GVG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
Vm 49 AVG iVm § 17 VwGVG als Partei/Beteiligter vernommen. Die verhandlungsführende Richterin befragte im Zuge der Verhandlung auch den Beschwerdeführer und die Rechtsvertretung, wobei eine förmliche Vernehmung als Zeuge oder als Beteiligter nicht erfolgte. Der Beschwerdeführer war nur als gesetzlicher Vertreter bzw. informelle Auskunftsperson in der Verhandlung anwesend und wurde nur als solcher bzw. solche befragt.In der Verhandlung wurde lediglich M.M. – nach einer allgemeinen Belehrung über die Modalitäten der Geltendmachung von Gebühren als Beteiligter (Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraphen 3 bis 18 GebAG) − von der verhandlungsführenden Richterin im Beisein des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter und seiner Rechtsvertretung BBU GmbH (kindgerecht) förmlich
Paragraph 51, AVG in Verbindung mit 49 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als Partei/Beteiligter vernommen. Die verhandlungsführende Richterin befragte im Zuge der Verhandlung auch den Beschwerdeführer und die Rechtsvertretung, wobei eine förmliche Vernehmung als Zeuge oder als Beteiligter nicht erfolgte. Der Beschwerdeführer war nur als gesetzlicher Vertreter bzw. informelle Auskunftsperson in der Verhandlung anwesend und wurde nur als solcher bzw. solche befragt. 1.2. Mit Gebührenantrag vom 04.11.2024 machte der Beschwerdeführer für M.M. und für sich selbst für die Teilnahme an dieser Verhandlung Beteiligtengebühren (Reisekosten und Aufenthaltskosten)
GVG beim Bundesverwaltungsgericht geltend. Der Antrag enthält die Beifügung, dass der Beschwerdeführer der gesetzliche Vertreter des M.M. sei und als Beteiligter vernommen worden sei. 1.2. Mit Gebührenantrag vom 04.11.2024 machte der Beschwerdeführer für M.M. und für sich selbst für die Teilnahme an dieser Verhandlung Beteiligtengebühren (Reisekosten und Aufenthaltskosten)
Paragraph 26, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht geltend. Der Antrag enthält die Beifügung, dass der Beschwerdeführer der gesetzliche Vertreter des M.M. sei und als Beteiligter vernommen worden sei. 1.
GVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG zurück. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde) den Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2024
Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter 1.
1 Z 1 B-VG, in der er ausführte, es möge festgestellt werden, dass auch er im Rahmen der Verhandlung einvernommen worden und seine Anwesenheit in der Verhandlung unabdingbar gewesen sei, da die alleinige Anreise des minderjährigen Beteiligten unzumutbar gewesen wäre und ohne seine Einvernahme auch die relevanten Punkte des Verfahrens nicht geklärt hätten werden können. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er ausführte, es möge festgestellt werden, dass auch er im Rahmen der Verhandlung einvernommen worden und seine Anwesenheit in der Verhandlung unabdingbar gewesen sei, da die alleinige Anreise des minderjährigen Beteiligten unzumutbar gewesen wäre und ohne seine Einvernahme auch die relevanten Punkte des Verfahrens nicht geklärt hätten werden können.
Vm 49 AVG iVm § 17 VwGVG als Verfahrenspartei/Beteiligter oder
Vm § 17 VwGVG als Zeuge zu Beweiszwecken vernommen wurde. Der Beschwerdeführer war in dieser Verhandlung nur als gesetzlicher Vertreter bzw. informelle Auskunftsperson anwesend und wurde lediglich in dieser Eigenschaft vom Gericht befragt.Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Verfahrenspartei in der Rechtssache W287 2292951-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht war und der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 21.10.2024 in dieser Rechtssache vor dem Bundesverwaltungsgericht weder geladen noch in dieser förmlich
Paragraph 51, AVG in Verbindung mit 49 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als Verfahrenspartei/Beteiligter oder
Paragraph 48, ff AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als Zeuge zu Beweiszwecken vernommen wurde. Der Beschwerdeführer war in dieser Verhandlung nur als gesetzlicher Vertreter bzw. informelle Auskunftsperson anwesend und wurde lediglich in dieser Eigenschaft vom Gericht befragt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus der Verhandlungsanberaumung vom 10.09.2024, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2024, der Auskunft der verhandlungsführenden Richterin vom 12.11.2024, dem Gebührenantrag vom 04.11.2024, dem Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung in der Rechtssache W287 2292951-1 am 21.10.2024 vor das Bundesverwaltungsgericht geladen wurde, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer behauptete in seinem Gebührenantrag, er sei in der Verhandlung als Beteiligter vernommen worden. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens trifft dies jedoch nicht zu. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass lediglich M.M. förmlich als Verfahrenspartei/Beteiligter
Vm 49 AVG belehrt und vernommen wurde, nicht jedoch der Beschwerdeführer, und der Beschwerdeführer auch nicht förmlich als Zeuge vernommen wurde. Dies bestätigte auch die verhandlungsführende Richterin am 12.11.2024, die angab, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung nur als gesetzlicher Vertreter bzw. informelle Auskunftsperson anwesend gewesen bzw. befragt worden sei. Den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedenfalls nichts Substantiiertes entgegen. Denn dass er in der Verhandlung förmlich als Beteiligter/Zeuge vernommen worden wäre, machte der Beschwerdeführer (auch) in seiner Beschwerde nicht geltend. Vielmehr gehen seine Ausführungen dahin, dass er materiell als Beteiligter/Zeuge fungiert habe, weil seine Einvernahme für die Beweisführung unabdingbar gewesen sei, er sohin förmlich als Beteiligter/Zeuge zu vernehmen gewesen wäre. Damit bekämpft die Beschwerde jedoch der Sache nach eine Entscheidung des Gerichts, nämlich, den Beschwerdeführer nicht förmlich als Beteiligten/Zeugen zu vernehmen, wofür jedoch im gegenständlich vorliegenden Gebührenbestimmungsverfahren kein Raum besteht (vgl. auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, unten unter Punkt 3.3.). Dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung in der Rechtssache W287 2292951-1 am 21.10.2024 vor das Bundesverwaltungsgericht geladen wurde, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer behauptete in seinem Gebührenantrag, er sei in der Verhandlung als Beteiligter vernommen worden. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens trifft dies jedoch nicht zu. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass lediglich M.M. förmlich als Verfahrenspartei/Beteiligter
Paragraph 51, AVG in Verbindung mit 49 AVG belehrt und vernommen wurde, nicht jedoch der Beschwerdeführer, und der Beschwerdeführer auch nicht förmlich als Zeuge vernommen wurde. Dies bestätigte auch die verhandlungsführende Richterin am 12.11.2024, die angab, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung nur als gesetzlicher Vertreter bzw. informelle Auskunftsperson anwesend gewesen bzw. befragt worden sei. Den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedenfalls nichts Substantiiertes entgegen. Denn dass er in der Verhandlung förmlich als Beteiligter/Zeuge vernommen worden wäre, machte der Beschwerdeführer (auch) in seiner Beschwerde nicht geltend. Vielmehr gehen seine Ausführungen dahin, dass er materiell als Beteiligter/Zeuge fungiert habe, weil seine Einvernahme für die Beweisführung unabdingbar gewesen sei, er sohin förmlich als Beteiligter/Zeuge zu vernehmen gewesen wäre. Damit bekämpft die Beschwerde jedoch der Sache nach eine Entscheidung des Gerichts, nämlich, den Beschwerdeführer nicht förmlich als Beteiligten/Zeugen zu vernehmen, wofür jedoch im gegenständlich vorliegenden Gebührenbestimmungsverfahren kein Raum besteht vergleiche auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, unten unter Punkt 3.3.). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
AG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, sind die Vorschriften des AVG über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.
Paragraph 12, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, sind die Vorschriften des AVG über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen. Die Bestimmungen der §§ 48 und 49 AVG regeln die Vernehmung eines Zeugen und dessen Aussageverweigerungsgründe. § 51 AVG, bestimmt, dass die §§ 48 und 49 AVG auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden sind, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 AVG wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.Die Bestimmungen der Paragraphen 48 und 49 AVG regeln die Vernehmung eines Zeugen und dessen Aussageverweigerungsgründe. Paragraph 51, AVG, bestimmt, dass die Paragraphen 48 und 49 AVG auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden sind, doch gilt der Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht. 3.3.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Kreis der Beteiligten weiter als jener der Parteien, da jede Partei Beteiligte, aber nicht jeder Beteiligte Partei des Verwaltungsverfahrens sein muss (vgl. VwGH 11.03.1970, 885/69).
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Kreis der Beteiligten weiter als jener der Parteien, da jede Partei Beteiligte, aber nicht jeder Beteiligte Partei des Verwaltungsverfahrens sein muss vergleiche VwGH 11.03.1970, 885/69). Ein Vertreter im Sinn des § 12 AVG gibt eine eigene Willenserklärung anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen ab. § 12 AVG kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter selbst zum Beteiligten oder gar die Parteistellung der im Verwaltungsverfahren Beteiligten berührt wird. Die Ladung und Vernehmung des gewillkürten Vertreters kommt daher nur als Zeuge oder allenfalls als Sachverständiger, nicht aber als Beteiligter in Betracht (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/16/0084).Ein Vertreter im Sinn des Paragraph 12, AVG gibt eine eigene Willenserklärung anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen ab. Paragraph 12, AVG kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter selbst zum Beteiligten oder gar die Parteistellung der im Verwaltungsverfahren Beteiligten berührt wird. Die Ladung und Vernehmung des gewillkürten Vertreters kommt daher nur als Zeuge oder allenfalls als Sachverständiger, nicht aber als Beteiligter in Betracht (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/16/0084). Der Gebührenanspruch eines Beteiligten nach § 26 Abs. 5 VwGVG setzt voraus, dass seine Einvernahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken erfolgt ist (vgl. VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005; 23.09.2021, Ra 2021/16/0011). Zweck einer Vernehmung § 26 Abs. 1 VwGVG ist die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Rahmen des Beweisverfahrens. Die Vernehmung nach § 26 Abs. 1 VwGVG setzt daher voraus, dass eine Person förmlich als Zeuge (§ 48 ff AVG iVm § 17 VwGVG) oder als Beteiligter (§ 51 AVG iVm § 17 VwGVG) einvernommen wird (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/16/0084). Der Gebührenanspruch eines Beteiligten nach Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG setzt voraus, dass seine Einvernahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken erfolgt ist vergleiche VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005; 23.09.2021, Ra 2021/16/0011). Zweck einer Vernehmung Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG ist die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Rahmen des Beweisverfahrens. Die Vernehmung nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG setzt daher voraus, dass eine Person förmlich als Zeuge (Paragraph 48, ff AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) oder als Beteiligter (Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) einvernommen wird (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/16/0084). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2025, Ro 2022/16/0024, der eine vom Verwaltungsgericht festgestellte förmliche Einvernahme einer gesetzlichen Vertreterin
Vm 49 AVG als Beteiligte zu Beweiszwecken im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde lag, klargestellt, dass auch die Bestimmung des § 26 Abs. 1 und 5 VwGVG dahingehend zu verstehen ist, dass es auf die Art der gerichtlichen Einvernahme ankommt, woraus sich der Gebührenanspruch ableitet.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2025, Ro 2022/16/0024, der eine vom Verwaltungsgericht festgestellte förmliche Einvernahme einer gesetzlichen Vertreterin
Paragraph 51, AVG in Verbindung mit 49 AVG als Beteiligte zu Beweiszwecken im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde lag, klargestellt, dass auch die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG dahingehend zu verstehen ist, dass es auf die Art der gerichtlichen Einvernahme ankommt, woraus sich der Gebührenanspruch ableitet. Es kann nicht Aufgabe der über die von einem Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörden sein, eine gerichtliche Ladung dahin zu überprüfen, ob der Geschäftsführer einer juristischen Person, die als Privatanklägerin in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch zustünde (VwGH 04.04.2001, 97/17/0128). Ebenso wenig ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörden, ein gerichtliches Vorgehen dahingehend zu überprüfen, ob eine Einvernahme als Zeuge gerechtfertigt gewesen sei oder nicht (VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte damit im Ergebnis den Gebührenanspruch des Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil dieser nach dem Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung als Zeuge einvernommen worden war (vgl. VwGH 27.03.2025, Ro 2022/16/0024). Es kann nicht Aufgabe der über die von einem Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörden sein, eine gerichtliche Ladung dahin zu überprüfen, ob der Geschäftsführer einer juristischen Person, die als Privatanklägerin in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch zustünde (VwGH 04.04.2001, 97/17/0128). Ebenso wenig ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörden, ein gerichtliches Vorgehen dahingehend zu überprüfen, ob eine Einvernahme als Zeuge gerechtfertigt gewesen sei oder nicht (VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte damit im Ergebnis den Gebührenanspruch des Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil dieser nach dem Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung als Zeuge einvernommen worden war vergleiche VwGH 27.03.2025, Ro 2022/16/0024). Auch die Gebührenbestimmung nach § 26 VwGVG ist ein Akt der Justizverwaltung (vgl. VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005, mwN); diesen Verwaltungsbehörden kommt keine Zuständigkeit zu, Akte der Gerichtsbarkeit (z.B. Ladung und Einvernahme einer Person als Beteiligte statt als Zeugin) auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Auch die Gebührenbestimmung nach Paragraph 26, VwGVG ist ein Akt der Justizverwaltung vergleiche VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005, mwN); diesen Verwaltungsbehörden kommt keine Zuständigkeit zu, Akte der Gerichtsbarkeit (z.B. Ladung und Einvernahme einer Person als Beteiligte statt als Zeugin) auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen der Beschwerdeführer weder als Zeuge/Beteiligter zur verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 21.10.2024 geladen noch wurde er in dieser förmlich
Vm 49 AVG iVm § 17 VwGVG als Beteiligter oder
Vm § 17 VwGVG als Zeuge zu Beweiszwecken vernommen. Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen der Beschwerdeführer weder als Zeuge/Beteiligter zur verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 21.10.2024 geladen noch wurde er in dieser förmlich
Paragraph 51, AVG in Verbindung mit 49 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als Beteiligter oder
Paragraph 48, ff AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als Zeuge zu Beweiszwecken vernommen. Da es, wie dargelegt, für den Gebührenanspruch auf die Art der gerichtlichen Einvernahme ankommt und die Vernehmung nach § 26 Abs. 1 VwGVG eine förmliche Einvernahme als Zeuge oder als Beteiligter voraussetzt, leitet sich daraus ab, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gebühren
GVG iVm § 4 GebAG zukommt. Da es, wie dargelegt, für den Gebührenanspruch auf die Art der gerichtlichen Einvernahme ankommt und die Vernehmung nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG eine förmliche Einvernahme als Zeuge oder als Beteiligter voraussetzt, leitet sich daraus ab, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gebühren
Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, GebAG zukommt. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung unabdingbar gewesen sei und ohne seine Einvernahme relevante Punkte des Verfahrens nicht geklärt werden hätten können, ist die oben angeführte Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, woraus sich ergibt, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes sein kann, das gerichtliche Vorgehen im Verfahren W287 2292951-1 zu überprüfen, so dahin, ob eine förmliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Beteiligter oder als Zeuge erforderlich oder geboten gewesen wäre oder nicht. Wie sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 21.10.2024 ergibt und die verhandlungsführende Richterin in der Korrespondenz mit der belangten Behörde kommunizierte, wurde der Beschwerdeführer gerade nicht förmlich als Beteiligter oder Zeuge vernommen, was aber, wie ausgeführt, eine Voraussetzung für den Gebührenanspruch nach § 26 VwGVG darstellt. Der belangten Behörde, aber auch dem Bundesverwaltungsgericht, kommt im vorliegenden Gebührenbestimmungsverfahren nicht die Zuständigkeit zu, diese Tatsache bzw. diese gerichtliche Entscheidung weiter zu hinterfragen oder zu überprüfen. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung unabdingbar gewesen sei und ohne seine Einvernahme relevante Punkte des Verfahrens nicht geklärt werden hätten können, ist die oben angeführte Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, woraus sich ergibt, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes sein kann, das gerichtliche Vorgehen im Verfahren W287 2292951-1 zu überprüfen, so dahin, ob eine förmliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Beteiligter oder als Zeuge erforderlich oder geboten gewesen wäre oder nicht. Wie sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 21.10.2024 ergibt und die verhandlungsführende Richterin in der Korrespondenz mit der belangten Behörde kommunizierte, wurde der Beschwerdeführer gerade nicht förmlich als Beteiligter oder Zeuge vernommen, was aber, wie ausgeführt, eine Voraussetzung für den Gebührenanspruch nach Paragraph 26, VwGVG darstellt. Der belangten Behörde, aber auch dem Bundesverwaltungsgericht, kommt im vorliegenden Gebührenbestimmungsverfahren nicht die Zuständigkeit zu, diese Tatsache bzw. diese gerichtliche Entscheidung weiter zu hinterfragen oder zu überprüfen. Aus der allfälligen Notwendigkeit der Begleitung des vom Beschwerdeführer gesetzlich zu vertretenden minderjährigen M.M. ergibt sich ebenfalls kein Gebührenanspruch des Beschwerdeführers: Einer Begleitperson eines Zeugen oder eines Beteiligten kommt aufgrund des Verweises in § 26 Abs. 1 VwGVG − der zwar auf § 2 Abs. 3 GebAG, nicht aber auf § 2 Abs. 2 GebAG verweist, der den Anspruch der Begleitperson regelt − kein Anspruch auf eine Gebühr zu; § 2 Abs. 2 GebAG ist im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar (vgl. BVwG 25. 01. 2018, W208 2197819-1/2E und BVwG 03.01.2024, W116 2270863-1/3E, wo auch ausgeführt ist, dass Kosten einer Begleitperson nach §§ 3 ff GebAG von den dem Beteiligten zu ersetzenden „notwendigen Reisekosten“ mitumfasst sein können).Aus der allfälligen Notwendigkeit der Begleitung des vom Beschwerdeführer gesetzlich zu vertretenden minderjährigen M.M. ergibt sich ebenfalls kein Gebührenanspruch des Beschwerdeführers: Einer Begleitperson eines Zeugen oder eines Beteiligten kommt aufgrund des Verweises in Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG − der zwar auf Paragraph 2, Absatz 3, GebAG, nicht aber auf Paragraph 2, Absatz 2, GebAG verweist, der den Anspruch der Begleitperson regelt − kein Anspruch auf eine Gebühr zu; Paragraph 2, Absatz 2, GebAG ist im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar vergleiche BVwG 25. 01. 2018, W208 2197819-1/2E und BVwG 03.01.2024, W116 2270863-1/3E, wo auch ausgeführt ist, dass Kosten einer Begleitperson nach Paragraphen 3, ff GebAG von den dem Beteiligten zu ersetzenden „notwendigen Reisekosten“ mitumfasst sein können). Mangels Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers kann somit die hier angefochtene Entscheidung der belangten Behörde, dem Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2024 nicht zu entsprechen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. , Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2309978.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.