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{'item': 'I419 2280229-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlI419 2280229-1 Spruch, I419 2280229-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte im September 2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA – als Antrag „vom 06.07.2023“ (dem Tag der Erstbefragung) – mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).1. Der Beschwerdeführer stellte im September 2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA – als Antrag „vom 06.07.2023“ (dem Tag der Erstbefragung) – mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung, weil er vom Islam abgefallen sei, was auffallen werde, wenn es, da er nicht faste und nicht in der Moschee bete, bekannt würde. Weiters könne er seinen Glauben an das Christentum auf Dauer nicht unterdrücken und verstecken. 3. Das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit auf. Das Verwaltungsgericht habe bei der Auseinandersetzung mit der Beschwerde die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt, was eine Verhandlung erfordert hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, Mitte 30 und Araber. Er spricht Arabisch sowie etwas Englisch und Koreanisch, stammt aus XXXX im Gouvernement XXXX ( XXXX , XXXX ) im XXXX , etwa 10 km südöstlich von dessen Hauptstadt XXXX . In XXXX lebte er seit seiner Geburt mit seiner muslimischen Familie, die dort eine Landwirtschaft betreibt. Er besuchte 12 Jahre die Schule und absolvierte dann in XXXX , der Hauptstadt des Nachbargouvernements XXXX , eine vier Jahre dauernde Ausbildung in Tourismusmanagement an der Universität. Von 2010 bis 2011 leistete er den Militärdienst. Im Herkunftsstaat war er ferner in einem Hotel als Rezeptionist tätig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, Mitte 30 und Araber. Er spricht Arabisch sowie etwas Englisch und Koreanisch, stammt aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ) im römisch 40 , etwa 10 km südöstlich von dessen Hauptstadt römisch 40 . In römisch 40 lebte er seit seiner Geburt mit seiner muslimischen Familie, die dort eine Landwirtschaft betreibt. Er besuchte 12 Jahre die Schule und absolvierte dann in römisch 40 , der Hauptstadt des Nachbargouvernements römisch 40 , eine vier Jahre dauernde Ausbildung in Tourismusmanagement an der Universität. Von 2010 bis 2011 leistete er den Militärdienst. Im Herkunftsstaat war er ferner in einem Hotel als Rezeptionist tätig. Von 2014 bis 2019 hielt er sich nach einem mehrwöchigen China-Aufenthalt in der Republik Korea auf, wo er als Fabrikarbeiter in mehreren Städten tätig war und eine Beziehung mit einer Einheimischen führte, die er aus China kannte. Als diese mit ihrer Familie nach Kanada auswanderte, kehrte er zurück zu seiner Familie. Am 26.08.2019 heiratete er im Herkunftsstaat standesamtlich eine etwa acht Jahre jüngere Frau, mit der er eine gemeinsame Tochter im Kindergartenalter hat. Sein Schwiegervater ist ein Großcousin seines Vaters, die Ehe war arrangiert. Im folgenden Jahr eröffnete er in seinem Heimatort ein Kaffeehaus, das nach seiner Ausreise sein Bruder und mit drei Angestellten führte. Sein Vater war als Mechaniker-Ingenieur tätig. Dem Beschwerdeführer wurde 2021 in XXXX ein bis Juli 2026 gültiger Reisepass ausgestellt, mit dem er im Sommer 2022 nach Montenegro gelangte, anschließend über Serbien illegal nach Ungarn und am 23.09.2022 ebenso nach Österreich, wo er mit seinem Alias-Geburtsdatum internationalen Schutz beantragte und anschließend, statt in das zugewiesene Quartier und zur Erstbefragung, wie geplant nach Deutschland weiterreiste, wo er am 21.10.2022 einen weiteren Asylantrag stellte. Das Asylverfahren in Österreich wurde Anfang November 2022 eingestellt und nach der Dublin-Überstellung des Beschwerdeführers am 06.07.2023 mit der Erstbefragung fortgesetzt. Seit diesem Tag ist er in Österreich behördlich gemeldet.Dem Beschwerdeführer wurde 2021 in römisch 40 ein bis Juli 2026 gültiger Reisepass ausgestellt, mit dem er im Sommer 2022 nach Montenegro gelangte, anschließend über Serbien illegal nach Ungarn und am 23.09.2022 ebenso nach Österreich, wo er mit seinem Alias-Geburtsdatum internationalen Schutz beantragte und anschließend, statt in das zugewiesene Quartier und zur Erstbefragung, wie geplant nach Deutschland weiterreiste, wo er am 21.10.2022 einen weiteren Asylantrag stellte. Das Asylverfahren in Österreich wurde Anfang November 2022 eingestellt und nach der Dublin-Überstellung des Beschwerdeführers am 06.07.2023 mit der Erstbefragung fortgesetzt. Seit diesem Tag ist er in Österreich behördlich gemeldet. Seine Eltern mit Ende 50 und Mitte 60, seine Gattin und seine Tochter, drei Schwestern von Ende 20 bis Ende 30 sowie der Bruder mit Anfang 20 leben weiterhin in XXXX . Der Beschwerdeführer ist mit ihnen in Kontakt. Die Angehörigen lebten von den Einnahmen aus dem Kaffeehaus und leben nun von der familiären Landwirtschaft, die Gattin auch von ihrem Einkommen als Arabischlehrerin in einer staatlichen Grundschule.Seine Eltern mit Ende 50 und Mitte 60, seine Gattin und seine Tochter, drei Schwestern von Ende 20 bis Ende 30 sowie der Bruder mit Anfang 20 leben weiterhin in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist mit ihnen in Kontakt. Die Angehörigen lebten von den Einnahmen aus dem Kaffeehaus und leben nun von der familiären Landwirtschaft, die Gattin auch von ihrem Einkommen als Arabischlehrerin in einer staatlichen Grundschule. In der EU hat der Beschwerdeführer kein Familienleben, keine Angehörigen und keine Abhängigkeiten. Er spricht seiner Aufenthaltsdauer entsprechend etwas Deutsch, hat 2023 und 2024 Sprachkurse erfolgreich absolviert, aber keine Sprachprüfung abgelegt. Er ist strafgerichtlich unbescholten sowie von gelegentlichen Depressionen und ADHS abgesehen (wogegen er Mirtazapin nimmt, das ihm schon im Herkunftsstaat geholfen hatte) gesund und arbeitsfähig. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten mit Stand 29.08.2022 zitiert. Aktuell liegt ein solches vom 03.04.2025 vor. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Rechtsschutz/Justizwesen Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). [...] 1.2.2 Religionsfreiheit 90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind Christen, 90 % davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an. Andere christliche Gemeinschaften machen zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung aus. Dazu gehören die armenisch-apostolische Kirche, die katholische Kirche (koptisch-katholisch, armenisch-katholisch, chaldäisch, melkitisch, maronitisch, lateinisch und syrisch), die orthodoxe Kirche (griechisch und syrisch), die anglikanische/episkopale Kirche und andere Protestanten (USDOS 26.6.2024). Nach Schätzungen von Gelehrten und NGOs machen schiitische Muslime etwa 1 % der Bevölkerung aus. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Dawoodi Bohra Muslimen und Ahmadi Muslimen. Vertreter der Baha'i schätzen die Größe ihrer Gemeinschaft auf 1.000 bis 2.000 Personen (USDOS 26.6.2024). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: „Glaubensfreiheit ist absolut“ (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: „Glaubensfreiheit ist absolut“ (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024). Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024).Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024). Die Regierung erkennt den Übertritt zum Islam an, nicht aber den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion, es sei denn, es handelt sich um Personen, die nicht als Muslime geboren wurden, aber später zum Islam übergetreten sind, wie es in einem Erlass des Innenministeriums aufgrund eines Gerichtsbeschlusses heißt. Der Übertritt zum Christentum erfordert die Vorlage eines Dokuments der aufnehmenden Kirche, eines Personalausweises und von Fingerabdrücken. Nachdem festgestellt wurde, dass die Absicht des Wechsels - der häufig auch eine Namensänderung mit sich bringt - nicht darin besteht, sich der Strafverfolgung für eine unter dem muslimischen Namen begangene Straftat zu entziehen, wird ein neues Ausweisdokument mit dem christlichen Namen und der Religionsbezeichnung ausgestellt. In Fällen, in denen Muslime, die nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder und in einigen Fällen auch erwachsene Kinder, die minderjährig waren, als ihre Eltern konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder 18 Jahre alt werden, haben sie die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken zu lassen (USDOS 26.6.2024). Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ägyptischem Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen. Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. Das seit mehr als einem Jahr in Begutachtung befindliche zivile Personenstandsgesetz, welches die Vorrangstellung der religiösen Rechtsprechung für Muslime und Christen durch ein Zivilrecht größtenteils beenden soll, wird v. a. von der koptischen Kirche blockiert, die [...] das (kirchliche) Verbot der Scheidung nicht reformiert sehen möchte (ÖB 6.2024). Religiöse Minderheiten und Atheisten sind von Verfolgung und Gewalt betroffen. Religiöse Minderheiten werden häufig verfolgt, wenn sie ihren Glauben öffentlich zum Ausdruck bringen, und manchmal werden sie von den Behörden der Blasphemie beschuldigt (FH 2024). Kopten Präsident El-Sisi versteht sich zwar als gläubiger Muslim, wendet sich aber entschieden gegen eine wörtliche und/oder Gewalt rechtfertigende Auslegung des Korans. Gegenüber Kopten ist der Präsident besonders offen. Regelmäßige Bewerbungen der Bedeutung des Christentums für die ägyptische Geschichte durch den Präsidenten selbst – u. a. auch zur Ankurbelung des Tourismus – machen diese Haltung deutlich. Die Koptische Kirche dankt es ihm mit Loyalität. Konfessionelle Konflikte, obwohl zurzeit nicht virulent, stellen eine permanente Bedrohung der Staatssicherheit dar und werden entsprechend genau beobachtet. Nicht alle Spannungen bzw. Übergriffe resultieren jedoch aus „konfessionellen“ Gründen, sondern auch sozialen Spannungen (ÖB 6.2024). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 2024). Die koptisch-orthodoxe Kirche schließt die Teilnahme an den von der Regierung geförderten Versöhnungssitzungen zwar nicht aus, ein Sprecher der Kirche sagte jedoch, Versöhnungssitzungen sollten nicht anstelle der Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden und sich darauf beschränken, nach konfessionellen Streitigkeiten oder Gewalttaten „reinen Tisch zu machen und Wiedergutmachung zu leisten“. Mindestens eine koptisch-orthodoxe Diözese in Oberägypten weigerte sich im Jahr 2023 weiterhin, an Versöhnungssitzungen teilzunehmen, und kritisierte sie als Ersatz für Strafverfahren und nicht als Mittel, um Angriffe auf Christen und ihre Kirchen zu bekämpfen. Andere christliche Konfessionen berichteten, dass sie weiterhin an den üblichen Versöhnungssitzungen teilnehmen (USDOS 26.6.2024). In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 6.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder Kirchen und sind somit potenziell überall möglich. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 zur Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z. T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) – nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024).In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 6.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder Kirchen und sind somit potenziell überall möglich. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 zur Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z. T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) – nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024). Insgesamt ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich – auch wenn es gelegentlich zu Gewalt kommt. So etwa kam es 2016 in Zusammenhang mit tatsächlich oder gerüchteweise geplantem Bau von Kirchen bzw. der Nutzung von Privathäusern für Gottesdienste zu lokalen Ausschreitungen seitens der muslimischen Bevölkerung gegen koptische Mitbürger, was zu Sachschaden und vereinzelt Todesfällen führte. Das islamistisch motivierte Phänomen der Zerstörung von Kirchen durch aufgebrachte Mobs nach dem Sturz von Morsi hat sich allerdings zwischenzeitlich weitgehend gelegt; die 78 zerstörten Kirchen wurden Großteils mit staatlicher Hilfe wiederaufgebaut (ÖB 6.2024). 1.2.3 Medizinische Versorgung Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025). Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vergleiche AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028 gemäß den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt: - Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. - 34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben. - 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024). 1.3 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Südkorea seine Religion gewechselt. Er sei Christ geworden, im Juli 2019 nach Ägypten zurückgekehrt, habe sich nicht getraut, von seiner neuen Religion zu erzählen, und deswegen Ägypten verlassen. Er sei als Moslem Christ geworden, und im Islam wäre es erlaubt, dass man solche Menschen töte. 1.3.2 Zwei Monate darauf erklärte er beim BFA, niemand wisse, dass er Christ geworden sei, auch nicht seine Gattin, weil er sie sonst nicht heiraten hätte können. Er habe die Vermutung, dass er Probleme bekommen könnte, wenn es jemand erfahre. In Ägypten habe er das Christentum nicht ausgeübt, weil das zu gefährlich sei, und bisher niemanden davon erzählt, dass er Christ geworden sei, weil er Angst um seine Tochter habe. In Ägypten habe er ganz gut gelebt, Probleme mit der Religionszugehörigkeit habe er überhaupt keine gehabt. Wenn er zurückkehrte und „sie“ wissen würden, dass er konvertiert sei, werde er als Terrorist bezeichnet werden. 1.3.3 In der Beschwerde ergänzte er, dass er sich auch „offen gegen den Islam“ ausspreche. Dazu legte er die Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Austritt aus der IGGÖ vor. Ferner brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, seine Ehe erweise sich als angesichts der Konversion ungültig, und es sei zu befürchten, dass er keine Obsorge für die Tochter erhalten werde. Auch könne eine strafbare Beleidigung des Islam schnell angenommen werden, z. B. nach einem Vorwurf unislamischen Verhaltens im Zuge einer familiären Auseinandersetzung betreffend die Gültigkeit der Heirat. Es komme speziell bei interkonfessionellen Beziehungen auch zu familiären Vergeltungsmaßnahmen. 1.3.4 Der Beschwerdeführer besuchte in Südkorea Gottesdienste der Suwon Central Baptist Church, einer evangelikalen Megakirche, in der er sich 2016 im Zuge einer Aufnahmefeier zusammen mit 100 oder mehr anderen Personen taufen ließ. Zuvor und hernach besuchte er dort auch andere Veranstaltungen, im Zuge derer er den Eindruck gewann, von Gott angenommen zu sein, zur Ruhe zu kommen und keine Strafe Gottes fürchten zu müssen, wie er es als Moslem tat. 1.3.5 Er hatte weder dort noch bis zu seiner Einvernahme sieben Jahre darauf in Österreich die Kernelemente christlicher Bekenntnisse erfasst (und daher auch nicht verinnerlicht), jedoch Interesse am Christentum entwickelt, das ihn dazu brachte, hier mehrmals Gottesdienste einer arabisch-christlichen Gemeinde zu besuchen. Während des Beschwerdeverfahrens zog er in seine nunmehrige Wohngemeinde und begann dort, zusammen mit einer Einheimischen, die er in einem Sozialverein kennengelernt hatte, die Gottesdienste in der Dorfkirche und in anderen katholischen Pfarren des Bundeslandes zu besuchen. Mit dieser Frau, der Zeugin H., mit der er auch in deren Wohnung an gemeinsamen Gebetsrunden der Nachbarschaft teilnimmt, teilt er auch die Marienverehrung, was sich im Gebet vor der in der Gemeinde weitergegebenen „Wandermadonna“ manifestiert. Dem Empfehlungsschreiben des Dorfpfarrers zufolge hatte der Beschwerdeführer während einer Erkrankung auch eine Begegnung mit der Gottesmutter, die ihm im Traum Mut zusprach. 1.3.6 Der Beschwerdeführer hat bei einer pensionierten Religionslehrerin Bibelunterricht genommen. Er kennt neben dem Aufbau und wesentlichen Inhalten des Alten und des Neuen Testaments auch wesentliche Inhalte des christlichen Glaubens römisch-katholischer Ausprägung wie das Verständnis der Eucharistie und zeigt sich beeindruckt von der Bergpredigt mit dem Gebot der Feindesliebe sowie vom biblischen Bericht von der Bekehrung des Saulus bei der Begegnung mit dem auferstandenen Jesus. Diese Geschichte von der Umkehr und Nachfolge bezieht der Beschwerdeführer ebenso auf sich wie das Gebot der Nächstenliebe und der Buße. Infolgedessen betätigt er sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz und half auch nach einer Oberschenkelhalsfraktur der betagten Mutter der Zeugin, indem er sich mit der im Wechseldienst berufstätigen Zeugin bei der Betreuung tagsüber und auch nachts abwechselte. Die angesprochenen Kerninhalte des Glaubens – Marienverehrung, Altarsakrament, Auferstehung – und das Gebot der Nächstenliebe hat der Beschwerdeführer verinnerlicht. Er spricht im Freundes- und Bekanntenkreis über seinen Glauben und sieht den Apostel Paulus als größten Missionar an. 1.3.7 Dem Aufsatz „Islamisches Recht und Religionsfreiheit: Der Fall der Apostasie und seine rechtlichen Auswirkungen in Ägypten.“, original: „Islamic Law and Freedom of Religion: The Case of Apostasy and Its Legal Implications in Egypt.”, erschienen 2013 im Muslim World Journal of Human Rights, ist zu entnehmen: In Artikel 81 der Verfassung 2012 heißt es: „Die Rechte und Freiheiten sind in einer Weise auszuüben, die nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verfassung für Staat und Gesellschaft steht“. Das bedeutet, dass die Grundsätze der islamischen Scharia und andere vage Kriterien, die sich auf die öffentliche Moral, die kulturellen und zivilisatorischen Grundlagen der Gesellschaft und die nationale Einheit beziehen, den Umfang der Verfassungsrechte bestimmen. [...] Der ägyptischen Justiz ist es nicht gelungen, ein harmonisches Verhältnis zwischen dem islamischen Recht und dem Grundsatz der Religionsfreiheit herzustellen. [...] Obwohl sich die Rechtsprechung zur Apostasie weiterentwickelt hat und es Konvertiten christlicher Herkunft erlaubt, ihre Religionszugehörigkeit in ihren Ausweispapieren zu vermerken, hat sich die Haltung der ägyptischen Gerichte gegenüber Konvertiten muslimischer Herkunft bisher nicht geändert. [...] Obwohl Apostasie nach ägyptischem Recht kein Verbrechen ist, ist sie eine Quelle intensiver Rechtsstreitigkeiten vor ägyptischen Gerichten. Apostasie zieht schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich, die Apostaten elementare zivile Rechte vorenthalten. Sie macht die Ehe des Abtrünnigen null und nichtig, hindert ihn daran, eine neue Ehe einzugehen - auch mit einer Nichtmuslimin - und schließt ihn vom Erbe aus. [...] Abtrünnigen ist es nicht gestattet, einen Muslim zu heiraten, und wenn bereits verheiratet, wird die Ehe als ungültig betrachtet. Sie dürfen weder das Sorgerecht für ihre Kinder beanspruchen, noch ihr Erbrecht wahrnehmen, noch dürfen sie das Eigentum an ihren Immobilien behalten. [...] 1.3.8 Der Masterarbeit von Moataz Ahmed El Fegiery vom September 2020 „Der rechtliche Rahmen der Apostasie in Ägypten: Eine Manifestation der weltlichen Rekonstruktion der Scharia durch einen modernen Staat“ – original: „The Legal Framework Of Apostasy in Egypt: A Manifestation Of Secular Reconstruction Of Sharia By A Modern State“ – ist sinngemäß zu entnehmen: Apostasie ist ein rechtliches Hindernis für die Erbschaft, weil der Abtrünnige nach der Rechtsprechung kein Recht auf Erbe hat, auch nicht von denjenigen, deren Glaubensgemeinschaft er angehört, da seine Konversion nach der Scharia nicht gebilligt oder akzeptiert wird. [...] Auch seine Verfügungsrechte am Eigentum sind ausgesetzt, und nur im Falle der Reue kann er sein Eigentum und seine Verfügungsrechte wiederherstellen. [...] Im Falle der Feststellung der Apostasie wird diese als rechtliches Hindernis für fast alle Personenstandsrechte angesehen, da der Abtrünnige den zivilrechtlichen Tod erlitten hat. Dem Abtrünnigen wird in diesem Fall das jeweils strittige Recht vorenthalten und nicht alle bürgerlichen Rechte wie in der Scharia. (S. 88) In dem Bericht des US-Außenministeriums von 2023, „Report on International Religious Freedom: Egypt“ heißt es: Das Innenministerium stellt nationale Personalausweise für Bürger aus, die offizielle religiöse Bezeichnungen enthalten. Die Bezeichnungsoptionen sind auf „Muslim“, „Christ“ oder „Jude“ beschränkt. Seit einem Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 2009 können Bahá'í und andere Bürger, die nicht anerkannten religiösen Gruppen angehören, ihre Religionszugehörigkeit durch einen Bindestrich („-„) auf nationalen Personalausweisen kennzeichnen lassen. Weder die Verfassung noch das Zivil- oder das Strafgesetzbuch verbieten die Abkehr vom Islam, noch verbieten sie Missionierungsbestrebungen. Das Gesetz besagt, dass Einzelpersonen ihre Religion wechseln können. Die Regierung erkennt die Konversion zum Islam an, erkennt aber im Allgemeinen keine Konversionen vom Islam zu einer anderen Religion an, außer im Fall von Personen, die nicht als Muslime geboren wurden, aber später zum Islam konvertiert sind. Gemäß dem Bericht „Country Policy and Information Note Egypt: Christians“ des britischen Home Office von 2023 ist der Übertritt vom Islam zum Christentum („Apostasie“) nicht offiziell gesetzlich verboten. In einem Grundsatzurteil des Kairoer Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008 heißt es jedoch, dass die Freiheit der Religionsausübung bestimmten Einschränkungen unterliegt, und es wird bekräftigt, dass der Übertritt vom Islam zu einem anderen Glauben einen Verstoß gegen die Grundsätze des Islams darstellt und daher nicht erlaubt ist. In Fällen, in denen Muslime, die nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder und in einigen Fällen auch erwachsene Kinder, die minderjährig waren, als ihre Eltern konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder das 18. Lebensjahr erreichen, haben sie die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken zu lassen. Artikel 98 (

  1. f)des Strafgesetzbuchs („Ausbeutung und Verwendung der Religion für die Befürwortung und Verbreitung extremistischen Gedankenguts mit dem Ziel, zu Aufruhr und Spaltung anzustiften oder eine der himmlischen Religionen zu verachten und zu verächtlich zu machen oder die nationale Einheit oder den sozialen Frieden zu beeinträchtigen“, Anm.) wurde landesweit gegen ein immer breiteres Spektrum von Gruppen angewandt, darunter auch Atheisten und Christen einschließlich Konvertiten aus dem Islam. Diejenigen, die der Blasphemie beschuldigt werden, haben selten einen angemessenen Verteidiger.Artikel 98 (
  2. f)des Strafgesetzbuchs („Ausbeutung und Verwendung der Religion für die Befürwortung und Verbreitung extremistischen Gedankenguts mit dem Ziel, zu Aufruhr und Spaltung anzustiften oder eine der himmlischen Religionen zu verachten und zu verächtlich zu machen oder die nationale Einheit oder den sozialen Frieden zu beeinträchtigen“, Anmerkung wurde landesweit gegen ein immer breiteres Spektrum von Gruppen angewandt, darunter auch Atheisten und Christen einschließlich Konvertiten aus dem Islam. Diejenigen, die der Blasphemie beschuldigt werden, haben selten einen angemessenen Verteidiger. 1.3.9 Der Beschwerdeführer müsste seinen christlichen Glauben in ganz Ägypten entweder verbergen und befragt leugnen oder liefe Gefahr, dass ihm dort aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben zivilrechtliche Diskriminierung widerführe. Sehr wahrscheinlich wäre damit die Nichtanerkennung oder Annullierung seiner Ehe und die Verweigerung der Obsorge für die Tochter bis zu seiner Rückkehr zur islamischen Religionsgemeinschaft verbunden, ferner ein Ausschluss vom Antritt eines allfälligen Erbes und die fortgesetzte Eintragung der Religionszugehörigkeit als Moslem in seinen Ausweisen. Er könnte auch keine (neue) Ehe schließen, solange er sich nicht wieder zum Islam bekennt. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus dem Akt des Beschwerdeverfahren sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR, der Sozialversicherungs-Datenbank und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der die Zeugin christlichen Glaubens befragt wurde, mit welcher der Beschwerdeführer etwa seit seinem Eintreffen in der jetzigen Wohngemeinde bekannt ist und einen Teil seiner Gebete verrichtet.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus dem Akt des Beschwerdeverfahren sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR, der Sozialversicherungs-Datenbank und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der die Zeugin christlichen Glaubens befragt wurde, mit welcher der Beschwerdeführer etwa seit seinem Eintreffen in der jetzigen Wohngemeinde bekannt ist und einen Teil seiner Gebete verrichtet. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes nicht fest. Betreffend den Reisepass des Beschwerdeführers war keine genauere Feststellung möglich, da der Beschwerdeführer angab, diesen in Serbien verloren zu haben (AS 53). Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus seinen Angaben sowie den Abfragen der Register Grundversorgung und ZMR. Die Antragstellung bereits im September 2022 ergab sich dabei aus dem Integrierten Fremdenregister IZR sowie dem im Bescheid geschilderten Verfahrensgang, wonach das Verfahren am 02.11.2022 eingestellt und nach der Überstellung 2023 fortgesetzt wurde. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfolgten die Feststellungen auf Basis des Ambulanzbriefs vom 10.01.2023 und den Angaben beim BFA (AS 47) sowie in der Beschwerdeverhandlung (S. 4). 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem genannten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den in der Beschwerdeverhandlung behandelten Länderinformationen gab der Beschwerdeführer an, vor den ägyptischen Kirchen würde die Polizei die Besucher kontrollieren, und wenn diese ihn mit einem Ausweis beim Kirchgang antreffe, in dem als Religion „Moslem“ vermerkt sie, würde sie ihn für einen Attentäter halten. Damit ist er diesen Informationen nicht substantiiert entgegengetreten, zumal der Umstand, dass wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht werden, auch im Länderinformationsblatt erwähnt wird. 2.3 Zum Fluchtvorbringen 2.3.1 Die Konversion des Beschwerdeführers ergab sich zwar nicht aus der Taufe, weil dieser noch nach seinem Eintreffen in Österreich kaum Wissen über das Christentum und dessen Glaubensinhalte aufwies, aber aus den nunmehrigen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin in der Verhandlung sowie den vorgelegten Empfehlungsschreiben und den Lichtbildern, welche mit den Aussagen harmonieren. Dem Vorbringen in der Revision, „dass Apostasie, der Abfall vom Islam, in Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich zieht“, wozu in der Beschwerde die Entscheidung VwGH 12.06.2020, Ra 2019/19/0440 (richtig: 2019/18/0440), angeführt worden sei, konnte allerdings für die Feststellungen schon deshalb nichts abgewonnen werden, weil es in der erwähnten Entscheidung um einen Iraner aus XXXX ging.Dem Vorbringen in der Revision, „dass Apostasie, der Abfall vom Islam, in Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich zieht“, wozu in der Beschwerde die Entscheidung VwGH 12.06.2020, Ra 2019/19/0440 (richtig: 2019/18/0440), angeführt worden sei, konnte allerdings für die Feststellungen schon deshalb nichts abgewonnen werden, weil es in der erwähnten Entscheidung um einen Iraner aus römisch 40 ging. 2.3.2 Anhand der Länderfeststellungen in 1.2 sowie der Ergebnisse der Berichte und Studien, die in 1.3.7 und 1.3.8 festgestellt wurden, konnten jedoch die in 1.3.9 angeführten Feststellungen getroffen werden, wonach eine Reihe von diskriminierenden staatlichen Maßnahmen gegenüber jenen Personen in Ägypten Anwendung finden, die als geborene Moslems wie der Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren (im Gegensatz zu geborenen Christen, die vorübergehend zum Islam übergetreten waren). Die angeführten Maßnahmen betreffen den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr deswegen mit der genannten Wahrscheinlichkeit, weil in den betreffenden Berichten von keinen Ausnahmen die Rede ist und wegen der Blockade von säkular orientierten Änderungen im Zivilrecht durch die koptische Kirche auch anzunehmen ist, dass die Praxis bis auf Weiteres dem Beschriebenen entspricht. 2.3.3 Nicht festgestellt wurde dagegen eine dem Beschwerdeführer bevorstehende private Verfolgung oder eine zu erwartende Initiative seitens Angehöriger zur Strafverfolgung aus dem Grund, dass sein Vater als ehrenamtlicher Imam im Herkunftsort sei. Letzteres hat der Beschwerdeführer nämlich in der Beschwerdeverhandlung erst nach der Rückübersetzung angefügt, obwohl er zuvor sowohl nach dem Lebensunterhalt seines Vaters als auch nach seinen Problemen mit diesem befragt worden war. Dabei hat der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort erwähnt, dass sein Vater, wie in der Revision behauptet, starke Zweifel daran gehegt habe, dass der Beschwerdeführer weiter Moslem wäre, und ihn damit konfrontiert hätte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe und Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten: Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (der Antrag nicht zurückzuweisen und) glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht.Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (der Antrag nicht zurückzuweisen und) glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung der vorliegenden Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten, zu ermitteln ist. (VwGH 24.04.2023, Ra 2023/14/0110, Rz 11, mwN) In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem nunmehrigen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. (VwGH 24.04.2023, Ra 2023/14/0110, Rz 12, mwN) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der laut GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, mwN) Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die ihm wegen seiner Konversion behauptetermaßen drohenden Konsequenzen nur in Form der festgestellten Diskriminierungen rechtlicher Art zu erwarten sind, diese ihn aber durchaus auch an der Ausübung von Grundrechten hindern würden, speziell betreffend Ehe und Familie sowie Eigentum (Art. 9 und 17 GRC).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die ihm wegen seiner Konversion behauptetermaßen drohenden Konsequenzen nur in Form der festgestellten Diskriminierungen rechtlicher Art zu erwarten sind, diese ihn aber durchaus auch an der Ausübung von Grundrechten hindern würden, speziell betreffend Ehe und Familie sowie Eigentum (Artikel 9 und 17 GRC). Die Verfolgung kann nach § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Letzteres ist – wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt – aber nicht zwingend erforderlich. (Zur Scheinkonversion s. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117, mwN)Die Verfolgung kann nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Letzteres ist – wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt – aber nicht zwingend erforderlich. (Zur Scheinkonversion s. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117, mwN) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden. (VwGH 21.04.2021, Ra 2021/18/0155) Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit Verfolgungsintensität erreichenden Sanktionen belegt zu werden. (VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0510; VwGH 12.08.2020, Ra 2020/14/0322, mwN) Als Verfolgung gilt nach § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Status-RL kann eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Art. 9 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie beschriebenen betroffen ist („aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend [...] dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der [...], von denen [...] keine Abweichung zulässig ist“). Ein solcher Schweregrad ist insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Art. 1 GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Status-RL, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. (VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425, Rz. 27 f, mwN)Als Verfolgung gilt nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Status-RL. Nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Status-RL kann eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie beschriebenen betroffen ist („aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend [...] dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der [...], von denen [...] keine Abweichung zulässig ist“). Ein solcher Schweregrad ist insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Artikel eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Artikel eins, GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Status-RL, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. (VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425, Rz. 27 f, mwN) Art. 9 Abs. 2 Status-RL nennt als Verfolgungshandlungen ausdrücklich „gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden“. Im Hinblick auf die vorliegend drohenden rechtlichen Diskriminierungen, die sich sowohl auf die Ausübung mehrerer Grundrechte beziehen als auch zeitlich unbegrenzt – bis zur „Reue“ und Rückkehr zum Islam – zu befürchten sind, geht das Verwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bevorstünde, dass er davon in ähnlicher Weise wie der in Art. 9 Abs. 1 lit. a Status-RL beschriebenen betroffen wäre. Eine Verfolgung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 wäre damit den Feststellungen zufolge zu erwarten.Artikel 9, Absatz 2, Status-RL nennt als Verfolgungshandlungen ausdrücklich „gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden“. Im Hinblick auf die vorliegend drohenden rechtlichen Diskriminierungen, die sich sowohl auf die Ausübung mehrerer Grundrechte beziehen als auch zeitlich unbegrenzt – bis zur „Reue“ und Rückkehr zum Islam – zu befürchten sind, geht das Verwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bevorstünde, dass er davon in ähnlicher Weise wie der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Status-RL beschriebenen betroffen wäre. Eine Verfolgung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 wäre damit den Feststellungen zufolge zu erwarten. Wenn im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers wie vorliegend vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, können ihm die Behörden bei der individuellen Prüfung seines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling nicht zumuten, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden. (VwGH 28.03.2022, Ra 2021/18/0421; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, je mwN) In Anbetracht der festgestellten Umstände ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Ägypten den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, weshalb sich auch aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Ägyptens befindet (auch wenn ein Nachfluchtgrund vorliegt) und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, dorthin zurückzukehren. Steht einem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm zumutbar, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, dann liegt eine inländische Flucht- oder Schutzalternative vor, die eine Asylgewährung ausschließt. Eine solche Alternative, die nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 zur Abweisung des Asylantrags führt, hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen nicht.Steht einem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm zumutbar, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, dann liegt eine inländische Flucht- oder Schutzalternative vor, die eine Asylgewährung ausschließt. Eine solche Alternative, die nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 zur Abweisung des Asylantrags führt, hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen nicht. Den Feststellungen zufolge liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Demnach war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Zuerkennung dieses Status mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Feststellungen zufolge liegt auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Demnach war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Zuerkennung dieses Status mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung dazu fehlt, ob Einschränkungen in der Ausübung der Rechte nach Art. 9 und 17 GRC, die als Konsequenz eines Abfallens vom islamischen Glauben drohen, die Kriterien der Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b Status-RL erfüllen können, und gegebenenfalls welche solchen Diskriminierungen als die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen anzusehen sind, sodass die Kumulierung so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung dazu fehlt, ob Einschränkungen in der Ausübung der Rechte nach Artikel 9 und 17 GRC, die als Konsequenz eines Abfallens vom islamischen Glauben drohen, die Kriterien der Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Status-RL erfüllen können, und gegebenenfalls welche solchen Diskriminierungen als die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen anzusehen sind, sodass die Kumulierung so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2280229.1.00

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