Obsah (8)
§ 3Art. 133§§ 4Art 15§ 19§ 34§ 2§ 12aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW158 2307136-1 Spruch, W158 2307139-1/8EW158 2307136-1/8EW158 2307139-1/8E, W158 2307136-1/8E W158 2307137-1/8E W
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 und 2.) XXXX , 3.) XXXX , und 4.) XXXX ,
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , und 4.) römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , und 4.) XXXX , damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , und 4.) römisch 40 , damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Am 20.10.2023 stellte XXXX (in der Folge BF1) für sich und ihre minderjährigen Kinder XXXX (in der Folge BF2), XXXX (in der Folge BF3) und XXXX (in der Folge BF4) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.
- Am 20.10.2023 stellte römisch 40 (in der Folge BF1) für sich und ihre minderjährigen Kinder römisch 40 (in der Folge BF2), römisch 40 (in der Folge BF3) und römisch 40 (in der Folge BF4) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. I.2 Am 20.10.2023 fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie den Krieg und dessen Folgen. Weiters gab sie an, dass die BF2 bis BF4 keine eigenen Fluchtgründe hätten.römisch eins.2 Am 20.10.2023 fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie den Krieg und dessen Folgen. Weiters gab sie an, dass die BF2 bis BF4 keine eigenen Fluchtgründe hätten. I.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am 23.07.2024 führte die BF1 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie mit 15,5 Jahren heiraten habe müssen, damit sie das Haus verlassen könne. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie Syrien im Jahr 2014 mit ihrem Ehemann und den Kindern aufgrund der Angriffe auf Aleppo verlassen habe. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2018 habe ihr Vater gewollt, dass sie nach Syrien zurückkehre, um dort erneut zu heiraten. Im Falle einer Rückkehr sei sie nicht in der Lage sich um sich und ihre Kinder zu kümmern. Sie habe auch niemanden der sie unterstützen könnte. Für die BF2 bis BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.römisch eins.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am 23.07.2024 führte die BF1 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie mit 15,5 Jahren heiraten habe müssen, damit sie das Haus verlassen könne. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie Syrien im Jahr 2014 mit ihrem Ehemann und den Kindern aufgrund der Angriffe auf Aleppo verlassen habe. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2018 habe ihr Vater gewollt, dass sie nach Syrien zurückkehre, um dort erneut zu heiraten. Im Falle einer Rückkehr sei sie nicht in der Lage sich um sich und ihre Kinder zu kümmern. Sie habe auch niemanden der sie unterstützen könnte. Für die BF2 bis BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2024 führte der BF4 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er Syrien im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern verlassen habe. Er habe keine Erinnerungen mehr an Syrien und zu keinen Verwandten dort Kontakt. I.
- Mit Bescheiden vom 06.12.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).römisch eins.
- Mit Bescheiden vom 06.12.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen jeweils eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). I.
- Am 08.01.2025 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. der jeweiligen Bescheide Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Situation nunmehr völlig neu zu betrachten sei und es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Obwohl die HTS sich derzeit
igt darstelle, sei nicht absehbar, wie diese weiter vorgehe, zumal sie bisher zumindest teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und daher abzuwarten sei, in welchem Ausmaß die HTS Menschenrechtsverletzungen begehen werde. Ferner werde die HTS von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestuft. Weitere Unsicherheitsfaktoren würden dahingehend bestehen, als ein Wiedererstarken des IS möglicherweise zu erwarten sei und die humanitäre Lage weiterhin katastrophal sei. Die BF1 sei eine alleinstehende, verwitwete Frau ohne männliche Unterstützung. Im Falle einer Rückkehr sei sie einer dringenden Gefahr (sexueller) Übergriffe und massiver Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Die HTS habe in der Vergangenheit im Hinblick auf Frauen sehr radikale Vorschriften umgesetzt und sei nicht klar, inwieweit das fortgesetzt werde. Der syrische Staat sei derzeit quasi nicht existent und sei nicht klar, welche Sicherheitsbehörden es gebe, somit könne auch kein Schutz vor Verfolgung gefunden werden. römisch eins.5. Am 08.01.2025 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte römisch eins. der jeweiligen Bescheide Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Situation nunmehr völlig neu zu betrachten sei und es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Obwohl die HTS sich derzeit
igt darstelle, sei nicht absehbar, wie diese weiter vorgehe, zumal sie bisher zumindest teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und daher abzuwarten sei, in welchem Ausmaß die HTS Menschenrechtsverletzungen begehen werde. Ferner werde die HTS von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestuft. Weitere Unsicherheitsfaktoren würden dahingehend bestehen, als ein Wiedererstarken des IS möglicherweise zu erwarten sei und die humanitäre Lage weiterhin katastrophal sei. Die BF1 sei eine alleinstehende, verwitwete Frau ohne männliche Unterstützung. Im Falle einer Rückkehr sei sie einer dringenden Gefahr (sexueller) Übergriffe und massiver Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Die HTS habe in der Vergangenheit im Hinblick auf Frauen sehr radikale Vorschriften umgesetzt und sei nicht klar, inwieweit das fortgesetzt werde. Der syrische Staat sei derzeit quasi nicht existent und sei nicht klar, welche Sicherheitsbehörden es gebe, somit könne auch kein Schutz vor Verfolgung gefunden werden. I.
- Das Rechtsmittel und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 06.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Das Rechtsmittel und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 06.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der die BF1 an ihrem Vorbringen festhielt, dass sie von ihrem Vater in Syrien wiederverheiratet werden würde und fügte ergänzend hinzu, dass ihre Kinder zur Familie ihres verstorbenen Ehemannes geschickt werden würden. römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der die BF1 an ihrem Vorbringen festhielt, dass sie von ihrem Vater in Syrien wiederverheiratet werden würde und fügte ergänzend hinzu, dass ihre Kinder zur Familie ihres verstorbenen Ehemannes geschickt werden würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
- Zur Person der Beschwerdeführerrömisch zwei.
- Zur Person der Beschwerdeführer II.1.
- Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angegebenen Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch.römisch zwei.1.
- Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angegebenen Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2, BF3 und BF
- Die BF1 ist verwitwet, ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder ist 2018 in der Türkei an Krebs verstorben. II.1.
- Die BF1 stammt aus der Stadt Aleppo im gleichnamigen Gouvernement, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 lebte. Im Anschluss lebte sie mit ihrem Ehemann und den Kindern in der Türkei, bevor sie im August 2023 mit ihren Kindern Richtung Europa reiste.römisch zwei.1.
- Die BF1 stammt aus der Stadt Aleppo im gleichnamigen Gouvernement, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 lebte. Im Anschluss lebte sie mit ihrem Ehemann und den Kindern in der Türkei, bevor sie im August 2023 mit ihren Kindern Richtung Europa reiste. II.1.
- Die BF1 besuchte in Syrien sieben Jahre die Schule. Nach dem Tod ihres Ehemannes arbeitete sie in der Türkei als Bügelkraft in einer Schneiderei, davor war sie Hausfrau. römisch zwei.1.
- Die BF1 besuchte in Syrien sieben Jahre die Schule. Nach dem Tod ihres Ehemannes arbeitete sie in der Türkei als Bügelkraft in einer Schneiderei, davor war sie Hausfrau. II.1.
- Die Mutter der BF1 ist bereits verstorben. Ihr Vater lebt gemeinsam mit ihrer Stiefmutter und ihren drei Brüdern in Aleppo Stadt. Eine Schwester lebt mit ihrer Familie ebenfalls in Aleppo Stadt, eine Schwester in Kanada und eine Schwester in der Türkei. römisch zwei.1.
- Die Mutter der BF1 ist bereits verstorben. Ihr Vater lebt gemeinsam mit ihrer Stiefmutter und ihren drei Brüdern in Aleppo Stadt. Eine Schwester lebt mit ihrer Familie ebenfalls in Aleppo Stadt, eine Schwester in Kanada und eine Schwester in der Türkei. Die BF1 hat zu ihrem Vater und den Brüdern keinen Kontakt. Sie hat in Syrien nur mit ihrer Schwester und einer Freundin Kontakt. II.1.
- Die Beschwerdeführer sind gesund und in Österreich unbescholten.römisch zwei.1.
- Die Beschwerdeführer sind gesund und in Österreich unbescholten. II.1.
- Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, sprich die Stadt Aleppo, im Gouvernement Aleppo, steht unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS).römisch zwei.1.
- Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, sprich die Stadt Aleppo, im Gouvernement Aleppo, steht unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). II.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerrömisch zwei.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer II.2.
- Die BF1 wurde am XXXX im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet. Sie ist seit 2018 Witwe und hat seit dem Tod ihres Ehemanns nicht erneut geheiratet.römisch zwei.2.
- Die BF1 wurde am römisch 40 im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet. Sie ist seit 2018 Witwe und hat seit dem Tod ihres Ehemanns nicht erneut geheiratet. Ihr kommt im Fall der Rückkehr nach Syrien keine Unterstützung von nahen (männlichen) Familienmitgliedern zu. Sie ist daher in ihrer Heimat als alleinstehende, verwitwete Frau sowie als Frau, welche bereits das Opfer einer Zwangsheirat und Kinderehe wurde, anzusehen. Aufgrund der persönlichen Situation insbesondere als alleinstehende, verwitwete Frau, welche über keine echte familiäre Unterstützung verfügt und welche bereits in der Vergangenheit zwangsverheiratet wurde, ist die BF1 in besonderem Maße vulnerabel. Der BF1 würde in ihrer Herkunftsregion im Falle einer Rückkehr erneut die Zwangsverheiratung und/oder erhebliche Eingriffe in ihre körperliche und psychische Integrität und/oder gravierende Bedrohungen drohen. II.
- Situation im Herkunftsstaatrömisch zwei.
- Situation im Herkunftsstaat II.3.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024 – eingebracht von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.12.2024 (Version 11):römisch zwei.3.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024 – eingebracht von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.12.2024 (Version 11): „[…] 15 Relevante Bevölkerungsgruppen 15.1 Frauen 15.1.1 Allgemeine Informationen Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023). Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023). Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen inSyrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 11.1.2024). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022). Anm.: für Informationen zur rechtlichen Lage von Frauen bzgl. Personenstandsrecht siehe Kapitel: Rechtsschutz / Justizwesen im Unterkapitel Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (regimekontrollierte Gebiete).Anmerkung, für Informationen zur rechtlichen Lage von Frauen bzgl. Personenstandsrecht siehe Kapitel: Rechtsschutz / Justizwesen im Unterkapitel Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (regimekontrollierte Gebiete). Quellen: ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088564.html, Zugriff 29.4.2023 ● FH - Freedom House, Kelly Sanja & Breslin Julia (3.3.2010): Syria, in 'Women’s Rights in the Middle East and North Africa': Progress Amid Resistance, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Syria.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria May 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 29.4.2023 ● UNFPA – UN Population Fund, GPC – Global Protection Cluster (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (28.3.2023): Whole of Syria; Gender-Based Violence Area of Responsibility; Voices from Syria 2023; Assessment Findings of the Humanitarian Needs Overview, https://reliefweb.int/attachments/338b5a3e-2c43-405b-8298-86612ec88e09/Voices%20from%20Syria%202023_FINAL_online%20version_En.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 29.4.2023 15.1.2 Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung Wirtschaft Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2021 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz (WEF 3.2021). Aufgrund fehlender Daten ist Syrien im diesjährigen Bericht
(2022)nicht erfasst (WEF 7.2022). Während weiterhin Vorstellungen, welche Berufe für Frauen passend sind, die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen einschränken oder ihnen Arbeitsmöglichkeiten verwehrt werden (UNFPA 28.3.2023), hat der Krieg auch ihre Rolle in der Arbeitswelt verändert, und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor Männern vorbehalten waren (HART 2.8.2022): So wurden Frauen in einigen Haushalten zu denjenigen, die Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen (UNFPA 28.3.2023), weil viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten. So lag die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018 in Damaskus, Lattakia und Tartus im Durchschnitt zwischen 40 und 50 Prozent, während in anderen Teilen des Landes der Anteil an erwerbstätigen Frauen zwischen 10 und 20 Prozent betrug und in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger war. Insgesamt waren Schätzungen zufolge im Jahr 2018 11,6 Prozent der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 Prozent der Männer (NMFA 5.2020). Mittlerweile stieg im Jahr 2022 die Erwerbsquote auf insgesamt 16,8 Prozent der weiblichen Bevölkerung, sie ist aber noch immer niedriger als im Jahr 1990 (WB o.D.). Während der Anteil der erwerbstätigen Männer im Alter von 25 bis 54 Jahren im Jahr 2021 auf 95 Prozent stieg, wurde die Zahl der Erwerbstätigen vor allem durch Frauen, Jugendliche und ältere Leute vergrößert - d.h. Menschen mit relativ begrenzten Verdienstmöglichkeiten. Die Weltbank sieht die steigende Zahl an Vulnerablen am Arbeitsmarkt als einen Indikator für die Notlage der Betroffenen, die darauf angewiesen sind, jedwede Einkommensmöglichkeit unabhängig von den Bedingungen anzunehmen (WB 2023): Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. 'Finanzielle Gewalt' in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern. Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird (UNFPA 28.3.2023). Umgekehrt gibt es nun Frauen, die mehr an den finanziellen Entscheidungen ihrer Familie beteiligt sind (CARE 3.2016). Neben der großen Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsbeteiligung existiert außerdem eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Sozialleistungen. Dem Besitz von Grund durch Frauen stehen gesellschaftliche Praktiken gegenüber, welche davon abschrecken (FH 9.3.2023). Seit einer Änderung des Personenstandsrechts im Jahr 2019 ist es möglich, dass eine Frau fordert, dass in ihrem Ehevertrag das Recht auf Arbeit enthalten ist (SLJ 3.10.2019). Frauen sind in verschiedenen öffentlichen und politischen Positionen tätig. Dies kann entweder aus freiem Willen geschehen oder aus der Notwendigkeit heraus, die Familie in Abwesenheit eines männlichen Versorgers zu unterstützen (NMFA 5.2022). Frauen und frauengeführte Haushalte haben allgemein besonders unter den Folgen des Konfliktes zu leiden, (AA 2.2.2024) wie auch Haushalte mit behinderten Personen. 16 Prozent der von Frauen geleiteten Haushalte sowie 12 Prozent von Haushalten mit Menschen mit Behinderung sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken (UNFPA 28.3.2023). Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNFPA 28.3.2023). In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, weil die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Frauen und medizinische Versorgung Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich (USDOS 20.3.2023). So schränkt die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019). Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Angriffe des Regimes und Russlands führen dazu, dass Gesundheitseinrichtungen oft im Geheimen operieren oder in einigen Fällen die Arbeit im Land einstellen. Konfliktbedingt ist der Sektor reproduktiver Gesundheit schwer belastet, und die Zahl der Frauen, welche während der Schwangerschaft oder der Geburt sterben, steigt weiterhin.
UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen (USDOS 20.3.2023). Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal (UNFPA 12.2021). Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) (Anm.: für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023).Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) Anmerkung, für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023). Anm.: Für weitere Informationen zur aktuellen Situation der Gesundheitsversorgung siehe Kapitel Medizinische Versorgung.Anmerkung, Für weitere Informationen zur aktuellen Situation der Gesundheitsversorgung siehe Kapitel Medizinische Versorgung. Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 ● CARE - Cooperative for Assistance and Relief Everywhere (3.2016): Women, work & war: Syrian women and the struggle to survive five years of conflict, https://www.care.org/wp-content/uploads/2020/05/Syria_women_and_work_report_logos_07032016_web.pdf, Zugriff 2.5.2023 ● Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088564.html, Zugriff 10.7.2023 ● HART - Humanitarian Aid Relief Trust (2.8.2022): The End of Traditional Gender Roles in Syria?, https://www.hart-uk.org/blog/the-end-of-traditional-gender-roles-in-syria/, Zugriff 29.4.2023 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria May 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2020): Country of origin information report Syria May 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf, Zugriff 3.5.2023 ● ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 7.12.2022 ● SD - Syria Direct (30.7.2018): Information weitergegeben von zwei Angestellten von Syria Direct, via Videokonferenz ● SLJ - Syrian Law Journal (3.10.2019): A Comprehensive Insight into Syrian Family Law, http://www.syria.law/index.php/comprehensive-insight-syrian-family-law/, Zugriff 13.3.2023 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (25.11.2019): 28,076 Females Have Been Killed in Syria since March 2011, Nearly 84Prozent of These by Syrian Regime Forces and Its Allies, https://sn4hr.org/blog/2019/11/25/54507/, Zugriff 2.5.2023 ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien (mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanun und Irak), August 2017, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 3.5.2023 ● UNFPA – United Nations Population Fund, GPC – Global Protection Cluster (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (28.3.2023): Whole of Syria; Gender-Based Violence Area of Responsibility; Voices from Syria 2023; Assessment Findings of the Humanitarian Needs Overview, https://reliefweb.int/attachments/338b5a3e-2c43-405b-8298-86612ec88e09/VoicesProzent20fromProzent20SyriaProzent202023_FINAL_onlineProzent20version_En.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● UNFPA - United Nations Population Fund (12.2021): Voices from Syria 2022, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/voices_from_syria_2022_online_version_final.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● UNFPA - United Nations Population Fund (10.3.2019): Voices from Syria 2019, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/voices_from_syria_2019_0_0.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● UNFPA - United Nations Population Fund (11.2017): Voices from Syria 2018, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/2017-12_voices_from_syria_2nd_edition.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 10.7.2023 ● WB - Weltbank
(2023): SYRIA ECONOMIC MONITOR Syria’s Economy in Ruins after a Decade-long War Winter 2022/23, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099720503172334463/pdf/IDU08b76f71b0bfa8045db09e8007c3df330e5fe.pdf, Zugriff 2.5.2023 ● WB - Weltbank (o.D.): Syrian Arab Republic, https://genderdata.worldbank.org/countries/syrian-arab-republic/, Zugriff 29.4.2023 ● WEF - World Economic Forum (7.2022): Global Gender Gap Report 2022, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2022.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● WEF - World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2021.pdf, Zugriff 29.4.202315.1.3 Sexuelle Gewalt gegen Frauen und „Ehrverbrechen“ Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 2.2.2024). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023). Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023). Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen (LDHR 10.2018): U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf. Sowohl Frauen als auch Männer werden Opfer sexualisierter Gewalt, insbesondere als Bestandteil von Misshandlungs- und Folterpraktiken. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist (AA 2.2.2024). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle In den Gebieten unter Kontrolle von oppositionellen Kräften im Norden und Nordwesten Syriens, laufen insbesondere Aktivistinnen erhöhte Gefahr, Opfer von Repressionen zu werden. So gehe, laut Berichten der CoI und des SNHR, z.B. die Türkei-nahe SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Sexualisierte Gewalt wird daneben, laut früheren CoI-Berichten, aber auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und durch HTS. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay'at Tahrir ash-Sham - HTS und IS (AA 2.2.2024). Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Niedergang von Recht und Ordnung setzt Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen (FH 9.3.2023): Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNCOI 8.3.2018). Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war (ÖB Damaskus 1.10.2021). Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) (Anm.: Siehe auch weiter unten).Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) Anmerkung, Siehe auch weiter unten). Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer 'Ehre' dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen (UNPFA 28.3.2023). Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern Die meisten Fälle von 'Ehrenmorden' stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung: In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass während der Entführung/Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe (UNFPA 3.2019). Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Verstoßung durch die Familie und sogar zu 'Ehrenmorden' führen (UNFPA 11.2017). So bleibt die Gefahr von 'Ehrenmorden' durch Familienmitglieder einer der Gründe, warum sexuelle Gewalt nicht in vollem Ausmaß berichtsmäßig erfasst ist. Tausende Überlebende von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheiraten wurden von ihren Familien verstoßen (USDOS 20.3.2023). Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017). Frühe und erzwungene Heiraten kommen auch besonders bei Binnenvertriebenen vor, weil die Familien die Ehe unter anderem als Schutz vor der verbreiteten sexuellen Gewalt wahrnehmen (FH 9.3.2023). Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor einem Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab (NMFA 5.2022). Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an 'Ehrenmorden' infolge des Konfliktes (USDOS 12.4.2022). Drei Organisationen dokumentieren zusammen von 2019 bis November 2022 insgesamt 185 'Ehrenmorde' (USDOS 20.3.2023). Laut dem niederländischen Außenministerium ist es jedoch nicht möglich, das konkrete Ausmaß an Blutfehden und 'Ehrenmorden' in Syrien in absoluten Zahlen auszudrücken. Dass diese vorkommen, wird aber von zahlreichen Quellen und Beispielen aus dem Berichtszeitraum [Anm.: Mai 2021 bis Mai 2022] belegt. Eine Quelle stellt zudem fest, dass sie hauptsächlich in Gebieten vorkommen, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie z. B. in Suweida und im Nordosten, aber auch, dass sie nicht auf eine spezifische ethnische Gemeinschaft beschränkt sind (NMFA 5.2022). Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Für aktuelle Beispiele hierzu siehe UNFPA vom 28.3.2023. Anzeige und Strafverfolgung Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen (NMFA 6.2021). Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt (NMFA 5.2022). Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen (NMFA 6.2021). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 20.3.2023). Eine Frau in Furcht vor einem 'Ehrverbrechen' kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab (NMFA 5.2022), denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht (FH 9.3.2023). Wenn eine Frau aus Anlass angeblicher 'illegitimer sexueller Handlungen' zu Schaden kommt, wird dies aus rechtlicher Sicht seit 2020 nicht mehr als mildernder Umstand anerkannt. Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben (HRW 11.1.2024). Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der 'Ehre' (NMFA 5.2022). Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen (FH 9.3.2023). Bei 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen Amt kein effektiver staatlicher Schutz (AA 29.3.2023). So stellt Vergewaltigung nach syrischem Recht zwar eine Straftat dar, allerdings nicht in der Ehe. Ebenso kennt das syrische Strafrecht keinen expliziten Straftatbestand für häusliche Gewalt (AA 2.2.2024). Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht. Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischen Außenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen (NMFA 5.2022). Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück - mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Zur Lage von Mädchen siehe auch Unterkapitel Kinder im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen. Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023 ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088564.html, Zugriff 4.5.2023 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024 ● LDHR - Lawyers and Doctors for Human Rights (10.2018): Gender, Gender Based Violence and Stigma in Syrian Communities, http://ldhrights.org/en/wp-content/uploads/2018/12/LDHR-Gender-GBV-and-Stigma-Mapping-Report-FINAL.pdf, Zugriff 3.5.2023 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria May 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 3.5.2023 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 4.5.2023 ● ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 3.5.2023 ● SJAC - Syria Justice and Accountability Centre (10.4.2019): 'Do you know what happens here?' An Analysis of Survivor Accounts of SGBV in Syria, https://syriaaccountability.org/survivor-accounts-of-sgbv-in-syria/, Zugriff 3.5.2023 ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 3.5.2023 ● UNCOI - United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (15.8.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_42_51.docx, Zugriff 6.5.2023 ● UNCOI - United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (8.3.2018): 'I lost my dignity': Sexual and gender-based violence in the Syrian Arab Republic Conference room paper of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/sites/default/files/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-37-CRP-3.pdf, Zugriff 10.7.2023 ● UNPFA – United Nations Population Fund, GPC – Global Protection Cluster (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (28.3.2023): Whole of Syria; Gender-Based Violence Area of Responsibility; Voices from Syria 2023; Assessment Findings of the Humanitarian Needs Overview, https://reliefweb.int/attachments/338b5a3e-2c43-405b-8298-86612ec88e09/Voices%20from%20Syria%202023_FINAL_online%20version_En.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● UNPFA- United Nations Population Fund (10.3.2019): Voices from Syria 2019, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/voices_from_syria_2019_0_0.pdf, Zugriff 3.5.2023 ● UNPFA- United Nations Population Fund (11.2017): Voices from Syria 2018, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/2017-12_voices_from_syria_2nd_edition.pdf, Zugriff 3.5.2023 ● USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 3.5.2023 [...]“ II.3.2. Auszüge aus dem EUAA Country Focus, März 2025 – eingebracht vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025:römisch zwei.3.2. Auszüge aus dem EUAA Country Focus, März 2025 – eingebracht vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025: Übersetzt: „[…] 1.3.5. Frauen
- a)Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen Frauen Laut eines SNHR Berichts wurden zwischen März 2011 und November 2024 mindestens 29.064 Frauen in Syrien getötet, und 11.268 Frauen wurden bei der Veröffentlichung des Berichts in Haft gehalten oder verschwanden gewaltsam. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 27. Dezember 2024 dokumentierte das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) konfliktbezogene Vorfälle, bei denen 92 Frauen in ganz Syrien getötet wurden. Berichte über die Tötung von Frauen durch bewaffnete Akteure wurden im Bezugszeitraum fortgesetzt, und Frauen wurden auch weiterhin Opfer anderer Verstöße, darunter Todesfälle durch nicht explodierte Kampfmittel und Tötungen durch unbekannte Täter. Im Februar 2025 berichtete SOHR über eine erhöhte Zahl von Entführungsfällen von Frauen und Mädchen. Die Krise in Syrien hatte unverhältnismäßige Auswirkungen auf Frauen, was zu Gewaltrisiken, negativen Bewältigungsmechanismen, einem eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen, einer erhöhten Anfälligkeit für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt („sexual and genderbased violence – SGBV“), Diskriminierung und einem eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbehelfen führte. Frauen und Mädchen waren beim Zugang zu humanitärer Hilfe benachteiligt und unverhältnismäßig stark von Ernährungsunsicherheit betroffen.
- b)Legislative Entwicklungen und Maßnahmen, die Frauen betreffen Quellen deuten darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch keine Klarheit über die Lage der Frauen in Syrien unter den HTS-Behörden besteht. Der neue Außenminister Assaad al-Shibani behauptete, dass die Behörden die Rechte der Frauen „voll und ganz unterstützen“ würden, und Ahmed al-Sharaa versprach, die Bildung von Frauen fortzusetzen. Zum 1. Januar 2025 wurden drei Frauen in offizielle Positionen unter der neuen Regierung in Syrien berufen. Die erste Frau, die ernannt wurde, war Aisha al-Dibs als Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten. Am 30. Dezember 2024 ernannten die neuen Behörden die erste weibliche Gouverneurin der syrischen Zentralbank, Maysaa Sabrine, die zuvor als stellvertretende Gouverneurin der Bank tätig war. Am 31. Dezember 2024 wurde Muhsina al-Mahithawi aus der drusischen Minderheit zur ersten weiblichen Gouverneurin der Provinz Sweida ernannt. Auf nationaler Ebene ist der Regierungsansatz der Übergangsverwaltung nach wie vor unklar, insbesondere in Bezug auf die Rechte und die Vertretung von Frauen. Obaida Arnout, eine Regierungssprecherin, schlug vor, dass Frauen aufgrund ihrer inhärenten Merkmale für bestimmte Rollen in der Regierungsführung ungeeignet seien, während Aisha al-Dibs, die neu ernannte Ministerin für Frauen, sich gegen die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft aussprach, die mit ihren Ansichten nicht einverstanden seien. Al-Dibs führte weiter steigende Scheidungsraten auf ein früheres Regierungsprogramm zurück und versprach, ähnliche Initiativen zu vermeiden. Maßnahmen, die auf das öffentliche Engagement von Frauen abzielen, wurden auf Pläne für die Geschlechtertrennung in öffentlichen und privaten Bussen in Damaskus ausgeweitet. Im Januar kündigte die General Company for Internal Transport, „Zajal Transport“, an, dass in der Hauptstadt innerhalb weniger Tage, nach früheren Versuchen in Idlib, Aleppo, Hama und Homs, geschlechtergetrennte Transporte durchgeführt würden. In Bezug auf die Arbeit von Richterinnen erklärte Obaida Arnout, dass dies „von Sachverständigen“ untersucht werden müsse, was die Situation von Richterinnen unklar lasse. Im Januar 2025 wurde berichtet, dass Shadi al-Waisi, der Justizminister in der derzeitigen Regierung, in zwei Videos gesehen wurde, in denen die Hinrichtung von zwei Frauen überwacht wurde, die 2015 im Raum Idlib wegen „Korruption und Prostitution“ verurteilt wurden. In Homs erschienen Beschilderungen, die die Geschlechtertrennung bewerben, in Bussen. In Damaskus wurden Plakate mit den „Bedingungen des schariakonformen Hijab“ im öffentlichen Raum gesehen. Laut Al-Dibs wird die Regierung syrischen Frauen jedoch keine Kleiderordnung auferlegen. In einem Interview vom 25. Dezember 2024 erklärte Ahmed al-Sharaa, dass „christliche Frauen nicht gezwungen würden, den Schleier einzuhalten“, ohne jedoch muslimischen Frauen zu erwähnen.
- c)Frauen ohne männliche Unterstützung (weiblich geführter Haushalt/einzeln/verwitwet) Der Konflikt in Syrien hat zu einem demografischen Wandel geführt, der zu mehr weiblichen Haushaltsvorständen/Familienoberhäuptern und Frauen die in die Berufswelt einsteigen geführt hat. Die Zahl der von Frauen geführten Haushalte hat aufgrund der Vertreibung zusätzlich zugenommen. Laut einer Analyse der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Oktober 2024 wird in ganz Syrien „fast jede dritte Familie von einer Frau geleitet.“ Haushalte mit weiblichem „Oberhaupt“ gehören schutzbedürftigen Gruppen an, die unverhältnismäßig stark von dem Konflikt betroffen waren und deren Grundbedürfnisse wie Gesundheitsversorgung, Ernährung und Bildung nicht erfüllt wurden. Frauen wurden am Arbeitsplatz schikaniert und diskriminiert, insbesondere Frauen ohne Ehemänner, einschließlich Witwen. Die Arbeitslosenquote von Frauen in Syrien erreichte 2024 62,2 %, so das syrische Zentralamt für Statistik. Kinder von weiblichen Haushaltsvorständen waren einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt, da sie ihre Geburten nicht registrieren konnten. Geschiedene Frauen und Witwen waren dem Risiko von Zwangsverheiratung ausgesetzt. Schwierigkeiten bei der Rückforderung von Eigentum wurden in Bezug auf Witwen, zurückkehrende Frauen aus dem Libanon (mehr als die Hälfte dieser Haushalte waren weiblich geführt) und vertriebene Frauen im Nordosten Syriens gemeldet. Geschiedene Frauen im Nordwesten Syriens waren mit gesellschaftlicher Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert. Ab Januar 2025 wurden etwa 40 000 Menschen im Lager al-Hol im Nordosten Syriens festgehalten, Berichten zufolge hauptsächlich Frauen und Kinder, Familienangehörige von ISIL-Mitgliedern, darunter Tausende von Ausländern. Die Bedingungen in den Lagern wurden als „unmenschlich“ und „lebensbedrohlich“ bezeichnet. Am 27. Januar ordnete die US-Regierung an, die „ausländische Entwicklungshilfe“ auszusetzen, woraufhin am nächsten Tag eine vorübergehende Ausnahmeregelung für „lebensrettende humanitäre Hilfe“ erlassen wurde. Quellen berichteten, dass das Einfrieren der humanitären Hilfe die Lebensbedingungen im Lager al-Hol weiter verschlechtert hat.
- d)Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt Der im November 2024 veröffentlichte Jahresbericht der SNHR verzeichnete seit März 2011 11.553 Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen. Die Haupttäter sexueller Gewalt, die von der SNHR dokumentiert wurden, wurden als ehemaliges syrisches Regime (8.024 Vorfälle) und ISIL (3.487 Vorfälle) identifiziert, während HTS für zwei Vorfälle verantwortlich gemacht wurde. Das OHCHR berichtete von einem Anstieg „aller Arten sexueller Gewalt und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt“ in Syrien während des Konflikts. Misshandlungen gegen Frauen wurden unterschätzt, auch wegen gesellschaftlicher Stigmatisierung und Angst. Der Konflikt in Syrien hat zu vermehrten Fällen von Früh- und Zwangsheiraten geführt, auch als Bewältigungsmechanismus. Eine Studie der internationalen Organisation PAX ergab, dass die Verlagerung der Geschlechterrollen zu einem Anstieg häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt beigetragen hat. Im Januar 2025 berichtete der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA), dass Frauen und Mädchen in Syrien aufgrund institutionalisierter Ungleichheit der Geschlechter und des Patriarchats sowohl im öffentlichen als auch im privaten Leben mit „allgegenwärtigen Formen“ von SGBV konfrontiert waren. Die Situation war durch einen Mangel an Unterstützungsdiensten, sicheren Räumen und Rechtsschutz gekennzeichnet. Nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die in Syrien Hilfe bei geschlechtsspezifischen Gewalttaten benötigen, Frauen und Mädchen. Sie sahen sich einer Vielzahl von Missbräuchen ausgesetzt, darunter „Gewalt durch intime Partner, häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Belästigung.“ Ab Januar 2025 waren im Nordwesten Syriens 67 sichere Räume für Frauen und Mädchen, die SGBV-Dienste anbieten, funktionsfähig. In Idlib wurden Ende 2024 Gesundheitseinrichtungen einschließlich einer Entbindungsklinik erheblich beschädigt. Frauen und Mädchen in Aleppo sahen sich beim Zugang zu Dienstleistungen für Opfer des SGBV mit „erheblichen Schwierigkeiten“ konfrontiert, einschließlich solcher, die den Transport und den Mangel an weiblichem Personal betrafen. Das Risiko von SGBV war Berichten zufolge für Frauen in Binnenvertriebenenlagern und in den Notunterkünften höher. […]“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerrömisch drei.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer Ad II.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF1 basieren auf ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und stehen im Einklang mit ihrem Personalausweis, der sich in Kopie im Verwaltungsakt befindet und im Zuge einer Dokumentenüberprüfung als authentisch festgestellt wurde.Ad römisch zwei.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF1 basieren auf ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und stehen im Einklang mit ihrem Personalausweis, der sich in Kopie im Verwaltungsakt befindet und im Zuge einer Dokumentenüberprüfung als authentisch festgestellt wurde. Die Feststellungen zur Identität der BF2 bis BF4 basieren auf den Angaben der BF1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben des BF4 vor der belangten Behörde, welche im Einklang mit den vorgelegten Dokumenten stehen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer Muttersprache gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben der BF1. Die Feststellungen, dass die BF1 verwitwet und ihr Ehemann im Jahr 2018 in der Türkei verstorben ist, ergeben sich ebenso aus den schlüssigen und stringenten Angaben der BF1 im gesamten Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln. Ad II.1.2. Die Feststellungen zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer, zum Aufenthalt in der Türkei, sowie zur Ausreise aus Syrien ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben der BF1. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der BF1 zu zweifeln.Ad römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer, zum Aufenthalt in der Türkei, sowie zur Ausreise aus Syrien ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben der BF1. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der BF1 zu zweifeln. Ad II.1.3. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufserfahrung der BF1 stützen sich auf ihre konstanten Angaben in den unterschiedlichen Verfahrensstadien.Ad römisch zwei.1.3. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufserfahrung der BF1 stützen sich auf ihre konstanten Angaben in den unterschiedlichen Verfahrensstadien. Ad II.1.4. Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen und den derzeitigen Aufenthalt ihrer Familie ergeben sich aus ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung. Dass die BF1 zu ihrem Vater und ihren Brüdern keinen Kontakt mehr hat und lediglich mit ihrer Schwester und einer Freundin in Syrien in Verbindung steht, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der BF1 vor dem BFA (AS 33-36). Ad römisch zwei.1.4. Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen und den derzeitigen Aufenthalt ihrer Familie ergeben sich aus ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung. Dass die BF1 zu ihrem Vater und ihren Brüdern keinen Kontakt mehr hat und lediglich mit ihrer Schwester und einer Freundin in Syrien in Verbindung steht, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der BF1 vor dem BFA (AS 33-36). Ad II.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stützen sich auf die diesbezüglichen Aussagen der BF1 vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie den Aussagen des BF4 vor der belangten Behörde.Ad römisch zwei.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stützen sich auf die diesbezüglichen Aussagen der BF1 vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie den Aussagen des BF4 vor der belangten Behörde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 und des BF4 folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF2 und der BF3 ergibt sich aus ihrer Strafunmündigkeit. Ad II.1.6. Der Live Universal Awareness Map Syria (https://syria.liveuamap.com) und den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass sich die Stadt Aleppo, seit dem Sturz des Assad-Regimes unter der Kontrolle der HTS befindet.Ad römisch zwei.1.6. Der Live Universal Awareness Map Syria (https://syria.liveuamap.com) und den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass sich die Stadt Aleppo, seit dem Sturz des Assad-Regimes unter der Kontrolle der HTS befindet. III.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerrömisch drei.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Ad II.2.1. Ad römisch zwei.2.1. Die Familiensituation ergibt sich aus ihren im Verfahren gleichlautenden und glaubhaften Angaben und den vorgelegten Dokumenten. Dass die BF1 im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet wurde, ergibt sich aus ihren gleichlautenden und glaubhaften Angaben. So gab sie bereits bei ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass ihr Vater gewollt habe, dass sie mit 16 Jahren heirate, damit sie sein Haus verlassen könne und dass sie am XXXX geheiratet habe (AS 33f). Weiters gab sie an, dass ihr Vater drei Monate nach dem Tod ihrer Mutter erneut geheiratet habe. Die Stiefmutter habe gewollt, dass sie und ihre Geschwister schnell heiraten und das Haus verlassen. Deshalb habe sie mit 15,5 Jahren heiraten müssen. (AS 37) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte die BF1 plausibel, dass ihr Vater auf sie Druck ausgeübt habe zu heiraten. Sie solle heiraten solange sie jung sei, weil sie niemand heiraten werde, wenn sie 20 Jahre alt sei. Sie sei sehr jung gewesen und habe solche Sachen nicht verstanden. Auch bei der Geburt ihres ersten Kindes sei sie sehr jung gewesen. Die ersten drei bis vier Jahre seien schwer gewesen, bis sie gelernt habe, damit umzugehen. Bei der Auswahl des Ehemannes habe sie kein Mitspracherecht gehabt, es sei die alleinige Entscheidung des Vaters gewesen. (OZ 6, VH-Protokoll S. 6).Dass die BF1 im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet wurde, ergibt sich aus ihren gleichlautenden und glaubhaften Angaben. So gab sie bereits bei ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass ihr Vater gewollt habe, dass sie mit 16 Jahren heirate, damit sie sein Haus verlassen könne und dass sie am römisch 40 geheiratet habe (AS 33f). Weiters gab sie an, dass ihr Vater drei Monate nach dem Tod ihrer Mutter erneut geheiratet habe. Die Stiefmutter habe gewollt, dass sie und ihre Geschwister schnell heiraten und das Haus verlassen. Deshalb habe sie mit 15,5 Jahren heiraten müssen. (AS 37) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte die BF1 plausibel, dass ihr Vater auf sie Druck ausgeübt habe zu heiraten. Sie solle heiraten solange sie jung sei, weil sie niemand heiraten werde, wenn sie 20 Jahre alt sei. Sie sei sehr jung gewesen und habe solche Sachen nicht verstanden. Auch bei der Geburt ihres ersten Kindes sei sie sehr jung gewesen. Die ersten drei bis vier Jahre seien schwer gewesen, bis sie gelernt habe, damit umzugehen. Bei der Auswahl des Ehemannes habe sie kein Mitspracherecht gehabt, es sei die alleinige Entscheidung des Vaters gewesen. (OZ 6, VH-Protokoll S. 6). Vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien in Verbindung mit den vorliegenden Länderinformationen erscheinen die Angaben der BF1 plausibel und besteht für das erkennende Gericht kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF1 mit 15 Jahren zwangsverheiratet wurde. Vor dem BFA gab die BF1 an, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen habe. Der Vater habe gewollt, dass sie mit den Kindern nach Syrien zurückkehre, um dort erneut zu heiraten. (AS 35) In der mündlichen Verhandlung führte sie diesbezüglich aus, dass ihr Vater nicht damit einverstanden sei, dass sie alleine mit den Kindern lebe und daher wolle, dass sie nach Syrien zurückkehre, um nochmals zu heiraten. Den Traditionen und Bräuchen folgend, müsste die Frau zu ihren Eltern zurückgehen und die Kinder der Familie des Mannes übergeben. Wenn sie zurückgehen würde, würde der Vater sie erneut wiederverheiraten, so wie er es gemacht habe, als sie 16 Jahre alt war. (OZ 6, VH-Protokoll S. 5f) Somit ist auszuschließen, dass die BF1 in Syrien Unterstützung von ihrem Vater bekommen würde, zumal die Gefahr der erneuten Zwangsverheiratung sogar von diesem ausgeht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die BF1 Unterstützung durch ihre Brüder erhalten würde, zumal diese beim Vater leben und keinen Kontakt zu ihr haben wollen. Daraus ergibt sich, dass die BF1 in Syrien keine Unterstützung von nahen (männlichen) Familienmitgliedern zukommen würde, vielmehr geht die Gefahr von diesen, insbesondere dem Vater der BF1 aus. Den Länderinformationen kann entnommen werden, dass in allen Teilen Syriens Frauen, die in ihrer Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, oft von ihren Familien und Gemeinschaften nicht nur stigmatisiert, sondern Berichten zufolge besonders gefährdet sind, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Das Vorhaben des Vaters der BF1, die BF1 erneut zwangsweise zu verehelichen, erscheint nicht nur vor dem Hintergrund der laut den Länderinformationen gegebenen kulturellen Gegebenheiten in Syrien, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits einmal erfolgten Zwangsverheiratung der damals noch minderjährigen BF1 und des nunmehrigen Familienstandes als verwitwete Frau nachvollziehbar und plausibel. Die BF1 wäre daher im Falle einer Rückkehr als alleinstehende, verwitwete Frau anzusehen. Abgesehen davon wurde sie bereits als Minderjährige zwangsverheiratet und ist nun von erneuter Zwangsverheiratung, geschlechtsspezifischer Gewalt und/oder gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung bedroht. Sie ist sohin auch als Frau, die eine Zwangsehe überlebt hat und der wiederum die Gefahr droht, eine weitere Zwangsehe eingehen zu müssen, anzusehen. Angesichts dessen ist die BF1 als besonders vulnerabel einzustufen. Aus den Länderinformationen ergibt sich schließlich auch, dass der syrische Staat bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht schutzfähig oder –willig gegenüber Frauen war. Offizielle Mechanismen wie etwa Frauenhäuser oder die Anzeige eines Übergriffs bei der Polizei funktionierten nicht oder waren von der gesellschaftlichen Stellung der Frau abhängig; Strafen gegen Gewalttäter wurden nicht oder nicht effektiv verhängt. Dass sich die Lage dazu seit dem Sturz des Assad geändert habe, kann der aktuellen Berichts- und Medienlage nicht entnommen werden. Die BF1 hätte daher auch keinen wirksamen staatlichen Schutz gegen Übergriffe zu erwarten. Sohin konnte festgestellt werden, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr nach Syrien ohne männlichen Schutz und als alleinstehende, verwitwete Frau, Gefahr liefe, in ihrer Herkunftsregion erneut einer Zwangsverheiratung und/oder erheblichen Eingriffen in ihre körperliche und psychische Integrität und/oder gravierenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer kann unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft der BF 1, sowie in unmittelbarer Ableitung davon die Flüchtlingseigenschaft des BF 2, der BF 3 und des BF 4 als minderjährige Kinder im Familienverfahren zu begründen. III.3. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaatrömisch drei.3. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Ad II.3.1. bis II.3.2. Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.Ad römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.2. Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es in den letzten Monaten, aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes am 08.12.2024, zu wesentlichen Änderungen in Syrien gekommen ist. Diese gegenwärtigen Entwicklungen und Ereignisse in Syrien sind aufgrund öffentlich zugänglicher, weit verbreiteter medialer Berichterstattung als notorisch bzw. gerichtsbekannt anzusehen. Selbst wenn Medienberichten zufolge die aktuellen Machthaber zwar u.a. die Absicht erklärt haben, Frauen die Bildung nicht verwehren zu wollen, kann hingegen aktuell nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich die Lage von alleinstehenden Frauen unter der Herrschaft der neuen Machthaber jedoch nachhaltig, wesentlich gebessert hat oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund konnte nach wie vor auf das LIB vom 27.03.2024 [Version 11] zurückgegriffen werden, da die genannten Quellen für die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinreichend aktuell sind. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: IV.1. Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF1römisch vier.1. Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF1 IV.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.römisch vier.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Bestimmung der Herkunftsregion ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen“ (Hinweis E vom 24.03.2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter."Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen“ (Hinweis E vom 24.03.2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter." Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284;); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284;); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; VwGH 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 16.02.2000, 99/01/0097, VwGH 18.04.1996, 95/20/0239;), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318;). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318;). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 28.03.1995, 95/19/0041) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203; VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; VwGH 20.09.2004, 2001/20/0430; 26.02.2002, 99/20/0509) Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; VwGH 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; VwGH 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133).
§ 19Abs 1 Asyl
G 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133).
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes ist sohin neben einer Verfolgungshandlung erforderlich, dass ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen besteht.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes ist sohin neben einer Verfolgungshandlung erforderlich, dass ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen besteht. Bei der „sozialen Gruppe“ handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Damit das Vorliegen einer sozialen Gruppe im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung“ teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, weil sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0443; VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005). Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005-12; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002 mwN). Der Europäische Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 16.01.2024, C‑621/21, Rs WS gegen Bulgarien, fest, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellt und daher ausreicht, um die in Art 10 Abs 1 Buchst. d Abs 1 der Richtlinie 2011/95 vorgesehene, erste Voraussetzung für die Identifizierung einer bestimmten sozialen Gruppe zu erfüllen. Zentral sind in dieser Entscheidung die Ausführungen zur zweiten Voraussetzung für die Identifizierung einer bestimmten sozialen Gruppe, die sich auf die deutlich abgegrenzte Identität der Gruppe im Herkunftsland bezieht. So stellte der Europäische Gerichtshof fest, „dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können. Diese zweite Voraussetzung für die Identifizierung wird auch von Frauen erfüllt, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, wie eines der in den Rn 50 und 51 des vorliegenden Urteils genannten (Anm.: wie eine besondere familiäre Situation oder etwa der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben), wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.“Der Europäische Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 16.01.2024, C‑621/21, Rs WS gegen Bulgarien, fest, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellt und daher ausreicht, um die in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. d Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 vorgesehene, erste Voraussetzung für die Identifizierung einer bestimmten sozialen Gruppe zu erfüllen. Zentral sind in dieser Entscheidung die Ausführungen zur zweiten Voraussetzung für die Identifizierung einer bestimmten sozialen Gruppe, die sich auf die deutlich abgegrenzte Identität der Gruppe im Herkunftsland bezieht. So stellte der Europäische Gerichtshof fest, „dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können. Diese zweite Voraussetzung für die Identifizierung wird auch von Frauen erfüllt, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, wie eines der in den Rn 50 und 51 des vorliegenden Urteils genannten Anmerkung, wie eine besondere familiäre Situation oder etwa der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben), wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.“ Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Syrien entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass die BF1 Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist: Dass die BF1 als Frau ein angeborenes Merkmal erfüllt, steht zweifelsfrei fest. Es ist aber auch davon auszugehen, dass das zweite Kriterium für das Vorliegen einer bestimmten sozialen Gruppe, und zwar die deutlich abgegrenzte Identität, vorliegt. Aus dem als glaubhaft erachteten Vorbringen der BF1 ergibt sich, dass sie verwitwet ist und nicht erneut geheiratet hat und demnach ohne männliche Begleitung in ihre Heimatregion zurückkehren würde. Sie ist demnach als alleinstehende und verwitwete Frau zu betrachten. Die BF1 hat keine schützende Familie, zu der sie zurückkehren könnte bzw. welche sie (wieder) aufnehmen würde. Es besteht sogar die Gefahr, von ihrem Vater erneut zwangsverheiratet zu werden. Als alleinstehende verwitwete Frau ohne männlichen Schutz oder sonstigen familiären Beistand in ihrer Heimatregion verfügt die BF1 über ein Merkmal, welches für ihre Identität so bedeutend ist, dass sie nicht gezwungen werden kann, beispielsweise durch eine Zwangsheirat oder Zwangsehe darauf zu verzichten. Nach dem Ländermaterial werden alleinstehende Frauen ohne familiären männlichen Rückhalt (im Speziellen geschiedene Frauen) von der patriarchalischen Gesellschaft als fremd, andersartig und nicht der traditionellen bzw. moralischen Norm entsprechend wahrgenommen. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, und es in Syrien seit Beginn des Konflikts beinahe undenkbar geworden ist, als Frau alleine zu leben. Frauen ohne echte familiäre Unterstützung besitzen keine gesellschaftlichen sowie sozialen Schutzmechanismen und sind potentiell Belästigungen und einem besonderen Risiko von gesellschaftlicher Nichtakzeptanz, Gewalt in Form von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel oder Schikane ausgesetzt; sie sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints und Grenzübergängen sowie in Haftanstalten von sexueller Gewalt betroffen. Eine Gefährdung geht vom Vater und den Brüdern der BF1 sowie auch von der syrischen Gesellschaft aus, wobei die Eingriffe in die körperliche Integrität nicht von staatlichen Stellen einer funktionierenden Staatsgewalt abgewendet werden können (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Eine Gefährdung geht vom Vater und den Brüdern der BF1 sowie auch von der syrischen Gesellschaft aus, wobei die Eingriffe in die körperliche Integrität nicht von staatlichen Stellen einer funktionierenden Staatsgewalt abgewendet werden können vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist daher davon auszugehen, dass die BF1 im Fall ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Frau, welche über keine echte familiäre Unterstützung verfügt, welche überdies zwangsverheiratet wurde und nunmehr verwitwet ist, dem realen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von massiver Gewalt und Ausbeutung zu werden. Im Ergebnis ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF1 in ihrer Heimatregion die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufgrund ihrer der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, verwitweten Frauen, welche bereits Opfer einer Zwangsheirat wurden, droht. Damit fällt sie (auch) in mehrere von der UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich jene der „Frauen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen“ sowie der „Frauen, die Zwangs- oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangsehe eingehen zu müssen“.Im Ergebnis ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF1 in ihrer Heimatregion die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aufgrund ihrer der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, verwitweten Frauen, welche bereits Opfer einer Zwangsheirat wurden, droht. Damit fällt sie (auch) in mehrere von der UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich jene der „Frauen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen“ sowie der „Frauen, die Zwangs- oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangsehe eingehen zu müssen“. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 29.06.2015, Ra 2014/18/0070; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der BF1
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der BF1
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer kann unterbleiben, da die festgestellte und beweiswürdigend ausgeführte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft der BF 1 zu begründen. IV.2. Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an BF2, BF3 und BF4:römisch vier.2. Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an BF2, BF3 und BF4:
§ 34Abs. 2 Asyl
G 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs.
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
§ 34Abs. 5 Asyl
G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da der BF 1 – wie oben dargelegt – der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen war, war dieser Status
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 auch ihren minderjährigen Kindern (BF 2, BF 2 und BF 4) zuzuerkennen, zumal sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass im Hinblick auf die Genannten einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Da der BF 1 – wie oben dargelegt – der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen war, war dieser Status
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 AsylG 2005 auch ihren minderjährigen Kindern (BF 2, BF 2 und BF 4) zuzuerkennen, zumal sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass im Hinblick auf die Genannten einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF 2, der BF 3, und dem BF4 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass de