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{'item': 'I415 2308551-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlI415 2308551-2 Spruch, I415 2308551-1/2E I415 2308551-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 30.07.2024, Zl. XXXX:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 30.07.2024, Zl. XXXX: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er hinsichtlich seiner Fluchtgründe Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ins Treffen führte. Zudem sei er Alevit und könne seine Religion in der Türkei nicht frei ausüben. Sie würden verfolgt und in ihren Rechten sowie in der Schule diskriminiert werden.
  2. Am 14.05.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bereits vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltend gemachtes Fluchtvorbringen und verwies auf die seit seiner Kindheit erlebten Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppe und Religion. Kurz vor seiner Ausreise sei sein Haus mit einem roten Kreuz als Symbol dafür, dass in diesem alevitische Kurden leben, gekennzeichnet worden. Er wolle als freier Mensch leben und keinem Druck und keinen Problemen bzw. Diskriminierungen mehr ausgesetzt sein. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine ungewisse Zukunft.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Mit dem am 29.10.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen Gesetzeswidrigkeit. Gleichzeitig brachte er für den Fall, dass von einer wirksamen Zustellung des Bescheides ausgegangen werde – dies wurde seitens des BF bestritten – einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde ein.
  6. Daraufhin wurde am 25.11.2024 und am 28.01.2025 das für die Zustellung des Bescheides zuständige Postzustellorgan durch die belangte Behörde einvernommen.
  7. Mit Bescheid vom 03.03.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).
  8. Mit Bescheid vom 03.03.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte diesem gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
  9. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024 und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 04.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  10. Am 03.04.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2025 betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.07.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieser Bescheid enthielt eine vollständige und fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides. Die belangte Behörde unternahm einen Zustellversuch des Bescheides mittels RSa-Brief an die zum damaligen Zeitpunkt im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse des BF. Dieser war vom 17.08.2023 bis zum 30.08.2024 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Zumal der BF vor Ort nicht angetroffen werden konnte, hinterließ das Postzustellorgan eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung bzw. in dem Briefkasten, welcher der damaligen Wohnung des BF zugeordnet war. In der Folge wurde der Bescheid bei der für die Wohnadresse des BF zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist und damit auch der Tag der Zustellung des Bescheides war der 05.08.
  12. Am 20.08.2024 und demnach nach Verstreichen der Abholfrist wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert. Die vierwöchige Beschwerdefrist, die mit dem ersten Tag der Abholfrist (05.08.2024) zu laufen begann, ließ der BF ungenützt verstreichen, wobei er diese nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unverschuldet versäumt hat. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides bzw. von der Hinterlegungsanzeige erlangte und es ihm somit unmöglich gewesen wäre, früher Kenntnis vom Bescheid zu erlangen.Die belangte Behörde unternahm einen Zustellversuch des Bescheides mittels RSa-Brief an die zum damaligen Zeitpunkt im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse des BF. Dieser war vom 17.08.2023 bis zum 30.08.2024 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Zumal der BF vor Ort nicht angetroffen werden konnte, hinterließ das Postzustellorgan eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung bzw. in dem Briefkasten, welcher der damaligen Wohnung des BF zugeordnet war. In der Folge wurde der Bescheid bei der für die Wohnadresse des BF zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist und damit auch der Tag der Zustellung des Bescheides war der 05.08.
  13. Am 20.08.2024 und demnach nach Verstreichen der Abholfrist wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert. Die vierwöchige Beschwerdefrist, die mit dem ersten Tag der Abholfrist (05.08.2024) zu laufen begann, ließ der BF ungenützt verstreichen, wobei er diese nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unverschuldet versäumt hat. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides bzw. von der Hinterlegungsanzeige erlangte und es ihm somit unmöglich gewesen wäre, früher Kenntnis vom Bescheid zu erlangen. Erst mit dem am 29.10.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024 und brachte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde ein. Mit Bescheid vom 03.03.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und erkannte diesem gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 03.03.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab und erkannte diesem gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
  14. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund seines vor der belangten Behörde im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumentes (türkische Identitätskarte) fest. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet, zur Asylantragstellung sowie zur Erlassung des Bescheides vom 30.07.2024 ergeben sich aus dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt. Dass der Bescheid eine vollständige und fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist enthielt, ist durch den im Akt befindlichen Bescheid vom 30.07.2024 zweifelsfrei belegt und wurde Gegenteiliges seitens des BF auch nicht vorgebracht. Die Feststellung, wonach der BF vom 17.08.2023 bis zum 30.08.2024 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet war, stützt sich auf den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, wonach der BF vom 17.08.2023 bis zum 30.08.2024 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet war, stützt sich auf den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Zustellvorgang, insbesondere dazu, dass das Postzustellorgan den BF nicht vor Ort antraf, eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung hinterließ, den Bescheid in der Folge bei der für die Wohnadresse des BF zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegte, der Beginn der Abholfrist der 05.08.2024 war und der Bescheid nach Verstreichen der Abholfrist am 20.08.2024 als „nicht behoben“ an das BFA retourniert wurde, gründen auf folgenden Erwägungen: Aus dem im Behördenakt erliegenden Rückschein bzw. Kuvert des RSa-Briefes samt Vermerken (AS 193) geht hervor, dass das Schriftstück an die damalige Adresse des BF XXXX adressiert war sowie ferner, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Schreiben bei der Post-Geschäftsstelle XXXX hinterlegt wurde, wobei als Beginn der Abholfrist unzweifelhaft der 05.08.2024 aufscheint. Zudem ist ersichtlich, dass dieses am 20.08.2024 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert wurde. Aufgrund der Behauptung des BF in der Beschwerdeschrift, wonach er den Bescheid vom 30.07.2024 bzw. die Hinterlegungsanzeige tatsächlich nie erhalten habe, hat die belangte Behörde sowohl am 25.11.2024 als auch am 28.01.2025 das für die damalige Wohnadresse des BF zuständige Postzustellorgan niederschriftlich einvernommen, wobei aus dem seitens seines Arbeitgebers an das BFA übermittelten Dienstplan unzweifelhaft hervorgeht, dass dieser zum besagten Zeitraum für Zustellungen an die Adresse XXXX zuständig war. Der als Zeuge einvernommene Zusteller gab zwar an, Springer zu sein und keinen fixen Briefzustellbezirk zu haben, er führte jedoch an, dass in der XXXX für jede Wohnung bzw. jedes Top eigene, versperrbare Briefkästen vorhanden seien und erklärte wiederholt, dass Hinterlegungsanzeigen immer in diese eingeworfen werden würden. An besondere Vorkommnisse betreffend die Zustellung des Bescheides vom 30.07.2024 an den BF konnte er sich nicht erinnern, zugleich verwies er jedoch abermals darauf, dass Hinterlegungsverständigungen stets im Briefkasten des jeweiligen Adressaten hinterlassen werden würden. Nicht zuletzt wurde auch am Kuvert des im Akt einliegenden RSa-Briefes bzw. Rückscheines unzweifelhaft das vorgedruckte Feld „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt und ist vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der glaubhaften Ausführungen des Postzustellorgans betreffend die Art und Weise der Zustellung einer Hinterlegungsanzeige davon auszugehen, dass die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom 30.07.2024 in der Abgabeeinrichtung, die der damaligen Wohnung des BF zugeordnet war, hinterlassen wurde. Insofern der BF in diesem Zusammenhang vorbringt, dass weder er selbst noch sein Mitbewohner eine Hinterlegungsbestätigung im Briefkasten vorgefunden hätten, so vermag dies nicht zu überzeugen und wird dies als reine Schutzbehauptung gewertet. Seinen unsubstantiierten Behauptungen sowie jenen seines Mitbewohners steht einerseits der nachweisliche Vermerk auf dem RSa-Brief „in die Abgabeeinrichtung eingelegt“ sowie andererseits die glaubhaften Angaben des Postzustellorgans gegenüber und erübrigte sich in Anbetracht dessen letztlich auch die beantragte Einvernahme des ehemaligen Mitbewohners des BF zum Beweis dafür, dass auch dieser nie eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung vorgefunden habe. Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund des erhobenen Sachverhalts bzw. aufgrund der Vermerke am Kuvert des RSa-Briefes bzw. Rückscheines und der Ausführungen des einvernommenen Postzustellorganes fest, dass dieser eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung, die der damaligen Wohnung des BF zugeordnet war, hinterlassen hat, was dementsprechend festzustellen war. Auch in der Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird schließlich eingeräumt, dass es grundsätzlich auch möglich sei, dass die Hinterlegungsverständigung gemeinsam mit unadressiertem Reklamematerial vom BF oder seinem Mitbewohner unbemerkt entsorgt wurde. Aus dem im Behördenakt erliegenden Rückschein bzw. Kuvert des RSa-Briefes samt Vermerken (AS 193) geht hervor, dass das Schriftstück an die damalige Adresse des BF römisch 40 adressiert war sowie ferner, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Schreiben bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 hinterlegt wurde, wobei als Beginn der Abholfrist unzweifelhaft der 05.08.2024 aufscheint. Zudem ist ersichtlich, dass dieses am 20.08.2024 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert wurde. Aufgrund der Behauptung des BF in der Beschwerdeschrift, wonach er den Bescheid vom 30.07.2024 bzw. die Hinterlegungsanzeige tatsächlich nie erhalten habe, hat die belangte Behörde sowohl am 25.11.2024 als auch am 28.01.2025 das für die damalige Wohnadresse des BF zuständige Postzustellorgan niederschriftlich einvernommen, wobei aus dem seitens seines Arbeitgebers an das BFA übermittelten Dienstplan unzweifelhaft hervorgeht, dass dieser zum besagten Zeitraum für Zustellungen an die Adresse römisch 40 zuständig war. Der als Zeuge einvernommene Zusteller gab zwar an, Springer zu sein und keinen fixen Briefzustellbezirk zu haben, er führte jedoch an, dass in der römisch 40 für jede Wohnung bzw. jedes Top eigene, versperrbare Briefkästen vorhanden seien und erklärte wiederholt, dass Hinterlegungsanzeigen immer in diese eingeworfen werden würden. An besondere Vorkommnisse betreffend die Zustellung des Bescheides vom 30.07.2024 an den BF konnte er sich nicht erinnern, zugleich verwies er jedoch abermals darauf, dass Hinterlegungsverständigungen stets im Briefkasten des jeweiligen Adressaten hinterlassen werden würden. Nicht zuletzt wurde auch am Kuvert des im Akt einliegenden RSa-Briefes bzw. Rückscheines unzweifelhaft das vorgedruckte Feld „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt und ist vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der glaubhaften Ausführungen des Postzustellorgans betreffend die Art und Weise der Zustellung einer Hinterlegungsanzeige davon auszugehen, dass die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom 30.07.2024 in der Abgabeeinrichtung, die der damaligen Wohnung des BF zugeordnet war, hinterlassen wurde. Insofern der BF in diesem Zusammenhang vorbringt, dass weder er selbst noch sein Mitbewohner eine Hinterlegungsbestätigung im Briefkasten vorgefunden hätten, so vermag dies nicht zu überzeugen und wird dies als reine Schutzbehauptung gewertet. Seinen unsubstantiierten Behauptungen sowie jenen seines Mitbewohners steht einerseits der nachweisliche Vermerk auf dem RSa-Brief „in die Abgabeeinrichtung eingelegt“ sowie andererseits die glaubhaften Angaben des Postzustellorgans gegenüber und erübrigte sich in Anbetracht dessen letztlich auch die beantragte Einvernahme des ehemaligen Mitbewohners des BF zum Beweis dafür, dass auch dieser nie eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung vorgefunden habe. Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund des erhobenen Sachverhalts bzw. aufgrund der Vermerke am Kuvert des RSa-Briefes bzw. Rückscheines und der Ausführungen des einvernommenen Postzustellorganes fest, dass dieser eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung, die der damaligen Wohnung des BF zugeordnet war, hinterlassen hat, was dementsprechend festzustellen war. Auch in der Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird schließlich eingeräumt, dass es grundsätzlich auch möglich sei, dass die Hinterlegungsverständigung gemeinsam mit unadressiertem Reklamematerial vom BF oder seinem Mitbewohner unbemerkt entsorgt wurde. Dass der BF gerechnet vom ersten Tag der Abholfrist nicht innerhalb von vier Wochen ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 30.07.2024 erhoben hat, ist unbestritten und ergibt sich aus dem Behördenakt. In Bezug auf die Feststellung, wonach er die Beschwerdefrist nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unverschuldet versäumt hat bzw. er nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides bzw. von der Hinterlegungsanzeige erlangte und es ihm somit unmöglich gewesen wäre, früher Kenntnis vom Bescheid zu erlangen, ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.
  15. zu verweisen. Die Feststellung zu der am 29.10.2024 erfolgten Beschwerdeerhebung, zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages, zur Abweisung des Antrages durch das BFA sowie zu der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, fußen ebenso auf der Aktenlage.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu I.)Zu römisch eins.) 3.
  17. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.03.2025):3.
  18. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 03.03.2025): Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Nach Abs.
  19. leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (Abs. 5 leg. cit).Nach Absatz 3, leg. cit. ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Nach Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (Absatz 5, leg. cit). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0079, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche etwa VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0079, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß Paragraph 17, ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214). Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, mwN).Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, mwN). Im gegenständlichen Fall stellte der BF den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen, nachdem er eigenen Angaben folgend am 22.10.2024 von der Bescheiderlassung Kenntnis erlangt hätte. Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung somit rechtzeitig iSd § 33 Abs. 3 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Fall stellte der BF den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen, nachdem er eigenen Angaben folgend am 22.10.2024 von der Bescheiderlassung Kenntnis erlangt hätte. Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung somit rechtzeitig iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gestellt. Zunächst bleibt zu prüfen, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der Bescheid vom 30.07.2024 dem BF zugestellt wurde. Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden ist im Zustellgesetz geregelt (§ 1 ZustG).Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden ist im Zustellgesetz geregelt (Paragraph eins, ZustG). Nach § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.Nach Paragraph 21, ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist, sofern das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Abs. 4 leg. cit.).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist, sofern das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Nach Absatz 2, leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach Absatz 3, leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Absatz 4, leg. cit.). Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH 08.09.2014, 2013/06/0084). Wie festgestellt erfolgte fallbezogen ein Zustellversuch des Bescheides mittels RSa-Sendung an die zum damaligen Zeitpunkt im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse des BF. Dieser war vom 17.08.2023 bis zum 30.08.2024 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet und konnte das Zustellorgan davon ausgehen, dass sich der BF dort regelmäßig aufhält. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Nachdem der BF vor Ort nicht angetroffen werden konnte, hinterließ das Postzustellorgan eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung bzw. im Briefkasten, welcher der damaligen Wohnung des BF zugeordnet war. In der Folge wurde der Bescheid bei der für die Wohnadresse des BF zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 05.08.2024 und wurde das Schreiben zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Am 20.08.2024 und damit nach Verstreichen der Abholfrist wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert. Der Zustellvorgang ist damit insgesamt rechtmäßig erfolgt, es hat nach einem erfolglosen Zustellversuch und entsprechender schriftlicher Verständigung eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und galt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit mit 05.08.2024, als zugestellt. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustellG normierte Zustellwirkung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH, 20.12.2017, Ra 2017/03/0052). Eine solche Abwesenheit wurde seitens des BF nicht einmal behauptet.Wie festgestellt erfolgte fallbezogen ein Zustellversuch des Bescheides mittels RSa-Sendung an die zum damaligen Zeitpunkt im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse des BF. Dieser war vom 17.08.2023 bis zum 30.08.2024 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet und konnte das Zustellorgan davon ausgehen, dass sich der BF dort regelmäßig aufhält. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Nachdem der BF vor Ort nicht angetroffen werden konnte, hinterließ das Postzustellorgan eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung bzw. im Briefkasten, welcher der damaligen Wohnung des BF zugeordnet war. In der Folge wurde der Bescheid bei der für die Wohnadresse des BF zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 05.08.2024 und wurde das Schreiben zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Am 20.08.2024 und damit nach Verstreichen der Abholfrist wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert. Der Zustellvorgang ist damit insgesamt rechtmäßig erfolgt, es hat nach einem erfolglosen Zustellversuch und entsprechender schriftlicher Verständigung eine Hinterlegung der Postsendung gemäß Paragraph 17, ZustG stattgefunden und galt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit mit 05.08.2024, als zugestellt. Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG normierte Zustellwirkung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH, 20.12.2017, Ra 2017/03/0052). Eine solche Abwesenheit wurde seitens des BF nicht einmal behauptet. Insoweit der BF anzweifelt, dass tatsächlich eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung in seinem Briefkasten hinterlassen wurde und vermeint, dass aus diesem Grund nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides auszugehen sei, vermag dies – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – nicht zu überzeugen. Dies vor dem Hintergrund des am Kuvert des RSa-Briefes bzw. Rückscheines eindeutig angekreuzten Feldes „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ und der Angaben des Postzustellorgans betreffend die Art und Weise der Zustellung einer Hinterlegungsanzeige an besagter Adresse. Beim Rückschein handelt es sich als Zustellschein auch um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Aufgrund der Beweiswirkung des Rückscheins wäre das Vorbringen des BF näher zu begründen und mit Beweismitteln zu untermauern gewesen die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN). Dem ist der BF mit seinen pauschalen Angaben nicht nachgekommen. Im Übrigen ist ein Zustellmangel, wie ihn der BF vorbringt, auch kein tauglicher Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag, weil dann eine Zustellung, von der § 33 Abs. 1 VwGVG ausgeht, gar nicht vorläge. Insoweit der BF anzweifelt, dass tatsächlich eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung in seinem Briefkasten hinterlassen wurde und vermeint, dass aus diesem Grund nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides auszugehen sei, vermag dies – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – nicht zu überzeugen. Dies vor dem Hintergrund des am Kuvert des RSa-Briefes bzw. Rückscheines eindeutig angekreuzten Feldes „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ und der Angaben des Postzustellorgans betreffend die Art und Weise der Zustellung einer Hinterlegungsanzeige an besagter Adresse. Beim Rückschein handelt es sich als Zustellschein auch um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Aufgrund der Beweiswirkung des Rückscheins wäre das Vorbringen des BF näher zu begründen und mit Beweismitteln zu untermauern gewesen die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN). Dem ist der BF mit seinen pauschalen Angaben nicht nachgekommen. Im Übrigen ist ein Zustellmangel, wie ihn der BF vorbringt, auch kein tauglicher Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag, weil dann eine Zustellung, von der Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ausgeht, gar nicht vorläge. Der BF begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass er durch ein unvorhergesehenes Ereignis unverschuldet an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert gewesen sei und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe. Der Bescheid sei ihm weder persönlich ausgefolgt worden, noch hätte weder er selbst noch sein damaliger Mitbewohner eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes im Briefkasten vorgefunden, dies obwohl er seine Post täglich kontrolliere. Erst im Zuge einer Kontaktaufnahme der BBU in Zusammenhang mit einer Rückkehrberatung hätte er von der Existenz des Bescheides erfahren. Selbst im Falle einer tatsächlich erfolgten Hinterlegung der Verständigung in seiner Abgabeeinrichtung, hätte er unverschuldet von der Hinterlegung bzw. Zustellung des Bescheides keine Kenntnis erlangt. Mit diesem Vorbringen ist es dem BF jedoch ebenso wenig gelungen glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass er von der Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – die Beschwerdefrist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH
  20. 2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, d.h. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418).Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH
  21. 2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, d.h. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der BF bringt vor, von der Zustellung des Bescheides ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt zu haben, weshalb ihn auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdeschrift kein Verschulden treffe. Weder er noch sein damaliger Mitbewohner hätten eine Hinterlegungsanzeige in ihrer Abgabeeinrichtung – wobei es sich um einen verschlossenen Briefkasten handelt – vorgefunden, obwohl der BF diese täglich kontrolliere. Das Vorbringen zu seinen Gründen für die Wiedereinsetzung erschöpft sich damit lediglich in nicht hinreichend substantiierten Behauptungen. Er hat damit keine Umstände, die einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft dargetan und hat auch nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Hinterlegungsanzeige "verschwinden" hätte können. Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Verschwindens der Hinterlegungsanzeige geht zu Lasten des BF (vgl. VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des VwGH und reicht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Der BF hat auch keinen Grund ins Treffen geführt, warum es nicht in seinem Verschulden liegen sollte, dass er die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten hat. Diese wurde in seiner Abgabeeinrichtung hinterlegt, er war nicht länger ortsabwesend und machte auch sonst nichts konkret geltend, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die Hinterlegungsanzeige zu erhalten und den Bescheid abzuholen. Er hat keine Bescheinigungsmittel bezeichnet und auch sonst nicht ansatzweise dargelegt, aus welchem Grund keine Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten vorhanden gewesen sein sollte, vielmehr wird dies lediglich pauschal behauptet. Dies stellt keine taugliche Erklärung dar und wurde auch sonst kein detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Dem BF ist es mit seinen unsubstantiierten Behauptungen damit jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides ohne sein Verschulden nicht erhalten hat. Der Eintritt der Fristversäumnis ist im konkreten Fall in seiner eigenen Sphäre gelegen und mangelt es an einem konkreten Vorbringen, wonach festgestellt hätte werden können, dass der BF von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus keinen eine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte.Der BF bringt vor, von der Zustellung des Bescheides ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt zu haben, weshalb ihn auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdeschrift kein Verschulden treffe. Weder er noch sein damaliger Mitbewohner hätten eine Hinterlegungsanzeige in ihrer Abgabeeinrichtung – wobei es sich um einen verschlossenen Briefkasten handelt – vorgefunden, obwohl der BF diese täglich kontrolliere. Das Vorbringen zu seinen Gründen für die Wiedereinsetzung erschöpft sich damit lediglich in nicht hinreichend substantiierten Behauptungen. Er hat damit keine Umstände, die einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft dargetan und hat auch nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Hinterlegungsanzeige "verschwinden" hätte können. Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Verschwindens der Hinterlegungsanzeige geht zu Lasten des BF vergleiche VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des VwGH und reicht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Der BF hat auch keinen Grund ins Treffen geführt, warum es nicht in seinem Verschulden liegen sollte, dass er die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten hat. Diese wurde in seiner Abgabeeinrichtung hinterlegt, er war nicht länger ortsabwesend und machte auch sonst nichts konkret geltend, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die Hinterlegungsanzeige zu erhalten und den Bescheid abzuholen. Er hat keine Bescheinigungsmittel bezeichnet und auch sonst nicht ansatzweise dargelegt, aus welchem Grund keine Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten vorhanden gewesen sein sollte, vielmehr wird dies lediglich pauschal behauptet. Dies stellt keine taugliche Erklärung dar und wurde auch sonst kein detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Dem BF ist es mit seinen unsubstantiierten Behauptungen damit jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides ohne sein Verschulden nicht erhalten hat. Der Eintritt der Fristversäumnis ist im konkreten Fall in seiner eigenen Sphäre gelegen und mangelt es an einem konkreten Vorbringen, wonach festgestellt hätte werden können, dass der BF von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus keinen eine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Insoweit der BF schließlich auf die Möglichkeit Bezug nahm, dass die Hinterlegungsverständigung gemeinsam mit unadressiertem Reklamematerial von ihm oder seinem Mitbewohner unbemerkt entsorgt wurde, reicht dies ebenso nicht aus, um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Vielmehr wäre ihm diesfalls anzulasten, das Ereignis, welches ihn an der Erhebung der Beschwerde gehindert hat, schuldhaft selbst herbeigeführt zu haben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich selbst dann ein lediglich minderer Grad des Versehens nicht vor, wenn die Partei die Hinterlegungsanzeige beim Entleeren des Postkastens unter dem umfangreichen Werbematerial übersehen hat, da im Falle eines überfüllten Briefkastens die Durchsicht der Postsendungen besonders genau zu erfolgen hat (vgl. VwGH 26.04.2000, 2000/05/0054).Insoweit der BF schließlich auf die Möglichkeit Bezug nahm, dass die Hinterlegungsverständigung gemeinsam mit unadressiertem Reklamematerial von ihm oder seinem Mitbewohner unbemerkt entsorgt wurde, reicht dies ebenso nicht aus, um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Vielmehr wäre ihm diesfalls anzulasten, das Ereignis, welches ihn an der Erhebung der Beschwerde gehindert hat, schuldhaft selbst herbeigeführt zu haben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich selbst dann ein lediglich minderer Grad des Versehens nicht vor, wenn die Partei die Hinterlegungsanzeige beim Entleeren des Postkastens unter dem umfangreichen Werbematerial übersehen hat, da im Falle eines überfüllten Briefkastens die Durchsicht der Postsendungen besonders genau zu erfolgen hat vergleiche VwGH 26.04.2000, 2000/05/0054). Im Ergebnis ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF mit seinem Vorbringen jedenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 33 Abs. 1 VwGVG darzulegen vermochte. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024 gehindert gewesen wäre, oder ihn daran nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 33 VwGVG liegen nicht vor, weshalb das BFA den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.03.2025 war daher als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF mit seinem Vorbringen jedenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darzulegen vermochte. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024 gehindert gewesen wäre, oder ihn daran nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd Paragraph 33, VwGVG liegen nicht vor, weshalb das BFA den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 03.03.2025 war daher als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. des Bescheides vom 03.03.2025 bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung ohnehin bereits gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 03.03.2025 bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung ohnehin bereits gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Zu II.)Zu römisch zwei.) 3.
  22. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG, vier Wochen. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, vier Wochen. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071). Wie ausgeführt erfolgte nach einem erfolglosen Zustellversuch und entsprechender schriftlicher Verständigung eine Hinterlegung des Bescheides vom 30.07.2024 gemäß § 17 ZustG und galt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit mit 05.08.2024, als zugestellt. Der BF hat innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten. Die Beschwerde vom 29.10.2024 langte außerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein, der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde unter Punkt 3.
  23. abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024 spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war. Wie ausgeführt erfolgte nach einem erfolglosen Zustellversuch und entsprechender schriftlicher Verständigung eine Hinterlegung des Bescheides vom 30.07.2024 gemäß Paragraph 17, ZustG und galt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit mit 05.08.2024, als zugestellt. Der BF hat innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten. Die Beschwerde vom 29.10.2024 langte außerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein, der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde unter Punkt 3.
  24. abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024 spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
  25. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage bzw. aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als geklärt erscheint. Hier sei insbesondere die Einvernahme des Postzustellorgans durch die belangte Behörde erwähnt. Weder war der Entscheidungsrelevante Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Beschwerdevorbringen war nicht ausreichend substantiiert, um davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung vom Zusteller nicht in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Beschwerde sind auch keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage bzw. aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als geklärt erscheint. Hier sei insbesondere die Einvernahme des Postzustellorgans durch die belangte Behörde erwähnt. Weder war der Entscheidungsrelevante Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Beschwerdevorbringen war nicht ausreichend substantiiert, um davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung vom Zusteller nicht in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Beschwerde sind auch keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Daher konnte in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024 konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
  26. Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.Daher konnte in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024 konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
  27. Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I415.2308551.2.00

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