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{'item': 'I404 2309955-2'}

Obsah (7)Art. 133§ 7Art. 130§ 32§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlI404 2309955-2 Spruch, I404 2309955-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Ale

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 26.11.2024 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit ihrer Tätigkeit für die XXXX in den Zeiträumen 23.06.2022 bis 29.06.2022 und vom 15.09.2022 bis 20.09.2022 als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom 26.11.2024 wurde ausgesprochen, dass Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit ihrer Tätigkeit für die römisch 40 in den Zeiträumen 23.06.2022 bis 29.06.2022 und vom 15.09.2022 bis 20.09.2022 als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt.
  3. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt.
  4. Mit Schreiben vom 03.01.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.01.2025, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Beginn der Abholfrist sei der 04.12.2024 gewesen und beginne mit diesem Tag die Frist zur Erhebung der Beschwerde. Die vierwöchige Frist ende somit am 01.01.2025, da es sich dabei um einen Feiertag gehandelt habe, erst am nächsten Tag und somit am 02.01.
  6. Die Beschwerde sei am 03.01.2025 von der Beschwerdeführerin zur Post gebracht worden und somit verspätet.
  7. Mit Schreiben vom 21.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie keinen Anwalt gehabt habe und wochenlang versucht habe, einen Anwalt für diese Thematik zu bekommen. Dies sei ihr nicht gelungen und habe sie durch ein minderes Versehen durch die Feiertage die Frist übersehen.
  8. Nachdem beide Anträge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Verfahrensgegenständlich ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.
  9. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Im Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2024 wurde in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem ausgeführt, dass dieser Bescheid binnen 4 Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. 1.
  12. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt. Auf der Verständigung über die Hinterlegung ist als erster Tag für die Abholung der 04.12.2024 vermerkt. 1.
  13. Die Beschwerdeführerin gab am 03.01.2025 die Beschwerde zur Post. 1.
  14. Derzeit ist ein Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde anhängig.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Im Verwaltungsakt findet sich eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der belangten Behörde, welchem entnommen werden kann, dass die Rechtsmittelehrung unter anderem den oben festgestellten Inhalt aufweist. 2.
  17. Es ist unstrittig, dass eine Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch Hinterlegung erfolgte und auf der Verständigung als erster Tag für die Abholung der 04.12.2024 vermerkt ist, zumal sich dies aus dem vorgelegten Rückschein eindeutig ergibt. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 2.
  18. Dass die Beschwerde am 03.01.2025 zur Post gegeben wurde, war dem auf dem Einschreiben der Beschwerdeführerin angeführten Poststempel zu entnehmen. Im Übrigen wurde in der Beschwerdevorentscheidung bereits der Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und hat sie dies in der Folge nicht bestritten, sondern einen Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand eingebracht. 2.
  19. Dass auch ein Verfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anhängig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag dem BVwG zunächst vorgelegt wurde und dann von diesem an die zuständige Behörde zur Entscheidung rückübermittelt wurde.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 Vw

GVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Vw

GVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit.). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

§ 17Abs. 1 Zust

G das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs.

2 erster Satz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen.,

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. 3.2.2. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt, ist in der Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides der 04.12.2024 als der Tag genannt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung beim Postamt bereitgehalten wird.

§ 17Abs. 3 Zust

G gilt daher der Bescheid am 04.12.2024 als zugestellt und begann die Rechtsmittelfrist am Mittwoch, dem 04.12.2024, zu laufen.

§ 32Abs.

2 AVG würde die Frist von vier Wochen somit am Mittwoch, dem 01.01.2025 enden, da dies jedoch ein gesetzlicher Feiertag ist, ist dies der 02.01.2025.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt daher der Bescheid am 04.12.2024 als zugestellt und begann die Rechtsmittelfrist am Mittwoch, dem 04.12.2024, zu laufen.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG würde die Frist von vier Wochen somit am Mittwoch, dem 01.01.2025 enden, da dies jedoch ein gesetzlicher Feiertag ist, ist dies der 02.01.2025. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch er am 03.01.2025 der Post übergeben, weshalb sich die Beschwerde als verspätet erweist.Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch er am 03.01.2025 der Post übergeben, weshalb sich die Beschwerde als verspätet erweist. Die Beschwerde war daher

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf das laufende Verfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand auszuführen, dass über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (vgl. bspw. VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0131). Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf das laufende Verfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand auszuführen, dass über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist vergleiche bspw. VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0131). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbeschluss nach § 33 Abs. 5 VwGVG außer Kraft.Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbeschluss nach Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG außer Kraft. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs.

4 leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da auf Grund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I404.2309955.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.