RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW218 2310639-1 Spruch, W218 2310639-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach/Jennersdorf (= belangte Behörde) vom 19.12.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG im Zeitraum 10.12.2024 bis 06.01.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach/Jennersdorf (= belangte Behörde) vom 19.12.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, AlVG im Zeitraum 10.12.2024 bis 06.01.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ihr von der Standortleiterin eine einvernehmliche Auflösung zugesagt worden sei, jedoch von der Personalabteilung sei diese nicht mehr ausgestellt worden. Der Aufgabenbereich sei anders als beim Bewerbungsgespräch besprochen gewesen, sie habe sich nicht mit den Arbeitskollegen und im Arbeitsumfeld wohlgefühlt und hätte durch den psychischen Druck Schlafstörungen bekommen. Die Korrespondenz hätte zudem vor Arbeitsbeginn lediglich via E-Mail stattgefunden. Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf Eigenbewerbungen und führte aus, sie sei arbeitswillig. Sie habe diese Stelle trotz erheblicher Gehaltskürzung (EUR 1.179,00 brutto monatlich) angetreten und könne ihr daher keine Arbeitsverweigerung vorgeworfen werden. Es sei ein Fehler gewesen, die Arbeitsstelle anzunehmen anstelle eine Probewoche des AMS in Anspruch zu nehmen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2025 wurde die Beschwerde vom 27.12.2024 abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe und die Voraussetzungen des § 11 AlVG daher gegeben seien. Berücksichtigungswürdige Gründe, wie Aufnahme einer anderen Beschäftigung und zwingende gesundheitliche Gründe, lägen nicht vor. Es handle sich um eine Tätigkeit im selben Beruf der Beschwerdeführerin und habe daher keine Prüfung des Entgeltschutzes erfolgen müssen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe und die Voraussetzungen des Paragraph 11, AlVG daher gegeben seien. Berücksichtigungswürdige Gründe, wie Aufnahme einer anderen Beschäftigung und zwingende gesundheitliche Gründe, lägen nicht vor. Es handle sich um eine Tätigkeit im selben Beruf der Beschwerdeführerin und habe daher keine Prüfung des Entgeltschutzes erfolgen müssen.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin hätte keine persönliche Zukunft und Weiterbildung in diesem Dienstverhältnis gesehen. Die Beschwerdeführerin habe sich auf diese Stelle eigeninitiativ beworben und hätte sie auch für EUR 1.179,00 brutto monatlich weniger als zuvor gearbeitet. Sie sei daher arbeitswillig gewesen.
- Am 09.04.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 18.10.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung zum 18.10.2024 und wurde ihr Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 51,63 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 02.12.2024 bis 09.12.2024 bei der Firma XXXX als Angestellte beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch Lösung in der Probezeit durch die Dienstnehmerin beendet.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 02.12.2024 bis 09.12.2024 bei der Firma , römisch 40 als Angestellte beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch Lösung in der Probezeit durch die Dienstnehmerin beendet. Ein Nachsichtsgrund liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 11.04.
- Die Feststellungen zum beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Antrag, die Feststellungen zum Leistungsbezug auf dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 02.12.2024 bis 09.12.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 11.04.2025 sowie aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf vom 07.04.
- Der Abmeldegrund „Lösung in der Probezeit durch die Dienstnehmerin“ wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Beschwerdeführerin wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Möglichkeit gegeben, im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme sämtliche Gründe anzuführen, aus denen sie die Beschäftigung beendet hat. Sie führte in der Stellungnahme vom 11.12.2024 lediglich unsubstantiiert aus, dass die Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses in den persönlichen und beruflichen Herausforderungen gelegen seien, welche sie an dieser Stelle nicht hätte bewältigen können. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zu den Gründen der vorzeitigen Auflösung aus, sie hätte einen anderen Aufgabenbereich erhalten als beim Bewerbungsgespräch besprochen worden sei, es habe kein Wohlbefinden mit ihren Arbeitskollegen bzw. in ihrem Arbeitsumfeld gegeben und sie hätte an Schlafstörungen durch den psychischen Druck gelitten. Die Beschwerdeführerin führte jedoch nicht konkret aus, wodurch sie einen psychischen Druck verspürt hätte und inwiefern es zu Schwierigkeiten mit den Arbeitskolleginnen bzw. in ihrem Arbeitsumfeld gekommen wäre. Sie unterließ auch jedwede Ausführung, was konkret im Bewerbungsgespräch anders besprochen worden sei, als die Tätigkeiten, für die sie dann tatsächlich eingesetzt worden sei. Es ist jedenfalls darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Woche beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin führte nicht aus, aus welchem Grund ihr die Stelle, zumindest bis zur Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses bzw. zur Beendigung des Probemonats, unzumutbar gewesen sein sollte. Im Vorlageantrag erweiterte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie in dieser Stelle keine persönliche Zukunft und keine Weiterbildung gesehen hätte. Diesbezüglich ist sie darauf zu verweisen, dass dies ebenfalls kein zwingender Grund zur Beendigung des Dienstverhältnisses darstellt und es ihr jederzeit freigestanden hätte, während eines aufrechten Dienstverhältnisses sich weiter um eine andere Stelle zu bemühen. Die Beschwerdeführerin hat trotz mehrfacher Möglichkeit zur Stellungnahme kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb es ihr unzumutbar gewesen sein sollte, das Dienstverhältnis, zumindest bis zur Aufnahme eines anderen Dienstverhältnisses bzw. zur Beendigung des Probemonats, aufrecht zu halten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.,
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4)bis
(8)[…] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)bis
(8)[…] § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre gemäß § 11 AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und, dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre gemäß Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und, dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde und damit zumindest temporär anspruchshemmende Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an ausreichendem Gewicht mangelt. Unter „freiwillig“ ist die Lösung eines Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung zu verstehen. Für diese mag zwar ein Grund vorliegen, denn grundlos kündigt niemand sein Dienstverhältnis auf, allerdings ist auch eine begründete Lösung des Dienstverhältnisses als freiwillig anzusehen, wenn es dem Grund an hinreichender Gewichtung mangelt. Unstrittig stand die Beschwerdeführerin vom 02.12.2024 bis 09.12.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellte bei der Dienstgeberin XXXX Unstrittig stand die Beschwerdeführerin vom 02.12.2024 bis 09.12.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellte bei der Dienstgeberin , römisch 40 Als Nachsichtsgründe kommen nicht ausschließlich nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechts in Frage. Auch weniger schwerwiegende Umstände können gänzliche oder zumindest teilweise Nachsicht rechtfertigen. Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers sind idR aber nicht ausreichend (VwGH
- 1990, 90/08/0106). Das Dienstverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin durch Lösung in der Probezeit beendet. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe einen anderen Aufgabenbereich zugewiesen erhalten als beim Bewerbungsgespräch besprochen worden sei, konnten zu keiner anderen Entscheidung führen. Dem vorgelegten Dienstvertrag ist zweifelsfrei eine Beschäftigung als Büroangestellte, Mitarbeiterin in der Verrechnung zu entnehmen. Darüber hinaus konnte sie weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag ein Vorbringen erstatten, inwiefern sie anders als besprochen eingesetzt worden sei. Das von der Beschwerdeführerin angeführte fehlende Wohlbefinden mit Arbeitskollegen und im Arbeitsumfeld vermag ebenfalls keine andere Entscheidung herbeizuführen, zumal die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern sich dies geäußert hätte, wobei die Beschwerdeführerin lediglich eine Woche bei der Dienstgeberin beschäftigt gewesen ist und eine Eingewöhnungsphase noch laufend war. Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin unsubstantiiert ausgeführt hat, aufgrund von psychischem Druck an Schlafstörungen zu leiden. Inwiefern bzw. von wem dieser psychische Druck ausgeübt worden wäre, konnte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht ausführen. Schließlich erweiterte die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorlagenantrages ihr Vorbringen dahingehend, dass sie die Stelle auch aus dem Grund gelöst hätte, dass sie „keine persönliche Zukunft und Weiterbildung gesehen hätte“. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, weshalb ihr eine Fortführung der Tätigkeit bzw. ihres Dienstverhältnisses, zumindest bis zum Erhalt einer neuen Beschäftigung, nicht möglich war bzw. zumindest bis zum Ende der Probezeit. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis beendet, da dieses im Ergebnis nicht ihren Vorstellungen entsprochen hatte. Unter Bedachtnahme auf die soeben dargelegten Grundsätze hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis zwar nicht grundlos, aber ohne triftigen Grund aufgelöst, weshalb darin kein „berücksichtigungswürdiger Grund“ für eine Nachsicht liegt. Dass die Beschwerdeführerin Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme gesetzt hat bzw. diese Stelle in Eigeninitiative erhalten hat, vermag an der Entscheidung aufgrund des klaren Wortlautes des § 11 Abs. 1 AlVG nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass arbeitslose Personen Eigeninitiativen setzen, um so rasch wie möglich eine neue Beschäftigung zu finden. Dass die Beschwerdeführerin Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme gesetzt hat bzw. diese Stelle in Eigeninitiative erhalten hat, vermag an der Entscheidung aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass arbeitslose Personen Eigeninitiativen setzen, um so rasch wie möglich eine neue Beschäftigung zu finden. Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf den Umstand, dass sie bereit war eine Stelle anzunehmen, welche eine Entgeltminderung mit sich brachte. Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin denselben Beruf wie in der vorangegangenen Stelle in Vollzeit ausübte und daher der Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG nicht zu prüfen ist. Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf den Umstand, dass sie bereit war eine Stelle anzunehmen, welche eine Entgeltminderung mit sich brachte. Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin denselben Beruf wie in der vorangegangenen Stelle in Vollzeit ausübte und daher der Entgeltschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht zu prüfen ist. Die Nachsichtserteilung kommt im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer (selbständigen) Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (vgl. die auch von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136).Die Nachsichtserteilung kommt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer (selbständigen) Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an vergleiche die auch von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Die Beschwerdeführerin nahm erst am 10.03.2025, sohin drei Monate nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses, eine neue vollversicherungspflichtige Stelle an, welche sie jedoch ebenfalls bereits am 28.03.2025 beendete. Die Aufnahme dieser Beschäftigung lag bereits nicht mehr in zeitlicher Nähe zur Beendigung der beschwerdegegenständlichen Stelle, sodass bereits deshalb kein Nachsichtsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt. Die Beschwerdeführerin nahm erst am 10.03.2025, sohin drei Monate nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses, eine neue vollversicherungspflichtige Stelle an, welche sie jedoch ebenfalls bereits am 28.03.2025 beendete. Die Aufnahme dieser Beschäftigung lag bereits nicht mehr in zeitlicher Nähe zur Beendigung der beschwerdegegenständlichen Stelle, sodass bereits deshalb kein Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt. Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. § 11 Abs. 2 AlVG notwendigen Voraussetzungen vor.Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG notwendigen Voraussetzungen vor. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art.
- Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2310639.1.00