RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW179 2290698-1 Spruch, W179 2290698-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Michael KRÜGER und Dr. Ronald BAUER, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Graben 14-15/B21, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX , GZ XXXX , [mitbeteiligte Parteien: 1.) XXXX und XXXX beide vertreten durch XXXX p/A XXXX ], betreffend Verletzung der monierten Verpflichtung des XXXX , seine Hörfunkprogramme nach § 3 Abs 1 Z 1 ORF-G iVm § 3 Abs 3 u Abs 4 ORF-G neben der analogen terrestrischen Ausstrahlung zusätzlich digital terrestrisch zu verbreiten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Michael KRÜGER und Dr. Ronald BAUER, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Graben 14-15/B21, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , [mitbeteiligte Parteien: 1.) römisch 40 und römisch 40 beide vertreten durch römisch 40 p/A römisch 40 ], betreffend Verletzung der monierten Verpflichtung des römisch 40 , seine Hörfunkprogramme nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, u Absatz 4, ORF-G neben der analogen terrestrischen Ausstrahlung zusätzlich digital terrestrisch zu verbreiten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: SPRUCH: A) Beschwerde: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Popularbeschwerde an die KommAustria (belangte Behörde) im Sinne von § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G beantragte der Beschwerdeführer, die KommAustria möge feststellen, dass1. Mit Popularbeschwerde an die KommAustria (belangte Behörde) im Sinne von Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G beantragte der Beschwerdeführer, die KommAustria möge feststellen, dass
- a)der XXXX „dadurch, dass er durch Unterlassung der Verbreitung seiner drei österreichweit gesendeten Hörfunkprogramme im digital terrestrischen Standard DAB+ über den bundesweiten MUX I den Versorgungsauftrag gemäß § 3 Abs 1 Z 1 ORF-G in Verbindung mit § 3 Abs 4 ORF-G verletzt, sowie“
- a)der römisch 40 „dadurch, dass er durch Unterlassung der Verbreitung seiner drei österreichweit gesendeten Hörfunkprogramme im digital terrestrischen Standard DAB+ über den bundesweiten MUX römisch eins den Versorgungsauftrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G verletzt, sowie“
- b)der XXXX „durch die Unterlassung, Anordnungen zu treffen, die drei österreichweit gesendeten Hörfunkprogramme des XXXX auch im digital terrestrischen Standard DAB+ über den bundesweiten MUX I zu verbreiten, Bestimmungen des ORF-G verletzt.“
- b)der römisch 40 „durch die Unterlassung, Anordnungen zu treffen, die drei österreichweit gesendeten Hörfunkprogramme des römisch 40 auch im digital terrestrischen Standard DAB+ über den bundesweiten MUX römisch eins zu verbreiten, Bestimmungen des ORF-G verletzt.“ 2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die KommAustria (wortwörtlich) aus wie folgt: „Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2023, als unbegründet abgewiesen.„Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, als unbegründet abgewiesen. Begründend sah die belangte Behörde insbesondere das Kriterium der „wirtschaftlichen Tragbarkeit“ des § 3 Abs 4 ORF-G aus näher genannten Gründen (vgl die hg rechtliche Würdigung) nicht als gegeben an.Begründend sah die belangte Behörde insbesondere das Kriterium der „wirtschaftlichen Tragbarkeit“ des Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G aus näher genannten Gründen vergleiche die hg rechtliche Würdigung) nicht als gegeben an. 3. Gegen diesen Bescheid wendet sich das vorliegende Rechtsmittel, ficht jenen (es gibt nur einen Spruchpunkt; somit seinem gesamten Inhalt nach) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes an und beantragt (wörtlich): „[…] das Bundesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge gegeben und feststellen, dass die erste [hg] mitbeteiligte Partei dadurch, dass sie durch Unterlassung der Verbreitung ihrer drei österreichweit gesendeten Hörfunkprogramme im digital terrestrischen Standard DAB+ über den bundesweiten MUX I den Versorgungsauftrag gemäß § 3 Abs 1 Z I ORF-G in Verbindung mit § 3 Abs 4 ORF-G verletzt, sowiedie erste [hg] mitbeteiligte Partei dadurch, dass sie durch Unterlassung der Verbreitung ihrer drei österreichweit gesendeten Hörfunkprogramme im digital terrestrischen Standard DAB+ über den bundesweiten MUX römisch eins den Versorgungsauftrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Z römisch eins ORF-G in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G verletzt, sowie die [hg] zweitmitbeteiligte Partei durch die Unterlassung, Anordnungen zu treffen, die drei österreichweit gesendeten Hörfunkprogramme des XXXX auch im digital terrestrischen Standard DAB+ über den bundesweiten MUX I zu verbreiten, Bestimmungen des ORF-G verletzt,die [hg] zweitmitbeteiligte Partei durch die Unterlassung, Anordnungen zu treffen, die drei österreichweit gesendeten Hörfunkprogramme des römisch 40 auch im digital terrestrischen Standard DAB+ über den bundesweiten MUX römisch eins zu verbreiten, Bestimmungen des ORF-G verletzt, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und diesen an die belangte Behörde zur Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung zurückverweisen.“ Dem Rechtsmittel beigeschlossen ist eine „Aufstellung Übertragungskosten DAB+“. 4. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und erstattet keine Gegenschrift. 5. Im Nachgang einer hiergerichtlichen Beschwerdemitteilung erstatten die mitbeteiligten Parteien eine Äußerung zur erhobenen Beschwerde und stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. In dieser Äußerung wird auf eine aktuelle RTR-Studie mit dem Titel „DAB+ Digitalradio Österreich XXXX “ samt Internet-Link zu dieser Studie hingewiesen; das Bundesverwaltungsgericht nimmt diese Studie zum Akt.5. Im Nachgang einer hiergerichtlichen Beschwerdemitteilung erstatten die mitbeteiligten Parteien eine Äußerung zur erhobenen Beschwerde und stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. In dieser Äußerung wird auf eine aktuelle RTR-Studie mit dem Titel „DAB+ Digitalradio Österreich römisch 40 “ samt Internet-Link zu dieser Studie hingewiesen; das Bundesverwaltungsgericht nimmt diese Studie zum Akt. 6. In der Folge räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsmittelwerber rechtliches Gehör zur schriftlichen Äußerung der mitbeteiligten Parteien ein. 7. Daraufhin erstattet der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er seinen Antrag wiederholt, der Beschwerde Folge zu geben. Dieser Stellungnahme ist beigeschlossen eine „Kostenaufstellung DAB+ Verbreitung“ und eine „ XXXX “.7. Daraufhin erstattet der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er seinen Antrag wiederholt, der Beschwerde Folge zu geben. Dieser Stellungnahme ist beigeschlossen eine „Kostenaufstellung DAB+ Verbreitung“ und eine „ römisch 40 “. 8. Im Nachgang eines Fristsetzungsantrages des Beschwerdeführers trägt der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung auf, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren binnen einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. 9. In der Folge führt das Bundesverwaltungsgericht in Senatsbesetzung eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der KommAustria, der beiden (hausintern) vertretenen mitbeteiligten Parteien und des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers ab; der Beschwerdeführer selbst ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Auszug aus dem „ XXXX “ mit dem Untertitel „ XXXX “ von „ XXXX “, sowie die mitbeteiligten Parteien einen Auszug aus der Studie „ XXXX “ von XXXX vor, und weist das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Alle Parteien gestehen zu, dass damit keine Beweisanträge mehr offen sind und auch keine weiteren Beweisanträge gestellt werden. 9. In der Folge führt das Bundesverwaltungsgericht in Senatsbesetzung eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der KommAustria, der beiden (hausintern) vertretenen mitbeteiligten Parteien und des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers ab; der Beschwerdeführer selbst ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Auszug aus dem „ römisch 40 “ mit dem Untertitel „ römisch 40 “ von „ römisch 40 “, sowie die mitbeteiligten Parteien einen Auszug aus der Studie „ römisch 40 “ von römisch 40 vor, und weist das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Alle Parteien gestehen zu, dass damit keine Beweisanträge mehr offen sind und auch keine weiteren Beweisanträge gestellt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:
- a)Behördliche Feststellungen: 1. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird zunächst folgender entscheidungswesentlicher – und von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen unbestritten (wenngleich als ergänzungsbedürftig hinsichtlich
- i)des tatsächlichen Investitionsaufwandes für eine Umstellung auf den geforderten DAB+ Betrieb, und
- ii)der aktuellen Entwicklungen von DAB+ bewertete) gebliebener – Sachverhalt festgestellt; wobei es sich beim Erstbeschwerdegegner um den XXXX und beim Zweitbeschwerdegegner um den XXXX handelt:„2.1. Beschwerdeführer1. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird zunächst folgender entscheidungswesentlicher – und von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen unbestritten (wenngleich als ergänzungsbedürftig hinsichtlich
- i)des tatsächlichen Investitionsaufwandes für eine Umstellung auf den geforderten DAB+ Betrieb, und
- ii)der aktuellen Entwicklungen von DAB+ bewertete) gebliebener – Sachverhalt festgestellt; wobei es sich beim Erstbeschwerdegegner um den römisch 40 und beim Zweitbeschwerdegegner um den römisch 40 handelt:, „2.1. Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer war zum Beschwerdezeitpunkt Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, und entrichtete die Rundfunkgebühr. Seine Beschwerde ist von mehr als 120 weiteren Personen, die Rundfunkgebühr entrichten oder von dieser befreit sind oder mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt.“Der Beschwerdeführer war zum Beschwerdezeitpunkt Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, und entrichtete die Rundfunkgebühr. Seine Beschwerde ist von mehr als 120 weiteren Personen, die Rundfunkgebühr entrichten oder von dieser befreit sind oder mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt.“ „2.2. Beschwerdegegner Der Erstbeschwerdegegner ist eine gemäß § 1 ORF-G eingerichtete Stiftung öffentlichen Rechts und strahlt unter anderem die bundesweiten Hörfunkprogramme XXXX und XXXX aus. Diese Programme werden vom Erstbeschwerdegegner – soweit verfahrensrelevant – terrestrisch analog und über die terrestrische digitale Multiplexplattform MUX A der XXXX (in weiterer Folge: XXXX ) im Standard DVB-T2 unverschlüsselt verbreitet sowie im Online-Angebot des Erstbeschwerdegegners als Stream zur Verfügung gestellt.Der Erstbeschwerdegegner ist eine gemäß Paragraph eins, ORF-G eingerichtete Stiftung öffentlichen Rechts und strahlt unter anderem die bundesweiten Hörfunkprogramme römisch 40 und römisch 40 aus. Diese Programme werden vom Erstbeschwerdegegner – soweit verfahrensrelevant – terrestrisch analog und über die terrestrische digitale Multiplexplattform MUX A der römisch 40 (in weiterer Folge: römisch 40 ) im Standard DVB-T2 unverschlüsselt verbreitet sowie im Online-Angebot des Erstbeschwerdegegners als Stream zur Verfügung gestellt. Der Zweitbeschwerdegegner ist XXXX des Erstbeschwerdegegners.“Der Zweitbeschwerdegegner ist römisch 40 des Erstbeschwerdegegners.“ „2.3. Digital terrestrischer Hörfunk in Österreich Mit rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom XXXX wurde der XXXX (in weiterer Folge: XXXX gemäß § 15b Abs. 1 PrR-G iVm § 15 Abs. 1, 2 und 3 PrR-G sowie §§ 3 ff MUX Auswahlgrundsätzeverordnung DAB+ 2017 (MUX-AG-V DAB+ 2017) die Zulassung zum Betrieb der – bisher einzigen – bundesweiten Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ „MUX I“ erteilt.Mit rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom römisch 40 wurde der römisch 40 (in weiterer Folge: römisch 40 gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 3 PrR-G sowie Paragraphen 3, ff MUX Auswahlgrundsätzeverordnung DAB+ 2017 (MUX-AG-V DAB+ 2017) die Zulassung zum Betrieb der – bisher einzigen – bundesweiten Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ „MUX I“ erteilt. Gemäß Punkt 4.3.6. des Bescheids sind gemäß § 15b Abs. 2 Z 2 PrR-G freie CUs im Umfang von mindestens 162 CUs vorrangig dem Erstbeschwerdegegner zur Verbreitung seiner bundesweit empfangbaren Programme anzubieten. Besteht bei nicht freien Kapazitäten eine Nachfrage des Erstbeschwerdegegner zur Verbreitung seiner bundesweit empfangbaren Programme, so hat die XXXX binnen längstens 18 Monaten ab Einlangen der Nachfrage dem Erstbeschwerdegegner zumindest 54 CUs pro bundesweiten Programm gegen angemessenes Entgelt bereitzustellen.Gemäß Punkt 4.3.6. des Bescheids sind gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer 2, PrR-G freie CUs im Umfang von mindestens 162 CUs vorrangig dem Erstbeschwerdegegner zur Verbreitung seiner bundesweit empfangbaren Programme anzubieten. Besteht bei nicht freien Kapazitäten eine Nachfrage des Erstbeschwerdegegner zur Verbreitung seiner bundesweit empfangbaren Programme, so hat die römisch 40 binnen längstens 18 Monaten ab Einlangen der Nachfrage dem Erstbeschwerdegegner zumindest 54 CUs pro bundesweiten Programm gegen angemessenes Entgelt bereitzustellen. In der Begründung des Bescheides heißt es dazu: XXXX römisch 40 Die Aufnahme des Sendebetriebs erfolgte am XXXX . Die technische Reichweite des MUX I beträgt aktuell etwa XXXX % der österreichischen Bevölkerung. Demgegenüber beträgt die technische Reichweite der bundesweiten Hörfunkprogramme XXXX und XXXX XXXX % der Bevölkerung in Monoqualität und XXXX % in Stereoqualität, die des Programms XXXX XXXX % bzw. XXXX %.Die Aufnahme des Sendebetriebs erfolgte am römisch 40 . Die technische Reichweite des MUX römisch eins beträgt aktuell etwa römisch 40 % der österreichischen Bevölkerung. Demgegenüber beträgt die technische Reichweite der bundesweiten Hörfunkprogramme römisch 40 und römisch 40 römisch 40 % der Bevölkerung in Monoqualität und römisch 40 % in Stereoqualität, die des Programms römisch 40 römisch 40 % bzw. römisch 40 %. Am XXXX wurde von der KommAustria eine bundesweite, regionalisierbare Multiplex-Plattform (MUX III) ausgeschrieben. (…)Am römisch 40 wurde von der KommAustria eine bundesweite, regionalisierbare Multiplex-Plattform (MUX römisch drei) ausgeschrieben. (…) Aktuell verfügen etwa XXXX % der Haushalte über zumindest ein Endgerät, das den Empfang von Hörfunkprogrammen im Standard DAB+ erlaubt.“Aktuell verfügen etwa römisch 40 % der Haushalte über zumindest ein Endgerät, das den Empfang von Hörfunkprogrammen im Standard DAB+ erlaubt.“ „2.4. Planungen des Erstbeschwerdegegners hinsichtlich der digitalen Verbreitung seiner Hörfunkprogramme Die Beschwerdegegner geben an, vor dem Hintergrund des gesetzlichen Gebots der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sei zu berücksichtigen, ob eine zusätzliche Verbreitung der Hörfunkprogramme über DAB+ für den Erstbeschwerdegegner einen Mehrwert hätte: Die Versorgung sei durch UKW mit einem Versorgungsgrad von rund XXXX % (in Mono; XXXX % Stereo) praktisch flächendeckend. Die bundesweite DAB+-Bedeckung MUX I erreiche einen Versorgungsgrad „Portable Indoor“ von ca. XXXX % der österreichischen Bevölkerung. Es sei davon auszugehen, dass mit DAB+ praktisch keine zusätzlichen Hörer erreicht werden könnten, weder solche, die nicht schon mit UKW versorgt seien, noch solche, die mit ihrem Empfangsgerät nicht auch UKW empfangen könnten (weil die DAB+-fähigen Endgeräte idR auch UKW empfangen könnten). Damit unterscheide sich DAB+ wesentlich von anderen, zusätzlichen Verbreitungswegen wie insbesondere „Streaming“, das schon allein durch die Empfangbarkeit über mobile Endgeräte (Smartphones) zusätzliches Empfangspotential und damit auch eine wirtschaftliche Rechtfertigung biete. Die Nutzung von DAB+ und auch die Verbreitung von Endgeräten sei – trotz aller Verbesserungen insbesondere auch durch den seit 2021 verpflichtenden Einbau in Autoradios – immer noch auf relativ geringem Niveau. Demgegenüber übersteige die Nutzung von Streaming jene von DAB+ nach den Radiotest-Daten um ein Vielfaches. DAB+ werde, wie auch die Stellungnahmen von wesentlichen Markteilnehmern im Zuge der Konsultation des Entwurfs des Digitalisierungskonzepts 2021 zeigten, als „Übergangstechnologie“ und 5G-Broadcast als der künftige Übertragungsstandard für die Hörfunkverbreitung gesehen. Auch dieser Aspekt sei bei Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zu berücksichtigen. Im Ergebnis würde eine zusätzliche Verbreitung über DAB+ die Versorgungssituation nicht verbessern und nur für eine relativ geringe Nutzerzahl eine Qualitätsverbesserung des ohnehin gegebenen Empfangs bringen. Die Kosten-Nutzen-Relation sei damit derzeit nicht gegeben und insofern eine zusätzliche Verbreitung über DAB+ nicht „wirtschaftlich tragfähig“ bzw. wirtschaftlich iSd allgemeinen ORF-gesetzlichen Vorgaben. Es bleibe abzuwarten, ob die Entwicklung von DAB+ künftig eine andere Einschätzung zulässt.Die Beschwerdegegner geben an, vor dem Hintergrund des gesetzlichen Gebots der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sei zu berücksichtigen, ob eine zusätzliche Verbreitung der Hörfunkprogramme über DAB+ für den Erstbeschwerdegegner einen Mehrwert hätte: Die Versorgung sei durch UKW mit einem Versorgungsgrad von rund römisch 40 % (in Mono; römisch 40 % Stereo) praktisch flächendeckend. Die bundesweite DAB+-Bedeckung MUX römisch eins erreiche einen Versorgungsgrad „Portable Indoor“ von ca. römisch 40 % der österreichischen Bevölkerung. Es sei davon auszugehen, dass mit DAB+ praktisch keine zusätzlichen Hörer erreicht werden könnten, weder solche, die nicht schon mit UKW versorgt seien, noch solche, die mit ihrem Empfangsgerät nicht auch UKW empfangen könnten (weil die DAB+-fähigen Endgeräte idR auch UKW empfangen könnten). Damit unterscheide sich DAB+ wesentlich von anderen, zusätzlichen Verbreitungswegen wie insbesondere „Streaming“, das schon allein durch die Empfangbarkeit über mobile Endgeräte (Smartphones) zusätzliches Empfangspotential und damit auch eine wirtschaftliche Rechtfertigung biete. Die Nutzung von DAB+ und auch die Verbreitung von Endgeräten sei – trotz aller Verbesserungen insbesondere auch durch den seit 2021 verpflichtenden Einbau in Autoradios – immer noch auf relativ geringem Niveau. Demgegenüber übersteige die Nutzung von Streaming jene von DAB+ nach den Radiotest-Daten um ein Vielfaches. DAB+ werde, wie auch die Stellungnahmen von wesentlichen Markteilnehmern im Zuge der Konsultation des Entwurfs des Digitalisierungskonzepts 2021 zeigten, als „Übergangstechnologie“ und 5G-Broadcast als der künftige Übertragungsstandard für die Hörfunkverbreitung gesehen. Auch dieser Aspekt sei bei Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zu berücksichtigen. Im Ergebnis würde eine zusätzliche Verbreitung über DAB+ die Versorgungssituation nicht verbessern und nur für eine relativ geringe Nutzerzahl eine Qualitätsverbesserung des ohnehin gegebenen Empfangs bringen. Die Kosten-Nutzen-Relation sei damit derzeit nicht gegeben und insofern eine zusätzliche Verbreitung über DAB+ nicht „wirtschaftlich tragfähig“ bzw. wirtschaftlich iSd allgemeinen ORF-gesetzlichen Vorgaben. Es bleibe abzuwarten, ob die Entwicklung von DAB+ künftig eine andere Einschätzung zulässt. (…)“
- b)Ergänzende hg Feststellungen: 2. Ergänzend zum Sachverhalt des angefochtenen Bescheides ist zunächst Nachstehendes festzustellen: 2.1. Bei der terrestrischen Ausstrahlung von Radioprogrammen in Österreich unterscheidet man in technischer Hinsicht zwischen einer analogen terrestrischen und einer digitalen terrestrischen Ausstrahlung. Die analoge terrestrische Ausstrahlung ist die allseits bekannte Ausstrahlung via „UKW Standard“. Die derzeit vorhandene allenfalls digitale terrestrische Ausstrahlung ist die Ausstrahlung via „DAB+“. In der Zukunft wird es eine weitere (neuere) digitale terrestrische Ausstrahlungsmöglichkeit über das Funknetz 5G ergeben, bezeichnet auch als „5G-Broadcast“. Der technische Vorteil einer DAB+ Ausstrahlung in Relation zu einer „UKW-Standard“-Ausstrahlung ist ua, dass bei einer digitalen terrestrischen Ausstrahlung eine viel geringere Bandbreite an Frequenzen zum Ausstrahlen desselben Inhaltes benötigt wird als bei einer analogen terrestrischen Ausstrahlung. Auch das Klang- bzw Hörerlebnis einer über DAB+ ausgestrahlten und über ein DAB+ Empfangsgerät empfangenen Radiosendung ist besser als bei einer „UKW Standard“-Ausstrahlung. 2.2. Die Ausstrahlung von DAB+ Sendungen erfolgt über sogenannte Multiplexe. Zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren durch die belangte Behörde die Multiplexe MUX I und MUX II genehmigt. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde zwischenzeitig MUX III durch die KommAustria genehmigt. 2.2. Die Ausstrahlung von DAB+ Sendungen erfolgt über sogenannte Multiplexe. Zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren durch die belangte Behörde die Multiplexe MUX römisch eins und MUX römisch zwei genehmigt. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde zwischenzeitig MUX römisch drei durch die KommAustria genehmigt. 2.3. Zu den einzelnen „MUXen“ führt die KommAustria in der Beschwerdeverhandlung aus wie folgt, und wird der Inhalt dieser Aussage hiemit ebenfalls festgestellt: XXXX römisch 40 2.4. Der XXXX strahlt - österreichweit - ausschließlich XXXX Radioprogramme aus, nämlich XXXX , XXXX und XXXX . Daneben strahlt er je Bundesland ein regionales (bundeslandweites) Radioprogramm, in Summe also neun regionale Radioprogramme aus, nämlich „ XXXX “.2.4. Der römisch 40 strahlt - österreichweit - ausschließlich römisch 40 Radioprogramme aus, nämlich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Daneben strahlt er je Bundesland ein regionales (bundeslandweites) Radioprogramm, in Summe also neun regionale Radioprogramme aus, nämlich „ römisch 40 “. Alle vom XXXX ausgestrahlten Radioprogramme (die drei österreichweiten Programme und die neun bundeslandweiten Programme) werden derzeit aktuell ausschließlich analog terrestrisch per UKW ausgestrahlt. Alle vom römisch 40 ausgestrahlten Radioprogramme (die drei österreichweiten Programme und die neun bundeslandweiten Programme) werden derzeit aktuell ausschließlich analog terrestrisch per UKW ausgestrahlt. 2.5. Privatradios: Die zwei nachstehenden privaten Radiosender strahlen aktuell bundesweit ihre Radioprogramme aus, nämlich XXXX und XXXX (früher: XXXX ). XXXX sendet bundesweit simultcast, also sowohl analog terrestrisch als auch über MUX I digital terrestrisch.2.5. Privatradios: Die zwei nachstehenden privaten Radiosender strahlen aktuell bundesweit ihre Radioprogramme aus, nämlich römisch 40 und römisch 40 (früher: römisch 40 ). römisch 40 sendet bundesweit simultcast, also sowohl analog terrestrisch als auch über MUX römisch eins digital terrestrisch. 2.6. Autoradios: Auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben dürfen seit Jänner 2021 in Neuwagen nur noch DAB+ taugliche Radios verbaut werden. Diese verfügen auch über analoge UKW-Empfänger, somit können mit diesen die ausschließlich in UKW-Standard ausgestrahlten XXXX -Radioprogramme auch empfangen werden, jedoch „lediglich“ analog terrestrisch.2.6. Autoradios: Auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben dürfen seit Jänner 2021 in Neuwagen nur noch DAB+ taugliche Radios verbaut werden. Diese verfügen auch über analoge UKW-Empfänger, somit können mit diesen die ausschließlich in UKW-Standard ausgestrahlten römisch 40 -Radioprogramme auch empfangen werden, jedoch „lediglich“ analog terrestrisch. 2.7. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeverhandlung nochmals klar, dass sein Begehren darauf gerichtet ist, dass der XXXX seine Radiosendungen – zusätzlich - zur vorhandenen analogen terrestrischen Ausstrahlung hinkünftig auch digital terrestrisch ausstrahlt. Das Begehren des Rechtsmittelwerbers zielt nicht darauf ab, die bisherige analoge terrestrische Ausstrahlung des XXXX durch eine digitale terrestrische Ausstrahlung zu ersetzen.2.7. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeverhandlung nochmals klar, dass sein Begehren darauf gerichtet ist, dass der römisch 40 seine Radiosendungen – zusätzlich - zur vorhandenen analogen terrestrischen Ausstrahlung hinkünftig auch digital terrestrisch ausstrahlt. Das Begehren des Rechtsmittelwerbers zielt nicht darauf ab, die bisherige analoge terrestrische Ausstrahlung des römisch 40 durch eine digitale terrestrische Ausstrahlung zu ersetzen. Begehrt werde somit eine „simultcast“-Ausstrahlung der XXXX -Radioprogramme sowohl via „UKW Standard“ als auch „DAB+“.Begehrt werde somit eine „simultcast“-Ausstrahlung der römisch 40 -Radioprogramme sowohl via „UKW Standard“ als auch „DAB+“. 2.8. Jede größere Projektumsetzung, wie auch hier die Einführung einer zusätzlichen Ausstrahlung der österreichweit verbreiteten XXXX -Hörfunkprogramme via DAB+, untergliedert sich zumindest in drei maßgebliche Hauptprojektabschnitte, nämlich in die Projektplanung, die Projektumsetzung, und die fortlaufende Projektbetreuung (nach Abschluss der Umsetzung). Alle drei Projektphasen verursachen spezifische Kosten, seien es einmalige oder fortlaufende Kosten.2.8. Jede größere Projektumsetzung, wie auch hier die Einführung einer zusätzlichen Ausstrahlung der österreichweit verbreiteten römisch 40 -Hörfunkprogramme via DAB+, untergliedert sich zumindest in drei maßgebliche Hauptprojektabschnitte, nämlich in die Projektplanung, die Projektumsetzung, und die fortlaufende Projektbetreuung (nach Abschluss der Umsetzung). Alle drei Projektphasen verursachen spezifische Kosten, seien es einmalige oder fortlaufende Kosten.
- c)Ergänzend festgestellte RTR-Studie XXXX zu DAB+ :
- c)Ergänzend festgestellte RTR-Studie römisch 40 zu DAB+ : 3. Die von der RTR für das Jahr XXXX verfasste Studie zu DAB+ wird nachstehend wiedergegeben: „3. Die von der RTR für das Jahr römisch 40 verfasste Studie zu DAB+ wird nachstehend wiedergegeben: „ “
- d)Ergänzendes Beweismittel des XXXX :
- d)Ergänzendes Beweismittel des römisch 40 : 4. Die mitbeteiligten Parteien legten in der Beschwerdeverhandlung nachstehendes Beweismittel vor: „ “
- e)Ergänzendes Beweismittel des Beschwerdeführers: 5. Die beschwerdeführende Partei legte in der Beschwerdeverhandlung nachstehendes Beweismittel, einen Auszug aus dem XXXX zu DAB+, vor: „5. Die beschwerdeführende Partei legte in der Beschwerdeverhandlung nachstehendes Beweismittel, einen Auszug aus dem römisch 40 zu DAB+, vor: „ “ 2. Beweiswürdigung:
- a)Behördliche Feststellungen: 1. Das erhobene Rechtsmittel rügt maßgeblich die behördliche rechtliche Beurteilung, zieht jedoch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht (substantiiert) in Zweifel, wenngleich es diese wie dargestellt für ergänzungsbedürftig hält. Deshalb konnte der im angefochtenen Bescheid festgestellte und vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte und für zutreffend befundene Sachverhalt auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zu Grunde gelegt werden kann. Soweit die KommAustria feststellte, dass das Zulassungsverfahren MUX III noch nicht abgeschlossen ist, wurde diese Feststellung nicht übernommen, sondern in den diesbezüglichen Feststellungen durch einen Klammerausdruck „(…)“ ersetzt, weil in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist, dass das Zulassungsverfahren MUX III zwischenzeitig abgeschlossen wurde. Soweit die KommAustria feststellte, dass das Zulassungsverfahren MUX römisch drei noch nicht abgeschlossen ist, wurde diese Feststellung nicht übernommen, sondern in den diesbezüglichen Feststellungen durch einen Klammerausdruck „(…)“ ersetzt, weil in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist, dass das Zulassungsverfahren MUX römisch drei zwischenzeitig abgeschlossen wurde.
- b)Ergänzende hg Feststellungen: 2. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur in technischer Hinsicht notwendigen Differenzierung zwischen analoger terrestrischer Ausstrahlung (UKW Standard) und digitaler terrestrischer Ausstrahlung (DAB+) sowie der zukünftigen (neueren) technischen Ausstrahlungsmöglichkeit über das Funknetz 5G herrscht grundsätzliche Einigkeit der Parteien, und deckt sich dies auch mit dem hiergerichtlichen Amtswissen. 3. Die Parteien waren sich in der Beschwerdeverhandlung auch einig (wenngleich dies nicht explizit in das Verhandlungsprotokoll Eingang fand) hinsichtlich des technischen Vorteils einer DAB+ Ausstrahlung in Relation zu einer UKW-Standard-Ausstrahlung in der Form, dass eine digitale terrestrische Ausstrahlung eine viel geringere Bandbreite an Frequenzen zum Ausstrahlen desselben Inhaltes benötigt wie eine analoge terrestrische Ausstrahlung. Grundsätzlich unstrittig war zwischen den Parteien ebenso, dass das Klang- bzw Hörerlebniss einer über DAB+ ausgestrahlten und über ein DAB+ Empfangsgerät empfangenen Radiosendung besser ist als bei einer analogen terrestrischen Ausstrahlung. 4. Das zwischen den Multiplexen MUX I, MUX II und MUX III zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits unzweifelhaft aus der Aktenlage. Die diesbezüglichen Erläuterungen der KommAustria zu den einzelnen „MUXen“ konnten hiergerichtlich wortwörtlich festgestellt werden, weil die KommAustria die hierfür sachkundige Genehmigungsbehörde ist, und diese Ausführungen von den anderen Parteien unwidersprochen blieben.4. Das zwischen den Multiplexen MUX römisch eins, MUX römisch zwei und MUX römisch drei zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits unzweifelhaft aus der Aktenlage. Die diesbezüglichen Erläuterungen der KommAustria zu den einzelnen „MUXen“ konnten hiergerichtlich wortwörtlich festgestellt werden, weil die KommAustria die hierfür sachkundige Genehmigungsbehörde ist, und diese Ausführungen von den anderen Parteien unwidersprochen blieben. 5. Die nochmalige (klärende) Feststellung zu den drei österreichweit vom XXXX ausgestrahlten Radioprogramme (welche sind dies) und den neun je Bundesland regional ausgestrahlten Radioprogramme ist hiergerichtlich und notorisch bekannt, und wurde zudem nochmals explizit in der Beschwerdeverhandlung angesprochen, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen. Dass alle diese XXXX -Radioprogramme derzeit ausschließlich analog terrestrisch ausgestrahlt werden, ist hiergerichtlich bekannt und auch zwischen den Parteien unstrittig.5. Die nochmalige (klärende) Feststellung zu den drei österreichweit vom römisch 40 ausgestrahlten Radioprogramme (welche sind dies) und den neun je Bundesland regional ausgestrahlten Radioprogramme ist hiergerichtlich und notorisch bekannt, und wurde zudem nochmals explizit in der Beschwerdeverhandlung angesprochen, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen. Dass alle diese römisch 40 -Radioprogramme derzeit ausschließlich analog terrestrisch ausgestrahlt werden, ist hiergerichtlich bekannt und auch zwischen den Parteien unstrittig. 6. Die von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdeverhandlung getätigte Aussage, wonach XXXX (früher: XXXX ) österreichweit simultcast sendet, also sowohl analog terrestrisch als auch über MUX I digital terrestrisch, wurde von der KomAustria bestätigt, und konnte damit so auch festgestellt werden. Soweit der Rechtsmittelwerber angab, dass es daneben nur noch einen weiteren privaten Radiosender gibt, der österreichweit ausstrahlt, nämlich XXXX , wurde dies von der KommAustria nicht bestätigt, und war dies somit auch in dieser ausschließlichen Form nicht zu übernehmen, jedoch konnte festgestellt werden, dass XXXX aktuell österreichweit ausstrahlt, dies ist hiergerichtlich und auch notorisch bekannt.6. Die von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdeverhandlung getätigte Aussage, wonach römisch 40 (früher: römisch 40 ) österreichweit simultcast sendet, also sowohl analog terrestrisch als auch über MUX römisch eins digital terrestrisch, wurde von der KomAustria bestätigt, und konnte damit so auch festgestellt werden. Soweit der Rechtsmittelwerber angab, dass es daneben nur noch einen weiteren privaten Radiosender gibt, der österreichweit ausstrahlt, nämlich römisch 40 , wurde dies von der KommAustria nicht bestätigt, und war dies somit auch in dieser ausschließlichen Form nicht zu übernehmen, jedoch konnte festgestellt werden, dass römisch 40 aktuell österreichweit ausstrahlt, dies ist hiergerichtlich und auch notorisch bekannt. 7. Dass auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben in Neuwagen nur noch DAB+ taugliche Radios verbaut werden dürfen, war zwischen den Parteien unstrittig und konnte daher aus diesem Grunde bedenkenlos festgestellt werden. Dass die XXXX -Radioprogramme derzeit ausschließlich mit UKW-Standard ausgestrahlt werden, ist gleichermaßen unstrittig und gerade Gegenstand dieses Verfahrens. Der daraus folgende Schluss, dass die XXXX -Radioprogramme in den neu zugelassenen Pkws nicht mit der Qualität von DAB+ empfangen werden können, sondern nur über UKW Standard, und damit diese DAB+ taugliche Empfangsgeräte auch UKW-Standard empfangen können müssen, werden doch auch in Neuwagen XXXX -Radioprogramme gehört, ist zum einen denklogisch, zum anderen deckt sich dies mit der diesbezüglichen kurzen Erläuterung der KommAustria in der Beschwerdeverhandlung.7. Dass auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben in Neuwagen nur noch DAB+ taugliche Radios verbaut werden dürfen, war zwischen den Parteien unstrittig und konnte daher aus diesem Grunde bedenkenlos festgestellt werden. Dass die römisch 40 -Radioprogramme derzeit ausschließlich mit UKW-Standard ausgestrahlt werden, ist gleichermaßen unstrittig und gerade Gegenstand dieses Verfahrens. Der daraus folgende Schluss, dass die römisch 40 -Radioprogramme in den neu zugelassenen Pkws nicht mit der Qualität von DAB+ empfangen werden können, sondern nur über UKW Standard, und damit diese DAB+ taugliche Empfangsgeräte auch UKW-Standard empfangen können müssen, werden doch auch in Neuwagen römisch 40 -Radioprogramme gehört, ist zum einen denklogisch, zum anderen deckt sich dies mit der diesbezüglichen kurzen Erläuterung der KommAustria in der Beschwerdeverhandlung. 8. Die Feststellung, dass das Begehren des Rechtsmittelwerbers darauf gerichtet ist, das hinkünftig eine „simultcast“-Ausstrahlung der XXXX -Radioprogramme sowohl via „UKW Standard“ als auch „DAB+“ erfolgen soll, wurde nochmals von der beschwerdeführende Partei in der Verhandlung klargestellt.8. Die Feststellung, dass das Begehren des Rechtsmittelwerbers darauf gerichtet ist, das hinkünftig eine „simultcast“-Ausstrahlung der römisch 40 -Radioprogramme sowohl via „UKW Standard“ als auch „DAB+“ erfolgen soll, wurde nochmals von der beschwerdeführende Partei in der Verhandlung klargestellt. 9. Es ist notorisch und insbesondere aus der Projektplanung bekannt, dass sich jede größere Projektumsetzung zumindest in drei maßgebliche Hauptprojektabschnitte untergliedert, nämlich in die Projektplanung, die Projektumsetzung, und die fortlaufende Projektbetreuung (nach Abschluss der Umsetzung). Gleichfalls ist sattsam bekannt, dass alle drei Projektphasen eigene spezifische Kosten, seien es einmalige oder fortlaufende Kosten verursachen.
- c)Ergänzend festgestellte RTR-Studie XXXX zu DAB+:
- c)Ergänzend festgestellte RTR-Studie römisch 40 zu DAB+: 10. Diese Studie wurde von den mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom XXXX samt zugehörigen Internet-Link ins Treffen geführt, und noch vor der Beschwerdeverhandlung unter der hg Ordnungszahl 12 veraktet, worauf auch in der Beschwerdeverhandlung nochmals explizit hingewiesen wurde. Da es sich hierbei um eine aktuelle und von der sachkundigen Regulierungsbehörde RTR verfassten Studie handelt, kommt dieser besonderer Beweiswert zu, und war diese zum bisherigen behördlichen Sachverhalt ergänzend festzustellen. Diese ist öffentlich abrufbar unter (zuletzt abgerufen am XXXX ):10. Diese Studie wurde von den mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom römisch 40 samt zugehörigen Internet-Link ins Treffen geführt, und noch vor der Beschwerdeverhandlung unter der hg Ordnungszahl 12 veraktet, worauf auch in der Beschwerdeverhandlung nochmals explizit hingewiesen wurde. Da es sich hierbei um eine aktuelle und von der sachkundigen Regulierungsbehörde RTR verfassten Studie handelt, kommt dieser besonderer Beweiswert zu, und war diese zum bisherigen behördlichen Sachverhalt ergänzend festzustellen. Diese ist öffentlich abrufbar unter (zuletzt abgerufen am römisch 40 ): XXXX römisch 40
- d)Ergänzendes Beweismittel des XXXX :
- d)Ergänzendes Beweismittel des römisch 40 : 11. Diese (einzige) Seite einer Studie wurde von den mitbeteiligten Parteien in der Beschwerdeverhandlung als Beweismittel vorgelegt und auch in Kopie an die anderen Parteien in derselben ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengetreten werden, wenn er in der Beschwerdeverhandlung ausführt, dass es sich nur um eine einzige Seite handelt, die somit mangels Vorlage der gesamten Studie nicht nachvollziehbar ist.
- e)Ergänzendes Beweismittel des Beschwerdeführers: 12. Dieses Beweismittel wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt und auch in Kopie an die anderen Parteien in derselben ausgehändigt.
- e)Amtssachverständiger und abgewiesene Beweisanträge: 13.1. Wie in der rechtlichen Würdigung gezeigt wird, haben die mitbeteiligten Parteien ihr Ermessen im Spannungsbogen des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit (im Wege der Grobprüfung) mit dem Ergebnis pflichtgemäß ausgeübt, dass im Lichte der Kriterien - „5G-Broadcast am Weg“, nur XXXX % bis XXXX % DAB+-Hörer, keine nennenswerten Mehreinnahmen, signifikante bzw Kosten im XXXX Bereich - ein Simulcast der Radioprogramme des XXXX über UKW- Standard und DAB+-Standard nicht indiziert ist, und daher ein Eintritt in die konkrete Detailplanung und damit Feinprüfung der Kosten einer allfälligen Projektumsetzung nicht im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist.13.1. Wie in der rechtlichen Würdigung gezeigt wird, haben die mitbeteiligten Parteien ihr Ermessen im Spannungsbogen des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit (im Wege der Grobprüfung) mit dem Ergebnis pflichtgemäß ausgeübt, dass im Lichte der Kriterien - „5G-Broadcast am Weg“, nur römisch 40 % bis römisch 40 % DAB+-Hörer, keine nennenswerten Mehreinnahmen, signifikante bzw Kosten im römisch 40 Bereich - ein Simulcast der Radioprogramme des römisch 40 über UKW- Standard und DAB+-Standard nicht indiziert ist, und daher ein Eintritt in die konkrete Detailplanung und damit Feinprüfung der Kosten einer allfälligen Projektumsetzung nicht im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist. 13.2. Bei diesem Ergebnis war, wie vom Beschwerdeführer angeregt, kein Amtssachverständiger zur Berechnung der detaillierten Kosten beizuziehen, weil dies bedeuten würde, dass zunächst die mitbeteiligten Parteien in die detaillierte Projektplanung und damit in die Feinprüfung selbst einsteigen müssten, was sich wie gezeigt schon im Spannungsbogen des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei vorliegendem Ergebnis der Grobprüfung verbietet; zum anderen sowohl der belangten Behörde als auch dem nachprüfenden Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung auf Basis der konkreten Kosten verwehrt ist, sind doch beide darauf beschränkt, die pflichtgemäße Ermessensausübung der mitbeteiligten Parteien nachzuprüfen. Aus demselben Grunde war den beiden in der Beschwerdeverhandlung abgewiesenen Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht näherzutreten. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhobene und ist zulässig. 2. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) ist Senatszuständigkeit gegeben.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG) ist Senatszuständigkeit gegeben. 3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: A) Vorbringen der Parteien:
- a)Belangte Behörde: 3. Begründend führte die belangte Behörde in Ihrem Bescheid zusammengefasst Nachstehendes aus: 3.1. Zunächst bejahte die KommAustria ihre eigene Zuständigkeit nach § 3 ORF-G sowie die Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers zur Erhebung einer Popularbeschwerde nach § 36 Abs 1 lit b ORF-G, werde doch diese Beschwerde von mehr als 120 dazu berechtigten Personen unterstützt. 3.1. Zunächst bejahte die KommAustria ihre eigene Zuständigkeit nach Paragraph 3, ORF-G sowie die Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers zur Erhebung einer Popularbeschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, ORF-G, werde doch diese Beschwerde von mehr als 120 dazu berechtigten Personen unterstützt. 3.2. Zudem sei die Popularbeschwerde auch rechtzeitig im Sinne von § 36 Abs. 3 ORF-G erhoben worden, weil der XXXX nach § 3 Abs 5 ORF-G unter den im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen dafür zu sorgen habe, dass die Programme gemäß Abs 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch verbreitet würden. Da die Voraussetzungen, insbesondere die wirtschaftliche Tragbarkeit, die nicht zuletzt auch von der Verfügbarkeit und Anzahl von im Markt befindlichen Empfangsgeräten abhänge, dynamisch seien, habe der XXXX laufend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die terrestrisch-digitale Verbreitung seiner Hörfunkprogramme gegeben sei. Weshalb (und aus weiteren angeführten Gründen), das Vorbringen der hg mitbeteiligte Parteien, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht andauernd sei, sondern - wenn überhaupt - nur zum Zeitpunkt der Ausschreibung des MUX I im Jahr XXXX erfolgen hätte können, nicht von Erfolg getragen sei.3.2. Zudem sei die Popularbeschwerde auch rechtzeitig im Sinne von Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G erhoben worden, weil der römisch 40 nach Paragraph 3, Absatz 5, ORF-G unter den im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen dafür zu sorgen habe, dass die Programme gemäß Absatz eins, unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch verbreitet würden. Da die Voraussetzungen, insbesondere die wirtschaftliche Tragbarkeit, die nicht zuletzt auch von der Verfügbarkeit und Anzahl von im Markt befindlichen Empfangsgeräten abhänge, dynamisch seien, habe der römisch 40 laufend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die terrestrisch-digitale Verbreitung seiner Hörfunkprogramme gegeben sei. Weshalb (und aus weiteren angeführten Gründen), das Vorbringen der hg mitbeteiligte Parteien, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht andauernd sei, sondern - wenn überhaupt - nur zum Zeitpunkt der Ausschreibung des MUX römisch eins im Jahr römisch 40 erfolgen hätte können, nicht von Erfolg getragen sei. 3.3. Nach Ausführungen zum Umfang des Versorgungsauftrages nach § 3 Abs 4 ORF-G, der aktuellen technischen Entwicklung, zum Digitalisierungskonzept 2021 und zur vorhandenen Verfügbarkeit von weiteren Übertragungskapazitäten, führt der angefochtene Bescheid insbesondere näher zur wirtschaftlichen Tragbarkeit aus: So behaupte der Beschwerdeführer das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 3 Abs 4 ORF-G einschließlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit; letzteres sieht der angefochtene Bescheid allerdings aus folgenden Gründen nicht als gegeben an:3.3. Nach Ausführungen zum Umfang des Versorgungsauftrages nach Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G, der aktuellen technischen Entwicklung, zum Digitalisierungskonzept 2021 und zur vorhandenen Verfügbarkeit von weiteren Übertragungskapazitäten, führt der angefochtene Bescheid insbesondere näher zur wirtschaftlichen Tragbarkeit aus: So behaupte der Beschwerdeführer das Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G einschließlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit; letzteres sieht der angefochtene Bescheid allerdings aus folgenden Gründen nicht als gegeben an: 3.3.1. Die wirtschaftliche Tragbarkeit bedeute nach der Rechtsprechung der Rundfunkkommission (RFK 07.01.1991, 498/2-RFK/91) die Bedachtnahme auf das generelle Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, das den Organen des XXXX auferlegt, ihre Investitionspläne danach auszurichten.3.3.1. Die wirtschaftliche Tragbarkeit bedeute nach der Rechtsprechung der Rundfunkkommission (RFK 07.01.1991, 498/2-RFK/91) die Bedachtnahme auf das generelle Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, das den Organen des römisch 40 auferlegt, ihre Investitionspläne danach auszurichten. 3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sei das Gesetz für Organe des XXXX nicht Voraussetzung, sondern bloß Schranke des Handelns, weswegen eine von der Regulierungsbehörde aufzugreifende Gesetzesverletzung nur vorliegen könne, soweit das Gesetz die Organe des XXXX binde (vgl zur sogenannten ,,Schrankentheorie" grundlegend VfSlg 7716/1975 und VfSIg 8320/1978; VwGH 14.01.2009, 2006/04/0241).3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sei das Gesetz für Organe des römisch 40 nicht Voraussetzung, sondern bloß Schranke des Handelns, weswegen eine von der Regulierungsbehörde aufzugreifende Gesetzesverletzung nur vorliegen könne, soweit das Gesetz die Organe des römisch 40 binde vergleiche zur sogenannten ,,Schrankentheorie" grundlegend VfSlg 7716 aus 1975, und VfSIg 8320 aus 1978,; VwGH 14.01.2009, 2006/04/0241). 3.3.3. Dies bedeute, dass der Erstbeschwerdegegner bei der Entscheidung, ob die digital-terrestrische Verbreitung wirtschaftlich tragbar sei, im Rahmen seiner Privatautonomie einen weiten Ermessensspielraum habe (vgl VwGH 14.01.2009, 2006/04/0241) und die KommAustria daher nur zu untersuchen habe, ob die Entscheidung hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit, gemessen an den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl auch §§ 31 Abs 2 und 40 Abs 3 ORF-G), nachvollziehbar getroffen worden seien.3.3.3. Dies bedeute, dass der Erstbeschwerdegegner bei der Entscheidung, ob die digital-terrestrische Verbreitung wirtschaftlich tragbar sei, im Rahmen seiner Privatautonomie einen weiten Ermessensspielraum habe vergleiche VwGH 14.01.2009, 2006/04/0241) und die KommAustria daher nur zu untersuchen habe, ob die Entscheidung hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit, gemessen an den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vergleiche auch Paragraphen 31, Absatz 2 und 40 Absatz 3, ORF-G), nachvollziehbar getroffen worden seien. 3.3.4. Zunächst sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdegegner gemäß § 3 Abs 1 ORF-G nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen habe, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt würden. Gemäß § 3 Abs 1 ORF-G seien die Programme nach Abs 1 Z 1und 2 jedenfalls terrestrisch zu verbreiten.3.3.4. Zunächst sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdegegner gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen habe, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt würden. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G seien die Programme nach Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, 2 jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. 3.3.5. Grundsätzlich sei also von Gesetzes wegen eine Vollversorgung angestrebt, die lediglich „nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit" relativiert sei. Der Maßstab der Empfangsqualität sei eine „zufriedenstellende" - und somit nicht zwingend die technisch bestmögliche Qualität - anzunehmen, wobei - so die Gesetzesmaterialien (RV 401 BlgNR, 21. GP, S 14) - bei der Feststellung der technischen Mindestwerte für eine zufriedenstellende Versorgung hinsichtlich der analogen Verbreitung auf die in der Empfehlung ITU-R BS. 412-9 genannten Werte zurückgegriffen werden könne (vgl VwGH 27.01.2006, 2004/04/0219). Die - terrestrische - Vollversorgung mit Hörfunk könne aktuell nur von der analogen Verbreitung mit einem aktuellen Versorgungsgrad von XXXX % gewährleisten werden, weshalb die Hörfunkprogramme des XXXX - nicht zuletzt auch mangels eines gesetzlichen Migrationsszenarios – aktuell jedenfalls analog zu verbreiten seien (in diesem Sinne auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage, 49). Es gebe auch keine anderweitigen ausdrücklichen gesetzlichen Aufträge an den XXXX , die Digitalisierung des Hörfunks über die genannten Erfordernisse des Versorgungsauftrags im engeren Sinne hinaus von sich aus voranzutreiben. Somit könne festgehalten werden, dass, solange die Verbreitung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags jedenfalls auch terrestrisch analog zu erfolgen habe, eine zusätzliche terrestrisch digitale Verbreitung in Hinblick auf die wirtschaftliche Tragbarkeit einer besonderen Begründung bedürfen würde (vgl in diesem Sinne wohl auch VwGH 26.04.2007, 2007/04/0067).3.3.5. Grundsätzlich sei also von Gesetzes wegen eine Vollversorgung angestrebt, die lediglich „nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit" relativiert sei. Der Maßstab der Empfangsqualität sei eine „zufriedenstellende" - und somit nicht zwingend die technisch bestmögliche Qualität - anzunehmen, wobei - so die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 401 BlgNR, 21. GP, S 14) - bei der Feststellung der technischen Mindestwerte für eine zufriedenstellende Versorgung hinsichtlich der analogen Verbreitung auf die in der Empfehlung ITU-R BS. 412-9 genannten Werte zurückgegriffen werden könne vergleiche VwGH 27.01.2006, 2004/04/0219). Die - terrestrische - Vollversorgung mit Hörfunk könne aktuell nur von der analogen Verbreitung mit einem aktuellen Versorgungsgrad von römisch 40 % gewährleisten werden, weshalb die Hörfunkprogramme des römisch 40 - nicht zuletzt auch mangels eines gesetzlichen Migrationsszenarios – aktuell jedenfalls analog zu verbreiten seien (in diesem Sinne auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage, 49). Es gebe auch keine anderweitigen ausdrücklichen gesetzlichen Aufträge an den römisch 40 , die Digitalisierung des Hörfunks über die genannten Erfordernisse des Versorgungsauftrags im engeren Sinne hinaus von sich aus voranzutreiben. Somit könne festgehalten werden, dass, solange die Verbreitung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags jedenfalls auch terrestrisch analog zu erfolgen habe, eine zusätzliche terrestrisch digitale Verbreitung in Hinblick auf die wirtschaftliche Tragbarkeit einer besonderen Begründung bedürfen würde vergleiche in diesem Sinne wohl auch VwGH 26.04.2007, 2007/04/0067). 3.3.6. Die hg mitbeteiligten Parteien hätten - unter ausführlicher Darstellung ihrer Planungsprämissen für die digitale Verbreitung ihrer Hörfunkprogramme - nachvollziehbar dargelegt, dass zum aktuellen Zeitpunkt - angesichts des Umstands, dass lediglich XXXX % der Haushalte zumindest über ein DAB+-fähiges Endgerät verfügten, dem gegenüber der analogen Verbreitung deutlich niedrigeren Versorgungsgrad von digital terrestrischem Hörfunk von lediglich XXXX % (nach den Feststellungen in diesem Verfahren zumindest XXXX %) und dem Umstand, dass, anders als etwa beim Streaming, keine neuen Hörergruppen mit terrestrisch digitalem Radio angesprochen werden könnten, die nicht ohnehin schon analog versorgt würden - allein die Qualitätsvorteile für die noch relativ kleine Zahl von Besitzern von DAB+-fähigen Radios eine signifikante Investition wie die Aufnahme der digital terrestrischen Verbreitung seiner weiterhin analog verbreiteten bundesweiten Hörfunkprogramme nicht rechtfertigten würden. Dies unterscheide den XXXX auch von der in der Beschwerde angeführten Situation privater Hörfunkveranstalter, die durch den beschriebenen Versorgungsgrad des (bundesweiten) MUX I regelmäßig weitere, nicht von ihrem analogen Versorgungsgebiet umfasste Hörergruppen terrestrisch erreichen könnten.3.3.6. Die hg mitbeteiligten Parteien hätten - unter ausführlicher Darstellung ihrer Planungsprämissen für die digitale Verbreitung ihrer Hörfunkprogramme - nachvollziehbar dargelegt, dass zum aktuellen Zeitpunkt - angesichts des Umstands, dass lediglich römisch 40 % der Haushalte zumindest über ein DAB+-fähiges Endgerät verfügten, dem gegenüber der analogen Verbreitung deutlich niedrigeren Versorgungsgrad von digital terrestrischem Hörfunk von lediglich römisch 40 % (nach den Feststellungen in diesem Verfahren zumindest römisch 40 %) und dem Umstand, dass, anders als etwa beim Streaming, keine neuen Hörergruppen mit terrestrisch digitalem Radio angesprochen werden könnten, die nicht ohnehin schon analog versorgt würden - allein die Qualitätsvorteile für die noch relativ kleine Zahl von Besitzern von DAB+-fähigen Radios eine signifikante Investition wie die Aufnahme der digital terrestrischen Verbreitung seiner weiterhin analog verbreiteten bundesweiten Hörfunkprogramme nicht rechtfertigten würden. Dies unterscheide den römisch 40 auch von der in der Beschwerde angeführten Situation privater Hörfunkveranstalter, die durch den beschriebenen Versorgungsgrad des (bundesweiten) MUX römisch eins regelmäßig weitere, nicht von ihrem analogen Versorgungsgebiet umfasste Hörergruppen terrestrisch erreichen könnten. 3.3.7. Vor diesem Hintergrund könne die KommAustria keine Verletzung von § 3 Abs 4 ORF-G erkennen, da die hg mitbeteiligten Parteien nachvollziehbar darstellen haben können, anhand welcher Parameter sie die wirtschaftliche Tragbarkeit im Rahmen ihrer Privatautonomie als derzeit nicht gegeben ansehen würden. Insbesondere könne die KommAustria nicht erkennen, dass sich hg mitbeteiligten Parteien (überwiegend) von sachfremden Motiven, wie etwa der Verhinderung von Wettbewerb auf dem Hörfunkmarkt, wie sie der Beschwerdeführer der Popularbeschwerde unterstelle, hätte leiten lassen.3.3.7. Vor diesem Hintergrund könne die KommAustria keine Verletzung von Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G erkennen, da die hg mitbeteiligten Parteien nachvollziehbar darstellen haben können, anhand welcher Parameter sie die wirtschaftliche Tragbarkeit im Rahmen ihrer Privatautonomie als derzeit nicht gegeben ansehen würden. Insbesondere könne die KommAustria nicht erkennen, dass sich hg mitbeteiligten Parteien (überwiegend) von sachfremden Motiven, wie etwa der Verhinderung von Wettbewerb auf dem Hörfunkmarkt, wie sie der Beschwerdeführer der Popularbeschwerde unterstelle, hätte leiten lassen.
- b)Beschwerdeführer: 4. Die Beschwerde hält dem zusammengefasst entgegen: 4.1. Der Bescheid führe aus, dass die Qualitätsvorteile der Verbreitung der Hörfunkprogramme des XXXX über den digitalen Übertragungsstandard DAB+ für eine relativ kleine Zahl von Besitzern von DAB+ fähigen Radios die signifikante Investition des XXXX nicht rechtfertigen würde.4.1. Der Bescheid führe aus, dass die Qualitätsvorteile der Verbreitung der Hörfunkprogramme des römisch 40 über den digitalen Übertragungsstandard DAB+ für eine relativ kleine Zahl von Besitzern von DAB+ fähigen Radios die signifikante Investition des römisch 40 nicht rechtfertigen würde. 4.2. Zunächst sei positiv, dass die belangte Behörde die Qualitätsvorteile einer Programmverbreitung durch DAB+ gegenüber einer analogen Verbreitung damit anerkenne. 4.3. Soweit die belangte Behörde solch einen Qualitätsvorteil für XXXX % der Haushalte, die über DAB+ fähige Endgeräte verfügten, nicht als ausreichend betrachte, um eine signifikante Investition des OF zu rechtfertigen, müsste naturgemäß der Aufwand dieser angeblich signifikanten Investitionen ermittelt werden; hierzu habe die belangte Behörde allerdings keine Ermittlungsschritte gesetzt, weshalb der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.4.3. Soweit die belangte Behörde solch einen Qualitätsvorteil für römisch 40 % der Haushalte, die über DAB+ fähige Endgeräte verfügten, nicht als ausreichend betrachte, um eine signifikante Investition des OF zu rechtfertigen, müsste naturgemäß der Aufwand dieser angeblich signifikanten Investitionen ermittelt werden; hierzu habe die belangte Behörde allerdings keine Ermittlungsschritte gesetzt, weshalb der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Daher sei im Beschwerdeverfahren die Ermittlung des Aufwands einer solchen Investitionen für den DAB+ Betrieb von amtswegen notwendig, notwendigenfalls auch durch einen Amtssachverständigen. 4.4. Der Bescheidinhalt erweise sich auch als inhaltlich rechtswidrig, weil das Vorliegen der wirtschaftlichen Tragbarkeit evident sei: So gehe es um die Verbreitung bereits bestehender Programme des XXXX , weshalb für die Herstellung dieser Programme keine zusätzlichen Kosten anfielen. Denn es gehe nur um eine simulcast Verbreitung, also einer zusätzlichen digitalen terrestrischen Ausstrahlung neben der analogen terrestrischen Ausstrahlung. Sollte die belangte Behörde allerdings die zusätzlichen Übertragungskosten des DAB+ Betriebs meinen, so würden diese - im Monat - laut nachfolgender Aufstellung für alle 3 Hörfunkprogramme des XXXX gerade einmal Euro XXXX betragen, wobei die Gebühren der Verwertungsgesellschaften noch hinzukommen würden. Dies seien keine signifikanten Kosten für den XXXX :4.4. Der Bescheidinhalt erweise sich auch als inhaltlich rechtswidrig, weil das Vorliegen der wirtschaftlichen Tragbarkeit evident sei: So gehe es um die Verbreitung bereits bestehender Programme des römisch 40 , weshalb für die Herstellung dieser Programme keine zusätzlichen Kosten anfielen. Denn es gehe nur um eine simulcast Verbreitung, also einer zusätzlichen digitalen terrestrischen Ausstrahlung neben der analogen terrestrischen Ausstrahlung. Sollte die belangte Behörde allerdings die zusätzlichen Übertragungskosten des DAB+ Betriebs meinen, so würden diese - im Monat - laut nachfolgender Aufstellung für alle 3 Hörfunkprogramme des römisch 40 gerade einmal Euro römisch 40 betragen, wobei die Gebühren der Verwertungsgesellschaften noch hinzukommen würden. Dies seien keine signifikanten Kosten für den römisch 40 : 4.5. Laut Geschäftsbericht des XXXX XXXX habe seine XXXX ein Jahres-EBT von EUR XXXX Mio. Eine Verbreitung der XXXX -Hörfunkprogramme über MUX I bewirke eine Ergebnissteigerung der XXXX , sodass letztlich große Teile der mutmaßlichen Verbreitungskosten dieser Programme durch die Beteiligung des XXXX an der XXXX wieder zum XXXX zurückfließen würden. Letzten Endes seien es die buchstäblichen Peanuts, die der XXXX bei Simulcast-Verbreitung seiner bundesweiten Hörfunkprogramme durch MUX I zu leisten hätte.4.5. Laut Geschäftsbericht des römisch 40 römisch 40 habe seine römisch 40 ein Jahres-EBT von EUR römisch 40 Mio. Eine Verbreitung der römisch 40 -Hörfunkprogramme über MUX römisch eins bewirke eine Ergebnissteigerung der römisch 40 , sodass letztlich große Teile der mutmaßlichen Verbreitungskosten dieser Programme durch die Beteiligung des römisch 40 an der römisch 40 wieder zum römisch 40 zurückfließen würden. Letzten Endes seien es die buchstäblichen Peanuts, die der römisch 40 bei Simulcast-Verbreitung seiner bundesweiten Hörfunkprogramme durch MUX römisch eins zu leisten hätte. 4.6. Das Argument der belangten Behörde, die Interessenlage der privaten Sender, denen es angeblich nur um die Erweiterung ihrer Sendegebiet ginge, wäre im Vergleich zu jener des XXXX unterschiedlich, schlage vollkommen fehl. Den genannten Sendern geht es erwiesenermaßen nicht um eine Erweiterung ihrer Sendegebiete, sondern ausschließlich darum, die Qualitätsvorteile des DAB+ Hörfunkbetriebs zu nutzen und überdies davon zu profitieren, dass alle möglichen Übertragungswege genutzt würden, um ihre Hörerreichweiten zu steigern.4.6. Das Argument der belangten Behörde, die Interessenlage der privaten Sender, denen es angeblich nur um die Erweiterung ihrer Sendegebiet ginge, wäre im Vergleich zu jener des römisch 40 unterschiedlich, schlage vollkommen fehl. Den genannten Sendern geht es erwiesenermaßen nicht um eine Erweiterung ihrer Sendegebiete, sondern ausschließlich darum, die Qualitätsvorteile des DAB+ Hörfunkbetriebs zu nutzen und überdies davon zu profitieren, dass alle möglichen Übertragungswege genutzt würden, um ihre Hörerreichweiten zu steigern. 4.7. Die Argumentationslinie des Bescheides, der XXXX könne im Wege seiner Privatautonomie praktisch selbst entscheiden, ob er simultan über MUX I sende oder nicht, sei unrichtig, weil bei Vorliegen der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer derartigen Übertragung ein digitaler Sendebetrieb durch den XXXX erfolgen müsse (arg.: ... hat der XXXX dafür zu sorgen ...). Die Privatautonomie des XXXX ende dort, wo ein gesetzlicher Auftrag wie jener gemäß § 3 Abs 4 ORF-G bestehe. Das Vorliegen der wirtschaftlichen Tragbarkeit sei evident.4.7. Die Argumentationslinie des Bescheides, der römisch 40 könne im Wege seiner Privatautonomie praktisch selbst entscheiden, ob er simultan über MUX römisch eins sende oder nicht, sei unrichtig, weil bei Vorliegen der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer derartigen Übertragung ein digitaler Sendebetrieb durch den römisch 40 erfolgen müsse (arg.: ... hat der römisch 40 dafür zu sorgen ...). Die Privatautonomie des römisch 40 ende dort, wo ein gesetzlicher Auftrag wie jener gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G bestehe. Das Vorliegen der wirtschaftlichen Tragbarkeit sei evident. 4.8. Der angefochtene Bescheid sei auch vor folgendem Hintergrund nicht nachvollziehbar: Die belangte Behörde habe der XXXX gemäß § 15b Abs 1 PrR-G iVm § 15 Abs 1, 2 und 3 PrR-G sowie §§ 3 ff Verordnung der KommAustria zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung terrestrischer Multiplex-Zulassungen für digitalen Hörfunk im Standard DAB+ XXXX (MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung DAB+ XXXX - MUX-AG-V DAB+ XXXX ) vom XXXX , die Zulassung zum Betrieb der bundesweiten Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ ,,MUX III" sowie der folgenden regionalen Multiplex-Plattfomen für digitalen terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ erteilt:Die belangte Behörde habe der römisch 40 gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 3 PrR-G sowie Paragraphen 3, ff Verordnung der KommAustria zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung terrestrischer Multiplex-Zulassungen für digitalen Hörfunk im Standard DAB+ römisch 40 (MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung DAB+ römisch 40 - MUX-AG-V DAB+ römisch 40 ) vom römisch 40 , die Zulassung zum Betrieb der bundesweiten Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ ,,MUX III" sowie der folgenden regionalen Multiplex-Plattfomen für digitalen terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ erteilt: ,,MUX II - XXXX ",,MUX römisch zwei - römisch 40 " ,,MUX II - XXXX ",,MUX römisch zwei - römisch 40 " ,,MUX II - XXXX ",,MUX römisch zwei - römisch 40 " ,,MUX II - XXXX ",,MUX römisch zwei - römisch 40 " ,,MUX II - XXXX ",,MUX römisch zwei - römisch 40 " Der Regelbetrieb der bewilligten Multiplex-Plattformen mit dutzenden weiteren Programmen im Übertragungsstandard DAB+ werde zweifellos zu einem enormen Zuwachs der Haushalte mit DAB+ fähigen Endgeräten führen, weil die Betreiber auch in der Lage seien, Hörer für ihre Programme zu interessieren. So werde etwa XXXX zwei neue bundesweite Programme und zwei weitere regionale Programme digital terrestrisch verbreiten. Mangels eines Mehrparteienverfahrens würden die Zulassungsbescheide zugunsten der XXXX in Rechtskraft erwachsen. Der Beginn der Programmausstrahlung aller neuen Programme sei für XXXX vorgesehen. XXXX stehe bekanntlich im Eigentum XXXX und XXXX . Auch andere Sender, die im Einflußbereich von XXXX stünden oder Konzerne wie XXXX würden dafür Sorge tragen, dass DAB+ in Kürze einen enormen Zuwachs erfahren werde.Der Regelbetrieb der bewilligten Multiplex-Plattformen mit dutzenden weiteren Programmen im Übertragungsstandard DAB+ werde zweifellos zu einem enormen Zuwachs der Haushalte mit DAB+ fähigen Endgeräten führen, weil die Betreiber auch in der Lage seien, Hörer für ihre Programme zu interessieren. So werde etwa römisch 40 zwei neue bundesweite Programme und zwei weitere regionale Programme digital terrestrisch verbreiten. Mangels eines Mehrparteienverfahrens würden die Zulassungsbescheide zugunsten der römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Der Beginn der Programmausstrahlung aller neuen Programme sei für römisch 40 vorgesehen. römisch 40 stehe bekanntlich im Eigentum römisch 40 und römisch 40 . Auch andere Sender, die im Einflußbereich von römisch 40 stünden oder Konzerne wie römisch 40 würden dafür Sorge tragen, dass DAB+ in Kürze einen enormen Zuwachs erfahren werde. Die belangte Behörde habe die sich abzeichnende Entwicklung von DAB+ völlig ausgeblendet.
- c)Mitbeteiligte Parteien: 5. Die mitbeteiligten Parteien führen in ihrer Replik zur Bescheidbeschwerde zusammengefasst Nachstehendes aus: Es sei für die Notwendigkeit der Verbreitung über DAB+ nicht entscheidend, ob eine vom Beschwerdeführer oder der Behörde subjektiv empfundene Äquivalenz zwischen den Qualitätsvorteilen einer Verbreitung über DAB+ und dem Aufwand hierfür bestehe, sondern ob die Voraussetzungen des § 3 Abs 4 ORF-G vorliegen würden, der zur Erinnerung nochmals zitiert werde (Unterstreichungen durch den Autor):Es sei für die Notwendigkeit der Verbreitung über DAB+ nicht entscheidend, ob eine vom Beschwerdeführer oder der Behörde subjektiv empfundene Äquivalenz zwischen den Qualitätsvorteilen einer Verbreitung über DAB+ und dem Aufwand hierfür bestehe, sondern ob die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G vorliegen würden, der zur Erinnerung nochmals zitiert werde (Unterstreichungen durch den Autor): „
(4)Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Abs. 1 Z 2) verbreitet werden. […]“„
(4)Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß Paragraph 21, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Absatz eins, unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Absatz eins, Ziffer 2,) verbreitet werden. […]“ Die wirtschaftliche Tragbarkeit sei demnach nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Verbreitung über DAB+, deren Beurteilung dem XXXX obliege und von vielerlei Faktoren – und nicht bloß, wie der Beschwerdeführer vermeine, den reinen Kosten der Verbreitung – abhänge. In diesem Sinne sei wiederum Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage
(2018)Anm zu § 3 Abs 4 ORF-G anzuführen (Unterstreichungen durch den Autor):Die wirtschaftliche Tragbarkeit sei demnach nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Verbreitung über DAB+, deren Beurteilung dem römisch 40 obliege und von vielerlei Faktoren – und nicht bloß, wie der Beschwerdeführer vermeine, den reinen Kosten der Verbreitung – abhänge. In diesem Sinne sei wiederum Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage
(2018)Anmerkung zu Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G anzuführen (Unterstreichungen durch den Autor): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Dies zeige, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit eine gesamthafte Abwägung sei, die nicht bloß in einer isolierten Betrachtung der Verbreitungskosten bestehe, sondern in einer vor dem Hintergrund des XXXX -Gesetzlichen Gebots der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Analyse, in die auch nicht-monetäre Aspekte wie zB Verbreitungsstrategien, Versorgungsgrad, Simulcast (DAB+ zusätzlich zu UKW, weil kein Ersatz), künftige technische Entwicklungen oder die – von der RTR in ihrer jährlichen Studie "DAB+ Digitalradio Österreich"1 erhobene – tatsächliche Nutzung von DAB+ mit einfließen. Die aktuelle RTR-Studie „DAB+ Digitalradio Österreich XXXX " (abrufbar unter XXXX weise für die DAB+-Entwicklung in Summe stagnierende, teils sogar schlechtere Werte als im Vorjahr aus. So habe sich insb der Bekanntheitsgrad von DAB+ von XXXX auf XXXX % verschlechtert (Folie 16) und nutzten nur (stagnierende) XXXX % der ÖsterreicherInnen DAB+ (Folie 32). Der Gerätebesitz (Folie 37) besteht hauptsächlich aus Autoradios (aufgrund der entsprechenden Verpflichtung) und beträgt (rückläufige) XXXX %.Dies zeige, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit eine gesamthafte Abwägung sei, die nicht bloß in einer isolierten Betrachtung der Verbreitungskosten bestehe, sondern in einer vor dem Hintergrund des römisch 40 -Gesetzlichen Gebots der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Analyse, in die auch nicht-monetäre Aspekte wie zB Verbreitungsstrategien, Versorgungsgrad, Simulcast (DAB+ zusätzlich zu UKW, weil kein Ersatz), künftige technische Entwicklungen oder die – von der RTR in ihrer jährlichen Studie "DAB+ Digitalradio Österreich"1 erhobene – tatsächliche Nutzung von DAB+ mit einfließen. Die aktuelle RTR-Studie „DAB+ Digitalradio Österreich römisch 40 " (abrufbar unter römisch 40 weise für die DAB+-Entwicklung in Summe stagnierende, teils sogar schlechtere Werte als im Vorjahr aus. So habe sich insb der Bekanntheitsgrad von DAB+ von römisch 40 auf römisch 40 % verschlechtert (Folie 16) und nutzten nur (stagnierende) römisch 40 % der ÖsterreicherInnen DAB+ (Folie 32). Der Gerätebesitz (Folie 37) besteht hauptsächlich aus Autoradios (aufgrund der entsprechenden Verpflichtung) und beträgt (rückläufige) römisch 40 %. Die vom Beschwerdeführer genannten Verbreitungskosten könnten so nicht „für bare Münze“ genommen werden. Die Verbreitungskosten würden sich tatsächlich va nach der gewünschten Bandbreite (mehr=bessere Qualität; beziehe sich nur auf die Audioqualität, andere „Qualitätsmerkmale“ wie Versorgungsgrad und störungsfreier Empfang seien insgesamt schlechter als bei UKW) und der Anzahl der zu verbreitenden Programme bemessen. Hinzu kämen jedoch weitere Kosten, etwa für Signalaufbereitung, Zubringung, Rechtekosten oder Kundendienst. Bei einem „Vollausbau“ mit den drei österreichweiten und neun bundeslandweiten Hörfunkprogrammen des XXXX mit höherer Bandbreite sei daher mit jährlichen Kosten im deutlich XXXX Bereich zu rechnen.Die vom Beschwerdeführer genannten Verbreitungskosten könnten so nicht „für bare Münze“ genommen werden. Die Verbreitungskosten würden sich tatsächlich va nach der gewünschten Bandbreite (mehr=bessere Qualität; beziehe sich nur auf die Audioqualität, andere „Qualitätsmerkmale“ wie Versorgungsgrad und störungsfreier Empfang seien insgesamt schlechter als bei UKW) und der Anzahl der zu verbreitenden Programme bemessen. Hinzu kämen jedoch weitere Kosten, etwa für Signalaufbereitung, Zubringung, Rechtekosten oder Kundendienst. Bei einem „Vollausbau“ mit den drei österreichweiten und neun bundeslandweiten Hörfunkprogrammen des römisch 40 mit höherer Bandbreite sei daher mit jährlichen Kosten im deutlich römisch 40 Bereich zu rechnen. Das seien auch für den XXXX keine „Peanuts“! In Zusammenschau mit den in unserer Stellungnahme an die belangte Behörde genannten und von dieser fachlich nachvollzogenen Gründen – insb der aufgrund des geringen Versorgungsgrades von DAB+ notwendigen Parallelausstrahlung zu UKW und damit einer „Doppelversorgung“ derselben Hörer – würde sich ergeben, dass die wirtschaftliche Tragbarkeit der Verbreitung über DAB+ für den XXXX derzeit nicht gegeben sei und daher auch keine Verpflichtung dazu bestehe.Das seien auch für den römisch 40 keine „Peanuts“! In Zusammenschau mit den in unserer Stellungnahme an die belangte Behörde genannten und von dieser fachlich nachvollzogenen Gründen – insb der aufgrund des geringen Versorgungsgrades von DAB+ notwendigen Parallelausstrahlung zu UKW und damit einer „Doppelversorgung“ derselben Hörer – würde sich ergeben, dass die wirtschaftliche Tragbarkeit der Verbreitung über DAB+ für den römisch 40 derzeit nicht gegeben sei und daher auch keine Verpflichtung dazu bestehe. Die belangte Behörde habe völlig korrekt und unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Verbreitung über DAB+ vom XXXX im Rahmen seiner Privatautonomie zu erfolgen habe und er dabei über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Ergänzend dazu sei auf vergleichbare Judikate des VwGH zu Verbreitungsfragen verwiesen, in welchen die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit dem XXXX überlassen und auch nicht auf konkrete Kosten reduziert beurteilt worden sei, wie VwGH 26.04.2007, 2007/04/0067 und VwGH 22.06.2016, Ro 2014/03/0067.Die belangte Behörde habe völlig korrekt und unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Verbreitung über DAB+ vom römisch 40 im Rahmen seiner Privatautonomie zu erfolgen habe und er dabei über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Ergänzend dazu sei auf vergleichbare Judikate des VwGH zu Verbreitungsfragen verwiesen, in welchen die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit dem römisch 40 überlassen und auch nicht auf konkrete Kosten reduziert beurteilt worden sei, wie VwGH 26.04.2007, 2007/04/0067 und VwGH 22.06.2016, Ro 2014/03/0067. Ohne die konkreten Parameter der Verbreitung über DAB+ festzulegen – und damit jedenfalls in die Privatautonomie des XXXX einzugreifen – könnte die Behörde noch nicht einmal die Kosten „ermitteln“, geschweige denn eine Gesamtbeurteilung vornehmen. Sie habe daher richtigerweise geprüft, „ob die Entscheidung hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit, gemessen an den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl. auch §§ 31 Abs. 2 und 40 Abs. 3 ORF-G), nachvollziehbar getroffen wurde.“ Zu Recht habe sie dabei auch festgehalten, „dass, solange die Verbreitung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags jedenfalls auch terrestrisch analog zu erfolgen hat, eine zusätzliche terrestrisch digitale Verbreitung in Hinblick auf die wirtschaftliche Tragbarkeit einer besonderen Begründung bedürfte.“ Völlig korrekt habe die belangte Behörde angesichts der von den mitbeteiligten Parteien dargelegten Gründe keine Verletzung von § 3 Abs 4 ORF-G erkannt.Ohne die konkreten Parameter der Verbreitung über DAB+ festzulegen – und damit jedenfalls in die Privatautonomie des römisch 40 einzugreifen – könnte die Behörde noch nicht einmal die Kosten „ermitteln“, geschweige denn eine Gesamtbeurteilung vornehmen. Sie habe daher richtigerweise geprüft, „ob die Entscheidung hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit, gemessen an den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vergleiche auch Paragraphen 31, Absatz 2 und 40 Absatz 3, ORF-G), nachvollziehbar getroffen wurde.“ Zu Recht habe sie dabei auch festgehalten, „dass, solange die Verbreitung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags jedenfalls auch terrestrisch analog zu erfolgen hat, eine zusätzliche terrestrisch digitale Verbreitung in Hinblick auf die wirtschaftliche Tragbarkeit einer besonderen Begründung bedürfte.“ Völlig korrekt habe die belangte Behörde angesichts der von den mitbeteiligten Parteien dargelegten Gründe keine Verletzung von Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G erkannt. Im Ergebnis würden der Entscheidung der Behörde weder ein formeller noch materieller Mangel anhaften.
- d)Der Beschwerdeführer mit weiterem Vorbringen: 6. Der Beschwerdeführer erwidert den mitbeteiligten Parteien Folgendes: Mit der inhaltlich dürftig ausgefallenen Äußerung des XXXX werde die wirtschaftliche Tragfähigkeit der DAB+Verbreitung und der weltweite Erfolg dieses Übertragungsstandards faktenwidrig bestritten. Bevor auf diese Argumentation einzugehen sei, werde vorab auf eine programmatische Ansage der XXXX vom XXXX aus Anlaß des Einstiegs des XXXX beim XXXX verwiesen:Mit der inhaltlich dürftig ausgefallenen Äußerung des römisch 40 werde die wirtschaftliche Tragfähigkeit der DAB+Verbreitung und der weltweite Erfolg dieses Übertragungsstandards faktenwidrig bestritten. Bevor auf diese Argumentation einzugehen sei, werde vorab auf eine programmatische Ansage der römisch 40 vom römisch 40 aus Anlaß des Einstiegs des römisch 40 beim römisch 40 verwiesen: XXXX römisch 40 Dieses angebliche Selbstverständnis des XXXX sei mit seiner Weigerung, seine Radioprogramme über den Verbreitungsweg DAB+ simulcast zu UKW verfügbar zu machen, nicht vereinbar.Dieses angebliche Selbstverständnis des römisch 40 sei mit seiner Weigerung, seine Radioprogramme über den Verbreitungsweg DAB+ simulcast zu UKW verfügbar zu machen, nicht vereinbar. a. Zur angeblichen wirtschaftlichen Untragbarkeit der DAB+Verbreitung durch den XXXX :a. Zur angeblichen wirtschaftlichen Untragbarkeit der DAB+Verbreitung durch den römisch 40 : Der XXXX bringe auf Seite 4 seiner Äußerung vor, die DAB+ Verbreitung seiner Hörfunkprogramme würde ihn mit jährlichen Kosten im deutlich XXXX Bereich belasten, unterlasse es aber aus wohlweislichen Gründen, diese Behauptung mit Zahlenmaterial zu unterlegen, obwohl der Beschwerdeführer die Kosten der DAB+ Verbreitung in der Beschwerde an Hand der tatsächlichen Preise der XXXX angegeben habe.Der römisch 40 bringe auf Seite 4 seiner Äußerung vor, die DAB+ Verbreitung seiner Hörfunkprogramme würde ihn mit jährlichen Kosten im deutlich römisch 40 Bereich belasten, unterlasse es aber aus wohlweislichen Gründen, diese Behauptung mit Zahlenmaterial zu unterlegen, obwohl der Beschwerdeführer die Kosten der DAB+ Verbreitung in der Beschwerde an Hand der tatsächlichen Preise der römisch 40 angegeben habe. Die jährlichen Verbreitungskosten für den DAB+Standard würden sich für den XXXX inklusive Signalzubringung auf € XXXX belaufen. Diese Summe ergebe sich aus der Addition für die Verbreitungskosten der drei bundesweiten XXXX -Radios von je € XXXX einschließlich der neun Bundesländerradios von je € XXXX . Durch die Synergieeffekte fielen keine weiteren Kosten an.Die jährlichen Verbreitungskosten für den DAB+Standard würden sich für den römisch 40 inklusive Signalzubringung auf € römisch 40 belaufen. Diese Summe ergebe sich aus der Addition für die Verbreitungskosten der drei bundesweiten römisch 40 -Radios von je € römisch 40 einschließlich der neun Bundesländerradios von je € römisch 40 . Durch die Synergieeffekte fielen keine weiteren Kosten an. Wenn man diese Kosten mit den Gesamtkosten der UKW-Verbreitung der XXXX -Radios von der Programmerstellung bis zu den Senderkosten in der Höhe von jährlich rund € XXXX vergleiche, werde kein vernünftiger Mensch daran zweifeln, dass der von der XXXX beschriebene Mehrwert einer DAB+Verbreitung,Wenn man diese Kosten mit den Gesamtkosten der UKW-Verbreitung der römisch 40 -Radios von der Programmerstellung bis zu den Senderkosten in der Höhe von jährlich rund € römisch 40 vergleiche, werde kein vernünftiger Mensch daran zweifeln, dass der von der römisch 40 beschriebene Mehrwert einer DAB+Verbreitung, XXXX römisch 40 den Aufwand für die DAB+Verbreitung weit übertreffe. Eine Simulcast-Verbreitung der Radioprogramme über UKW und DAB+ würde überdies die Gesamtreichweiten der XXXX -Radios erhöhen, wie das Beispiel der Privatsender XXXX und Radio XXXX , die ihre Programme mittlerweile in großen Teilen Österreichs simulcast verbreiten würden und seither erhebliche Reichweitenzuwächse verbuchen könnten, eindrucksvoll belegen, zumal neben anderen Nutzern von DAB+Programmen vor allem die Käufer von Autos in Europa seit Ende XXXX die darin zwingend vorhandenen DAB+Radios samt deren Programme hörten.Eine Simulcast-Verbreitung der Radioprogramme über UKW und DAB+ würde überdies die Gesamtreichweiten der römisch 40 -Radios erhöhen, wie das Beispiel der Privatsender römisch 40 und Radio römisch 40 , die ihre Programme mittlerweile in großen Teilen Österreichs simulcast verbreiten würden und seither erhebliche Reichweitenzuwächse verbuchen könnten, eindrucksvoll belegen, zumal neben anderen Nutzern von DAB+Programmen vor allem die Käufer von Autos in Europa seit Ende römisch 40 die darin zwingend vorhandenen DAB+Radios samt deren Programme hörten. Reichweitenzuwächse der XXXX -Sender würden zu höheren Werbeerlösen führen, die die geringen Mehrkosten einer DAB-Verbreitung überkompensieren würden. Mit dieser logischen Konsequenz habe sich auch die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.Reichweitenzuwächse der römisch 40 -Sender würden zu höheren Werbeerlösen führen, die die geringen Mehrkosten einer DAB-Verbreitung überkompensieren würden. Mit dieser logischen Konsequenz habe sich auch die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. „Beweis: Anhörung der Zeugen XXXX „Beweis: Anhörung der Zeugen römisch 40 b. Zur angeblichen geringen DAB+ Verbreitung in Europa: Wie wenig ernsthaft die Argumentation des XXXX im Beschwerdeverfahren sei, zeige sich durch seine Behauptung, der DAB+Übertragungsstandard würde sich in Europa nicht durchsetzen.Wie wenig ernsthaft die Argumentation des römisch 40 im Beschwerdeverfahren sei, zeige sich durch seine Behauptung, der DAB+Übertragungsstandard würde sich in Europa nicht durchsetzen. In XXXX habe sich dieser Übertragungsstandard bereits etabliert. Es bestünden sogar Regionen, in denen UKW bereits abgeschaltet worden seien. XXXX sei das erste Land weltweit, in dem UKW zugunsten von DAB+ bereits vollständig abgeschaltet worden sei. In vielen anderen Ländern wie etwa XXXX und XXXX sei der DAB+Übertragungsstandard im rasanten Vormarsch.In römisch 40 habe sich dieser Übertragungsstandard bereits etabliert. Es bestünden sogar Regionen, in denen UKW bereits abgeschaltet worden seien. römisch 40 sei das erste Land weltweit, in dem UKW zugunsten von DAB+ bereits vollständig abgeschaltet worden sei. In vielen anderen Ländern wie etwa römisch 40 und römisch 40 sei der DAB+Übertragungsstandard im rasanten Vormarsch. Der XXXX versuche hingegen ganz bewusst, diesen Vormarsch in Österreich zu verlangsamen und schade damit vorsätzlich dem die Haushaltsabgabe entrichtenden österreichischen Steuerzahler, denn je später eine Simultanverbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme von UKW auf DAB+ stattfinde, desto später finde eine Abschaltung von UKW zugunsten DAB+ und die damit verbundene Ersparnis der enormen UKW-Verbreitungskosten statt.Der römisch 40 versuche hingegen ganz bewusst, diesen Vormarsch in Österreich zu verlangsamen und schade damit vorsätzlich dem die Haushaltsabgabe entrichtenden österreichischen Steuerzahler, denn je später eine Simultanverbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme von UKW auf DAB+ stattfinde, desto später finde eine Abschaltung von UKW zugunsten DAB+ und die damit verbundene Ersparnis der enormen UKW-Verbreitungskosten statt. „Beweis: Anhörung der Zeugen XXXX „Beweis: Anhörung der Zeugen römisch 40 Sämtliche Argumente des XXXX lösten sich bei näherer Betrachtung in Luft aus. Entgegen der Meinung der belangten Behörde überwiege der Vorteil der DAB+Übertragung der XXXX -Radioprogramme den geringen Verbreitungsaufwand ganz deutlich. Es liege daher nicht mehr im Ermessen des XXXX , diesen Übertragungsstandard zu nutzen oder nicht zu nutzen. Die wirtschaftliche Tragbarkeit der DAB+Verbreitung in Verbindung mit den ansonsten unstrittig vorliegenden Voraussetzungen löse für den XXXX gemäß § 3 Abs 4 ORF-G einen gesetzlichen Imperativ zugunsten der DAB+Verbreitung aus.Sämtliche Argumente des römisch 40 lösten sich bei näherer Betrachtung in Luft aus. Entgegen der Meinung der belangten Behörde überwiege der Vorteil der DAB+Übertragung der römisch 40 -Radioprogramme den geringen Verbreitungsaufwand ganz deutlich. Es liege daher nicht mehr im Ermessen des römisch 40 , diesen Übertragungsstandard zu nutzen oder nicht zu nutzen. Die wirtschaftliche Tragbarkeit der DAB+Verbreitung in Verbindung mit den ansonsten unstrittig vorliegenden Voraussetzungen löse für den römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G einen gesetzlichen Imperativ zugunsten der DAB+Verbreitung aus. B) Zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts:
- a)Grundlegende Voraussetzungen der Popularbeschwerde: 7. Wie bereits behördlich und nun auch hiergerichtlich festgestellt sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültig erhobene Popularbeschwerde nach § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G erfüllt: 7. Wie bereits behördlich und nun auch hiergerichtlich festgestellt sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültig erhobene Popularbeschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G erfüllt: So wurde die Popularbeschwerde von einem im Beschwerdezeitpunkt gewesenen Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, der die Rundfunkgebühr entrichtet, erhoben. Zudem wurde die Beschwerde von mehr als 120 weiteren Personen, die die Rundfunkgebühr entrichten oder von dieser befreit sind oder mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem für diese Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt.
- b)Rechtzeitigkeit der Popularbeschwerde: 8.1. Die belangte Behörde als auch (naturgemäß) der Beschwerdeführer gehen von einer rechtzeitig erhobenen Popularbeschwerde aus. Bestritten die mitbeteiligten Parteien noch vor der belangten Behörde die Rechtzeitigkeit und führten aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 4 ORF-G ausschließlich bei der Genehmigung eines MUX zur erfolgen gehabt hätte, äußern sie sich dahingehend vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr, und ziehen im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren die Rechtzeitigkeit der Popularbeschwerde nicht mehr in Zweifel. 8.1. Die belangte Behörde als auch (naturgemäß) der Beschwerdeführer gehen von einer rechtzeitig erhobenen Popularbeschwerde aus. Bestritten die mitbeteiligten Parteien noch vor der belangten Behörde die Rechtzeitigkeit und führten aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G ausschließlich bei der Genehmigung eines MUX zur erfolgen gehabt hätte, äußern sie sich dahingehend vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr, und ziehen im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren die Rechtzeitigkeit der Popularbeschwerde nicht mehr in Zweifel. 8.2. Der erkennende Senat teilt die rechtliche Beurteilung der KommAustria, wonach die mitbeteiligten Parteien das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 4 ORF-Gesetz fortlaufend (und nicht nur zu selbstgewählten Zeitpunkten wie zB im Zeitpunkt der Genehmigung von Multiplexen) zu prüfen haben; für eine zeitpunktbezogene Prüfung der Voraussetzungen enthält die Textierung des § 3 Abs 4 ORF-Gesetz keinerlei Anhaltspunkte.8.2. Der erkennende Senat teilt die rechtliche Beurteilung der KommAustria, wonach die mitbeteiligten Parteien das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 4, ORF-Gesetz fortlaufend (und nicht nur zu selbstgewählten Zeitpunkten wie zB im Zeitpunkt der Genehmigung von Multiplexen) zu prüfen haben; für eine zeitpunktbezogene Prüfung der Voraussetzungen enthält die Textierung des Paragraph 3, Absatz 4, ORF-Gesetz keinerlei Anhaltspunkte.
- c)Sache des Beschwerdeverfahrens: 9.1. Alle Parteien sind sich einig, dass es vorliegend um die Frage der Verpflichtung (und Verletzung dieser Verpflichtung) des XXXX geht, seine XXXX österreichweit ausgestrahlten Hörfunkprogramme neben der schon jetzt erfolgten analogen terrestrischen Ausstrahlung – zusätzlich – auch digital terrestrisch auszustrahlen, also um eine österreichweite „Simulcast“-Ausstrahlung derselben; was der Beschwerdeführer zudem in der abgeführten Beschwerdeverhandlung nochmals klarstellt. 9.1. Alle Parteien sind sich einig, dass es vorliegend um die Frage der Verpflichtung (und Verletzung dieser Verpflichtung) des römisch 40 geht, seine römisch 40 österreichweit ausgestrahlten Hörfunkprogramme neben der schon jetzt erfolgten analogen terrestrischen Ausstrahlung – zusätzlich – auch digital terrestrisch auszustrahlen, also um eine österreichweite „Simulcast“-Ausstrahlung derselben; was der Beschwerdeführer zudem in der abgeführten Beschwerdeverhandlung nochmals klarstellt. 9.2. Ein allfälliger Ersatz der bisherigen österreichweit analog terrestrischen Hörfunkprogramm-Ausstrahlung durch die digitale terrestrische Ausstrahlung wäre aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs 1 zweiter Satz ORF-G auch gar nicht möglich, (gleicher Meinung Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage, S 49, zweiter Abs von oben), verfügt doch, wie sich auch aus den festgestellten Beweismitteln (Studien) unzweifelhaft ergibt, nicht jedweder zum Betrieb eines (Hörfunk-)Rundfunkempfangsgerätes berechtigter Bewohner des Bundesgebietes bereits über einen DAB+-fähigen Empfänger.9.2. Ein allfälliger Ersatz der bisherigen österreichweit analog terrestrischen Hörfunkprogramm-Ausstrahlung durch die digitale terrestrische Ausstrahlung wäre aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G auch gar nicht möglich, (gleicher Meinung Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage, S 49, zweiter Abs von oben), verfügt doch, wie sich auch aus den festgestellten Beweismitteln (Studien) unzweifelhaft ergibt, nicht jedweder zum Betrieb eines (Hörfunk-)Rundfunkempfangsgerätes berechtigter Bewohner des Bundesgebietes bereits über einen DAB+-fähigen Empfänger. 9.3. Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit zunächst, ob der XXXX verpflichtet ist, seine XXXX schon bisher österreichweit analog terrestrisch ausgestrahlten Hörfunkprogramme XXXX , XXXX und XXXX zusätzlich (gleichzeitig) zur analogen terrestrischen Ausstrahlung auch österreichweit digital terrestrisch im Wege von DAB+ auszustrahlen, und somit durch die diesbezügliche Unterlassung der mitbeteiligten Parteien diese den Versorgungsauftrag und weitere Bestimmungen des ORF-G verletzen.9.3. Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit zunächst, ob der römisch 40 verpflichtet ist, seine römisch 40 schon bisher österreichweit analog terrestrisch ausgestrahlten Hörfunkprogramme römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zusätzlich (gleichzeitig) zur analogen terrestrischen Ausstrahlung auch österreichweit digital terrestrisch im Wege von DAB+ auszustrahlen, und somit durch die diesbezügliche Unterlassung der mitbeteiligten Parteien diese den Versorgungsauftrag und weitere Bestimmungen des ORF-G verletzen.
- d)Rechtsnorm: 10.1. § 3 ORF-G, BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 112/2023, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:10.1. Paragraph 3, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „Versorgungsauftrag § 3.
(1)Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller StudiosParagraph 3,
(1)Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
- für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
- für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen. Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
(2)Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden (Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.
(3)Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt abweichend von Abs. 1 zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden hat.
(3)Die Programme nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt abweichend von Absatz eins, zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden hat.
(4)Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Abs. 1 Z 2) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.
(4)Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß Paragraph 21, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Absatz eins, unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Absatz eins, Ziffer 2,) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.
(5)bis
(8)“ 10.
- Zur Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage ist die maßgebliche Bestimmung § 3 Abs 4 erster Satz ORF-G, wobei es auf dessen Klammerausdruck „(unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Abs. 1 Z 2)“ nicht ankommt, bezieht sich dieser doch auf § 3 Abs 1 Z 2 leg cit und somit auf die Fernsehprogramme.10.
- Zur Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage ist die maßgebliche Bestimmung Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz ORF-G, wobei es auf dessen Klammerausdruck „(unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Absatz eins, Ziffer 2,)“ nicht ankommt, bezieht sich dieser doch auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit und somit auf die Fernsehprogramme. 10.
- Der maßgeblich hier zu beurteilende Satz lautet somit:„§ 3.
(4)Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (…) verbreitet werden.“ [Hervorhebungen BVwG]10.3. Der maßgeblich hier zu beurteilende Satz lautet somit:, „§ 3.
(4)Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß Paragraph 21, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Absatz eins, unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (…) verbreitet werden.“ [Hervorhebungen BVwG] 10.4. Dieser Satz ist zweifelsfrei eine „Muss-Bestimmung“ (arg: „hat“). Bei Verwirklichung aller einzelnen Kriterien des § 3 Abs 4 erster Satz ORF-G muss der XXXX somit dafür Sorge tragen, dass seine Hörfunkprogramme iSd § 3 Abs 1 unter Nutzung von digitaler Technologie (hier DAB+) terrestrisch verbreitet werden. Insoweit bleibt schon auf Grund dieser Textierung kein Spielraum für die vorgetragene Interpretation der mitbeteiligten Parteien, den XXXX würde dazu von vornherein keine Verpflichtung treffen. So auch der VwGH: „Zum anderen findet sich für die digitale terrestrische Verbreitung eine Sonderbestimmung in § 3 Abs. 4 ORF-G 2001, die ausdrücklich vorsieht, dass der XXXX - nach dort näher beschriebenen Maßgaben - dafür zu sorgen hat, dass die Programme gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G 2001 "unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch" verbreitet werden, ohne dass dabei für die "bundeslandweit empfangbaren" Programme eine regionale Begrenzung auf das jeweilige Bundesland vorgesehen wäre.“ (Siehe VwGH 06.05.2021, Ro 2020/03/0010.) 10.4. Dieser Satz ist zweifelsfrei eine „Muss-Bestimmung“ (arg: „hat“). Bei Verwirklichung aller einzelnen Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz ORF-G muss der römisch 40 somit dafür Sorge tragen, dass seine Hörfunkprogramme iSd Paragraph 3, Absatz eins, unter Nutzung von digitaler Technologie (hier DAB+) terrestrisch verbreitet werden. Insoweit bleibt schon auf Grund dieser Textierung kein Spielraum für die vorgetragene Interpretation der mitbeteiligten Parteien, den römisch 40 würde dazu von vornherein keine Verpflichtung treffen. So auch der VwGH: „Zum anderen findet sich für die digitale terrestrische Verbreitung eine Sonderbestimmung in Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G 2001, die ausdrücklich vorsieht, dass der römisch 40 - nach dort näher beschriebenen Maßgaben - dafür zu sorgen hat, dass die Programme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G 2001 "unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch" verbreitet werden, ohne dass dabei für die "bundeslandweit empfangbaren" Programme eine regionale Begrenzung auf das jeweilige Bundesland vorgesehen wäre.“ (Siehe VwGH 06.05.2021, Ro 2020/03/0010.)
- e)Maßgabe der technischen Entwicklung: 11.1. Der Begriff der „technischen Entwicklung“ umfasst nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht schon den bloßen Umstand, dass eine neue technische Entwicklung der digitalen terrestrischen Verbreitung in der globalisierten Wirtschaft zur Verfügung steht. Vielmehr muss diese auch bereits in der Republik Österreich insoweit vorhanden sein, als sie
- i)sowohl dem Betreiber von Rundfunkempfangseinrichtungen als Empfänger, sowie
- ii)dem XXXX als die für die Aussendung Sorge tragende Institution, bei einem allfälligen Entschluss, diese neue digitale terrestrische Technologie hinkünftig nutzen zu wollen, bereits tatsächlich in technischer, struktureller und auch in rechtlicher Hinsicht (zB EU-Konformitätserklärung etc), allenfalls entgeltlich bzw gegen wirtschaftlichen Aufwand, zur Verfügung steht: 11.1. Der Begriff der „technischen Entwicklung“ umfasst nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht schon den bloßen Umstand, dass eine neue technische Entwicklung der digitalen terrestrischen Verbreitung in der globalisierten Wirtschaft zur Verfügung steht. Vielmehr muss diese auch bereits in der Republik Österreich insoweit vorhanden sein, als sie
- i)sowohl dem Betreiber von Rundfunkempfangseinrichtungen als Empfänger, sowie
- ii)dem römisch 40 als die für die Aussendung Sorge tragende Institution, bei einem allfälligen Entschluss, diese neue digitale terrestrische Technologie hinkünftig nutzen zu wollen, bereits tatsächlich in technischer, struktureller und auch in rechtlicher Hinsicht (zB EU-Konformitätserklärung etc), allenfalls entgeltlich bzw gegen wirtschaftlichen Aufwand, zur Verfügung steht: 11.2. DAB+-fähige Empfangsgeräte werden zum einen bereits verpflichtend in alle Kfz-Neuwagen eingebaut. Zum anderen kann jeder XXXX -Beitragspflichtige (Betreiber eines Hörfunk-Rundfunkempfängers) jederzeit bei entsprechendem eigenen Entschluss ein DAB+-Radioempfangsgerät in Österreich käuflich erwerben. Die technische Entwicklung im Sinne einer flächendeckenden tatsächlichen (entgeltlichen) Verfügbarkeit für den einzelnen XXXX -Beitragspflichtigen als Empfänger ist jedenfalls gegeben.11.2. DAB+-fähige Empfangsgeräte werden zum einen bereits verpflichtend in alle Kfz-Neuwagen eingebaut. Zum anderen kann jeder römisch 40 -Beitragspflichtige (Betreiber eines Hörfunk-Rundfunkempfängers) jederzeit bei entsprechendem eigenen Entschluss ein DAB+-Radioempfangsgerät in Österreich käuflich erwerben. Die technische Entwicklung im Sinne einer flächendeckenden tatsächlichen (entgeltlichen) Verfügbarkeit für den einzelnen römisch 40 -Beitragspflichtigen als Empfänger ist jedenfalls gegeben. 11.3. Hinsichtlich des XXXX ist zu erwägen, dass von der KommAustria in Österreich, wie dargestellt, bereits mehrere Multiplexe nach § 15 Privatradiogesetz - von MUX I über MUX II bis zu MUX III, bescheidmäßig genehmigt wurden. Hinzutritt die gesetzmäßige gegebene „Bevorratung“ von Multiplexen für den XXXX ausweislich § 15b Abs 2 Z 2 Privatradiogesetz, sowie der Umstand, dass bereits einzelne Radiosender Radioprogramme digitale terrestrisch in Österreich ausstrahlen. Der Stand der technischen Entwicklung setzt somit den XXXX im Zeitpunkt dieser Entscheidung jederzeit (gegen wirtschaftlichen Aufwand) in die Lage, seine Hörfunkprogramme zusätzlich auch im Standard DAB+ und somit digital terrestrisch zu verbreiten. 11.3. Hinsichtlich des römisch 40 ist zu erwägen, dass von der KommAustria in Österreich, wie dargestellt, bereits mehrere Multiplexe nach Paragraph 15, Privatradiogesetz - von MUX römisch eins über MUX römisch zwei bis zu MUX römisch drei, bescheidmäßig genehmigt wurden. Hinzutritt die gesetzmäßige gegebene „Bevorratung“ von Multiplexen für den römisch 40 ausweislich Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer 2, Privatradiogesetz, sowie der Umstand, dass bereits einzelne Radiosender Radioprogramme digitale terrestrisch in Österreich ausstrahlen. Der Stand der technischen Entwicklung setzt somit den römisch 40 im Zeitpunkt dieser Entscheidung jederzeit (gegen wirtschaftlichen Aufwand) in die Lage, seine Hörfunkprogramme zusätzlich auch im Standard DAB+ und somit digital terrestrisch zu verbreiten. 11.4. In Zusammenschau der beschriebenen Verfügbarkeit des Standard DAB+ in Österreich für die Sender als auch Empfänger ist das Kriterium „nach Maßgabe der technischen Entwicklung“ des § 3 Abs 4 erster Satz ORF-G jedenfalls im Zeitpunkt dieser Entscheidung erfüllt. 11.4. In Zusammenschau der beschriebenen Verfügbarkeit des Standard DAB+ in Österreich für die Sender als auch Empfänger ist das Kriterium „nach Maßgabe der technischen Entwicklung“ des Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz ORF-G jedenfalls im Zeitpunkt dieser Entscheidung erfüllt. Dieses Ergebnis deckt sich mit jenem des angefochtenen Bescheides, der vor dem Hintergrund des Digitalisierungskonzeptes 2021, welches gemäß § 21 AMD-G auch unter Mitwirkung der Marktteilnehmer zustandekam, feststellt, dass die digitale-terrestrische Übertragung von Hörfunk im Standard DAB+ dem Stand der Technik in der Europäischen Union entspricht.Dieses Ergebnis deckt sich mit jenem des angefochtenen Bescheides, der vor dem Hintergrund des Digitalisierungskonzeptes 2021, welches gemäß Paragraph 21, AMD-G auch unter Mitwirkung der Marktteilnehmer zustandekam, feststellt, dass die digitale-terrestrische Übertragung von Hörfunk im Standard DAB+ dem Stand der Technik in der Europäischen Union entspricht.
- f)Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes 2021: 12. Der angefochtene Bescheid führt dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes 2021 eine allfällige digitale Verbreitung der Programme des XXXX im Rahmen des Versorgungsauftrages aktuell im Standard DAB+ zu erfolgen habe. Gegen diese Einschätzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen teilt, wendet sich die erhobene Beschwerde nicht.12. Der angefochtene Bescheid führt dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes 2021 eine allfällige digitale Verbreitung der Programme des römisch 40 im Rahmen des Versorgungsauftrages aktuell im Standard DAB+ zu erfolgen habe. Gegen diese Einschätzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen teilt, wendet sich die erhobene Beschwerde nicht.
- g)Maßgabe der Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten: 13. Der angefochtene Bescheid führt dazu aus: „ XXXX .“13. Der angefochtene Bescheid führt dazu aus: „ römisch 40 .“ Der Beschwerdeführer wendet sich (naturgemäß) nicht gegen die behördliche Bejahung dieses Kriteriums, und kamen im Zuge der Beschwerdeverhandlung keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Verfügbarkeit der hier benötigten Übertragungskapazitäten nicht gegeben seien, vielmehr entspricht dies auch dem hiergerichtlichen Amtswissen, weshalb diese Voraussetzung des § 3 Abs 4 erster Satz leg cit jedenfalls zu bejahen ist.Der Beschwerdeführer wendet sich (naturgemäß) nicht gegen die behördliche Bejahung dieses Kriteriums, und kamen im Zuge der Beschwerdeverhandlung keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Verfügbarkeit der hier benötigten Übertragungskapazitäten nicht gegeben seien, vielmehr entspricht dies auch dem hiergerichtlichen Amtswissen, weshalb diese Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz leg cit jedenfalls zu bejahen ist.
- h)Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit: 14.1. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass den Organen des XXXX auf dem Boden der Rechtsprechung der Höchstgerichte
- i)bei Besorgung ihrer gesetzlich vorgegebenen Aufgaben ein Ermessen durchaus zukommt (vgl VwGH 14.01.2009, 2006/04/0241), sowie
- ii)im Wege der „Schrankentheorie“ das Gesetz für die genannten Organe nicht Voraussetzung, sondern bloß Schranke ihres Handelns ist, weswegen eine aufzugreifende Gesetzesverletzung nur vorliegen kann, soweit das Gesetz die Organe des XXXX bindet (vgl VfSlg 7716/1975 und VfSlg 8320/1978; VwGH 14.01.2009, 2006/04/0241).14.1. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass den Organen des römisch 40 auf dem Boden der Rechtsprechung der Höchstgerichte
- i)bei Besorgung ihrer gesetzlich vorgegebenen Aufgaben ein Ermessen durchaus zukommt vergleiche VwGH 14.01.2009, 2006/04/0241), sowie
- ii)im Wege der „Schrankentheorie“ das Gesetz für die genannten Organe nicht Voraussetzung, sondern bloß Schranke ihres Handelns ist, weswegen eine aufzugreifende Gesetzesverletzung nur vorliegen kann, soweit das Gesetz die Organe des römisch 40 bindet vergleiche VfSlg 7716 aus 1975, und VfSlg 8320 aus 1978,; VwGH 14.01.2009, 2006/04/0241). 14.2. Der Begriff „wirtschaftlichen Tragbarkeit“ eröffnet insoweit Ermessensspielräume, als der Gesetzgeber mit diesem weder einen eindeutigen geldwerten Betrag noch einen exakten Prozentsatz (zB des Umsatzes) festlegt; sodass zwangsläufig die Beurteilung des Vorliegens der wirtschaftlichen Tragbarkeit auch eine Ermessensentscheidung ist. Damit sind allerdings die nachprüfenden Instanzen in ihrer Prüfung darauf beschränkt, inwieweit die Ermessensausübung pflichtgemäß im Rahmen des Gesetzes erfolgte. 14.3. Hinzutritt, dass der XXXX als Stiftung des öffentlichen Rechtes ohne jeden Zweifel an den Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden ist, was sich im Übrigen auch mittelbar aus § 40 Abs 3 ORF-G, sowie bereits aus der früheren Rechtsprechung der Rundfunkkommission (RFK 07.01.1991, 498/2-RFK/91) ergibt.14.3. Hinzutritt, dass der römisch 40 als Stiftung des öffentlichen Rechtes ohne jeden Zweifel an den Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden ist, was sich im Übrigen auch mittelbar aus Paragraph 40, Absatz 3, ORF-G, sowie bereits aus der früheren Rechtsprechung der Rundfunkkommission (RFK 07.01.1991, 498/2-RFK/91) ergibt. 14.4. Die Ermessensfrage der wirtschaftlichen Tragbarkeit steht damit im Spannungsbogen zum Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; aus dem jedenfalls auch eine zunächst benötigte Grobprüfung der ökonomischen Sinnhaftigkeit des Projekts der zusätzlichen Ausstrahlung via DAB+ folgt, bevor in eine allenfalls Planungskosten und vermehrte Arbeitsstunden auslösende Feinprüfung der Projektplanung und Projektumsetzung eingestiegen wird. Daher ist es richtig, dass die belangte Behörde darauf beschränkt war, zu prüfen, inwieweit bei der Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit die Organe des XXXX (im Wege einer Grobprüfung) von ihrem Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht haben, und hätte die belangte Behörde selbst die Kostendetails einer Umsetzung gar nicht für eine inhaltliche Prüfung (die ihr bei Überprüfung von Ermessen ohnedies verwehrt ist) erheben können, weil dazu zuerst die mitbeteiligten Parteien in eine konkrete, allenfalls Planungskosten und vermehrte Arbeitsstunden auslösende Projektplanung samt detaillierter Kostenberechnung (Feinprüfung) einsteigen hätten müssen, was sich nur bei positivem Ausgang der Grobprüfung für die Umsetzung der zusätzlichen digital terrestrischen Ausstrahlung via DAB+ im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit rechtfertigen ließe.Daher ist es richtig, dass die belangte Behörde darauf beschränkt war, zu prüfen, inwieweit bei der Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit die Organe des römisch 40 (im Wege einer Grobprüfung) von ihrem Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht haben, und hätte die belangte Behörde selbst die Kostendetails einer Umsetzung gar nicht für eine inhaltliche Prüfung (die ihr bei Überprüfung von Ermessen ohnedies verwehrt ist) erheben können, weil dazu zuerst die mitbeteiligten Parteien in eine konkrete, allenfalls Planungskosten und vermehrte Arbeitsstunden auslösende Projektplanung samt detaillierter Kostenberechnung (Feinprüfung) einsteigen hätten müssen, was sich nur bei positivem Ausgang der Grobprüfung für die Umsetzung der zusätzlichen digital terrestrischen Ausstrahlung via DAB+ im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit rechtfertigen ließe. 14.5. Wie sich bereits aus den behördlichen Feststellungen ergibt, beträgt die technische Reichweite der bundesweiten Hörfunkprogramme XXXX und XXXX XXXX % der Bevölkerung in Monoqualität und XXXX % in Stereoqualität, die des Programms XXXX XXXX % bzw. XXXX %, während hingegen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die technische Reichweite des MUX I etwa XXXX % der österreichischen Bevölkerung betrug. Bei der allfälligen zusätzlichen Ausstrahlung der XXXX -Hörfunkprogramme in DAB+ ist somit insbesondere in Hinblick von XXXX und XXXX und deren beinahe Vollversorgung der österreichischen Bevölkerung (aber auch bei XXXX ) keine großen Prozentsätze an neuen Hörern, welche die XXXX -Hörfunkprogramme nicht ohnedies bereits via analog-terrestrische Ausstrahlung empfangen, zu gewinnen. Damit könnten aber zugleich auch keine großen Mehreinnahmen (auch nicht durch Werbung) nach der früheren Rechtslage (Rundfunkgebühren nach dem RGG) durch neue Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkgeräte anmelden würden, durch DAB+ erzielt werden. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist durch die Einführung des XXXX -Beitrages und Koppelung der Abgabenpflicht an die Hauptwohnsitzqualität des jeweiligen Wohnsitzes ohnedies keine neuen Einnahmen über neue XXXX -Radio-Hörer durch eine zusätzliche digitale terrestrische Ausstrahlung zu erzielen.14.5. Wie sich bereits aus den behördlichen Feststellungen ergibt, beträgt die technische Reichweite der bundesweiten Hörfunkprogramme römisch 40 und römisch 40 römisch 40 % der Bevölkerung in Monoqualität und römisch 40 % in Stereoqualität, die des Programms römisch 40 römisch 40 % bzw. römisch 40 %, während hingegen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die technische Reichweite des MUX römisch eins etwa römisch 40 % der österreichischen Bevölkerung betrug. Bei der allfälligen zusätzlichen Ausstrahlung der römisch 40 -Hörfunkprogramme in DAB+ ist somit insbesondere in Hinblick von römisch 40 und römisch 40 und deren beinahe Vollversorgung der österreichischen Bevölkerung (aber auch bei römisch 40 ) keine großen Prozentsätze an neuen Hörern, welche die römisch 40 -Hörfunkprogramme nicht ohnedies bereits via analog-terrestrische Ausstrahlung empfangen, zu gewinnen. Damit könnten aber zugleich auch keine großen Mehreinnahmen (auch nicht durch Werbung) nach der früheren Rechtslage (Rundfunkgebühren nach dem RGG) durch neue Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkgeräte anmelden würden, durch DAB+ erzielt werden. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist durch die Einführung des römisch 40 -Beitrages und Koppelung der Abgabenpflicht an die Hauptwohnsitzqualität des jeweiligen Wohnsitzes ohnedies keine neuen Einnahmen über neue römisch 40 -Radio-Hörer durch eine zusätzliche digitale terrestrische Ausstrahlung zu erzielen. Die durchzuführende Grobprüfung ergibt somit im ersten Schritt, dass durch eine zusätzliche digitale terrestrische Ausstrahlung der XXXX -Hörfunkprogramme für diesen XXXX zusätzlichen Einnahmen durch die Empfänger der in DAB+ ausgestrahlten Sendungen generiert werden.Die durchzuführende Grobprüfung ergibt somit im ersten Schritt, dass durch eine zusätzliche digitale terrestrische Ausstrahlung der römisch 40 -Hörfunkprogramme für diesen römisch 40 zusätzlichen Einnahmen durch die Empfänger der in DAB+ ausgestrahlten Sendungen generiert werden. 14.6. Hinsichtlich der Kostenseite ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen, dass die Inhalte der bereits analog terrestrisch im Standard UKW ausgestrahlten Hörfunkprogramme des XXXX bereits vorhanden sind und damit keine weiteren Herstellungskosten für diese Sendungsinhalte anfallen. Der im Anschluss daran gezogene Schluss, der XXXX hätte bei einer zusätzlichen Ausstrahlung lediglich die Kosten für die Ausstrahlung selbst (samt Signalaufbereitung) im Sinne von Mehrkosten zur bisherigen reinen analog terrestrischen Ausstrahlung zu zahlen, vermag allerdings nicht zu überzeugen.14.6. Hinsichtlich der Kostenseite ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen, dass die Inhalte der bereits analog terrestrisch im Standard UKW ausgestrahlten Hörfunkprogramme des römisch 40 bereits vorhanden sind und damit keine weiteren Herstellungskosten für diese Sendungsinhalte anfallen. Der im Anschluss daran gezogene Schluss, der römisch 40 hätte bei einer zusätzlichen Ausstrahlung lediglich die Kosten für die Ausstrahlung selbst (samt Signalaufbereitung) im Sinne von Mehrkosten zur bisherigen reinen analog terrestrischen Ausstrahlung zu zahlen, vermag allerdings nicht zu überzeugen. Ist doch notorisch bekannt, wie auch festgestellt, dass sich jede größere Projektumsetzung, wie auch hier die Einführung einer zusätzlichen Ausstrahlung der österreichweit verbreiteten XXXX -Hörfunkprogramme via DAB+, in drei maßgebliche Hauptprojektabschnitte untergliedert, nämlich in die Projektplanung, die Projektumsetzung, und die fortlaufende Projektbetreuung (nach Abschluss der Umsetzung); sowie alle drei Projektphasen bekanntermaßen spezifische Kosten, seien es einmalige oder fortlaufende Kosten verursachen. Die bloße Beschränkung des Vorbringens des Beschwerdeführers auf die Ausstrahlungskosten (samt Signalzubringung) kann somit nicht der Lebensrealität entsprechen. Ist doch notorisch bekannt, wie auch festgestellt, dass sich jede größere Projektumsetzung, wie auch hier die Einführung einer zusätzlichen Ausstrahlung der österreichweit verbreiteten römisch 40 -Hörfunkprogramme via DAB+, in drei maßgebliche Hauptprojektabschnitte untergliedert, nämlich in die Projektplanung, die Projektumsetzung, und die fortlaufende Projektbetreuung (nach Abschluss der Umsetzung); sowie alle drei Projektphasen bekanntermaßen spezifische Kosten, seien es einmalige oder fortlaufende Kosten verursachen. Die bloße Beschränkung des Vorbringens des Beschwerdeführers auf die Ausstrahlungskosten (samt Signalzubringung) kann somit nicht der Lebensrealität entsprechen. Vielmehr überzeugt das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, die anführen, dass die als unterlassen monierte zusätzliche DAB+-Ausstrahlung in viel mehr Bereichen Kosten verursachen würden, wenn sie anführen: „ XXXX Vielmehr überzeugt das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, die anführen, dass die als unterlassen monierte zusätzliche DAB+-Ausstrahlung in viel mehr Bereichen Kosten verursachen würden, wenn sie anführen: „ römisch 40 XXXX römisch 40 Sodass im nächsten Schritt der Grobprüfung zu erwägen ist, dass die Umsetzung und der fortlaufende Betrieb einer zusätzlichen digitalen terrestrischen Verbreitung der XXXX