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I422 2302219-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlI422 2302219-1 SpruchI422 2302219-1/22E, I422 2302219-1/22E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch de

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Am 18.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erstmals eine mündliche Verhandlung durch und wurde hierbei sein Beschwerdevorbringen erstmals erörtert. Am 14.05.2025 hielt Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung ab, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Die anwesende Rechtsvertretung teilte dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung mit, dass der Beschwerdeführer – nach vorangegangener Belehrung über die rechtlichen Konsequenzen durch seine Rechtsvertretung – die Beschwerde zurückziehen wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2025 wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf ausdrücklichem Wunsch und nach einer eingehenden Belehrung über die Rechtsfolgen die Beschwerde zurückziehe wolle. In weiterer Folge wurde die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung durch die Rechtsvertretung zurückgezogen. Es bestand somit kein Zweifel am Willen des Beschwerdeführers.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015, mwN).Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015, mwN). Das Beschwerdeverfahren war infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß einzustellen. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht überdies hervor, dass dies in der Rechtsform eines Beschlusses zu erfolgen hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020, mwN).Das Beschwerdeverfahren war infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß einzustellen. Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht überdies hervor, dass dies in der Rechtsform eines Beschlusses zu erfolgen hat vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020, mwN). Hat das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, so ist dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).Hat das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, so ist dieser Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 in Rechtskraft erwachsen vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2302219.1.00

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