermögen der Haushalte, die von der Regierung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung für Sozialhilfeprogramme verwendet wird (BS 2024). Das kolumbianische Gesundheitssystem besteht aus zwei Arten von Versicherungen: beitragsfinanzierte und subventionierte, die je nach Zahlungsfähigkeit und Beschäftigungsstatus in Anspruch genommen werden können. Es gibt auch Privatversicherungen außerhalb des Sozialversicherungssystems (IOM 7.2024). In der Verfassung von 1991 wurde das Recht aller Kolumbianer auf Gesundheitsversorgung als öffentliche Dienstleistung festgeschrieben. Die Gesundheitsversorgung wird sowohl vom privaten als auch vom öffentlichen Sektor gewährleistet. Das Gesetz 100 von 1993 ist der Grundstein des Gesundheitssystems. Es führte eine obligatorische Krankenversicherung ein und schuf das Allgemeine Sozialversicherungssystem für das Gesundheitswesen (SGSSS), das sowohl ein beitragsabhängiges als auch ein subventioniertes System umfasst (BS 2024; vgl. IOM 7.2024).In der Verfassung von 1991 wurde das Recht aller Kolumbianer auf Gesundheitsversorgung als öffentliche Dienstleistung festgeschrieben. Die Gesundheitsversorgung wird sowohl vom privaten als auch vom öffentlichen Sektor gewährleistet. Das Gesetz 100 von 1993 ist der Grundstein des Gesundheitssystems. Es führte eine obligatorische Krankenversicherung ein und schuf das Allgemeine Sozialversicherungssystem für das Gesundheitswesen (SGSSS), das sowohl ein beitragsabhängiges als auch ein subventioniertes System umfasst (BS 2024; vergleiche IOM 7.2024). Nach dem Gesetz 100/1993 ist das System der sozialen Sicherheit in Kolumbien in vier Komponenten unterteilt: Allgemeines Rentensystem, Allgemeines System der sozialen Sicherheit im Gesundheitswesen, Allgemeines System der beruflichen Risiken und Ergänzende Sozialleistungen (IOM 7.2024).Nach dem Gesetz 100 aus 1993, ist das System der sozialen Sicherheit in Kolumbien in vier Komponenten unterteilt: Allgemeines Rentensystem, Allgemeines System der sozialen Sicherheit im Gesundheitswesen, Allgemeines System der beruflichen Risiken und Ergänzende Sozialleistungen (IOM 7.2024). Ähnlich wie die Gesundheitsversorgung ist auch das Rentensystem in ein öffentliches und ein privates System unterteilt. Das System Prima Media (Durchschnittsprämie) wird vom Staat verwaltet und funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das System Ahorro Individual (Individuelles Sparen) hingegen funktioniert nach dem Prinzip der Beitragszusage und wird von den Pensionsfondsverwaltern (Administradoras de Fondos de Pensiones, AFP) verwaltet (BS 2024; vgl. IOM 7.2024).Ähnlich wie die Gesundheitsversorgung ist auch das Rentensystem in ein öffentliches und ein privates System unterteilt. Das System Prima Media (Durchschnittsprämie) wird vom Staat verwaltet und funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das System Ahorro Individual (Individuelles Sparen) hingegen funktioniert nach dem Prinzip der Beitragszusage und wird von den Pensionsfondsverwaltern (Administradoras de Fondos de Pensiones, AFP) verwaltet (BS 2024; vergleiche IOM 7.2024). Mi Casa Ya ist ein nationales Regierungsprogramm, das den Kauf eines neuen Hauses in einem städtischen Gebiet einer beliebigen Gemeinde des Landes durch einen Familienwohnungszuschuss und/oder eine Zinsabsicherung erleichtert (IOM 7.2024). Medizinische Versorgung Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet (EDA 10.2.2025). In den größeren Städten ist die medizinische Versorgung in der Regel mit der in Europa zu vergleichen. Sie ist auf dem Land jedoch vielfach technisch, apparativ und hygienisch problematisch (AA 10.2.2025). Gesundheitsdienstleister (IPS), darunter Krankenhäuser, Kliniken und medizinische Zentren, gibt es in allen größeren und mittleren Städten. Diese sind so ausgestattet, dass sie Notdienste, klinische und komplexere Tests, Transplantationen und andere Behandlungen anbieten können. Sie verfügen auch über medizinisches Fachpersonal, das in verschiedenen medizinischen Fachrichtungen ausgebildet wurde (IOM 7.2024). Öffentliche Krankenhäuser gibt es auch in ländlichen Gebieten; allerdings bestehen in bestimmten Regionen erhebliche Lücken beim Zugang zu und bei der Versorgung mit medizinischen Diensten, insbesondere in verstreuten ländlichen Gebieten (IOM 7.2024; vgl. BMEIA 10.2.2025).Gesundheitsdienstleister (IPS), darunter Krankenhäuser, Kliniken und medizinische Zentren, gibt es in allen größeren und mittleren Städten. Diese sind so ausgestattet, dass sie Notdienste, klinische und komplexere Tests, Transplantationen und andere Behandlungen anbieten können. Sie verfügen auch über medizinisches Fachpersonal, das in verschiedenen medizinischen Fachrichtungen ausgebildet wurde (IOM 7.2024). Öffentliche Krankenhäuser gibt es auch in ländlichen Gebieten; allerdings bestehen in bestimmten Regionen erhebliche Lücken beim Zugang zu und bei der Versorgung mit medizinischen Diensten, insbesondere in verstreuten ländlichen Gebieten (IOM 7.2024; vergleiche BMEIA 10.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten ist ausgezeichnet. Apotheken in Städten sind in ausreichender Zahl vorhanden, in Kleinstädten und auf dem Land gibt es nur wenige (BMEIA 10.2.2025). Unentbehrliche Medikamente sind im Gesundheitsplan enthalten, zu dem alle Versicherten und Begünstigten des Gesundheitssystems Zugang haben, unabhängig von der Art des Systems, dem sie angehören. Dieser Plan gewährleistet den kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Behandlung und umfassender Pflege für Menschen mit HIV. Die Kosten für die Medikamente sind jedoch je nach Art des Systems unterschiedlich; Personen, die dem subventionierten System angehören, haben kostenlosen Zugang zu den Medikamenten, während die Kosten für Personen, die dem beitragsfinanzierten System angehören, von dem Wert abhängen, der ihrem Einkommen entsprechend der Staffelung der Gebühren zugewiesen wird (IOM 7.2024). Rückkehr Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen kehren kolumbianische Rückkehrende in ihre Herkunftsgemeinden zurück, so dass die Suche nach einer Wohnung am einfachsten über ihre Familien- und Freundesnetzwerke erfolgt. Derzeit gibt es keine Ankunftszentren oder Unterkünfte ausschließlich für kolumbianische Rückkehrende (IOM 7.2024).
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der BF bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in den Stellungnahmen und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie des kolumbianischen Reisepasses der BF, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis XXXX .2031 gültig ist. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie des kolumbianischen Reisepasses der BF, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis römisch 40 .2031 gültig ist. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung der BF im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Ihre Vereinstätigkeit konnte anhand ihrer Angaben gegenüber dem BFA und in der Beschwerde sowie anhand der vorgelegten Bestätigung festgestellt werden. Die Feststellungen zur Ein- und Ausreise nach Österreich der BF beruhen auf den eigenen Angaben der BF vor der Polizei und dem BFA. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die private Unterkunftnahme geht daraus hervor sowie aus den Angaben der BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich aus einer Abfrage aus dem Sozialversicherungsregister. Ebenso ergibt sich daraus ihre Krankenversicherung bei der SVA. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, aktuell jedoch keine staatliche Unterstützung bezieht. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass sie nicht mehr als Prostituierte arbeite, sondern „ab und zu reinige“. Die Einstellung des Verfahrens betreffend ihre Tante beruht auf das Benachrichtigungsschreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2023.Die Einstellung des Verfahrens betreffend ihre Tante beruht auf das Benachrichtigungsschreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40
  5. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und ergeben sich aus der vorgelegten psychologischen Stellungnahme des LEFÖ und dem klinisch-psychologischen Befundbericht vom XXXX .
  6. Es konnten jedoch keine lebensbedrohlichen Erkrankungen bei der BF festgestellt werden, noch wurde behauptet, dass sie an solche leidet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende kolumbianische Staatsagehörige systematisch verwehrt ist. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und ergeben sich aus der vorgelegten psychologischen Stellungnahme des LEFÖ und dem klinisch-psychologischen Befundbericht vom römisch 40 .
  7. Es konnten jedoch keine lebensbedrohlichen Erkrankungen bei der BF festgestellt werden, noch wurde behauptet, dass sie an solche leidet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende kolumbianische Staatsagehörige systematisch verwehrt ist. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, dass die BF in Kolumbien erwerbstätig war und in Österreich als Prostituierte und Reinigungskraft gearbeitet hat. Die Feststellungen zur Situation der BF in Österreich und zu ihren familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der BF bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Es gibt keine konkreten Hinweise auf Integrationsbemühungen der BF. Ein Nachweis, dass die BF einen Deutschkurs besucht hat, wurde nicht vorgelegt. Zum Vorbringen der BF: Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA, den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien keine Sanktionen zu befürchten hat, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der BF. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen in Kolumbien aktenkundig. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kolumbien, ihrer abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildung, langjährigen Berufserfahrung ist nicht zu erwarten, dass die BF bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wird. Die Feststellungen zur Lage in Kolumbien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die seitens des BVwG eingeholt wurden (Stand 10.02.2025). Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Das BVwG hat der BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.03.2025 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Als Fluchtgrund gab die BF gegenüber dem BFA zusammengefasst an, dass sie im XXXX 2019 von einer Guerillagruppe von einer Insel vertrieben und im XXXX 2022 (gemeint wohl 2021, da die BF bereits im XXXX 2022 ausgereist ist) von Mitgliedern der „ XXXX “ vergewaltigt worden sei. Als Fluchtgrund gab die BF gegenüber dem BFA zusammengefasst an, dass sie im römisch 40 2019 von einer Guerillagruppe von einer Insel vertrieben und im römisch 40 2022 (gemeint wohl 2021, da die BF bereits im römisch 40 2022 ausgereist ist) von Mitgliedern der „ römisch 40 “ vergewaltigt worden sei. Die BF vermochte es nicht, eine asylrelevante Bedrohung durch kriminelle Gruppierungen glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Die BF konnte im gesamten Verfahren keine gleichbleibenden Angaben hinsichtlich der ausreiserelevanten Vorfälle machen. Die behauptete Vertreibung der Bewohner der Insel mag sich tatsächlich ereignet haben, zumal aus den Länderberichten hervorgeht, dass in Kolumbien etwa 6,7 Millionen Binnenvertriebene (IDPs) leben, was größtenteils auf den bewaffneten Konflikt und die Gewalt in ländlichen Gebieten zurückzuführen ist. Die Bedrohung durch bewaffnete Gruppen führte zu Binnenvertreibungen sowohl in abgelegenen Gebieten als auch in städtischen Umgebungen. Die BF brachte einen Auszug aus dem kolumbianischen Register für Opfer in Vorlage, wonach sie bei den kolumbianischen Behörden als Opfer registriert sei. In diesem Auszug ist jedoch als Vorfallsdatum für die Zwangsvertreibung der XXXX 2020 angeführt, die BF gab hingegen an, im XXXX 2019 von der Insel vertrieben worden zu sein. Unabhängig davon, mangelt es der behaupteten Vertreibung ohnehin am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise der BF aus Kolumbien im XXXX 2022, weswegen dieser Bedrohung allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6). Die Zeit zwischen der Vertreibung im XXXX 2019 und dem Verlassen ihres Herkunftsstaates im XXXX 2022 ist zu lange, um daraus auf einen Konnex zwischen diesem Ereignis und einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ableiten zu können. Die BF hielt sich seit der Vertreibung unbeschadet mehrere Jahre in Kolumbien auf. Die BF brachte einen Auszug aus dem kolumbianischen Register für Opfer in Vorlage, wonach sie bei den kolumbianischen Behörden als Opfer registriert sei. In diesem Auszug ist jedoch als Vorfallsdatum für die Zwangsvertreibung der römisch 40 2020 angeführt, die BF gab hingegen an, im römisch 40 2019 von der Insel vertrieben worden zu sein. Unabhängig davon, mangelt es der behaupteten Vertreibung ohnehin am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise der BF aus Kolumbien im römisch 40 2022, weswegen dieser Bedrohung allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6). Die Zeit zwischen der Vertreibung im römisch 40 2019 und dem Verlassen ihres Herkunftsstaates im römisch 40 2022 ist zu lange, um daraus auf einen Konnex zwischen diesem Ereignis und einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ableiten zu können. Die BF hielt sich seit der Vertreibung unbeschadet mehrere Jahre in Kolumbien auf. Es kann auch kein Zusammenhang zwischen der Vertreibung im XXXX 2019 und dem Vorfall im XXXX 2021 erkannt werden, zumal zwei Jahre zwischen diesen Ereignissen liegen und die BF in der mündlichen Verhandlung auch nicht substanziiert vorbringen konnte, weshalb ein Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen besteht. Dazu gab sie lediglich an, dass die Gruppe „ XXXX “ wahrscheinlich mit den Gruppen auf der Insel zusammenarbeiten würde und sie vermute, diese würden annehmen, dass die BF im Rahmen ihrer sozialen Arbeit die Behörden über ihre illegalen Aktivitäten informiert habe.Es kann auch kein Zusammenhang zwischen der Vertreibung im römisch 40 2019 und dem Vorfall im römisch 40 2021 erkannt werden, zumal zwei Jahre zwischen diesen Ereignissen liegen und die BF in der mündlichen Verhandlung auch nicht substanziiert vorbringen konnte, weshalb ein Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen besteht. Dazu gab sie lediglich an, dass die Gruppe „ römisch 40 “ wahrscheinlich mit den Gruppen auf der Insel zusammenarbeiten würde und sie vermute, diese würden annehmen, dass die BF im Rahmen ihrer sozialen Arbeit die Behörden über ihre illegalen Aktivitäten informiert habe. Zur behaupteten Vergewaltigung wird festgehalten, dass die BF diesbezüglich ihr Vorbringen im gesamten Verfahren steigerte. Gegenüber dem BFA gab sie erstmals an, dass Mitglieder der Guerillas versucht hätten sie zu vergewaltigen. In der Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 01.06.2023 ist abermals lediglich von einem Vergewaltigungsversuch die Rede. Hingegen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass es nicht bloß beim Vergewaltigungsversuch geblieben, sondern die BF von einer Gruppe von Männern vergewaltigt worden sei. Schließlich sprach die BF in der mündlichen Verhandlung zunächst wieder von einem Vergewaltigungsversuch, gab dann gleich anschließend an, vergewaltigt worden zu sein. Generell sprach die BF in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen befragt mehr über die Lebensverhältnisse auf der Insel XXXX , die prekäre Versorgungssituation, und ihre ehrenamtliche Tätigkeit als über den Vorfall selbst. Es stellt sich auch die Frage, wo der Vater der Kinder in dieser Zeit verblieben ist, zumal sie angab, gemeinsam mit ihm auf die Insel angekommen zu sein. Gegenüber dem BFA gab sie sogar an, dass sie auf der Insel bei der Familie ihres Ex-Lebensgefährten gelebt habe. Generell sprach die BF in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen befragt mehr über die Lebensverhältnisse auf der Insel römisch 40 , die prekäre Versorgungssituation, und ihre ehrenamtliche Tätigkeit als über den Vorfall selbst. Es stellt sich auch die Frage, wo der Vater der Kinder in dieser Zeit verblieben ist, zumal sie angab, gemeinsam mit ihm auf die Insel angekommen zu sein. Gegenüber dem BFA gab sie sogar an, dass sie auf der Insel bei der Familie ihres Ex-Lebensgefährten gelebt habe. Die vorgelegte Anzeige vom XXXX 2022 stellt keinen tauglichen Beweis dafür dar, dass die BF von kriminellen Gruppen bedroht wurde. Aus der Übersetzung der Anzeige konnte kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der BF für einen Menschenrechtsverein sowie einer Verfolgung durch Mitglieder einer kriminellen Gruppe festgestellt werden. Aus der Anzeige geht hervor, dass die BF von vier Personen auf zwei Motorrädern bedroht worden sei, die auf der Suche nach ihrem Neffen gewesen seien. Sie hätten von der BF wissen wollen, wo sich ihr Neffe befinde. Die Anzeige enthält keine Angaben zu einer Vergewaltigung oder anderen Gewaltakten. Das vorgelegte Dokument stellt somit keinen tauglichen Beweis dar, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit als Menschenrechtsaktivistin von kriminellen Gruppierungen bedroht und verfolgt wurde. Überdies geht aus den Angaben der BF in der Anzeige hervor, dass sie keiner Menschenrechtsorganisation angehöre. Die vorgelegte Anzeige vom römisch 40 2022 stellt keinen tauglichen Beweis dafür dar, dass die BF von kriminellen Gruppen bedroht wurde. Aus der Übersetzung der Anzeige konnte kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der BF für einen Menschenrechtsverein sowie einer Verfolgung durch Mitglieder einer kriminellen Gruppe festgestellt werden. Aus der Anzeige geht hervor, dass die BF von vier Personen auf zwei Motorrädern bedroht worden sei, die auf der Suche nach ihrem Neffen gewesen seien. Sie hätten von der BF wissen wollen, wo sich ihr Neffe befinde. Die Anzeige enthält keine Angaben zu einer Vergewaltigung oder anderen Gewaltakten. Das vorgelegte Dokument stellt somit keinen tauglichen Beweis dar, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit als Menschenrechtsaktivistin von kriminellen Gruppierungen bedroht und verfolgt wurde. Überdies geht aus den Angaben der BF in der Anzeige hervor, dass sie keiner Menschenrechtsorganisation angehöre. Zu ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin für den Verein ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich keine einheitlichen Angaben vorliegen. Gegenüber dem BFA gab sie an, dass es sich dabei um eine freiwillige unentgeltliche Tätigkeit gehandelt habe. Sie wusste auch nicht wie sich der Verein finanziert habe. Man habe sich auf der Straße und bei Gelegenheit im Rathaus getroffen. Es habe auch keine Mitgliedschaft gegeben und niemand sei registriert gewesen. Im Gegensatz dazu wurde in der Stellungnahme vom 20.06.2023 vorgebracht, dass die BF in Kolumbien als Sozialarbeiterin und Menschenrechtsaktivistin für die Organisation „ XXXX “ tätig gewesen sei. Sie habe zwei Verträge mit der Organisation gehabt, und habe auch abseits der vertraglichen Arbeit in der Organisation mitgeholfen und an Aktivitäten teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung gab sie schließlich an, dass sie bei der Stiftung „ XXXX “ gearbeitet habe, die aus dem Fischfang und der Landwirtschaft Einnahmen erzielt habe.Zu ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin für den Verein ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich keine einheitlichen Angaben vorliegen. Gegenüber dem BFA gab sie an, dass es sich dabei um eine freiwillige unentgeltliche Tätigkeit gehandelt habe. Sie wusste auch nicht wie sich der Verein finanziert habe. Man habe sich auf der Straße und bei Gelegenheit im Rathaus getroffen. Es habe auch keine Mitgliedschaft gegeben und niemand sei registriert gewesen. Im Gegensatz dazu wurde in der Stellungnahme vom 20.06.2023 vorgebracht, dass die BF in Kolumbien als Sozialarbeiterin und Menschenrechtsaktivistin für die Organisation „ römisch 40 “ tätig gewesen sei. Sie habe zwei Verträge mit der Organisation gehabt, und habe auch abseits der vertraglichen Arbeit in der Organisation mitgeholfen und an Aktivitäten teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung gab sie schließlich an, dass sie bei der Stiftung „ römisch 40 “ gearbeitet habe, die aus dem Fischfang und der Landwirtschaft Einnahmen erzielt habe. Entgegen dem Vorbringen kann in der Tätigkeit der BF für die Menschenrechtsorganisation keine politische Tätigkeit erblickt werden, zumal sie ihren eigenen Angaben nach lediglich für Beratungs- und Aufklärungstätigkeit zuständig gewesen sein soll. Politische Aufgaben übte sie nicht aus. Es wird nicht verkannt, dass Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien oft Drohungen ausgesetzt sind. Den Länderberichten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass Menschenrechtsorganisationen Drohungen in Form von E-Mails, Post, Telefonanrufen, falschen Todesanzeigen und Gegenständen im Zusammenhang mit dem Tod, wie Särge und Trauergestecke, erhalten haben. Die Regierung verurteilte die Drohungen oft und forderte die Generalstaatsanwaltschaft auf, sie zu untersuchen. Im Laufe des Jahres 2023 wurde über Dutzende von Morden an Menschenrechtsaktivisten, führenden Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft, Gewerkschaftsführern berichtet. Kolumbien verfügt über ein breites Spektrum an Richtlinien, Mechanismen und Gesetzen, um Menschenrechtsverletzungen an Menschenrechtsverteidigern und anderen gefährdeten Personen, darunter auch demobilisierte FARC-Kämpfer, zu verhindern. Die Umsetzung dieser Maßnahmen war jedoch oft unzureichend. Die BF hat jedoch ihre Tätigkeit für den Menschenrechtsverein bereits im Jahr 2021 beendet und beruhen ihre Befürchtungen hinsichtlich eines Zusammenhanges zwischen ihrer Tätigkeit und der Vergewaltigung bzw. den Drohungen durch kriminelle Gruppen lediglich auf Vermutungen. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Kolumbien ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit bezogen auf den gegenständlichen Fall sind pauschal und unsubstantiiert zu qualifizieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die kolumbianischen Behörden im gegenständlichen Fall, insbesondere die Polizei völlig schutzunfähig und/oder schutzunwillig wären. Es wird dabei nicht verkannt, dass Korruption in Kolumbien ein verbreitetes Problem ist. Auch wenn den Länderfeststellungen zu Kolumbien allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems und des Rechtschutzes entnommen werden können, so kann keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen in Kolumbien geschlossen werden. Diesbezüglich ist den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Regierung die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption durch Beamte umgesetzt hat. Seit Amtsantritt des neuen Präsidenten im August 2022, ist die Zahl der gemeldeten Verstöße durch Sicherheitskräfte in Kolumbien zurückgegangen. Seitens der kolumbianischen Regierung wurden Anstrengungen unternommen, Strukturen krimineller Organisationen und korrupter Polizisten aufzubrechen. Insgesamt wurde ein Reformprozess angestoßen, der zu einer Verbesserung im Kampf gegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Polizei führte. Wenngleich sich aus den Länderberichten hinsichtlich der Gefährdungslage für Opfer von kriminellen und paramilitärischen Gruppen ergibt, dass diese kriminellen Banden in Kolumbien tatsächlich vorkommen, deren wirtschaftliche Lebensgrundlage größtenteils Drogengeschäfte darstellt, so ergeben sich aufgrund der bisherigen Angaben der BF dennoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens. Es wird nicht verkannt, dass in einzelnen Regionen Kolumbiens, insbesondere in Grenzgebieten zu Venezuela, immer wieder bewaffnete und gewaltsame Auseinandersetzungen vor allem zwischen staatlichen Sicherheitskräften und gegnerischen paramilitärischen Gruppierungen (v.a. ELN und militante ehemalige Angehörige der FARC) aus politischen Gründen vorkommen. Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch und das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert. Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich zwar in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert und wurde im Jänner 2025 in der Region Catatumbo im Nordosten Kolumbiens der Ausnahmezustand ausgerufen. Die Regierung hat jedoch mit einer Militäroffensive gegen die ELN begonnen und entsandte mehr als 9.000 Streitkräfte in die betroffene Region. Dennoch ist zur aktuellen Lage in Kolumbien festzuhalten, dass sich aus den aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach den staatlichen Einrichtungen Kolumbiens im Bereich der Bekämpfung gewaltbereiter extremistischer Gruppen sowie im Bereich der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bzw. innerhalb des Strafjustizsystems jedenfalls eine völlige Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit im gesamten Staatsgebiet Kolumbiens (etwa durch das Dulden von Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure) angelastet werden müsste. Zudem war es der BF möglich mehrere Anzeigen bei der Polizei zu erstatten und wurde der BF aufgrund der Vertreibung der Opferschutzstatus samt finanzieller Unterstützung gewährt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF allein aus geschlechtsspezifischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe als mittellose, alleinstehende junge Frau und Menschenrechtsaktivistin, Verfolgung in Kolumbien droht. Übergriffe und Gewalttaten an Frauen in maßgeblicher Intensität und Anzahl können aus den getroffen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF aufgrund ihres Geschlechtes oder ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe im Rückkehrfall eine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt drohen würde, kann angesichts dessen nicht erkannt werden. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die BF trotz der geschilderten Vorfälle zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Die BF hielt sich nach der Vergewaltigung im XXXX 2021 noch bis XXXX 2022 in Kolumbien auf und hat noch vor ihrer Ausreise sich einen Reisepass ausstellen lassen, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen ist. Diesbezüglich ist auffällig, dass sich die BF ihren Reisepass bereits im XXXX 2021 ausstellen ließ, noch bevor es zu der behaupteten Vergewaltigung in XXXX gekommen ist. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt geplant hatte Kolumbien zu verlassen. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die BF trotz der geschilderten Vorfälle zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Die BF hielt sich nach der Vergewaltigung im römisch 40 2021 noch bis römisch 40 2022 in Kolumbien auf und hat noch vor ihrer Ausreise sich einen Reisepass ausstellen lassen, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen ist. Diesbezüglich ist auffällig, dass sich die BF ihren Reisepass bereits im römisch 40 2021 ausstellen ließ, noch bevor es zu der behaupteten Vergewaltigung in römisch 40 gekommen ist. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt geplant hatte Kolumbien zu verlassen. Vielmehr war in einer Gesamtschau der sich in der Verhandlung ergebenen Sachlage davon auszugehen, dass die BF Kolumbien vorrangig wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation verlassen hat, sowie in der Absicht, in Österreich bessere Lebensbedingungen, anzutreffen. Zum Vorbringen der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft durch ihre in Österreich lebende Tante, wird festgehalten, dass diesbezüglich das Verfahren gegen die Tante seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF in Österreich gegen ihren Willen zur Prostitution gezwungen wurde, zumal sie in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich angab, von ihrer Tante lediglich den Kontakt für diese Arbeit bekommen zu haben und sie selbst sich entschieden hat dort zu arbeiten. Zum Vorbringen der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft durch ihre in Österreich lebende Tante, wird festgehalten, dass diesbezüglich das Verfahren gegen die Tante seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF in Österreich gegen ihren Willen zur Prostitution gezwungen wurde, zumal sie in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich angab, von ihrer Tante lediglich den Kontakt für diese Arbeit bekommen zu haben und sie selbst sich entschieden hat dort zu arbeiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Insoweit von der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie von Mitgliedern der Guerillas bzw. „ XXXX “ verfolgt werde, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Insoweit von der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie von Mitgliedern der Guerillas bzw. „ römisch 40 “ verfolgt werde, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist daher zu prüfen, ob der kolumbianische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor Übergriffen von Privatpersonen aufgrund ihrer politischen Gesinnung zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist -weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die BF konnte nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufzeigen. Die BF brachte zwar vor, dass eine Schutzfähigkeit bzw. eine Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates nicht gegeben sei, gab jedoch gegenüber dem BFA selbst an, dass sie mehrere Anzeigen erstatten konnte. Auch wurde ihr der Opferschutzstatus verliehen und erhielt aufgrund der zwangsweisen Vertreibung von der Insel eine staatliche finanzielle Unterstützung. Nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates wurden – wie den Erwägungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – nicht aufgezeigt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch kriminelle Organisationen und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten wird. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen ist weder in Österreich noch in Kolumbien möglich. Die obigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des kolumbischen Staates gelten auch hinsichtlich der in der Beschwerde erstmals behaupteten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen und Menschenrechtsaktivistin. Auch in den Länderfeststellungen lassen sich keine Hinweise darüber finden, dass Diskriminierungen von Frauen seitens des Staates stark verbreitet wären, sodass von einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgegangen werden könnte. Frauen genießen in Kolumbien die gleichen politischen Rechte und mindestens 30 % der Kandidaten auf Parteilisten müssen Frauen sein. Etwa 29 % der Sitze in den einzelnen Kongresskammern sind derzeit von Frauen besetzt. Das Gesetz verbietet die Vergewaltigung von Frauen oder Männern, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und sieht Haftstrafen von acht bis 30 Jahren für gewalttätige sexuelle Übergriffe vor. Es wird nicht verkannt, dass Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien oft Drohungen ausgesetzt sind. Der BF war es jedoch möglich Anzeigen zu erstatten und wurde ihr der Opferschutzstatus sowie eine finanzielle staatliche Entschädigung gewährt. Es ist demnach von einem ausreichenden staatlichen Schutz für die BF auszugehen. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kolumbien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kolumbien Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Kolumbien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des kolumbianischen Staats auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des kolumbianischen Staats auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Die BF ist eine arbeitsfähige Frau ohne besondere Vulnerabilitäten, die eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung aufweist und bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben

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