W101 2239022-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW101 2239022-1 Spruch, W101 2239022-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde der XXXX (als klagenden Partei im Zivilverfahren), vertreten durch die RAe Steflitsch OG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 03.01.2021, Zl. 400 Jv 1031/20g-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde der römisch 40 (als klagenden Partei im Zivilverfahren), vertreten durch die RAe Steflitsch OG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 03.01.2021, Zl. 400 Jv 1031/20g-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6b Abs. 4 GEG idF BGBl. I Nr. 61/2018 mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin als klagende Partei im Zivilverfahren für die Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 7.304,50 (= Hälfte von € 14.609,00) abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses iHv € 3.000,00 einen Restbetrag iHv € 4.304,50 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, sohin insgesamt einen Betrag iHv € 4.312,50, zu zahlen hat. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin als klagende Partei im Zivilverfahren für die Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 7.304,50 (= Hälfte von € 14.609,00) abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses iHv € 3.000,00 einen Restbetrag iHv € 4.304,50 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, sohin insgesamt einen Betrag iHv € 4.312,50, zu zahlen hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019 sei die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren der Höhe nach bestimmt worden, was in jedem Fall dem Gericht obliege. Wenn eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig sei und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt worden sei, sei die rechtskräftig festgestellte Gebühr im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei bestehe gemäß § 6b Abs. 4 GEG und aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin entspreche der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes.
Wenn sie im vorliegenden Einbringungsverfahren ihre Zahlungspflicht (dem Grunde und der Höhe) nach in Zweifel ziehe und einwende, vom Prozessgericht sei die rechtskräftige Kostenentscheidung im Urteil des OLG vom 22.04.2020 bzw. Ersturteil des HG vom 28.11.2019 zugrunde zu legen, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich ihre Zahlungspflicht, zur ungeteilten Hand mit dem Prozessgegner die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren iHv € 10.109,00 zahlen zu müssen – unmittelbar und bindend aus dem im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019 gemäß § 2 Abs. 2 GEG ergebe, die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag bloß umgesetzt werde. Dies bedeute im konkreten Fall, dass zufolge auf den rechtskräftigen Grundsatzbeschluss vom 28.11.2019 abzustellen sei.
Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019 sei die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren der Höhe nach bestimmt worden, was in jedem Fall dem Gericht obliege. Wenn eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig sei und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt worden sei, sei die rechtskräftig festgestellte Gebühr im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei bestehe gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin entspreche der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes. Wenn sie im vorliegenden Einbringungsverfahren ihre Zahlungspflicht (dem Grunde und der Höhe) nach in Zweifel ziehe und einwende, vom Prozessgericht sei die rechtskräftige Kostenentscheidung im Urteil des OLG vom 22.04.2020 bzw. Ersturteil des HG vom 28.11.2019 zugrunde zu legen, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich ihre Zahlungspflicht, zur ungeteilten Hand mit dem Prozessgegner die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren iHv € 10.109,00 zahlen zu müssen – unmittelbar und bindend aus dem im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG ergebe, die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag bloß umgesetzt werde.
Dies bedeute im konkreten Fall, dass zufolge auf den rechtskräftigen Grundsatzbeschluss vom 28.11.2019 abzustellen sei.
Das HG als erkennendes Gericht habe in seinem Beschluss vom 28.11.2019 verabsäumt, eine konkrete Bestimmung vorzunehmen, welche Partei in welchem Umfang gegenüber dem Bund ersatzpflichtig sei. Das Fehlen einer konkreten Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflichten der Verfahrensparteien im Grundsatzbeschluss führe keineswegs dazu, dass dadurch eine Solidarverpflichtung der Parteien („zur ungeteilten Hand“) hinsichtlich des dem Bund zu ersetzenden Gesamtbetrages von € 10.109,00 unterstellt werden dürfe. Ebenso wenig führe die vom erkennenden Gericht verabsäumte konkrete Umfangsbestimmung dazu, dass an Stelle des erkennenden Gerichtes nunmehr die Justizverwaltungsbehörde im Einbringungsverfahren die Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht nachtragen und vornehmen könne, weil ein derartiges Vorgehen der unzuständigen Justizverwaltungsbehörde das Grundrecht auf den „gesetzlichen Richter“ verletzen würde.
Nachdem das erkennende Gericht im Beschluss vom 28.11.2019 die konkrete Bestimmung der Ersatzpflicht der Parteien nach § 2 Abs. 2 GEG verabsäumt habe, habe der unvollständig gebliebene Beschluss keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin begründet. Ferner handle es sich im vorliegenden Fall keineswegs um Gerichtsgebühren, die nach § 4 GGG zu entrichten wären, weshalb die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG unzulässig sei. Das HG als erkennendes Gericht habe in seinem Beschluss vom 28.11.2019 verabsäumt, eine konkrete Bestimmung vorzunehmen, welche Partei in welchem Umfang gegenüber dem Bund ersatzpflichtig sei. Das Fehlen einer konkreten Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflichten der Verfahrensparteien im Grundsatzbeschluss führe keineswegs dazu, dass dadurch eine Solidarverpflichtung der Parteien („zur ungeteilten Hand“) hinsichtlich des dem Bund zu ersetzenden Gesamtbetrages von € 10.109,00 unterstellt werden dürfe.
Ebenso wenig führe die vom erkennenden Gericht verabsäumte konkrete Umfangsbestimmung dazu, dass an Stelle des erkennenden Gerichtes nunmehr die Justizverwaltungsbehörde im Einbringungsverfahren die Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht nachtragen und vornehmen könne, weil ein derartiges Vorgehen der unzuständigen Justizverwaltungsbehörde das Grundrecht auf den „gesetzlichen Richter“ verletzen würde. Nachdem das erkennende Gericht im Beschluss vom 28.11.2019 die konkrete Bestimmung der Ersatzpflicht der Parteien nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG verabsäumt habe, habe der unvollständig gebliebene Beschluss keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin begründet. Ferner handle es sich im vorliegenden Fall keineswegs um Gerichtsgebühren, die nach Paragraph 4, GGG zu entrichten wären, weshalb die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zivilverfahren zu 18 Cg 19/11z sind Sachverständigengebühren iHv € 14.609,00 entstanden, die mit rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019, Zl. 18 Cg 19/11z-133, festgesetzt wurden.
Die Beschwerdeführerin als klagende Partei hat für die Sachverständigengebühren bereits einen Kostenvorschuss iHv € 3.000,00 entrichtet.
Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin als klagende Partei im Zivilverfahren zu 18 Cg 19/11z für die Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 7.304,50 (= Hälfte von € 14.609,00) abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses iHv € 3.000,00 zur Zahlung eines Restbetrags iHv € 4.304,50 verpflichtet ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Festsetzung der Sachverständigengebühren gründet sich auf den Beschluss vom 28.11.2019, Zl. 18 Cg 19/11z-133. In diesem Beschluss wurde festgehalten, dass das Sachverständigengutachten im Interesse beider Verfahrensparteien eingeholt worden ist. Mit Beschluss vom 22.04.2020, Zl. 30 R 28/20p, hat das Oberlandesgericht Wien dem dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben, sodass der Beschluss vom 28.11.2019 dadurch in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Betrag iHv € 3.000,00 als Kostenvorschuss für die Sachverständigengebühren im Zivilverfahren zu 18 Cg 19/11z geleistet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
3.2. Zu A) 3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2018, lauteten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, lauteten:
Gemäß § 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Z 1) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Z 5 lit. c), von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Ziffer eins,) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Ziffer 5, Litera c,), von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 2 Abs. 1 GEG sind die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist.
Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. § 40 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, lautet:Paragraph 40, Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, lautet: „(1) Jede Partei hat die durch ihre Processhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.
Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, in E 6ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Gerichtsgebühr iHv € 10.109,00 aus folgenden Erwägungen als begründet:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1 leg.cit., aus Verfahren, die zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht. Daraus ergibt sich ganz klar, dass die belangte Behörde für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren im vorliegenden Fall zuständig ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit., aus Verfahren, die zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht. Daraus ergibt sich ganz klar, dass die belangte Behörde für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren im vorliegenden Fall zuständig ist.
Weiters können nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Weiters können nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann.
Gegenständlich wurde im rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019, Zl. 18 Cg 19/11z-133, die Beschwerdeführerin als klagende Partei (neben der beklagten Partei) als Gebührenpflichtige für die Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 7.304,50 (= Hälfte von € 14.609,00) festgesetzt.
In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/16/0069).In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/16/0069).
Ein solcher Grund (Einwendung), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspricht, wurde von der Beschwerdeführerin gegenständlich behauptet, denn nach ihrem Vorbringen könne das Fehlen einer konkreten Bestimmung des jeweiligen Umfangs der Ersatzpflicht der Verfahrensparteien im genannten Beschluss vom 28.11.2019 keine Solidarverpflichtung der Verfahrensparteien – wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen – begründen.
Der vorliegende Beschluss vom 28.11.2019 enthält in seinem Spruch die Bestimmung der Sachverständigengebühren iHv € 14.609,00 und die Anweisung an die Buchhaltungsagentur des Bundes diese Sachverständigengebühren auf ein näher bezeichnetes Konto des Sachverständigen zu überweisen. Hinsichtlich des nicht durch Kostenvorschüsse der Parteien gedeckten Betrags, der zunächst vorschussweise aus Amtsgeldern zu entrichten war, hätten die Beschwerdeführerin als klagende Partei und die beklagte Partei aufzukommen, weil die Amtshandlung in ihrem Interesse vorgenommen worden sei.
Der Beschluss vom 28.11.2019 enthält tatsächlich keine ausdrückliche Anordnung, welche Partei in welchem Ausmaß zum Ersatz verpflichtet ist, wohl aber einen Verweis auf § 40 ZPO.Der Beschluss vom 28.11.2019 enthält tatsächlich keine ausdrückliche Anordnung, welche Partei in welchem Ausmaß zum Ersatz verpflichtet ist, wohl aber einen Verweis auf Paragraph 40, ZPO.
Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 ZPO regelt, wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten – unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners – zunächst zu tragen hat. Danach hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlichen Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeutet, (…) ohne eine Solidarhaftung oder eine Haftung zur ungeteilten Hand auszusprechen (vgl. im gegenständlichen Fall der VwGH 30.01.2025, Ra 2022/16/0068; vgl.
Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 2 GEG E 27, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,).Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, ZPO regelt, wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten – unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners – zunächst zu tragen hat. Danach hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlichen Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeutet, (…) ohne eine Solidarhaftung oder eine Haftung zur ungeteilten Hand auszusprechen vergleiche im gegenständlichen Fall der VwGH 30.01.2025, Ra 2022/16/0068; vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Paragraph 2, GEG E 27, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,).
Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin als klagenden Partei u.a. eine Gerichtsgebühr iHv € 10.109,00 vorzuschreiben, rechtswidrig.
Da die Beschwerdeführerin nach dem Beschluss des HG lediglich die Hälfte des für das Sachverständigengutachten angefallenen Kosten iHv € 7.304,50 zu tragen hat, wovon sie bereits € 3.000,00 als Kostenvorschuss geleistet hat, ist sie zur Zahlung eines Restbetrags iHv € 4.304,50 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 4.312,50, zu verpflichten. Da die Beschwerdeführerin nach dem Beschluss des HG lediglich die Hälfte des für das Sachverständigengutachten angefallenen Kosten iHv € 7.304,50 zu tragen hat, wovon sie bereits € 3.000,00 als Kostenvorschuss geleistet hat, ist sie zur Zahlung eines Restbetrags iHv € 4.304,50 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 4.312,50, zu verpflichten.
Aus diesen Gründen war der von der Beschwerdeführerin (als klagenden Partei) erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6b Abs. 4 GEG idF BGBl. I Nr. 61/2018 spruchgemäß Folge zu geben. Aus diesen Gründen war der von der Beschwerdeführerin (als klagenden Partei) erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, spruchgemäß Folge zu geben.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der angefochtene Bescheid gegenüber der beklagten Partei mit der Vorschreibung einer Gerichtsgebühr iHv € 10.109,00 aber mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin – gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. und 3.2.3. zitierte Judikatur; insbesondere VwGH 30.01.2025, Ra 2022/16/0068) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. und 3.2.3. zitierte Judikatur; insbesondere VwGH 30.01.2025, Ra 2022/16/0068) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W101.2239022.1.00