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{'item': 'W162 2301666-1'}

Obsah (17)§ 24Art. 133§38§5§ 4§ 1Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 49§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW162 2301666-1 Spruch, W162 2301666-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 24Abs. 2 i

Vm § 25 Abs. 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 13.03.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, GZ: römisch 40 , betreffend den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe von 01.01.2023 bis 26.06.2023 und 15.07.2023 bis 20.08.2023 und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.614,46

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in der Folge: die Beschwerdeführerin) stellte am 12.09.2022 (Geltendmachung: 30.08.2022) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II. In diesem Antrag gab sie an, derzeit nicht in Beschäftigung zu stehen sowie über kein eigenes Einkommen zu verfügen.
  2. römisch 40 (in der Folge: die Beschwerdeführerin) stellte am 12.09.2022 (Geltendmachung: 30.08.2022) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei. In diesem Antrag gab sie an, derzeit nicht in Beschäftigung zu stehen sowie über kein eigenes Einkommen zu verfügen. In der Folge wurde ihr Notstandshilfe ab dem 01.09.2022 mit einem Tagsatz von EUR 16,89 zuerkannt.
  3. Aufgrund einer Meldung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufnahme eines Dienstverhältnisses am 17.10.2022, wurde ihr Bezug der Notstandshilfe eingestellt. Nach der Wiedermeldung der Beschwerdeführerin am 28.11.2022 aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses wurde sie aufgrund der Vollendung des
  4. Lebensjahres zum AMS Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) überstellt.
  5. Am 20.12.2022 sowie am 11.04.2023 sprach die Beschwerdeführerin persönlich zu Kontrollterminen bei der belangten Behörde vor und wurde von der belangten Behörde über ihre Meldepflichten informiert.
  6. Aufgrund der Aufnahme eines Dienstverhältnisses kam es zu einer neuerlichen Bezugsunterbrechung der Notstandshilfe von 26.06.2023 bis 14.07.
  7. Mit Antrag auf Notstandshilfe vom 07.08.2023 (Geltendmachung: 07.08.2023) beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung von Notstandshilfe und gab an, über ein eigenes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu verfügen. Als Beilage übermittelte sie eine Lohnabrechnung vom Juli
  8. Nach einer Verkürzung der Dauer des Dienstverhältnisses, womit dieses unter 62 Tage dauerte, war keine neuerliche Antragsstellung erforderlich, sodass die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 07.08.2023 mit Schreiben vom 09.08.2023 zurückzog.
  9. Am 21.08.2023 meldete die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, sodass ihr Bezug der Notstandshilfe mit 20.08.2023 eingestellt wurde.
  10. Aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.10.2023 erlangte das AMS Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit von 12.09.2022 bis 31.12.2022, von 01.02.2023 bis 31.03.2023 und von 01.06.2023 bis 31.08.2023 geringfügig beschäftigt und in der Zeit von 01.01.2023 bis 31.01.2023 und von 01.04.2023 bis 31.05.2023 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Das AMS errechnete einen unberechtigten Leistungsbezug in Höhe von EUR 3.614,46.
  11. Aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.10.2023 erlangte das AMS Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin römisch 40 in der Zeit von 12.09.2022 bis 31.12.2022, von 01.02.2023 bis 31.03.2023 und von 01.06.2023 bis 31.08.2023 geringfügig beschäftigt und in der Zeit von 01.01.2023 bis 31.01.2023 und von 01.04.2023 bis 31.05.2023 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Das AMS errechnete einen unberechtigten Leistungsbezug in Höhe von EUR 3.614,
  12. Mit Bescheid des AMS vom 13.03.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.01.2023 bis 26.06.2023 und von 15.07.2023 bis 20.08.2023

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

§38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 3.614,46 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der Firma XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, dass dieses nahtlos in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei derselben Firma übergangen sei und sie daher nicht als arbeitslos gelte. 7. Mit Bescheid des AMS vom 13.03.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.01.2023 bis 26.06.2023 und von 15.07.2023 bis 20.08.2023

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

§38in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 3.614,46 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, dass dieses nahtlos in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei derselben Firma übergangen sei und sie daher nicht als arbeitslos gelte.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie bei der Firma XXXX mit einem Monatslohn von EUR 468,00 beschäftigt sei und daher in einem Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 468,00 < EUR 500,91) stehe. Dies habe sie dem AMS auch gemeldet. Mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung von September 2023 seien Feiertagszuschläge für „Vormonate“ ausbezahlt worden. Allerdings sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Auszahlungsbetrages auf der Gehaltsabrechnung von EUR 430,50 weiter von einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen und sie habe nicht erkennen können, dass sie in einzelnen Monaten in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Zudem sei ihr mangels konkreter Aufschlüsselung keine monatliche Zuordnung möglich gewesen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie bei der Firma römisch 40 mit einem Monatslohn von EUR 468,00 beschäftigt sei und daher in einem Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 468,00 < EUR 500,91) stehe. Dies habe sie dem AMS auch gemeldet. Mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung von September 2023 seien Feiertagszuschläge für „Vormonate“ ausbezahlt worden. Allerdings sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Auszahlungsbetrages auf der Gehaltsabrechnung von EUR 430,50 weiter von einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen und sie habe nicht erkennen können, dass sie in einzelnen Monaten in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Zudem sei ihr mangels konkreter Aufschlüsselung keine monatliche Zuordnung möglich gewesen.
  3. Die belangte Behörde hielt im Beschwerdeverfahren am 11.04.2024 telefonisch Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, wobei sie mitteilte, dass die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zustande gekommen sei, weil ihr deutscher Dienstgeber sich nicht mit der Lohnverrechnung in Österreich ausgekannt habe und es daher zu einer Nachzahlung der Feiertagsentgelte gekommen sei. Zur Meldung ihrer geringfügigen Beschäftigung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie diese ihrer Beraterin XXXX bekannt gegeben habe und davor habe sie diese auch schon einem männlichen Berater, dessen Name ihr nicht mehr erinnerlich sei, gemeldet. Anschließend übermittelte die Beschwerdeführerin ihren Dienstvertrag mit der XXXX sowie ihre Lohnabrechnungen für den Zeitraum September 2022 bis September 2023.
  4. Die belangte Behörde hielt im Beschwerdeverfahren am 11.04.2024 telefonisch Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, wobei sie mitteilte, dass die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zustande gekommen sei, weil ihr deutscher Dienstgeber sich nicht mit der Lohnverrechnung in Österreich ausgekannt habe und es daher zu einer Nachzahlung der Feiertagsentgelte gekommen sei. Zur Meldung ihrer geringfügigen Beschäftigung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie diese ihrer Beraterin römisch 40 bekannt gegeben habe und davor habe sie diese auch schon einem männlichen Berater, dessen Name ihr nicht mehr erinnerlich sei, gemeldet. Anschließend übermittelte die Beschwerdeführerin ihren Dienstvertrag mit der römisch 40 sowie ihre Lohnabrechnungen für den Zeitraum September 2022 bis September
  5. Nach Ersuchen der belangten Behörde vom 07.05.2024 gab die Dienstgeberin XXXX am 23.05.2024 per E-Mail bekannt, dass es sich bei der Nachzahlung im September 2023 um Feiertagszuschläge aus den Monaten Jänner, April, Mai und Juni 2023 handeln würde. Weiters übermittelte die Dienstgeberin eine Aufstellung, für wie viele Stunden im jeweiligen Monat Feiertagszuschläge nachbezahlt wurden.
  6. Nach Ersuchen der belangten Behörde vom 07.05.2024 gab die Dienstgeberin römisch 40 am 23.05.2024 per E-Mail bekannt, dass es sich bei der Nachzahlung im September 2023 um Feiertagszuschläge aus den Monaten Jänner, April, Mai und Juni 2023 handeln würde. Weiters übermittelte die Dienstgeberin eine Aufstellung, für wie viele Stunden im jeweiligen Monat Feiertagszuschläge nachbezahlt wurden.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 10.06.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld am 30.08.2022, unterfertigt am 12.09.2022, nicht angegeben habe, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu stehen und auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine Meldung der Beschäftigung ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin habe mit der Lohnabrechnung im September 2023 eine Nachzahlung von Feiertagszuschlägen für 22,38 Stunden à EUR 9,02 bzw. insgesamt EUR 201,90 erhalten. Da die Nachzahlung anteilig den betreffenden Monaten zuzuordnen sei, in denen die betreffenden Feiertagszuschläge angefallen seien, würden sich für die Monate Jänner, April und Mai 2023 über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 liegende Bruttoeinkünfte ergeben. Daher habe die Beschwerdeführerin in diesen Monaten der Vollversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterlegen und sei nicht als arbeitslos anzusehen gewesen. Da zwischen der vollversicherten Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung bei der gleichen Dienstgeberin XXXX nicht mindestens ein Zeitraum von einem Monat gelegen habe, gelte die Beschwerdeführerin

der Bestimmung des §12 Abs. 3 lit. h auch ab dem 01.06.2023 nicht als arbeitslos. Die Beschwerdeführerin habe nicht gemeldet, dass sie in den Monaten Jänner, April und Mai 2023 Zuschläge aufgrund von Feiertagsarbeit erhalten habe und sei daher verpflichtet, EUR 3.614,46 an Rückersatz zu leisten.11. Mit Bescheid des AMS vom 10.06.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld am 30.08.2022, unterfertigt am 12.09.2022, nicht angegeben habe, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu stehen und auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine Meldung der Beschäftigung ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin habe mit der Lohnabrechnung im September 2023 eine Nachzahlung von Feiertagszuschlägen für 22,38 Stunden à EUR 9,02 bzw. insgesamt EUR 201,90 erhalten. Da die Nachzahlung anteilig den betreffenden Monaten zuzuordnen sei, in denen die betreffenden Feiertagszuschläge angefallen seien, würden sich für die Monate Jänner, April und Mai 2023 über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 liegende Bruttoeinkünfte ergeben. Daher habe die Beschwerdeführerin in diesen Monaten der Vollversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterlegen und sei nicht als arbeitslos anzusehen gewesen. Da zwischen der vollversicherten Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung bei der gleichen Dienstgeberin römisch 40 nicht mindestens ein Zeitraum von einem Monat gelegen habe, gelte die Beschwerdeführerin

der Bestimmung des §12 Absatz 3, Litera h, auch ab dem 01.06.2023 nicht als arbeitslos. Die Beschwerdeführerin habe nicht gemeldet, dass sie in den Monaten Jänner, April und Mai 2023 Zuschläge aufgrund von Feiertagsarbeit erhalten habe und sei daher verpflichtet, EUR 3.614,46 an Rückersatz zu leisten.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. In einem ergänzenden Schreiben vom 11.07.2024 zu ihrem Vorlageantrag vom 21.06.2024 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie in den Monaten Jänner, April und Mai 2023 den vereinbarten Monatslohn von EUR 468,00 – demnach unter der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 – ausbezahlt bekommen habe. Die Feiertagszuschläge seien erst im September 2023 zur Auszahlung gelangt und es sei ihr unmöglich gewesen zu erkennen, dass eine (rückwirkende) Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze drohen würde. Sie habe auch ihren damaligen AMS-Berater über die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung informiert und beantrage dessen Einvernahme.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2024 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
  3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W121 abgenommen und neu zugewiesen.
  4. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens forderte das Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025 das AMS zur Namhaftmachung jenes AMS-Beraters, der im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerin betreut habe, auf. Das AMS gab mit Stellungnahme vom 14.02.2025 die Namen von vier Mitarbeiter:innen bekannt, die in die Betreuung der Beschwerdeführerin involviert gewesen seien.
  5. Mit Parteiengehör vom 20.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AMS vom 14.02.2025 zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme per RSb-Brief übermittelt. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Abholfrist von der zuständigen Post-Geschäftsstelle behoben und am 18.03.2025 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
  6. Am 01.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der damalige AMS-Berater der Beschwerdeführerin XXXX als Zeuge teilnahmen.
  7. Am 01.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der damalige AMS-Berater der Beschwerdeführerin römisch 40 als Zeuge teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2022 (Geltendmachung: 30.08.2022) einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab an, kein eigenes Einkommen zu haben. Sie nahm am 12.09.2022 bei der Dienstgeberin XXXX eine geringfügige Beschäftigung als Servicemitarbeiterin auf.Sie nahm am 12.09.2022 bei der Dienstgeberin römisch 40 eine geringfügige Beschäftigung als Servicemitarbeiterin auf. Laut Arbeitsvertrag vom 09.09.2022 wurde eine monatliche Bruttoentlohnung von EUR 468,00 bei einer Normalarbeitszeit von 12 Wochenstunden vereinbart. Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage (Montag bis Sonntag) wurde unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vereinbart. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprachen am 20.12.2022 sowie am 11.04.2023 vom AMS über ihre Meldepflichten informiert. Trotzdem meldete sie ihre geringfügige Beschäftigung dem AMS nicht. Sie bezog verfahrensrelevant von 01.01.2023 bis 26.06.2023 (177 Tage) und von 15.07.2023 bis 20.08.2023 (37 Tage) Notstandshilfe in der Höhe von EUR 16,89 täglich. Die Gesamtsumme der erhaltenen Notstandshilfe in diesem Zeitraum beträgt EUR 3.641,
  9. Die Beschwerdeführerin war von 12.09.2022 bis 31.08.2024 bei der Dienstgeberin XXXX beschäftigt, wobei sie im Zeitraum von 12.09.2022 bis 31.12.2022, von 01.02.2023 bis 31.03.2023 und von 01.06.2023 bis 31.08.2024 geringfügig beschäftigt war, sowie im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.01.2023 und von 01.04.2023 bis 31.05.2023 vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.10.2023 erlangte das AMS Kenntnis von der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin XXXX . Die Beschwerdeführerin war von 12.09.2022 bis 31.08.2024 bei der Dienstgeberin römisch 40 beschäftigt, wobei sie im Zeitraum von 12.09.2022 bis 31.12.2022, von 01.02.2023 bis 31.03.2023 und von 01.06.2023 bis 31.08.2024 geringfügig beschäftigt war, sowie im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.01.2023 und von 01.04.2023 bis 31.05.2023 vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.10.2023 erlangte das AMS Kenntnis von der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin römisch 40 . Die Beschwerdeführerin erhielt mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für September 2023 eine Nachzahlung für Feiertagszuschläge für insgesamt 22,38 Stunden à EUR 9,02 bzw. insgesamt EUR 201,90 von ihrer Dienstgeberin XXXX nachbezahlt. Die Nachzahlung umfasste Feiertagszuschläge für geleistete Feiertagsarbeit im Jänner 2023 im Ausmaß von 8,73 Stunden, im April 2023 im Ausmaß von 4,28 Stunden, im Mai 2023 im Ausmaß von 6,87 Stunden sowie im Juni 2023 im Ausmaß von 2,50 Stunden.Die Beschwerdeführerin erhielt mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für September 2023 eine Nachzahlung für Feiertagszuschläge für insgesamt 22,38 Stunden à EUR 9,02 bzw. insgesamt EUR 201,90 von ihrer Dienstgeberin römisch 40 nachbezahlt. Die Nachzahlung umfasste Feiertagszuschläge für geleistete Feiertagsarbeit im Jänner 2023 im Ausmaß von 8,73 Stunden, im April 2023 im Ausmaß von 4,28 Stunden, im Mai 2023 im Ausmaß von 6,87 Stunden sowie im Juni 2023 im Ausmaß von 2,50 Stunden. Die Beschwerdeführerin gab dem AMS die im September 2023 erhaltene Nachzahlung der Feiertagszuschläge nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin erzielte daher im Monat Jänner 2023 ein Bruttoeinkommen von EUR 546,75 (EUR 468,00 zzgl. Nachzahlung von EUR 78,75), im April 2023 in Höhe von EUR 506,61 (EUR 468,00 zzgl. Nachzahlung von 38,61), im Mai 2023 in Höhe von EUR 529,97 (EUR 468,00 zzgl. Nachzahlung von EUR 61,97) sowie im Juni 2023 in Höhe von EUR 490,55 (EUR 468,00 zzgl. Nachzahlung von EUR 22,55). Die Geringfügigkeitsgrenze 2023 betrug EUR 500,91 monatlich. Der Beschwerdeführerin erzielte in den Monaten Jänner, April und Mai 2023 ein Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX unterlag die Beschwerdeführerin von 01.01.2023 bis 31.01.2023 sowie von 01.04.2023 bis 30.06.2023 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).Aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 unterlag die Beschwerdeführerin von 01.01.2023 bis 31.01.2023 sowie von 01.04.2023 bis 30.06.2023 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Die Beschwerdeführerin war anschließend an ihre von 01.01.2023 bis 31.01.2023 und von 01.04.2023 bis 31.05.2023 dauernde vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin XXXX von 01.02.2023 bis 31.03.2023 sowie von 01.06.2023 bis 31.08.2024 geringfügig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war anschließend an ihre von 01.01.2023 bis 31.01.2023 und von 01.04.2023 bis 31.05.2023 dauernde vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin römisch 40 von 01.02.2023 bis 31.03.2023 sowie von 01.06.2023 bis 31.08.2024 geringfügig beschäftigt. Von 27.06.2023 bis 14.07.2023 war die Beschwerdeführerin bei dem Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Von 27.06.2023 bis 14.07.2023 war die Beschwerdeführerin bei dem Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  10. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2025.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.
  11. Dass die Beschwerdeführerin am 12.09.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte und darin angab, kein eigenes Einkommen zu haben und nicht in Beschäftigung zu stehen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Antrag. Weiters bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie im Rahmen der Antragsrückgabe am 12.09.2022 beim AMS Jugendliche II kein geringfügfügiges Dienstverhältnis gemeldet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Dass die Beschwerdeführerin am 12.09.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte und darin angab, kein eigenes Einkommen zu haben und nicht in Beschäftigung zu stehen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Antrag. Weiters bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie im Rahmen der Antragsrückgabe am 12.09.2022 beim AMS Jugendliche römisch zwei kein geringfügfügiges Dienstverhältnis gemeldet habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die Feststellung zur Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung am 12.09.2022 bei der Dienstgeberin XXXX basiert auf dem eingeholten Auszug der Versicherungsdaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger in Übereinstimmung mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Dienstvertrag vom 09.09.2022, wonach die Beschwerdeführerin am 12.09.2022 als Servicemitarbeiterin in die Dienste des Arbeitgebers tritt.Die Feststellung zur Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung am 12.09.2022 bei der Dienstgeberin römisch 40 basiert auf dem eingeholten Auszug der Versicherungsdaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger in Übereinstimmung mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Dienstvertrag vom 09.09.2022, wonach die Beschwerdeführerin am 12.09.2022 als Servicemitarbeiterin in die Dienste des Arbeitgebers tritt. Die Feststellungen zum Inhalt des mit 09.09.2022 datierten Arbeitsvertrages gründet auf eine Einsichtnahme in diesen. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprachen am 20.12.2022 und am 11.04.2023 über ihre Meldepflicht informiert wurde und, dass sie gegenüber ihrem AMS-Berater die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht bekannt gab, basiert auf den entsprechenden Aktenvermerken vom 20.12.2022 und vom 11.04.2023, wo sich kein Vermerk zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin findet. Am 11.04.2023 wurde zudem explizit protokolliert, dass es seitens der Beschwerdeführerin „keine Neuigkeiten“ gebe und sie neuerlich über die Meldepflicht informiert worden sei. In der Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin unsubstantiiert, dass sie die geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet habe, ohne jedoch nähere Angaben zu machen, in welcher Form und wem gegenüber sie diese gemeldet habe. Auf Nachfrage der belangten Behörde im Beschwerdevorverfahrens gab die Beschwerdeführerin telefonisch am 11.04.2024 bekannt, dass sie die geringfügige Beschäftigung ihrer AMS-Beraterin XXXX mitgeteilt habe. Nach der Mitteilung des AMS, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 04.09.2023 bei Frau XXXX vorgesprochen habe, gab die Beschwerdeführerin im Unterschied dazu an, dass sie die geringfügige Beschäftigung zu einem früheren Zeitpunkt einem männlichen Berater mitgeteilt habe, ihr jedoch weder der Tag der Meldung noch der Name des Beraters erinnerlich seien. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprachen am 20.12.2022 und am 11.04.2023 über ihre Meldepflicht informiert wurde und, dass sie gegenüber ihrem AMS-Berater die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht bekannt gab, basiert auf den entsprechenden Aktenvermerken vom 20.12.2022 und vom 11.04.2023, wo sich kein Vermerk zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin findet. Am 11.04.2023 wurde zudem explizit protokolliert, dass es seitens der Beschwerdeführerin „keine Neuigkeiten“ gebe und sie neuerlich über die Meldepflicht informiert worden sei. In der Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin unsubstantiiert, dass sie die geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet habe, ohne jedoch nähere Angaben zu machen, in welcher Form und wem gegenüber sie diese gemeldet habe. Auf Nachfrage der belangten Behörde im Beschwerdevorverfahrens gab die Beschwerdeführerin telefonisch am 11.04.2024 bekannt, dass sie die geringfügige Beschäftigung ihrer AMS-Beraterin römisch 40 mitgeteilt habe. Nach der Mitteilung des AMS, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 04.09.2023 bei Frau römisch 40 vorgesprochen habe, gab die Beschwerdeführerin im Unterschied dazu an, dass sie die geringfügige Beschäftigung zu einem früheren Zeitpunkt einem männlichen Berater mitgeteilt habe, ihr jedoch weder der Tag der Meldung noch der Name des Beraters erinnerlich seien. Im Rahmen ihres ergänzenden Schreibens vom 11.07.2024 zu ihrem Vorlageantrag vom 21.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihres damaligen Beraters, den sie über die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung informiert habe, ohne ihren damaligen Berater namentlich zu nennen. In der mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie die geringfügige Beschäftigung „bei der Stelle für Jugendliche“, konkret bei Herrn XXXX sowie bei Frau XXXX gemeldet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Jedoch sind weder Herr XXXX noch Frau XXXX – abweichend zu den Angaben der Beschwerdeführerin – beim AMS Wien Jugendliche II, sondern beim AMS Wien Wagramer Straße tätig. Weiters gab die Beschwerdeführerin auf neuerliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass sie weder wisse, ob sie dem AMS jemals einen Dienstvertrag/Lohnzettel vorgelegt habe noch, ob sie die geringfügige Beschäftigung Herrn XXXX oder mündlich gemeldet habe. Nach Durchsicht der Stellungnahme des AMS vom 14.02.2025 in der mündlichen Verhandlung korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage in grobem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen dahingehend, dass sie ihre geringfügige Beschäftigung am 17.10.2022 bei der Serviceline des AMS bekannt gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie am 17.10.2022 die Beschäftigungsaufnahme eines anderen nicht verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses meldete, das zu einer Unterbrechung ihres Leistungsbezuges bis zum 25.11.2022 führte. Es ist daher offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Lesen der Stellungnahme des AMS vom 14.02.2025, in welcher ebendiese Meldung der Beschäftigungsaufnahme vom 17.10.2022 erwähnt ist, eine auf der Information der Stellungnahme basierende konstruierte Antwort gegeben hat. In der Gesamtschau sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Meldung der geringfügigen Beschäftigung aufgrund der allesamt vagen, unrichtigen sowie grob widersprüchlichen Angaben – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – als Schutzbehauptung anzusehen.Im Rahmen ihres ergänzenden Schreibens vom 11.07.2024 zu ihrem Vorlageantrag vom 21.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihres damaligen Beraters, den sie über die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung informiert habe, ohne ihren damaligen Berater namentlich zu nennen. In der mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie die geringfügige Beschäftigung „bei der Stelle für Jugendliche“, konkret bei Herrn römisch 40 sowie bei Frau römisch 40 gemeldet habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5). Jedoch sind weder Herr römisch 40 noch Frau römisch 40 – abweichend zu den Angaben der Beschwerdeführerin – beim AMS Wien Jugendliche römisch zwei, sondern beim AMS Wien Wagramer Straße tätig. Weiters gab die Beschwerdeführerin auf neuerliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass sie weder wisse, ob sie dem AMS jemals einen Dienstvertrag/Lohnzettel vorgelegt habe noch, ob sie die geringfügige Beschäftigung Herrn römisch 40 oder mündlich gemeldet habe. Nach Durchsicht der Stellungnahme des AMS vom 14.02.2025 in der mündlichen Verhandlung korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage in grobem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen dahingehend, dass sie ihre geringfügige Beschäftigung am 17.10.2022 bei der Serviceline des AMS bekannt gegeben habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5). Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie am 17.10.2022 die Beschäftigungsaufnahme eines anderen nicht verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses meldete, das zu einer Unterbrechung ihres Leistungsbezuges bis zum 25.11.2022 führte. Es ist daher offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Lesen der Stellungnahme des AMS vom 14.02.2025, in welcher ebendiese Meldung der Beschäftigungsaufnahme vom 17.10.2022 erwähnt ist, eine auf der Information der Stellungnahme basierende konstruierte Antwort gegeben hat. In der Gesamtschau sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Meldung der geringfügigen Beschäftigung aufgrund der allesamt vagen, unrichtigen sowie grob widersprüchlichen Angaben – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – als Schutzbehauptung anzusehen. Der ehemalige AMS-Berater der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen und gab glaubhaft zu Protokoll, dass er sich an die Kontrolltermine der Beschwerdeführerin am 20.12.2022 und am 11.04.2023 zwar nicht erinnern könne, er es im Falle einer Meldung die Beschäftigungsaufnahme jedoch notieren würde. Da die Meldepflichten, wie den diesbezüglichen Aktenvermerken zu entnehmen ist, bei beiden Kontrollterminen mit der Beschwerdeführerin erörtert wurden und in Bezug auf den Termin am 11.04.2023 zudem vermerkt wurde, dass es keine Änderungen gegeben habe, haben sich für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung zu den Kontrollterminen am 20.12.2022 sowie am 11.04.2023 ergeben, wonach die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nicht bekannt gegeben hat.Der ehemalige AMS-Berater der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen und gab glaubhaft zu Protokoll, dass er sich an die Kontrolltermine der Beschwerdeführerin am 20.12.2022 und am 11.04.2023 zwar nicht erinnern könne, er es im Falle einer Meldung die Beschäftigungsaufnahme jedoch notieren würde. Da die Meldepflichten, wie den diesbezüglichen Aktenvermerken zu entnehmen ist, bei beiden Kontrollterminen mit der Beschwerdeführerin erörtert wurden und in Bezug auf den Termin am 11.04.2023 zudem vermerkt wurde, dass es keine Änderungen gegeben habe, haben sich für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung zu den Kontrollterminen am 20.12.2022 sowie am 11.04.2023 ergeben, wonach die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nicht bekannt gegeben hat. Die gegenständlichen Zeiträume des Leistungsbezuges und die festgestellte Höhe der ausbezahlten Notstandshilfe ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 29.10.
  12. Diese wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 ist zu entnehmen, dass das AMS durch eine Meldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.10.2023 davon Kenntnis erlangte, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 12.09.2022 bis 31.12.2022, von 01.02.2023 bis 31.03.2023 und ab 01.06.2023 geringfügig sowie von 01.01.2023 bis 31.01.2023 und von 01.04.2023 bis 31.05.2023 vollversicherungspflichtig bei der Dienstgeberin XXXX beschäftigt war. Die entsprechenden Zeiträume der vollversicherten bzw. geringfügigen Beschäftigung sind auch dem Auszug der Versicherungsdaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu entnehmen.Der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 ist zu entnehmen, dass das AMS durch eine Meldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.10.2023 davon Kenntnis erlangte, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 12.09.2022 bis 31.12.2022, von 01.02.2023 bis 31.03.2023 und ab 01.06.2023 geringfügig sowie von 01.01.2023 bis 31.01.2023 und von 01.04.2023 bis 31.05.2023 vollversicherungspflichtig bei der Dienstgeberin römisch 40 beschäftigt war. Die entsprechenden Zeiträume der vollversicherten bzw. geringfügigen Beschäftigung sind auch dem Auszug der Versicherungsdaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin im September 2023 eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 201,90 erhalten hat, ist der von ihr vor der belangten Behörde vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnung September 2023 unter der Position „SNF NAZ“ zu entnehmen. Auf Ersuchen der belangten Behörde gab die Dienstgeberin der Beschwerdeführerin, die XXXX , per E-Mail vom 23.05.2024 bekannt, dass es sich hierbei um eine Nachzahlung von Feiertagszuschlägen aus den Monaten Jänner, April, Mai und Juni 2023 handle und übermittelte eine Übersicht der in den betreffenden Monaten geleisteten Stunden, für die die Feiertagszuschläge nachbezahlt wurden. Diese anteilige Verteilung der Feiertagszuschläge auf die betreffenden Monate wurde der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 zugrunde gelegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Dass die Beschwerdeführerin im September 2023 eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 201,90 erhalten hat, ist der von ihr vor der belangten Behörde vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnung September 2023 unter der Position „SNF NAZ“ zu entnehmen. Auf Ersuchen der belangten Behörde gab die Dienstgeberin der Beschwerdeführerin, die römisch 40 , per E-Mail vom 23.05.2024 bekannt, dass es sich hierbei um eine Nachzahlung von Feiertagszuschlägen aus den Monaten Jänner, April, Mai und Juni 2023 handle und übermittelte eine Übersicht der in den betreffenden Monaten geleisteten Stunden, für die die Feiertagszuschläge nachbezahlt wurden. Diese anteilige Verteilung der Feiertagszuschläge auf die betreffenden Monate wurde der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 zugrunde gelegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenso hat die Beschwerdeführerin die unterlassene Meldung der im September 2023 erhaltene Nachzahlung für die Feiertagszuschläge zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund des im September 2023 von der Dienstgeberin ausbezahlten Netto-Betrages von EUR 430,50 weiterhin von einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen sei und nicht erkennen habe können, dass sie in einzelnen Monaten in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei und ihr auch mangels einer konkreten Aufschlüsselung keine monatliche Zuordnung möglich gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 1). Auch in ihrem ergänzenden Schreiben vom 11.07.2024 zu ihrem Vorlageantrag vom 21.06.2024 wiederholt die Beschwerdeführerin, dass ihr die rückwirkende Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei (vgl. ergänzendes Schreiben, S. 2). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Feiertagszuschläge dem AMS nicht gemeldet habe und begründete dies, dass sie nicht gewusst habe, worum es gehe. Da sie im September 2023 weniger Gehalt bekommen habe, habe sie diesbezüglich ihren Chef gefragt. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie sich den Lohnzettel angeschaut habe, da sie weniger Gehalt bekommen habe. Sie habe gedacht, dass sie es dem AMS nur melden müsse, wenn sie über die Geringfügigkeitsgrenze komme (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).Ebenso hat die Beschwerdeführerin die unterlassene Meldung der im September 2023 erhaltene Nachzahlung für die Feiertagszuschläge zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund des im September 2023 von der Dienstgeberin ausbezahlten Netto-Betrages von EUR 430,50 weiterhin von einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen sei und nicht erkennen habe können, dass sie in einzelnen Monaten in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei und ihr auch mangels einer konkreten Aufschlüsselung keine monatliche Zuordnung möglich gewesen sei vergleiche Beschwerde, S. 1). Auch in ihrem ergänzenden Schreiben vom 11.07.2024 zu ihrem Vorlageantrag vom 21.06.2024 wiederholt die Beschwerdeführerin, dass ihr die rückwirkende Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei vergleiche ergänzendes Schreiben, S. 2). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Feiertagszuschläge dem AMS nicht gemeldet habe und begründete dies, dass sie nicht gewusst habe, worum es gehe. Da sie im September 2023 weniger Gehalt bekommen habe, habe sie diesbezüglich ihren Chef gefragt. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie sich den Lohnzettel angeschaut habe, da sie weniger Gehalt bekommen habe. Sie habe gedacht, dass sie es dem AMS nur melden müsse, wenn sie über die Geringfügigkeitsgrenze komme vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7). Aus der aliquoten Verteilung der im September 2023 nachgezahlten Feiertagszuschläge in der Höhe von EUR 201,90 auf die entsprechenden Monate ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Monat Jänner 2023 ein Bruttoeinkommen von EUR 546,75 (EUR 468,-- zzgl. Nachzahlung von EUR 78,75), im April 2023 in Höhe von EUR 506,61 (EUR 468,-- zzgl. Nachzahlung von 38,61), im Mai 2023 in Höhe von EUR 529,97 (EUR 468,-- zzgl. Nachzahlung von EUR 61,97) sowie im Juni 2023 in Höhe von EUR 490,55 (EUR 468,-- zzgl. Nachzahlung von EUR 22,55) erzielte. Dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023 EUR 500,91 monatlich betrug, war

§5Abs. 2 ASVG i

Vm der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für das Kalenderjahr 2023 (BGBl. II Nr. 459/2022) festzustellen.Dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023 EUR 500,91 monatlich betrug, war

§5

Absatz 2, ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für das Kalenderjahr 2023 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,) festzustellen. Folglich war auch festzustellen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jänner 2023 mit EUR 546,75, im April 2023 mit EUR 506,61 und im Mai 2023 mit EUR 529,97 über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 lag und sie aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.01.2023 sowie von 01.04.2023 bis 30.06.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitsloseversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterliegt.Folglich war auch festzustellen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jänner 2023 mit EUR 546,75, im April 2023 mit EUR 506,61 und im Mai 2023 mit EUR 529,97 über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 lag und sie aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.01.2023 sowie von 01.04.2023 bis 30.06.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitsloseversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. Dass die Beschwerdeführerin in Anschluss an ihre vollversicherungspflichtige Tätigkeit bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum von 01.02.2023 bis 31.03.2023 sowie von 01.06.2023 bis 31.08.2024 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat, basiert auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.Dass die Beschwerdeführerin in Anschluss an ihre vollversicherungspflichtige Tätigkeit bei der Dienstgeberin römisch 40 im Zeitraum von 01.02.2023 bis 31.03.2023 sowie von 01.06.2023 bis 31.08.2024 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat, basiert auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Ebenso basiert die Feststellung zur vollversicherungspflichtigen Tätigkeit beim Dienstgeber XXXX auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.Ebenso basiert die Feststellung zur vollversicherungspflichtigen Tätigkeit beim Dienstgeber römisch 40 auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2.

  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idgF. lauten:3.2.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF. lauten: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […] § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 3.2.
  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogenen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 lauten:3.2.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogenen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, lauten: „Vollversicherung. § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; 2. -14.: […]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3): Aufgehoben.
(4): […]
(5): Aufgehoben.
(6): […] Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: 1. […] 2. Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); 3. – 19: […]

(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3): […] Anm. 1:

BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 500,91 €Anmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 500,91 € Entgelt. § 49.

(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3)-
(6)[…] Zu A) 3.3. Zum Widerruf der Notstandshilfe: Vorliegend nahm die Beschwerdeführerin am 12.09.2022 eine geringfügige Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX auf. Mit der Dienstgeberin wurde eine monatliche Bruttoentlohnung in Höhe von EUR 468,00 bei einer Normalarbeitszeit von 12 Wochenstunden vereinbart.Vorliegend nahm die Beschwerdeführerin am 12.09.2022 eine geringfügige Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 auf. Mit der Dienstgeberin wurde eine monatliche Bruttoentlohnung in Höhe von EUR 468,00 bei einer Normalarbeitszeit von 12 Wochenstunden vereinbart. Mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für September 2023 erhielt die Beschwerdeführerin ein Bruttoentgelt in der Höhe von insgesamt EUR 669,90 bestehend aus dem Monatslohn in Höhe von EUR 468,00 sowie einer Nachzahlung von Feiertagszuschlägen in Höhe von EUR 201,90 für 22,38 Stunden Feiertagsarbeit, die in den Monaten Jänner, April, Mai und Juni 2023 geleistet wurden. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des ASVG zu verstehen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025).

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Das Feiertagsentgelt stellt ebenso wie das Urlaubsentgelt oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall laufendes Entgelt iSd §49 Abs.1 ASVG dar. Das beitragspflichtige Entgelt ist grundsätzlich jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem der Arbeitnehmer den Urlaub, für den er die Vergütung erhält, konsumiert hat bzw. für den Zeitraum der Erkrankung bzw. den Feiertag (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0327).Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des ASVG zu verstehen vergleiche VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025).

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Das Feiertagsentgelt stellt ebenso wie das Urlaubsentgelt oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall laufendes Entgelt iSd §49 Absatz eins, ASVG dar. Das beitragspflichtige Entgelt ist grundsätzlich jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem der Arbeitnehmer den Urlaub, für den er die Vergütung erhält, konsumiert hat bzw. für den Zeitraum der Erkrankung bzw. den Feiertag vergleiche VwGH 11.12.2013, 2011/08/0327). Der Umstand, dass die Feiertagszuschläge verspätet zur Auszahlung gelangten, ändert daher nichts daran, dass die Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend näher ausgeführt, in den jeweiligen Monaten Jänner, April und Mai 2023 aufgrund der in diesen Monaten geleisteten Feiertagsarbeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023 von EUR 500,91 überschritten hat. Damit lag in den Monaten Jänner, April und Mai 2023 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vor. Damit lag in den Monaten Jänner, April und Mai 2023 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vor. Die Beschwerdeführerin hatte daher

§ 12Abs.6 lit. a Al

VG im Jänner, April und Mai 2023 keinen Anspruch auf Notstandshilfe, weil keine Geringfügigkeit vorlag.Die Beschwerdeführerin hatte daher

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG im Jänner, April und Mai 2023 keinen Anspruch auf Notstandshilfe, weil keine Geringfügigkeit vorlag. Weiters liegt Arbeitslosigkeit

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG bei einer Person nicht vor, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung eine Unterbrechung von mindestens einem Monat liegt. Der Unterbrechungszeitraum wird ab der arbeitsrechtlichen Beendigung des vorangehenden Dienstverhältnisses (unabhängig vom Ende der Sozialversicherungspflicht) gerechnet. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit h AlVG setzt voraus, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist (vgl. VwGH

  1. 2011, 2008/08/0028). Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (vgl. näher VwGH
  2. 2008, 2005/08/0217;
  3. 2002, 99/03/0070). § 12 Abs 3 lit h AlVG kann dagegen nicht dahingehend verstanden werden, dass eine innerhalb eines Monats an eine vollversicherte Beschäftigung anschließende geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach Ablauf eines Monats dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehen sollte (vgl. VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048; vgl. auch bereits VwGH 22.02.2012, 2009/08/0251). Zweck des § 12 Abs. 3 lit h AlVG ist es, Missbrauch zu verhindern, indem bei wirtschaftlichem Bedarf des Arbeitgebers der Arbeitnehmer in eine geringfügige Beschäftigung wechselt und der Entgeltausfall durch Arbeitslosengeld ausgeglichen wird. Daher ist vor Anwendung des Ausschlusstatbestandes festzustellen (teleologische Interpretation), ob überhaupt die potenzielle Möglichkeit des Rechtsmissbrauches gegeben ist. (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar §12 AlVG, Rz 334). So auch VwGH
  4. 2008, 2005/08/0217, wonach nach dem Ende der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) eingetreten sein muss, die als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 lit h AlVG angesehen werden kann. Ebenso besteht nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für eine einschränkende Interpretation des § 12 Abs. 3 lit h AlVG in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung kein Raum. § 12 Abs. 3 lit h AlVG stellt weder darauf ab, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber auch schon vor Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung bestanden hat, noch darauf, ob während der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, weil ein weiterer die Arbeitslosigkeit ausschließender Tatbestand des § 12 Abs. 3 AlVG vorliegt (VwGH
  5. 2011, 2008/08/0028). Der VwGH hat – auf den „eindeutigen Wortlaut“ abstellend – § 12 Abs 3 lit h AlVG auch im Anschluss an solche der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisse angewendet, die nur aus einem achtstündigen „Schnuppertag“ bestanden oder einen kurzen Ferialjob dargestellt bzw. weniger als einen Monat gedauert haben (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0168; VwGH 16.02.2011 2008/08/0028; VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205).Weiters liegt Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bei einer Person nicht vor, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung eine Unterbrechung von mindestens einem Monat liegt. Der Unterbrechungszeitraum wird ab der arbeitsrechtlichen Beendigung des vorangehenden Dienstverhältnisses (unabhängig vom Ende der Sozialversicherungspflicht) gerechnet. Die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG setzt voraus, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist vergleiche VwGH

  1. 2011, 2008/08/0028). Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können vergleiche näher VwGH
  2. 2008, 2005/08/0217;
  3. 2002, 99/03/0070). Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG kann dagegen nicht dahingehend verstanden werden, dass eine innerhalb eines Monats an eine vollversicherte Beschäftigung anschließende geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach Ablauf eines Monats dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehen sollte vergleiche VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048; vergleiche auch bereits VwGH 22.02.2012, 2009/08/0251). Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist es, Missbrauch zu verhindern, indem bei wirtschaftlichem Bedarf des Arbeitgebers der Arbeitnehmer in eine geringfügige Beschäftigung wechselt und der Entgeltausfall durch Arbeitslosengeld ausgeglichen wird. Daher ist vor Anwendung des Ausschlusstatbestandes festzustellen (teleologische Interpretation), ob überhaupt die potenzielle Möglichkeit des Rechtsmissbrauches gegeben ist. vergleiche Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar §12 AlVG, Rz 334). So auch VwGH
  4. 2008, 2005/08/0217, wonach nach dem Ende der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) eingetreten sein muss, die als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG angesehen werden kann. Ebenso besteht nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für eine einschränkende Interpretation des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung kein Raum. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG stellt weder darauf ab, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber auch schon vor Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung bestanden hat, noch darauf, ob während der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, weil ein weiterer die Arbeitslosigkeit ausschließender Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG vorliegt (VwGH
  5. 2011, 2008/08/0028). Der VwGH hat – auf den „eindeutigen Wortlaut“ abstellend – Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch im Anschluss an solche der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisse angewendet, die nur aus einem achtstündigen „Schnuppertag“ bestanden oder einen kurzen Ferialjob dargestellt bzw. weniger als einen Monat gedauert haben vergleiche VwGH 21.12.2011, 2010/08/0168; VwGH 16.02.2011 2008/08/0028; VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205). Da die Beschwerdeführerin von 01.01.2023 bis 31.03.2023 bei der Dienstgeberin XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, welches im Anschluss von 01.02.2023 bis 31.03.2023 in ein geringfügiges Dienstverhältnis übergegangen ist, somit ohne, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung eine Unterbrechung von mindestens einem Monat gelegen ist, die Voraussetzungen des §12 Abs. 3 lit h AlVG gegeben sind. Da die Beschwerdeführerin von 01.01.2023 bis 31.03.2023 bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, welches im Anschluss von 01.02.2023 bis 31.03.2023 in ein geringfügiges Dienstverhältnis übergegangen ist, somit ohne, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung eine Unterbrechung von mindestens einem Monat gelegen ist, die Voraussetzungen des §12 Absatz 3, Litera h, AlVG gegeben sind. Selbiges gilt für das an die von 01.04.2023 bis 31.05.2023 dauernde vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis anschließende geringfügige Beschäftigung ab dem 01.06.2023, wiederum bei derselben Dienstgeberin XXXX .Selbiges gilt für das an die von 01.04.2023 bis 31.05.2023 dauernde vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis anschließende geringfügige Beschäftigung ab dem 01.06.2023, wiederum bei derselben Dienstgeberin römisch 40 . Darauf, dass bereits vor Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei demselben Dienstgeber bestanden hat, kommt es nicht an (vgl. VwGH
  6. 2011, 2008/08/0028).Darauf, dass bereits vor Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei demselben Dienstgeber bestanden hat, kommt es nicht an vergleiche VwGH
  7. 2011, 2008/08/0028). Da die Beschwerdeführerin von 27.06.2023 bis 14.07.2023 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX aufnahm, wurde der Bezug der Notstandshilfe in ebendiesem Zeitraum (17 Tage) eingestellt. Im Zeitraum von 15.07.2023 bis 20.08.2023 bezog sie neuerlich Notstandshilfe. Da die Beschwerdeführerin von 27.06.2023 bis 14.07.2023 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 aufnahm, wurde der Bezug der Notstandshilfe in ebendiesem Zeitraum (17 Tage) eingestellt. Im Zeitraum von 15.07.2023 bis 20.08.2023 bezog sie neuerlich Notstandshilfe. Es liegt daher im Zeitraum von 01.02.2023 bis 31.03.2023, von 01.06.2023 bis 26.06.2023 sowie von 15.07.2023 bis 20.08.2023 keine Arbeitslosigkeit

§12Abs. 3 lit h Al

VG vor.Es liegt daher im Zeitraum von 01.02.2023 bis 31.03.2023, von 01.06.2023 bis 26.06.2023 sowie von 15.07.2023 bis 20.08.2023 keine Arbeitslosigkeit

§12Absatz 3, Litera h, Al

VG vor.

§ 24Abs. 1 Al

VG ist die Leistung "einzustellen", wenn eine Leistungsvoraussetzung "wegfällt", oder die Leistung "neu zu bemessen", wenn sich ein Bemessungskriterium "ändert". Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die "Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen", wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung "nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt".

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist die Leistung "einzustellen", wenn eine Leistungsvoraussetzung "wegfällt", oder die Leistung "neu zu bemessen", wenn sich ein Bemessungskriterium "ändert". Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die "Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen", wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung "nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Fallgegenständlich sind die Leistungsvoraussetzungen durch die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mangels Arbeitslosigkeit

§ 12Abs.6 lit. a Al

VG weggefallen und lagen aufgrund der anschließenden geringfügigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin, ohne dass eine Unterbrechung von mindestens einem Monat bestanden ist, auch die Voraussetzungen des §12 Abs. 3 lit h AlVG vor.Fallgegenständlich sind die Leistungsvoraussetzungen durch die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mangels Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG weggefallen und lagen aufgrund der anschließenden geringfügigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin, ohne dass eine Unterbrechung von mindestens einem Monat bestanden ist, auch die Voraussetzungen des §12 Absatz 3, Litera h, AlVG vor. 3.4.1. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies ist in Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG zu sehen, wonach sie als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (u.a.) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzeigen hätte müssen.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies ist in Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zu sehen, wonach sie als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (u.a.) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzeigen hätte müssen. Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Fallgegenständlich hätte die Beschwerdeführerin sohin den Erhalt der Feiertagszuschläge dem AMS melden müssen, auch wenn sie der Meinung war, dass dieser nicht zum Wegfall der Notstandshilfe führen würde, da sie fälschlicherweise annahm, weiter unter der Geringfügigkeitsgrenze zu sein.Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Fallgegenständlich hätte die Beschwerdeführerin sohin den Erhalt der Feiertagszuschläge dem AMS melden müssen, auch wenn sie der Meinung war, dass dieser nicht zum Wegfall der Notstandshilfe führen würde, da sie fälschlicherweise annahm, weiter unter der Geringfügigkeitsgrenze zu sein. Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139). Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung sowie der Erhalt von Feiertagszuschlägen erfüllt jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob Arbeitslosigkeit bzw. die Geringfügigkeit der Beschäftigung weiterhin vorlag.Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung sowie der Erhalt von Feiertagszuschlägen erfüllt jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob Arbeitslosigkeit bzw. die Geringfügigkeit der Beschäftigung weiterhin vorlag. 3.4.2. Die Beschwerdeführerin erklärte im Zuge des Antrags auf Arbeitslosengeld, dass sie über kein Einkommen verfüge sowie nicht in Beschäftigung stehe. Im Antragsformular wurde sie über die Verpflichtung zur Meldung des Eintritts jeder Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und aller Änderungen der auf dem Antragsformular gemachten Angaben belehrt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprachen beim AMS am 20.12.2022 sowie am 11.04.2023 von ihrem AMS-Berater auf ihre Meldepflicht hingewiesen, sodass die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflicht ausreichend informiert wurde. Die Beschwerdeführerin wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, dem AMS die Aufnahme ihrer geringfügigen Tätigkeit sowie die an sie im September 2022 ausbezahlten Feiertagszuschläge zu melden. Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Beschwerdeführerin meldete weder die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung noch den Erhalt der Feiertagsschläge.Die Beschwerdeführerin wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, dem AMS die Aufnahme ihrer geringfügigen Tätigkeit sowie die an sie im September 2022 ausbezahlten Feiertagszuschläge zu melden. Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Beschwerdeführerin meldete weder die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung noch den Erhalt der Feiertagsschläge. Vorliegend stützte das AMS die Rückforderung auf die Unterlassung der Meldung der Beschäftigungsaufnahme. Das AMS erfuhr erst durch eine Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger am 05.10.2023 von der Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin. Im Gegensatz dazu behauptete die Beschwerdeführerin, die Aufnahme der Beschäftigung ordnungsgemäß gemeldet zu haben. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, waren die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung vage sowie grob widersprüchlich, sodass diese nicht als glaubhaft anzusehen sind. Weiters legte die Beschwerdeführerin dem AMS zu keinem Zeitpunkt einen Dienstvertrag oder Lohnbescheinigungen vor. Zudem kam die Beschwerdeführerin in weiterer Folge ihrer Verpflichtung nicht nach, die mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung im September 2023 erhaltenen Feiertagszuschläge unverzüglich dem AMS zu melden. Hierzu ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Arbeitslose dem AMS jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwH). Zudem kam die Beschwerdeführerin in weiterer Folge ihrer Verpflichtung nicht nach, die mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung im September 2023 erhaltenen Feiertagszuschläge unverzüglich dem AMS zu melden. Hierzu ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Arbeitslose dem AMS jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwH). Die Beschwerdeführerin hat durch Einsichtnahme in ihren Lohn/Gehaltsabrechnung von September 2023 durchaus erkannt, dass sie unter der Position „SFN NAZ“ eine zusätzliche Zahlung in Höhe von EUR 201,90 erhalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der nachträglichen Abzüge der Sozialversicherungsabgaben mit der Auszahlung im September 2023 im Vergleich zu den Vormonaten ein niedriges Netto-Entgelt von EUR 430,50 erhalten hat. Da jedoch § 49 Abs. 1 ASVG an dem arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinne der Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen (vgl. VwGH 22.12.2010, 2007/08/0045). Daher befreit die irrtümliche Annahme der Beschwerdeführerin, dass für die Geringfügigkeitsgrenze die Netto- und nicht die Brutto-Beträge entscheidend sind, sie nicht von ihrer Meldepflicht

§50Abs.1 Al

VG. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen hat, wozu auch die unter der Position „SFN NAZ“ ersichtliche Nachzahlung der Feiertagszuschläge gehört.Da jedoch Paragraph 49, Absatz eins, ASVG an dem arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinne der Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen vergleiche VwGH 22.12.2010, 2007/08/0045). Daher befreit die irrtümliche Annahme der Beschwerdeführerin, dass für die Geringfügigkeitsgrenze die Netto- und nicht die Brutto-Beträge entscheidend sind, sie nicht von ihrer Meldepflicht

§50Absatz eins, Al

VG. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen hat, wozu auch die unter der Position „SFN NAZ“ ersichtliche Nachzahlung der Feiertagszuschläge gehört. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung sowie der Erhalt von Feiertagszuschlägen erfüllt jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob Arbeitslosigkeit bzw. die Geringfügigkeit der Beschäftigung weiterhin vorlag.Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung sowie der Erhalt von Feiertagszuschlägen erfüllt jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob Arbeitslosigkeit bzw. die Geringfügigkeit der Beschäftigung weiterhin vorlag. Somit erfolgte auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 26.06.2023 und von 15.07.2023 bis 20.08.2023

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG zu Recht. Somit erfolgte auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 26.06.2023 und von 15.07.2023 bis 20.08.2023

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2301666.1.00

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