4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF im Bundesgebiet weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über eine legale Beschäftigung verfügt habe. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, welche nicht in Österreich, sondern in Deutschland leben würden. In Österreich würde eine Schwester des BF leben. Der BF weise in Österreich zwei strafrechtliche Verurteilungen auf. So sei er im Jahr 2019 aufgrund schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Mit Urteil vom XXXX sei er abermals wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Zudem würden in Deutschland ebenso zwei strafrechtliche Verurteilungen vorliegen. Der BF sei in Deutschland wegen des Verdachts des organisierten oder bewaffneten Raubüberfalles zur Festnahme zwecks Auslieferung ausgeschrieben. In Deutschland bestehe gegen den BF ein Einreiseverbot. Somit könne er sein Familien- und Privatleben im Schengenraum nicht ausüben. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF im Bundesgebiet weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über eine legale Beschäftigung verfügt habe. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, welche nicht in Österreich, sondern in Deutschland leben würden. In Österreich würde eine Schwester des BF leben. Der BF weise in Österreich zwei strafrechtliche Verurteilungen auf. So sei er im Jahr 2019 aufgrund schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Mit Urteil vom römisch 40 sei er abermals wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Zudem würden in Deutschland ebenso zwei strafrechtliche Verurteilungen vorliegen. Der BF sei in Deutschland wegen des Verdachts des organisierten oder bewaffneten Raubüberfalles zur Festnahme zwecks Auslieferung ausgeschrieben. In Deutschland bestehe gegen den BF ein Einreiseverbot. Somit könne er sein Familien- und Privatleben im Schengenraum nicht ausüben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit 09.12.2024 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er seit 2013 vermehrt in Deutschland aufhältig gewesen sei und zuletzt auch über einen bis Oktober 2021 gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland verfügt habe. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Die Familie würde aktuell in Passau leben. In Deutschland würden sich noch drei Brüder befinden. In Österreich würden eine Schwester in Wien und eine in Graz leben. Die Ehefrau und die jüngste Tochter würden den BF wöchentlich in der JA besuchen. Der BF sei bereits im Jahr 2019 in Österreich und Deutschland straffällig geworden. Zuletzt sei er am XXXX vom LG XXXX verurteilt worden und verbüße aktuell seine Haftstrafe in der JA XXXX . Der BF habe seine Fehler aus der Vergangenheit erkannt und zeige eine klare Bereitschaft sein Leben neu zu ordnen. Er absolviere aktuell eine Drogentherapie in der JA und wolle nach seiner Haftentlassung ein verantwortungsvolles, gesetzestreues und stabiles Leben führen. Bezüglich des Einreiseverbotes wird ausgeführt, dass dessen Dauer einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstelle und negative Auswirkungen auf das Wohl seiner Kinder habe, da es unweigerlich zu einer Entfremdung führen könne. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit 09.12.2024 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er seit 2013 vermehrt in Deutschland aufhältig gewesen sei und zuletzt auch über einen bis Oktober 2021 gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland verfügt habe. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Die Familie würde aktuell in Passau leben. In Deutschland würden sich noch drei Brüder befinden. In Österreich würden eine Schwester in Wien und eine in Graz leben. Die Ehefrau und die jüngste Tochter würden den BF wöchentlich in der JA besuchen. Der BF sei bereits im Jahr 2019 in Österreich und Deutschland straffällig geworden. Zuletzt sei er am römisch 40 vom LG römisch 40 verurteilt worden und verbüße aktuell seine Haftstrafe in der JA römisch 40 . Der BF habe seine Fehler aus der Vergangenheit erkannt und zeige eine klare Bereitschaft sein Leben neu zu ordnen. Er absolviere aktuell eine Drogentherapie in der JA und wolle nach seiner Haftentlassung ein verantwortungsvolles, gesetzestreues und stabiles Leben führen. Bezüglich des Einreiseverbotes wird ausgeführt, dass dessen Dauer einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstelle und negative Auswirkungen auf das Wohl seiner Kinder habe, da es unweigerlich zu einer Entfremdung führen könne. Es wurde beantrag, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben sowie festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen; in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückzuverweisen. Es wurde beantrag, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben sowie festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen; in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der BF wurde am XXXX an Deutschland ausgeliefert. Der BF wurde am römisch 40 an Deutschland ausgeliefert. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 13.01.2025, G312 1301402-4/2Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und
G vom 13.01.2025, G312 1301402-4/2Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 22.01.2025 wurde eine schriftliche Stellungnahme der Ehefrau des BF zum gemeinsamen Familienleben sowie zwei Einstellungszusagen übermittelt. Am 12.02.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF nicht teilnahm. Jedoch nahm sein Rechtsvertreter teil. Die belange Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Dabei wurde dem Rechtsvertreter binnen Fristsetzung die Möglichkeit zur Vorlage weiterer Unterlagen hinsichtlich des Strafverfahrens in Deutschland bzw. bezüglich einer Äußerung eingeräumt. Am 07.03.2025 ist eine diesbezügliche Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1.6. Der BF wurde bereits am römisch 40 von Deutschland nach Österreich ausgeliefert und wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls in die JA römisch 40 verbracht. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 Zahl römisch 40 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 06.05.2020 erging eine im Spruch gleichlautenden Beschwerdevorentscheidung des BFA. Diese wurde nach Vorlage mit Entscheidung des BVwG vom 22.06.2020 zu GZ I422 1301402-3/3E behoben, weil der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Deutschland war. 1.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ 3.2.
G), sein Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war er ausweislich seines Vorbringens auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) und wurde er auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG). Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), sein Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war er ausweislich seines Vorbringens auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) und wurde er auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen war. 3.
G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
G idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): § 52.
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Der bisherige Aufenthalt des BF war unrechtmäßig. Die genaue durchgehende Aufenthaltsdauer lässt sich nicht feststellen. Der BF verfügt, abgesehen von Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten, über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Ebenso war keine Integration feststellbar. Im Kosovo leben noch Angehörige des BF. Er ist im Kosovo aufgewachsen, hat seine Schul- und Berufsausbildung dort absolviert, war dort erwerbstätig und seine Muttersprache ist Albanisch. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und auch sprachkundig. Er ist gesund und arbeitsfähig und wäre es ihm daher zumutbar seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Heimatland zu bestreiten. Somit weist der BF durchwegs starke Bindungen zu seinem Heimatland auf. Der BF wurde in Österreich bereist zwei Mal rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahl durch Einbruch verurteilt, wovon die erste Verurteilung zwar bereits getilgt ist, jedoch die zweite Verurteilung erst vor einigen Monaten erging. Der BF beging die von ihm verübten Straftaten noch vor Eintritt der Tilgung seiner ersten Verurteilung und wurde gleich am Tag darauf, nachdem die Verurteilung aus dem Jahr 2019 getilgt wurde abermals wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt. Der BF ist lediglich zum Zweck der Begehung der von ihm verübten Straftaten ins Bundesgebiet eingereist und hat somit mit seinem Verhalten massiv gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Im Falle des BF ist jedoch ein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens sowie die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens gem. § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 BFA-VG zu prüfen.Im Falle des BF ist jedoch ein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens sowie die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, BFA-VG zu prüfen. , In Deutschland leben laut Angaben des BF drei Brüder sowie in Österreich zwei Schwestern. In der Beschwerde wurde zwar angegeben, dass seine in Wien lebende Schwester an Krebs erkrankt sei und sie ihn hin und wieder in der JA besuche sowie seine in Graz lebende Schwester ihn alle drei Wochen bzw. einmal im Monat in Haft besuche. Daraus kann jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis abgeleitet werden bzw. wurde dies auch nicht behauptet. Ebensowenig lässt sich ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen in Deutschland lebenden Brüdern feststellen bzw. wurde ein solches auch nicht vorgebracht. Die Ehefrau und die drei Kinder des BF leben in Deutschland und besitzen den Angaben in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 07.03.2025 zufolge die deutsche Staatsbürgerschaft. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Ehefrau gemeinsam mit der jüngsten Tochter den BF beinahe wöchentlich in der JA besucht habe. Zu den beiden älteren Kindern hätte er vorwiegend telefonischen Kontakt. Aus der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 07.03.2025 geht zudem hervor, dass die Ehefrau des BF derzeit aufgrund der Untersuchungshaft in Deutschland nur unregelmäßig mit ihm sprechen könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. wiederum VwGH Ra 2023/20/0125 bis 0130; weiters etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0382, jeweils mwN).Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche wiederum VwGH Ra 2023/20/0125 bis 0130; weiters etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0382, jeweils mwN). Seitens der Ehefrau wurde eine Stellungnahme zum Familienleben mit Schriftsatz vom 22.01.2025 eingebracht. Darin führte diese aus, dass sie seit 10 Jahren mit dem BF verheiratet sei und sie drei gemeinsame Kinder (7 und 6 Jahre sowie 8 Monate) hätten. Sie selbst habe zwar keine Berufsausbildung abgeschlossen, wäre aber vor ihrer Elternzeit erwerbstätig gewesen. Ihre Kinder würden in Deutschland eingeschult werden und sie würde nach ihrer Elternzeit auch wieder arbeiten. Ebenso seien ihrem Ehemann zwei Arbeitsstellen zugesichert worden. Er könnte dort gleich zu arbeiten beginnen. Gemeinsam mit dieser Stellungnahme wurden auch die Einstellungszusagen in Vorlage gebracht. Diesbezüglich ist zu betonen, dass der BF gegenwärtig über keine gültige Aufenthaltsberechtigung für Deutschland verfügt. Von XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX war der BF im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX war der BF im Besitz einer Duldung für Deutschland. Mit XXXX wurde gegen den BF ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von Deutschland gegen den BF verhängt, welches bis XXXX befristet war, jedoch wurde die First durch Wiedereinreise gehemmt. Somit ist das über den BF in Deutschland verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach wie vor noch gültig. Diesbezüglich ist zu betonen, dass der BF gegenwärtig über keine gültige Aufenthaltsberechtigung für Deutschland verfügt. Von römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 war der BF im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 war der BF im Besitz einer Duldung für Deutschland. Mit römisch 40 wurde gegen den BF ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von Deutschland gegen den BF verhängt, welches bis römisch 40 befristet war, jedoch wurde die First durch Wiedereinreise gehemmt. Somit ist das über den BF in Deutschland verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach wie vor noch gültig. Der BF verbüßte bereits im Jahr 2019 eine Haftstrafe in Deutschland und wurde schließlich im Mai 2019 nach Österreich ausgeliefert, wo er bis XXXX eine Haftstrafe verbüßte. Von XXXX bis XXXX befand er sich abermals in Österreich in Haft und wurde schließlich am XXXX nach Deutschland ausgeliefert, wo er sich nun in Untersuchungshaft befindet. Der BF verbüßte bereits im Jahr 2019 eine Haftstrafe in Deutschland und wurde schließlich im Mai 2019 nach Österreich ausgeliefert, wo er bis römisch 40 eine Haftstrafe verbüßte. Von römisch 40 bis römisch 40 befand er sich abermals in Österreich in Haft und wurde schließlich am römisch 40 nach Deutschland ausgeliefert, wo er sich nun in Untersuchungshaft befindet. Da sich der BF nun bereits seit einem Jahr durchgehend in Haft befindet, ist der Kontakt zu seiner Familie ohnehin als sehr eingeschränkt zu beurteilen. Der BF wurde bereits kurz vor der Geburt seiner jüngsten Tochter verhaftet und hat bislang mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Aufgrund dessen werden seine familiären Anbindungen in Deutschland als stark geschmälert anzusehen. Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). Bezüglich der Einstellungszusagen ist davon auszugehen, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Eine dieser Einstellungszusagen wurde – wie auch bereits in der Beschwerde ausgeführt – vom Bruder des BF ausgestellt. Bei der anderen Einstellungszusage ist davon auszugehen, dass es sich um einen Verwandten seiner Ehefrau handelt, da diese und der Unterfertiger dieses Schreibens denselben Familiennamen tragen. , Aufgrund der Tatsache, dass der BF in Deutschland über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und gegen ihn ein nach wie vor aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, ist es dem BF auch nach seiner Haftentlassung in Deutschland nicht unmittelbar möglich sein Familienleben dort weiterzuführen und den zugesagten Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Seinem erheblichen persönlichen Interesse an einer Fortsetzung der familiären Beziehungen steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Die Intensität der familiären Beziehungen wurde bzw. sind auch gegenwärtig durch seine Haftstrafen abgeschwächt. Der BF hat es immer wieder billigend in Kauf genommen aufgrund der über ihn verhängten Haftstrafen von seiner Familie getrennt zu sein. So hat selbst die Verhängung eines Einreiseverbotes durch Deutschland im Jahr 2021 und auch die Geburt seiner jüngsten Tochter im letzten Jahr beim BF keinen nachweislichen Gesinnungswandel herbeigeführt. Seine letzten Straftaten in Österreich beging er im Oktober 2022 und laut den Berichten der LPD vom XXXX und XXXX beging der BF Verstöße in Haft. Mit XXXX wurde der BF nach Deutschland ausgeliefert und befindet sich derzeit dort in Untersuchungshaft. Daneben verfügt der BF aktuell über keine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland. Gegen den BF wurde – wie zuvor angemerkt – ein nach wie vor bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot seitens Deutschland erlassen. Somit ist es dem BF ohnehin nicht möglich sein Familienleben in Deutschland aktuell fortzuführen. So hat selbst die Verhängung eines Einreiseverbotes durch Deutschland im Jahr 2021 und auch die Geburt seiner jüngsten Tochter im letzten Jahr beim BF keinen nachweislichen Gesinnungswandel herbeigeführt. Seine letzten Straftaten in Österreich beging er im Oktober 2022 und laut den Berichten der LPD vom römisch 40 und römisch 40 beging der BF Verstöße in Haft. Mit römisch 40 wurde der BF nach Deutschland ausgeliefert und befindet sich derzeit dort in Untersuchungshaft. Daneben verfügt der BF aktuell über keine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland. Gegen den BF wurde – wie zuvor angemerkt – ein nach wie vor bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot seitens Deutschland erlassen. Somit ist es dem BF ohnehin nicht möglich sein Familienleben in Deutschland aktuell fortzuführen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass er derzeit lediglich in telefonischem Kontakt mit seinen beiden älteren Kindern ist. Somit ist es auch künftig möglich den Kontakt mit ihnen über moderne Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten. Zwar ist sein jüngstes Kind beinahe ein Jahr alt, jedoch hat der BF – wie zuvor ausgeführt – bislang nie mit ihm, aufgrund seiner Haftstrafe, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Da der BF bereits vor einem Jahr verhaftet wurde und er sich seither durchgehend in Haft befindet, ist er auch bereits seit dieser Zeit von seiner Frau und den Kindern getrennt. Die Ehegattin sowie die drei gemeinsamen Kinder sind im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft. Es ist ihnen daher jederzeit möglich in den Kosovo zu reisen, um den BF dort zu besuchen. Desweiteren ist es dem BF möglich einer Erwerbstätigkeit im Heimatland nachzugehen und seine Familie von dort aus finanziell zu unterstützen. Bei der
BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Art. 8 EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Bei der
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerde ist damit unbegründet.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerde ist damit unbegründet. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Dazu ist auszuführen, dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Dazu ist auszuführen, dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Der BF hat in der Beschwerde bzw. auch im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung in den Kosovo nicht möglich sei. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.5.1 Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.5.1 Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und dieses insbesondere damit begründet, dass der BF durch die von ihm begangenen Straftaten eine Gefährdung der öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die von ihm gewählte Vorgangsweise und die Zusammenarbeit mit Komplizen zeige sein kriminelles Wesen und seine innere verwerfliche Einstellung. Der BF sei lediglich in Österreich eingereist, um sich durch seine Straftaten zu bereichern. Ebenso sei die Schadenshöhe aufgrund seiner Straftaten beträchtlich. Der BF habe sich dadurch fortlaufendes Einkommen verschaffen wollen. Der BF zeige weder Respekt vor der Rechtsordnung noch vor fremden Eigentum. Durch sein sozialschädigendes Verhalten habe der BF die Grundinteressen der Gesellschaft beeinträchtigt und das Sicherheitsgefühl gemindert. So müsse jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Selbst seine Vorstrafen und seine Familie hätten ihn nicht vor weiterer Delinquenz abhalten können. Die bisher gesetzten Sanktionen hätten sich völlig wirkungslos gezeigt. Auch das in Deutschland verhängte Einreiseverbot hätte beim BF zu keinem Gesinnungswandel geführt. Der BF sei derzeit auch in Deutschland wegen des Verdachtes der Begehung eines Raubüberfalles ausgeschrieben. Auch ein von Österreich in der Vergangenheit erlassenes Einreiseverbot, welches jedoch im Instanzenzug behoben wurde, hätte beim BF zu keinem Wohlverhalten geführt, obwohl ihm doch bewusst gewesen sei, dass bei Fortführung der Delinquenz er mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen habe. Davon hätte sich der BF jedoch unbeeindruckt gezeigt und sei sehr rasch rückfällig geworden. Zur Höhe des Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass sich die bisher gesetzten Sanktionen als völlig wirkungslos erwiesen hätten und sich der BF komplett uneinsichtig zeige. Ebenso habe er gezeigt, dass er bereits über Jahre mit einer sehr hohen kriminellen Energie ausgestattet sei. Er müsse sein Wohlverhalten in Freiheit erst innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aufzeigen. Somit sei die Höhe von acht Jahren für das Einreiseverbot gerechtfertigt, sogar notwendig, um einen gewünschten Gesinnungswandel beim BF zu forcieren. Dies spiegle auch die Höhe der über den BF verhängten Freiheitsstrafe wieder. Der BF sei auch nicht durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzt. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreisverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und dieses insbesondere damit begründet, dass der BF durch die von ihm begangenen Straftaten eine Gefährdung der öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die von ihm gewählte Vorgangsweise und die Zusammenarbeit mit Komplizen zeige sein kriminelles Wesen und seine innere verwerfliche Einstellung. Der BF sei lediglich in Österreich eingereist, um sich durch seine Straftaten zu bereichern. Ebenso sei die Schadenshöhe aufgrund seiner Straftaten beträchtlich. Der BF habe sich dadurch fortlaufendes Einkommen verschaffen wollen. Der BF zeige weder Respekt vor der Rechtsordnung noch vor fremden Eigentum. Durch sein sozialschädigendes Verhalten habe der BF die Grundinteressen der Gesellschaft beeinträchtigt und das Sicherheitsgefühl gemindert. So müsse jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Selbst seine Vorstrafen und seine Familie hätten ihn nicht vor weiterer Delinquenz abhalten können. Die bisher gesetzten Sanktionen hätten sich völlig wirkungslos gezeigt. Auch das in Deutschland verhängte Einreiseverbot hätte beim BF zu keinem Gesinnungswandel geführt. Der BF sei derzeit auch in Deutschland wegen des Verdachtes der Begehung eines Raubüberfalles ausgeschrieben. Auch ein von Österreich in der Vergangenheit erlassenes Einreiseverbot, welches jedoch im Instanzenzug behoben wurde, hätte beim BF zu keinem Wohlverhalten geführt, obwohl ihm doch bewusst gewesen sei, dass bei Fortführung der Delinquenz er mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen habe. Davon hätte sich der BF jedoch unbeeindruckt gezeigt und sei sehr rasch rückfällig geworden. Zur Höhe des Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass sich die bisher gesetzten Sanktionen als völlig wirkungslos erwiesen hätten und sich der BF komplett uneinsichtig zeige. Ebenso habe er gezeigt, dass er bereits über Jahre mit einer sehr hohen kriminellen Energie ausgestattet sei. Er müsse sein Wohlverhalten in Freiheit erst innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aufzeigen. Somit sei die Höhe von acht Jahren für das Einreiseverbot gerechtfertigt, sogar notwendig, um einen gewünschten Gesinnungswandel beim BF zu forcieren. Dies spiegle auch die Höhe der über den BF verhängten Freiheitsstrafe wieder. Der BF sei auch nicht durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in seinen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten verletzt. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreisverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 16, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 16, mwN). Der BF wurde bereits im Jahr 2019 erstmalig durch das LG XXXX wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt. Ebenso wurde er in Deutschland im November 2020 wegen Diebstahls verurteilt. In Österreich wurde er erstmals im Oktober 2019 wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahl durch Einbruch verurteilt. Im Oktober 2024 wurde er abermals in Österreich wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt. Seit Juli 2024 war der BF in Deutschland zur Festnahme zwecks Auslieferung wegen des Verdachtes des organisierten oder bewaffneten Raubüberfalles ausgeschrieben. Daraus lässt sich durchaus eine Steigerung der kriminellen Energie des BF, beginnend mit Diebstahlsdelikten bis zuletzt das Verbrechen des bewaffneten Raubes, ableiten. Mit XXXX wurde er nach Deutschland ausgeliefert und befindet sich derzeit dort in Haft. Seit seiner ersten Verurteilung im Jahr 2019 wurde der BF immer wieder rückfällig. Ebenso konnten ihn auch seine familiären Anbindungen sowie ein von Deutschland erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Daneben geht aus dem Akt hervor, dass er auch in seiner Strafhaft in Österreich im Sommer letzten Jahres einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz sowie eine Sachbeschädigung seiner Gefängniszelle aufgrund eines Ausbruchsversuches begangen habe. Bezüglich seiner Verstöße gab er an, dass er das Suchtmittel aufgrund persönlicher Probleme konsumiert habe. Bezüglich der Sachbeschädigung wegen des Ausbruchsversuches zeigte er sich nicht geständig. Ebenso ist aus dem Strafurteil vom Oktober 2024 nichts über ein reumütiges Geständnis vermerkt. Darüberhinaus scheint in der polizeilichen Mitteilung Deutschlands vom 19.04.2024 auf, dass der BF bereits vielfach wegen Bandendiebstahls sowie diversen anderen Delikten in Erscheinung getreten ist. Als personengebundener Hinweis ist „Bandenmitglied“; „BtM-Konsument“ und „Gewalttätig“ vermerkt. Es ist somit nicht glaubhaft, dass – so wie in der Beschwerde dargestellt – der BF einen Gesinnungswandel vollzieht und nach seiner Haftentlassung bestrebt sei eine geregelte und verantwortungsvolle Lebensführung aufzunehmen. Der BF wurde bereits im Jahr 2019 erstmalig durch das LG römisch 40 wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt. Ebenso wurde er in Deutschland im November 2020 wegen Diebstahls verurteilt. In Österreich wurde er erstmals im Oktober 2019 wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahl durch Einbruch verurteilt. Im Oktober 2024 wurde er abermals in Österreich wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt. Seit Juli 2024 war der BF in Deutschland zur Festnahme zwecks Auslieferung wegen des Verdachtes des organisierten oder bewaffneten Raubüberfalles ausgeschrieben. Daraus lässt sich durchaus eine Steigerung der kriminellen Energie des BF, beginnend mit Diebstahlsdelikten bis zuletzt das Verbrechen des bewaffneten Raubes, ableiten. Mit römisch 40 wurde er nach Deutschland ausgeliefert und befindet sich derzeit dort in Haft. Seit seiner ersten Verurteilung im Jahr 2019 wurde der BF immer wieder rückfällig. Ebenso konnten ihn auch seine familiären Anbindungen sowie ein von Deutschland erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Daneben geht aus dem Akt hervor, dass er auch in seiner Strafhaft in Österreich im Sommer letzten Jahres einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz sowie eine Sachbeschädigung seiner Gefängniszelle aufgrund eines Ausbruchsversuches begangen habe. Bezüglich seiner Verstöße gab er an, dass er das Suchtmittel aufgrund persönlicher Probleme konsumiert habe. Bezüglich der Sachbeschädigung wegen des Ausbruchsversuches zeigte er sich nicht geständig. Ebenso ist aus dem Strafurteil vom Oktober 2024 nichts über ein reumütiges Geständnis vermerkt. Darüberhinaus scheint in der polizeilichen Mitteilung Deutschlands vom 19.04.2024 auf, dass der BF bereits vielfach wegen Bandendiebstahls sowie diversen anderen Delikten in Erscheinung getreten ist. Als personengebundener Hinweis ist „Bandenmitglied“; „BtM-Konsument“ und „Gewalttätig“ vermerkt. Es ist somit nicht glaubhaft, dass – so wie in der Beschwerde dargestellt – der BF einen Gesinnungswandel vollzieht und nach seiner Haftentlassung bestrebt sei eine geregelte und verantwortungsvolle Lebensführung aufzunehmen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). So ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF wurde mit XXXX direkt von seiner Strafhaft in Österreich nach Deutschland überstellt und befindet sich nun dort in Untersuchungshaft. Laut Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 07.03.2025 ist eine Hauptverhandlung in Deutschland für den 25.04.2025 anberaumt. Im Falle des BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.So ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF wurde mit römisch 40 direkt von seiner Strafhaft in Österreich nach Deutschland überstellt und befindet sich nun dort in Untersuchungshaft. Laut Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 07.03.2025 ist eine Hauptverhandlung in Deutschland für den 25.04.2025 anberaumt. Im Falle des BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden. Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). , Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten in Österreich besteht, ist aufgrund des vom BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Bezüglich der auch für die Erlassung eines Einreiseverbotes geforderten Interessenabwägung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. verwiesen. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten in Österreich besteht, ist aufgrund des vom BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Bezüglich der auch für die Erlassung eines Einreiseverbotes geforderten Interessenabwägung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen. Insgesamt ist dem BF vorzuhalten, dass er es durch sein Gesamtverhalten und seine massive Straffälligkeit jedenfalls bewusst in Kauf genommen hat, von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt zu werden. Es liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann, zumal über ihn bereits ein Einreiseverbot von Deutschland verhängt wurde und außerdem im Jahr 2020 ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Österreich geführt wurde. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Auch die auf acht Jahre befristete Dauer des Einreiseverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund des zuvor Ausgeführten kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, selbst unter Beachtung seiner familiären Anbindungen in Deutschland, nicht in Betracht. Ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der vom BF ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. So lässt sich dem Strafurteil vom Oktober 2024 entnehmen, dass der BF kein reumütiges Geständnis ablegte. Ebenso zeigte er sich bezüglich der von ihm in Haft begangenen Verstöße nicht einsichtig. So bestritt er seine Gefängniszelle aufgrund eines Ausbruchsversuches beschädigt zu haben und den unerlaubten Suchtmittelkonsum in der JA begründete er mit persönlichen Problemen. Ebenso wurde er – wie bereits mehrfach ausgeführt – am XXXX nach Deutschland ausgeliefert und befindet sich nun dort in Untersuchungshaft. Aus der aktenkundigen polizeilichen Mitteilung von Deutschland vom 19.04.2024 geht hervor, dass der BF in Deutschland bereits vielfach, wegen Bandendiebstahls und diversen anderen Delikten polizeilich in Erscheinung getreten ist. Er wird darin auch als gewalttätig beschrieben. Selbst die Erlassung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes seitens Deutschlands und die dadurch drohende Trennung von seiner Familie konnten den BF nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen. Desweiteren wurde der BF in den letzten Jahren innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne immer wieder straffällig und musste bereits in der Vergangenheit Haftstrafen verbüßen. Im Laufe der Zeit zeigte sich auch eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie des BF, beginnend von Diebstahl bis hin zuletzt zu einem bewaffneten Raubüberfall. Nachdem er im April letzten Jahres in Österreich festgenommen und inhaftiert und im Jänner 2025 nach Deutschland ausgeliefert wurde, wo er sich aktuell noch immer in Untersuchungshaft befindet, hat der BF es auch billigend, durch die Begehung der von ihm verübten Straftaten, in Kauf genommen von seiner Familie längerfristig getrennt zu werden. So lässt sich dem Strafurteil vom Oktober 2024 entnehmen, dass der BF kein reumütiges Geständnis ablegte. Ebenso zeigte er sich bezüglich der von ihm in Haft begangenen Verstöße nicht einsichtig. So bestritt er seine Gefängniszelle aufgrund eines Ausbruchsversuches beschädigt zu haben und den unerlaubten Suchtmittelkonsum in der JA begründete er mit persönlichen Problemen. Ebenso wurde er – wie bereits mehrfach ausgeführt – am römisch 40 nach Deutschland ausgeliefert und befindet sich nun dort in Untersuchungshaft. Aus der aktenkundigen polizeilichen Mitteilung von Deutschland vom 19.04.2024 geht hervor, dass der BF in Deutschland bereits vielfach, wegen Bandendiebstahls und diversen anderen Delikten polizeilich in Erscheinung getreten ist. Er wird darin auch als gewalttätig beschrieben. Selbst die Erlassung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes seitens Deutschlands und die dadurch drohende Trennung von seiner Familie konnten den BF nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen. Desweiteren wurde der BF in den letzten Jahren innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne immer wieder straffällig und musste bereits in der Vergangenheit Haftstrafen verbüßen. Im Laufe der Zeit zeigte sich auch eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie des BF, beginnend von Diebstahl bis hin zuletzt zu einem bewaffneten Raubüberfall. Nachdem er im April letzten Jahres in Österreich festgenommen und inhaftiert und im Jänner 2025 nach Deutschland ausgeliefert wurde, wo er sich aktuell noch immer in Untersuchungshaft befindet, hat der BF es auch billigend, durch die Begehung der von ihm verübten Straftaten, in Kauf genommen von seiner Familie längerfristig getrennt zu werden. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: 3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG).
Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG).
4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
2 BFA-BVG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.01.2025, G312 1301402-4/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gem. § 55 Abs. 4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Über Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.01.2025, G312 1301402-4/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.1301402.4.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.