2 GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 2, GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG kann die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dies ist hier der Fall.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dies ist hier der Fall. Zu A) 3.
20 GEG das GEG in seiner vor der Zivilverfahrensrechts-Novelle 2022 geltenden Fassung anzuwenden 3.3. Da dem Einbringungsverfahren Beträge zugrunde liegen, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18.02.2019, 64 E 3197/18d bestimmt wurden sind, ist
Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG das GEG in seiner vor der Zivilverfahrensrechts-Novelle 2022 geltenden Fassung anzuwenden 3.4. Bei der mit Beschluss vom 18.02.2019 verhängten Geldstrafe handelt es sich
1 Z 2 GEG (in der maßgeblichen Fassung) um von Amts wegen einzubringende Beträge.
1 GEG sind die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge – werden sie nicht sogleich entrichtet oder ist deren Einziehung erfolglos geblieben – durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
2 GEG kann die für diese Vorschreibung zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).Gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten kann
1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat
2 GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.3.4. Bei der mit Beschluss vom 18.02.2019 verhängten Geldstrafe handelt es sich
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG (in der maßgeblichen Fassung) um von Amts wegen einzubringende Beträge.,
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, leg. cit. einzubringenden Beträge – werden sie nicht sogleich entrichtet oder ist deren Einziehung erfolglos geblieben – durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.,
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die für diese Vorschreibung zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte)., Gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten kann
Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat
Paragraph 7, Absatz 2, GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. § 7 Abs. 2 GEG wurde mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 eingeführt. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 901 BlgNR 25. GP) ergibt „soll § 7 Abs. 2 anordnen dass über eine rechtzeitig erhobene Vorstellung der Mandatsbescheid stets außer Kraft tritt. Die Formulierung lehnt sich an § 249 Abs. 1 ZPO an. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen (etwa solche, die von einer Person erhoben wurden, an die sich der Zahlungsauftrag gar nicht richtet) sollen hingegen kein Außerkrafttreten bewirken; solche Vorstellungen hat die Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Ansonsten hat die Behörde dann, wenn mit dem angefochtenen Mandatsbescheid Beträge nach § 1 vorgeschrieben werden, auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Sie kann daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn die Einwendungen zutreffen. Ist der Mandatsbescheid über einen Antrag erlassen worden (etwa einen Rückzahlungsantrag, einen Wiedereinsetzungsantrag oder einen Oppositionsantrag), so hat die Behörde über den zu Grunde liegenden Antrag abzusprechen, wobei die Entscheidungsfrist von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) mit dem Einlangen der Vorstellung zu laufen beginnt. Der letzte Satz in § 7 Abs. 2 soll klarstellen, dass die Entscheidung, die auf Grund der Vorstellung ergeht, nicht neuerlich vom Kostenbeamten gefasst werden darf, gegen die dann wiederum (nur) eine Vorstellung erhoben werden könnte. Vielmehr hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 einen „Vollbescheid“ zu erlassen, der dann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.“Der Behörde ist beizupflichten, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg
4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können, weshalb sich die gegenständliche Vorstellung als inhaltlich nicht begründet erweist. Es mangelt dieser aber damit an keiner Prozessvoraussetzung, da für die Vorstellung ein „begründeter Antrag“ nicht erforderlich ist, zumal die Erhebung der Vorstellung
GH 19.12.2005, 2005/03/0053).Die gegenständliche Vorstellung ist zulässig, da sie rechtzeitig von der Mandatsbescheidadressatin erhoben wurde. Gründe für deren Unzulässigkeit sind nicht zu erkennen. Aufgrund der zulässigen und rechtzeitigen Vorstellung ist der Mandatsbescheid
2 GEG außer Kraft getreten. Die Behörde hätte daher – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid neu darüber abzusprechen gehabt, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. , Paragraph 7, Absatz 2, GEG wurde mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 eingeführt. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 901 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode ergibt „soll Paragraph 7, Absatz 2, anordnen dass über eine rechtzeitig erhobene Vorstellung der Mandatsbescheid stets außer Kraft tritt. Die Formulierung lehnt sich an Paragraph 249, Absatz eins, ZPO an. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen (etwa solche, die von einer Person erhoben wurden, an die sich der Zahlungsauftrag gar nicht richtet) sollen hingegen kein Außerkrafttreten bewirken; solche Vorstellungen hat die Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Ansonsten hat die Behörde dann, wenn mit dem angefochtenen Mandatsbescheid Beträge nach Paragraph eins, vorgeschrieben werden, auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Sie kann daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn die Einwendungen zutreffen. Ist der Mandatsbescheid über einen Antrag erlassen worden (etwa einen Rückzahlungsantrag, einen Wiedereinsetzungsantrag oder einen Oppositionsantrag), so hat die Behörde über den zu Grunde liegenden Antrag abzusprechen, wobei die Entscheidungsfrist von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) mit dem Einlangen der Vorstellung zu laufen beginnt. Der letzte Satz in Paragraph 7, Absatz 2, soll klarstellen, dass die Entscheidung, die auf Grund der Vorstellung ergeht, nicht neuerlich vom Kostenbeamten gefasst werden darf, gegen die dann wiederum (nur) eine Vorstellung erhoben werden könnte. Vielmehr hat die Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, einen „Vollbescheid“ zu erlassen, der dann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.“, Der Behörde ist beizupflichten, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können, weshalb sich die gegenständliche Vorstellung als inhaltlich nicht begründet erweist. Es mangelt dieser aber damit an keiner Prozessvoraussetzung, da für die Vorstellung ein „begründeter Antrag“ nicht erforderlich ist, zumal die Erhebung der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 3, AVG (ohnedies) zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zu einer neuerlichen Entscheidung zu führen hat (VwGH 19.12.2005, 2005/03/0053)., Die gegenständliche Vorstellung ist zulässig, da sie rechtzeitig von der Mandatsbescheidadressatin erhoben wurde. Gründe für deren Unzulässigkeit sind nicht zu erkennen. , , Aufgrund der zulässigen und rechtzeitigen Vorstellung ist der Mandatsbescheid
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten. Die Behörde hätte daher – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid neu darüber abzusprechen gehabt, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. 3.5. Im vorliegenden Fall hat die Behörde jedoch im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheids die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zurückgewiesen. Sie hat damit nicht inhaltlich über die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei abgesprochen, weshalb der beschwerdegegenständliche Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar gibt es keine Rechtsprechung zur Frage ob bei einer rechtskräftigen Bestimmung einer Geldstrafe aufgrund § 6b Abs. 4 GEG zur Folge hat, dass eine Vorstellung nur zulässig ist wenn der Zahlungsauftrag von der rechtskräftigen Entscheidung abweicht, dies ergibt sich allerdings aus der Regierungsvorlage wonach etwa nur Vorstellung von Personen gegen die sich der Zahlungsauftrag nicht richtet unzulässig sei in Zusammenschau mit der zitierten Rechtsprechung, dass ein begründeter Antrag bei der Vorstellung nicht notwendig ist. Darüber hinaus kommt § 6b Abs. 4 GEG nach der Zivilverfahrensrechts-Novelle 2022 nur mehr eine untergeordnete Rolle zu, da nunmehr eine durch Gerichtsentscheidung dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht in der Regel einen Exekutionstitel darstellt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar gibt es keine Rechtsprechung zur Frage ob bei einer rechtskräftigen Bestimmung einer Geldstrafe aufgrund Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG zur Folge hat, dass eine Vorstellung nur zulässig ist wenn der Zahlungsauftrag von der rechtskräftigen Entscheidung abweicht, dies ergibt sich allerdings aus der Regierungsvorlage wonach etwa nur Vorstellung von Personen gegen die sich der Zahlungsauftrag nicht richtet unzulässig sei in Zusammenschau mit der zitierten Rechtsprechung, dass ein begründeter Antrag bei der Vorstellung nicht notwendig ist. Darüber hinaus kommt Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG nach der Zivilverfahrensrechts-Novelle 2022 nur mehr eine untergeordnete Rolle zu, da nunmehr eine durch Gerichtsentscheidung dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht in der Regel einen Exekutionstitel darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W116.2288512.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.