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{'item': 'W133 2309793-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW133 2309793-1 Spruch, W133 2309793-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.08.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag legte er medizinische Befunde bei.Am 12.08.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag legte er medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 06.11.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („

  1. Camurati-Engelmann-Syndrom – 02.02.03 – 50%“ / „
  2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – 06.11.02 – 30%“ / “
  3. Schilddrüsenfunktionsstörung – 09.01.01 – 10%“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. (von Hundert) beurteilt. Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich aus dem Leiden
  4. Die restlichen Leiden führten bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung bzw. zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner Erhöhung. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 06.11.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 06.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 06.11.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 06.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 13.11.2024, Postaufgabedatum 14.11.2024, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin wendet er sich zusammengefasst gegen die – im Gutachten ebenfalls getroffenen - Beurteilungen betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und weist in diesem Zusammenhang auf seine Schmerzen und Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Gangsicherheit hin. Aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und er ersuche, diesen Punkt nochmals neu zu beurteilen. Mit weiterer E-Mail-Eingabe vom 28.11.2024 reichte der Beschwerdeführer einen Befund einer Schmerzambulanz vom 21.11.2024 nach. Infolgedessen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.01.2025 zu dem nachgereichten Befund führte der Gutachter Folgendes aus: „Wie im SVGA 11/2024 ausgeführt, war zum Zeitpunkt der Begutachtung klinisch und anhand der vorliegenden Befunde, keine dauernde, schwere Mobilitätsbeeinträchtigung objektivierbar. Die Therapiereserven schienen nicht ausgeschöpft. „Wie im SVGA 11 aus 2024, ausgeführt, war zum Zeitpunkt der Begutachtung klinisch und anhand der vorliegenden Befunde, keine dauernde, schwere Mobilitätsbeeinträchtigung objektivierbar. Die Therapiereserven schienen nicht ausgeschöpft. Im nun nachgereichten Befund der Schmerzambulanz XXXX 11/24 wird ein Mixed-Pain beschrieben, eine analgetische Therapie mit Tramal wurde eingeleitet. Ein Ansprechen auf die etablierte Therapie ist nicht dokumentiert. Im nun nachgereichten Befund der Schmerzambulanz römisch 40 11/24 wird ein Mixed-Pain beschrieben, eine analgetische Therapie mit Tramal wurde eingeleitet. Ein Ansprechen auf die etablierte Therapie ist nicht dokumentiert. Der nachgereichte Befund führt zu keiner relevanten Änderung der Gesamteinschätzung. Das SVGA bleibt unverändert.“ Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde unter dem Betreff „Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten“ Folgendes fest:Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde unter dem Betreff „Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten“ Folgendes fest: „Auf Grund Ihres am 12.08.2024 eingelangten Antrages wird festgestellt, dass Sie ab 12.08.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören. Der Grad der Behinderung beträgt 50 vom Hundert. Rechtsgrundlage: §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung.“Rechtsgrundlage: Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der derzeit geltenden Fassung.“ In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten vom 06.11.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 31.01.
  5. Als Beilagen übermittelte die belangte Behörde neuerlich das Gutachten vom 06.11.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 31.01.2025 sowie weiters Informationen zum Kündigungsschutz und auch einen Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses samt Informationen zum Behindertenpass. Mit E-Mail vom 12.02.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führt er im Wesentlichen aus, dass er sich gegen die Einschätzung des ärztlichen Sachverständigen beschwere, dass bei ihm die Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sein solle. Dies sei ein Hohn seiner Person gegenüber. Er leide, seit er sich erinnern könne, an unerträglichen Schmerzen und es gebe bislang keine Therapieform, die bei ihm anschlage. Auch habe der Gutachter vor Ort nichts für den Beschwerdeführer Negatives zur Mobilität gesagt. Der Gutachter liefere keine Argumente oder Beweise für seine falschen Behauptungen. Beide Dokumente würden in Bezug auf die Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln nur den Schein einer Genauigkeit bieten. Es folgen in der Beschwerde weitere längere Ausführungen zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Beschwerdeführer ersuche abermals, seine Situation in Bezug auf seine Diagnose und seine Symptomatik erneut zu beurteilen. Er ersuche darum, ihm schlussendlich die Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln zu bescheinigen und ihm aufgrund seiner Krankheit korrekterweise zuzugestehen. Mit E-Mailnachricht vom 21.03.2025 bestätigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde und teilte ihm gleichzeitig mit, dass er bis dato noch keinerlei Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ eingebracht habe. Das entsprechende Antragsformular finde er im Anhang. Die Behörde ersuchte den Beschwerdeführer um Information, ob die Beschwerde dennoch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden solle, oder ob er diese zurückziehen und den beiliegenden Antrag einreichen wolle. Mit E-Mail vom24.03.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, die belangte Behörde könne die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit E-Mail vom 01.04.2025 reichte der Beschwerdeführer einen Befund einer Schmerzambulanz vom 25.03.2025 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und wurde am römisch 40 geboren. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Am 12.08.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Am 12.08.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 12.08.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad seiner Behinderung 50 von Hundert beträgt. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 12.08.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad seiner Behinderung 50 von Hundert beträgt. Mit E-Mail vom 12.02.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Begründend wendet er sich darin gegen die Einschätzung des ärztlichen Sachverständigen, dass bei ihm die Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sein solle. Der Beschwerdeführer ersuchte, seine Situation in Bezug auf seine Diagnose und seine Symptomatik erneut zu beurteilen. Er ersuchte darum, ihm schlussendlich die Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln zu bescheinigen.Mit E-Mail vom 12.02.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 . Begründend wendet er sich darin gegen die Einschätzung des ärztlichen Sachverständigen, dass bei ihm die Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sein solle. Der Beschwerdeführer ersuchte, seine Situation in Bezug auf seine Diagnose und seine Symptomatik erneut zu beurteilen. Er ersuchte darum, ihm schlussendlich die Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln zu bescheinigen. Mit E-Mailnachricht vom 21.03.2025 belehrte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass er bis dato noch keinerlei Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ eingebracht habe und übermittelte ihm auch die entsprechenden Antragsformulare. Dennoch teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.03.2025 mit, die belangte Behörde möge die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  7. Camurati-Engelmann-Syndrom (genetisch verifiziert 12/2023), bei dauernder schmerzbedingter Funktionseinschränkung und schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität;
  8. Camurati-Engelmann-Syndrom (genetisch verifiziert 12 aus 2023,), bei dauernder schmerzbedingter Funktionseinschränkung und schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität;
  9. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), bei etablierter nächtlicher CPAP-Therapie;
  10. Schilddrüsenfunktionsstörung, medikamentös gut einstellbar. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 50 v.H. und ergibt sich aus dem führenden Leiden 1 „Camurati-Engelmann-Syndrom“. Die beiden weiteren Leiden führen bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung beziehungsweise zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner Erhöhung. Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 06.11.2024 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 31.01.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren ins Treffen geführten Einwände und Ersuchen betreffend die Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird festgestellt, dass diese Rechtsfrage nicht Gegenstand des vorliegenden vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens ist, weil der angefochtene Bescheid keinen diesbezüglichen Abspruch enthält; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  11. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.04.
  12. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und zum Beschwerdevorbringen basieren auf dem Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vonseiten der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 06.11.2024 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 31.01.
  13. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus diesen Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit dem Beschwerdevorbringen vom 12.02.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von dem medizinischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei dem Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist ein „Camurati-Engelmann-Syndrom (genetisch verifiziert 12/2023)“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“) erweist sich aufgrund der vorliegenden objektivierten bei dauernden schmerzbedingten Funktionseinschränkung und schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität sowie laufender Therapien und Therapieanpassungen als rechtsrichtig und nachvollziehbar (vgl. den im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 05.11.2024 erhobenen klinischen Status bzw. Fachstatus: Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist ein „Camurati-Engelmann-Syndrom (genetisch verifiziert 12 aus 2023,)“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“) erweist sich aufgrund der vorliegenden objektivierten bei dauernden schmerzbedingten Funktionseinschränkung und schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität sowie laufender Therapien und Therapieanpassungen als rechtsrichtig und nachvollziehbar vergleiche den im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 05.11.2024 erhobenen klinischen Status bzw. Fachstatus: „Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Kopfdrehung nicht eingeschränkt Cor/Pulmo: n. d. OE: große Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds. möglich, Faustschluss komplett, Händedruck kräftig, Kraft seitengleich, DMS peripher unauffällig „Klinischer Status – Fachstatus: , Caput/Collum: unauffällig, Kopfdrehung nicht eingeschränkt , Cor/Pulmo: n. d. , OE: große Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds. möglich, Faustschluss komplett, Händedruck kräftig, Kraft seitengleich, DMS peripher unauffällig WS: im Lot, verstärkte Lendenlordose, Muskelhartspann Trapezius, Klopfdolenz BWS, Seitneigung bds. 30°, SIG bds. frei, FBA 5cm. UE: ausgeprägte Valgusstellung, Hüftbeugung schmerzhaft eingeschränkt (ca. 90° möglich), ansonsten große Gelenke frei beweglich und ohne akute Entzündungszeichen, Lasegue bds. neg., Kraft und MER seitengleich, DMS peripher unauffällig, keine Ödeme, Integuement intakt Einbeinstand mit Anhalten, Fersen- und Zehenballenstand frei möglich, Romberg sicher. WS: im Lot, verstärkte Lendenlordose, Muskelhartspann Trapezius, Klopfdolenz BWS, Seitneigung bds. 30°, SIG bds. frei, FBA 5cm. , UE: ausgeprägte Valgusstellung, Hüftbeugung schmerzhaft eingeschränkt (ca. 90° möglich), ansonsten große Gelenke frei beweglich und ohne akute Entzündungszeichen, Lasegue bds. neg., Kraft und MER seitengleich, DMS peripher unauffällig, keine Ödeme, Integuement intakt , Einbeinstand mit Anhalten, Fersen- und Zehenballenstand frei möglich, Romberg sicher. Gesamtmobilität – Gangbild: Etwas verlangsamtes, aber insgesamt sicheres Gangbild frei von Gehbehelfen, etwas verbreiterte Trittspur, treppab alternierend mit Anhalten, freies Stehen sicher.“Gesamtmobilität – Gangbild: , Etwas verlangsamtes, aber insgesamt sicheres Gangbild frei von Gehbehelfen, etwas verbreiterte Trittspur, treppab alternierend mit Anhalten, freies Stehen sicher.“ Eine höhere Einschätzung des Leidens im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.03 erscheint insbesondere aufgrund des erhobenen klinischen Status bzw. Fachstatus nicht gerechtfertigt. Zudem beanstandete der Beschwerdeführer die vorgenommene Einordnung weder in seiner Stellungnahme zum Gutachten noch in seiner schriftlichen Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer hingegen laufend beanstandeten Beurteilungen des Amtssachverständigen im Gutachten vom 06.11.2024 unter dem Betreff: „
  14. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?“ sind für das vorliegende Feststellungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nicht relevant, weil in dem vorliegenden Verfahren der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers – und nicht die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – zu prüfen und zu beurteilen ist. Auch aus dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Befundbericht der Schmerzambulanz über die geplante Kontrolluntersuchung vom 25.03.2025 lässt sich aktuell kein höherer Grad der Behinderung als 50% ableiten. Zudem unterliegt dieser Befund der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb dieser nachgereichte Befund daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen ist. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieses der Beschwerde nachgereichten Befundes ergeben sich aus diesem keine entscheidungserheblichen Neuerungen, welche eine höhere Einschätzung ermöglichen würden.Auch aus dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Befundbericht der Schmerzambulanz über die geplante Kontrolluntersuchung vom 25.03.2025 lässt sich aktuell kein höherer Grad der Behinderung als 50% ableiten. Zudem unterliegt dieser Befund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb dieser nachgereichte Befund daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen ist. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieses der Beschwerde nachgereichten Befundes ergeben sich aus diesem keine entscheidungserheblichen Neuerungen, welche eine höhere Einschätzung ermöglichen würden. Auch die Leiden 2 – „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“ und Leiden 3 „Schilddrüsenfunktionsstörung“ wurden durch den beigezogenen Sachverständigen entsprechend den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtsrichtig zugeordnet. Der Beschwerdeführer brachte auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden, zumal er die Zuordnungen und Einstufungen gar nicht beanstandete. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht das gegenständlich vorliegende Gutachten vom 06.11.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 31.01.2025 – bezogen auf die verfahrensgegenständliche Frage der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung - zu entkräften. Die Beurteilung des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin, dass der Gesamtgrad der Behinderung aktuell 50 v.H. beträgt, dieser sich aus dem führenden Leiden 1 „Camurati-Engelmann-Syndrom“ ergibt und die beiden weiteren Leiden bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung beziehungsweise zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner Erhöhung führen, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen – hinsichtlich der Frage des Gesamtgrades der Behinderung - folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 06.11.2024 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.
  15. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Hingegen besteht zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer – nahezu ausschließlich - ins Treffen geführten Frage, ob ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht, zum Entscheidungszeitpunkt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen. Hingegen besteht zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer – nahezu ausschließlich - ins Treffen geführten Frage, ob ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht, zum Entscheidungszeitpunkt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; vergleiche die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: […]
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […] § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. […] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 251/2012, lauten auszugsweise:Paragraphen 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, lauten auszugsweise: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben bereits angeführt wurde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft gemäß §§ 2 und 14 BEinstG stattgegeben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 12.08.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad seiner Behinderung 50 von Hundert beträgt. Wie oben bereits angeführt wurde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG stattgegeben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 12.08.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad seiner Behinderung 50 von Hundert beträgt. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die – vom Beschwerdeführer laufend ins Treffen geführte - Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zurecht die Begünstigteneigenschaft zuerkannt wurde und, ob der Gesamtgrad der Behinderung von der belangten Behörde richtig beurteilt wurde.Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die – vom Beschwerdeführer laufend ins Treffen geführte - Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zurecht die Begünstigteneigenschaft zuerkannt wurde und, ob der Gesamtgrad der Behinderung von der belangten Behörde richtig beurteilt wurde. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aufgrund der klaren Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, RZ 32) verwehrt, erstmals über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abzusprechen, weil ein solcher Abspruch jedenfalls über die "Sache" des Beschwerdeverfahrens hinausgehen würde, die durch den Bescheid vom XXXX , der eben keinen Abspruch über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass enthielt, abgesteckt war. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aufgrund der klaren Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, RZ 32) verwehrt, erstmals über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abzusprechen, weil ein solcher Abspruch jedenfalls über die "Sache" des Beschwerdeverfahrens hinausgehen würde, die durch den Bescheid vom römisch 40 , der eben keinen Abspruch über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass enthielt, abgesteckt war. Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 06.11.2024 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 31.01.2025 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Dieses im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme – in Bezug auf die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung - auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 06.11.2024 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 31.01.2025 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Dieses im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme – in Bezug auf die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung - auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher korrekt mit 50 v.H. beurteilt. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer ab 12.08.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad seiner Behinderung 50 von Hundert beträgt, erweist sich somit als rechtsrichtig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass – wie ihm dies die belangte Behörde auch bereits in ihrem E-Mail vom 21.03.2025 mitteilte – zur Erlangung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass jedenfalls ein entsprechender Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit dieser Zusatzeintragung und ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) erforderlich sind. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass – wie ihm dies die belangte Behörde auch bereits in ihrem E-Mail vom 21.03.2025 mitteilte – zur Erlangung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass jedenfalls ein entsprechender Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit dieser Zusatzeintragung und ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) erforderlich sind. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2309793.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.