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{'item': 'I424 2274993-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlI424 2274993-2 Spruch, I424 2274993-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Nigeria, vertreten durch die Mutter, Frau XXXX als gesetzliche Vertretung sowie durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch die Mutter, Frau römisch 40 als gesetzliche Vertretung sowie durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 25.04.2024 zur GZ.: XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), einer minderjährigen nigerianischen Staatsbürgerin, vom 03.04.2023 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend führte die Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei oder eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten wäre. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien teils unglaubwürdig sowie nicht asylrelevant gewesen. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF habe vorgebracht, in Nigeria bestehe für ihre Tochter die Gefahr Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 25.04.2024 zur GZ.: römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), einer minderjährigen nigerianischen Staatsbürgerin, vom 03.04.2023 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend führte die Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei oder eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten wäre. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien teils unglaubwürdig sowie nicht asylrelevant gewesen. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF habe vorgebracht, in Nigeria bestehe für ihre Tochter die Gefahr Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden. Die BF, ihre Mutter sowie ihre beiden minderjährigen Schwestern seien subsidiär schutzberechtigt, die Sicherheitslage in Nigeria sei nicht asylrelevant. Aus den Länderinformationen ergäbe sich kein Hinweis auf eine flächendeckende, verpflichtende weibliche Genitalverstümmelung und habe die belangte Behörde nicht feststellen können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Beschneidung drohe, insbesondere würden sich beide Elternteile gegen die Beschneidung der BF aussprechen und gehe aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass Eltern gemeinsam die Beschneidung eines Kindes verhindern könnten.
  3. Mit dem am 24.05.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe ignoriert, dass es sich bei der BF um eine Christin aus dem Norden Nigerias handle. Hierzu seien keine Ermittlungen durchgeführt worden. Christen aus dem muslimisch-dominierten Norden Nigerias würden stark diskriminiert werden und seien insbesondre Kinder ohne familiärem Netz von der Ausgrenzung in einem lebensbedrohenden Ausmaß betroffen. Die belangte Behörde habe auch nicht ermittelt, wie die BF im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Nigeria versorgt werden könne. Es seien keine Fragen zum familiären Netzwerk in Nigeria gestellt und sei nicht auf die kindspezifischen Bedürfnisse der BF eingegangen worden. Alleine aufgrund des Alters der BF sei sie von akuter lebensbedrohlicher Existenzgefährdung und kinderspezifischer Gewalt betroffen. Aus den Länderinformationen ergäbe sich, dass es in Nigeria zu schweren Menschenrechtsverletzungen gegenüber Kindern kommen könne. Die minderjährige BF würde ohne familiäre oder sonstige schützende Netzwerke durch die nigerianischen Einrichtungen und Behörden nicht ausreichend geschützt werden. Die belangte Behörde habe die mögliche Verfolgungsgefahr der BF als Mädchen durch Boko Haram unzureichend berücksichtigt. Wiederholt wurde ebenso, dass der BF aufgrund des hohen gesellschaftlichen Drucks eine Genitalbeschneidung durchführen zu lassen kind- bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung drohe. Der nigerianische Staat sei hier nicht schutzfähig bzw. -willig. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an das BFA zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 31.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  5. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 06.03.2025 erklärte sich der ursprünglich zuständige Richter aufgrund eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung für unzuständig und das Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Richterin zugewiesen.
  6. Mit Ladungen vom 17.03.2025 wurden die belangte Behörde, die BF vertreten durch ihre Mutter sowie die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 geladen.
  7. Mit Schreiben vom 18.03.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  8. Mit Ladung vom 22.04.2025 wurde die Mutter der BF als gesetzliche Vertreterin zur mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 geladen.
  9. Am 12.05.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin und ihrer Rechtsvertreterin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  10. Feststellungenrömisch zwei.
  11. Feststellungen II.1.
  12. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  13. Identität und Herkunftsstaat Die minderjährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX , Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der Hausa und Christin.Die minderjährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der Hausa und Christin. Die Eltern der BF sind XXXX , geb. am XXXX in Liberia und XXXX , geb. am XXXX in Nigeria. Die Eltern der BF sind römisch 40 , geb. am römisch 40 in Liberia und römisch 40 , geb. am römisch 40 in Nigeria. Die Identität der BF steht fest. Die BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung. II.1.
  14. Regionale Herkunft der Eltern und Sprachkenntnisse der BFrömisch zwei.1.
  15. Regionale Herkunft der Eltern und Sprachkenntnisse der BF Die BF spricht Englisch. Die Mutter der BF stammt aus der Region XXXX im Bundesstaates XXXX , welcher im östlichen Zentralnigeria liegt. Die Herkunftsregion des Vaters der BF ist unbekannt.Die Mutter der BF stammt aus der Region römisch 40 im Bundesstaates römisch 40 , welcher im östlichen Zentralnigeria liegt. Die Herkunftsregion des Vaters der BF ist unbekannt. II.1.
  16. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  17. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Die BF hat keine Verwandten in Nigeria. II.1.
  18. Zu den behaupteten asylrelevanten Problemen, die die BF persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.
  19. Zu den behaupteten asylrelevanten Problemen, die die BF persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: Der BF droht in Nigeria keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hausa oder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses als Christin. Der BF droht in Nigeria keine asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung und auch keine weibliche Genitalverstümmelung. Der BF droht in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung, weil sie ein Kind ist. Weitere Fluchtgründe wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und sind dem Bundesverwaltungsgericht auch von Amts wegen nicht bekannt geworden. II.1.
  20. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  21. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria aus dem COI-CMS (Version 12) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 21.12.2023), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 21.12.2023), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2024). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024). Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 21.12.2023) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 21.12.2023). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2023) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 21.12.2023).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 21.12.2023) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 21.12.2023). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 21.12.2023; vergleiche ÖB Abuja 10.2023) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 21.12.2023). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 21.12.2023). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind (FH 2024). Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 21.12.2023, HRW 11.1.2024, FH 2024). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 21.12.2023, HRW 11.1.2024, FH 2024). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.). Obwohl Nigeria seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1999 die Qualität seiner Wahlen deutlich verbessert hat, waren die Wahlen zum Präsidenten und zur Nationalversammlung 2023, bei denen Bola Tinubu zum Präsidenten gewählt wurde und der All Progressives Congress (APC) seine Mehrheit in der Legislative behielt, von Unregelmäßigkeiten geprägt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2023 kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten, darunter Gewalt in einer Reihe von Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und der Unterdrückung von Wählern sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter äußerten sich besorgt über die Verwaltung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC), die durch ein äußerst geringes öffentliches Vertrauen in die INEC und einer Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent, einem Rekordtief, gekennzeichnet war (FH 2024). Sicherheitslage Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024). Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 11.9.2024). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 20.8.2024). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernance-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Lebenshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demonstrationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024). Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderungen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024). Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 21.12.2023). ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023). Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 21.12.2023). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024). Im Nordosten erfolgen Angriffe vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 20.8.2024). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 21.12.2023). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und anderen bewaffneten Angriffen auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 20.8.2024). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 21.12.2023). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 11.9.2024). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 11.9.2024). Im Jahr 2023 berichtete Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten waren, gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 sank die Zahl der Todesopfer durch Banditentum auf dem Land und Gegenmaßnahmen der Regierung auf 892 gegenüber 5.725 Todesopfern im Jahr
  22. Im Jahr 2023 war der Bundesstaat Borno mit 29,03 Todesopfern pro 100.000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Dicht darauf folgten die Bundesstaaten Plateau (14,29) und Benue (12,68). In krassem Gegensatz dazu erwies sich Ekiti mit nur 0,73 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Bundesstaat. Weitere Staaten mit niedrigen Todesraten waren Kano (1,12), Akwa Ibom (1,25) und Oyo (1,3) (NiWa o.D.). Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet wurden; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 10.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 10.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 28.5.2024). Nach Angaben des Verteidigungshauptquartiers (Defence Headquarters, DHQ) vom 29.8.2024 haben Mitglieder des nigerianischen Militärs seit Anfang August 2024 landesweit rd. 1.170 als Terroristen bezeichnete Mitglieder bewaffneter Gruppierungen getötet und rd. 1.100 Verdächtige festgenommen. Außerdem haben sie Medienberichten zufolge insgesamt rd. 720 entführte Personen befreit sowie eine Vielzahl an Waffen und Munition sichergestellt. Unter den Getöteten sind auch Anführer der bewaffneten Gruppierungen. Im Nordosten sollen Mitglieder der Truppen der Militäroperation Hadin Kai im August 2024 rd. 300 Mitglieder gewaltbereiter Gruppen getötet, rd. 260 festgenommen und über 200 Entführte befreit haben. Über 30 Mitglieder von der für eine Abspaltung Südostnigerias eintretenden Gruppierung Indigenous People of Biafra (IPOB) und deren bewaffnetem Flügel Eastern Security Network (ESN) seien außerdem getötet worden. Zudem hätten sich insgesamt rd. 2.700 Mitglieder der islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP) ergeben. Truppen der Operation Safe Haven, der Operation Whirl Stroke, der Operation Hadarin Daji, der Operation UDO KA sowie der Operation Whirl Punch seien im ganzen Land im Einsatz gewesen. Die getöteten Personen werden in den offiziellen Verlautbarungen des DHQ als Terroristen bezeichnet. Das DHQ verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen dieser Art (BAMF 2.9.2024b). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 21.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2024).Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 21.12.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2024). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 21.12.2023). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB Abuja 10.2024). Mehrere NGOs sind im Bereich der Demokratieförderung sehr aktiv und erhalten Hilfe von internationalen Gebern. Es gibt jedoch auch viele kleine „Demokratie“-Lobbygruppen, die mit politischen Akteuren verbunden zu sein scheinen und meist dazu dienen, Gegner zu diskreditieren (BS 2024). NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse (ÖB Abuja 10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veranstaltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2024).NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veranstaltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 21.12.2023). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 21.12.2023), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 21.12.2023; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 21.12.2023). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 21.12.2023), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) - zahlreiche Männer wurden aufgrund des Gesetzes zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe angeklagt (AI 24.4.2024); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, AI 24.4.2024); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, AI 24.4.2024); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024) - zahlreiche Männer wurden aufgrund des Gesetzes zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe angeklagt (AI 24.4.2024); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024). Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 2024; vgl. AA 21.12.2023, HRW 11.1.2024). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 21.12.2023, BBC 16.10.2022, ÖB Abuja 10.2024). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 30.6.2024; vgl. BBC 16.10.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 30.6.2024). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 21.12.2023).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 2024; vergleiche AA 21.12.2023, HRW 11.1.2024). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 21.12.2023, BBC 16.10.2022, ÖB Abuja 10.2024). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 30.6.2024; vergleiche BBC 16.10.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 30.6.2024). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 21.12.2023). Obwohl die nigerianische Verfassung das Recht auf Meinungs-, Gedanken- und Gewissensfreiheit garantiert, stellt das nigerianische Strafrecht die Beleidigung von Religionen unter Strafe, und die Scharia (islamisches Recht), die in zwölf nördlichen Bundesstaaten, gilt, stellt Blasphemie unter Strafe (HRW 11.1.2024). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB Abuja 10.2024). Es ist bekannt, dass bundesstaatliche und lokale Regierungen auf ihrem Gebiet de-facto-offizielle Religionen anerkennen, wodurch sie gleichzeitig (anderen) religiösen Aktivitäten Grenzen setzen (FH 2024). Viele Menschen, die in Gebieten leben, in denen sie einer religiösen Minderheit angehören, fühlen sich diskriminiert und leben in Angst - und das aus gutem Grund angesichts der Geschichte religiös motivierter Gewalt. Für einen Muslim kann es schwierig sein, in einer christlich dominierten Region seine Religion offen auszuüben, ebenso für einen Christen in einer Region mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit (BBC 16.10.2022). Personen, die ihren Unglauben äußern, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen (FH 2024). Das Ausmaß der Gewalt aufgrund der steigenden Kriminalität hat sich im Laufe des Jahres 2023 weiter verschärft. Viele Vorfälle können nicht nur auf die religiöse Identität zurückgeführt oder als religiös kategorisiert werden. Banditentum sowie nicht-ideologisch motivierte Kriminalität und nicht religiöse Differenzen sind die Hauptursachen für die Gewalt in der Nordwestregion (USDOS 30.6.2024). [Anm. siehe Unterkapitel "Spannungen zwischen Muslimen und Christen"] In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird. Anders ist die Lage bei den Yoruba im Südwesten Nigerias, bei ihnen sind Mischehen zwischen Muslimen und Christen seit Generationen verbreitet (AA 21.12.2023). Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 21.12.2023). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte. Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 2024). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivitäten ungehindert fortsetzen (USDOS 30.6.2024). Das Militär ist seit mehr als einem Jahrzehnt in die Bekämpfung der Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) invovliert, die beide Muslime und Christen töten und entführen [Anm. siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 30.6.2024). In Gebieten außerhalb des Nordostens, wo die Bedrohung von Boko Haram ausgeht, sind die Behörden im Allgemeinen in der Lage und bereit, wirksamen Schutz zu bieten. Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in die eine Person umziehen kann, wo sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. kein tatsächliches Risiko besteht, ernsthaften Schaden durch Boko Haram zu erleiden, und es ist für eine Person angemessen, dorthin umzuziehen (UKHO 7.2021). Religiöse Gruppen 53,5 Prozent der Einwohner sind Moslems, 10,6 Prozent sind Katholiken und 35,3 Prozent gehören anderen christlichen Glaubensrichtungen an. Der Rest gehört anderen Religionen an (CIA 24.10.2024). Nach anderen Angaben besteht die Bevölkerung zu 50 Prozent aus Muslimen, zu 48,1 Prozent aus Christen und die verbleibenden ca. zwei Prozent gehören anderen oder keinen Religionen an. Viele Menschen verbinden indigene Überzeugungen und Praktiken mit dem Islam oder dem Christentum (USDOS 30.6.2024). 2010 und 2012 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der Rest sah sich als "etwas anderes" (5 Prozent) oder einfach als "Muslime" (42 Prozent). Unter den Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen, im Norden des Landes v. a. die Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya sowie Salafisten. Einem Bericht aus dem Jahr 2011 zufolge machen Katholiken etwa 25 Prozent der Christen aus, Protestanten und andere Christen etwa 75 Prozent (USDOS 30.6.2024). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 21.12.2023; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen Nordwest und Nordost, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Nord-Zentral-Region sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Südwest-Region, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Südost-Region stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 30.6.2024).Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 21.12.2023; vergleiche USDOS 30.6.2024). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen Nordwest und Nordost, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Nord-Zentral-Region sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Südwest-Region, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Südost-Region stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 30.6.2024). Spannungen zwischen Muslimen und Christen Nach Angaben von Sicherheitsbehörden, NGOs, Medien, Akademikern und anderen Beobachtern hat sich das Ausmaß der Gewalt aufgrund der steigenden Kriminalität im Laufe des Jahres 2023 weiter verschärft. Da Fragen der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, des Wettbewerbs um Land und Ressourcen und der Kriminalität oft eng miteinander verknüpft sind, ist es schwierig, viele Vorfälle ausschließlich oder sogar hauptsächlich auf die religiöse Identität zurückzuführen. Wie in den Vorjahren kam es im Laufe des Jahres in der Nordzentral-Region zu zahlreichen tödlichen Zusammenstößen zwischen überwiegend christlichen Bauern verschiedener ethnischer Gruppen und überwiegend muslimischen Hirten. Auch in der Nordwest-Region kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen überwiegend muslimischen Hirten und christlichen oder muslimischen Bauern. Die Medien berichteten über zahlreiche Angriffe von „Banditen“ oder bewaffneten kriminellen Banden auf religiöse Stätten, darunter Moscheen und Kirchen. Mehrere akademische und Medienquellen gaben an, dass Banditentum und ideologisch neutrale Kriminalität und nicht religiöse Differenzen die Hauptursachen für die Gewalt in der Nordwest-Region waren (USDOS 30.6.2024). Im Norden sind Christen Opfer von Boko Haram: Christliche Männer werden entführt und getötet, während Christinnen entführt, vergewaltigt und zwangsverheiratet werden. Boko Haram verfolgt damit das Ziel, christlich geprägte Gebiete zu entvölkern. Ähnliche Gewalt geht von der Gruppe ISWAP aus, die sich – wie auch Boko Haram – ebenfalls zum sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bekennt. Außerdem greifen militante Fulani die Dörfer in mehreren nördlichen Bundesstaaten an, die überwiegend von Christen bewohnt sind, entführen, vergewaltigen und töten Menschen, zerstören Kirchen und andere Gebäude sowie Ernten oder besetzen Ackerland. Die Gefahr von Gewalttaten wurde in den letzten Jahren noch durch den stetigen Zustrom militanter Fulani aus den Nachbarländern verschärft. Ebenso sind verschiedene Gruppen bewaffneter Krimineller für die Gewalt verantwortlich; auch sie vergewaltigen, töten, entführen und brandschatzen. Die Beziehungen zwischen den verschiedenen Gruppen (Boko Haram, ISWAP, militante Fulani, Kriminelle) sind vielschichtig. Gemeinsam tragen sie aber zu einer „Kultur der Gewalt“ bei, durch die Christen in Gefahr geraten, vor allem in den nördlichen, aber auch in mehreren südlichen Bundesstaaten (OpD 2024). Der Regierung ist es nicht gelungen, die Zunahme von Gewalt zu verhindern, die von islamisch-extremistischen Milizen ausgeht (OpD 2024). Minderheitengruppen In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen (AA 21.12.2023; vgl. ACCORD 2.4.2024, CIA 24.10.2024), die über 500 Sprachen sprechen (ACCORD 2.4.2024). Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa-Fulani im Norden (ACCORD / CIA: 30 Prozent), die Yoruba im Südwesten (ACCORD / CIA: 15,5 Prozent) und die Igbo im Südosten (ACCORD / CIA: 15,2 Prozent) (AA 21.12.2023; vgl. ACCORD 2.4.2024, CIA 24.10.2024). Eine vierte große, durch den Konflikt im Nigerdelta ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw, lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Nigerdeltas (AA 21.12.2023).In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen (AA 21.12.2023; vergleiche ACCORD 2.4.2024, CIA 24.10.2024), die über 500 Sprachen sprechen (ACCORD 2.4.2024). Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa-Fulani im Norden (ACCORD / CIA: 30 Prozent), die Yoruba im Südwesten (ACCORD / CIA: 15,5 Prozent) und die Igbo im Südosten (ACCORD / CIA: 15,2 Prozent) (AA 21.12.2023; vergleiche ACCORD 2.4.2024, CIA 24.10.2024). Eine vierte große, durch den Konflikt im Nigerdelta ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw, lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Nigerdeltas (AA 21.12.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Kinder Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 (AA 21.12.2023), nach anderen Angaben von (fast) allen der 36 Bundesstaaten ratifiziert (ÖB Abuja 10.2024), gemäß anderen Angaben bereits von 35 der 36 Bundesstaaten (USDOS 23.4.2024). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 21.12.2023). Die Bundesregierung respektiert im Allgemeinen die Freiheit der Bildung (FH 2024). Obwohl die Grundschulbildung in Nigeria offiziell kostenlos und verpflichtend ist, gehen Millionen von Kindern im Land nicht zur Schule. Ein internationaler Vergleich hat ergeben, dass eines von fünf Kindern in Nigeria nicht zur Schule geht. Nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder besucht regelmäßig die Grundschule, und noch weniger erhalten eine frühkindliche Bildung. Mädchen sind in Bezug auf Bildung besonders marginalisiert. Ohne eine formale Ausbildung sind sie stark benachteiligt (SOS-Kd o.D.a). Schulkinder sind von den Angriffen von Boko Haram auf die säkulare Bildung betroffen. Angriffe auf Schulen durch Boko Haram und andere bewaffnete Gruppen haben zur Schließung oder Zerstörung von Tausenden von Grund-, Sekundar- und Hochschuleinrichtungen geführt. Die Entführung von Schülern durch bewaffnete Gruppen und Kriminelle, die Lösegeld fordern, ist ein ernstes Problem, insbesondere im Norden Nigerias. Im September 2023 wurden im Bundesstaat Zamfara mehr als 30 Studenten entführt; die örtlichen Behörden berichteten, dass bis Ende des Monats 13 Studenten gerettet worden seien. Ebenso wurden Schüler in nicht regulierten islamischen Schulen, die seit Jahrzehnten bestehen, misshandelt. Einige Eltern haben diese Schulen als Erziehungshilfe in Anspruch genommen, da es in weiten Teilen Nigerias kein solides System für die Wiedereingliederung von Kindern und Jugendlichen gibt (FH 2024). Die Frauen und Mädchen werden im Bereich der Bildung nach wie vor stark diskriminiert und behindert, vor allem im Norden (USDOS 23.4.2024). Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Zwangsheirat und Kinderheirat sind in Nigeria nach diesem Gesetz ein Verbrechen. Jedoch lassen Gewohnheits- und islamische Gesetze, insbesondere in den nördlichen Regionen, weiterhin Praktiken wie Zwangsverheiratungen zu. In einigen Bundesstaaten können Kinder bereits im Alter von elf Jahren nach gewohnheitsrechtlichen oder religiösen Gesetzen legal verheiratet werden, da die Pubertät als Zeitpunkt gilt, an dem ein Mädchen alt genug ist, um verheiratet zu werden. Das formelle Recht bietet für Opfer von Kinderehen keinen ausreichenden Schutz (EUAA 6.2024). Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 23.4.2024). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Die Prävalenz von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten ist von Region zu Region sehr unterschiedlich und reicht von zehn Prozent im Südosten bis hin zu 76 Prozent im Nordwesten (ÖB Abuja 10.2024). Insgesamt heiraten schätzungsweise 48 Prozent (AA 21.12.2023), nach anderen Angaben rund vier von zehn Mädchen vor dem
  23. Geburtstag (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Noch jüngere Daten weisen auf einen Rückgang der nationalen Prävalenz von 44 auf 30 Prozent hin. Trotz allem sind die Fortschritte schleppend und uneinheitlich (EUAA 6.2024). Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 21.12.2023). Armut, kulturelle Normen, religiöse Überzeugungen, aber auch mangelnde Sicherheit und Entführungen beeinflussen die Prävalenz von Kinder- und Zwangsehen. Boko Haram und andere bewaffnete Gruppen in der Nordostregion zwingen viele Frauen und Mädchen zur Heirat. In Nigeria gibt es NGOs, die sich auf die Verhinderung von Kinderheirat und die Unterstützung der Opfer konzentrieren. Die Coalition of Civil Society to End Child Marriage (Koalition der Zivilgesellschaft zur Beendigung der Kinderheirat) beispielsweise besteht aus 60 Mitgliedern und arbeitet an Aktivitäten zur Beendigung der Kinderheirat in Nigeria und trägt zu diesbezüglichen nationalen und regionalen Strategien bei. Die International Federation of Women Lawyers (FIDA) bietet außerdem kostenlose Rechtsvertretung, Lobbyarbeit, Bildung und Unterstützungsdienste zum Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Mädchen in Nigeria (EUAA 6.2024).Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Zwangsheirat und Kinderheirat sind in Nigeria nach diesem Gesetz ein Verbrechen. Jedoch lassen Gewohnheits- und islamische Gesetze, insbesondere in den nördlichen Regionen, weiterhin Praktiken wie Zwangsverheiratungen zu. In einigen Bundesstaaten können Kinder bereits im Alter von elf Jahren nach gewohnheitsrechtlichen oder religiösen Gesetzen legal verheiratet werden, da die Pubertät als Zeitpunkt gilt, an dem ein Mädchen alt genug ist, um verheiratet zu werden. Das formelle Recht bietet für Opfer von Kinderehen keinen ausreichenden Schutz (EUAA 6.2024). Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 23.4.2024). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 21.12.2023; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Die Prävalenz von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten ist von Region zu Region sehr unterschiedlich und reicht von zehn Prozent im Südosten bis hin zu 76 Prozent im Nordwesten (ÖB Abuja 10.2024). Insgesamt heiraten schätzungsweise 48 Prozent (AA 21.12.2023), nach anderen Angaben rund vier von zehn Mädchen vor dem
  24. Geburtstag (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024). Noch jüngere Daten weisen auf einen Rückgang der nationalen Prävalenz von 44 auf 30 Prozent hin. Trotz allem sind die Fortschritte schleppend und uneinheitlich (EUAA 6.2024). Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 21.12.2023). Armut, kulturelle Normen, religiöse Überzeugungen, aber auch mangelnde Sicherheit und Entführungen beeinflussen die Prävalenz von Kinder- und Zwangsehen. Boko Haram und andere bewaffnete Gruppen in der Nordostregion zwingen viele Frauen und Mädchen zur Heirat. In Nigeria gibt es NGOs, die sich auf die Verhinderung von Kinderheirat und die Unterstützung der Opfer konzentrieren. Die Coalition of Civil Society to End Child Marriage (Koalition der Zivilgesellschaft zur Beendigung der Kinderheirat) beispielsweise besteht aus 60 Mitgliedern und arbeitet an Aktivitäten zur Beendigung der Kinderheirat in Nigeria und trägt zu diesbezüglichen nationalen und regionalen Strategien bei. Die International Federation of Women Lawyers (FIDA) bietet außerdem kostenlose Rechtsvertretung, Lobbyarbeit, Bildung und Unterstützungsdienste zum Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Mädchen in Nigeria (EUAA 6.2024). Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 21.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 21.12.2023).Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 21.12.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 21.12.2023). Auch der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung gefährdet das Wohlergehen der Kinder. Im September 2020 gab UNICEF bekannt, dass Nigeria Indien als das Land mit den meisten Todesfällen bei Kindern unter fünf Jahren überholt hat (ÖB Abuja 10.2024). Unterernährung ist ein immer größer werdendes Problem, rund 2,5 Millionen Kinder leiden an akuter Unterernährung. Insbesondere im Norden des Landes ist die Situation prekär, Unterernährung ist dort die häufigste Todesursache bei Kindern (SOS-Kd o.D.b). Rund elf Millionen Kinder unter 14 Jahren müssen in Nigeria Zwangsarbeit verrichten, viele von ihnen sind extrem gefährlichen Bedingungen ausgesetzt. Sie arbeiten gegen geringe Entlohnung oder völlig unentgeltlich und haben keine Chance auf eine ordentliche Bildung. Geschätzte 10,5 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule (SOS-Kd o.D.b). Im Jahr 2023 hat Nigeria minimale Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemacht. Die Regierung hat im Rahmen des Projekts der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) „Accelerating Action for the Elimination of Child Labor in Supply Chains in Africa“ die Oke Agunla Community School renoviert und 110 von Kinderarbeit bedrohte Kinder eingeschult. Das nigerianische Mindestalter für die Aufnahme von Arbeit entspricht nicht den internationalen Standards, da es nicht für Kinder gilt, die selbständig oder in der Schattenwirtschaft tätig sind, und der Bundesstaat Kano verbietet nicht den Einsatz von Kindern für illegale Aktivitäten (USDOL 2024). Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch von jedem Staat ratifiziert werden müssen, und nicht alle Staaten haben sie ratifiziert (USDOS 23.4.2024). Kindesmissbrauch ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024), aber die Regierung hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung ergriffen (USDOS 23.4.2024). Jedes zweite Kind hat körperliche Gewalt erfahren, jedes vierte Mädchen und jeder zehnte Junge hat sexuelle Gewalt erlebt. Zum Kindesmissbrauch gehören auch Fälle von Kinderarbeit, Kinderhandel und Opferritualen (ÖB Abuja 10.2024).Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch von jedem Staat ratifiziert werden müssen, und nicht alle Staaten haben sie ratifiziert (USDOS 23.4.2024). Kindesmissbrauch ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024), aber die Regierung hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung ergriffen (USDOS 23.4.2024). Jedes zweite Kind hat körperliche Gewalt erfahren, jedes vierte Mädchen und jeder zehnte Junge hat sexuelle Gewalt erlebt. Zum Kindesmissbrauch gehören auch Fälle von Kinderarbeit, Kinderhandel und Opferritualen (ÖB Abuja 10.2024). Seit Beginn des Konflikts im Nordosten wurden Tausende von Kindern getötet, verletzt, entführt oder von ihren Familien getrennt. Im Nordosten sind 57 Prozent der Binnenflüchtlinge Kinder. Zahlreiche andere leiden aufgrund der Gewalt, die sie erlebt haben, unter psychosozialen Problemen und psychischen Störungen. Bewaffnete Gruppen haben alleine zwischen 2009 und 2019 schätzungsweise 9.400 Kinder rekrutiert, um Bombenanschläge, einschließlich Selbstmordattentate und Angriffe, zu verüben. Bis heute hält diese Rekrutierung weiter an (ÖB Abuja 10.2024). SOS-Kinderdorf schützt und unterstützt seit den frühen 1970er-Jahren bedürftige Kinder in Nigeria. An sieben Standorten in ganz Nigeria arbeitet SOS-Kinderdorf mit den lokalen Gemeinden und Organisationen zusammen, um sicherzustellen, dass die Familien zusammenbleiben können. Für Kinder, die die elterliche Fürsorge verlieren, stehen SOS-Kinderdörfer zur Verfügung. Auch im Bereich der Bildung betreibt SOS-Kinderdorf verschiedene Projekte. Die hohe Arbeitslosenrate erschwert es den jungen Menschen, selbstständig zu werden. SOS-Kinderdorf bietet jungen Menschen Unterstützung, Schulung und Beratung, bis sie ein selbstständiges Leben führen können (SOS-Kd o.D.b). Zusätzlich zum aktuellen Länderinformationsblatt wurden folgende Berichte in das Verfahren einbezogen und ergeben sich hieraus die folgenden Feststellungen: ACCORD: Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen vom 09.03.2020: Im Jahr 2018 ist der Anteil der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren, die von Genitalverstümmelung betroffen waren, bei 19,5 % gelegen. Der Eingriff erfolgte meist im Kleinkindalter. Von den Mädchen im Alter zwischen 0 und 14 Jahren sind 19,2 % betroffen. IRB (Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada): Nigeria: Aktualisierung der NGA200625 zur Prävalenz von weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung (FGM/C), einschließlich ethnischer Gruppen, in denen FGM/C weit verbreitet ist; die Möglichkeit der Eltern, FGM/C für ihre Tochter abzulehnen; Konsequenzen für die Verweigerung; staatlicher Schutz- und Unterstützungsdienste (2019-Oktober 2021): In der Region „Hochebene“ sind 3 % der Frauen im Alter zwischen 15 und 49 beschnitten. Landesweit sind in der ethnischen Gruppe der Hausa 19,7% der Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten. In Bezug auf die Religionszugehörigkeit sind landesweit 24,5 % der katholischen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren sowie 19,4 % der anderen Christinnen in dieser Altersgruppe beschnitten. II.
  25. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  26. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der gesetzlichen Vertreterin der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank des Bundes, dem zentralen Melderegister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 09.05.
  27. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge. Im bisherigen Verfahren wurden folgende Beweisurkunden vorgelegt: - ZMR-Auszug der Eltern der BF und der BF (s. Aktenseite 7ff) - Vaterschaftsanerkenntnis (s. Aktenseite 13) - Geburtsurkunde der BF (s. Aktenseite 15) - Auszug aus dem Geburtseintrag (s. Aktenseite 19) Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der gesetzlichen Vertreterin der BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der gesetzlichen Vertreterin der BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
  28. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
  29. Identität und Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Identität und zum Herkunftsstaat stützen sich auf das erstinstanzliche Verfahren und auf den angefochtenen Bescheid, insbesondere auch auf die Geburtsurkunde (s. Aktenseite 15) sowie die Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF vor der belangten Behörde (s. Niederschrift BFA Seite 3). Diese Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung von der gesetzlichen Vertreterin nochmals bestätigt (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 3f). Die Feststellungen zu den Eltern der BF ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aus dem im Akt befindlichen Vaterschaftsanerkenntnis (s. Aktenseite 13) und bestätigte die Mutter der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4). Dass die Identität der BF feststeht, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits fest und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Feststellung nach Einsicht in die vorhandenen Unterlagen und insbesondere der österreichischen Geburtsurkunde (s. Aktenseite 15) an. Dass die BF gesund ist, gab die Mutter der BF im gesamten Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 2) und bestätigte dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 3). II.2.
  30. Regionale Herkunft der Eltern und Sprachkenntnisse der BFrömisch zwei.2.
  31. Regionale Herkunft der Eltern und Sprachkenntnisse der BF Dass die BF Englisch spricht, gab ihre Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 4). Dass die Mutter der BF aus der Region XXXX stammt, gab diese vor dem BFA an (s. Niederschrift BFA Seite 4) und bestätigte dies nochmals in der mündlichen Verhandlung, wobei sie angab, sie wisse nicht aus welcher Region in Nigeria der Vater der BF stamme (s. VH-P Seite 4).Dass die Mutter der BF aus der Region römisch 40 stammt, gab diese vor dem BFA an (s. Niederschrift BFA Seite 4) und bestätigte dies nochmals in der mündlichen Verhandlung, wobei sie angab, sie wisse nicht aus welcher Region in Nigeria der Vater der BF stamme (s. VH-P Seite 4). Als Geburtsort des Vaters wurde im Vaterschaftsanerkenntnis XXXX , Liberia angegeben, dies steht jedoch in Wiederspruch zu den Angaben der Mutter der BF, wonach der Vater auch aus Nigeria stamme. Da der Vater der BF auch nicht zwangsläufig in seinem Geburtsort gelebt haben muss, stellte das Gericht fest, dass die Herkunftsregion des Vaters der BF nicht bekannt ist.Als Geburtsort des Vaters wurde im Vaterschaftsanerkenntnis römisch 40 , Liberia angegeben, dies steht jedoch in Wiederspruch zu den Angaben der Mutter der BF, wonach der Vater auch aus Nigeria stamme. Da der Vater der BF auch nicht zwangsläufig in seinem Geburtsort gelebt haben muss, stellte das Gericht fest, dass die Herkunftsregion des Vaters der BF nicht bekannt ist. II.2.
  32. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
  33. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Dass die BF keine Verwandten in Nigeria hat, gab ihre Mutter bereits vor dem BFA an (s. Niederschrift BFA Seite 3) und bestätigte sie dies nochmals glaubhaft in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4). II.2.
  34. Zu den behaupteten asylrelevanten Problemen, die die BF persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.2.
  35. Zu den behaupteten asylrelevanten Problemen, die die BF persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: Die BF gehört der Volksgruppe der Hausa an. Die Volksgruppe der Hausa-Fulani stellt eine der drei größten ethnischen Gruppen in Nigeria dar und ergeben sich weder aus dem Vorbringen der BF im gesamten Verfahren, noch aus dem Länderinformationsblatt Hinweise auf eine pauschale Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hausa oder erstattete die BF ein Vorbringen, sie würde wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit individuell verfolgt werden. Das Gericht stellte daher fest, dass der BF keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hausa droht. In der mündlichen Verhandlung wurde die Mutter der BF befragt, ob sie im Falle einer Rückkehr der BF nach Nigeria eine Verfolgung der BF befürchte, weil diese Christin sei. Die Mutter der BF gab daraufhin an, aufgrund des christlichen Glaubens hätte die BF keine Probleme in Nigeria, da dort überwiegend Christen, aber auch Muslime leben würden. Ihr Problem wäre die Genitalverstümmelung (s. VH-P Seite 5). Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich, dass die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des nigerianischen Staatswesens ist. Ca. 48,1 % der nigerianischen Bevölkerung sind Christen. In der Nord-Zentral-Region sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen. Für Christen kann es schwierig sein in einem von einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit bewohnten Gebiet den Glauben auszuleben und ist die Lage der christlichen Minderheit in einigen Bundesstaaten problematisch, insbesondere wenn der Kampf um Ressourcen religiös und politisch instrumentalisiert wird. Eine pauschale Verfolgung von Christen in Nigeria kann das Gericht aus dem vorliegenden Länderbericht jedenfalls nicht ableiten. Wenn somit in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF drohe in Nigeria Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, weil Christen aus dem muslimisch-dominierten Norden Nigerias stark diskriminiert werden würden, ist festzuhalten, dass die Mutter der BF aus der Region XXXX im nigerianischen Bundesstaates XXXX kommt, dieser liegt im östlichen Zentralnigeria. Die Mutter gab selbst an, in Nigeria würden überwiegend Christen leben. Das diesbezügliche Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz kann somit nicht nachvollzogen werden. Auch hat die Mutter der BF selbst eine solche Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht, sondern im Gegenteil verneint. Aus den dargestellten Gründen hat das erkennende Gericht die Feststellung getroffen, dass aus dem Grund der Religionszugehörigkeit keine Verfolgung der BF droht. Wenn somit in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF drohe in Nigeria Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, weil Christen aus dem muslimisch-dominierten Norden Nigerias stark diskriminiert werden würden, ist festzuhalten, dass die Mutter der BF aus der Region römisch 40 im nigerianischen Bundesstaates römisch 40 kommt, dieser liegt im östlichen Zentralnigeria. Die Mutter gab selbst an, in Nigeria würden überwiegend Christen leben. Das diesbezügliche Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz kann somit nicht nachvollzogen werden. Auch hat die Mutter der BF selbst eine solche Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht, sondern im Gegenteil verneint. Aus den dargestellten Gründen hat das erkennende Gericht die Feststellung getroffen, dass aus dem Grund der Religionszugehörigkeit keine Verfolgung der BF droht. Vor dem BFA gab die Mutter der BF als gesetzliche Vertreterin an, sie würde wollen, dass ihre Tochter in Österreich bleiben könne. Wenn sie nach Nigeria zurückkehren würde, bestehe die Gefahr, dass sie die weibliche Genitalverstümmelung durchmachen müsse. Das würde die Mutter und auch der Vater nicht wollen. Außerdem sei es in Nigeria gefährlich, es gäbe immer wieder Kämpfe. Sie habe zwei Schwestern hier und die Mutter der BF wolle nicht, dass die Familie auseinandergerissen würde. Ganz besondere Angst habe sie vor der Genitalverstümmelung (s. Niederschrift BFA Seite 4). In der mündlichen Verhandlung wurde die Mutter der BF als gesetzliche Vertreterin der BF befragt, ob sie sich selbst einer Genitalbeschneidung habe unterziehen lassen müssen. Sie gab daraufhin an, dies sei nicht der Fall gewesen, jedoch habe man es auch bei ihr machen wollen. Sie habe jedoch vorher mit Hilfe ihrer Familie fliehen können. In ihrem Heimatort sei FGM aber sozusagen ein Muss. Auf Frage der Richterin, ob ihre weiblichen Verwandten, also ihre Mutter oder ihre Schwester beschnitten wurden, gab die Mutter der BF an, diese seien ebenso nicht beschnitten (s. VH-P Seite 5). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Länderinformationsblatt und die weiteren herangezogenen Berichte, insbesondere die Prozentzahlen der beschnittenen Frauen in Bezug auf die Herkunftsregion (3 %), die Volksgruppenzugehörigkeit (Hausa 19,7 %) und der Religionszugehörigkeit (Katholikinnen 24,5 %, sonstige Christinnen 19,4 %) besprochen. Die Mutter der BF gab dazu an, sie wisse dazu nicht viel und habe darüber auch nichts gelesen (s. VH-P Seite 7). Für das erkennende Gericht ist das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin nicht glaubhaft. Die Mutter der BF brachte zwar vor, die Genitalbeschneidung sei in ihrem Heimatort ein Muss, gleichzeitig sind jedoch weder sie selbst, noch ihre weiblichen Angehörigen einer Genitalbeschneidung unterzogen worden. Aus den herangezogenen Quellen zur Lage in Nigeria in Bezug auf FGM ergibt sich, dass in der Region Hochebene, aus der die Mutter der BF stammt, lediglich 3 % der Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten sind. Auch in Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergibt sich ein Prozentsatz von jeweils unter 25 % an beschnittenen Frauen in der genannten Altersgruppe. Dass es im Herkunftsort der BF ein Muss sei, die Beschneidung vornehmen zu lassen, erscheint somit nicht glaubhaft. In Nigeria existiert ein Bundesgesetz, das weibliche Genitalverstümmelung auf nationaler Ebene kriminalisiert, dennoch ist FGM weite verbreitet. Nur 22 von 36 Bundesstaaten haben tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen. Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Südost und Südwest sind am stärksten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind. Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen und jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist. Es gibt eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen. Das nigerianische Ministerium für Frauenangelegenheiten und soziale Entwicklung betreibt in fast allen Bundesstaaten Shelters für Opfer von FGM/C und stützt sich in den Bundesstaaten, in denen es keine Schutzräume gibt, auf zivilgesellschaftliche Organisationen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im aktuellen Länderinformationsblatt kann kein Hinweis auf eine individuelle Verfolgung der BF in Bezug auf die Bedrohung einer FGM unterzogen zu werden erkannt werden. Die Mutter der BF stammt nicht aus dem Südosten oder Südwesten Nigerias. Die Eltern der BF sind gegen die Beschneidung ihrer Tochter und ist die Mutter der BF selbst nicht beschnitten, was auch die Gefahr der BF verringert einer Beschneidung unterzogen zu werden. Die Mutter der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung nochmals, dass auch der Vater der BF gegen die Vornahme einer Genitalbeschneidung ist (s. VH-P Seite 5). Aus dem Länderinformationsblatt zur Lage in Nigeria ergibt sich, dass beide Eltern zusammen die Beschneidung in der Regel verhindern können. Da im konkreten Fall beide Eltern der BF gegen die Vornahme der Beschneidung sind, ist somit davon auszugehen, dass diese auch im - hypothetischen - Fall einer Rückkehr nach Nigeria keine Beschneidung erdulden müsste. In der mündlichen Verhandlung wurde die Mutter der BF befragt, ob sie fürchte, dass der BF in Nigeria Verfolgung drohe, weil diese ein Kind sei. Die Mutter der BF gab an, die BF hätte dort Probleme, da sie ohne ihre Mutter dort nicht leben könne. Außerdem wäre die BF von ihren Geschwistern und ihrem Vater getrennt, was keinesfalls gut für sie wäre (s. VH-P Seite 5). Dass ein gerade drei Jahre alt gewordenes Kind ohne familiärem Netzwerk in Nigeria nicht alleine dorthin verbracht werden kann, steht außer Frage. Dieses Vorbringen stellt jedoch kein asylrelevantes Vorbringen dar, da es sich hierbei nicht um eine individuelle Verfolgung aus einem Grund der GFK handelt, sondern diese Tatsache jedes Kind gleichermaßen betreffen würde. Die Situation für Kinder in Nigeria kann allgemein als schwierig bewertet werden. Obwohl die Grundschule kostenlos und verpflichtend ist, gehen Millionen von Kindern in Nigeria nicht zur Schule, Mädchen sind in Bezug auf die Bildung besonders marginalisiert. Die Entführung von Schulkindern durch bewaffnete Gruppen und Kriminelle ist ein ernsthaftes Problem vor allem im Norden Nigerias. Kinderheirat ist in Nigeria ein Verbrechen, jedoch lassen Gewohnheits- und islamische Gesetze diese Praktik weiterhin zu. Kinderehen sind dabei insbesondere im Norden Nigerias verbreitet. Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale, welche zu schwersten Menschenrechtsverletzungen an Kindern führen, werden besonders aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet. Nigeria ist das Land mit den meisten Todesfällen bei Kindern unter fünf Jahren, wobei Unterernährung die häufigste Todesursache bei Kindern darstellt. Kinderarbeit und Kindesmissbrauch stellen ebenfalls große Probleme dar, sowie die Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen. Auch wenn das erkennende Gericht die dargestellten Probleme nicht verkennt, kann hier dennoch keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Die Probleme betreffen jedes Kind in Nigeria und würden diese Probleme allenfalls in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln sein. Auch aus dem zitierten Länderinformationsblatt ergibt sich für das erkennende Gericht keine pauschale asylrelevante Verfolgung von Kindern bzw. Mädchen in Nigeria und brachte die Mutter der BF keine Gründe vor, weswegen gerade die BF als Kind verfolgt werden sollte. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, alleine aufgrund des Alters der BF sei sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von akuter lebensbedrohlicher Existenzgefährdung und kinderspezifischer Gewalt betroffen, aus den Länderinformationen würde sich ergeben, dass es in Nigeria zu schweren Menschenrechtsverletzungen gegenüber Kindern komme und würde die minderjährige BF ohne familiäre oder sonstige schützende Netzwerke durch die nigerianischen Einrichtungen und Behörden nicht ausreichend geschützt werden, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen und zu wiederholen, dass auch dieses Vorbringen aus Sicht des Gerichts keine Asylrelevanz hat. Der BF wurde bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Inwiefern sich aus dem Vorbringen eine individuelle Verfolgung ableiten lasse, konnte nicht erkannt werden. In der mündlichen Verhandlung wurde das Länderinformationsblatt besprochen und verwies die Rechtsvertreterin auf den Beschwerdeschriftsatz wobei sie ergänzte, es ergebe sich daraus aus ihrer Sicht die Verfolgung von Mädchen aufgrund des Geschlechts (s. VH-P Seite 8). Die Mutter der BF wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob sie noch weitere Fluchtgründe nennen wolle. Diese erwähnte daraufhin jedoch lediglich nochmals die drohende Genitalverstümmelung (s. VH-P Seite 5), weswegen das Gericht davon ausgeht, dass keine weiteren Fluchtgründe vorliegen. Insbesondere brachte die Mutter der BF selbst - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht vor, sie fürchte eine Verfolgung der BF durch die Boko Haram. Auch aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich keine Hinweise für eine Gefahr einer Entführung durch die Boko Haram in Bezug auf Kleinkinder in der Herkunftsregion der Mutter der BF. Dass die BF unter Umständen in ihrem späteren Leben - im hypothetischen Fall der Rückkehr nach Nigeria - einer solchen Gefahr ausgesetzt seien könnte, spielt im gegenständlichen Fall keine Rolle, da die Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. II.2.
  36. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
  37. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Das erkennende Gericht brachte noch zwei zusätzliche Berichte, die sich speziell mit der Verbreitung von FGM in Nigeria befassen in das Verfahren ein. Die Mutter der BF sowie ihre Rechtsvertretung wurden in der mündlichen Verhandlung befragt, ob sie zu den Berichten eine Stellungnahme einbringen wollen und wurde ihnen dafür eine zweiwöchige Frist angeboten. Die Rechtsvertreterin gab bekannt, sie kenne die Berichte und verzichte auf eine Frist zur Stellungnahme (s. VH-P Seite 8). Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen und stütze sich demgegenüber in der Beschwerde selbst auf die genannten Quellen. II.
  38. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  39. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Die BF befindet sich unzweifelhaft außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Das Vorbringen der BF könnte unter eine Verfolgung aus Gründen der Religion (christliches Glaubensbekenntnis), aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe (Hausa) oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Mädchen) subsumiert werden. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.). Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
  40. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  41. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  42. 1989, 89/01/0362). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  43. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  44. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  45. 1989, 89/01/0362). Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR 07.07.1978, 12877/87 Kalema gg. Frankreich, DR 53, Seite 254, 264). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlunge. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EGMR 07.07.1978, 12877/87 Kalema gg. Frankreich, DR 53, Seite 254, 264). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlunge. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. In Bezug auf die Tatsache, dass die BF der Volksgruppe der Hausa angehört, wurde bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich aus dem Länderinformationsblatt keine Hinweise auf eine pauschale Verfolgung der BF aus diesem Grund ergeben und die BF im gesamten Verfahren auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattete. In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit der BF wurde ebenso im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, dass diese nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Mutter der BF verneinte eine diesbezügliche Gefahr und aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich ebenso keine Hinweise auf eine Gefährdung aus diesem Grund. Auch die Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Boko Haram wurde lediglich unsubstantiiert im Beschwerdeschriftsatz behauptet und findet im Vorbringen der Mutter der BF keine Deckung. Auch aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise unter Berücksichtigung des Alters der BF sowie der Herkunftsregion der Mutter der BF. Somit liegen diesbezüglich lediglich vage bzw. generelle Angabe zu einer möglichen Verfolgung vor, die in keiner Weiße konkretisiert wurden und scheidet die Gewährung des Status der Asylberechtigten aufgrund der dargestellten Rechtsprechung aus. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, alleine aufgrund des Alters der BF sei sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von akuter lebensbedrohlicher Existenzgefährdung und kinderspezifischer Gewalt betroffen, es komme in Nigeria zu schweren Menschenrechtsverletzungen gegenüber Kindern und würde die minderjährige BF ohne familiäre oder sonstige schützende Netzwerke durch die nigerianischen Einrichtungen und Behörden nicht ausreichend geschützt werden, ist anzumerken, dass die dargestellten Umstände nicht auf eine staatliche Verfolgung von Kindern zurückzuführen sind. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Dass die sich aus dem Länderinformationsblatt und dem Beschwerdevorbringen ergebenden (und in der Beweiswürdigung zusammengefassten) Schwierigkeiten in Bezug auf Kinder in Nigeria Ausdruck einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen seien, ergibt sich für das erkennende Gericht nicht. Auch dass Nigeria grundsätzlich nicht bereit sei Kinder zu schützen kann nicht erkannt werden, da durchaus entsprechende gesetzliche Regelungen erlassen wurden. Für das erkennende Gericht stellen die vorgebrachte Probleme (Existenzgefährdung, Gewalt, allgemeine schwierige Menschenrechtslage) klassische Fragen dar, die in Zusammenhang mit der Gewährung des subsidiären Schutzes zu prüfen sind, da sich diese Probleme auf alle Personen in einem Gebiet bzw. zumindest auf eine große Personengruppe beziehen und gerade - im Gegensatz zu den Asylgründen - keine individuelle Betroffenheit voraussetzen. Eine individuelle Betroffenheit der BF wurde im gesamten Verfahren nicht dargelegt und genügt der lediglich pauschale Verweis auf die allgemein schwierige Lage von Kindern im Herkunftsstaat nicht, um einen Asylgrund aufzuzeigen. In Bezug auf das Vorbringen, die BF werde aufgrund ihres Geschlechts verfolgt, da ihr in Nigeria FGM drohe, wird auf die Beweiswürdigung verwiesen. Ein diesbezüglicher Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden und erübrigt sich daher eine weitere rechtliche Erörterung. Andere sich auf Nigeria beziehende Fluchtgründe wurden von der BF weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf die BF zu Recht kein Status der Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2274993.2.00

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