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{'item': 'I407 2202031-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlI407 2202031-1 Spruch, I407 2202031-1/58E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 8EMRK.

Am 20.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) einvernommen und die Rechts- und Sachlage mit dieser erörtert.Mit Antrag vom 18.10.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Am 20.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) einvernommen und die Rechts- und Sachlage mit dieser erörtert. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines

Art 8

EMRK vom 18.10.2017 ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK vom 18.10.2017 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 27.06.2018 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei 2016 nach Österreich gekommen, da sie in Nigeria niemanden mehr hätte, der für sie sorgen würde und habe den erstbesten Sichtvermerkt nehmen müssen, der sich ihr geboten habe. Sie habe, da ihre Mutter rechtmäßig in Österreich lebe, versucht, einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige zu erhalten, was aber von der MA 35 abgewiesen worden sei. Sie habe nur die Möglichkeit des gegenständlichen Antrages gehabt. Die Behörde anerkenne das Familienleben, jedoch sei dies nicht besonders schützenswert, weil ihre Mutter bereits jahrelang in Österreich lebe und sie mit ihr seit ihrer Kindheit keinen Kontakt mehr gehabt habe. Dennoch liege ein schützenswertes Familienleben vor. Zudem würden ihr als Frau die Schwelle des Art 3 EMRK überscheitende Schwierigkeiten erwarten, zumal sie keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria habe. Der Onkel habe sich als untauglicher "Ersatzvater" nach dem Tode des leiblichen Vaters erwiesen; sie könne bei diesem nicht mehr leben. Alleinstehend könne sie in Nigeria nicht überleben, da Haus- und Wohnungseigentümer ungern an alleinstehende Frauen und Mütter vermieten würden, da diese den Ruf der Promiskuität hätten. Obdachlose Frauen seien wiederum gefährdet, Opfer von sexueller Gewalt zu werden. Ihr würde daher keine andere Möglichkeit bleiben, als schnell einen Ehemann zu finden, wozu sie sich wohl einer Beschneidung unterziehen müsste. Zudem wird die katastrophalen Verhältnisse in politischer und wirtschaftlicher und sozialer Weise angeführt und vorgebracht, dass, wenn zwei Drittel der Bevölkerung in Armut leben und 80 % überhaupt arbeitslos seien, sich die Grundbedürfnisse nicht aus selbständiger Arbeit sichern ließen. Insgesamt sei ihr die Rückkehr nach Nigeria aus Gründen des Art 3 und Art 8 EMRK nicht zumutbar.Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 27.06.2018 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei 2016 nach Österreich gekommen, da sie in Nigeria niemanden mehr hätte, der für sie sorgen würde und habe den erstbesten Sichtvermerkt nehmen müssen, der sich ihr geboten habe. Sie habe, da ihre Mutter rechtmäßig in Österreich lebe, versucht, einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige zu erhalten, was aber von der MA 35 abgewiesen worden sei. Sie habe nur die Möglichkeit des gegenständlichen Antrages gehabt. Die Behörde anerkenne das Familienleben, jedoch sei dies nicht besonders schützenswert, weil ihre Mutter bereits jahrelang in Österreich lebe und sie mit ihr seit ihrer Kindheit keinen Kontakt mehr gehabt habe. Dennoch liege ein schützenswertes Familienleben vor. Zudem würden ihr als Frau die Schwelle des Artikel 3, EMRK überscheitende Schwierigkeiten erwarten, zumal sie keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria habe. Der Onkel habe sich als untauglicher "Ersatzvater" nach dem Tode des leiblichen Vaters erwiesen; sie könne bei diesem nicht mehr leben. Alleinstehend könne sie in Nigeria nicht überleben, da Haus- und Wohnungseigentümer ungern an alleinstehende Frauen und Mütter vermieten würden, da diese den Ruf der Promiskuität hätten. Obdachlose Frauen seien wiederum gefährdet, Opfer von sexueller Gewalt zu werden. Ihr würde daher keine andere Möglichkeit bleiben, als schnell einen Ehemann zu finden, wozu sie sich wohl einer Beschneidung unterziehen müsste. Zudem wird die katastrophalen Verhältnisse in politischer und wirtschaftlicher und sozialer Weise angeführt und vorgebracht, dass, wenn zwei Drittel der Bevölkerung in Armut leben und 80 % überhaupt arbeitslos seien, sich die Grundbedürfnisse nicht aus selbständiger Arbeit sichern ließen. Insgesamt sei ihr die Rückkehr nach Nigeria aus Gründen des Artikel 3 und Artikel 8, EMRK nicht zumutbar. Mit Schriftsatz vom 25.07.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Eingabe vom 04.12.2018 legte die Beschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung und ein Zertifikat über die bestandene Deutschprüfung des Niveaus A2 vor. Am 19.02.2019 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I407 "infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005, siehe Aktenseite 156: Beschneidung als Nachfluchtgrund)" für unzuständig.Am 19.02.2019 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I407 "infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005, siehe Aktenseite 156: Beschneidung als Nachfluchtgrund)" für unzuständig. Am 20.02.2019 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung I405 für unzuständig, da § 20 AsylG normiere, dass Asylwerber, die behaupten Opfer von sexuellen Misshandlungen zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu sein, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen seien. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um eine Asylwerberin bzw Asylverfahren, sondern um eine Fremde bzw um ein fremdenrechtliches Verfahren, weshalb die genannte Bestimmung nicht gelte.Am 20.02.2019 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung I405 für unzuständig, da Paragraph 20, AsylG normiere, dass Asylwerber, die behaupten Opfer von sexuellen Misshandlungen zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu sein, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen seien. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um eine Asylwerberin bzw Asylverfahren, sondern um eine Fremde bzw um ein fremdenrechtliches Verfahren, weshalb die genannte Bestimmung nicht gelte. Mit Entscheidung vom 21.01.2019 wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts das gegenständliche Verfahren dem Leiter der Gerichtsabteilung I407 zu, da die von ihm angeführte Unzuständigkeit wegen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nicht zum Tragen komme. Am 28.08.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria erörtert wurden. Am 28.08.2019 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I407 erneut infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) für unzuständig. Die Rechtssache wurde sodann der Leiterin der Gerichtsabteilung I404 zugewiesen.Am 28.08.2019 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I407 erneut infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) für unzuständig. Die Rechtssache wurde sodann der Leiterin der Gerichtsabteilung I404 zugewiesen. Mit E-Mail vom 11.09.2019 legte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin einen Beleg über einen Ambulanzbesuch Tumorsprechstunde vor. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache I404 MMag Alexandra JUNKER abgenommen und neu zugewiesen. Am 10.10.2019 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung I412 für unzuständig, da § 20 AsylG im gegenständlichen Fall, in welchem es sich nicht um eine Asylwerberin bzw ein Asylverfahren handle, nicht gelte. Die Rechtssache wurde dem Leiter der Gerichtsabteilung I409 zugewiesen.Am 10.10.2019 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung I412 für unzuständig, da Paragraph 20, AsylG im gegenständlichen Fall, in welchem es sich nicht um eine Asylwerberin bzw ein Asylverfahren handle, nicht gelte. Die Rechtssache wurde dem Leiter der Gerichtsabteilung I409 zugewiesen. Mit E-Mail vom 11.10.2019 legte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin einen Befund der Beschwerdeführerin vor. Mit Eingabe vom 25.09.2020 teilte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin den Pflichtschulabschluss erworben habe und nun die Krankenpflegeschule besuchen wolle und legte das Zeugnis vor. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.05.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache I409 Mag Dr. Florian SCHIFFKORN abgenommen und neu zugewiesen. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 legte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Unterstützungserklärungen, Lohnzettel der Mutter der Beschwerdeführerin, Pflichtschulabschluss der Beschwerdeführerin, Basisbildungsantrittsbestätigung und Kurszertifikat vor und erstattete ein Vorbringen. Am 09.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und ihre Mutter als Zeugin ergänzend befragt wurden. Mit Erkenntnis vom 28.06.2022 (I413 2202031-1/33E) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision rügt (u.a.), es treffe zwar zu, dass das Verwaltungsgericht durch einen männlichen Richter habe entscheiden dürfen, allerdings sei die Sache „ursprünglich dem Richter Dr. M* zugewiesen [worden], der sich nicht hätte für unzuständig erklären dürfen“. Die Revisionssache hätte wieder diesem Richter zugewiesen werden müssen (Verweis auf VwGH 13.1.2022, Ra 2018/22/0020). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2022 (Ra 2022/17/0143-9) wurde die Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass dem gegenständlichen Verfahren kein Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegen würde, weshalb die Heranziehung des im 4. Hauptstück des AsylG 2005 enthaltenen § 20 AsylG 2005 durch das Verwaltungsgericht verfehlt gewesen sei. Die erfolgten mehrfachen Neuzuteilungen könnten daher wegen der bereits ursprünglich nicht gesetzmäßig erfolgten Unzuständigkeitserklärung des Leiters der Gerichtsabteilung I407 Auswirkungen auf das inhaltliche Ergebnis haben. Die Rechtssache hätte also dem Leiter der Gerichtsabteilung I407 nach der in Betracht zu ziehenden Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts zusammengefasst von vornherein nicht in (verfehlter) Anwendung von § 20 Abs. 1 AsylG 2005 abgenommen und in der Folge (immer wieder) neu zugeteilt werden dürfen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2022 (Ra 2022/17/0143-9) wurde die Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass dem gegenständlichen Verfahren kein Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegen würde, weshalb die Heranziehung des im 4. Hauptstück des AsylG 2005 enthaltenen Paragraph 20, AsylG 2005 durch das Verwaltungsgericht verfehlt gewesen sei. Die erfolgten mehrfachen Neuzuteilungen könnten daher wegen der bereits ursprünglich nicht gesetzmäßig erfolgten Unzuständigkeitserklärung des Leiters der Gerichtsabteilung I407 Auswirkungen auf das inhaltliche Ergebnis haben. Die Rechtssache hätte also dem Leiter der Gerichtsabteilung I407 nach der in Betracht zu ziehenden Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts zusammengefasst von vornherein nicht in (verfehlter) Anwendung von Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 abgenommen und in der Folge (immer wieder) neu zugeteilt werden dürfen. Am 27.01.2025 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I413 mit Verweis auf die vom VwGH ergangenen Entscheidung vom 14.01.2025, Ra 2022/17/0143 als unzuständig. In der Folge wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 zugeteilt. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 23.01.2025 gab diese dem Bundesverwaltungsgericht die Eheschließung samt Namensänderung der Beschwerdeführerin bekannt. Beiliegend wurden die Geburtsurkunde und die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes M. I. O., geboren am 28.11.2024, übermittelt. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 23.01.2025 gab diese dem Bundesverwaltungsgericht die Eheschließung samt Namensänderung der Beschwerdeführerin bekannt. Beiliegend wurden die Geburtsurkunde und die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes M. römisch eins. O., geboren am 28.11.2024, übermittelt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Heiratsurkunde vorzulegen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelte sodann noch am gleichen Tag die Heiratsurkunde. Mit Schreiben vom 20.02.2025 brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass die Beschwerdeführerin zur Betreuung des Kindes, welches noch gestillt werden müsse und deshalb mit der Mutter Österreich verlassen müsste, ein Aufenthaltsrecht, abgeleitet vom Recht des Kindes nach Art 20 AEUV, habe. Der Antrag auf Durchführung der Verhandlung werde zurückgezogen. Mit Schreiben vom 20.02.2025 brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass die Beschwerdeführerin zur Betreuung des Kindes, welches noch gestillt werden müsse und deshalb mit der Mutter Österreich verlassen müsste, ein Aufenthaltsrecht, abgeleitet vom Recht des Kindes nach Artikel 20, AEUV, habe. Der Antrag auf Durchführung der Verhandlung werde zurückgezogen. Am 25.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für Englisch zu ihrem Kind und den Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Zugleich wurde auch ihr Ehemann als Zeuge geladen und befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Edo an und stammt aus XXXX , wo sie bis zur Ausreise aus Nigeria ihr bisheriges Leben verbracht hat. Sie ist Christin und gehört einer evangelikalen afrikanischen Gemeinde in Wien an. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind. Der Ehemann und das Kind der Beschwerdeführerin sind österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann kümmern sich gemeinsam um das Kind. Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Edo an und stammt aus römisch 40 , wo sie bis zur Ausreise aus Nigeria ihr bisheriges Leben verbracht hat. Sie ist Christin und gehört einer evangelikalen afrikanischen Gemeinde in Wien an. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind. Der Ehemann und das Kind der Beschwerdeführerin sind österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann kümmern sich gemeinsam um das Kind. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2016 über Paris kommend von ihrem Heimatland nach Österreich mit einem Visum C ein, um ihre Mutter zu besuchen und verblieb nach Ablauf des Visums mit 01.01.2017 weiterhin im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.02.2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46/1/2)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.04.2017, XXXX , vom Landeshauptmann von XXXX wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.02.2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.04.2017, römisch 40 , vom Landeshauptmann von römisch 40 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Daraufhin beantragte die Mutter der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin am 18.10.2017 die Erteilung eines

Art 8

EMRK.Daraufhin beantragte die Mutter der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin am 18.10.2017 die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria durchgehend in ihrem Herkunftsland. Ab ihrem zweiten Lebensjahr lebte sie getrennt von ihrer Mutter, die seit 2002 in Österreich lebte, und wuchs bei ihrem Onkel auf, der für sie obsorgeberechtigt war. In dieser Zeit bestand nur ein telefonischer Kontakt mit ihrer Mutter und sonst keine Beziehung zu ihr. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Mutter und ihrer Tante in Österreich Verwandte. Sie lebt mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind, welche beide die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einem gemeinsamen Haushalt. Außerdem hat die Beschwerdeführerin Verwandte in Österreich in Gestalt der zwei Kinder ihrer Tante. In Nigeria lebt ihr für die Beschwerdeführerin obsorgepflichtiger Onkel, bei welchem sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2016 gelebt hat. Die Beschwerdeführerin bezieht Familienbeihilfe und erzielt ihr Ehemann Einkünfte von circa 2.000,00 EUR im Monat. Die Beschwerdeführerin bezog zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Ehemann Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung (Angehörigeneigenschaft). Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau B1 (selbständige Sprachverwendung). Sie verfügt über eine mit ausgezeichneten Noten absolvierte Pflichtschulabschlussprüfung. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge ihres Aufenthaltes und ihrer Kirchbesuche Freundschaften geknüpft. Insgesamt ist eine das übliche Maß übersteigende Integration nicht gegeben. Strafgerichtlich ist die Beschwerdeführerin unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Vorverfahren.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Vorverfahren. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag sowie ihren Angaben im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in den mündlichen Verhandlungen am 28.08.2019 und am 09.06.
  2. Aufgrund der Vorlage einer Geburtsurkunde im Original ergeben sich keine Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Aus der Geburtsurkunde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Mutter des österreichischen Kindes XXXX und XXXX der Vater ist. Aus der Geburtsurkunde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Mutter des österreichischen Kindes römisch 40 und römisch 40 der Vater ist. Vor dem erkennenden Richter gab die Beschwerdeführerin an, dass sich sie und auch der Vater des Kindes sich um dieses gemeinsam kümmern. Dass die Beschwerdeführerin über Paris kommend mit einem Visum C nach Österreich eingereist ist, um ihre Mutter zu besuchen, ergibt sich aus ihren Aussagen im Vorverfahren in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 und vom 28.08.
  3. Dass sie nach Ablauf des Visums mit 01.01.2017 weiter im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus der seit 01.02.2017 aufrechten Meldung im ZMR. Aufgrund des im Vorverfahren im Verwaltungsakt einliegenden Bescheides des Landeshauptmanns von XXXX vom 19.04.2019, XXXX , steht fest, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck der „Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 46/1/2)“ abgewiesen worden ist.Aufgrund des im Vorverfahren im Verwaltungsakt einliegenden Bescheides des Landeshauptmanns von römisch 40 vom 19.04.2019, römisch 40 , steht fest, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck der „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ abgewiesen worden ist. Aus dem Vorverfahren ergibt sich, dass die Mutter der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines

Art 8

EMRK stellte.Aus dem Vorverfahren ergibt sich, dass die Mutter der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK stellte.

Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2025 und dem persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria durchgehend dort lebte, ergibt sich aus den im Vorverfahren getroffenen Feststellungen. Daraus geht auch hervor, dass sie bei ihrem für die Beschwerdeführerin obsorgepflichtigen Onkel gelebt hat. In der mündlichen Verhandlung am 28.08.2019 (Vorverfahren) teilte die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie seit 2002 in Österreich lebe und ihre Tochter in Nigeria zurückgelassen habe. Der einzige Kontakt, der zur Tochter bestand, sei über das Telefon gewesen. Aufgrund dieser Aussage ist der erkennende Richter davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter tatsächlich seit ihrem zweiten Lebensjahr getrennt aufwuchs und aufgrund des bloß über das Telefon gehalten Kontakt keine Beziehung zur Mutter hatte, sodass diese letztlich eine Fremde für die Beschwerdeführerin war. Die Feststellung zur Verwandtschaft in Österreich basieren auf den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin am 25.03.2025 in der mündlichen Verhandlung. Dass sie mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, gründet auf ihren Aussagen, sowie jenen ihres Ehemannes in der Beschwerdeverhandlung am 25.03.

  1. Dass ihr gemeinsames Kind die österreichische Staatsbürgerschaft hat, ergibt sich aus den von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Aus einem aktuellen ZMR-Auszug ergibt sich die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes. Die Feststellung zum Bezug von Familienbeihilfe ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 25.03.
  2. Daraus ergibt sich auch, dass ihr Ehemann Einkünfte von circa 2.000,00 EUR erzielt. Dass die Beschwerdeführerin nie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Österreich bezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Aufgrund der Einsicht in das österreichische Strafregister steht fest, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist. Die Feststellung betreffend das nach dem Europäischen Referenzrahmen erreichten Niveaus B1 basiert auf den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zu besuchten Kursen und zur bestandenen Pflichtschulabschlussprüfung basieren auf entsprechenden Urkunden, die vorgelegt wurden. Die Feststellungen zu den geknüpften sozialen Kontakten ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin. In Zusammenschau mit der Aufenthaltsdauer von nunmehr acht Jahren ist daraus aber keine das übliche Maß übersteigende private bzw. integrative Verfestigung zu erkennen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:3.
  5. Zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.Paragraph 55,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Eine so lange Aufenthaltsdauer liegt noch nicht vor, jedoch ist der Beschwerdeführerin die lange Verfahrensdauer gegenständlich nicht anzurechnen. Eine das übliche Maß übersteigende Integration ist zu verneinen und ist damit einhergehend ein schützenswertes Privatleben nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin zeigt sich im alltäglichen Leben in verschiedenen Bereichen engagiert, jedoch ist keine überdurchschnittliche Integration erkennbar. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin die Mutterschaft zu einem österreichischen Kind mittlerweile nachweisen. Grundsätzlich besteht das Recht des Kindes auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen und hat auch die Beschwerdeführerin als Mutter ein Recht darauf, bei ihrer Tochter zu sein, zumal sie bereits in einem gemeinsamen Haushalt leben und ein Familienleben führen. Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH 8.5.2018, K. A. u.a., C-82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8).Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 8.5.2018, K. A. u.a., C-82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Zur Beurteilung dieses Risikos ist - wenn es (wie hier) um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht - zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos (vgl. etwa EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 8.5.2018, K. A. u.a., C-82/16, Rn. 70 ff; vgl. etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10).Zur Beurteilung dieses Risikos ist - wenn es (wie hier) um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht - zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos vergleiche etwa EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 8.5.2018, K. A. u.a., C-82/16, Rn. 70 ff; vergleiche etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10). Die im Sinn des Vorgesagten für die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts auf Grundlage des Art. 20 AEUV erforderlichen Informationen sind grundsätzlich vom Drittstaatsangehörigen beizubringen. Dabei entbindet aber auch eine (allfällige) nationale Beweislastregelung die Behörden nicht davon, auf Grundlage der vom Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um die Frage zu prüfen, ob der andere Elternteil, der dem Mitgliedstaat angehört, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, sowie ob zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sodass die Versagung eines Aufenthaltsrechts dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand seiner aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil es gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. abermals EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, Rn. 75 ff).Die im Sinn des Vorgesagten für die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts auf Grundlage des Artikel 20, AEUV erforderlichen Informationen sind grundsätzlich vom Drittstaatsangehörigen beizubringen. Dabei entbindet aber auch eine (allfällige) nationale Beweislastregelung die Behörden nicht davon, auf Grundlage der vom Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um die Frage zu prüfen, ob der andere Elternteil, der dem Mitgliedstaat angehört, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, sowie ob zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sodass die Versagung eines Aufenthaltsrechts dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand seiner aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil es gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche abermals EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, Rn. 75 ff). Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Da das Kind und der Kindsvater österreichische Staatsangehörige sind, ist das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht zuzumuten und kann die Bindung zum knapp siebenmonatigen Kleinkind auch nicht vom Ausland aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. Das Kind der Beschwerdeführerin ist als Kleinkind zu betrachten und ist dieses auf die Fürsorge von der Mutter angewiesen, weshalb ein Abhängigkeitsverhältnis jedenfalls gegeben ist. In einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände – auch unter dem Aspekt des Kindeswohls – ist das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Rückkehrverpflichtung.Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Da das Kind und der Kindsvater österreichische Staatsangehörige sind, ist das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht zuzumuten und kann die Bindung zum knapp siebenmonatigen Kleinkind auch nicht vom Ausland aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. Das Kind der Beschwerdeführerin ist als Kleinkind zu betrachten und ist dieses auf die Fürsorge von der Mutter angewiesen, weshalb ein Abhängigkeitsverhältnis jedenfalls gegeben ist. In einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände – auch unter dem Aspekt des Kindeswohls – ist das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Rückkehrverpflichtung. Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin über einen Pflichtschulabschluss und lässt sich daraus die positive Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz entnehmen (§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG). Ausgehend von der Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor.Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin über einen Pflichtschulabschluss und lässt sich daraus die positive Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz entnehmen (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG). Ausgehend von der Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. ist daher stattzugeben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist daher stattzugeben. Zur Aufhebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: In logischer Konsequenz waren die auf der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.In logischer Konsequenz waren die auf der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I407.2202031.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.