Obsah (19)
§ 52§§ 54§ 28Art. 133§ 68§ 55§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 61§ 66§ 67§ 9§ 53Art. 8§ 58RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW119 2303456-1 Spruch, W119 2303456-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA VG auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA VG auf Dauer unzulässig ist. III.
§§ 54und 55 Asyl
G 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 3 IntG idgF wird Nana LIU
§§ 54und 55 Asyl
G 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 3 IntG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG idgF wird Nana LIU
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste spätestens im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am
- 2017 wurde sie als Ladendiebin angezeigt und stellte am
- 2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2017, Zl 1146047109-170341271/BMI-BFA WIEN AST, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2017, Zl 1146047109-170341271/BMI-BFA WIEN AST, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mangels der Erhebung eines Rechtsmittels ist das Verfahren am
- 2017 in Rechtskraft erwachsen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde von der Beschwerdeführerin nicht genutzt. Mit Schriftsatz vom
- 2018 richtete das Bundesamt ein Schreiben an die Botschaft der Volksrepublik China und ersuchte um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Die Botschaft der Volksrepublik China teilte am
- 2018 mit, dass nach Überprüfungen der Beschwerdeführerin nicht bewiesen werden könne, dass diese chinesische Staatsbürgerin sei. Nachdem die Beschwerdeführerin am
- 2019 von der Grundversorgung abgemeldet worden war, ist im Zentralen Melderegister keine aufrechte Wohnsitzmeldung aufgeschienen. Am
- 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit aufgegriffen. Im Rahmen dessen brachte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) legte sie das am
- 2016 erworbene ÖSD Zertifikat A2 für die deutsche Sprache mit der Beurteilung „bestanden“ vor. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1146047109/241346381, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II)
§ 68
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass
§ 55
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1146047109/241346381, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsschreiben vom
- 2024 wurde der Beschwerdeführerin die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
- 2024 Beschwerde. Darin wurde zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ausgeführt, dass sich die einzige Tochter der Beschwerdeführerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und zu ihr ein enger Kontakt bestehe. Ebenso befinde sich ein Neffe der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Zudem bestehe eine vertraute Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger und sie pflege zahlreiche langjährige Freundschaften. Sie spreche Deutsch auf Niveau A
- Überdies sei die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen und habe dazu ihre Krankengschichte übermittelt. Im Anhang wurden Einstellungszusagen sowie Empfehlungsschreiben angefügt. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom
- 2025 legte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin einen mit
- 2025 datierten Arztbrief eines die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters vor. Demnach leide die Beschwerdeführerin an einem gravierenden Kombinationsbild aus schwerer Depression und Posttraumatisierung. Aufgrund dieser Erkrankung werde die Beschwerdeführerin auf eine komplexe Kombinationsmedikation eingestellt. Am
- 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Befragt, wann die Beschwerdeführerin nach Österreich eingereist sei, gab sie an, dass dies entweder im Jahr 2013 oder 2014 gewesen sei. Vorgehalten, warum sie angeführt habe, erst im Jahr 2017 eigereist zu sein, gab sie an, dass sie in diesem Jahr von der Polizei erwischt worden sei. Weiters ab sie an, ohne die ihr verschriebenen Tabletten gar nicht leben zu können. Befragt, zu welchen Personen sie in China Kontakt habe, gab sie an, dass sie ihren Eltern zum chinesischen Neujahr gratuliere. Darüber hinaus bestünde keine Verbindung. Sie besitze in Österreich zahlreiche Freunde und sie pflege eine sehr enge Beziehung zu ihrer Tochter, die sie auch finanziell unterstütze. Ihr Neffe, der auch in Österreich lebe, unterstütze sie ebenfalls. Sie habe in Österreich keinen Partner, aber einen sehr guten Freund, der österreichischer Staatsbürger sei. Sie wohne in der Wohnung seines Bruders. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin durchaus brauchbare Deutschkenntnisse in der Verhandlung vorweisen konnte. Sie helfe auch in einem buddhistischen Tempel bei Festlichkeiten in der Küche. Befragt, wann sie mit den Deutschkursen begonnen habe, gab sie an, dass sie mit diesen ungefähr ein Jahr vor der Deutschprüfung A2 begonnen habe. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin zog in weiterer Folge die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides zurück, die Spruchpunkte IV bis VI bleiben aufrecht.Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin zog in weiterer Folge die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei des angefochtenen Bescheides zurück, die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs bleiben aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, geschieden, muslimischen Glaubens, Mutter zweier Kinder und Angehörige der Volksgruppe der Hui. Die Eltern, ihr geschiedener Ehemann und ihr Sohn befinden sich noch im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin reiste spätestens im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend hier aufhältig. Am
- 2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie am
- 2017 bei einem Ladendiebstahl angezeigt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2017, Zl 1146047109-170341271/BMI-BFA WIEN AST, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2017, Zl 1146047109-170341271/BMI-BFA WIEN AST, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mangels der Erhebung eines Rechtsmittels ist das Verfahren am
- 2017 in Rechtskraft erwachsen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde von der Beschwerdeführerin nicht genutzt. Mit Schriftsatz vom
- 2018 richtete das Bundesamt ein Schreiben an die Botschaft der Volksrepublik China und ersuchte um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Die Botschaft der Volksrepublik China teilte am
- 2018 mit, dass nach Überprüfungen der Beschwerdeführerin nicht bewiesen werden könne, dass diese chinesische Staatsbürgerin sei. Nachdem die Beschwerdeführerin am
- 2019 von der Grundversorgung abgemeldet worden war, ist im Zentralen Melderegister keine aufrechte Wohnsitzmeldung aufgeschienen. Am
- 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit aufgegriffen. Im Rahmen dessen brachte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein und hält sich seitdem im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich auf. Sie legte ihr ÖSD-Zertifikat A2 vom
- 2016 vor und verfügt über brauchbare Deutschkenntnisse, sodass eine Kommunikation auf einfacher Ebene gut möglich ist. Die Beschwerdeführerin leidet an einem gravierenden Kombinationsbild aus schwerer Depression und Posttraumatisierung. Aufgrund dieser Erkrankung wurde die Beschwerdeführerin auf eine komplexe Kombinationsmedikation eingestellt. Die Beschwerdeführerin legte in diesem Verfahren zudem Anstellungszusagen im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sowie von Freunden ausgestellte Empfehlungsschreiben vor. Die Tochter der Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2019 nach Österreich und ist verheiratet. Sie ist im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sehr enge Bindung zu ihrer Tochter, wenngleich sie nicht im selben Haushalt leben. Ein Neffe der Beschwerdeführerin ist ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig. Er und die zuvor erwähnte Tochter unterstützen die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht. Ebenso besteht zwischen der Beschwerdeführerin und einem österreichischen Staatsbürger, dessen Bruder der Beschwerdeführerin eine Unterkunft ermöglichte, eine sehr vertrauensvolle Beziehung. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dies betrifft insbesondere auch die Feststellungen zur Folgeantragstellung. Die Feststellungen zur Nationalität und Identität der Beschwerdeführerin gründen auf ihren Angaben vor dem Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung am
- Bereits das Bundesamt ging vom Feststehen der Identität der Beschwerdeführerin aus und sind keine Umstände hervorgekommen, von dieser Einschätzung abzuweichen. Die Feststellungen zur durchgehenden Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Wenngleich die Beschwerdeführerin erst am
- 2027 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, absolvierte sie bereits am
- 2016 das ÖSD-Zertifikat A2 für die deutsche Sprache. Da davon auszugehen ist, dass einem positiven Abschluss des Sprachzertifikates zumindest eine Vorlaufzeit von einem Jahr vorauszugehen hat, muss die Beschwerdeführerin spätestens im März 2015 in das Bundesgebiet eingereist sein. Zudem ist auch anzuführen, dass in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht eine Konversation mit der Beschwerdeführerin auf einfacher Sprachebene gut möglich war. Die Feststellungen zur Integration bzw. zur wirtschaftlichen und privaten Situation der Beschwerdeführerin im Inland gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den dazu von ihr vorgelegten Dokumenten (Anstellungszusagen). So führte sie in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie zu ihrer Tochter eine sehr enge Bindung besitzt, wenngleich sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der ebenfalls in Österreich lebende Neffe der Beschwerdeführerin unterstützt diese gemeinsam mit ihrer Tochter finanziell. Eine Unterkunft hat die Beschwerdeführerin über den Bruder eines ihr sehr nahestehenden Freundes erhalten.Dass die Beschwerdeführerin an einem gravierenden Kombinationsbild aus einer schweren Depression und einer Posttraumatisierung leidet, konnte dem vorgelegten Befundbericht eines Psychiaters vom
- 2025 entnommen werden, bei dem sie nach wie vor in Behandlung ist. Die Feststellungen zur Integration bzw. zur wirtschaftlichen und privaten Situation der Beschwerdeführerin im Inland gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den dazu von ihr vorgelegten Dokumenten (Anstellungszusagen). So führte sie in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie zu ihrer Tochter eine sehr enge Bindung besitzt, wenngleich sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der ebenfalls in Österreich lebende Neffe der Beschwerdeführerin unterstützt diese gemeinsam mit ihrer Tochter finanziell. Eine Unterkunft hat die Beschwerdeführerin über den Bruder eines ihr sehr nahestehenden Freundes erhalten., Dass die Beschwerdeführerin an einem gravierenden Kombinationsbild aus einer schweren Depression und einer Posttraumatisierung leidet, konnte dem vorgelegten Befundbericht eines Psychiaters vom
- 2025 entnommen werden, bei dem sie nach wie vor in Behandlung ist. Den Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit im Herkunftsland wurden die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zugrunde gelegt, wobei auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, diese in Zweifel zu ziehen. Dabei merkte die Beschwerdeführerin, im Fall einer Verbesserung ihres Krankheitsbildes einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im In- und Herkunftsland beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Vw
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A) Spruchpunkt I:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm). Die gegenständliche Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. ist unmissverständlich und erfolgte durch die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22. 4. 2025. Die gegenständliche Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ist unmissverständlich und erfolgte durch die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22. 4. 2025. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des bekämpften Bescheides mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides mit Beschluss einzustellen. Spruchpunkt II:
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
§ 9Abs.
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
§ 9Abs.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St
GB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040), VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040), VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a. Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527) Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Ausgehend davon hat die Asylbehörde das Nichtvorliegen eines Familienlebens nicht ausreichend begründet, indem sie es nur als "nicht ausgeschlossen" erachtete, dass der Asylwerber im Haushalt seiner "Freundin" lebe, ohne ausdrückliche Feststellungen über Art und Dauer dieses Zusammenlebens zu treffen, und die Beziehung ohne weitere Begründung als "lose und nicht derartig innig" beurteilte, dass dadurch ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet würde (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Ausgehend davon hat die Asylbehörde das Nichtvorliegen eines Familienlebens nicht ausreichend begründet, indem sie es nur als "nicht ausgeschlossen" erachtete, dass der Asylwerber im Haushalt seiner "Freundin" lebe, ohne ausdrückliche Feststellungen über Art und Dauer dieses Zusammenlebens zu treffen, und die Beziehung ohne weitere Begründung als "lose und nicht derartig innig" beurteilte, dass dadurch ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet würde (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527) Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). Nach der hg. Rechtsprechung sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (VwGH 13.11.2028, Ra 2018/21/0205)Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). Nach der hg. Rechtsprechung sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (VwGH 13.11.2028, Ra 2018/21/0205) Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom
- Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom
- März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom
- Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom
- März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
- September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
- September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin reiste spätestens im Jahr 2015, sohin spätestens vor zehn Jahren, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend hier aufhältig. Ihr Aufenthalt stützte sich im Wesentlichen auf einen Antrag sowie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die sich als nicht begründet erwiesen haben. Wenngleich ihre jedenfalls zehnjährige Aufenthaltsdauer durch die Folgeantragstellung maßgeblich relativiert wird, leben in der VR China noch die Eltern und der Sohn der Beschwerdeführerin, die sie seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht mehr gesehen hat, sodass die Bindung zu diesen bereits als sehr abgeschwächt zu erachten ist. In Österreich hingegen verfügt die Beschwerdeführerin über eine sehr enge Bindung zu ihrer ebenfalls im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel lebenden Tochter, die sie finanziell unterstützt und zu einer besonders wichtigen Bezugsperson geworden ist. Dies gilt auch für den im Bundesgebiet lebenden Neffen der Beschwerdeführerin. Überdies lebt sie in der Wohnung des Bruders eines sehr guten Freundes, der ihr ebenfalls im Alltag zur Seite steht. Überdies legte die Beschwerdeführerin Anstellungszusagen vor, die sie ihren Angaben zufolge in Anspruch nehmen wird, sobald dies ihr gesundheitlicher Zustand zulässt. Für die Beschwerdeführerin spricht auch, dass sie bereits im Jahr 2016 das ÖSD-Zertifikat A2 absolvierte und in der Beschwerdeverhandlung ihre Deutschkenntnisse unter Beweis stellen konnte. Unabhängig davon, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, müssen in einer Interessenabwägung aber insbesondere auch die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung für die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Krankheitsbild Berücksichtigung finden. Wie bereits ausgeführt, leidet die Beschwerdeführerin an einem gravierenden Kombinationsbild aus einer schweren Depression und einer Posttraumatisierung, wobei diese Erkrankungen auch in der VR China behandelbar sind. Dem psychiatrischen Befundbericht ist jedoch zu entnehmen ist, dass der Lebensmittelpunkt der Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile Österreich ist und die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die VR China diesen geschützten Bereich, den sie ihrer Tochter und den weiteren ihr nahestehenden Personen zu verdanken hat, aufgeben müsste und eine Rückkehr in die VR China ihren Zustand massiv verschlechtern würde. Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der zitierten Judikatur (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall wegen des mindestens zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich undem familiären und privaten Interesse der Beschwerdeführerin letztlich in Summe mehr Gewicht als dem öffentlichen Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Ergebnis auch unverhältnismäßig erscheint.Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der zitierten Judikatur vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall wegen des mindestens zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich undem familiären und privaten Interesse der Beschwerdeführerin letztlich in Summe mehr Gewicht als dem öffentlichen Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Ergebnis auch unverhältnismäßig erscheint. Spruchpunkt III: Weiters erscheint es evident, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
§ 9Abs.
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sodass ihr
§ 58Abs.
3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 zu erteilen ist.Weiters erscheint es evident, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sodass ihr
Paragraph 58, Absatz 3, BFA-VG ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die Beschwerdeführerin erbrachte keinen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Sie geht aktuell auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Es lagen sohin nur die Voraussetzungen des § 55 Abs 1. 1 Z. 1 AsylG vor, sodass ihr nach Abs. 2 leg cit eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war. Es lagen sohin nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, 1 Ziffer eins, AsylG vor, sodass ihr nach Absatz 2, leg cit eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war. Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z. 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran
§ 58Abs. 11 Asyl
G mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Spruchpunkt IV: Da in Stattgebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen war, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte V. und VI. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da in Stattgebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W119.2303456.1.00