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{'item': 'W101 2239022-1'}

Obsah (9)§ 28§ 6aArt. 133§ 6b§ 2§ 6Art. 130§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW101 2239022-1 Spruch, W101 2239022-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 6b Abs. 4 GEG idF BGBl. I Nr. 61/2018 mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin als klagende Partei im Zivilverfahren für die Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 7.304,50 (= Hälfte von € 14.609,00) abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses iHv € 3.000,00 einen Restbetrag iHv € 4.304,50 sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00, sohin insgesamt einen Betrag iHv € 4.312,50, zu zahlen hat. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin als klagende Partei im Zivilverfahren für die Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 7.304,50 (= Hälfte von € 14.609,00) abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses iHv € 3.000,00 einen Restbetrag iHv € 4.304,50 sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, sohin insgesamt einen Betrag iHv € 4.312,50, zu zahlen hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vor dem Handelsgericht Wien (in der Folge: HG) war zu 18 Cg 19/11z ein Zivilverfahren mit der Beschwerdeführerin als Klägerin geführt worden.
  2. Mit Beschluss vom 21.02.2012 bestellte das HG einen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens. Mit Beschluss des HG vom 28.11.2019, Zl. 18 Cg 19/11z-133, waren die Gebühren des Sachverständigen mit € 14.609,00 bestimmt worden. Diese Sachverständigengebühren waren zum Teil aus bereits erliegenden Kostenvorschüssen der Verfahrensparteien iHv € 4.500,00 beglichen worden, die restlichen Gebühren iHv € 10.109,00 vorschussweise aus Amtsgeldern. Dieser Betrag war der klagenden (= Beschwerdeführerin) sowie der beklagten Partei zur Gänze überantwortet worden. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin einen Rekurs. Mit Beschluss vom 22.04.2020, Zl. 30 R 28/20p, gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs der Beschwerdeführerin nicht Folge. Der Beschluss vom 28.11.2019 erwuchs dadurch in Rechtskraft.
  3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG am 21.10.2020 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 18 Cg 19/11z – 133 – VNR 6, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Sachverständigengebühren iHv € 10.109,00 sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 10.117,00 verpflichtet worden war.3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG am 21.10.2020 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 18 Cg 19/11z – 133 – VNR 6, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Sachverständigengebühren iHv € 10.109,00 sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 10.117,00 verpflichtet worden war.

  1. Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit Vorstellung vom 22.10.
  2. Mit Bescheid vom 03.01.2021, Zl. 400 Jv 1031/20g-33, verpflichtete die Präsidentin des HG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Sachverständigengebühren iHv € 10.109,00 und einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 10.117,

  1. Mit Bescheid vom 03.01.2021, Zl. 400 Jv 1031/20g-33, verpflichtete die Präsidentin des HG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Sachverständigengebühren iHv € 10.109,00 und einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 10.117,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019 sei die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren der Höhe nach bestimmt worden, was in jedem Fall dem Gericht obliege. Wenn eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig sei und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt worden sei, sei die rechtskräftig festgestellte Gebühr im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei bestehe

§ 6bAbs. 4 GEG und aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa Vw

GH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin entspreche der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes. Wenn sie im vorliegenden Einbringungsverfahren ihre Zahlungspflicht (dem Grunde und der Höhe) nach in Zweifel ziehe und einwende, vom Prozessgericht sei die rechtskräftige Kostenentscheidung im Urteil des OLG vom 22.04.2020 bzw. Ersturteil des HG vom 28.11.2019 zugrunde zu legen, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich ihre Zahlungspflicht, zur ungeteilten Hand mit dem Prozessgegner die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren iHv € 10.109,00 zahlen zu müssen – unmittelbar und bindend aus dem im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019

§ 2Abs.

2 GEG ergebe, die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag bloß umgesetzt werde. Dies bedeute im konkreten Fall, dass zufolge auf den rechtskräftigen Grundsatzbeschluss vom 28.11.2019 abzustellen sei. Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019 sei die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren der Höhe nach bestimmt worden, was in jedem Fall dem Gericht obliege. Wenn eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig sei und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt worden sei, sei die rechtskräftig festgestellte Gebühr im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei bestehe

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin entspreche der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes. Wenn sie im vorliegenden Einbringungsverfahren ihre Zahlungspflicht (dem Grunde und der Höhe) nach in Zweifel ziehe und einwende, vom Prozessgericht sei die rechtskräftige Kostenentscheidung im Urteil des OLG vom 22.04.2020 bzw. Ersturteil des HG vom 28.11.2019 zugrunde zu legen, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich ihre Zahlungspflicht, zur ungeteilten Hand mit dem Prozessgegner die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren iHv € 10.109,00 zahlen zu müssen – unmittelbar und bindend aus dem im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019

Paragraph 2, Absatz 2, GEG ergebe, die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag bloß umgesetzt werde. Dies bedeute im konkreten Fall, dass zufolge auf den rechtskräftigen Grundsatzbeschluss vom 28.11.2019 abzustellen sei.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11.01.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Das HG als erkennendes Gericht habe in seinem Beschluss vom 28.11.2019 verabsäumt, eine konkrete Bestimmung vorzunehmen, welche Partei in welchem Umfang gegenüber dem Bund ersatzpflichtig sei. Das Fehlen einer konkreten Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflichten der Verfahrensparteien im Grundsatzbeschluss führe keineswegs dazu, dass dadurch eine Solidarverpflichtung der Parteien („zur ungeteilten Hand“) hinsichtlich des dem Bund zu ersetzenden Gesamtbetrages von € 10.109,00 unterstellt werden dürfe. Ebenso wenig führe die vom erkennenden Gericht verabsäumte konkrete Umfangsbestimmung dazu, dass an Stelle des erkennenden Gerichtes nunmehr die Justizverwaltungsbehörde im Einbringungsverfahren die Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht nachtragen und vornehmen könne, weil ein derartiges Vorgehen der unzuständigen Justizverwaltungsbehörde das Grundrecht auf den „gesetzlichen Richter“ verletzen würde. Nachdem das erkennende Gericht im Beschluss vom 28.11.2019 die konkrete Bestimmung der Ersatzpflicht der Parteien nach § 2 Abs. 2 GEG verabsäumt habe, habe der unvollständig gebliebene Beschluss keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin begründet. Ferner handle es sich im vorliegenden Fall keineswegs um Gerichtsgebühren, die nach § 4 GGG zu entrichten wären, weshalb die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG unzulässig sei. Das HG als erkennendes Gericht habe in seinem Beschluss vom 28.11.2019 verabsäumt, eine konkrete Bestimmung vorzunehmen, welche Partei in welchem Umfang gegenüber dem Bund ersatzpflichtig sei. Das Fehlen einer konkreten Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflichten der Verfahrensparteien im Grundsatzbeschluss führe keineswegs dazu, dass dadurch eine Solidarverpflichtung der Parteien („zur ungeteilten Hand“) hinsichtlich des dem Bund zu ersetzenden Gesamtbetrages von € 10.109,00 unterstellt werden dürfe. Ebenso wenig führe die vom erkennenden Gericht verabsäumte konkrete Umfangsbestimmung dazu, dass an Stelle des erkennenden Gerichtes nunmehr die Justizverwaltungsbehörde im Einbringungsverfahren die Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht nachtragen und vornehmen könne, weil ein derartiges Vorgehen der unzuständigen Justizverwaltungsbehörde das Grundrecht auf den „gesetzlichen Richter“ verletzen würde. Nachdem das erkennende Gericht im Beschluss vom 28.11.2019 die konkrete Bestimmung der Ersatzpflicht der Parteien nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG verabsäumt habe, habe der unvollständig gebliebene Beschluss keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin begründet. Ferner handle es sich im vorliegenden Fall keineswegs um Gerichtsgebühren, die nach Paragraph 4, GGG zu entrichten wären, weshalb die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG unzulässig sei.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.01.2021 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde im April und Mai 2022 den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22.04.2020, Zl. 30 R 28/20p, und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25.
  4. 2020, Zl. 30 R 28/20s, vor.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 09.06.2022, Zl. W101 2239022-1/9E, die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 6b Abs. 4 GEG ab.9. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 09.06.2022, Zl. W101 2239022-1/9E, die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ab.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit.
  2. Mit Erkenntnis vom 30.01.2025, Zl. Ra 2022/16/0068, behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: § 40 Abs. 1 ZPO regle, wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten – unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners – zunächst zu tragen habe. Danach habe jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlichen Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden würden, seien von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeute. Paragraph 40, Absatz eins, ZPO regle, wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten – unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners – zunächst zu tragen habe. Danach habe jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlichen Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden würden, seien von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeute.
  3. Aufgrund der Behebung des Erkenntnisses vom 09.06.2022 ist nun eine Ersatzentscheidung hinsichtlich des o.a. Bescheides zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Im Zivilverfahren zu 18 Cg 19/11z sind Sachverständigengebühren iHv € 14.609,00 entstanden, die mit rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019, Zl. 18 Cg 19/11z-133, festgesetzt wurden. Die Beschwerdeführerin als klagende Partei hat für die Sachverständigengebühren bereits einen Kostenvorschuss iHv € 3.000,00 entrichtet. Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin als klagende Partei im Zivilverfahren zu 18 Cg 19/11z für die Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 7.304,50 (= Hälfte von € 14.609,00) abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses iHv € 3.000,00 zur Zahlung eines Restbetrags iHv € 4.304,50 verpflichtet ist.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Festsetzung der Sachverständigengebühren gründet sich auf den Beschluss vom 28.11.2019, Zl. 18 Cg 19/11z-
  6. In diesem Beschluss wurde festgehalten, dass das Sachverständigengutachten im Interesse beider Verfahrensparteien eingeholt worden ist. Mit Beschluss vom 22.04.2020, Zl. 30 R 28/20p, hat das Oberlandesgericht Wien dem dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben, sodass der Beschluss vom 28.11.2019 dadurch in Rechtskraft erwachsen ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Betrag iHv € 3.000,00 als Kostenvorschuss für die Sachverständigengebühren im Zivilverfahren zu 18 Cg 19/11z geleistet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2018, lauteten:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, lauteten:

§ 1

GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Z 1) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Z 5 lit. c), von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Ziffer eins,) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Ziffer 5, Litera c,), von Amts wegen einzubringen.

§ 2Abs.

1 GEG sind die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

Abs. 2 leg.cit. hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

Absatz 2, leg.cit. hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

§ 6Abs.

1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. § 40 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, lautet:Paragraph 40, Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, lautet: „

(1)Jede Partei hat die durch ihre Processhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.
(2)Inwieferne den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen bestrittenen Kosten zusteht, ist, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurtheilen.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Entscheidung über die Vorschreibung der Zahlung von vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Gebühren eine bereits vorliegende Kostenentscheidung im Prozess zu Grunde zu legen. Eine Grundsatzentscheidung

§ 2Abs.

2 GEG behält auch nach der Entscheidung in der Hauptsache und der Entscheidung der Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander ihre Wirkung und entfaltet die in § 7 Abs. 1 GEG zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung, von wem der Rückersatz zu fordern ist (vgl. VwGH 18.09.2002, 98/17/0310).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Entscheidung über die Vorschreibung der Zahlung von vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Gebühren eine bereits vorliegende Kostenentscheidung im Prozess zu Grunde zu legen. Eine Grundsatzentscheidung

Paragraph 2, Absatz 2, GEG behält auch nach der Entscheidung in der Hauptsache und der Entscheidung der Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander ihre Wirkung und entfaltet die in Paragraph 7, Absatz eins, GEG zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung, von wem der Rückersatz zu fordern ist vergleiche VwGH 18.09.2002, 98/17/0310). Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, in E 6ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). 3.2.3. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Gerichtsgebühr iHv € 10.109,00 aus folgenden Erwägungen als begründet:

§ 6Abs.

1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1 leg.cit., aus Verfahren, die zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht. Daraus ergibt sich ganz klar, dass die belangte Behörde für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren im vorliegenden Fall zuständig ist.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit., aus Verfahren, die zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht. Daraus ergibt sich ganz klar, dass die belangte Behörde für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren im vorliegenden Fall zuständig ist. Weiters können nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Weiters können nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. Gegenständlich wurde im rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019, Zl. 18 Cg 19/11z-133, die Beschwerdeführerin als klagende Partei (neben der beklagten Partei) als Gebührenpflichtige für die Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 7.304,50 (= Hälfte von € 14.609,00) festgesetzt. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/16/0069).In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/16/0069). Ein solcher Grund (Einwendung), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspricht, wurde von der Beschwerdeführerin gegenständlich behauptet, denn nach ihrem Vorbringen könne das Fehlen einer konkreten Bestimmung des jeweiligen Umfangs der Ersatzpflicht der Verfahrensparteien im genannten Beschluss vom 28.11.2019 keine Solidarverpflichtung der Verfahrensparteien – wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen – begründen. Der vorliegende Beschluss vom 28.11.2019 enthält in seinem Spruch die Bestimmung der Sachverständigengebühren iHv € 14.609,00 und die Anweisung an die Buchhaltungsagentur des Bundes diese Sachverständigengebühren auf ein näher bezeichnetes Konto des Sachverständigen zu überweisen. Hinsichtlich des nicht durch Kostenvorschüsse der Parteien gedeckten Betrags, der zunächst vorschussweise aus Amtsgeldern zu entrichten war, hätten die Beschwerdeführerin als klagende Partei und die beklagte Partei aufzukommen, weil die Amtshandlung in ihrem Interesse vorgenommen worden sei. Der Beschluss vom 28.11.2019 enthält tatsächlich keine ausdrückliche Anordnung, welche Partei in welchem Ausmaß zum Ersatz verpflichtet ist, wohl aber einen Verweis auf § 40 ZPO.Der Beschluss vom 28.11.2019 enthält tatsächlich keine ausdrückliche Anordnung, welche Partei in welchem Ausmaß zum Ersatz verpflichtet ist, wohl aber einen Verweis auf Paragraph 40, ZPO. Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 ZPO regelt, wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten – unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners – zunächst zu tragen hat. Danach hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlichen Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeutet, (…) ohne eine Solidarhaftung oder eine Haftung zur ungeteilten Hand auszusprechen (vgl. im gegenständlichen Fall der VwGH 30.01.2025, Ra 2022/16/0068; vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 2 GEG E 27, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,).Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, ZPO regelt, wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten – unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners – zunächst zu tragen hat. Danach hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlichen Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeutet, (…) ohne eine Solidarhaftung oder eine Haftung zur ungeteilten Hand auszusprechen vergleiche im gegenständlichen Fall der VwGH 30.01.2025, Ra 2022/16/0068; vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Paragraph 2, GEG E 27, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,). Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin als klagenden Partei u.a. eine Gerichtsgebühr iHv € 10.109,00 vorzuschreiben, rechtswidrig. Da die Beschwerdeführerin nach dem Beschluss des HG lediglich die Hälfte des für das Sachverständigengutachten angefallenen Kosten iHv € 7.304,50 zu tragen hat, wovon sie bereits € 3.000,00 als Kostenvorschuss geleistet hat, ist sie zur Zahlung eines Restbetrags iHv € 4.304,50 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 4.312,50, zu verpflichten. Da die Beschwerdeführerin nach dem Beschluss des HG lediglich die Hälfte des für das Sachverständigengutachten angefallenen Kosten iHv € 7.304,50 zu tragen hat, wovon sie bereits € 3.000,00 als Kostenvorschuss geleistet hat, ist sie zur Zahlung eines Restbetrags iHv € 4.304,50 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 4.312,50, zu verpflichten. Aus diesen Gründen war der von der Beschwerdeführerin (als klagenden Partei) erhobenen Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 6b Abs. 4 GEG idF BGBl. I Nr. 61/2018 spruchgemäß Folge zu geben. Aus diesen Gründen war der von der Beschwerdeführerin (als klagenden Partei) erhobenen Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, spruchgemäß Folge zu geben. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der angefochtene Bescheid gegenüber der beklagten Partei mit der Vorschreibung einer Gerichtsgebühr iHv € 10.109,00 aber mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin –

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin –

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.

  1. und 3.2.
  2. zitierte Judikatur; insbesondere VwGH 30.01.2025, Ra 2022/16/0068) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.

  1. und 3.2.
  2. zitierte Judikatur; insbesondere VwGH 30.01.2025, Ra 2022/16/0068) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W101.2239022.1.00

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