RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW180 2307731-1 Spruch, W180 2307731-1/18E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2024, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.12.2024 bis 18.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2024, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.12.2024 bis 18.02.2025 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 27.12.2024 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.12.2024 bis 11.02.2025 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-Verordnung als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 27.12.2024 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.12.2024 bis 11.02.2025 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-Verordnung als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 12.02.2025 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-Verordnung stattgegeben und die Anhaltung von 12.02.2025 bis 18.02.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 12.02.2025 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-Verordnung stattgegeben und die Anhaltung von 12.02.2025 bis 18.02.2025 für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 25.12.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag auf einer Polizeistation einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 25.12.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag auf einer Polizeistation einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF ergab fünf EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1: zu Deutschland (09.05.2017), zu den Niederlanden (07.08.2021 sowie 07.03.2022), nochmals zu Deutschland (21.08.2024) und zu Tschechien (12.10.2024).
- Am 26.12.2024 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz. An diesem Tag wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder Bundesamt) auch mitgeteilt, dass gemäß der Dublin III-Verordnung Konsultationen mit Deutschland, den Niederlanden und Tschechien geführt würden. Zudem wurde gegen ihn an diesem Tag vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet.
- Ebenfalls am 26.12.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag an eine Landespolizeidirektion (im Folgenden LPD) gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 26.12.2024 gemäß dieser Bestimmung festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden PAZ) überstellt.
- Ebenfalls am 26.12.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag an eine Landespolizeidirektion (im Folgenden LPD) gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 26.12.2024 gemäß dieser Bestimmung festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden PAZ) überstellt.
- Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 27.12.2024 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.
- Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 27.12.2024 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.
- Das Bundesamt richtete am 30.12.2024 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche sowohl an Deutschland als auch an die Niederlande.
- Das Bundesamt richtete am 30.12.2024 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche sowohl an Deutschland als auch an die Niederlande.
- Mit Schreiben vom 31.12.2024 erklärten sich die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Übernahme des BF zuständig und akzeptierten ausdrücklich das Wiederaufnahmegesuch. Weiters wurde ausgeführt, die Niederlande hätten am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland und am 08.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Tschechien akzeptiert. Unter einem teilten die niederländischen Behörden den Alias-Namen des BF „ XXXX “ und das Alias-Geburtsdatum XXXX mit, unter welchen dieser dort in Erscheinung getreten ist.
- Mit Schreiben vom 31.12.2024 erklärten sich die Niederlande gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Übernahme des BF zuständig und akzeptierten ausdrücklich das Wiederaufnahmegesuch. Weiters wurde ausgeführt, die Niederlande hätten am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland und am 08.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Tschechien akzeptiert. Unter einem teilten die niederländischen Behörden den Alias-Namen des BF „ römisch 40 “ und das Alias-Geburtsdatum römisch 40 mit, unter welchen dieser dort in Erscheinung getreten ist.
- Mit Schreiben vom 03.01.2025 teilte die deutsche Dublinbehörde dem Bundesamt mit, dass das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt werde, Deutschland sei für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig und der BF werde nicht übernommen. Dies wurde damit begründet, dass die Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland akzeptiert hätten.
- Der BF wurde am 07.02.2025 von einem Organ des Bundesamtes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag in der Haft zugestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag in der Haft zugestellt.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 27.12.2024 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde vom 17.02.2025 an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei. Zunächst sei die sechswöchige Frist zur Überstellung des BF abgelaufen. Die Niederlande hätten am 31.12.2024 dem Wiederaufnahmegesuch des BFA zugestimmt, weshalb der erste sechswöchige Fristenlauf zur Überstellung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO am 11.02.2025 geendet habe. Die belangte Behörde habe binnen dieser sechswöchigen Frist keinen Bescheid zur Anordnung der Außerlandesbringung erlassen, sondern habe diesen erst am 12.02.2025 erlassen. Nach der Rechtsprechung beginne die zweite Sechswochenfrist daher nicht zu laufen, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und der BF sei aus der Schubhaft zu entlassen. Zudem müsse bei Dublin-Sachverhalten die Fluchtgefahr erheblich sein und Schubhaft dürfe bei typischen Sachverhaltskonstellationen keine Standardmaßnahme sein. Die Behörde stütze sich im Bescheid fast ausschließlich auf die Tatsache, dass der BF bereits in mehreren EU-Mitgliedstaaten Asylverfahren geführt habe und im Bundesgebiet nicht über eine soziale Verankerung verfüge. Beide laut Behörde verwirklichten Elemente seien jedoch geradezu typisch für Fälle im Anwendungsbereich der Dublin III-VO und das Vorliegen bloß dieser beiden Kriterien begründe nicht die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr. Dabei lasse die Behörde unberücksichtigt, dass der BF sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mehrere Jahre gelebt habe und jeweils seine Verfahren abgewartet habe und, dass der BF in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei und daher ausgereist sei. Der BF habe Reinigungsarbeiten in einem Park durchgeführt, als er von vier Männern belästigt worden sei. Der BF sei zornig geworden, woraufhin jemand den BF mit einer Pistole bedroht und zum Oralverkehr gezwungen habe. Der BF habe sich nach dem Vorfall an COA gewandt (Central Agency for the Reception of Asylum Seekers). Diese hätten den BF zwar in eine neue Unterkunft verlegt und den Kontakt zur Polizei hergestellt, sodass der BF den Vorfall habe schildern können, jedoch seien keine weiteren Schritte gesetzt worden. Aufgrund dieses Vorfalles treffe den BF die Anhaltung in Schubhaft ausschließlich mit anderen Männern außergewöhnlich hart und auch aus diesem Grund sei die Anwendung eines gelinderen Mittels angezeigt. Zudem leide der BF an einer Herzerkrankung, die in den Niederlanden bisher nicht angemessen behandelt habe werden können. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – was ausdrücklich in Abrede gestellt werde – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Der BF sei bereit, sein Verfahren in Österreich abzuwarten, eine rechtskräftige Entscheidung zu akzeptieren und sofort freiwillig auszureisen, er sei auch kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, ferner auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie Aufwandersatz zuzuerkennen.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 27.12.2024 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde vom 17.02.2025 an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei. Zunächst sei die sechswöchige Frist zur Überstellung des BF abgelaufen. Die Niederlande hätten am 31.12.2024 dem Wiederaufnahmegesuch des BFA zugestimmt, weshalb der erste sechswöchige Fristenlauf zur Überstellung im Sinne von Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO am 11.02.2025 geendet habe. Die belangte Behörde habe binnen dieser sechswöchigen Frist keinen Bescheid zur Anordnung der Außerlandesbringung erlassen, sondern habe diesen erst am 12.02.2025 erlassen. Nach der Rechtsprechung beginne die zweite Sechswochenfrist daher nicht zu laufen, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und der BF sei aus der Schubhaft zu entlassen. Zudem müsse bei Dublin-Sachverhalten die Fluchtgefahr erheblich sein und Schubhaft dürfe bei typischen Sachverhaltskonstellationen keine Standardmaßnahme sein. Die Behörde stütze sich im Bescheid fast ausschließlich auf die Tatsache, dass der BF bereits in mehreren EU-Mitgliedstaaten Asylverfahren geführt habe und im Bundesgebiet nicht über eine soziale Verankerung verfüge. Beide laut Behörde verwirklichten Elemente seien jedoch geradezu typisch für Fälle im Anwendungsbereich der Dublin III-VO und das Vorliegen bloß dieser beiden Kriterien begründe nicht die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr. Dabei lasse die Behörde unberücksichtigt, dass der BF sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mehrere Jahre gelebt habe und jeweils seine Verfahren abgewartet habe und, dass der BF in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei und daher ausgereist sei. Der BF habe Reinigungsarbeiten in einem Park durchgeführt, als er von vier Männern belästigt worden sei. Der BF sei zornig geworden, woraufhin jemand den BF mit einer Pistole bedroht und zum Oralverkehr gezwungen habe. Der BF habe sich nach dem Vorfall an COA gewandt (Central Agency for the Reception of Asylum Seekers). Diese hätten den BF zwar in eine neue Unterkunft verlegt und den Kontakt zur Polizei hergestellt, sodass der BF den Vorfall habe schildern können, jedoch seien keine weiteren Schritte gesetzt worden. Aufgrund dieses Vorfalles treffe den BF die Anhaltung in Schubhaft ausschließlich mit anderen Männern außergewöhnlich hart und auch aus diesem Grund sei die Anwendung eines gelinderen Mittels angezeigt. Zudem leide der BF an einer Herzerkrankung, die in den Niederlanden bisher nicht angemessen behandelt habe werden können. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – was ausdrücklich in Abrede gestellt werde – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Der BF sei bereit, sein Verfahren in Österreich abzuwarten, eine rechtskräftige Entscheidung zu akzeptieren und sofort freiwillig auszureisen, er sei auch kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, ferner auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie Aufwandersatz zuzuerkennen.
- Das Bundesamt wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2025 von der Schubhaftbeschwerde informiert und um Übermittlung des Verwaltungsaktes ersucht.
- Am 18.02.2025 wurde der BF über Anordnung des Bundesamtes aus der Schubhaft entlassen. Er ist in dieser (ersten) Schubhaft von 27.12.2024 bis 18.02.2025 angehalten worden.
- Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und führte in einem begleitenden E-Mail vom 18.02.2025 aus, der BF sei am heutigen Tag aus der Schubhaft entlassen worden. Es werde keine Stellungnahme erstattet und beantragt werde, die Schubhaft zumindest bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist zu bestätigen.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 21.02.2025 u.a. eine Patientenkartei sowie ein Gutachten des Amtsarztes des PAZ vom 27.12.2024 vorgelegt, demzufolge der BF haftfähig sei.
- Der BF zog mit Schriftsatz vom 24.02.2025 auch den Dublin-Bescheid des BFA vom 12.02.2025 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Auch habe die Behörde sein individuelles Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt. In der Einvernahme im Asylverfahren habe der BF vorgebracht, in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden zu sein und einer Gefahr seitens der Täter ausgesetzt zu sein und er habe geschildert, dass er in den Niederlanden keinen Schutz erhalten würde und von Seiten der Polizei keine Schritte unternommen worden seien. Die Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass der BF gesund sei und es sei auf seine Herzkrankheit und auf seine Nierenprobleme nicht ausreichend eingegangen worden. Die aktuellen Länderberichte würden zeigen, in welch prekärer Situation sich die Aufnahmebedingungen in den Niederlanden befinden. Der Bescheid lasse eine ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung in die Niederlande im Hinblick auf Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie Art. 4 GRC vermissen. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausgehe, dass die Mängel im niederländischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht systemischer Natur seien, so könnten auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Aufgrund der individuellen Situation und der unzureichenden Versorgung im Fall einer Überstellung in die Niederlande sei eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte des BF wahrscheinlich, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer grundrechtskonformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin III-VO für vertraglich zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte.
- Der BF zog mit Schriftsatz vom 24.02.2025 auch den Dublin-Bescheid des BFA vom 12.02.2025 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Auch habe die Behörde sein individuelles Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt. In der Einvernahme im Asylverfahren habe der BF vorgebracht, in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden zu sein und einer Gefahr seitens der Täter ausgesetzt zu sein und er habe geschildert, dass er in den Niederlanden keinen Schutz erhalten würde und von Seiten der Polizei keine Schritte unternommen worden seien. Die Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass der BF gesund sei und es sei auf seine Herzkrankheit und auf seine Nierenprobleme nicht ausreichend eingegangen worden. Die aktuellen Länderberichte würden zeigen, in welch prekärer Situation sich die Aufnahmebedingungen in den Niederlanden befinden. Der Bescheid lasse eine ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung in die Niederlande im Hinblick auf Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK sowie Artikel 4, GRC vermissen. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausgehe, dass die Mängel im niederländischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht systemischer Natur seien, so könnten auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Aufgrund der individuellen Situation und der unzureichenden Versorgung im Fall einer Überstellung in die Niederlande sei eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte des BF wahrscheinlich, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer grundrechtskonformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin III-VO für vertraglich zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gegen den Dublin-Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Niederlande hätten sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF rückzuübernehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es seien keine Umstände erkennbar, wonach für den BF aus in der Person gelegenen Gründen die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung gegeben wäre, da sein Asylantrag in den Niederlanden registriert worden sei und der BF in ein Flüchtlingslager aufgenommen und versorgt worden sei. Der BF habe die Behauptung, dass er in den Niederlanden Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei, lediglich in den Raum gestellt, ohne etwa eine diesbezügliche Anzeigebestätigung vorlegen zu können, obwohl er in den Niederlanden angeblich bei der Polizei gewesen wäre. Selbst im Falle der Wahrunterstellung eines solchen Sachverhaltes wäre für den BF keine zukünftige Gefährdung im Hinblick auf eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK abzuleiten. Der BF habe diesen Vorfall bei den Behörden anzeigen können und es sei von der Behörde auch insofern zum Schutz des BF reagiert worden, indem er in ein anderes Flüchtlingslager verlegt worden sei. Dem BF sei auch mitgeteilt worden, dass Nachforschungen in dieser Angelegenheit laufen. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die Niederlande vor Übergriffen von Privatpersonen nicht in vergleichbarer Weise effektiv Schutz böten, wie dies etwa auch in Österreich der Fall wäre. Eine Sicherheitsbehörde könne nicht von vornherein jeden denkmöglichen Übergriff verhindern. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK in diesem Zusammenhang liege im Falle einer Rücküberstellung nicht vor, da nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF etwa erneut Opfer eines zufälligen Übergriffs werden würde oder er nochmaligen Kontakt mit der damaligen Tätergruppe haben würde. Tödliche bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankungen, die überdies in den Niederlanden grundsätzlich nicht behandelbar wären, habe der BF keine geltend gemacht. Er behaupte zwar, Herzprobleme und Nierenprobleme zu haben, er habe diesbezüglich jedoch auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Befunde vorgelegt und habe die Krankheitsbilder nur sehr vage und unplausibel beschrieben, sodass die ins Treffen geführten Krankheitsbilder zumindest zweifelhaft erscheinen würden. Er habe auch angegeben, die Nierenprobleme bestünden bereits seit vielen Jahren, als er noch in Afrika gewesen sei, bezüglich der Herzprobleme habe er angegeben, keine Medikamente einzunehmen. Wenngleich gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht absolut ausgeschlossen werden könnten, ergebe sich doch das Gesamtbild, dass der BF keine Notwendigkeit sehe, bei einem Arzt vorstellig zu werden, um eine konkrete Behandlung oder Medikation zu bekommen. Eine Abwägung der maßgeblichen Kriterien ergebe keine Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Falle seiner Überstellung.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gegen den Dublin-Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Niederlande hätten sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF rückzuübernehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es seien keine Umstände erkennbar, wonach für den BF aus in der Person gelegenen Gründen die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung gegeben wäre, da sein Asylantrag in den Niederlanden registriert worden sei und der BF in ein Flüchtlingslager aufgenommen und versorgt worden sei. Der BF habe die Behauptung, dass er in den Niederlanden Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei, lediglich in den Raum gestellt, ohne etwa eine diesbezügliche Anzeigebestätigung vorlegen zu können, obwohl er in den Niederlanden angeblich bei der Polizei gewesen wäre. Selbst im Falle der Wahrunterstellung eines solchen Sachverhaltes wäre für den BF keine zukünftige Gefährdung im Hinblick auf eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK abzuleiten. Der BF habe diesen Vorfall bei den Behörden anzeigen können und es sei von der Behörde auch insofern zum Schutz des BF reagiert worden, indem er in ein anderes Flüchtlingslager verlegt worden sei. Dem BF sei auch mitgeteilt worden, dass Nachforschungen in dieser Angelegenheit laufen. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die Niederlande vor Übergriffen von Privatpersonen nicht in vergleichbarer Weise effektiv Schutz böten, wie dies etwa auch in Österreich der Fall wäre. Eine Sicherheitsbehörde könne nicht von vornherein jeden denkmöglichen Übergriff verhindern. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, EMRK in diesem Zusammenhang liege im Falle einer Rücküberstellung nicht vor, da nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF etwa erneut Opfer eines zufälligen Übergriffs werden würde oder er nochmaligen Kontakt mit der damaligen Tätergruppe haben würde. Tödliche bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankungen, die überdies in den Niederlanden grundsätzlich nicht behandelbar wären, habe der BF keine geltend gemacht. Er behaupte zwar, Herzprobleme und Nierenprobleme zu haben, er habe diesbezüglich jedoch auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Befunde vorgelegt und habe die Krankheitsbilder nur sehr vage und unplausibel beschrieben, sodass die ins Treffen geführten Krankheitsbilder zumindest zweifelhaft erscheinen würden. Er habe auch angegeben, die Nierenprobleme bestünden bereits seit vielen Jahren, als er noch in Afrika gewesen sei, bezüglich der Herzprobleme habe er angegeben, keine Medikamente einzunehmen. Wenngleich gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht absolut ausgeschlossen werden könnten, ergebe sich doch das Gesamtbild, dass der BF keine Notwendigkeit sehe, bei einem Arzt vorstellig zu werden, um eine konkrete Behandlung oder Medikation zu bekommen. Eine Abwägung der maßgeblichen Kriterien ergebe keine Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Falle seiner Überstellung. Der vom BF beim Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2025, Zl. Ra 2025/20/0121, abgewiesen.
- Das Bundesamt erließ am 16.03.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke einer (unbegleiteten) Überstellung des BF auf dem Luftweg in die Niederlande, die für den 02.04.2025 morgens organisiert worden war.
- Das Bundesamt erließ am 16.03.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke einer (unbegleiteten) Überstellung des BF auf dem Luftweg in die Niederlande, die für den 02.04.2025 morgens organisiert worden war. Entsprechend diesem Festnahmeauftrag wurde der BF am 31.03.2025 morgens an seinem damaligen Aufenthaltsort in der Betreuungsstelle Ost festgenommen und in ein PAZ überstellt, wo er in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde.
- Der BF wurde am 02.04.2025 morgens vom PAZ zum Flughafen XXXX überstellt. Dort weigerte er sich, am Transport vom Warteraum zum Luftfahrzeug mitzuwirken, woraufhin die unbegleitete Abschiebung abgebrochen und der BF ins PAZ rückgeführt wurde.
- Der BF wurde am 02.04.2025 morgens vom PAZ zum Flughafen römisch 40 überstellt. Dort weigerte er sich, am Transport vom Warteraum zum Luftfahrzeug mitzuwirken, woraufhin die unbegleitete Abschiebung abgebrochen und der BF ins PAZ rückgeführt wurde.
- Der BF wurde am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes einvernommen und mit Mandatsbescheid vom 02.04.2025 über ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG neuerlich die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in (der zweiten, hier nicht gegenständlichen) Schubhaft angehalten.
- Der BF wurde am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes einvernommen und mit Mandatsbescheid vom 02.04.2025 über ihn gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG neuerlich die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in (der zweiten, hier nicht gegenständlichen) Schubhaft angehalten.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 02.04.2025 und gegen die (zweite) Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, am 07.04.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren zur Zl. W180 2307731-2), in der im Wesentlichen nochmals darauf verwiesen wird, der BF sei in den Niederlanden vergewaltigt bzw. schwer sexuell genötigt worden. Er sei zudem persönlich davon überzeugt, schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Herzen zu haben und verspüre in diesem Zusammenhang Todesängste, wenn er einen Flug nehmen müsste. Der BF habe in keiner Weise beabsichtigt, unterzutauchen oder sich den Behörden zu entziehen. Er sei aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in den Niederlanden und seiner Todesängste lediglich bezüglich der konkreten Überstellungsmaßnahme nicht kooperationswillig in dem Sinne, dass er an der Überstellung nicht unterstützend mitwirken könne. Die von der Behörde herangezogenen Kriterien könnten eine Fluchtgefahr gerade nicht stützen. Die Begründung der Behörde stelle zentral darauf ab, dass der BF seine Abschiebung am 02.04.2025 vereitelt habe und nicht ausreisewillig sei. Sie könne damit jedoch nicht begründen, dass die Annahme gerechtfertigt sei, der BF würde sich durch Flucht entziehen. Die Annahme, ein Fremder werde die Abschiebung wesentlich erschweren, sei isoliert betrachtet nicht hinreichend. Entgegen der Ansicht der Behörde begründe die Weigerung des BF, an der Überstellung mitzuwirken, keine Fluchtgefahr. Der BF habe am bisherigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme immer vollumfänglich mitgewirkt und sei durch seinen letzten Aufenthalt in der Betreuungsstelle problemlos auffindbar und greifbar gewesen. Dass der BF an der konkreten Überstellung nicht mitwirken wolle und subjektiv dazu auch nicht in der Lage sei, sei aufgrund seiner Erfahrungen in den Niederlanden und seiner Todesängste, auch wenn er nur persönlich von diesen überzeugt sei und sie nicht objektiv belegen könne, verständlich und nachvollziehbar. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus. Der BF habe sich dem bisherigen Verfahren auch nie entzogen. Allein die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat und eine nachfolgende Weiterreise begründe nicht erhebliche Fluchtgefahr, da dieser Umstand erst zur Anwendbarkeit der Dublin III-VO führe. Die Weiterreise aus den Niederlanden nach Österreich könne dem BF auch subjektiv nicht vorgeworden worden, der BF wolle auch unbedingt in Österreich bleiben. Die fehlende soziale Verankerung des BF sei kein entscheidender Faktor und es handle sich um einen für „Dublin-Fälle“ typischen Umstand. Die Begründung im Bescheid betreffend die Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei mangelhaft. Im Fall des BF wären insbesondere eine periodische Meldeverpflichtung oder eine angeordnete Unterkunftnahme in Frage gekommen und der BF würde diesen gelinderen Mitteln auch Folge leisten. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, ferner auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie Aufwandersatz zuzuerkennen.
- Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und erstattete am 08.04.2025 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Darin wurde unter anderem ausgeführt, es sei eine neuerliche Überstellung des BF in die Niederlande am Luftweg für den 18.04.2025 mit begleitenden Beamten geplant. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und erstattete am 08.04.2025 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Darin wurde unter anderem ausgeführt, es sei eine neuerliche Überstellung des BF in die Niederlande am Luftweg für den 18.04.2025 mit begleitenden Beamten geplant. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Am 10.04.2025 langte auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die Haft- sowie Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte, sowie der Krankenakt des BF.
- Am 11.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W180 2307731-2 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Dolmetschers sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt, bei welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren zur Zl. W180 2307731-2 mündlich verkündet. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 02.04.2025 und gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-Verordnung als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren zur Zl. W180 2307731-2 mündlich verkündet. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 02.04.2025 und gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-Verordnung als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Am 15.04.2025 beantragte die Rechtsvertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des am 11.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses zur Zl. W180 2307731-
- Der BF wurde am 18.04.2025 morgens vom PAZ erneut zum Flughafen XXXX überstellt. Dort kündigte er gegenüber einem Crew-Mitglied an, er werde irgendwann zu schreien beginnen, sodass die Mitnahme des BF durch den Kapitän des Flugzeuges verweigert wurde. Daraufhin wurde die begleitete Abschiebung abgebrochen und der BF wurde ins PAZ rückgeführt.
- Der BF wurde am 18.04.2025 morgens vom PAZ erneut zum Flughafen römisch 40 überstellt. Dort kündigte er gegenüber einem Crew-Mitglied an, er werde irgendwann zu schreien beginnen, sodass die Mitnahme des BF durch den Kapitän des Flugzeuges verweigert wurde. Daraufhin wurde die begleitete Abschiebung abgebrochen und der BF wurde ins PAZ rückgeführt.
- Das am 11.04.2025 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W180 2307731-2, wurde mit Datum vom 30.04.2025 schriftlich ausgefertigt.
- Der BF wurde am 06.05.2025 auf dem Luftweg begleitet in die Niederlande überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
- Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Der BF gibt an, Staatsangehöriger der Republik Nigeria zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht Englisch, seine Muttersprache ist Igbo, er spricht nicht Deutsch. 1.
- Der BF reiste nach seinen Angaben am 25.12.2024 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag auf einer Polizeistation einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.1.
- Der BF reiste nach seinen Angaben am 25.12.2024 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag auf einer Polizeistation einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF ergab fünf EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1: zu Deutschland (09.05.2017), zu den Niederlanden (07.08.2021 sowie 07.03.2022), nochmals zu Deutschland (21.08.2024) und zu Tschechien (12.10.2024). 1.
- Am 26.12.2024 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Ebenfalls am 26.12.2024 wurde dem BF vom Bundesamt schriftlich mitgeteilt, dass Konsultationsverfahren mit Deutschland, den Niederlanden und Tschechien geführt werden. Am selben Tag wurde vom Bundesamt gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. 1.
- Am 26.12.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt weiters ein Festnahmeauftrag an eine LPD gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 26.12.2024 gemäß dieser Bestimmung festgenommen und in ein PAZ überstellt.1.
- Am 26.12.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt weiters ein Festnahmeauftrag an eine LPD gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 26.12.2024 gemäß dieser Bestimmung festgenommen und in ein PAZ überstellt. 1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 27.12.2024 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 27.12.2024 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten. 1.
- Das Bundesamt richtete am 30.12.2024 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Deutschland und die Niederlande.1.
- Das Bundesamt richtete am 30.12.2024 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Deutschland und die Niederlande. Mit Schreiben vom 31.12.2024 erklärten sich die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Übernahme des BF zuständig und akzeptierten ausdrücklich das Wiederaufnahmegesuch. Seitens Deutschlands erfolgte eine ablehnende Antwort, in der auf die Zuständigkeit der Niederlande hingewiesen wurde.Mit Schreiben vom 31.12.2024 erklärten sich die Niederlande gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Übernahme des BF zuständig und akzeptierten ausdrücklich das Wiederaufnahmegesuch. Seitens Deutschlands erfolgte eine ablehnende Antwort, in der auf die Zuständigkeit der Niederlande hingewiesen wurde. 1.
- Eine Überstellung des BF in die Niederlande innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO war aus damaliger Sicht möglich und realistisch.1.
- Eine Überstellung des BF in die Niederlande innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO war aus damaliger Sicht möglich und realistisch. Der BF wurde am 07.02.2025 von einem Organ des Bundesamtes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sind (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.02.2025 in der Haft zugestellt. 1.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 27.12.2024 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die BBU, am 17.02.2025 die gegenständliche Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 18.02.2025 wurde der BF über Anordnung des Bundesamtes aus der Schubhaft entlassen. Er ist in dieser (ersten, gegenständlichen) Schubhaft von 27.12.2024 bis 18.02.2025 angehalten worden. 1.
- Eine Beschwerde des BF vom 24.02.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 04.03.2025 mit Zustellung rechtskräftig.1.
- Eine Beschwerde des BF vom 24.02.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 04.03.2025 mit Zustellung rechtskräftig. Der vom BF beim Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2025, Zl. Ra 2025/20/0121, abgewiesen. 1.
- Über den BF wurde nach einer Verweigerung einer unbegleiteten Überstellung auf dem Luftweg in die Niederlande am 02.04.2025 mit Mandatsbescheid vom 02.04.2025 gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG neuerlich die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1.
- Über den BF wurde nach einer Verweigerung einer unbegleiteten Überstellung auf dem Luftweg in die Niederlande am 02.04.2025 mit Mandatsbescheid vom 02.04.2025 gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG neuerlich die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde ab 02.04.2025 in dieser (zweiten, hier nicht gegenständlichen) Schubhaft angehalten. 1.
- Die Beschwerde gegen den zweiten Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2025, Zl. W180 2307731-2, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Nach einem von der Rechtsvertretung gestellten Antrag auf Ausfertigung wurde die Entscheidung zur Zl. W180 2307731-2 mit Datum vom 30.04.2025 schriftlich ausgefertigt. 1.
- Der BF wurde am 06.05.2025 auf dem Luftweg begleitet in die Niederlande überstellt. 1.
- Der BF war haftfähig und im Wesentlichen gesund. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Eine Herzerkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF gab an, Rückenschmerzen bzw. Magenschmerzen zu haben; diese wurden symptomatisch behandelt. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allfällig erforderlicher medizinischer Behandlung. 1.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente: 2.
- Der BF reiste ohne Reisedokumente und damit unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. 2.
- Er stellte in Österreich am 25.12.2024 einen Asylantrag, nachdem er zuvor bereits fünf Asylanträge in Mitgliedstaaten der EU gestellt hat (zwei in Deutschland, zwei in den Niederlanden und einen in Tschechien). Der BF hat somit bisher in vier Mitgliedstaaten sechs Asylanträge gestellt. Er ist in den Niederlanden im Rahmen seines Asylverfahrens unter einer anderen Identität aufgetreten ( XXXX , geb. XXXX ). 2.
- Er stellte in Österreich am 25.12.2024 einen Asylantrag, nachdem er zuvor bereits fünf Asylanträge in Mitgliedstaaten der EU gestellt hat (zwei in Deutschland, zwei in den Niederlanden und einen in Tschechien). Der BF hat somit bisher in vier Mitgliedstaaten sechs Asylanträge gestellt. Er ist in den Niederlanden im Rahmen seines Asylverfahrens unter einer anderen Identität aufgetreten ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). 2.
- Der BF wartete seine Asylverfahren in Deutschland und in den Niederlanden nicht ab und reiste weiter. 2.
- Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Lebensgefährtin. Er verfügt über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte mangels Berechtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und verfügte nicht über ausreichende Existenzmittel. Er verfügte im gegenständlichen Betrachtungszeitraum über keinen gesicherten Wohnsitz.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Schubhaft und zum Antrag auf internationalen Schutz, dem Gerichtsakt zur gegenständlichen Schubhaft und zur Beschwerde gegen die nachfolgende Schubhaft (Zl. W180 2307731-2), dem Gerichtsakt zum Antrag auf internationalen Schutz (Zl. W144 2308372-1) bzw. aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025 zu dieser Zahl sowie aus der mündlichen Verhandlung, die im nachfolgenden Schubhaftverfahren vom erkennenden Richter am 11.04.2025 durchgeführt wurde, insbesondere aus dem vom BF dort gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den erwähnten vorliegenden Akten des Bundesamtes und aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Dass der BF Staatsangehöriger der Republik Nigeria ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des BF, unter anderem in der mündlichen Verhandlung am 11.04.
- 2.
- Die Feststellungen zur Einreise und Asylantragstellung am 25.12.2024 konnten ebenso aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes bzw. aufgrund der Angaben des BF getroffen werden. Die Festnahme des BF ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Asyl-Aufgriffsmeldung einer Polizeiinspektion vom 25.12.
- Die festgestellten fünf EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, etwa aus einem Ergebnisbericht zum EURODAC-Abgleich betreffend den BF vom 25.12.2024 sowie aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 26.12.
- Der BF hat im Verfahren auch nicht bestritten, bereits fünfmal Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben. 2.
- Die stattgefundene Erstbefragung des BF ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 26.12.
- 2.
- Die Mitteilung an den BF betreffend Konsultationsverfahren ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben bzw. der Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 26.12.2024, die dem BF an diesem Tag laut Aktenlage gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt wurde. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung ergibt sich unter anderem aus einem früheren Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, wo betreffend das Verfahren zum internationalen Schutz für den 26.12.2024 der Verfahrensstatus „Laufend“ und als „Änderungsgrund Verfahrensstatus“ „Anlage“ vermerkt ist. 2.
- Der Festnahmeauftrag vom 26.12.2024 liegt im Akt ein. Auf Basis dieses Festnahmeauftrages wurde der BF an diesem Tag festgenommen und in ein PAZ überstellt, wie sich aus dem Akt und auch aus einem Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ergibt. 2.
- Die Feststellungen zum gegenständlichen Schubhaftbescheid ergeben sich aus dem Mandatsbescheid vom 27.12.
- Der Übernahmebestätigung im Akt zufolge wurde dem BF der Schubhaftbescheid am selben Tag persönlich ausgefolgt. Der Beginn der Anhaltung in der Schubhaft ergibt sich auch aus der Anhaltedatei. In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wurde an zwei Stellen ausgeführt, der BF befinde sich seit 26.12.2024 in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und dass die Rechtsvertretung nicht auch eine Anfechtung der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft beabsichtigte, die ab 26.12.2024 stattfand. In den Anträgen der Beschwerde wird nur beantragt, den Schubhaftbescheid zu beheben und die Rechtswidrigkeit der Schubhaft auszusprechen. Eine Anhaltung des BF in Schubhaft (erst) ab 27.12.2024 ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zu den Konsultationsverfahren mit Deutschland und den Niederlanden stützt das Gericht auf die diesbezüglichen, im Asylakt enthaltenen Schreiben. Die Zustimmung der Niederlande zum Wiederaufnahmegesuch ergibt sich aus dem genannten Schreiben des niederländischen Immigratie- en Naturalisatiedienst vom 31.12.2024 im Asylakt. Ergänzend wurde in dem Schreiben ausgeführt, die Niederlande hätten am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland und am 08.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Tschechien akzeptiert. Unter einem teilten die niederländischen Behörden den Alias-Namen des BF „ XXXX “ und das Alias-Geburtsdatum XXXX mit, unter welchen dieser dort in Erscheinung getreten ist.Die Zustimmung der Niederlande zum Wiederaufnahmegesuch ergibt sich aus dem genannten Schreiben des niederländischen Immigratie- en Naturalisatiedienst vom 31.12.2024 im Asylakt. Ergänzend wurde in dem Schreiben ausgeführt, die Niederlande hätten am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland und am 08.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Tschechien akzeptiert. Unter einem teilten die niederländischen Behörden den Alias-Namen des BF „ römisch 40 “ und das Alias-Geburtsdatum römisch 40 mit, unter welchen dieser dort in Erscheinung getreten ist. Die Ablehnung durch Deutschland ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.
- Begründend wurde ausgeführt, dass die Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland akzeptiert hätten. 2.
- Einen Tag nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch den BF, am 26.12.2024, wurde eine Erstbefragung durchgeführt. Ebenfalls am 26.12.2024 wurde dem BF die vorgesehene Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG betreffend das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin III-Verordnung übergeben. Die Konsultationsverfahren mit Deutschland und den Niederlanden wurden vom Bundesamt sehr zügig geführt, bereits am 30.12.2024, somit drei Tage nach der gegenständlichen Schubhaftverhängung, richtete das Bundesamt Wiederaufnahmegesuche an die beiden Staaten. Schon einen weiteren Tag später, am 31.12.2024, erklärten die Niederlande ihre ausdrückliche Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch. Wie sich aus einem im Asylakt befindlichen E-Mail-Verkehr ergibt, war (spätestens) mit 13.01.2025 die Einvernahme des BF im Asylverfahren vor dem Bundesamt für den 07.02.2025 geplant. Am 13.01.2025 wurden dem BF im PAZ gemäß dem Auftrag des Bundesamtes die entsprechenden Unterlagen für das Asylverfahren ausgehändigt und von ihm unterschrieben, wie etwa das Informationsblatt zur Rechtsberatung und zur Rückkehrberatung, eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit der Niederlande zurückzuweisen, und die Länderfeststellungen zu den Niederlanden samt Beiblatt. 2.
- Einen Tag nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch den BF, am 26.12.2024, wurde eine Erstbefragung durchgeführt. Ebenfalls am 26.12.2024 wurde dem BF die vorgesehene Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG betreffend das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin III-Verordnung übergeben. Die Konsultationsverfahren mit Deutschland und den Niederlanden wurden vom Bundesamt sehr zügig geführt, bereits am 30.12.2024, somit drei Tage nach der gegenständlichen Schubhaftverhängung, richtete das Bundesamt Wiederaufnahmegesuche an die beiden Staaten. Schon einen weiteren Tag später, am 31.12.2024, erklärten die Niederlande ihre ausdrückliche Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch. Wie sich aus einem im Asylakt befindlichen E-Mail-Verkehr ergibt, war (spätestens) mit 13.01.2025 die Einvernahme des BF im Asylverfahren vor dem Bundesamt für den 07.02.2025 geplant. Am 13.01.2025 wurden dem BF im PAZ gemäß dem Auftrag des Bundesamtes die entsprechenden Unterlagen für das Asylverfahren ausgehändigt und von ihm unterschrieben, wie etwa das Informationsblatt zur Rechtsberatung und zur Rückkehrberatung, eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit der Niederlande zurückzuweisen, und die Länderfeststellungen zu den Niederlanden samt Beiblatt. Die Einvernahme des BF in seinem Asylverfahren ergibt sich aus der entsprechenden Niederschrift vom 07.02.
- Eine Überstellung des BF in die Niederlande innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO war insgesamt aus damaliger Sicht (noch) möglich und realistisch. Eine Überstellung des BF in die Niederlande innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO war insgesamt aus damaliger Sicht (noch) möglich und realistisch. Die erste Sechs-Wochen-Frist zur Überstellung gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 erster Fall Dublin III-VO endete am 11.02.2025, der Dublin-Bescheid wurde am 12.02.2025 und damit einen Tag zu spät erlassen, um den Lauf der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall leg.cit. auszulösen. Mit der verspäteten Erlassung des Bescheides war klar, dass eine Überstellung des BF nicht mehr rechtzeitig zu bewerkstelligen ist und der BF zu enthaften ist, das diesbezügliche Beschwerdevorbringen führt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde auch zu einem (teilweisen) Erfolg. Für Ausführungen dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die erste Sechs-Wochen-Frist zur Überstellung gemäß Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 erster Fall Dublin III-VO endete am 11.02.2025, der Dublin-Bescheid wurde am 12.02.2025 und damit einen Tag zu spät erlassen, um den Lauf der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall leg.cit. auszulösen. Mit der verspäteten Erlassung des Bescheides war klar, dass eine Überstellung des BF nicht mehr rechtzeitig zu bewerkstelligen ist und der BF zu enthaften ist, das diesbezügliche Beschwerdevorbringen führt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde auch zu einem (teilweisen) Erfolg. Für Ausführungen dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid vom 12.02.
- Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag in der Haft zugestellt, wie sich aus einem im Akt befindlichen Zustellschein vom 12.02.2025 ergibt, der vom BF unterfertigt wurde. 2.
- Die Feststellungen zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ergeben sich aus dem entsprechenden Schriftsatz vom 17.02.
- 2.
- Die Entlassung des BF aus der (ersten) Schubhaft ergibt sich aus einem vom Bundesamt vorgelegten Entlassungsschein vom 18.02.
- Als Entlassungsgrund ist angeführt „Wegfall des Schubhaftgrundes“. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich auch aus einem Auszug aus der Anhaltedatei. 2.
- Die Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 24.02.
- Die Feststellungen zur abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Erkenntnis vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-
- Dieses Erkenntnis des BVwG im Dublinverfahren wurde am 04.03.2025 zugestellt, wie sich aus den entsprechenden Zustellprotokollen im Akt zum Verfahren W144 2308372-1 ergibt. Mit der Zustellung wurde das Erkenntnis rechtskräftig. Die Abweisung des Antrages des BF auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2025, der im Akt zur Zl. W144 2308372-1 ersichtlich ist. 2.
- Wie sich aus dem vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Bericht über die versuchte Abschiebung vom 02.04.2025 ergibt, musste die unbegleitete Abschiebung abgebrochen werden, da der BF sich weigerte, am Transport vom Warteraum zum Luftfahrzeug mitzuwirken. Nach der abgebrochenen Abschiebung wurde über den BF neuerlich die Schubhaft verhängt, wie sich aus dem entsprechenden Mandatsbescheid vom 02.04.2025 ergibt. Der BF wurde in der Folge ab 02.04.2025 in (der zweiten, hier nicht gegenständlichen) Schubhaft angehalten. 2.
- Diese zweite Schubhaft wurde mit Beschwerde vom 07.04.2025 bekämpft. Die Feststellungen zur diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2025, Zl. W180 2307731-2, das mit Datum vom 30.04.2025 schriftlich ausgefertigt wurde. 2.
- Die Überstellung des BF in die Niederlande ergibt sich aus einem vom Bundesamt nachübermittelten Abschiebebericht vom 06.05.
- Die Amtshandlung verlief demzufolge ohne besondere Vorkommnisse. Die Überstellung ist auch in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie im Zentralen Fremdenregister ersichtlich. 2.
- Die Feststellung, dass der BF haftfähig war, konnte aufgrund eines im Akt befindlichen polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 27.12.2024 getroffen werden („Anhalteprotokoll III Neuzugang“ anlässlich der Festnahme des BF am Vortag). Demnach war das Herz (Cor) grob klinisch unauffällig und auch die anderen begutachteten Parameter waren normal, der BF wurde als haftfähig beurteilt. Aus diesem Gutachten ergeben sich demnach keine Hinweise auf das Vorliegen von die Haftfähigkeit ausschließenden Erkrankungen, weshalb die Haftfähigkeit des BF festgestellt werden konnte. In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wird vorgebracht, der BF leide an einer Herzerkrankung, die in den Niederlanden bislang nicht angemessen habe behandelt werden können. Eine Herzerkrankung oder eine andere schwere bzw. relevante Erkrankung konnte vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt werden. Der BF gab in seinen Verfahren in Österreich mehrfach gesundheitliche Beschwerden an, die jedoch nicht objektivierbar sind und die vom BF zu keinem Zeitpunkt durch Unterlagen oder Befunde belegt wurden. In der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 26.12.2024 gab der BF laut Protokoll noch an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, es seien auch keine Medikamente erforderlich. In der Einvernahme in seinem Asylverfahren am 07.02.2025 gab der BF erstmals gesundheitliche Beschwerde an. Er sagte, er „fühle sich normalerweise nicht gut“, aber er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. In Holland, vor langer Zeit, habe ihm ein Arzt gesagt, dass er eine „Verletzung an seinem Herzen“ habe. Medikamente nehme er keine, er nehme nur traditionelle Medizin aus Afrika ein. Befunde habe er auch keine, man habe ihm nichts gegeben. Die Angaben des BF zu seinen Herzproblemen blieben demnach relativ vage, er gab nicht konkret an, worum es sich bei diesem Problem handelt. Auch in der Schubhaftbeschwerde wurde lediglich an einer Stelle allgemein von einer „Herzerkrankung“ gesprochen, andere Erkrankungen wurden gar nicht erwähnt. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Patientenkartei aus dem PAZ lässt sich überhaupt kein Hinweis auf eine Herzerkrankung entnehmen: Am 27.12.2024 ist vermerkt, der BF sei derzeit beschwerdefrei, keine Dauermed(ikation, Anm.), keine Erkrankungen. Am 10.01.2025 ist vermerkt, der BF sei „beschwerdefrei, braucht nichts v.AA (vom Amtsarzt, Anm.), auch am 24.01.2025 und 07.02.2025 brauchte der BF nichts vom Arzt. Am 17.02.2025 klagte der BF über Rückenschmerzen und bekam dafür ein Schmerzmittel, zudem gab er Magenschmerzen an und erhielt dafür ein Medikament gegen säurebedingte Magenbeschwerden. Die vom BF lediglich an einem Tag in der Schubhaft geäußerten Beschwerden wurden demnach symptomatisch behandelt. Am 18.02.2025 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. In der im Verfahren zur Zl. W180 2307731-2 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 wurde der BF zu seinem Gesundheitszustand befragt und der BF verwies dort mehrfach auf ein Herzproblem, es stellte sich jedoch heraus, dass sich der BF in Österreich diesbezüglich nicht in ärztliche Behandlung begeben hat und, auch in der Schubhaft, deswegen nicht nach Medikamenten verlangt hat. Der BF hat in der Verhandlung den Vorwurf geäußert, die Amtsärzte im PAZ hätten von ihm – auch in der ersten Schubhaft – vorgebrachte Herzprobleme nicht in der Patientenkartei vermerkt. Dies erachtet das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Motivation ein Amtsarzt haben sollte, von einem Schubhäftling vorgetragene Gesundheitsprobleme nicht in der Patientenkartei zu vermerken. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Angaben des BF zu seinen gesundheitlichen Beschwerden teilweise vage geblieben sind und von ihm nicht belegt werden konnten. Auch war der BF offenbar nicht gewillt, seine Beschwerden substantiiert bei den ärztlichen Untersuchungen vorzubringen und sich in medizinische Behandlung zu begeben. Insgesamt konnte durch das Bundesverwaltungsgericht weder eine Herzerkrankung des BF, noch eine sonstige schwere oder ernsthafte Krankheit festgestellt werden, die zu einer Haftunfähigkeit geführt hätte. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.2.
- Die Feststellung, dass der BF haftfähig war, konnte aufgrund eines im Akt befindlichen polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 27.12.2024 getroffen werden („Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang“ anlässlich der Festnahme des BF am Vortag). Demnach war das Herz (Cor) grob klinisch unauffällig und auch die anderen begutachteten Parameter waren normal, der BF wurde als haftfähig beurteilt. Aus diesem Gutachten ergeben sich demnach keine Hinweise auf das Vorliegen von die Haftfähigkeit ausschließenden Erkrankungen, weshalb die Haftfähigkeit des BF festgestellt werden konnte. In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wird vorgebracht, der BF leide an einer Herzerkrankung, die in den Niederlanden bislang nicht angemessen habe behandelt werden können. Eine Herzerkrankung oder eine andere schwere bzw. relevante Erkrankung konnte vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt werden. Der BF gab in seinen Verfahren in Österreich mehrfach gesundheitliche Beschwerden an, die jedoch nicht objektivierbar sind und die vom BF zu keinem Zeitpunkt durch Unterlagen oder Befunde belegt wurden. In der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 26.12.2024 gab der BF laut Protokoll noch an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, es seien auch keine Medikamente erforderlich. In der Einvernahme in seinem Asylverfahren am 07.02.2025 gab der BF erstmals gesundheitliche Beschwerde an. Er sagte, er „fühle sich normalerweise nicht gut“, aber er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. In Holland, vor langer Zeit, habe ihm ein Arzt gesagt, dass er eine „Verletzung an seinem Herzen“ habe. Medikamente nehme er keine, er nehme nur traditionelle Medizin aus Afrika ein. Befunde habe er auch keine, man habe ihm nichts gegeben. Die Angaben des BF zu seinen Herzproblemen blieben demnach relativ vage, er gab nicht konkret an, worum es sich bei diesem Problem handelt. Auch in der Schubhaftbeschwerde wurde lediglich an einer Stelle allgemein von einer „Herzerkrankung“ gesprochen, andere Erkrankungen wurden gar nicht erwähnt. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Patientenkartei aus dem PAZ lässt sich überhaupt kein Hinweis auf eine Herzerkrankung entnehmen: Am 27.12.2024 ist vermerkt, der BF sei derzeit beschwerdefrei, keine Dauermed(ikation, Anm.), keine Erkrankungen. Am 10.01.2025 ist vermerkt, der BF sei „beschwerdefrei, braucht nichts v.AA (vom Amtsarzt, Anm.), auch am 24.01.2025 und 07.02.2025 brauchte der BF nichts vom Arzt. Am 17.02.2025 klagte der BF über Rückenschmerzen und bekam dafür ein Schmerzmittel, zudem gab er Magenschmerzen an und erhielt dafür ein Medikament gegen säurebedingte Magenbeschwerden. Die vom BF lediglich an einem Tag in der Schubhaft geäußerten Beschwerden wurden demnach symptomatisch behandelt. Am 18.02.2025 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. In der im Verfahren zur Zl. W180 2307731-2 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 wurde der BF zu seinem Gesundheitszustand befragt und der BF verwies dort mehrfach auf ein Herzproblem, es stellte sich jedoch heraus, dass sich der BF in Österreich diesbezüglich nicht in ärztliche Behandlung begeben hat und, auch in der Schubhaft, deswegen nicht nach Medikamenten verlangt hat. Der BF hat in der Verhandlung den Vorwurf geäußert, die Amtsärzte im PAZ hätten von ihm – auch in der ersten Schubhaft – vorgebrachte Herzprobleme nicht in der Patientenkartei vermerkt. Dies erachtet das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Motivation ein Amtsarzt haben sollte, von einem Schubhäftling vorgetragene Gesundheitsprobleme nicht in der Patientenkartei zu vermerken. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Angaben des BF zu seinen gesundheitlichen Beschwerden teilweise vage geblieben sind und von ihm nicht belegt werden konnten. Auch war der BF offenbar nicht gewillt, seine Beschwerden substantiiert bei den ärztlichen Untersuchungen vorzubringen und sich in medizinische Behandlung zu begeben. Insgesamt konnte durch das Bundesverwaltungsgericht weder eine Herzerkrankung des BF, noch eine sonstige schwere oder ernsthafte Krankheit festgestellt werden, die zu einer Haftunfähigkeit geführt hätte. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
- Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente: 3.
- Die Feststellung, dass der BF ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus den eigenen Angaben des BF. Er sagte in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2025, er sei über einen deutsch-österreichischen Grenzübergang mit dem Zug eingereist, aber er wisse nicht genau wo. Der Grenzübertritt sei ohne Reisepass erfolgt. Später in der Verhandlung gab der BF nochmals an, er habe keine Urkunden und keinen Ausweis, er sei ohne Dokumente eingereist. Der BF ist somit unrechtmäßig eingereist. 3.
- Die Feststellungen zu den vom BF in der Europäischen Union bisher gestellten Asylanträgen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dabei besonders aus der Protokoll der Erstbefragung vom 26.12.2024 und aus dem Ergebnisbericht zum EURODAC-Abgleich betreffend den BF vom 25.12.
- Dass der BF bisher in vier Mitgliedstaaten nunmehr sechs Asylanträge gestellt hat, wurde von ihm auch gar nicht bestritten. Bereits aus dieser Tatsache ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Fluchtgefahr betreffend den BF und den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, konnte nicht gefolgt werden. Dort wird mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, Schubhaft dürfe auch in „Dublin-Fällen“ keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein und die Anhaltung in Schubhaft könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesen Asylverfahrensstadien ein Untertauchen des Fremden befürchten lassen. Da es in Dublin-Konstellationen geradezu „typisch“ sei, dass der Fremde in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe und weitergereist sei, sowie dass der Fremde im Bundesgebiet über keine soziale Verankerung verfüge, begründe das Vorliegen bloß dieser beiden Kriterien nicht die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BF nicht nur in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, sondern neben Österreich in noch drei anderen Staaten (Deutschland, Niederlande und Tschechien), und dass bei mittlerweile sechs Asylanträgen in vier Mitgliedstaaten nicht mehr von einer „typischen“ Konstellation oder einem Standard-Sachverhalt gesprochen werden kann. Der BF reist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und versucht seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Europa durch das Stellen von wiederholten Asylanträgen zu prolongieren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in den Niederlanden bei seiner Asylantragstellung einen anderen Namen und ein anderes Geburtsjahr angegeben hat als in Österreich, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, der BF hat dies in der Verhandlung am 11.04.2025 auch zugestanden. Die Niederlande haben die vom BF dort angegebenen Daten in dem Zustimmungsschreiben vom 31.12.2024 mitgeteilt. 3.
- In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wird ausgeführt, das Bundesamt stütze sich im Schubhaftbescheid „fast ausschließlich“ auf die Tatsache, dass der BF bereits in mehreren EU-Mitgliedstaaten Asylverfahren geführt habe und im Bundesgebiet nicht über eine soziale Verankerung verfüge. Die belangte Behörde begründe die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 FPG „nur mit dem Vorliegen von § 76 Abs. 3 Z 6 und 9 FPG“. Dies ist nicht zutreffend, das Bundesamt zieht im Schubhaftbescheid, wie sich aus dem Fettdruck der Ziffer in den Rechtsgrundlagen und aus der ausdrücklichen Nennung im Schubhaftbescheid ergibt, auch § 76 Abs. 3 Z 1 FPG heran und begründet dies damit, dass der BF durch Europa reise und vor Österreich bereits in drei anderen Staaten Asylanträge gestellt habe, er gelte, wie sich die Behörde ausdrückt, als „Asyltourist“, da er, sobald er eine Ablehnung bekomme, oder es ihm in dem Land nicht gefalle, einfach von sich aus illegal in ein anderes Land weiterreise. Die Behörde habe daher keinen Grund zur Annahme, dass er sich dem Verfahren in Österreich auf freiem Fuß stellen werde. Er sei entgegen der Rechtslage nicht gewillt, in dem für sein Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Damit bringt die Behörde zum Ausdruck, dass der BF entweder seine Asylverfahren in den anderen Mitgliedstaaten nicht abwartet und an diesen Verfahren somit nicht mitwirkt oder, sobald er eine abschlägige Entscheidung bekommt, weiterreist und somit seine Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Damit ist die Behörde aber im Recht. In der Schubhaftbeschwerde wird ausgeführt, die Behörde lasse unberücksichtigt, dass der BF sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mehrere Jahre gelebt habe und „jeweils seine Verfahren abgewartet“ habe und dass der BF in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei und daher ausgereist sei. Dass der BF seine Verfahren in Deutschland und den Niederlanden abgewartet hat, ist jedoch nicht zutreffend. Der BF hat seinen ersten Asylantrag in Deutschland am 09.05.2017 gestellt. Nach seinen eigenen Angaben auch in der Verhandlung am 11.04.2025 hat er dort einige Jahre gelebt. In der Verhandlung hat der BF zweimal klar ausgesagt, dass, als er nach Holland gegangen sei (der BF hat seinen zweiten und dritten Asylantrag am 07.08.2021 und 07.03.2022 in den Niederlanden gestellt), sei sein Asylverfahren in Deutschland noch anhängig gewesen. Da der BF das in der Verhandlung eingestanden hat (Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2025 Seite 8., insbesondere „Als ich nach Holland gegangen bin, war mein Asylverfahren in Deutschland noch anhängig …“), steht fest, dass der BF den Ausgang seines ersten Asylverfahrens in Deutschland nicht abgewartet hat. Zum zweiten Asylverfahren in Deutschland: Wie sich aus dem Zustimmungsschreiben der Niederlande vom 31.12.2024 ergibt, hat der BF sich auch seinem zweiten Verfahren in Deutschland entzogen: Die niederländische Dublinbehörde führt (auf Englisch, Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht) in dem Schreiben aus, die Niederlande hätten am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO akzeptiert und Deutschland habe darüber informiert, dass die Frist für die Überstellung aufgrund des Verschwindens (disappearance) des BF bis 20.03.2026 verlängert worden sei. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges – der BF hat am 21.08.2024 einen (zweiten) Asylantrag in Deutschland gestellt – ist klar, dass es sich bei dem von den Niederlanden angesprochenen Verfahren um das zweite in Deutschland geführte Verfahren handelt. Auch diesem Verfahren bzw. der Abschiebung in die Niederlande hat sich der BF durch „Verschwinden“ entzogen. Drittens: Dass der BF aus den Niederlanden ausgereist ist und sein Verfahren dort nicht abgewartet hat, hat er im österreichischen Verfahren damit begründet, dass es dort einen Vorfall gegeben habe, bei dem er sexueller Gewalt durch mehrere andere Männer ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF – auch in dem der gegenständlichen Schubhaft nachfolgenden Dublin-Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – keine Belege für dieses Vorbringen erbracht hat. Sollte sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet haben, so ist darauf hinzuweisen, dass die Niederlande als Mitgliedstaat der EU schutzfähig und schutzwillig sind, was Übergriffe von Privatpersonen betrifft, und nach dem Vorbringen des BF auch geeignete Schritte zur Aufklärung dieses Vorfalles gesetzt haben. Der BF hat nach seinen eigenen Angaben diesen Vorfall bei den Behörden anzeigen können und als Reaktion auf den Vorfall wurde der BF in ein anderes Flüchtlingslager verlegt. Dem BF wurde nach seinen Angaben auch mitgeteilt, dass Nachforschungen in dieser Angelegenheit laufen. Angesichts dessen wäre es dem BF zuzusinnen gewesen, in den Niederlanden zu verbleiben und sein Verfahren dort abzuwarten. Im Rahmen der Dublin-Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht – allerdings erst nach Beendigung der gegenständlichen Schubhaft – mit dem Vorfall in den Niederlanden auseinandergesetzt und ist im Erkenntnis vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, zu dem Schluss gekommen, dass die Niederlande in vergleichbarer Weise effektiv Schutz böten, wie dies etwa auch in Österreich der Fall wäre. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK in diesem Zusammenhang liege im Falle einer Rücküberstellung nicht vor. Dass der BF den Ausgang seines Verfahrens in den Niederlanden damals nicht abgewartet hat, geht aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hervor: Demnach sei er aus Tschechien in die Niederlande rücküberstellt worden (der BF hat am 12.10.2024 einen Asylantrag in Tschechien gestellt und nach seinen Angaben in der Erstbefragung befand er sich nach Tschechien nochmals in den Niederlanden) und anlässlich der Rücküberstellung sei ihm mitgeteilt worden, dass eine negative Entscheidung in seinem Asylverfahren ergangen sei, das sei am 16.
- oder 17.12.2024 gewesen. Auch in der Erstbefragung am 26.12.2024 gab der BF an, er habe in Holland „später auch eine negative Entscheidung erhalten“. 3.
- In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wird ausgeführt, das Bundesamt stütze sich im Schubhaftbescheid „fast ausschließlich“ auf die Tatsache, dass der BF bereits in mehreren EU-Mitgliedstaaten Asylverfahren geführt habe und im Bundesgebiet nicht über eine soziale Verankerung verfüge. Die belangte Behörde begründe die Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG „nur mit dem Vorliegen von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG“. Dies ist nicht zutreffend, das Bundesamt zieht im Schubhaftbescheid, wie sich aus dem Fettdruck der Ziffer in den Rechtsgrundlagen und aus der ausdrücklichen Nennung im Schubhaftbescheid ergibt, auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG heran und begründet dies damit, dass der BF durch Europa reise und vor Österreich bereits in drei anderen Staaten Asylanträge gestellt habe, er gelte, wie sich die Behörde ausdrückt, als „Asyltourist“, da er, sobald er eine Ablehnung bekomme, oder es ihm in dem Land nicht gefalle, einfach von sich aus illegal in ein anderes Land weiterreise. Die Behörde habe daher keinen Grund zur Annahme, dass er sich dem Verfahren in Österreich auf freiem Fuß stellen werde. Er sei entgegen der Rechtslage nicht gewillt, in dem für sein Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Damit bringt die Behörde zum Ausdruck, dass der BF entweder seine Asylverfahren in den anderen Mitgliedstaaten nicht abwartet und an diesen Verfahren somit nicht mitwirkt oder, sobald er eine abschlägige Entscheidung bekommt, weiterreist und somit seine Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Damit ist die Behörde aber im Recht. In der Schubhaftbeschwerde wird ausgeführt, die Behörde lasse unberücksichtigt, dass der BF sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mehrere Jahre gelebt habe und „jeweils seine Verfahren abgewartet“ habe und dass der BF in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei und daher ausgereist sei. Dass der BF seine Verfahren in Deutschland und den Niederlanden abgewartet hat, ist jedoch nicht zutreffend. Der BF hat seinen ersten Asylantrag in Deutschland am 09.05.2017 gestellt. Nach seinen eigenen Angaben auch in der Verhandlung am 11.04.2025 hat er dort einige Jahre gelebt. In der Verhandlung hat der BF zweimal klar ausgesagt, dass, als er nach Holland gegangen sei (der BF hat seinen zweiten und dritten Asylantrag am 07.08.2021 und 07.03.2022 in den Niederlanden gestellt), sei sein Asylverfahren in Deutschland noch anhängig gewesen. Da der BF das in der Verhandlung eingestanden hat (Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2025 Seite 8., insbesondere „Als ich nach Holland gegangen bin, war mein Asylverfahren in Deutschland noch anhängig …“), steht fest, dass der BF den Ausgang seines ersten Asylverfahrens in Deutschland nicht abgewartet hat. Zum zweiten Asylverfahren in Deutschland: Wie sich aus dem Zustimmungsschreiben der Niederlande vom 31.12.2024 ergibt, hat der BF sich auch seinem zweiten Verfahren in Deutschland entzogen: Die niederländische Dublinbehörde führt (auf Englisch, Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht) in dem Schreiben aus, die Niederlande hätten am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO akzeptiert und Deutschland habe darüber informiert, dass die Frist für die Überstellung aufgrund des Verschwindens (disappearance) des BF bis 20.03.2026 verlängert worden sei. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges – der BF hat am 21.08.2024 einen (zweiten) Asylantrag in Deutschland gestellt – ist klar, dass es sich bei dem von den Niederlanden angesprochenen Verfahren um das zweite in Deutschland geführte Verfahren handelt. Auch diesem Verfahren bzw. der Abschiebung in die Niederlande hat sich der BF durch „Verschwinden“ entzogen. Drittens: Dass der BF aus den Niederlanden ausgereist ist und sein Verfahren dort nicht abgewartet hat, hat er im österreichischen Verfahren damit begründet, dass es dort einen Vorfall gegeben habe, bei dem er sexueller Gewalt durch mehrere andere Männer ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF – auch in dem der gegenständlichen Schubhaft nachfolgenden Dublin-Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – keine Belege für dieses Vorbringen erbracht hat. Sollte sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet haben, so ist darauf hinzuweisen, dass die Niederlande als Mitgliedstaat der EU schutzfähig und schutzwillig sind, was Übergriffe von Privatpersonen betrifft, und nach dem Vorbringen des BF auch geeignete Schritte zur Aufklärung dieses Vorfalles gesetzt haben. Der BF hat nach seinen eigenen Angaben diesen Vorfall bei den Behörden anzeigen können und als Reaktion auf den Vorfall wurde der BF in ein anderes Flüchtlingslager verlegt. Dem BF wurde nach seinen Angaben auch mitgeteilt, dass Nachforschungen in dieser Angelegenheit laufen. Angesichts dessen wäre es dem BF zuzusinnen gewesen, in den Niederlanden zu verbleiben und sein Verfahren dort abzuwarten. Im Rahmen der Dublin-Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht – allerdings erst nach Beendigung der gegenständlichen Schubhaft – mit dem Vorfall in den Niederlanden auseinandergesetzt und ist im Erkenntnis vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, zu dem Schluss gekommen, dass die Niederlande in vergleichbarer Weise effektiv Schutz böten, wie dies etwa auch in Österreich der Fall wäre. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, EMRK in diesem Zusammenhang liege im Falle einer Rücküberstellung nicht vor. Dass der BF den Ausgang seines Verfahrens in den Niederlanden damals nicht abgewartet hat, geht aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hervor: Demnach sei er aus Tschechien in die Niederlande rücküberstellt worden (der BF hat am 12.10.2024 einen Asylantrag in Tschechien gestellt und nach seinen Angaben in der Erstbefragung befand er sich nach Tschechien nochmals in den Niederlanden) und anlässlich der Rücküberstellung sei ihm mitgeteilt worden, dass eine negative Entscheidung in seinem Asylverfahren ergangen sei, das sei am 16.
- oder 17.12.2024 gewesen. Auch in der Erstbefragung am 26.12.2024 gab der BF an, er habe in Holland „später auch eine negative Entscheidung erhalten“. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BF entgegen dem Beschwerdevorbringen Asylverfahren in Deutschland und in den Niederlanden nicht abgewartet hat und jeweils in andere Mitgliedstaaten weitergereist ist. Insgesamt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der Reisebewegungen des BF in Europa und seinem Nichtabwarten von Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss kommt, dass damit ein weiterer Fluchtgefahrtatbestand beim BF erfüllt ist. 3.
- Die Feststellung, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, so hat er etwa in der Einvernahme im Asylverfahren am 07.02.2025 die Frage nach Verwandten in der EU bzw. im EWR verneint. In der Einvernahme vor dem Bundesamt zur zweiten Schubhaftverhängung am 02.04.2025 gab er an, er sei ledig und habe in Österreich keine Verwandten. Er habe auch keine Freunde oder Bekannten, nur in der Zelle in der Haft habe er Freunde gefunden. In der mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 gab er, wie bereits bisher im Verfahren auch an, er habe keine Kinder und auch keine Lebensgefährtin. Somit war insgesamt festzustellen, dass der BF keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Der BF konnte mangels Berechtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und er hat auch in seinen Verfahren nicht angegeben, in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen zu sein. Die Frage nach Eigentum, Wertgegenständen oder Vermögenswerten hat der BF in der mündlichen Verhandlung verneint. In der Erstbefragung am 26.12.2024 gab der BF als Barmittel 51,41 Euro und 400,- Tschechische Kronen an. In der Anhaltedatei sind für den Aufenthalt in der gegenständlichen Schubhaft keine Barmittel verzeichnet. Der BF verfügte somit nicht über ausreichende Existenzmittel. Der BF wurde unmittelbar nach seiner Asylantragstellung in Österreich festgenommen und befand sich danach bis zum Ende der gegenständlichen Schubhaft in Anhaltung. Dementsprechend ist im Zentralen Melderegister auch lediglich eine Meldung im PAZ verzeichnet. Erst einige Zeit nach der Entlassung aus dieser Schubhaft verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung bei einer Organisation. Der BF verfügte somit im gegenständlichen Betrachtungszeitraum über keinen gesicherten Wohnsitz, Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Dass bei Dublin-Sachverhalten, wie in der Beschwerde vorgebracht, typischerweise eine geringe soziale Verankerung vorliegt, ist zutreffend, dennoch ist dies für das Vorliegen einer Fluchtgefahr beachtlich und weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht stützte das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr allein auf die mangelnde Verankerung, sondern eben auch auf andere Tatbestände.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 27.12.2024 und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.12.2024 bis 11.02.2025:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 27.12.2024 und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.12.2024 bis 11.02.2025: 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:Paragraph 80, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet: Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der mit „Haft“ betitelte Artikel 28 VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) lautet:Der mit „Haft“ betitelte Artikel 28 VO (EU) 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lautet: Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, VO (EU) 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Pa