RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW185 2294809-1 Spruch, W185 2294809-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 04.03.2024, GZ: Amman-ÖB/KONS/0131/2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 04.03.2024, GZ: Amman-ÖB/KONS/0131/2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (infolge: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 17.02.2023 via Österreichisches Rotes Kreuz (ÖRK) per Mail und am 19.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Amman (in der Folge: ÖB Amman) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF, XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 22.11.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei (Anm.: der vorgelegte Bescheid ist mit 18.11.2022 datiert).Die Beschwerdeführerin (infolge: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 17.02.2023 via Österreichisches Rotes Kreuz (ÖRK) per Mail und am 19.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Amman (in der Folge: ÖB Amman) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF, römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 22.11.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei Anmerkung, der vorgelegte Bescheid ist mit 18.11.2022 datiert). Im Akt findet sich eine Vollmacht betreffend das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) vom 13.01.2023 (unterschrieben am 16.01.2023), die von XXXX geboren am XXXX , für sich und seine Kinder betreffend Verfahren nach § 35 AsylG 2005 erteilt wurde.Im Akt findet sich eine Vollmacht betreffend das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) vom 13.01.2023 (unterschrieben am 16.01.2023), die von römisch 40 geboren am römisch 40 , für sich und seine Kinder betreffend Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt wurde. Mit E-Mail vom 20.02.2023 erteilte die ÖB Amman einen Verbesserungsauftrag. Es seien folgende Unterlagen vorzulegen: Das im Anhang übermittelte Antragsformular vollständig ausgefüllt, Geburtsurkunde (Original und Kopie), Heiratsurkunde (Original und Kopie), Heiratsvertrag (Original und Kopie), Auszug aus dem Personenstandsregister (Original und Kopie), Auszug aus dem Familienstandsregister (Original und Kopie), Gültiger Pass (Original). Mangels anderer Anhaltspunkte scheint dem Verbesserungsauftrag fristgerecht und vollumfänglich nachgekommen worden zu sein. Vorgelegt wurden unter anderem folgende Unterlagen (vgl. Checkliste für Dokumente):Vorgelegt wurden unter anderem folgende Unterlagen vergleiche Checkliste für Dokumente): Reisepass der BF Heiratsurkunde (marriage certificate) Heiratsvertrag (marriage contract) Auszug aus dem Familienregister Auszug aus dem Personenstandsregister Geburtsurkunde der BF Familienbuch Im Rahmen der Checkliste für Dokumente wurde auf das „Dokublatt“ verwiesen. Am 19.11.2023 wurde seitens der ÖB Amman vermerkt, dass der Reisepass der BF geprüft und für „OK“ befunden worden sei. Die „Geburtsbescheinigung“, „Personenstandsregister“, „Familienregister“, „Heiratsbestätigung“, „Ehevertrag“, „Familienpass“, „Strafregister“ würden allesamt über keine Authentifizierungsaufkleber („AAK“) verfügen und seien daher „auffällig“. Angemerkt wurde zudem, dass „die Echtheit betreffend den Inhalt der vorgelegten Schriftstücke“ nicht verifiziert werden könne. Im Zuge der Antragstellung wurde angegeben, dass die Eheschließung mit der Bezugsperson am 12.04.2021 erfolgt sei. Als Ort, an dem die Ehe geschlossen bzw. die Partnerschaft eingetragen worden sei, wurde „SCHARIA – Homs“ angeführt. Im Herkunftsland oder in einem Drittstaat sei ein „stabiles Familienleben“ geführt worden. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson, das über soziale Medien aufrechterhalten werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) teilte mit Schreiben vom 09.02.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Aufgrund der Aussagen der Bezugsperson und der vorgelegten Dokumente hätten sich erhebliche Zweifel hinsichtlich des behaupteten Familienverhältnisses ergeben. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. (Als Adressatin scheint die BF in diesem Schreiben und fortan im Verfahren mit dem Geburtsdatum XXXX auf.)Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) teilte mit Schreiben vom 09.02.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Aufgrund der Aussagen der Bezugsperson und der vorgelegten Dokumente hätten sich erhebliche Zweifel hinsichtlich des behaupteten Familienverhältnisses ergeben. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. (Als Adressatin scheint die BF in diesem Schreiben und fortan im Verfahren mit dem Geburtsdatum römisch 40 auf.) In der bezughabenden Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel ergeben hätten, da die Bezugsperson bei der Erstbefragung am 07.11.2021 bei Familienstand „unbekannt“ angegeben habe. In der Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2022 sei die Bezugsperson nach dem Namen des Scheichs befragt worden, der sie getraut habe. Die Bezugsperson habe erst nach ca. 5 Sekunden geantwortet (vermerkt in der Einvernahme) XXXX Nachfolgend habe die Bezugsperson angegeben, dass dies ihr Onkel wäre. Es sei kaum lebensnah bei seiner eigenen Hochzeit, wo „diese“ auch anwesend gewesen sei, nicht auf Anhieb zu wissen, dass der eigene Onkel die Hochzeitsfeierlichkeiten vollzogen habe. Auch bei der Urkundenüberprüfung, veranlasst durch die ÖB Amman, seien bei mehreren Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsbestätigung, …..) Auffälligkeiten entdeckt worden (es befänden sich auf den Urkunden nämlich keine Authentifizierungsaufkleber). Zudem sei im Untersuchungsbericht vermerkt worden, dass die Echtheit des Inhalts der Schriftstücke nicht verifiziert werden könne. Ein tatsächliches Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinn des § 35 Abs. 5 AsylG) habe daher nicht festgestellt werden können. In der bezughabenden Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel ergeben hätten, da die Bezugsperson bei der Erstbefragung am 07.11.2021 bei Familienstand „unbekannt“ angegeben habe. In der Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2022 sei die Bezugsperson nach dem Namen des Scheichs befragt worden, der sie getraut habe. Die Bezugsperson habe erst nach ca. 5 Sekunden geantwortet (vermerkt in der Einvernahme) römisch 40 Nachfolgend habe die Bezugsperson angegeben, dass dies ihr Onkel wäre. Es sei kaum lebensnah bei seiner eigenen Hochzeit, wo „diese“ auch anwesend gewesen sei, nicht auf Anhieb zu wissen, dass der eigene Onkel die Hochzeitsfeierlichkeiten vollzogen habe. Auch bei der Urkundenüberprüfung, veranlasst durch die ÖB Amman, seien bei mehreren Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsbestätigung, …..) Auffälligkeiten entdeckt worden (es befänden sich auf den Urkunden nämlich keine Authentifizierungsaufkleber). Zudem sei im Untersuchungsbericht vermerkt worden, dass die Echtheit des Inhalts der Schriftstücke nicht verifiziert werden könne. Ein tatsächliches Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinn des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) habe daher nicht festgestellt werden können. Mit Schreiben der ÖB Amman vom 15.02.2024, wurde dem ÖRK die Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.02.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG erneut übermittelt. Die „Frist“ könnten „sie ab gestern (Neuübermittlung der berichtigten Erledigung) laufen lassen“.Mit Schreiben der ÖB Amman vom 15.02.2024, wurde dem ÖRK die Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.02.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG erneut übermittelt. Die „Frist“ könnten „sie ab gestern (Neuübermittlung der berichtigten Erledigung) laufen lassen“. Mit Stellungnahme des ÖRK vom 28.02.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Erstbefragung - wie die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2022 angegeben habe - mehrere Fehler protokolliert worden seien. So sei es nicht nur in Bezug auf ihren Familienstand, sondern auch in Bezug auf die Anzahl ihrer Geschwister zu Fehlern im Protokoll gekommen. Die Bezugsperson habe auch angegeben, dass sie keine Rückübersetzung, sondern lediglich eine Kopie des Protokolls erhalten und die Fehler daher erst im Nachhinein bemerkt habe. Der Umstand, dass in Bezug auf ihren Familienstand im Erstbefragungsprotokoll „unbekannt“ vermerkt worden sei, lasse darauf schließen, dass es sich bei dieser Angabe um einen Fehler im Protokoll und nicht um die tatsächliche Angabe der Bezugsperson handle, da es kaum nachvollziehbar sei, dass eine Person ihren eigenen Familienstand nicht angeben könne. Insgesamt erscheine es plausibel, dass es sich bei dieser Angabe um einen Fehler handle, welcher von der Bezugsperson bei der ersten Gelegenheit korrigiert worden sei. Zum Vorhalt des Bundesamtes, wonach die Bezugsperson auf die Frage nach dem Namen des Scheichs, der sie getraut habe, „erst nach 5 Sekunden geantwortet“ habe, sei anzuführen, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern dies für die Beurteilung des Falls relevant erscheine. Es liege in der Natur einer solchen Befragungssituation, dass die befragte Person überlege, bevor sie antworte – zumal die gesamte Situation eine enorme Stresssituation für die befragte Person darstelle. Die Antwort lediglich aufgrund einer „Nachdenkpause“ von fünf Sekunden im Nachhinein in Zweifel zu ziehen, obwohl die Angabe richtig sei und keinerlei Widersprüche vorliegen würden, erscheine nicht zulässig. Insgesamt erscheine dieser Vorhalt nicht nachvollziehbar und in keiner Weise geeignet, der Bezugsperson – die in der gesamten Einvernahme widerspruchsfreie und mit den vorliegenden Dokumenten übereinstimmende Angaben gemacht habe – die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Aufforderung zur Stellungnahme enthalte keine näheren Konkretisierungen, welche der vorgelegten Dokumente aus welchen Gründen in ihrer Echtheit angezweifelt werden würden. Dies sei rechtlich nicht zulässig. Mangels anderslautender rechtlicher Bestimmungen müsse der seitens des Bundesamtes genannte „Untersuchungsbericht“ der ÖB Amman als Sachverständigengutachten im Verfahren angesehen werden. Hinsichtlich der Anforderung an Gutachten habe der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: „Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, (nachvollziehbar) erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.“ (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/19/0257). Das Bundesamt und die Botschaft hätten es versäumt, der Aufforderung zur Stellungnahme diesen Bericht beizulegen oder dessen Ergebnisse nachvollziehbar zu konkretisieren. Somit lasse sich nicht nachvollziehen, wer die Überprüfung der Dokumente vorgenommen habe, über welche Qualifikation er verfüge und anhand welcher Anhaltspunkte die Dokumente als „auffällig“ erachtet werden würden. Auch werde nicht klar definiert, welche der vorgelegten Dokumente welche Auffälligkeiten aufweisen würden und was mit vermeintlich fehlenden „Authentifizierungsaufklebern“ gemeint sei. Sämtliche vorgelegten Dokumente seien von der Antragstellerin gemeinsam mit einem von ihr beauftragten Anwalt in Syrien beantragt worden und durch das syrische Außenministerium beglaubigt. Die fehlende Konkretisierung bezüglich des Vorhalts der „auffälligen“ Dokumente stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Prognoseentscheidung des Bundesamtes ausreichend begründet sein, um den Antragstellern die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Dies stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Auch der Verwaltungsgerichtshof verlange, dass der Partei die Ergebnisse der Beweisaufnahme ungeschmälert zu Kenntnis zu bringen seien. In Bezug auf Gutachten gehöre dazu nicht nur der Befund und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtlich herangezogene Hilfsbefunde (vgl. VwGH 18.04.1989, 88/08/0020) ebenso die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Um somit in geeigneter Weise zum Vorwurf der Fälschungen der vorgelegten Urkunden Stellung nehmen zu können, müsse der „Untersuchungsbericht“ ausgehändigt und der Antragstellerin Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Aus Sicht der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar, weshalb Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen würden. Sämtliche Dokumente seien auf regulärem Weg in Syrien beantragt und ausgestellt worden. Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson oder die Einholung von Hochzeits- bzw. Familienfotos. Die Originale der Fotos würden sich bei der Antragstellerin im Libanon befinden. Auf der Rückseite der Originale sei das Entstehungsdatum (12.04.2021). Darüber hinaus seien sowohl die Bezugsperson als auch die Antragstellerin jederzeit zu einer weiteren Einvernahme bereit, sofern weiterhin Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft bestehen sollten. Der Antragstellerin sei die Einreise zu gewähren, da sie der Definition der Familienangehörigen des § 35 Abs. 5 AsylG entspreche, wie sowohl durch die vorgelegten Dokumente, die Hochzeits- und Familienfotos als auch die Aussagen der Bezugsperson vor dem BFA sowie der Antragstellerin vor der ÖB Amman nachgewiesen werden könne. Sollten seitens der Behörde dennoch weiterhin Zweifel an den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Familienangehörigeneigenschaft bestehen, so werde die Aushändigung des Berichts des Dokumentenberaters bzw. die Durchführung einer neuerlichen Einvernahme beantragt. Im Anhang wurden die angesprochenen Lichtbilder übermittelt.Mit Stellungnahme des ÖRK vom 28.02.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Erstbefragung - wie die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2022 angegeben habe - mehrere Fehler protokolliert worden seien. So sei es nicht nur in Bezug auf ihren Familienstand, sondern auch in Bezug auf die Anzahl ihrer Geschwister zu Fehlern im Protokoll gekommen. Die Bezugsperson habe auch angegeben, dass sie keine Rückübersetzung, sondern lediglich eine Kopie des Protokolls erhalten und die Fehler daher erst im Nachhinein bemerkt habe. Der Umstand, dass in Bezug auf ihren Familienstand im Erstbefragungsprotokoll „unbekannt“ vermerkt worden sei, lasse darauf schließen, dass es sich bei dieser Angabe um einen Fehler im Protokoll und nicht um die tatsächliche Angabe der Bezugsperson handle, da es kaum nachvollziehbar sei, dass eine Person ihren eigenen Familienstand nicht angeben könne. Insgesamt erscheine es plausibel, dass es sich bei dieser Angabe um einen Fehler handle, welcher von der Bezugsperson bei der ersten Gelegenheit korrigiert worden sei. Zum Vorhalt des Bundesamtes, wonach die Bezugsperson auf die Frage nach dem Namen des Scheichs, der sie getraut habe, „erst nach 5 Sekunden geantwortet“ habe, sei anzuführen, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern dies für die Beurteilung des Falls relevant erscheine. Es liege in der Natur einer solchen Befragungssituation, dass die befragte Person überlege, bevor sie antworte – zumal die gesamte Situation eine enorme Stresssituation für die befragte Person darstelle. Die Antwort lediglich aufgrund einer „Nachdenkpause“ von fünf Sekunden im Nachhinein in Zweifel zu ziehen, obwohl die Angabe richtig sei und keinerlei Widersprüche vorliegen würden, erscheine nicht zulässig. Insgesamt erscheine dieser Vorhalt nicht nachvollziehbar und in keiner Weise geeignet, der Bezugsperson – die in der gesamten Einvernahme widerspruchsfreie und mit den vorliegenden Dokumenten übereinstimmende Angaben gemacht habe – die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Aufforderung zur Stellungnahme enthalte keine näheren Konkretisierungen, welche der vorgelegten Dokumente aus welchen Gründen in ihrer Echtheit angezweifelt werden würden. Dies sei rechtlich nicht zulässig. Mangels anderslautender rechtlicher Bestimmungen müsse der seitens des Bundesamtes genannte „Untersuchungsbericht“ der ÖB Amman als Sachverständigengutachten im Verfahren angesehen werden. Hinsichtlich der Anforderung an Gutachten habe der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: „Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, (nachvollziehbar) erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.“ (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/19/0257). Das Bundesamt und die Botschaft hätten es versäumt, der Aufforderung zur Stellungnahme diesen Bericht beizulegen oder dessen Ergebnisse nachvollziehbar zu konkretisieren. Somit lasse sich nicht nachvollziehen, wer die Überprüfung der Dokumente vorgenommen habe, über welche Qualifikation er verfüge und anhand welcher Anhaltspunkte die Dokumente als „auffällig“ erachtet werden würden. Auch werde nicht klar definiert, welche der vorgelegten Dokumente welche Auffälligkeiten aufweisen würden und was mit vermeintlich fehlenden „Authentifizierungsaufklebern“ gemeint sei. Sämtliche vorgelegten Dokumente seien von der Antragstellerin gemeinsam mit einem von ihr beauftragten Anwalt in Syrien beantragt worden und durch das syrische Außenministerium beglaubigt. Die fehlende Konkretisierung bezüglich des Vorhalts der „auffälligen“ Dokumente stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Prognoseentscheidung des Bundesamtes ausreichend begründet sein, um den Antragstellern die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Dies stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Auch der Verwaltungsgerichtshof verlange, dass der Partei die Ergebnisse der Beweisaufnahme ungeschmälert zu Kenntnis zu bringen seien. In Bezug auf Gutachten gehöre dazu nicht nur der Befund und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtlich herangezogene Hilfsbefunde vergleiche VwGH 18.04.1989, 88/08/0020) ebenso die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen vergleiche VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Um somit in geeigneter Weise zum Vorwurf der Fälschungen der vorgelegten Urkunden Stellung nehmen zu können, müsse der „Untersuchungsbericht“ ausgehändigt und der Antragstellerin Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Aus Sicht der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar, weshalb Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen würden. Sämtliche Dokumente seien auf regulärem Weg in Syrien beantragt und ausgestellt worden. Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson oder die Einholung von Hochzeits- bzw. Familienfotos. Die Originale der Fotos würden sich bei der Antragstellerin im Libanon befinden. Auf der Rückseite der Originale sei das Entstehungsdatum (12.04.2021). Darüber hinaus seien sowohl die Bezugsperson als auch die Antragstellerin jederzeit zu einer weiteren Einvernahme bereit, sofern weiterhin Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft bestehen sollten. Der Antragstellerin sei die Einreise zu gewähren, da sie der Definition der Familienangehörigen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entspreche, wie sowohl durch die vorgelegten Dokumente, die Hochzeits- und Familienfotos als auch die Aussagen der Bezugsperson vor dem BFA sowie der Antragstellerin vor der ÖB Amman nachgewiesen werden könne. Sollten seitens der Behörde dennoch weiterhin Zweifel an den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Familienangehörigeneigenschaft bestehen, so werde die Aushändigung des Berichts des Dokumentenberaters bzw. die Durchführung einer neuerlichen Einvernahme beantragt. Im Anhang wurden die angesprochenen Lichtbilder übermittelt. In der Prognoseentscheidung vom 02.03.2024 wurde seitens des BFA mit Blick auf die Stellungnahme der BF vom 28.02.2024 mitgeteilt, dass in der Erstbefragung von der Bezugsperson angegeben worden sei, dass sie drei Schwestern und zwei Brüder habe. Bei der Befragung vor dem Bundesamt am 11.11.2022 sei dieselbe Anzahl von Geschwistern angegeben worden. Hinsichtlich der angeblichen Fehler in der Erstbefragung sei zu erwähnen, dass bei der unterfertigten Einvernahme beim Familienstand „ledig“ stehe und nicht „unbekannt“. Auch die Dauer der Ersteinvernahme von einer Stunde lasse darauf schließen, dass ausführlich auf die Angaben der Bezugsperson eingegangen worden sei bzw. auch eine Rückübersetzung stattgefunden habe. Bezüglich der vorgelegten Fotos sei zu erwähnen, dass diese nicht als zweifelsfreie Beweise für eine stattgefundene Hochzeit zu einem gewissen Zeitpunkt gewertet werden könnten. Schon alleine das aufgedruckte Entstehungsdatum dieser Fotos sei zweifelhaft. Auf der Rückseite der Fotos seien zwei Zeilen mit verschiedenen Buchstaben und Zahlen zu ersehen, die wahrscheinlich von einem Drucker stammen würden. Beim Datum handle es sich vermutlich um einen Datumsstempel (andere Schriftgröße und Farbe) der nicht zeitgleich aufgedruckt worden sei. Auch die Stellungnahme des ÖRK hätte die Zweifel hinsichtlich des behaupteten Familienverhältnisses nicht ausräumen können. Es werde auf die Stellungnahme vom 09.02.2024 verwiesen. Mit Bescheid der ÖB Amman vom 04.03.2024 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Aufgrund der Aussagen der Bezugsperson und den vorgelegten Dokumenten hätten sich erhebliche Zweifel hinsichtlich des behaupteten Familienverhältnisses ergeben. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Hinsichtlich der Stellungnahme des ÖRK vom 28.02.2024 könne mitgeteilt werden, dass in der Erstbefragung von der Bezugsperson angegeben worden sei, dass sie drei Schwestern und zwei Brüder habe. Bei der Befragung vor dem BFA am 11.11.2022 sei dieselbe Anzahl von Geschwistern angegeben worden. Hinsichtlich der angeblichen Fehler in der Erstbefragung sei zu erwähnen, dass bei der unterfertigten Einvernahme beim Familienstand „ledig“ stehe und nicht „unbekannt“. Auch die Dauer der Ersteinvernahme von 1 Stunde lasse darauf schließen, dass ausführlich auf die Angaben der Bezugsperson eingegangen worden sei bzw. auch eine Rückübersetzung stattgefunden habe. Bezüglich der vorgelegten Fotos sei zu erwähnen, dass diese nicht als zweifelsfreie Beweise für eine stattgefundene Hochzeit zu einem gewissen Zeitpunkt gewertet werden könnten. Schon alleine das aufgedruckte Entstehungsdatum dieser Fotos sei zweifelhaft. Auf der dargestellten Rückseite der Fotos seien zwei Zeilen mit verschiedenen Buchstaben und Zahlen versehen, die wahrscheinlich von einem Drucker stammen würde. Bei dem Datum handle es sich vermutlich um einen Datumsstempel (andere Schriftgröße und Farbe) der nicht zeitgleich aufgedruckt worden sei. Es werde auf die Stellungnahme vom 09.02.2024 verwiesen.Mit Bescheid der ÖB Amman vom 04.03.2024 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Aufgrund der Aussagen der Bezugsperson und den vorgelegten Dokumenten hätten sich erhebliche Zweifel hinsichtlich des behaupteten Familienverhältnisses ergeben. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Hinsichtlich der Stellungnahme des ÖRK vom 28.02.2024 könne mitgeteilt werden, dass in der Erstbefragung von der Bezugsperson angegeben worden sei, dass sie drei Schwestern und zwei Brüder habe. Bei der Befragung vor dem BFA am 11.11.2022 sei dieselbe Anzahl von Geschwistern angegeben worden. Hinsichtlich der angeblichen Fehler in der Erstbefragung sei zu erwähnen, dass bei der unterfertigten Einvernahme beim Familienstand „ledig“ stehe und nicht „unbekannt“. Auch die Dauer der Ersteinvernahme von 1 Stunde lasse darauf schließen, dass ausführlich auf die Angaben der Bezugsperson eingegangen worden sei bzw. auch eine Rückübersetzung stattgefunden habe. Bezüglich der vorgelegten Fotos sei zu erwähnen, dass diese nicht als zweifelsfreie Beweise für eine stattgefundene Hochzeit zu einem gewissen Zeitpunkt gewertet werden könnten. Schon alleine das aufgedruckte Entstehungsdatum dieser Fotos sei zweifelhaft. Auf der dargestellten Rückseite der Fotos seien zwei Zeilen mit verschiedenen Buchstaben und Zahlen versehen, die wahrscheinlich von einem Drucker stammen würde. Bei dem Datum handle es sich vermutlich um einen Datumsstempel (andere Schriftgröße und Farbe) der nicht zeitgleich aufgedruckt worden sei. Es werde auf die Stellungnahme vom 09.02.2024 verwiesen. Mit E-Mail vom 18.03.2024 wurde seitens des ÖRK die Vollmacht zurückgezogen und mitgeteilt, dass die weitere Vertretung im gegenständlichen Fall durch einen Rechtsanwalt erfolgen werde. Gegen den Bescheid der ÖB Amman vom 04.03.2024 wurde am 28.03.2024 fristgerecht Beschwerde durch RA Dr Gregor KLAMMER erhoben und, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF alle Unterlagen betreffend ihre Eheschließung mit der Bezugsperson vollständig vorgelegt habe. Als tragendes Argument für die Annahme, dass Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft vorliegen, führe das Bundesamt die Angaben der Bezugsperson in der Erstbefragung an. Es sei hinlänglich bekannt, dass die Erstbefragung für Asylwerber eine extreme Stresssituation darstelle. Die Bezugsperson habe ihre Angaben auch bei erster Gelegenheit, nämlich bei der Einvernahme vor dem BFA, richtiggestellt. Es sei, wie bereits ausgeführt, keinesfalls ausreichend, das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft nur davon abhängig zu machen, was bei der Erstbefragung protokolliert worden sei. Der VwGH habe bereits öfters Entscheidungen behoben, in deren Erwägungen seine in ständiger Rechtsprechung aufgezeigten „Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung“ nur unzureichend oder nicht eingeflossen sind (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Bei Widersprüchen und sonstigen Ungereimtheiten zu späteren Angaben bedürfe es jedenfalls „sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind“. Mit Verweis auf seine frühere Rechtsprechung widersprach der VwGH hierbei explizit der „Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen“ (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/20/0017). Der VfGH habe darüber hinaus zu bedenken gegeben, dass sich Asylwerber, die „unmittelbar nach ihrer Einreise einvernommen“ würden, „in der Regel in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand befinden“ (VfGH 15.10.2004, G237/03 ua) und in einem weiteren Verfahren erkannt, „dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind.“ (VfGH 20.02.2014, U1919/2023 ua). In der Stellungnahme der BF vom 28.02.2024 sei die neuerliche Einvernahme der BF bzw. der Bezugsperson beantragt worden. Hätte das Bundesamt die Bezugsperson einvernommen, hätte diese angeben können, dass ein näher bezeichneter, in XXXX aufhältiger Onkel mütterlicherseits bei der Hochzeit anwesend gewesen sei und die Eheschließung bezeugen könne. Auch hätte die Bezugsperson angeben können, dass ihr (näher genannter) bester Freund und ehemaliger Nachbar in Syrien, welcher in Wien wohnhaft sei, an den Hochzeitsfeierlichkeiten teilgenommen habe. Außerdem wisse die Tante mütterlicherseits der BF, die sich am Hochzeitstag bereits in Österreich befunden habe, über die Trauung Bescheid. Sie kenne auch die Bezugsperson und habe regelmäßigen Kontakt zu ihr. Die Hochzeitsfotos seien vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich entstanden. Die Bezugsperson habe sich die Fotos sogar vom Libanon schicken lassen, um sie dem Bundesamt im Original vorzulegen; dies sei in der Stellungnahme auch angeboten worden. Man sei nach wie vor bereit, dies zu tun. Es wäre ein Leichtes gewesen, die in Österreich aufhältige Bezugsperson einzuvernehmen, um ihr Gelegenheit zu geben, allfällige Zweifel aus dem Weg zu räumen. Da dies jedoch unterlassen worden sei, sei der Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet. Gegen den Bescheid der ÖB Amman vom 04.03.2024 wurde am 28.03.2024 fristgerecht Beschwerde durch RA Dr Gregor KLAMMER erhoben und, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF alle Unterlagen betreffend ihre Eheschließung mit der Bezugsperson vollständig vorgelegt habe. Als tragendes Argument für die Annahme, dass Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft vorliegen, führe das Bundesamt die Angaben der Bezugsperson in der Erstbefragung an. Es sei hinlänglich bekannt, dass die Erstbefragung für Asylwerber eine extreme Stresssituation darstelle. Die Bezugsperson habe ihre Angaben auch bei erster Gelegenheit, nämlich bei der Einvernahme vor dem BFA, richtiggestellt. Es sei, wie bereits ausgeführt, keinesfalls ausreichend, das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft nur davon abhängig zu machen, was bei der Erstbefragung protokolliert worden sei. Der VwGH habe bereits öfters Entscheidungen behoben, in deren Erwägungen seine in ständiger Rechtsprechung aufgezeigten „Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung“ nur unzureichend oder nicht eingeflossen sind vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Bei Widersprüchen und sonstigen Ungereimtheiten zu späteren Angaben bedürfe es jedenfalls „sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind“. Mit Verweis auf seine frühere Rechtsprechung widersprach der VwGH hierbei explizit der „Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen“ (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/20/0017). Der VfGH habe darüber hinaus zu bedenken gegeben, dass sich Asylwerber, die „unmittelbar nach ihrer Einreise einvernommen“ würden, „in der Regel in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand befinden“ (VfGH 15.10.2004, G237/03 ua) und in einem weiteren Verfahren erkannt, „dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind.“ (VfGH 20.02.2014, U1919/2023 ua). In der Stellungnahme der BF vom 28.02.2024 sei die neuerliche Einvernahme der BF bzw. der Bezugsperson beantragt worden. Hätte das Bundesamt die Bezugsperson einvernommen, hätte diese angeben können, dass ein näher bezeichneter, in römisch 40 aufhältiger Onkel mütterlicherseits bei der Hochzeit anwesend gewesen sei und die Eheschließung bezeugen könne. Auch hätte die Bezugsperson angeben können, dass ihr (näher genannter) bester Freund und ehemaliger Nachbar in Syrien, welcher in Wien wohnhaft sei, an den Hochzeitsfeierlichkeiten teilgenommen habe. Außerdem wisse die Tante mütterlicherseits der BF, die sich am Hochzeitstag bereits in Österreich befunden habe, über die Trauung Bescheid. Sie kenne auch die Bezugsperson und habe regelmäßigen Kontakt zu ihr. Die Hochzeitsfotos seien vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich entstanden. Die Bezugsperson habe sich die Fotos sogar vom Libanon schicken lassen, um sie dem Bundesamt im Original vorzulegen; dies sei in der Stellungnahme auch angeboten worden. Man sei nach wie vor bereit, dies zu tun. Es wäre ein Leichtes gewesen, die in Österreich aufhältige Bezugsperson einzuvernehmen, um ihr Gelegenheit zu geben, allfällige Zweifel aus dem Weg zu räumen. Da dies jedoch unterlassen worden sei, sei der Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet. Mit Schreiben vom 02.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.07.2024, legte die Rechtsvertretung der BF die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den am 04.03.2024 erlassenen Bescheid mit Schriftsatz vom 28.03.2024 Beschwerde binnen offener Frist erhoben worden sei. Die zweimonatige Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG sei verstrichen. Da die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Amman dem Verwaltungsgericht nicht gem. § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt habe, würden sowohl die Beschwerde als auch der Bescheid der ÖB Amman nun vorgelegt.Mit Schreiben vom 02.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.07.2024, legte die Rechtsvertretung der BF die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den am 04.03.2024 erlassenen Bescheid mit Schriftsatz vom 28.03.2024 Beschwerde binnen offener Frist erhoben worden sei. Die zweimonatige Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG sei verstrichen. Da die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Amman dem Verwaltungsgericht nicht gem. Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vorgelegt habe, würden sowohl die Beschwerde als auch der Bescheid der ÖB Amman nun vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, datiert mit 03.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Am 11.04.2025 übermittelte das Bundesamt das vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Erstbefragungsprotokoll (Anm.: nicht unterfertigt – weder von Befrager/in noch Dolmetscher/in oder der Bezugsperson) sowie die niederschriftliche Einvernahme im der Bezugsperson vom 11.11.2022.Am 11.04.2025 übermittelte das Bundesamt das vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Erstbefragungsprotokoll Anmerkung, nicht unterfertigt – weder von Befrager/in noch Dolmetscher/in oder der Bezugsperson) sowie die niederschriftliche Einvernahme im der Bezugsperson vom 11.11.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der bP eine Ehe geschlossen wurde. Die Angaben der BF und der Bezugsperson hiezu weisen gravierende Widersprüche auf (siehe unten). Nachweise hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens des relevanten Familienverhältnisses iSd § 35 Abs 5 AsylG konnten nicht erbracht werden.Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der bP eine Ehe geschlossen wurde. Die Angaben der BF und der Bezugsperson hiezu weisen gravierende Widersprüche auf (siehe unten). Nachweise hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens des relevanten Familienverhältnisses iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG konnten nicht erbracht werden.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Amman, den einliegenden Urkunden, den Angaben der BF und den Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren laut amtswegig beigeschafftem polizeilichen Erstbefragungsprotokoll und amtswegig beigeschafftem Einvernahmeprotokoll des BFA. Die Behörde begründet die fehlende Angehörigeneigenschaft der BF damit, dass sich gegenständlich gravierende Zweifel ergeben hätten, da die Bezugsperson bei der Erstbefragung am 07.11.2021 bei Familienstand „unbekannt“ angegeben habe. In der Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2022 sei die Bezugsperson nach dem Namen des Scheichs befragt worden, der sie getraut habe. Die Bezugsperson habe erst nach ca. 5 Sekunden geantwortet (vermerkt in der Einvernahme) XXXX Nachfolgend habe die Bezugsperson angegeben, dass dies ihr Onkel wäre. Es sei kaum lebensnah bei seiner eigenen Hochzeit, wo „diese“ auch anwesend gewesen sei, nicht auf Anhieb zu wissen, dass der eigene Onkel die Hochzeitsfeierlichkeiten vollzogen habe. Auch bei der Urkundenüberprüfung, veranlasst durch die ÖB Amman, seien bei mehreren Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsbestätigung, …..) Auffälligkeiten entdeckt worden (es befänden sich auf den Urkunden nämlich keine Authentifizierungsaufkleber). Zudem sei im Untersuchungsbericht vermerkt worden, dass die Echtheit des Inhalts der Schriftstücke nicht verifiziert werden könne. Ein tatsächliches Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinn des § 35 Abs. 5 AsylG) habe daher nicht festgestellt werden können. Die Behörde begründet die fehlende Angehörigeneigenschaft der BF damit, dass sich gegenständlich gravierende Zweifel ergeben hätten, da die Bezugsperson bei der Erstbefragung am 07.11.2021 bei Familienstand „unbekannt“ angegeben habe. In der Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2022 sei die Bezugsperson nach dem Namen des Scheichs befragt worden, der sie getraut habe. Die Bezugsperson habe erst nach ca. 5 Sekunden geantwortet (vermerkt in der Einvernahme) römisch 40 Nachfolgend habe die Bezugsperson angegeben, dass dies ihr Onkel wäre. Es sei kaum lebensnah bei seiner eigenen Hochzeit, wo „diese“ auch anwesend gewesen sei, nicht auf Anhieb zu wissen, dass der eigene Onkel die Hochzeitsfeierlichkeiten vollzogen habe. Auch bei der Urkundenüberprüfung, veranlasst durch die ÖB Amman, seien bei mehreren Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsbestätigung, …..) Auffälligkeiten entdeckt worden (es befänden sich auf den Urkunden nämlich keine Authentifizierungsaufkleber). Zudem sei im Untersuchungsbericht vermerkt worden, dass die Echtheit des Inhalts der Schriftstücke nicht verifiziert werden könne. Ein tatsächliches Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinn des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) habe daher nicht festgestellt werden können. Zwar wurden im Verfahren seitens der BF alle (nachgeforderten) Unterlagen und Dokumente vorgelegt; dennoch ist der Auffassung der Behörde, wie im Folgenden dargelegt, im Ergebnis beizupflichten: Im Zuge der Einbringung des Einreiseantrags an der ÖB Amman am 19.11.2023 gab die BF im Befragungsformular in der Rubrik „Letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat (zB Heimatstaat)“ XXXX – HOMS, in der Rubrik „Derzeitige Wohnadresse/Aufenthaltsort“ XXXX – HOMS; Syrien, an. Den Aufenthaltsort ihrer Eltern gab die BF ebenso mit XXXX – HOMS, Syrien, an. Im Zuge der Einbringung des Einreiseantrags an der ÖB Amman am 19.11.2023 gab die BF im Befragungsformular in der Rubrik „Letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat (zB Heimatstaat)“ römisch 40 – HOMS, in der Rubrik „Derzeitige Wohnadresse/Aufenthaltsort“ römisch 40 – HOMS; Syrien, an. Den Aufenthaltsort ihrer Eltern gab die BF ebenso mit römisch 40 – HOMS, Syrien, an. Die Bezugsperson (BP) führte im Rahmen ihres Asylverfahrens bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.11.2022 aus, am 01.01.1997 in der Provinz HOMS, im Dorf XXXX geboren zu sein. Er habe dort mit seiner Familie gelebt und acht Jahre die Schule besucht. Im Jänner 2013 habe die BP mit ihrer Familie Syrien verlassen und sei in den Libanon gegangen (Anm: In der Erstbefragung nannte die BP als Jahr der Ausreise 2011). Sie sei danach nie mehr nach Syrien zurückgekehrt. Ihre Eltern und zwei ihrer Schwestern seien nach wie vor im Libanon aufhältig. Die Bezugsperson (BP) führte im Rahmen ihres Asylverfahrens bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.11.2022 aus, am 01.01.1997 in der Provinz HOMS, im Dorf römisch 40 geboren zu sein. Er habe dort mit seiner Familie gelebt und acht Jahre die Schule besucht. Im Jänner 2013 habe die BP mit ihrer Familie Syrien verlassen und sei in den Libanon gegangen Anmerkung, In der Erstbefragung nannte die BP als Jahr der Ausreise 2011). Sie sei danach nie mehr nach Syrien zurückgekehrt. Ihre Eltern und zwei ihrer Schwestern seien nach wie vor im Libanon aufhältig. Im Zuge der Erstbefragung am 07.11.2021 nannte die BP, nach Familienangehörigen befragt (Punkte 4 und 5 des Protokolls), lediglich ihre Eltern und fünf Geschwister. Eine Ehefrau erwähnte die BP damals mit keinem Wort. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob im Protokoll der Erstbefragung in der Rubrik „Familienstand“ das Wort „unbekannt“ (wie im nicht unterfertigten Exemplar, das dem BVwG vorliegt) oder „ledig“ steht, wie die Behörde vorbringt (angeblich im unterfertigten Exemplar). Zweifelllos gab die BP dazumal nicht an, „verheiratet“ zu sein. Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt ein Jahr später (11.11.2022) stellte die BP „richtig“, seit dem 12.04.2021 mit der BF (standesamtlich) verheiratet zu sein. Die BP habe die Genannte im Herkunftsdorf XXXX kennengelernt. Sie sei bei der Hochzeit 16 Jahre alt gewesen. Die BP erklärte, bei der Ehezeremonie persönlich anwesend gewesen zu sein. Nach der Hochzeit hätten die BP und ihre Frau in der Nähe ihres Elternhauses (gemeint der Eltern der BP) gewohnt. Über Nachfrage erklärte die BP dann, im Libanon geheiratet zu haben. Die Originalheiratsurkunde befinde sich bei der BF im Libanon. Ihre Gattin lebe nach wie vor im Libanon und werde dort von ihren Eltern versorgt. Im Libanon habe die BP in Beirut und in XXXX gearbeitet. In der Folge korrigierte die BP ihre vormalige Angabe, dass sie die BF im Herkunftsdorf XXXX kennengelernt habe. Vielmehr habe sie ihre nunmehrige Gattin etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise (der BP) aus dem Libanon nach Österreich in XXXX kennengelernt. Im Zuge der Erstbefragung am 07.11.2021 nannte die BP, nach Familienangehörigen befragt (Punkte 4 und 5 des Protokolls), lediglich ihre Eltern und fünf Geschwister. Eine Ehefrau erwähnte die BP damals mit keinem Wort. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob im Protokoll der Erstbefragung in der Rubrik „Familienstand“ das Wort „unbekannt“ (wie im nicht unterfertigten Exemplar, das dem BVwG vorliegt) oder „ledig“ steht, wie die Behörde vorbringt (angeblich im unterfertigten Exemplar). Zweifelllos gab die BP dazumal nicht an, „verheiratet“ zu sein. Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt ein Jahr später (11.11.2022) stellte die BP „richtig“, seit dem 12.04.2021 mit der BF (standesamtlich) verheiratet zu sein. Die BP habe die Genannte im Herkunftsdorf römisch 40 kennengelernt. Sie sei bei der Hochzeit 16 Jahre alt gewesen. Die BP erklärte, bei der Ehezeremonie persönlich anwesend gewesen zu sein. Nach der Hochzeit hätten die BP und ihre Frau in der Nähe ihres Elternhauses (gemeint der Eltern der BP) gewohnt. Über Nachfrage erklärte die BP dann, im Libanon geheiratet zu haben. Die Originalheiratsurkunde befinde sich bei der BF im Libanon. Ihre Gattin lebe nach wie vor im Libanon und werde dort von ihren Eltern versorgt. Im Libanon habe die BP in Beirut und in römisch 40 gearbeitet. In der Folge korrigierte die BP ihre vormalige Angabe, dass sie die BF im Herkunftsdorf römisch 40 kennengelernt habe. Vielmehr habe sie ihre nunmehrige Gattin etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise (der BP) aus dem Libanon nach Österreich in römisch 40 kennengelernt. Nach Angaben der BF fand am 12.04.2021 die standesamtliche Hochzeit statt. Die BP sei bei der Zeremonie persönlich anwesend gewesen. Der namentlich angeführte Onkel der BP habe als Scheich die Zeremonie geleitet. Neben der Familie der BP sei auch die Familie der BF bei der Zeremonie anwesend gewesen. Die BF führte im Befragungsformular im Hinblick darauf aus, dass die Eheschließung in „SCHARIA – HOMS“ stattgefunden habe. Dem Beschluss des
- islamrechtlichen Gerichts in Homs vom 26.07.2022 ist zu entnehmen, dass die BF auf Legalisierung der außergerichtlichen Hochzeit am 12.04.2021 in HOMS (Anm: und nicht im Libanon) geklagt hat. Dem Beschluss des
- islamrechtlichen Gerichts in Homs vom 26.07.2022 ist zu entnehmen, dass die BF auf Legalisierung der außergerichtlichen Hochzeit am 12.04.2021 in HOMS Anmerkung, und nicht im Libanon) geklagt hat. Die Angaben der BP zum Ort des Kennenlernens der BF, dem derzeitigen Aufenthalt der BF und deren Familie und va auch des Ortes der Eheschließung und des Aufenthaltsortes der BF sind nicht in Einklang zu bringen. Die im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten Hochzeitsfotos zeigen zwar die BP und die BF, können jedoch schon allein aufgrund der Ungereimtheiten zum Datum ihres Entstehens und des Ortes der Zeremonie nicht zur Bekräftigung einer Eheschließung herangezogen werden. Wenn in der Beschwerde vom 28.03.2024 vorgebracht wird, dass ein namentlich genannter Onkel und ein namentlich genannter Freund der BP bei der Hochzeitszeremonie anwesend gewesen seien und dies bezeugen könnten, so unterfällt dies dem Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG.Wenn in der Beschwerde vom 28.03.2024 vorgebracht wird, dass ein namentlich genannter Onkel und ein namentlich genannter Freund der BP bei der Hochzeitszeremonie anwesend gewesen seien und dies bezeugen könnten, so unterfällt dies dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon aus, dass die Familieneigenschaft nicht geklärt habe werden können, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des
- Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass die Familieneigenschaft nicht geklärt habe werden können, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des
- Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und, darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen würden.Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und, darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mit Erkenntnis vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0534, Rn. 21 und erneut jüngst mit Erkenntnis vom 23.04.2024, Ra 2024/18/0134-6, ebenso ausdrücklich festgehalten und klargestellt, dass selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht die Beurteilung der Frage vorgelagert ist, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist. Fallgegenständlich ist es zwar, wie die Eheschließungsurkunde des Standesamtes vermittelt bzw zu vermitteln versucht, offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer vorgeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Ehe auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist. Wie dargelegt, kann die behauptete traditionelle Eheschließung nicht als glaubhaft angesehen werden. Da es gegenständlich somit schon am Erfordernis einer vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson bestanden habenden Ehe im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mangelt, war auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen.Da es gegenständlich somit schon am Erfordernis einer vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson bestanden habenden Ehe im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 mangelt, war auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2294809.1.00